L 19 AS 1148/20 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 138 AS 4249/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 1148/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des So-zialgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. ab dem 1. März 2020 bis zum 30. November 2020, längstens bis zur Be-standskraft des Bescheides vom 4. Mai 2020, jeweils Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 307,78 Euro zu gewähren, wobei die Kosten der Unterkunft und Heizung unmit-telbar an den Vermieter der von den Antragstellern genutzten Wohnung auszuzahlen sind, und der Antragstellerin zu 1. ab dem 20. August 2020 bis zum 30. No-vember 2020, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 2020, Regelbedarfe in Höhe von monatlich 338,69 Euro (für August 2020 anteilig in Höhe von 135,45 Euro) und dem Antragsteller zu 2. ab dem 20. August 2020 bis zum 30. November 2020, längstens bis zur Bestandskraft des Be-scheides vom 4. Mai 2020, Sozialgeld in Höhe von monatlich 23,12 Euro (für August 2020 anteilig in Höhe von 9,25 Euro) zu gewäh-ren. Den Antragstellern wird für das einstweilige Rechtsschutzverfah-ren bei dem Sozialgericht Berlin ratenfreie Prozesskostenhilfe un-ter Beiordnung von R P, B, gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern 8/10 ihrer außergericht-lichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von R P, Berlin, gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde, die zulässig ist, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft.

a. Zwar ist die Klage der Antragsteller vom 15. Juni 2020 gegen den Versagungsbe-scheid vom 4. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antrags-gegners vom 4. Juni 2020 als Anfechtungsklage zulässig, weil sich diese Versa-gung im sogenannten Zwischenverfahren nach den §§ 60 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) allein darauf gründet, dass nach Ansicht des Antrags-gegners die Antragstellerin zu 1. ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Statthafte Klageart gegen einen derartigen Versagungsbe-scheid ist die Anfechtungsklage. Widerspruch und nachfolgende Anfechtungskla-ge gegen einen Versagungsbescheid haben jedoch nach § 86a Abs. 1 Satz. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Keiner der in § 86a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle ist gegeben, insbesondere greift § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 SGB II nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschl. vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER –, juris; Bayerisches LSG, Beschl. vom 27. April 2017 – L 7 AS 277/17 B ER –, juris, Rn. 35; Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86a Rn. 16b).

b. Über die Anspruchsvoraussetzungen der Leistung ist in dem Verfahren nach § 66 SGB I jedoch gerade nicht entschieden worden, so dass eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG einem Antrag-steller nicht weiterhilft, weil damit noch nichts über eine einstweilige Leistungsge-währung gesagt ist. Auch die – unterstellte – Rechtswidrigkeit der Ablehnung nach § 66 SGB I würde keine Aussage dazu treffen, ob dem Adressaten des Bescheids ein subjektiv-öffentliches Recht auf die beantragte Leistung zusteht. Folgerichtig haben die Antragsteller auch einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich nicht gestellt; der Antragsgegner hat die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Durch den Suspensivef-fekt ist der Ablehnungsbescheid jedoch zunächst als unwirksam zu behandeln, das Verwaltungsverfahren gilt vorerst als nicht abgeschlossen.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den auf § 66 Abs. 1 SGB gestützten Versagungsbescheid führen nur dann dazu, dass den Antragstellern weiterhin lau-fende Leistungen zu gewähren sind, wenn mit dem Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 SGB I in eine bereits bestehen-de Rechtsposition eingegriffen wird, etwa in dem Sinne, dass eine bislang für einen bestimmten Leistungszeitraum dafür als Dauerverwaltungsakt zugesagte Leistung aufgehoben und eingestellt werden sollte; § 66 SGB I ist seinem Wortlaut nach nicht nur anwendbar, wenn ein Leistungsberechtigter eine Leistung beantragt, sondern auch dann, wenn er sie bereits erhält. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der frühere Bewilligungszeitraum ist abgelaufen, sodass das Begehren wie jeder Folgeantrag als ein neuer Antrag zur Gewährung von laufenden Leistungen zu verstehen ist, bei dem stets alle Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen sind.

