L 1 KR 225/20 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 KR 436/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 225/20 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. November 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 4. September 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Antragssteller wendet sich mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (Az. S 12 KR 436/17) und nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Senat (Az. L 1 KR 195/20) gegen den genannten Bescheid, in welchem die Beklagten und Antragsgegnerinnen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung festgesetzt haben. In der Sache verwahrt sich der Kläger dagegen, dass die Beklagten in Übernahme der entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Beitragsermittlung gewerbliche Einkünfte aus der Bewertung von Verbindlichkeiten heranziehen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 erklärt, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und die Entscheidung im hiesigen Klageverfahren abzuwarten.

Mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2020 und vom 6. Mai 2015 hat der Antragsteller beantragt, den Rechtsschutz bis zu einem Urteil durch den Senat zu gewähren. Die Beklagten hätten mittlerweile ein Konto von ihm gepfändet und ein Verrechnungsersuchen beim Rentenversicherungsträger gestellt. Auf Nachfrage des Senats haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 erklärt, am Schriftsatz vom 15. Januar 2020 (gemeint: 2018) festzuhalten und die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, soweit Beitragsrückstände aus den streitigen Beiträgen des Klageverfahrens betroffen seien. Ihre Vollstreckungsabteilung sei entsprechend angewiesen worden.

II.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz ist als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Danach kann das Gericht der Hauptsache –also hier das Landessozialgericht- auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Klagen gegen Beitragsbescheide haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Es fehlt dem Antrag jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis: Eine gerichtliche Entscheidung ist überflüssig, weil die Antragsgegnerinnen erklärt haben, keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Sache nach haben sie damit selbst den Sofortvollzug im Sinne des § 86a Abs. 3 SGG ausgesetzt. Mehr könnte der Kläger im hiesigen Verfahren auch durch Beschluss des Gerichts nicht erwirken. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen andere Verbindlichkeiten des Klägers betreffen sollten, können Rechtsmittel und Eilrechtsanträge von vornherein nicht im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden, das ein Annex zum Berufungsverfahren L 1 KR 195/20 darstellt.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved