Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 2252/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 647/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 17/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision durch die Klägerin
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.576,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Geldinstitut verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Rentenzahlungen i.H.v. zuletzt noch 465,83 EUR) zurück zu überweisen. Zudem begehrt die Klägerin Auskunft über verfügungsberechtigte Personen nach erfolgter Rentenüberzahlung für den Monat Februar 2017 (i.H.v. von insgesamt 1.576,83 EUR) nach dem Tod des Versicherten.
Der 2017 verstorbene M S (im Folgenden: Versicherter) bezog von der Klägerin eine Altersrente i.H.v. zuletzt 1.183,64 EUR (Zahlbetrag) und zudem seit 2016 eine Witwenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau i.H.v. zuletzt 448,28 EUR (Zahlbetrag).
Nach dem Tod des Versicherten überwies die Klägerin in Unkenntnis des Todes am 31. Januar 2017 sowohl die Versichertenrente also auch die Hinterbliebenenrente auf das vom Versicherten bei der Beklagten geführte Konto zur Kontonummer 1.
Mit bei der Beklagten am 15. Februar 2017 eingegangenen Schreiben vom 13. Februar 2017 begehrte die Klägerin die Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge i.H.v. 1.631,92 EUR abzüglich der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d. h. i.H.v. insgesamt 1.598,55 EUR.
Bis zum Eingang des Schreibens erfolgten auf dem Konto folgende Kontobewegungen: Datum Betrag Stand Saldo 30. Januar 2017 5,80 EUR H Rente 31. Januar 2017 + 448,28 EUR; 9:40 Uhr H + 1.183,64 EUR; 9:51 Uhr H Barabhebung am bankeigenen 31. Januar 2017 - 1.000,00 EUR; 12:11 Uhr S Geldautomaten Abbuchung Vattenfall 02. Februar 2017 - 61,00 EUR S Barabhebung am 03. Februar 2017 - 505,00 EUR S Cardpoint-Geldautomaten Barabhebung am 06. Februar 2017 - 50,00 EUR S bankeigenen Geldautomten Guthaben 21,72 EUR H
Zudem sind im Zeitraum ab dem 31. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 8 Entgeltabrechnungen der Beklagten zu je 2,00 EUR auf dem Konto verzeichnet, so dass das Konto im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ein Guthaben von 5,72 EUR aufwies.
Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Beklagte das Rückzahlungsbegehren ab. Der Kontostand im Zeitpunkt der Rückforderung habe 5,72 EUR betragen. Es sei nur eine Teilrückzahlung i.H.v. 21,72 EUR (5,72 EUR + 8 x 2,00 EUR) möglich. Sie übersandte der Klägerin eine Übersicht der Kontobewegungen seit dem 31. Januar 2017 und teilte ihr mit, dass Erben nicht bekannt seien und auch keine Informationen über die Person/en vorlägen, die die Abhebungen getätigt hätten.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt habe.
Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2017 darüber, dass erst mit dem Eingang des Rückforderungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt worden sei.
Mit Schreiben vom 04. April 2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die Namen und Anschriften der weiteren verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen. Diesbezüglich bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 11. April 2014 mit, dass sie ihre Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI mit den Angaben im Schreiben vom 15. Februar 2017 erfüllt habe. Sie verweigerte sowohl die von der Klägerin geltend gemachte Auszahlung der noch ausstehenden Rückforderung i.H.v. 1.576,83 EUR (1.598,55 EUR - 21,72 EUR) sowie die begehrte Auskunft, letzteres unter Hinweis auf das Bankengeheimnis.
Am 25. August 2017 hat die Klägerin deshalb Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 1.576,83 EUR habe, da sich die Beklagte nicht auf die Auszahlung der Beträge berufen könne. Die Beklagte trage die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI vorliege. Sie habe der Klägerin daher umfassend Auskunft zu erteilen über den Zeitpunkt des Eingangs der Rentenüberzahlung, den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung, den Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens, alle Verfügungen zwischen dem Eingang der Rentenüberzahlung und dem Eingang des Rückforderungsverlangens sowie den Zeitpunkt, zu welchem Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt worden sei. Die Beklagte könne sich daher in solchen Fällen nicht auf den Auszahlungseinwand berufen, in denen sie keine Angaben zu etwaigen kontoverfügungsberechtigten Personen mache. Hilfsweise sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen über etwaige kontoverfügungsberechtigte Personen, da der Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI vorrangig gegenüber dem Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI sei. Zur Durchsetzung dieses vorrangigen Rückforderungsanspruchs sei daher die Erfüllung des Auskunftsanspruchs zwingend erforderlich.
Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe, da über den streitigen Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" worden sei. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da keine nachweisbare Kontoverfügung durch einen Kontobevollmächtigten vorliege. Die Barverfügungen am Geldautomaten seien durch Unbekannte erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Kontobevollmächtigter eine Verfügung "zugelassen" habe durch pflichtwidriges Unterlassen. Der Auskunftsanspruch sei lediglich ein Hilfsanspruch zum Erstattungsanspruch des § 118 Abs. 4 SGB VI. Sei dieser von vornherein ausgeschlossen, sei auch der Auskunftsanspruch ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 13. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage habe keinen Erfolg. Die Klägerin habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 1.576,83 EUR, noch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI habe das Geldinstitut überzahlte Rentenleistungen der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin scheitere vorliegend daran, dass über die streitige Summe im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" worden sei. Unstreitig habe die Beklagte erst am 15. Februar 2017 Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei das auf dem Konto des Versicherten vorhandene Guthaben unter anderem durch drei Barabhebungen am 31. Januar, 03. Februar und 06. Februar 2017 gemindert worden. Weder dem Gericht noch den Beteiligten sei bekannt, wer die Barabhebungen veranlasst habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließe, sei ein Geldinstitut nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels EC-Karte und Geheimzahl verfügt worden sei, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung verlange. Dies gelte auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht benennen könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft zu etwaigen Kontobevollmächtigten. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI habe ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Zunächst stehe der klare Wortlaut der Norm dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegen. Die Beklagte habe sich zu Recht - siehe oben - auf eine "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegenüber der Klägerin berufen. Sie sei somit im Annex zu diesem Auszahlungseinwand grundsätzlich dazu verpflichtet, Auskunft über die Person des Empfängers, Verfügenden oder etwaigen neuen Kontoinhabers zu erteilen. Im Falle einer anonymen Abhebung am Bargeldautomaten stünden dem Geldinstitut diese Informationen aber in der Regel gerade nicht zur Verfügung. Die Beklagte trage vor, - was insoweit auch von der Klägerin nicht bezweifelt werde - dass sie keine Kenntnis über die Person oder die Personen habe, die die entsprechenden Abhebungen getätigt hat bzw. haben. Somit könne sie zu den konkret betroffenen Verfügungen (im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) keine weiteren Angaben machen. Eine neue Kontoinhaberschaft habe nach dem Tod des Versicherten ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Auskunftspflicht über etwaige andere Kontobevollmächtigte, die unabhängig von den die Beklagte von der Rückzahlungspflicht befreienden Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestünde, würde dazu führen, dass die Klägerin auf der Basis dieser Informationen völlig neue Ermittlungen in die Wege leiten könnte. Diese Ermittlungen wären jedoch losgelöst von dem eigentlich durch den Auskunftsanspruch erst zu realisierenden Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Der in das Bankengeheimnis eingreifende Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI solle jedoch nur die Durchsetzung des konkreten Rückzahlungsanspruchs absichern, nicht hingegen der allgemeinen Sachverhaltsermittlung durch die Klägerin dienen. Die Kammer verkenne nicht, dass in Fällen anonymer Barabhebungen an Automaten die Realisierung des Rückforderungsanspruchs seitens der Klägerin erschwert sei. Es sei jedoch für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die von der Beklagten begehrten Auskünfte die Durchsetzung dieses Anspruchs konkret fördern sollten. Denn auch die Kenntnis von weiteren kontoverfügungsberechtigten Personen würde die Klägerin noch nicht in die Lage versetzen, die für die Barabhebungen verantwortlichen Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ihnen gegenüber einen Rückzahlungsanspruch zu realisieren. Im Hinblick auf das Bankgeheimnis und den klaren Wortlaut des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI sehe die Kammer somit keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich solcher Personen, die lediglich möglicherweise und ganz allgemein als Urheber der anonymen Barabhebung in Betracht kämen. Ohne konkrete Hinweise darauf, dass eine kontoverfügungsberechtigte Person für die Abhebungen verantwortlich sei, könne die Beklagte nach Auffassung der Kammer somit nicht zur Herausgabe der begehrten Informationen verpflichtet werden.
