L 19 AS 3269/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2199/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 3269/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Reparaturkosten am Dach des in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen bewohnten Hauses als Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner.

Die 1957 und 1959 geborenen, erwerbsfähigen Antragsteller stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie erwarben im Jahr 2003 ein Grundstück (6 Flurstücke) mit einer Fläche von insgesamt 13.825 m² sowie einem nach eigenen Angaben etwa 120 Jahre alten Haus. Die Gesamtfläche des Hauses beträgt etwa 100,65 m², die beheizbare Wohnfläche ca. 69,2 m². Der Kaufpreis betrug 15.000,- Euro. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 29. Oktober 2003 wurde unter § 5 Ziffer 2 u.a. aufgenommen, dass dem Käufer – den hiesigen Antragstellern zu 1) und 2) - "der gegenwärtige altersbedingte Zustand und die Beschaffenheit des Grundbesitzes samt seinen Bestandteilen und Zubehör hinreichend bekannt" ist. Weiter ist geregelt, dass alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen oder infolge eines Sachmangels des Kaufobjekts vollständig ausgeschlossen werden. Außerdem ist festgehalten, dass die Notarin den Käufer darauf hingewiesen hat, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bei Mängeln regelmäßig keinerlei Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen und er die Kosten einer Mängelbeseitigung selbst zu tragen hat.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009 (LK 0909 K 2300) lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Kostenübernahme der Reparatur des Dachs/Dachstuhls vom 17. November 2008 nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Einschätzung der Bausubstanz des Wohngebäudes von Diplom-Ingenieur B A vom 10. April 2009 ab.

Im Januar 2012 beantragten die Antragsteller konkludent durch Einreichung von zwei Kostenvoranschlägen (Kostenvoranschlag vom 4. Januar 2012 i.H.v. 4.126,82 Euro, Kostenvoranschlag vom 2. Januar 2012 i.H.v. 4.421,09 Euro) erneut die Kostenübernahme für eine Dachreparatur. Mit Bescheid vom 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2012 (LK 1204 K 1097) lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Eine Übernahme der Aufwendungen nach § 22 SGB II könne für die Dachsanierung nicht erfolgen, da die Aufwendungen nicht für Instandhaltung und Reparatur entstehen würden, sondern eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme darstellten. Dagegen haben die Antragsteller am 21. September 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1919/12 anhängig ist.

In einem weiteren, vor dem SG Neuruppin anhängigen Klageverfahren (S 6 AS 1920/12) wenden sich die Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 (LK 1204 K 1096), mit dem die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage, insbesondere durch Neuinstallation eines Heizkessels (Kostenvoranschlag vom 2. Februar 2012 i.H.v. 7.973,42 Euro, Kostenvoranschlag vom 6. Februar 2012 i.H.v. 9.920,54 Euro, Kostenvoranschlag vom 7. Februar 2012 i.H.v. 8.914,56 Euro) abgelehnt wird.

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin beauftragte den Diplom-Ingenieur K-D S mit der Überprüfung der Stand- und Verkehrssicherheit des Wohngebäudes Dweg. Dieser gelangte in dem Bericht über die Bauzustandsbesichtigung vom 23. Juli 2013 unter anderem zu dem Ergebnis, dass das Gesamtgebäude sanierungsbedürftig sei. Standsicherheitsrelevant sei das überlastete, undichte und stark deformierte Dach mit seiner geschädigten Dachkonstruktion. Die Standsicherheit der Dachkonstruktion sei eingeschränkt. Eine Reparatur bzw. Sanierung der tragenden Dachbauteile sei unbedingt erforderlich. Nach entsprechender Anhörung der Antragsteller untersagte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Ordnungsverfügung vom 30. September 2013 den Antragstellern die Nutzung sowie die Gestattung einer Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück Dweg. Die Nutzung sei innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen. Die Nutzungsuntersagung gelte bis zur Instandsetzung der Dachkonstruktion und Vorlage einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ausführung. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.

Am 1. Oktober 2013 haben die Antragsteller bei dem SG Neuruppin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweilige Anordnung beantragt, den Antragstellern unter Anrechnung der bereits im Jahr 2012 erhaltenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB II die Kosten der Dachsanierung für das Wohnhaus Dweg i.H.v. 4.421,09 Euro (Kostenvoranschlag der Zimmerei C W vom 2. Januar 2012) als Zuschuss zu leisten, hilfsweise, die angemessenen Kosten zu übernehmen, weiter hilfsweise die Kostenübernahme mittels Darlehen zu erklären. Die Dachsanierung führe nicht zur Verbesserung des Standards des Hauses, sondern sei notwendig, um das Haus der Antragsteller zu erhalten. Auch in Anbetracht des Kaufpreises stelle die Dachsanierung keine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme dar. Schäden am Dach seien ihnen zum Zeitpunkt des Hauserwerbs im Jahr 2003 nicht aufgefallen. Da der Antragsgegner die erstmals im Jahr 2008 beantragte Übernahme der Kosten für eine Dachreparatur abgelehnt habe, sei das Dach bislang nicht repariert worden und die notwendigen Kosten nunmehr doppelt so hoch.

