L 7 KA 14/20 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 KA 601/19 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 14/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2020 geändert: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmt § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift ist allerdings auf solche Gerichte wie das Landessozialgericht, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, nicht anwendbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009, L 24 KR 33/09 R; Beschluss vom 19. November 2010, L 22 R 963/09 B; Roos/Wahrendorf/Gutzler, SGG § 197a Rn. 34; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2018, L 7 BA 1871/18 B; ausführlich zum Meinungsstand LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015, L 9 KA 7/14 B, jeweils juris).

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-stands 200,00 Euro übersteigt. Dabei ist nicht auf die streitige Höhe des Streitwertes abzustellen, sondern auf die sich daraus ergebende Höhendifferenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die einfache Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 303,00 Euro und bei dem von den Klägern begehrtem Streitwert von 10.000 Euro (RVG) betrüge diese Gebühr 558,00 Euro (vgl. Anlage 2 zum RVG), so dass die Differenz bereits dann, wenn man nur eine einfache Gebühr nach § 13 RVG zugrunde legt, mehr als 200,00 Euro beträgt.

Die Beschwerde der Kläger ist auch im Übrigen zulässig. Der erstinstanzliche Rechtsstreit ist im Ergebnis abgeschlossen. Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 zurückgenommen.

Einer Entscheidung des Senats steht schließlich nicht entgegen, dass das Sozialgericht keine ausdrückliche (negative) Abhilfeentscheidung getroffen hat. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG hat das Gericht, das den Streitwert festgesetzt hat, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für zulässig und begründet hält; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Letzteres ist hier geschehen; einer gesonderten ausdrücklichen Nichtabhilfeentscheidung bedurfte es nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2018, L 7 BA 1871/18).

Die Streitwertbeschwerde ist begründet, denn die Streitwertfestsetzung ist der Höhe nach rechtlich unzutreffend. Nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Hieran gemessen hat das Sozialgericht für den Streitwert zutreffend ausgeführt, dass sich, ausgehend von dem klägerischen Begehren, ein bezifferbarer Geldleistungsanspruch nicht ermitteln lässt und daher der Auffangstreitwert grundsätzlich gerechtfertigt ist. Allerdings begehrten die Kläger höhere Honorare für zwei Quartale. Streitgegenständlich waren zwei Bescheide (29. Mai 2006: Quartal IV/2005 und vom 28. August 2006: Quartal I/2006). Damit sind jedenfalls abtrennbare Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden und ist deshalb bereits wegen § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 8. August 2018 – B 6 KA 76/17 B –, Rn. 15, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2014 – L 11 KA 85/13 B –, Rn. 13, juris). Jedenfalls ist es wirtschaftlich gerechtfertigt, für den nicht bezifferbaren Honoraranspruch auf jedes Abrechnungsquartal abzuheben, wie das z.B. auch bei Bescheiden über ein RLV ständige Spruchpraxis ist (vgl. nur Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2016 – L 5 KA 1918/14 –, Rn. 71, juris). Ausgehend davon ergibt somit für die zwei streitbefangenen Quartale ein Streitwert von insgesamt 10.000 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG, wonach das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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