Gegen das ihr am 21. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. September 2018 Berufung eingelegt. Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches halte sie an ihrer bisherigen Klagebegründung nicht länger fest. Es bestehe aus einem anderen Grund ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. - nunmehr nur noch - 1.465,83 EUR: Hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 1.000,00 EUR sei am Tag des Renteneingangs, am 31. Januar 2017, über das Konto am Geldautomaten verfügt worden. Soweit die Beklagte hinsichtlich dieser Verfügung den Auszahlungseinwand geltend mache, habe sie bislang nicht den Nachweis erbracht, dass die Verfügung i.H.v. 1.000,00 EUR nach Eingang der Renten auf dem Konto ausgeführt worden sei. Solange sie diesen Nachweis nicht erbringe, bestehe ein - gegenüber dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch vorrangiger - Rücküberweisungsanspruch. Hinsichtlich der Geldautomaten-Verfügung an einem Cardpoint-Geldautomaten i.H.v. 505,00 EUR gehe die Klägerin davon aus, dass es sich bei dieser Verfügung um eine unzulässige Befriedigung einer Forderung der Beklagten gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI gehandelt habe und damit nicht um eine den Auszahlungseinwand begründende anderweitige Verfügung. Bei "Cardpoint" handele es sich um einen privaten, von Banken unabhängigen Anbieter von Geldautomaten-Dienstleistungen. Die Person, die den Geldbetrag an einem Cardpoint-Geldautomaten erhalten habe, habe den Betrag zunächst von dem Privatunternehmen Cardpoint erhalten. Dieses wäre somit zunächst in Vorleistung getreten und dürfte sich anschließend an die Beklagte gewandt haben, die Cardpoint den verauslagten Betrag erstattet habe. Anschließend dürfte die Beklagte das Konto mit dem an Cardpoint erstatteten Betrag belastet haben. Damit hätte die Beklagte eine eigene Forderung befriedigt. Daher seien als den Auszahlungseinwand begründende anderweitige Verfügungen nur die vom 02. Februar 2017 i.H.v. 61,00 EUR (Vattenfall) und vom 04. Juni 2017 i.H.v. 50,00 EUR (Geldautomaten-Verfügung) - insgesamt über 111,00 EUR - zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung des ursprünglich geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs i.H.v. 1.598,55 EUR abzüglich des bereits von der Beklagten zurückgezahlten Betrags i.H.v. 21,72 EUR sowie der anderweitigen Verfügungen i.H.v. 111,00 EUR ein verbleibender Rücküberweisungsanspruch i.H.v. 1.465,83 EUR. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass eine kontobevollmächtigte Person Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (Alternative "zugelassen") sein könne. Insoweit gehe es nicht um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Personen, die lediglich möglicherweise ganz allgemein als Urheber der anonymen Barabhebung in Betracht kämen. Wenn es eine kontobevollmächtigte Person gebe, könne diese sehr wohl auch dann Verfügende sein, wenn sie die Geldautomaten-Verfügung nicht selbst vorgenommen, aber diese Verfügung zugelassen habe. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 08. August 2016 (L 3 R 659/13) sei insoweit überzeugend.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Klägerin in Bezug auf den Zahlungsanspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu Unrecht und verspätet davon ausgehe, sie habe den Auszahlungseinwand nicht "nachgewiesen". Sie schulde keinen "Nachweis". Vielmehr reiche bereits ihr "Hinweis" aus, dass über den überzahlten Betrag anderweitig verfügt worden sei, wie aus dem klaren Wortlaut von § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI folge. Dem sei sie mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und nochmals in der Klageerwiderung vom 27. November 2017 nachgekommen, indem sie auf die genaue zeitliche Reihenfolge der Ein- und Ausgänge der Zahlungen hingewiesen habe. Vorsorglich verweise sie hinsichtlich der Abhebung von 1.000,- EUR am 31. Januar 2017 darauf, dass diese Abhebung ausweislich der Kontoumsätze um 12:11 Uhr dieses Tages erfolgt sei, hingegen die Buchung der Zahlungseingänge (Renten) am Vormittag um 9:40 Uhr bzw. 9:51 Uhr. Bezüglich der Abhebung von 505,00 EUR am 03. Februar 2017 am Cardpoint-Geldautomaten könne sie sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch bei institutsfremden Geldautomaten auf die Auszahlung von 500,00 EUR zuzüglich eines Fremdgeldes von 5,00 EUR berufen. Dies stelle keine Befriedigung eigener Forderungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI dar, wozu sie auf den Einzelnachweis vom 03. Februar 2017 verweise. Mit der Autorisierung erteile der Karteninhaber am Geldautomaten zugleich die Weisung, den Betrag zulasten seines Kontos auszuzahlen. Die Verfügung an institutsfremden Geldautomaten weise im Verhältnis zwischen Karten-emittierender Bank und Karteninhaber keine erheblichen Besonderheiten auf. Mit dem Karteneinsatz erteile der Karteninhaber seiner Bank über ein fremdes Institut als Bote den Zahlungsauftrag zur Auszahlung von Bargeld und Belastung seines Kontos. Zwischen dem Benutzer und dem fremden Institut entstehe keine vertragliche Beziehung. Das fremde Institut trete im Rahmen des Bankvertrags als Erfüllungsgehilfe und Zahlstelle des kartenausgebenden Instituts auf, so dass die Auszahlung dem kartenausgebenden Institut zuzurechnen sei. Das Institut, welches den Geldautomaten betreibe, erwerbe mit Auszahlung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das kartenausgebende Institut und ziehe diesen Betrag per Lastschrift ein. Das Risiko der Bonität des Karteninhabers trage die kartenausgebende Bank. Dass mit jeder autorisierten Verfügung an institutseigenen als auch -fremden Geldautomaten (zur Auszahlung) eine Belastungsermächtigung der Bank verbunden sei, ändere nichts daran, dass sich die Bank wirksam auf Auszahlung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen könne. Anderenfalls liefe die gesamte Rechtsprechung zu dieser Norm sowie die Norm selbst ins Leere. Erst recht stelle dies keine Befriedigung eigener Forderungen dar. Zutreffend habe das SG auch den Auskunftsanspruch verneint. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI biete keine Rechtsgrundlage dafür, dem Rentenversicherungsträger sämtliche Personen zu benennen, die "irgendwie" mit dem Konto des Verstorbenen zu tun hatten. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch müsse allenfalls der Gesetzgeber schaffen. Die Pflicht des Kontobevollmächtigten gegenüber der Bank, auf die das LSG NRW in dem von der Klägerin zitierten Urteil rekurriere, sei als Haftungsansatz aus eigenem Vermögen des Kontobevollmächtigten abwegig. Zum einen, weil eine Kontovollmacht kein Vertragsverhältnis des Bevollmächtigten zur Bank voraussetze, zum anderen, weil eine etwaige Schutzpflicht des Bevollmächtigten gegenüber der Bank keine öffentlich-rechtliche Pflicht des Bevollmächtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach sich ziehe.
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09. November 2018 die Zahlungsklage i.H.v. 1.000,00 EUR für "erledigt" erklärt, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass die Geldautomaten-Verfügung am 31. Januar 2017 in zeitlicher Hinsicht nach der ebenfalls an diesem Tag erfolgten Gutschrift der Rente ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der Geldautomaten-Verfügung an einem Cardpoint-Geldautomaten i.H.v. 505,00 EUR ließen die Ausführungen der Beklagten das Verhältnis zwischen dem kartenausgebenden Geldinstitut (der Beklagten) und dem Kontoinhaber im Wesentlichen unbeleuchtet. Bei der von der Beklagten angesprochenen "Belastungsermächtigung" dürfte es sich im rechtlichen Sinne um die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches im Sinne der §§ 675c, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Die Belastung des Kontos des Versicherten mit einem Aufwendungsersatzanspruch stelle eine unzulässige Befriedigung einer eigenen Forderung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI dar und eröffne den Auszahlungseinwand nicht. Zum Auskunftsanspruch verweise sie auf das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 2008 (S 131 R 977/17), dessen Ausführungen sie sich zu eigen mache.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 465,83 EUR an die Klägerin zu zahlen,
hilfsweise,
der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr. 1des verstorbenen Rentenberechtigten M S war, und wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Forderungs-Teilbetrages i.H.v. 1.000,00 EUR kein "erledigendes" Ereignis eingetreten und im Übrigen das von der Klägerin zitierte SG-Urteil falsch sei, wie sich aus ihren Ausführungen im Rahmen der Berufung zum Az. L 8 R 114/18 beim erkennenden Gericht ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der auszugsweise beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen L 8 R 114/18 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit einer statthaften Leistungsklage, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 12. August 2018 noch auf einen Forderungsbetrag von – soweit bezifferbar - 1.576,83 EUR - belief (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 19).