Nach Auffassung des Antragsgegners haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hätten im Jahr 2003 ein stark sanierungsbedürftiges Wohnhaus mit erheblichen Schäden erworben. Sie seien bereits im Notarvertrag auf den "altersbedingten Zustand" des Hauses hingewiesen worden. Auch der Kaufpreis spreche für die erhebliche Sanierungsbedürftigkeit des Hauses.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das SG Neuruppin die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Anordnungsanspruch weder im Hinblick auf einen Zuschuss noch auf ein Darlehen für die begehrte Reparatur des Daches glaubhaft gemacht worden sei. Die geltend gemachten Reparaturkosten für das Dach seien nicht als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es sei nach summarischer Prüfung schon nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Haus der Antragsteller um Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II handele, da die Größe der Grundstücke von über 13.000 m² den Angemessenheitsrahmen übersteigen würde. Außerdem könne die Geeignetheit der allein begehrten Reparatur des Daches zur Erhaltung des Eigentums der Antragsteller zu Wohnzwecken nicht festgestellt werden. Zum einen seien die in den Angeboten vom 2. Januar 2012 und vom 18. Oktober 2013 aufgeführten Arbeiten nicht ausreichend, um die Mängel, die das Bauordnungsamt festgestellt und zur Grundlage seiner Nutzungsuntersagung gemacht hat, zu beheben. So sei weder der Austausch der Dachhaut noch die Anbringung einer Dachentwässerung in den Angeboten enthalten. Zum anderen sei eine Dachreparatur nach den Maßgaben der Bauordnungsverfügung nicht geeignet, die Bewohnbarkeit des Hauses auf Dauer wiederherzustellen, da das Haus der Antragsteller nicht in dauerhaft zumutbarer Weise beheizbar sei. Auch die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 44 Abs. 1 SGB II lägen nicht vor, da kein unabweisbarer Bedarf bestehe. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da die Dachreparatur allein nicht geeignet sei, die Nutzungsuntersagung abzuwenden.

Gegen den ihnen am 30. Oktober 2013 zugestellten Beschluss vom 28. Oktober 2013 haben die Antragsteller am 29. November 2013 Beschwerde eingelegt und verfolgen ihr Begehr der Kostenübernahme weiter. Sie sind weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Dachreparatur zu haben. Die vorgelegten Angebote seien geeignet, die bauordnungsrechtliche Bewohnbarkeit wiederherzustellen. Die Antragsteller versichern an Eides statt, dass die derzeitig doppellagig verlegte Dachhaut nach Austausch der defekten Platten nur noch einfach verlegt werden soll, wodurch eine Halbierung der Last erreicht werde. Die Dachentwässerung werde durch die Antragsteller selbst mittels Anbringung einer Regenrinne gewährleistet. Weiter tragen die Antragsteller vor, dass das Haus über eine Heizungsmöglichkeit verfüge, wenn auch derzeit nur über Strom. Ob diese sinnvoll und wirtschaftlich sei, dürfe bei der Beurteilung der Frage nach der objektiven Bewohnbarkeit nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Defekt der Heizungsanlage aufgrund eines Frostschadens eingetreten sei, weil sich der Antragsgegner geweigert habe, den Antragstellern weiteres Heizmaterial zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Feststellungen des Prüfingenieurs seien lediglich optische Beeinträchtigungen, hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Bewohnbarkeit.

Die Antragsteller bewohnen nach eigenen Angaben das Haus trotz der Nutzungsuntersagung auch weiterhin.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Dachsanierung des Wohnhauses Dweg i.H.v. 4.421,09 Euro zu übernehmen, hilfsweise die angemessenen Kosten zu übernehmen, weiter hilfsweise, die Kosten i.H.v. 4.421,09 Euro darlehensweise zu übernehmen, sowie den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte PBWG P & Partner zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe des Beschlusses des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte L 19 AS 3269/13 ER, der beigezogenen Gerichtsakten des SG Neuruppin S 6 AS 1919/12 und S 6 AS 1920/12 sowie der Verwaltungsakten des Antragsgegners (Bl. 1 - 2676), welche dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die (Hilfs-) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen Maßnahmen im Wege des Eilrechtsschutzes.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.

Der Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Dach-Reparaturkosten i.H.v. 4.421,09 Euro ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben als erwerbstätige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Diese umfassen nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II unter anderem den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zum Bedarf für Unterkunft gehören nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Einen Anspruch nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für die Dachreparatur durch den Antragsgegner haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die veranschlagten Aufwendungen für die Dachreparatur sind zwar unabweisbar im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, da die Aufwendungen zeitlich besonders dringlich und absolut unerlässlich sind (vgl. dazu: Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 98; vgl. Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, 52. Ergänzungslieferung (EL) 2014, § 22 Rn. 90). Dies belegt insbesondere die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 30. September 2013.

