L 3 R 97/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2788/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 97/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Soialgerichts Berlin vom 08. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die 1932 in B (Rumänien) geborene und dort lebende Klägerin gehört nach ihren Angaben zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Sie hat keine Beiträge an den rumänischen Rentenversicherungsträger entrichtet. Seit dem 01. Oktober 2012 bezieht die Klägerin in Rumänien eine Hinterbliebenenrente. Zudem hat sie einen Anspruch nach dem rumänischen Gesetz 189/2000.

Am 06. Juli 2015 beantragten die Rechtsanwälte R bei der Beklagten "namens und in Vollmacht" der Klägerin die "Gewährung einer Rente (Altersrente; Hinterbliebenenrente)" unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten und Ersatzzeiten sowie die freiwillige Weiterversicherung. Zur Begründung trugen sie vor: Die Klägerin sei während der Herrschaft des Nationalsozialismus auf deutsche Veranlassung Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ausgesetzt gewesen und habe sich zwangsweise in Transnistrien in Ghettos aufgehalten, in denen sie aufgrund eines eigenen Willensentschlusses eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe.

Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 Formblätter für den "Rentenantrag ZRBG", die "Lebensbescheinigung/Nachweis über die Staatsangehörigkeit", die "Zahlungserklärung" zur Ausfüllung und bat zusätzlich um Übersendung der Bescheide über "Zuerkennung von Leistungen nach dem rumänischen Gesetz 189/2000", "Zuerkennung von Leistungen Impreuna (Einmalzahlung 1000,- DM / 511 EUR)", "Zuerkennung von Leistungen der International Organisation for Migration - IOM (z.B. Holocaust Victim Assets Programme - Einmalzahlung 1.000,- EUR)" sowie gegebenenfalls vorliegende Nachweise einer schulischen Ausbildung.

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im Vordruck ZRBG021 im August 2015 mit, dass das dortige Aktenzeichen der Klägerin 78784/15 laute, ein Antrag auf Anerkennungsleistungen gestellt worden sei, die Ermittlungen jedoch nicht abgeschlossen seien.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. folgende Unterlagen: - den mit schwarzem Stift handschriftlich ausgefüllten Formantrag ZRBG100, der auf Seite 8 im Kästchen "Unterschrift der Antragstellerin" eine unleserliche, blaue Krakellinie zeigt. - Kopie einer auf O C lautenden Geburtsurkunde, - Kopie eines rumänischen Personal-Dokumentes, ausgestellt für O G, - mit schwarzem Stift handschriftlich ausgefüllte Zahlungserklärung der Ostroveanca G (Vordruck R851), auf deren Seite 2 über "Unterschrift des Berechtigten" eine unleserliche, blaue Krakellinie zu sehen ist.

Weiterhin zur Verwaltungsakte gelangte die maschinenschriftliche, nichtnotarielle "DECLARATIE" vom 26. März 2015 in rumänischer Sprache. In der letzten Zeile dieser Erklärung ist unter "Semnatura" eine unleserliche, blaue Krakellinie zu sehen. Auf Blatt 24 der Verwaltungsakte befindet sich eine, mit derselben Maschinenschrift verfasste undatierte, nichtnotarielle "Erklärung" in deutscher Sprache, unter der ebenfalls eine unleserliche, blaue Krakellinie zu sehen ist. In dieser (deutschsprachigen) Erklärung heißt es einführend: "Hiermit erkläre ich, G O, geb. am 1932, wohnhaft in B, folgendes: ". Im nachfolgenden Text wird unter anderem angegeben, dass die Klägerin mit ihrer Familie im April 1942 gezwungen worden sei, ihren Geburtsort zu verlassen und nach Transnistrien zu ziehen, wo sie im August 1942 angekommen sei. Sie seien zunächst in T in Hütten untergebracht gewesen. Durch Unterstützung ihres Vaters sei es gelungen, ab September 1942 eine Arbeitsstelle in einer Kolchose zu erlangen, wo sie Feld- und Waldarbeiten ausgeführt habe. Im Oktober 1942 sei sie mit ihrer Familie in den Ort V überführt worden, wo sie die Arbeit auf den Kolchosen gegen Lebensmittelrationen fortgesetzt hätten. Dort seien sie bis zum Juli 1943 geblieben und dann in den Ort B überführt worden, wo sie in Hütten unter ständiger rumänischer oder deutscher Überwachung und von der einheimischen Bevölkerung getrennt gelebt hätten. Hier hätte sie von August 1943 bis zum Kriegsende im April 1944 gelebt. Im April 1944 seien sie von der rumänischen Gendarmerie benachrichtigt worden, dass der Krieg zu Ende gegangen sei. Sie seien dann zu Fuß zwei bis drei Monate lang in ihren Geburtsort gelaufen.

Der mit der Übersetzung (dem wesentlichen Inhalt nach) beauftragte Dolmetscher erklärte hierzu unter dem 15. März 2016, dass es sich bei der vorgelegten Erklärung in deutscher Sprache nicht um eine Übersetzung der vorgelegten rumänischer Erklärung handele, vielmehr die Erklärungen in den jeweiligen Sprachen jeweils separat verfasst worden seien. Inhaltlich seien sie nahezu identisch bis auf einige Unstimmigkeiten, insbesondere seien einige Datumsangaben abweichend angegeben worden. Im Übrigen teilte der Dolmetscher mit: "Die vorgelegte Erklärung ist auch nahezu identisch mit den Erklärungen, die zu den Versicherungsnummern 60 und 60 vorgelegt wurden."

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 eine Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Klägerin zur Verwaltungsakte, die unter dem Datum "03.11.2015" in Rumänien behördlich erstellt wurde und im Vordruck der Beklagten unter "A3 – Unterschrift" einen blauen Fingerabdruck zeigt sowie den Namen der Klägerin in Druckbuchstaben. Anlage des anwaltlichen Schreibens war zudem eine in rumänischer Sprache verfasste "Bestätigung über die Deportation nach Transnistrien und die Rechte nach dem rumänischen Gesetz 189/200". Vorgelegt und zur Verwaltungsakte genommen wurde auch eine Vollmacht vom 03. November 2015 im Original. Der formularmäßige Vordruck mit der Überschrift "Vollmacht" enthält darunter die handschriftliche Eintragung mit blauem Kugelschreiber "G O". Unter dem Text der Vollmacht ist in der letzten Zeile mit blauem Kugelschreiber das Datum "03.11.15" angegeben und daneben, neben einem roten Kreuz, ein blauer Tinten-Fingerabdruck zu sehen.

Die Beklagte wies die Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 18. Mai 2016 darauf hin, dass sich die Beklagte vor dem Hintergrund einer erforderlichen umfassenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dazu entschieden habe, nur noch Erklärungen zum Verfolgungsschicksal zuzulassen, die vor einem Notar im Beisein von Zeugen abgegeben wurden und detailliert die Deportation nach Transnistrien und auch die einzelnen Aufenthaltsorte schildern. Diese Form der Erklärung entspreche im Ergebnis einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Mit diesem Vorgehen wolle die Beklagte sicherstellen, dass die persönliche Erklärung der jeweiligen Antragsteller deren individuelles Verfolgungsschicksal wiedergebe. Auch im vorliegenden Verfahren werde eine entsprechende Erklärung von der Klägerin - bis zum 31. Dezember 2016 - benötigt. Ohne Vorlage einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist werde der Vorgang nach Aktenlage abgeschlossen.

Nachdem eine entsprechende Erklärung der Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen war, lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07. Juni 2017 den Antrag auf Regelaltersrente mit der Begründung ab, dass die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei, weil keine Beitragszeiten in einem Ghetto im Sinne des ZRBG berücksichtigt werden könnten. Es liege weder ein Nachweis über die Verfolgteneigenschaft vor, noch habe die Klägerin mit einem geeigneten Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. entsprechende notariell bestätigte Erklärung) die für die Feststellung nach dem ZRBG erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Nach Kenntnis der Beklagten habe in V für den Personenkreis der Roma kein Ghetto, sondern ein Zwangsarbeiterlager bestanden. Für die Orte T und B würden der Beklagten keine Erkenntnisse vorliegen, wonach dort für Roma ein Ghetto bestanden hätte. Nach den Informationen der Beklagten seien die Roma nicht in den Ghettos für jüdische Verfolgte untergebracht gewesen. Zudem habe nach Kenntnis der Beklagten nach dem 18. März 1944 in Transnistrien für den Personenkreis der Roma kein Ghetto mehr bestanden. Da keine Beitragszeiten berücksichtigt werden könnten, könnten auch keine Ersatzzelten wegen Freiheitsbeschränkung anerkannt werden. Damit würden keine anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vorliegen, die auf die Wartezeit von 60 Kalendermonaten angerechnet werden könnten. Die Klägerin könne die allgemeine Wartezeit auch nicht durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei.

Mit ihrem am 10. Juli 2017 hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass Roma bekanntlich Gruppenverfolgte wie jüdische Antragsteller seien. Auch bestünde mit der Beklagten eine Vereinbarung darüber, zunächst die Ghettosituation zu klären und erst danach notarielle Erklärungen anzufordern. Es sei nicht ausreichend, einzig auf den Kenntnisstand zur Ghettosituation hinzuweisen, vielmehr hätte die Beklagte ein historisches Gutachten einholen müssen.

Die Beklagte machte im Schreiben vom 02. August 2017 geltend, dass es zwischen ihr und den Prozessbevollmächtigten keine Vereinbarung gebe, wonach die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen bis zur Klärung der Ghettosituation zurückgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 übersandte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Zahlungserklärung, die auf den 03. November 2015 datiert und erneut mit einem Fingerabdruck unterzeichnet war.

Die Prozessbevollmächtigten wiesen in ihrem Schreiben vom 14. August 2017 darauf hin, dass mit der Sachbearbeitung Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass bis zur Klärung der Ghettosituation keine Notwendigkeit bestehe, notarielle Erklärungen vorzulegen. Zweifelsfrei werde die Beklagte auch bei Vorliegen einer notariellen Erklärung nicht bereit sein, den Bestand der hier geltend gemachten Ghettos zu akzeptieren, so dass die Antragstellerin nur mit Notarkosten belastet würde, ohne dadurch eine verbesserte Ausgangssituation zu erhalten.

Die Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 16. August 2017 an den rumänischen Rentenversicherer und bat um Mitteilung, ob der Klägerin eine Altersrente gezahlt werde, hierbei Zeiten nach dem Gesetz 189/2000 berücksichtigt würden und ob die Klägerin noch lebe.

Ohne das Ergebnis dieser Anfrage abzuwarten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem Begehren der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG und der Zahlung einer Rente könne nicht entsprochen werden, weil keine Hinweise vorliegen würden, dass in den drei genannten Orten in Transnistrien Ghettos im Sinne des ZRBG für Roma existiert hätten. Ein aktuelles Gutachten von Herrn Dr. Creanga sei zu dem Ergebnis gekommen, dass - entgegen bisheriger Annahmen der Rentenversicherungsträger - Juden und Roma in Transnistrien nicht an denselben Orten ghettoisiert gewesen seien. Nach den gutachterlichen Erkenntnissen, die aus Sicht der Rentenversicherung schlüssig und widerspruchsfrei seien, hätten in den angegebenen Orten ausschließlich Ghettos für jüdische Verfolgte existiert. Da die Klägerin zur Verfolgtengruppe der Roma gehöre, sei ein zwangsweiser Ghettoaufenthalt nicht glaubhaft gemacht.

Am 22. September 2017 veranlasste die Beklagte die Übersetzung einer zwischenzeitig vom rumänischen Rentenversicherungsträger eingegangenen E-Mail, in der mitgeteilt wurde, dass die Klägerin seit dem 01. Oktober 2012 einen Hinterbliebenenrente beziehe, am 01. August 2017 am Leben gewesen sei und Anspruch aufgrund des Gesetzes 189/2000 habe.

Die Prozessbevollmächtigten haben am 20. Oktober 2017 "namens und in Vollmacht der Klägerin" Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und die Übersendung der Vollmacht angekündigt. Mit Schriftsatz vom 27. November 2017 haben sie sodann vorgetragen, dass ihres Erachtens Ersatzzeiten bis zum 31. Dezember 1949 ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles anzuerkennen seien, soweit sich die Versicherten in dieser Zeit nicht in Deutschland bzw. hilfsweise in den eingegliederten Gebieten aufgehalten hätten. Im Übrigen seien die Unterschriften unter der "Erklärung" sowie im ausgefüllten Antragsvordruck ZRBG100 und unter der Zahlungserklärung R851 identisch. Tatsächlich mache die Unterschrift einen unbeholfenen Eindruck, was darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin Analphabetin sei und deshalb z.B. die Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung mit offizieller Bestätigung lediglich den Fingerabdruck enthalte. Unabhängig davon werde versucht, eine neue Erklärung beizubringen.

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 08. November 2017 auf die Sach- und Rechtslage und zudem darauf hingewiesen, dass für das Gericht nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, ob die Erklärungen vom 26. März 2015 tatsächlich von der Klägerin herrührten.

Eine Anfrage des Gerichtes beim Bundesarchiv hat ergeben, dass betreffend die Klägerin dort keine Unterlagen im Bestand B 439 Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ) ermittelt werden konnten.

Im Schreiben vom 03. April 2018 haben die Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass bisher von der Klägerin noch keine neue Erklärung habe erlangt werden können. Man habe am heutigen Tage den Korrespondenten in Rumänien erinnert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ist um Fristverlängerung gebeten worden, da die Klägerin bisher nicht habe erreicht werden können.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass bei Durchsicht der Akte aufgefallen sei, dass auch die in der Klageschrift angekündigte Vollmacht bisher nicht übersandt worden sei. Sollte die Klägerin den Anwälten seit Oktober 2017 keine Vollmacht übersandt haben, könnte eine Entscheidung über die Klage mit Gerichtsbescheid im Raum stehen.

Mit Schreiben vom 06. August 2018 hat das SG die Beteiligten darüber informiert, dass sich das Gericht angesichts des Umstandes, dass die Klage weder begründet noch die angekündigte Vollmacht überreicht worden sei, dafür entschieden habe, bei der Deutschen Botschaft in Rumänien nachzufragen, ob die Klägerin noch lebe. Es bedürfe seitens der Prozessbevollmächtigten der Fertigung einer Klagebegründung, der Vorlage einer Vollmacht, der Vorlage einer Erklärung, die unzweifelhaft von der Klägerin herrühre und zusätzlich einer Erklärung, wie und wann sie Kenntnis von dem Umstand erlangt hätten, dass die Klägerin in B eine Tätigkeit in der Viehversorgung und Feldarbeiten verrichtet habe. Der Beklagten wurde aufgegeben, Aktenbestandteile der Verwaltungsakte in die deutsche Sprache zu übersetzen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. August 2018 nachgekommen.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 haben die Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht vom 16. Februar 2017 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht, die erneut nur mit einem Fingerabdruck unterzeichnet worden war. Das SG hat die Prozessbevollmächtigten sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 21. September 2018 darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vollmacht bereits mehr als anderthalb Jahre alt sei und daher um Vorlage einer aktuellen Vollmacht gebeten. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 26. September 2018 einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 30. Januar 2017 übersandt und darauf verwiesen, dass mittlerweile einige Klagen der Prozessbevollmächtigten als unzulässig zurückgewiesen worden seien, da keine wirksame Prozessbevollmächtigung vorliege. Nur ein Fingerabdruck sei nicht ausreichend für eine schriftliche Prozessvollmacht.

Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09. November 2018 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ausgeführt: Es bleibe unklar, warum die mit dem Fingerabdruck unterschriebene Vollmacht vom 16. Februar 2017 (acht Monate vor Klageerhebung) nicht mit Klageeingang habe überreicht werden können. Die Beklagte habe darauf verwiesen, dass eine nur mit dem Fingerabdruck versehene Vollmacht von den Sozialgerichten nicht als ausreichend angesehen werde. Von Seiten der Prozessbevollmächtigten sei keine aktuelle Vollmacht vorgelegt worden, auch sei das gerichtliche Schreiben vom 06. August 2018 unbeantwortet geblieben.

Die Deutsche Botschaft hat in einer E-Mail vom 03. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die Ermittlungen des Außenministeriums von Rumänien ergeben hätten, dass es auf der Geburtsurkunde der Klägerin keinen Sterbevermerk gebe. Diese E-Mail ist den Beteiligten vom Gericht mit Schreiben vom 03. Dezember 2018 zur laufenden Anhörung übersandt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 08. Januar 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage könne – nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Klage sei unzulässig. Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei die Gewährung einer Regelaltersrente. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nachgewiesen, denn diese sei zur Überzeugung des Gerichts nach der von der Deutschen Botschaft beigebrachten Erklärung des Außenministeriums von Rumänien am Leben. Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei gleichwohl als unzulässig abzuweisen, da die Klage von den Anwälten ohne wirksame Vollmacht der Klägerin erhoben und eine wirksame Vollmacht auch nicht nachgereicht worden sei. Gemäß § 73 Absatz 6 SGG sei die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Es handele sich hierbei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, wobei das Gericht nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG den Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen habe, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete. Vorliegend sei von der Beklagten der Mangel der Vollmacht nicht geltend gemacht worden. Gleichwohl habe das Gericht trotz des Auftretens von Rechtsanwälten von Amts wegen den Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen gehabt, weil vorliegend begründete und erhebliche Zweifel daran vorlägen, dass die Rechtsanwälte von der Klägerin für die Führung des Klageverfahrens bevollmächtigt worden seien. Sowohl die Vollmacht vom 03. November 2015 als auch die Vollmacht vom 16. Februar 2017 seien einzig mit einem Fingerabdruck unterzeichnet worden. Diese Vollmachten genügten den Anforderungen an eine schriftliche Prozessvollmacht nicht, da eine wirksame schriftliche Vollmacht zweifelsfrei den Bevollmächtigenden erkennen lassen müsse und hierfür ein bloßer Fingerabdruck nicht ausreichend sei. Wenn die Klägerin Analphabetin sei, bedürfe es für eine wirksame Vollmachtsurkunde in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer notariellen Beglaubigung dahingehend, dass der Fingerabdruck auf der Vollmachtsurkunde tatsächlich von der Klägerin herrühre. Zudem wäre auch die notarielle Beurkundung der Vollmacht möglich (§ 126 Abs. 4 BGB). Die Einreichung der schriftlichen Vollmacht sei Wirksamkeitsvoraussetzung, die ohne schriftliche Prozessvollmacht erhobene Klage sei mithin unzulässig, da die für die Beibringung der Vollmacht gesetzte letzte Frist verstrichen gewesen sei. Zudem liege auch kein Nachweis vor, dass die vorgelegten Erklärungen zum Verfolgungsschicksal der Klägerin tatsächlich von ihr herrührten. Diese Erklärungen seien einzig mit einem krakeligen Handzeichen unterzeichnet, dass keiner Person (und damit auch nicht der Klägerin) konkret zugeordnet werden könne. Auf diesen Erklärungen habe die Klägerin auch nicht, entgegen ihrer sonst üblichen Vorgehensweise, zusätzlich ihren Fingerabdruck aufgedrückt. Zudem habe sich auch kein Notar von der Identität der Klägerin überzeugt.