Soweit die Klägerin im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens diese Forderungshöhe schrittweise reduziert bzw. ihre Klage insoweit "für erledigt" erklärt hat, wertet der Senat dies als Klagerücknahme gemäß § 102 SGG, wobei der Widerspruch der Beklagten hierbei ohne Einfluss bleibt (Keller, a.a.O., § 125 Rn. 10).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) mit zutreffender Begründung abgewiesen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 465,83 EUR steht der Umstand entgegen, dass zwischen der Gutschrift der Rentenleistungen am 31. Januar 2017 und dem Eingang der Rückforderungsverlangen am 15. Februar 2017 in darüber hinausgehender Höhe anderweitig über das Konto des Versicherten verfügt worden war (1.). Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches hat die Berufung keinen Erfolg, eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht gegeben (2.).
1. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 118 Abs. 3 SGB VI.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab dem 09. April 2013 geltenden Fassung - gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die zuletzt erläuterten Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach Satz 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, WM 2016, 2256, Rn. 19).
Mit den Renten (Alters- und Witwerrente) für den Monat Februar 2017 sind für die Zeit nach dem Tode des Versicherten am 26. Januar 2017 Geldleistungen auf dessen Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen für den Monat Februar 2017 sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Renten nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, vorliegend also bis zum 31. Januar 2017. Die für den Monat Februar 2017 noch überwiesenen Renten sind damit zu Unrecht geleistet worden. Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 –, juris Rn. 14 mwN). Den Anforderungen des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechen daher die bei der Beklagten am 15. Februar 2017 eingegangenen Schreiben der Klägerin, mit der die Rückzahlung der i.H.v. insgesamt 1.598,55 EUR geleisteten Rentenzahlungen begehrt wurde und mit der Berufung zuletzt noch i.H.v. 465,83 EUR geltend gemacht wird.
Auf dieses Verlangen hin hat die Beklagte einen Betrag von 21,72 EUR zu Recht zurückgezahlt, der sich aus dem Kontoguthaben im Zeitpunkt der Rückforderung i.H.v. 5,72 EUR zzgl. der abgebuchten Beträge für Entgeltabrechnungen bzw. Kontogebühren der Beklagten i.H.v. 16,- EUR (8 x 2,00 EUR) ergibt. Der Guthabenbetrag auf dem Konto wurde unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Klägerin mitgeteilten Buchungspositionen zutreffend ermittelt:
Kontoguthaben vor Eingang der überzahlten Renten: 5,80 EUR H
Eingang Renten 31. Januar 2017 448,28 EUR; 9:40 Uhr 1.183,64 EUR; 9:51 Uhr + 1.637,72 EUR H
Barabhebung am bankeigenen 31. Januar 2017 12:11 Uhr - 1.000,00 EUR S Geldautomaten
Abbuchung Vattenfall 02. Februar 2017 - 61,00 EUR S
Barabhebung am 03. Februar 2017 - 505,00 EUR S Cardpoint-Geldautomaten
Barabhebung am 06. Februar 2017 - 50,00 EUR S bankeigenen Geldautomaten
abzüglich 8 x 2,00 EUR Entgeltabrechnung der Beklagten - 16,00 EUR S
5,72 EUR H Die Rückforderungssumme der Klägerin i. H. v. ursprünglich 1.598,55 EUR, die sich bereits rechnerisch vor Klageerhebung durch eine Rückzahlung der Beklagten i. H. v. 21,72 EUR auf 1.576,83 EUR reduziert hatte, wurde seitens der Klägerin im Rahmen der Berufung (Schriftsatz vom 17. September 2018) zunächst auf diesen rechnerisch richtigen Betrag korrigiert und darüber hinaus reduziert gemäß § 102 SGG um weitere Beträge i. H. v. 111,00 EUR (Schriftsatz vom 17. September 2018 – "anderweitige Verfügungen" durch Abbuchung von 61,00 EUR an Vattenfall und eine Barabhebung über 50,00 EUR am 06. Februar 2017) und 1.000,00 EUR (Schriftsatz vom 09. November 2018).
Hinsichtlich des noch streitbefangenen Betrages i.H.v. 465,83 EUR kann sich die Beklagte jedoch erfolgreich auf den Rückzahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, da bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 15. Februar 2017 bereits über einen der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt worden war und das Konto des Versicherten zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens nur noch ein Guthaben i. H. v. 5,72 EUR auswies.
Das SG ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die Bar-Abhebung über den Cardpoint-Geldautomaten als "anderweitige Verfügung" zu berücksichtigen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (wobei jedoch schon der Wortlaut auch eine Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen etwa durch Unbekannte nicht ausschließt; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 – B 13/4 R 91/06 R –, juris Rn. 16). Es reicht insbesondere auch aus, wenn erst nach seinem Tode eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, noch zulasten des Überweisungskontos ausgeführt wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R –, BSGE 83, 176).
Auf den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und somit eine Entreicherung kann sich die Beklagte hinsichtlich der Barabhebung am Cardpoint-Geldautomaten am 03. Februar 2017 i. H. v. 505,00 EUR erfolgreich berufen, da bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 15. Februar 2017 über diesen Betrag im Sinne der zitierten Norm "anderweitig verfügt" worden war.
Die Bar-Abhebung am Cardpoint Geldautomaten ist dabei – im Hinblick auf die Anspruchsnorm des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI - nicht anders zu behandelnd als die Barabhebung am institutseigenen Geldautomaten. Bezüglich der letzteren war seitens der Klägerin die Klage zurückgenommen worden.
Zwar handelt es sich – wie die Klägerin zutreffend ausführt – bei der Cardpoint GmbH um einen von der Beklagten rechtlich selbständigen und unabhängigen Geldautomatenbetreiber, der mit seinem Serviceangebot der Bargeldabhebung am Geldautomaten die Versorgungslücken schließt, die dadurch entstehen, dass die Banken sich zunehmend aus der Aufstellung von Geldautomaten zurückziehen, um den damit verbundenen Unterhaltungsaufwand zu minimieren und sich auf ihr Kerngeschäft zurückzuziehen. Im Sinne des Outsourcing (www.cardtronics.de) tritt die Cardpoint GmbH mit der Aufstellung von Geldautomaten somit an die Stelle der Banken und sichert im Interesse des Handels und der Kunden die Bargeldversorgung (weltweit) zu einem nicht unwesentlichen Teil ab.
Damit bietet die Cardpoint GmbH dem Bankkunden/Handel – nach eigener Darstellung und Präsentation des Unternehmens im Internet - letztlich den gleichen Service wie institutseigene Geldautomaten der Beklagten: Der Kunde kann mittels EC-Karte und unter Verwendung seiner Bank-PIN – folglich im selben Bedienmodus - Bargeld abheben wie am institutseigenen Bankautomaten; der ausgezahlte Betrag wird auf dem institutseigenen Bankkonto des Kunden als Soll verbucht. Für den Kunden ergibt sich kein Unterschied bei der Erlangung von Bargeld unter direkter Belastung seines Bankkontos. Da in beiden Fällen (Abhebung am Cardpoint-Geldautomaten bzw. am institutseigenen Geldautomaten) dasselbe Verfügungs- und Sollbuchungsprinzip unter Verwendung der Bank- bzw. EC-Karte und der Bank-PIN zugrunde liegt, handelt es sich auch bei der Cardpoint-Abbuchung um eine "anderweitige" Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Ergänzend wird auf die Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Eine andere Betrachtungsweise wäre – insoweit argumentiert die Klägerin - allenfalls dann zu wählen, wenn mit der Bedienung des Cardpoint-Geldautomaten mittels EC-Karte und PIN nicht automatisch auch eine Belastung des Bankkontos erfolgen und die Auszahlung des Bargeldes an den Kunden durch die Cardpoint GmbH eine eigene Vertragsbeziehung darstellen würde. Anhaltspunkte dafür sieht der Senat nicht. Vielmehr löst die Nutzung des Cardpoint-Geldautomaten durch den Kunden zwecks Bargeldabhebung eine unmittelbare Belastungsverfügung zu Lasten seines Bankkontos bei der Beklagten aus - durch Einschaltung der Cardpoint GmbH (lediglich) als Boten. Die Vertragsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden/Versicherten wird dadurch nicht berührt bzw. gar unterbrochen.
Die Beklagte hat den streitbetroffenen überzahlten Rentenbetrag auch nicht in Teilen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt. Der dargelegte Entreicherungseinwand greift nur ein, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R –, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14). Die Beklagte hat den entsprechenden Betrag in keiner Weise aus dem Konto in ihr eigenes Vermögen zurückgeführt. Vielmehr hat sie der Klägerin vielmehr die Kosten der 8 Entgeltabrechnungen, insgesamt 16,00 EUR, zusammen mit dem Guthaben von 5,72 EUR zurückgezahlt.
Die Rechtsprechung des BSG wendet allerdings § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI abweichend von dessen Wortlaut an und fordert zusätzlich zur "anderweitigen Verfügung", dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Verfügung keine Kenntnis vom Tod des Berechtigten hatte, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, juris Rn. 23).
Danach war die Beklagte im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügungen" gutgläubig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. An der erforderlichen "Gutgläubigkeit" der Bank fehlt es nur dann, wenn dieser bei Ausführung einer Verfügung über das Konto "eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung" bekannt ist. Den Begriff der Gutgläubigkeit versteht das BSG (a.a.O.) im Sinne einer Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, da es neben Elementen einer Kenntnis ergänzend auch auf Prüfpflichten der Banken abstellt. Das BSG (a.a.O.) verpflichtet die Banken im Sinne von Obliegenheiten bei Erlangung der Kenntnis vom Tod eines Versicherten das in Betracht kommende Konto auf Renteneingänge für postmortale Rentenbezugsmonate "zu untersuchen".
Unstreitig hat die Beklagte erst am 15. Februar 2017, mit Eingang der Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2017, vom Tod des Versicherten Kenntnis erlangt. In diesem Zeitpunkt waren die "anderweitigen Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bereits getätigt und als Buchungsposten im Konto ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Verfügende auch materiell berechtigt ist (BSG, Urteile vom 05. Februar 2009 - B 13 R 87/08R -, juris Rn. 18 ff, und - B 13/4 R 91/06 R –, juris Rn. 20 ff; Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R –, juris Rn. 15 ff). Der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schließt die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch materiell nicht Berechtigte nicht aus. Für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers kommt es nicht darauf an, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war. Denn eine das Geldinstitut gegenüber dem zurückfordernden Rentenversicherungsträger entlastende "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI setzt schon begrifflich eine Verfügung durch oder an einen materiell "Nichtberechtigten" voraus, erfolgt sie doch über einen Betrag, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger gelangt ist, und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat (BSG, Urteile vom 05. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R -, juris Rn. 21, und 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R -, juris Rn. 29; a. A. LSG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2006 - L 8 R 139/05 -, juris Rn. 40 ff.).
2. Es besteht auch kein (hilfsweiser) Auskunftsanspruch der Klägerin.
Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift etwaiger Kontobevollmächtigter. Ein solcher Anspruch lässt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stützen.
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 1996 hat das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1824) den Abs. 4 des § 118 SGB VI eingefügt; nach dessen Satz 2 (vom 29. Juni 2002 bis zum 30. April 2007 (mit neuer Formulierung) Satz 4; seit dem 01. Mai 2007 Satz 3) aber hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaber zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 48/07 R –, juris Rn. 52). Bereits seinem Wortlaut nach erfasst der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nur den "Empfänger" und / oder den "Verfügenden". Der Auskunftsanspruch des Rentenversicherungsträgers bezieht sich neben dem neuen Kontoinhaber auch auf "verfügende" Personen, die über das Konto des verstorbenen Versicherten verfügt haben oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist. Dadurch sollte die Auskunftspflicht auf die Person des Empfängers einer zu Unrecht erbrachten Geldleistung ausgedehnt werden (BT-Drucks 14/9007 S. 36 zu Nr. 4).
Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass sie zu den Personen, die mittels Geldautomatenkarte des Versicherten und PIN Verfügungen zulasten des Kontos vorgenommen haben, also zu den "Verfügenden" bzw. "Empfängern" im Sinne der Norm, mangels Kenntnis keine Angaben machen könne, werden vom Wortlaut der Norm zwar etwaige neue Kontoinhaber, nicht jedoch die mit Kontovollmacht des (verstorbenen) Versicherten ausgestatteten Personen erfasst, auf die der Auskunftsanspruch der Klägerin hier jedoch abzielt.
Einer solchen, über den Wortlaut der Norm hinausgehenden Auslegung, stehen die berechtigten Interessen der Beklagten in Form des Bankgeheimnisses (Art. 12 des Grundgesetzes, GG) und die datenschutzrechtlichen Individualrechte der Kunden (Art. 2 GG) entgegen.
Der Senat vermag der Ansicht der Klägerin, die sich hierzu auf das Urteil des LSG NRW vom 08. August 2016 (L 3 R 659/13; zustimmend zitiert von Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand 30. Juni 2020, § 118 SGB VI, Rn. 170.1) sowie das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 2018 (S 131 R 977/17) stützt, nicht zu folgen.
Zwar entsteht der Auskunftsanspruch nur dann, wenn und soweit das Geldinstitut von der Pflicht zur Rücküberweisung befreit wird, mithin die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vorliegen. Systematisch ist der Auskunftsanspruch somit die Rechtsfolge, wenn die Rücküberweisung am Auszahlungseinwand scheitert, und nicht umgekehrt der Rücküberweisungsanspruch die Folge einer Verletzung der Auskunftspflicht. Diese dient ausschließlich der Absicherung eines Erstattungsanspruchs gegen Dritte auf der "zweiten Stufe" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R –, juris Rn. 29).
Der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI durchbricht im Umfang seiner gesetzlichen Ausgestaltung im Interesse der Realisierung des Rückforderungsanspruches nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die jeweils bestehenden vertraglichen Regelungen über den Schutz der Daten des Kontoinhabers ("Bankgeheimnis") (Kühn, in Kreikebohm, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 83). Soweit der Gesetzgeber damit zielgerichtet eine Beschränkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 GG) des Kontoinhabers/Erben vornimmt, kann sich die Reichweite des Auskunftsanspruches nur aus den vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen der gesetzlichen Regelung, also aus dem Gesetz selbst ergeben.
Dient der Auskunftsanspruch jedoch ausschließlich der Absicherung eines Erstattungsanspruchs gegen Dritte (BSG, a.a.O.), so kann er im Hinblick auf die dargelegte Grundrechtsrelevanz inhaltlich nur soweit reichen, wie er zur Durchsetzung des Anspruches aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erforderlich und dafür gesetzlich normiert ist. Handelt es sich beim Auskunftsanspruch spiegelbildlich um den gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemachten Entreicherungseinwand, so betrifft der Auskunftsanspruch ausschließlich die Angaben (Name und Anschrift) zu den Personen, die hinter den den Entreicherungseinwand begründenden Verfügungen als "Empfänger" bzw. "Verfügenden" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehen. Gegenüber diesen Personen kann dann durch den Rentenversicherungsträger der "bestehende Anspruch" im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durchgesetzt werden.
Eine Person ist jedoch nicht bereits wegen und allein aufgrund des Innehabens einer Kontovollmacht insbesondere als "Verfügender" im Sinne der Norm anzusehen, sodass sich gegen den Kontobevollmächtigten - ohne den Nachweis einer Pflichtwidrigkeit - kein Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI richten kann (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11 R -, juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – L 3 R 716/17 –, juris Rn. 37 ff.). § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI dient dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht als Anspruchsgrundlage dafür, um tatbestandliche Voraussetzungen eines möglichen Anspruches erst zu prüfen
Auch wenn davon auszugehen ist, dass es ausschließlich Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit das Bestehen eines Erstattungsanspruches gegenüber einer kontobevollmächtigten Person zu überprüfen, kann hieraus nicht gefolgert werden (so aber LSG NRW, Urteil vom 08. August 2016 – L 3 R 659/13 –, juris Rn. 20 f), dass sich damit per se der Auskunftsanspruch auch auf die Personengruppe der "Kontobevollmächtigten", ggf. als "Verfügende" , erstrecken müsse. Dieser weiten Auslegung der Norm stehen – wie ausgeführt – der gundrechtsgeschützte Interessenbereich der Banken und Kontoinhaber gegenüber, der eine eingriffsbezogene ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruches, insbesondere bezogen auf Kontobevollmächtigte, existiert bisher keine Rechtsprechung des BSG.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Geldinstitut verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Rentenzahlungen i.H.v. zuletzt noch 465,83 EUR) zurück zu überweisen. Zudem begehrt die Klägerin Auskunft über verfügungsberechtigte Personen nach erfolgter Rentenüberzahlung für den Monat Februar 2017 (i.H.v. von insgesamt 1.576,83 EUR) nach dem Tod des Versicherten.