Es ist jedoch nach summarischer Prüfung bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das von den Antragstellern selbst bewohnte Haus Dweg als Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anzusehen ist. Denn nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Das von den Antragstellern selbst genutzte Grundstück jedoch hat insgesamt eine Größe von über 13.000 m² und ist damit nicht von angemessener Größe. Denn auch im ländlichen Bereich übersteigen größere Grundstücksflächen als 800 m² den Angemessenheitsrahmen eines SGB II - Leistungsbezieher. (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - L7 AS 893 /11 B ER, juris; vgl. auch: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II Stand: November 2013, § 12 Rn. 212; vgl. Radüge in: juris PK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 12 Rn. 133). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung des Senats, ob die Grundstücksgröße von 800 m² als starre Grenze aufzufassen ist oder im Einzelfall geringfügig größere Grundstücke noch als angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anzusehen sind. Denn jedenfalls übersteigt auch im ländlichen Bereich eine Grundstücksgröße von über 1.300 m² die Angemessenheit deutlich. Es bedarf insoweit keiner weiteren Prüfung mehr, ob die Größe des Hauses mit einer Gesamtfläche von etwa 100 m² (bei einer grundsätzlich beheizbaren Fläche von etwa 69,2 m²) für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft unangemessen ist. Die Frage, ob das Grundstück der Antragsteller verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ist, ist bei hier angezeigter summarischer Prüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs nach § 22 Abs. 2 SGB II irrelevant. Denn der Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II verweist ausschließlich auf § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, nicht auch auf den Absatz 1. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bezweckt nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein den Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "wohnen". (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R, juris; Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 90). Auch die leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II dient dem Schutz der Wohnung und nicht des Vermögens und soll eine Gleichbehandlung von Mietern und Wohnraumeigentümern bei der Leistungsgewährung sicherstellen. (vgl. dazu: Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, 52. EL 2014, § 22 Rn. 91 m.w.N.).

Der Hilfsantrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Dachsanierung hat keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II, der schon seinem Wortlaut nach auf die insgesamt angemessenen Kosten begrenzt ist, ist aus den ausgeführten Gründen nicht gegeben. Der weitere Hilfsantrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Dachsanierung hat ebenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II kann der kommunale Träger, wenn unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach S. 1 übersteigen, zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, dass dinglich gesichert werden soll. Eine solche im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers stehende Leistungsgewährung ist insbesondere dann geboten, wenn bei einer bestimmten Maßnahme schon der größere Teil der Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II anerkannt werden kann und nur noch eine Restsumme verbleibt. Ausscheiden dürfte eine Darlehensgewährung, wenn sich ein Haus in einem derart schlechten Zustand befindet, dass auch künftig immer wieder mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturen zu rechnen ist oder, wenn ganz erhebliche unabweisbare Aufwendungen erforderlich sind, etwa bei der Notwendigkeit einer kompletten Neueindeckung eines Daches oder bei der Notwendigkeit, wegen aufgetretener Feuchtigkeit im Mauerwerk umfangreiche Ausschachtungsarbeiten und Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen. (vgl. Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, 51. EL 2014, § 22 Rn. 92 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Gewährung des Darlehens nicht glaubhaft gemacht, es liegt insbesondere keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Vielmehr erscheint es sachgerecht, das Ermessen dahingehend auszuüben, ein Darlehen i.H.v. 4.421,09 Euro für die Dachreparatur nicht zu gewähren. Die teilweise Übernahme der Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II durch den Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung nicht zu erfolgen, da das selbst genutzte Hausgrundstück unangemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist. Darüberhinaus scheint nicht fernliegend, dass in naher Zukunft weitere kostenaufwändige Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind: Die von den Antragstellern in dem vor dem SG Neuruppin anhängigen Klageverfahren S 6 AS 1920/12 begehrten Kosten für die Heizungsreparatur sind laut der eingereichten Angebote mit zwischen 7.163,42 Euro und 9.920,54 Euro veranschlagt. Außerdem ist in der gutachterlichen Stellungnahme zur Einschätzung der Bausubstanz des Wohngebäudes vom 4. März 2009 ausgeführt, dass die derzeitige Konstruktion der Außenwände unzureichend ist und durch eine Sanierung die sehr hohen Wärmeverluste, der durchfeuchtete Sockelbereich durch aufsteigende Feuchte sowie undichte und defekte Fenster beseitigt werden müssten.

Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten (Hilfs-) Anträge sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung unter der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73 a Rn. 7 a m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hatte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, das selbst bewohnte Wohneigentum sei im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, hält der Senat aufgrund der deutlich unangemessenen Größe des Grundstücks für nicht vertretbar und daher einen Anordnungsanspruch für den Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Dach-Reparaturkosten i.H.v. 4.421,09 Euro bzw. hilfsweise zur Übernahme der angemessenen Kosten für nicht gegeben. Aus dem gleichen Grund und aufgrund des Umstands, dass in naher Zukunft mit weiteren kostenaufwändigen Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen zu rechnen ist, hält der Senat die Auffassung für nicht vertretbar, den Antragstellern könnte der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Dachsanierung zustehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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