Gegen den ihnen am 09. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. Februar 2019 Berufung eingelegt. Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Die Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwaltes sei von Amts wegen zwar nicht generell ausgeschlossen, solle jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn das Verhalten des Rechtsanwaltes ernstliche Zweifel daran aufkommen lasse, dass er über die notwendige Vollmacht verfüge. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der fehlenden Vollmacht ließen sich aus den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts nicht entnehmen. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren seien Vollmachten der Klägerin eingereicht worden, die mit deren Fingerabdruck unterzeichnet seien. Unklar sei auch, warum eine acht Monate alte Vollmacht dem SG nicht genüge. Da die Klägerin Analphabetin sei, könne sie nur mit dem Fingerabdruck unterzeichnen. Auch materiell stehe der Klägerin der Anspruch zu.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Berlin vom 08. Januar 2019 und des Bescheides der Beklagten vom 07. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab dem 01. Juli 1997 unter Berücksichtigung der Zeiten von September 1942 bis April 1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und von Mai 1944 bis Dezember 1949 als Ersatzzeiten nach dem ZRBG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Ausgangsentscheidung für rechtmäßig. Bei der Beklagten bestünden aufgrund der vorliegenden Bescheinigung über den Bezug einer Leistung nach dem Gesetz 189/2000 keine Zweifel am Vorliegen der Verfolgteneigenschaft. Zur Verfahrensbeschleunigung habe die Beklagte das Ergebnis der Anfrage beim rumänischen Versicherungsträger nicht abgewartet, bevor der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Die vorgelegte Prozessvollmacht könne nicht anerkannt werden, weil unklar sei, ob diese tatsächlich von der Klägerin stamme. Die hohe Zahl der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Anträge aus Rumänien gebe bei Abgleich mit den Schätzungen von Historikern zur Anzahl der tatsächlich Betroffenen Grund zu der Annahme, dass ein großer Teil der Erklärungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juli 2019 die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Vollmacht vom 16. Februar 2017 den Anforderungen der §§ 73 Abs. 6, 151 Abs. 1 SGG insoweit nicht genüge, als die Identität der Klägerin im Rahmen der oben genannten Vollmachten durch den Fingerabdruck nicht gesichert sei. Die Berufung sei danach unzulässig und könne vom Senat verworfen werden. Zur Heilung des Formmangels ist den Prozessbevollmächtigten eine Frist bis zum 14. Oktober 2019 gesetzt worden, die ergebnislos verstrichen ist.

Die Beteiligten haben mit den Schriftsätzen vom 03. und 05. Februar 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung ist nicht wirksam für die Klägerin erhoben worden, da die Prozessbevollmächtigten ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht nachgewiesen haben.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens u. a. durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lasse, § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG muss derjenige, der als Prozessvertreter eines anderen auftritt, seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Fehlt es daran, so hat das Gericht den Mangel der Vollmacht gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Diese auf das Rechtsberatungsneuregelungsgesetz zurückgehende Vorschrift zielt nach den Materialien darauf, in Übereinstimmung mit den anderen Verfahrensordnungen künftig auch im sozialgerichtlichen Verfahren den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu überprüfen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl BT-Drucks 16/3655, S. 96, ebenso dort S. 90 zur neugefassten Vorschrift des § 80 ZPO). Danach mag die Regelung die Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen zwar nicht generell ausschließen. Jedenfalls ist mit dieser Zielrichtung die Prüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts ohne – substantiierte - Rüge der Gegenseite, nur vereinbar, wenn sein Verhalten ernstliche Zweifel daran aufkommen lässt, dass er über die notwendige Vollmacht verfügt (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Beschlüsse vom 20. Januar 2016, B 14 AS 180/15 B, und vom 17. März 2016, B 4 AS 684/15 B, juris).

Die Einreichung der schriftlichen Vollmacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung; die ohne schriftliche Prozessvollmacht erhobene Klage/Berufung mithin unzulässig. Ist keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage/Berufung ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen bzw. verwerfen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage/Berufung andernfalls als unzulässig abgewiesen/verworfen werden kann (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 73 Rn. 67).