Der 2017 verstorbene M S (im Folgenden: Versicherter) bezog von der Klägerin eine Altersrente i.H.v. zuletzt 1.183,64 EUR (Zahlbetrag) und zudem seit 2016 eine Witwenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau i.H.v. zuletzt 448,28 EUR (Zahlbetrag).
Nach dem Tod des Versicherten überwies die Klägerin in Unkenntnis des Todes am 31. Januar 2017 sowohl die Versichertenrente also auch die Hinterbliebenenrente auf das vom Versicherten bei der Beklagten geführte Konto zur Kontonummer 1.
Mit bei der Beklagten am 15. Februar 2017 eingegangenen Schreiben vom 13. Februar 2017 begehrte die Klägerin die Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge i.H.v. 1.631,92 EUR abzüglich der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, d. h. i.H.v. insgesamt 1.598,55 EUR.
Bis zum Eingang des Schreibens erfolgten auf dem Konto folgende Kontobewegungen: Datum Betrag Stand Saldo 30. Januar 2017 5,80 EUR H Rente 31. Januar 2017 + 448,28 EUR; 9:40 Uhr H + 1.183,64 EUR; 9:51 Uhr H Barabhebung am bankeigenen 31. Januar 2017 - 1.000,00 EUR; 12:11 Uhr S Geldautomaten Abbuchung Vattenfall 02. Februar 2017 - 61,00 EUR S Barabhebung am 03. Februar 2017 - 505,00 EUR S Cardpoint-Geldautomaten Barabhebung am 06. Februar 2017 - 50,00 EUR S bankeigenen Geldautomten Guthaben 21,72 EUR H
Zudem sind im Zeitraum ab dem 31. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 8 Entgeltabrechnungen der Beklagten zu je 2,00 EUR auf dem Konto verzeichnet, so dass das Konto im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ein Guthaben von 5,72 EUR aufwies.
Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Beklagte das Rückzahlungsbegehren ab. Der Kontostand im Zeitpunkt der Rückforderung habe 5,72 EUR betragen. Es sei nur eine Teilrückzahlung i.H.v. 21,72 EUR (5,72 EUR + 8 x 2,00 EUR) möglich. Sie übersandte der Klägerin eine Übersicht der Kontobewegungen seit dem 31. Januar 2017 und teilte ihr mit, dass Erben nicht bekannt seien und auch keine Informationen über die Person/en vorlägen, die die Abhebungen getätigt hätten.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt habe.
Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2017 darüber, dass erst mit dem Eingang des Rückforderungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt worden sei.
Mit Schreiben vom 04. April 2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die Namen und Anschriften der weiteren verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen. Diesbezüglich bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 11. April 2014 mit, dass sie ihre Auskunftspflicht nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI mit den Angaben im Schreiben vom 15. Februar 2017 erfüllt habe. Sie verweigerte sowohl die von der Klägerin geltend gemachte Auszahlung der noch ausstehenden Rückforderung i.H.v. 1.576,83 EUR (1.598,55 EUR - 21,72 EUR) sowie die begehrte Auskunft, letzteres unter Hinweis auf das Bankengeheimnis.
Am 25. August 2017 hat die Klägerin deshalb Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 1.576,83 EUR habe, da sich die Beklagte nicht auf die Auszahlung der Beträge berufen könne. Die Beklagte trage die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 SGB VI vorliege. Sie habe der Klägerin daher umfassend Auskunft zu erteilen über den Zeitpunkt des Eingangs der Rentenüberzahlung, den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung, den Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens, alle Verfügungen zwischen dem Eingang der Rentenüberzahlung und dem Eingang des Rückforderungsverlangens sowie den Zeitpunkt, zu welchem Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt worden sei. Die Beklagte könne sich daher in solchen Fällen nicht auf den Auszahlungseinwand berufen, in denen sie keine Angaben zu etwaigen kontoverfügungsberechtigten Personen mache. Hilfsweise sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen über etwaige kontoverfügungsberechtigte Personen, da der Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI vorrangig gegenüber dem Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI sei. Zur Durchsetzung dieses vorrangigen Rückforderungsanspruchs sei daher die Erfüllung des Auskunftsanspruchs zwingend erforderlich.
Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe, da über den streitigen Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" worden sei. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht, da keine nachweisbare Kontoverfügung durch einen Kontobevollmächtigten vorliege. Die Barverfügungen am Geldautomaten seien durch Unbekannte erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Kontobevollmächtigter eine Verfügung "zugelassen" habe durch pflichtwidriges Unterlassen. Der Auskunftsanspruch sei lediglich ein Hilfsanspruch zum Erstattungsanspruch des § 118 Abs. 4 SGB VI. Sei dieser von vornherein ausgeschlossen, sei auch der Auskunftsanspruch ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 13. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage habe keinen Erfolg. Die Klägerin habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 1.576,83 EUR, noch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI habe das Geldinstitut überzahlte Rentenleistungen der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin scheitere vorliegend daran, dass über die streitige Summe im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" worden sei. Unstreitig habe die Beklagte erst am 15. Februar 2017 Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei das auf dem Konto des Versicherten vorhandene Guthaben unter anderem durch drei Barabhebungen am 31. Januar, 03. Februar und 06. Februar 2017 gemindert worden. Weder dem Gericht noch den Beteiligten sei bekannt, wer die Barabhebungen veranlasst habe. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließe, sei ein Geldinstitut nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels EC-Karte und Geheimzahl verfügt worden sei, bevor der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung verlange. Dies gelte auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht benennen könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft zu etwaigen Kontobevollmächtigten. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI habe ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Zunächst stehe der klare Wortlaut der Norm dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegen. Die Beklagte habe sich zu Recht - siehe oben - auf eine "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegenüber der Klägerin berufen. Sie sei somit im Annex zu diesem Auszahlungseinwand grundsätzlich dazu verpflichtet, Auskunft über die Person des Empfängers, Verfügenden oder etwaigen neuen Kontoinhabers zu erteilen. Im Falle einer anonymen Abhebung am Bargeldautomaten stünden dem Geldinstitut diese Informationen aber in der Regel gerade nicht zur Verfügung. Die Beklagte trage vor, - was insoweit auch von der Klägerin nicht bezweifelt werde - dass sie keine Kenntnis über die Person oder die Personen habe, die die entsprechenden Abhebungen getätigt hat bzw. haben. Somit könne sie zu den konkret betroffenen Verfügungen (im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) keine weiteren Angaben machen. Eine neue Kontoinhaberschaft habe nach dem Tod des Versicherten ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Auskunftspflicht über etwaige andere Kontobevollmächtigte, die unabhängig von den die Beklagte von der Rückzahlungspflicht befreienden Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestünde, würde dazu führen, dass die Klägerin auf der Basis dieser Informationen völlig neue Ermittlungen in die Wege leiten könnte. Diese Ermittlungen wären jedoch losgelöst von dem eigentlich durch den Auskunftsanspruch erst zu realisierenden Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Der in das Bankengeheimnis eingreifende Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI solle jedoch nur die Durchsetzung des konkreten Rückzahlungsanspruchs absichern, nicht hingegen der allgemeinen Sachverhaltsermittlung durch die Klägerin dienen. Die Kammer verkenne nicht, dass in Fällen anonymer Barabhebungen an Automaten die Realisierung des Rückforderungsanspruchs seitens der Klägerin erschwert sei. Es sei jedoch für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die von der Beklagten begehrten Auskünfte die Durchsetzung dieses Anspruchs konkret fördern sollten. Denn auch die Kenntnis von weiteren kontoverfügungsberechtigten Personen würde die Klägerin noch nicht in die Lage versetzen, die für die Barabhebungen verantwortlichen Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ihnen gegenüber einen Rückzahlungsanspruch zu realisieren. Im Hinblick auf das Bankgeheimnis und den klaren Wortlaut des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI sehe die Kammer somit keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich solcher Personen, die lediglich möglicherweise und ganz allgemein als Urheber der anonymen Barabhebung in Betracht kämen. Ohne konkrete Hinweise darauf, dass eine kontoverfügungsberechtigte Person für die Abhebungen verantwortlich sei, könne die Beklagte nach Auffassung der Kammer somit nicht zur Herausgabe der begehrten Informationen verpflichtet werden.