2. Der Antrag ist überwiegend begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hängt daher davon ab, dass die Antrag-steller einen Anordnungsanspruch (d. h. ihre materielle Schutzbedürftigkeit) und einen Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung) glaubhaft ma-chen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Zwar kann in Vornahmesachen regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen; wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch im Bereich der existenzsichernden Leistungen gebo-ten, möglichst erschöpfend die Ansprüche zu klären, weil ein die Sache abschlie-ßendes Hauptsacheverfahren regelmäßig aufgrund des Zeitablaufs zu nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen könnte. Ist die gebotene weitgehend vollstän-dige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei drohenden be-sonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzu-nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschl. vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - in: NVwZ 2005, 927 und Beschl. vom. 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - in: NZS 2008, 365). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung an.

a. Die Antragsteller haben vorliegend einen Anordnungsanspruch glaubhaft ge-macht

aa. Der Anordnungsanspruch setzt voraus, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Versagungsbescheid tatsächlich eingetreten ist, der Rechtsbehelf also nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. zu Fallgestaltungen, in denen unzulässige Rechtsbehelfe den Suspensiveffekt nicht auslösen, umfassend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Januar 2020, § 80 Rn. 78 ff; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 31 f). Würde ein Versagungsbescheid bestandskräftig werden, so fehlte es nämlich an einem regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwi-schen den Verfahrensbeteiligten und eine einstweilige Anordnung dürfte nicht er-gehen, da in einem solchen Fall der Versagungsbescheid im Zwischenverfahren nach den §§ 60 ff SGB I streitige Fragen der Mitwirkung regelt und das Verwal-tungsverfahren abgeschlossen hat.

Vorliegend besteht die aufschiebende Wirkung der am 15. Juni 2020 fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage, nachdem am 4. Juni 2020 der Widerspruchsbe-scheid ergangen war. Gründe, die für eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 4. Juni 2020 steht einer einstweiligen Anordnung deshalb nicht entgegen.

bb. Die Antragsteller haben vorliegend auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es erscheint derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ist, denn sie hat das 15. Lebensjahr voll-endet, nicht jedoch die Altersgrenze des § 7a SGB II erreicht, ist nach Aktenlage hil-febedürftig im Sinne des § 9 SGB II (Nr. 3) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Soweit der Antragsgegner Zweifel an der weiter erforderlichen Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) der Antragstellerin zu 1. hat, ist diese anzunehmen, solange nicht in einem Verfahren nach § 44a SGB II das Ge-genteil festgestellt wurde, zumal der Antragsgegner in abgelaufenen Leistungszeit-räumen bei der Leistungsgewährung von ihrer Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist. Der Antragsteller zu 2. lebt mit der Antragstellerin zu 1. in Bedarfsgemeinschaft, so-dass er gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld hat. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben den (kopfanteiligen) Unterkunftskosten den Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe.

Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere zum Bestehen der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu 1., die angesichts ihres verworrenen Vor-bringens durchaus zweifelhaft erscheint -, ist im vorliegenden einstweiligen Recht-schutzverfahren indes weder möglich noch geboten. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei in diesem Rahmen namentlich das grund-rechtliche Gebot der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins zu beachten ist. Diesem Gebot ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, nicht Leistungen erbringen zu müssen, die im Rückforde-rungsfall ggf. uneinbringlich sind.

b. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig nur, soweit Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft begehrt werden. Durch eine einstweilige Anordnung sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuel-len, d. h. gegenwärtig noch bestehenden, Notlage erforderlich sind. Für die Gewäh-rung von Leistungen für die Vergangenheit besteht demgegenüber regelmäßig kein Anordnungsgrund. Angesichts dieses Befundes trägt der Senat deshalb auch dem Interesse des Antragsgegners insoweit Rechnung, als es die Folgen für diese auf die Zeit ab dem Tag der Beschlussfassung des Senats beschränkt.

Der Senat macht darüber hinaus von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die einstweilige Anordnung auf die Zeit bis längstens 30. November 2020 sowohl der Höhe nach - bzgl. der Antragstellerin zu 1. - als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Mit der zeitlichen Befristung soll der Antragstellerin zu 1. zum einen Gelegenheit gegeben werden, ihre Haltung bezüglich der Abklärung ihres Gesundheitszustan-des nochmal einmal ernsthaft zu überdenken und sich darüber klar zu werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie sich - auf ein entsprechendes Ver-langen des Antragsgegners - zu einer Mitwirkung bereitfindet. Andererseits soll der Antragstellerin zu 1. eindringlich klar gemacht werden, dass sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat. Insoweit hat der Senat sich an der für Obliegen-heitsverletzungen nach § 31 SGB II geltenden Bestimmung des § 31a SGB II orien-tiert.

Der Antragsgegner wiederum wird mit der Befristung ausreichend Zeit eingeräumt zu überprüfen, wie er mit Rücksicht auf den von den Antragstellern erhobenen Leistungsanspruch weiter zu verfahren gedenkt, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Frage nachzugehen, welche alternativen, womöglich sogar auf der Hand liegenden Maßnahmen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der An-tragstellerin zu 1. zur Verfügung stehen, sodass der Sachverhalt mithin auf andere Weise geklärt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragsteller.

Den Antragstellern ist gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Antragsteller sind bedürftig und die weiteren gesetzlichen Vo-raussetzungen liegen vor.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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