Nach diesen Maßgaben ist die Berufung zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Der Mangel der anwaltlichen Vollmacht wurde im Berufungsverfahren durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 substantiiert gerügt. Von daher bedarf es nicht des zusätzlichen Vorliegens ernstlicher Zweifel im Sinne von § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG.

Der Senat hatte auf die Rüge der Beklagten das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu prüfen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich vorgelegte Vollmacht vom 16. Februar 2017 nicht dem Schriftformerfordernis der §§ 73 Abs. 6 Satz 1, 151 SGG genügt.

§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG regelt selbst nicht, was unter dem Begriff "schriftlich" zu verstehen ist. Die Vorgaben zum Schriftformerfordernis der Berufung sind daher nach § 151 SGG entsprechend heranzuziehen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 73 Rn. 62).

Die Schriftform der Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1958, 11/8 RV 97/57, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R, juris Rn. 17; Urteil vom 30. Januar 2002, B 5 RJ 10/01 R, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. Mai 2017, B 14 AS 178/16 B, juris Rn. 4). Dafür soll die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens selbst dann nicht genügen, wenn sie mit dem Zusatz "gez." versehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 1998, B 13 RJ 85/97 R, juris Rn. 13; zu den Anforderungen an den Schriftzug siehe Fock, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 151 Rn. 19). Eine den Anforderungen des Zivilprozessrechts (vergleiche § 130 Nr. 6 ZPO) genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug – anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013, VII ZB 43/12, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.) – als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 03. März 2015, VI ZB 71/14, juris Rn. 8, m.w.N., und vom 09. Juli 2015, V ZB 203/14, juris Rn. 7). Ausnahmsweise kann das Schriftformerfordernis aber auch dann erfüllt sein, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, sich aber aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher (d.h. ohne die Notwendigkeit einer Beweiserhebung) eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Autors, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2015, B 12 KR 102/13 B, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. Mai 2017, a.a.O.; ebenso für den Zivilprozess BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2010, IX ZB 60/10, juris Rn. 5). Dazu muss insbesondere feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O.; Urteil vom 30. Januar 2002, a.a.O.), sondern dass es dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist.

Keine geringeren Anforderungen gelten nach § 126 BGB, der das Schriftformerfordernis für Urkunden regelt. Nach dieser Vorschrift muss – wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist - die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Unter Berücksichtigung aller hier möglichen Analogien (§ 151 SGG, § 130 ZPO, § 126 BGB) ist durch einen bloßen Fingerabdruck, der keinerlei Möglichkeit der Identifizierung des Autors bzw. hier keine Zuordnung der mit Fingerabdruck versehenen Vollmacht zur Klägerin zulässt, die Schriftform nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG nicht gewahrt. Zudem ist die Identifizierung der Klägerin als Urheberin einerseits der Vollmacht (Fingerabdruck), andererseits des zugrunde liegenden Antrags bei der Beklagten auch deshalb nicht zweifelsfrei möglich, da sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - abweichend vom Fingerabdruck - eine (notariell nicht beglaubigte) blaue Linienführung als Unterschriftszeichen nutzte, die keinen Namenszug erkennen lässt.

Der Senat verkennt dabei nicht die im Fall der Klägerin bestehende besondere Schwierigkeit, dass diese - nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten - Analphabetin und des Schreibens nicht mächtig ist. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung vor. Jedoch ist die Ersetzung der Schriftform durch die notarielle Beurkundung zulässig und erscheint auch im Falle der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin durchaus zumutbar und in Anbetracht der hier streitbefangenen Rentenansprüche auch vom Aufwand her vertretbar ( in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 126 BGB Rn. 55). Dementsprechend hat der Senat die Prozessbevollmächtigten mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass der Formmangel auch durch die notarielle Beurkundung eines die Klägerin identifizierenden Handzeichens und Unterzeichnung der Vollmacht damit behoben werden könnte. Die zur Heilung des Formmangels gesetzte Frist bis zum 14. Oktober 2019 verstrich jedoch ergebnislos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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