Gegen das ihr am 21. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. September 2018 Berufung eingelegt. Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches halte sie an ihrer bisherigen Klagebegründung nicht länger fest. Es bestehe aus einem anderen Grund ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. - nunmehr nur noch - 1.465,83 EUR: Hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 1.000,00 EUR sei am Tag des Renteneingangs, am 31. Januar 2017, über das Konto am Geldautomaten verfügt worden. Soweit die Beklagte hinsichtlich dieser Verfügung den Auszahlungseinwand geltend mache, habe sie bislang nicht den Nachweis erbracht, dass die Verfügung i.H.v. 1.000,00 EUR nach Eingang der Renten auf dem Konto ausgeführt worden sei. Solange sie diesen Nachweis nicht erbringe, bestehe ein - gegenüber dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch vorrangiger - Rücküberweisungsanspruch. Hinsichtlich der Geldautomaten-Verfügung an einem Cardpoint-Geldautomaten i.H.v. 505,00 EUR gehe die Klägerin davon aus, dass es sich bei dieser Verfügung um eine unzulässige Befriedigung einer Forderung der Beklagten gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI gehandelt habe und damit nicht um eine den Auszahlungseinwand begründende anderweitige Verfügung. Bei "Cardpoint" handele es sich um einen privaten, von Banken unabhängigen Anbieter von Geldautomaten-Dienstleistungen. Die Person, die den Geldbetrag an einem Cardpoint-Geldautomaten erhalten habe, habe den Betrag zunächst von dem Privatunternehmen Cardpoint erhalten. Dieses wäre somit zunächst in Vorleistung getreten und dürfte sich anschließend an die Beklagte gewandt haben, die Cardpoint den verauslagten Betrag erstattet habe. Anschließend dürfte die Beklagte das Konto mit dem an Cardpoint erstatteten Betrag belastet haben. Damit hätte die Beklagte eine eigene Forderung befriedigt. Daher seien als den Auszahlungseinwand begründende anderweitige Verfügungen nur die vom 02. Februar 2017 i.H.v. 61,00 EUR (Vattenfall) und vom 04. Juni 2017 i.H.v. 50,00 EUR (Geldautomaten-Verfügung) - insgesamt über 111,00 EUR - zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich unter Zugrundelegung des ursprünglich geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs i.H.v. 1.598,55 EUR abzüglich des bereits von der Beklagten zurückgezahlten Betrags i.H.v. 21,72 EUR sowie der anderweitigen Verfügungen i.H.v. 111,00 EUR ein verbleibender Rücküberweisungsanspruch i.H.v. 1.465,83 EUR. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass eine kontobevollmächtigte Person Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (Alternative "zugelassen") sein könne. Insoweit gehe es nicht um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Personen, die lediglich möglicherweise ganz allgemein als Urheber der anonymen Barabhebung in Betracht kämen. Wenn es eine kontobevollmächtigte Person gebe, könne diese sehr wohl auch dann Verfügende sein, wenn sie die Geldautomaten-Verfügung nicht selbst vorgenommen, aber diese Verfügung zugelassen habe. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 08. August 2016 (L 3 R 659/13) sei insoweit überzeugend.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Klägerin in Bezug auf den Zahlungsanspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu Unrecht und verspätet davon ausgehe, sie habe den Auszahlungseinwand nicht "nachgewiesen". Sie schulde keinen "Nachweis". Vielmehr reiche bereits ihr "Hinweis" aus, dass über den überzahlten Betrag anderweitig verfügt worden sei, wie aus dem klaren Wortlaut von § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI folge. Dem sei sie mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und nochmals in der Klageerwiderung vom 27. November 2017 nachgekommen, indem sie auf die genaue zeitliche Reihenfolge der Ein- und Ausgänge der Zahlungen hingewiesen habe. Vorsorglich verweise sie hinsichtlich der Abhebung von 1.000,- EUR am 31. Januar 2017 darauf, dass diese Abhebung ausweislich der Kontoumsätze um 12:11 Uhr dieses Tages erfolgt sei, hingegen die Buchung der Zahlungseingänge (Renten) am Vormittag um 9:40 Uhr bzw. 9:51 Uhr. Bezüglich der Abhebung von 505,00 EUR am 03. Februar 2017 am Cardpoint-Geldautomaten könne sie sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch bei institutsfremden Geldautomaten auf die Auszahlung von 500,00 EUR zuzüglich eines Fremdgeldes von 5,00 EUR berufen. Dies stelle keine Befriedigung eigener Forderungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI dar, wozu sie auf den Einzelnachweis vom 03. Februar 2017 verweise. Mit der Autorisierung erteile der Karteninhaber am Geldautomaten zugleich die Weisung, den Betrag zulasten seines Kontos auszuzahlen. Die Verfügung an institutsfremden Geldautomaten weise im Verhältnis zwischen Karten-emittierender Bank und Karteninhaber keine erheblichen Besonderheiten auf. Mit dem Karteneinsatz erteile der Karteninhaber seiner Bank über ein fremdes Institut als Bote den Zahlungsauftrag zur Auszahlung von Bargeld und Belastung seines Kontos. Zwischen dem Benutzer und dem fremden Institut entstehe keine vertragliche Beziehung. Das fremde Institut trete im Rahmen des Bankvertrags als Erfüllungsgehilfe und Zahlstelle des kartenausgebenden Instituts auf, so dass die Auszahlung dem kartenausgebenden Institut zuzurechnen sei. Das Institut, welches den Geldautomaten betreibe, erwerbe mit Auszahlung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das kartenausgebende Institut und ziehe diesen Betrag per Lastschrift ein. Das Risiko der Bonität des Karteninhabers trage die kartenausgebende Bank. Dass mit jeder autorisierten Verfügung an institutseigenen als auch -fremden Geldautomaten (zur Auszahlung) eine Belastungsermächtigung der Bank verbunden sei, ändere nichts daran, dass sich die Bank wirksam auf Auszahlung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen könne. Anderenfalls liefe die gesamte Rechtsprechung zu dieser Norm sowie die Norm selbst ins Leere. Erst recht stelle dies keine Befriedigung eigener Forderungen dar. Zutreffend habe das SG auch den Auskunftsanspruch verneint. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI biete keine Rechtsgrundlage dafür, dem Rentenversicherungsträger sämtliche Personen zu benennen, die "irgendwie" mit dem Konto des Verstorbenen zu tun hatten. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch müsse allenfalls der Gesetzgeber schaffen. Die Pflicht des Kontobevollmächtigten gegenüber der Bank, auf die das LSG NRW in dem von der Klägerin zitierten Urteil rekurriere, sei als Haftungsansatz aus eigenem Vermögen des Kontobevollmächtigten abwegig. Zum einen, weil eine Kontovollmacht kein Vertragsverhältnis des Bevollmächtigten zur Bank voraussetze, zum anderen, weil eine etwaige Schutzpflicht des Bevollmächtigten gegenüber der Bank keine öffentlich-rechtliche Pflicht des Bevollmächtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach sich ziehe.
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09. November 2018 die Zahlungsklage i.H.v. 1.000,00 EUR für "erledigt" erklärt, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass die Geldautomaten-Verfügung am 31. Januar 2017 in zeitlicher Hinsicht nach der ebenfalls an diesem Tag erfolgten Gutschrift der Rente ausgeführt worden sei. Hinsichtlich der Geldautomaten-Verfügung an einem Cardpoint-Geldautomaten i.H.v. 505,00 EUR ließen die Ausführungen der Beklagten das Verhältnis zwischen dem kartenausgebenden Geldinstitut (der Beklagten) und dem Kontoinhaber im Wesentlichen unbeleuchtet. Bei der von der Beklagten angesprochenen "Belastungsermächtigung" dürfte es sich im rechtlichen Sinne um die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches im Sinne der §§ 675c, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Die Belastung des Kontos des Versicherten mit einem Aufwendungsersatzanspruch stelle eine unzulässige Befriedigung einer eigenen Forderung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI dar und eröffne den Auszahlungseinwand nicht. Zum Auskunftsanspruch verweise sie auf das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 2008 (S 131 R 977/17), dessen Ausführungen sie sich zu eigen mache.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 465,83 EUR an die Klägerin zu zahlen,
hilfsweise,
der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr. 1des verstorbenen Rentenberechtigten M S war, und wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Forderungs-Teilbetrages i.H.v. 1.000,00 EUR kein "erledigendes" Ereignis eingetreten und im Übrigen das von der Klägerin zitierte SG-Urteil falsch sei, wie sich aus ihren Ausführungen im Rahmen der Berufung zum Az. L 8 R 114/18 beim erkennenden Gericht ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der auszugsweise beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen L 8 R 114/18 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit einer statthaften Leistungsklage, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am 12. August 2018 noch auf einen Forderungsbetrag von – soweit bezifferbar - 1.576,83 EUR - belief (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 19).
Soweit die Klägerin im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens diese Forderungshöhe schrittweise reduziert bzw. ihre Klage insoweit "für erledigt" erklärt hat, wertet der Senat dies als Klagerücknahme gemäß § 102 SGG, wobei der Widerspruch der Beklagten hierbei ohne Einfluss bleibt (Keller, a.a.O., § 125 Rn. 10).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) mit zutreffender Begründung abgewiesen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 465,83 EUR steht der Umstand entgegen, dass zwischen der Gutschrift der Rentenleistungen am 31. Januar 2017 und dem Eingang der Rückforderungsverlangen am 15. Februar 2017 in darüber hinausgehender Höhe anderweitig über das Konto des Versicherten verfügt worden war (1.). Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruches hat die Berufung keinen Erfolg, eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht gegeben (2.).
1. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 118 Abs. 3 SGB VI.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI - in der hier maßgeblichen ab dem 09. April 2013 geltenden Fassung - gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die zuletzt erläuterten Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach Satz 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, WM 2016, 2256, Rn. 19).
Mit den Renten (Alters- und Witwerrente) für den Monat Februar 2017 sind für die Zeit nach dem Tode des Versicherten am 26. Januar 2017 Geldleistungen auf dessen Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen für den Monat Februar 2017 sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Renten nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, vorliegend also bis zum 31. Januar 2017. Die für den Monat Februar 2017 noch überwiesenen Renten sind damit zu Unrecht geleistet worden. Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 –, juris Rn. 14 mwN). Den Anforderungen des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechen daher die bei der Beklagten am 15. Februar 2017 eingegangenen Schreiben der Klägerin, mit der die Rückzahlung der i.H.v. insgesamt 1.598,55 EUR geleisteten Rentenzahlungen begehrt wurde und mit der Berufung zuletzt noch i.H.v. 465,83 EUR geltend gemacht wird.
Auf dieses Verlangen hin hat die Beklagte einen Betrag von 21,72 EUR zu Recht zurückgezahlt, der sich aus dem Kontoguthaben im Zeitpunkt der Rückforderung i.H.v. 5,72 EUR zzgl. der abgebuchten Beträge für Entgeltabrechnungen bzw. Kontogebühren der Beklagten i.H.v. 16,- EUR (8 x 2,00 EUR) ergibt. Der Guthabenbetrag auf dem Konto wurde unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Klägerin mitgeteilten Buchungspositionen zutreffend ermittelt:
Kontoguthaben vor Eingang der überzahlten Renten: 5,80 EUR H
Eingang Renten 31. Januar 2017 448,28 EUR; 9:40 Uhr 1.183,64 EUR; 9:51 Uhr + 1.637,72 EUR H
Barabhebung am bankeigenen 31. Januar 2017 12:11 Uhr - 1.000,00 EUR S Geldautomaten
Abbuchung Vattenfall 02. Februar 2017 - 61,00 EUR S
Barabhebung am 03. Februar 2017 - 505,00 EUR S Cardpoint-Geldautomaten
Barabhebung am 06. Februar 2017 - 50,00 EUR S bankeigenen Geldautomaten
abzüglich 8 x 2,00 EUR Entgeltabrechnung der Beklagten - 16,00 EUR S
5,72 EUR H Die Rückforderungssumme der Klägerin i. H. v. ursprünglich 1.598,55 EUR, die sich bereits rechnerisch vor Klageerhebung durch eine Rückzahlung der Beklagten i. H. v. 21,72 EUR auf 1.576,83 EUR reduziert hatte, wurde seitens der Klägerin im Rahmen der Berufung (Schriftsatz vom 17. September 2018) zunächst auf diesen rechnerisch richtigen Betrag korrigiert und darüber hinaus reduziert gemäß § 102 SGG um weitere Beträge i. H. v. 111,00 EUR (Schriftsatz vom 17. September 2018 – "anderweitige Verfügungen" durch Abbuchung von 61,00 EUR an Vattenfall und eine Barabhebung über 50,00 EUR am 06. Februar 2017) und 1.000,00 EUR (Schriftsatz vom 09. November 2018).
Hinsichtlich des noch streitbefangenen Betrages i.H.v. 465,83 EUR kann sich die Beklagte jedoch erfolgreich auf den Rückzahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, da bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 15. Februar 2017 bereits über einen der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt worden war und das Konto des Versicherten zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens nur noch ein Guthaben i. H. v. 5,72 EUR auswies.
Das SG ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die Bar-Abhebung über den Cardpoint-Geldautomaten als "anderweitige Verfügung" zu berücksichtigen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (wobei jedoch schon der Wortlaut auch eine Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen etwa durch Unbekannte nicht ausschließt; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 – B 13/4 R 91/06 R –, juris Rn. 16). Es reicht insbesondere auch aus, wenn erst nach seinem Tode eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, noch zulasten des Überweisungskontos ausgeführt wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R –, BSGE 83, 176).
Auf den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und somit eine Entreicherung kann sich die Beklagte hinsichtlich der Barabhebung am Cardpoint-Geldautomaten am 03. Februar 2017 i. H. v. 505,00 EUR erfolgreich berufen, da bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 15. Februar 2017 über diesen Betrag im Sinne der zitierten Norm "anderweitig verfügt" worden war.
Die Bar-Abhebung am Cardpoint Geldautomaten ist dabei – im Hinblick auf die Anspruchsnorm des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI - nicht anders zu behandelnd als die Barabhebung am institutseigenen Geldautomaten. Bezüglich der letzteren war seitens der Klägerin die Klage zurückgenommen worden.
Zwar handelt es sich – wie die Klägerin zutreffend ausführt – bei der Cardpoint GmbH um einen von der Beklagten rechtlich selbständigen und unabhängigen Geldautomatenbetreiber, der mit seinem Serviceangebot der Bargeldabhebung am Geldautomaten die Versorgungslücken schließt, die dadurch entstehen, dass die Banken sich zunehmend aus der Aufstellung von Geldautomaten zurückziehen, um den damit verbundenen Unterhaltungsaufwand zu minimieren und sich auf ihr Kerngeschäft zurückzuziehen. Im Sinne des Outsourcing (www.cardtronics.de) tritt die Cardpoint GmbH mit der Aufstellung von Geldautomaten somit an die Stelle der Banken und sichert im Interesse des Handels und der Kunden die Bargeldversorgung (weltweit) zu einem nicht unwesentlichen Teil ab.
Damit bietet die Cardpoint GmbH dem Bankkunden/Handel – nach eigener Darstellung und Präsentation des Unternehmens im Internet - letztlich den gleichen Service wie institutseigene Geldautomaten der Beklagten: Der Kunde kann mittels EC-Karte und unter Verwendung seiner Bank-PIN – folglich im selben Bedienmodus - Bargeld abheben wie am institutseigenen Bankautomaten; der ausgezahlte Betrag wird auf dem institutseigenen Bankkonto des Kunden als Soll verbucht. Für den Kunden ergibt sich kein Unterschied bei der Erlangung von Bargeld unter direkter Belastung seines Bankkontos. Da in beiden Fällen (Abhebung am Cardpoint-Geldautomaten bzw. am institutseigenen Geldautomaten) dasselbe Verfügungs- und Sollbuchungsprinzip unter Verwendung der Bank- bzw. EC-Karte und der Bank-PIN zugrunde liegt, handelt es sich auch bei der Cardpoint-Abbuchung um eine "anderweitige" Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Ergänzend wird auf die Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Eine andere Betrachtungsweise wäre – insoweit argumentiert die Klägerin - allenfalls dann zu wählen, wenn mit der Bedienung des Cardpoint-Geldautomaten mittels EC-Karte und PIN nicht automatisch auch eine Belastung des Bankkontos erfolgen und die Auszahlung des Bargeldes an den Kunden durch die Cardpoint GmbH eine eigene Vertragsbeziehung darstellen würde. Anhaltspunkte dafür sieht der Senat nicht. Vielmehr löst die Nutzung des Cardpoint-Geldautomaten durch den Kunden zwecks Bargeldabhebung eine unmittelbare Belastungsverfügung zu Lasten seines Bankkontos bei der Beklagten aus - durch Einschaltung der Cardpoint GmbH (lediglich) als Boten. Die Vertragsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden/Versicherten wird dadurch nicht berührt bzw. gar unterbrochen.
Die Beklagte hat den streitbetroffenen überzahlten Rentenbetrag auch nicht in Teilen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt. Der dargelegte Entreicherungseinwand greift nur ein, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R –, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14). Die Beklagte hat den entsprechenden Betrag in keiner Weise aus dem Konto in ihr eigenes Vermögen zurückgeführt. Vielmehr hat sie der Klägerin vielmehr die Kosten der 8 Entgeltabrechnungen, insgesamt 16,00 EUR, zusammen mit dem Guthaben von 5,72 EUR zurückgezahlt.
Die Rechtsprechung des BSG wendet allerdings § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI abweichend von dessen Wortlaut an und fordert zusätzlich zur "anderweitigen Verfügung", dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Verfügung keine Kenntnis vom Tod des Berechtigten hatte, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, juris Rn. 23).
Danach war die Beklagte im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügungen" gutgläubig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. An der erforderlichen "Gutgläubigkeit" der Bank fehlt es nur dann, wenn dieser bei Ausführung einer Verfügung über das Konto "eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung" bekannt ist. Den Begriff der Gutgläubigkeit versteht das BSG (a.a.O.) im Sinne einer Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, da es neben Elementen einer Kenntnis ergänzend auch auf Prüfpflichten der Banken abstellt. Das BSG (a.a.O.) verpflichtet die Banken im Sinne von Obliegenheiten bei Erlangung der Kenntnis vom Tod eines Versicherten das in Betracht kommende Konto auf Renteneingänge für postmortale Rentenbezugsmonate "zu untersuchen".
Unstreitig hat die Beklagte erst am 15. Februar 2017, mit Eingang der Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2017, vom Tod des Versicherten Kenntnis erlangt. In diesem Zeitpunkt waren die "anderweitigen Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bereits getätigt und als Buchungsposten im Konto ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Verfügende auch materiell berechtigt ist (BSG, Urteile vom 05. Februar 2009 - B 13 R 87/08R -, juris Rn. 18 ff, und - B 13/4 R 91/06 R –, juris Rn. 20 ff; Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R –, juris Rn. 15 ff). Der Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schließt die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch materiell nicht Berechtigte nicht aus. Für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers kommt es nicht darauf an, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war. Denn eine das Geldinstitut gegenüber dem zurückfordernden Rentenversicherungsträger entlastende "anderweitige Verfügung" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI setzt schon begrifflich eine Verfügung durch oder an einen materiell "Nichtberechtigten" voraus, erfolgt sie doch über einen Betrag, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger gelangt ist, und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat (BSG, Urteile vom 05. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R -, juris Rn. 21, und 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R -, juris Rn. 29; a. A. LSG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2006 - L 8 R 139/05 -, juris Rn. 40 ff.).
2. Es besteht auch kein (hilfsweiser) Auskunftsanspruch der Klägerin.
Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift etwaiger Kontobevollmächtigter. Ein solcher Anspruch lässt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stützen.
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 1996 hat das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1824) den Abs. 4 des § 118 SGB VI eingefügt; nach dessen Satz 2 (vom 29. Juni 2002 bis zum 30. April 2007 (mit neuer Formulierung) Satz 4; seit dem 01. Mai 2007 Satz 3) aber hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaber zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 48/07 R –, juris Rn. 52). Bereits seinem Wortlaut nach erfasst der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nur den "Empfänger" und / oder den "Verfügenden". Der Auskunftsanspruch des Rentenversicherungsträgers bezieht sich neben dem neuen Kontoinhaber auch auf "verfügende" Personen, die über das Konto des verstorbenen Versicherten verfügt haben oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist. Dadurch sollte die Auskunftspflicht auf die Person des Empfängers einer zu Unrecht erbrachten Geldleistung ausgedehnt werden (BT-Drucks 14/9007 S. 36 zu Nr. 4).
Abgesehen davon, dass die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass sie zu den Personen, die mittels Geldautomatenkarte des Versicherten und PIN Verfügungen zulasten des Kontos vorgenommen haben, also zu den "Verfügenden" bzw. "Empfängern" im Sinne der Norm, mangels Kenntnis keine Angaben machen könne, werden vom Wortlaut der Norm zwar etwaige neue Kontoinhaber, nicht jedoch die mit Kontovollmacht des (verstorbenen) Versicherten ausgestatteten Personen erfasst, auf die der Auskunftsanspruch der Klägerin hier jedoch abzielt.
Einer solchen, über den Wortlaut der Norm hinausgehenden Auslegung, stehen die berechtigten Interessen der Beklagten in Form des Bankgeheimnisses (Art. 12 des Grundgesetzes, GG) und die datenschutzrechtlichen Individualrechte der Kunden (Art. 2 GG) entgegen.
Der Senat vermag der Ansicht der Klägerin, die sich hierzu auf das Urteil des LSG NRW vom 08. August 2016 (L 3 R 659/13; zustimmend zitiert von Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand 30. Juni 2020, § 118 SGB VI, Rn. 170.1) sowie das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 2018 (S 131 R 977/17) stützt, nicht zu folgen.
Zwar entsteht der Auskunftsanspruch nur dann, wenn und soweit das Geldinstitut von der Pflicht zur Rücküberweisung befreit wird, mithin die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vorliegen. Systematisch ist der Auskunftsanspruch somit die Rechtsfolge, wenn die Rücküberweisung am Auszahlungseinwand scheitert, und nicht umgekehrt der Rücküberweisungsanspruch die Folge einer Verletzung der Auskunftspflicht. Diese dient ausschließlich der Absicherung eines Erstattungsanspruchs gegen Dritte auf der "zweiten Stufe" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R –, juris Rn. 29).
Der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI durchbricht im Umfang seiner gesetzlichen Ausgestaltung im Interesse der Realisierung des Rückforderungsanspruches nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die jeweils bestehenden vertraglichen Regelungen über den Schutz der Daten des Kontoinhabers ("Bankgeheimnis") (Kühn, in Kreikebohm, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 83). Soweit der Gesetzgeber damit zielgerichtet eine Beschränkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 GG) des Kontoinhabers/Erben vornimmt, kann sich die Reichweite des Auskunftsanspruches nur aus den vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen der gesetzlichen Regelung, also aus dem Gesetz selbst ergeben.
Dient der Auskunftsanspruch jedoch ausschließlich der Absicherung eines Erstattungsanspruchs gegen Dritte (BSG, a.a.O.), so kann er im Hinblick auf die dargelegte Grundrechtsrelevanz inhaltlich nur soweit reichen, wie er zur Durchsetzung des Anspruches aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erforderlich und dafür gesetzlich normiert ist. Handelt es sich beim Auskunftsanspruch spiegelbildlich um den gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemachten Entreicherungseinwand, so betrifft der Auskunftsanspruch ausschließlich die Angaben (Name und Anschrift) zu den Personen, die hinter den den Entreicherungseinwand begründenden Verfügungen als "Empfänger" bzw. "Verfügenden" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehen. Gegenüber diesen Personen kann dann durch den Rentenversicherungsträger der "bestehende Anspruch" im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durchgesetzt werden.
Eine Person ist jedoch nicht bereits wegen und allein aufgrund des Innehabens einer Kontovollmacht insbesondere als "Verfügender" im Sinne der Norm anzusehen, sodass sich gegen den Kontobevollmächtigten - ohne den Nachweis einer Pflichtwidrigkeit - kein Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI richten kann (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 105/11 R -, juris Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – L 3 R 716/17 –, juris Rn. 37 ff.). § 118 Abs. 4 S. 3 SGB VI dient dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht als Anspruchsgrundlage dafür, um tatbestandliche Voraussetzungen eines möglichen Anspruches erst zu prüfen
Auch wenn davon auszugehen ist, dass es ausschließlich Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit das Bestehen eines Erstattungsanspruches gegenüber einer kontobevollmächtigten Person zu überprüfen, kann hieraus nicht gefolgert werden (so aber LSG NRW, Urteil vom 08. August 2016 – L 3 R 659/13 –, juris Rn. 20 f), dass sich damit per se der Auskunftsanspruch auch auf die Personengruppe der "Kontobevollmächtigten", ggf. als "Verfügende" , erstrecken müsse. Dieser weiten Auslegung der Norm stehen – wie ausgeführt – der gundrechtsgeschützte Interessenbereich der Banken und Kontoinhaber gegenüber, der eine eingriffsbezogene ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruches, insbesondere bezogen auf Kontobevollmächtigte, existiert bisher keine Rechtsprechung des BSG.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
Rechtskraft
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