L 9 BA 60/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KR 1934/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 BA 60/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Enthält ein Bescheid der DRV Bund im Statusfeststellungsverfahren nur Feststellungen über den Beginn, aber nicht das Ende der Versicherungspflicht, ist er unvollständig und rechtswidrig.
2.) Das Sozialgericht darf einen solchen Bescheid wegen seiner Unbestimmtheit nicht vollständig, sondern nur aufheben, soweit er sich auf Zeiten bezieht, in denen keine Arbeit geleistet worden ist.
3.) Wer von einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren beschwert ist, kann sich darauf beschränken, diese Entscheidung anzufechten und sich im Erfolgsfall mit ihrer Aufhebung zufrieden geben.
4.) Die Sozialgerichte dürfen deshalb nicht einfach unterstellen, dass es der Interessenlage des durch eine Entschei- dung im Statusfeststellungsverfahren Beschwerten immer entspricht, neben einer Anfechtungsklage zusätzlich eine Feststellungsklage zu erheben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2019 geändert und neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen." Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen im angefochtenen sozialgerichtlichen Urteil zur abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin und einer daraus folgenden Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Klägerin ist Trägerin diverser Pflegeheime, u.a. auch des Pflegeheims "K D G". Der 1966 geborene Beigeladene zu 1) besitzt eine Ausbildung als Fachpflegekraft und die Zusatzqualifikation als "Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen. Der Beigeladene zu 1) arbeitete in der Zeit vom 15. Juni bis 30. Juni 2012, 04. Juli bis 13. Juli 2012, 16. Juli bis 26. Juli 2012, 01. August bis 23. August 2012, 22. September bis 11. Oktober 2012, 01. November bis 16. November 2012, 17. Dezember bis 28. Dezember 2012, 04. bis 15. Januar 2013, 21. bis 31. Januar 2013, 23. bis 28. Februar 2013, 01. bis 04. März 2013, 01. bis 15. April 2013, 01. bis 10. Mai 2013, 13. Mai bis 23. Mai 2013, 17. Juni bis 30. Juni 2013, 01. bis 05. Juli 2013 und vom 15. bis 31. Juli 2013 in dem Pflegeheim der Klägerin in G als Pflegefachkraft im Rahmen vollstationärer Pflege. Seiner Arbeit lagen jeweils im Wesentlichen gleichlautende Dienstleistungsvereinbarungen (DV) zu Grunde.

In den schriftlichen DV verpflichtete sich der Beigeladene zu 1) zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung und Dokumentation und Überprüfung häuslicher und/oder stationärer Krankenpflege und/oder Altenpflege der zu pflegenden Patienten ggf. in Kooperation mit angestellten Pflegedienstmitarbeiterinnen und – mitarbeitern gemäß der Verordnungen für häusliche Krankenpflege sowie der behandelnden Ärzte der Patienten/Patientinnen. Im Einzelnen verpflichtete er sich zu folgenden Leistungen: - erforderliche Leistungen der Pflegeversicherung gemäß dem SGB XI - Grundpflege, d.h. Hilfen rund um die Körperpflege, z.B. Baden, An-und Ausziehen oder auch die Vermittlung von Pfegetechniken - Behandlungspflege, d.h. medizinische Leistungen wie Spritzen, Verbände, Dekubitus-Versorgung, künstliche Ernährung oder auch Infusionen (nur bei entsprechender Qualifikation der Pflegekraft) - hauswirtschaftliche Versorgung, d.h. Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung, Kleidungswäsche, u.a. - erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege entsprechend dem § 37 SGB V - weiter privat vereinbarte Leistungen gemäß gesonderter Aufstellung. Er war nicht verpflichtet, die Dienste in Person zu leisten, durfte Hilfspersonen heranziehen oder Vertreter einsetzen, sofern diese eine zumindest vergleichbare Qualifikation besaßen (§ 2 DV). Der Beigeladene zu 1) hatte sich an den in der Einrichtung der Klägerin geltenden Rahmenbedingungen für die Erbringung der Pflegedienste zu orientieren. Die Parteien waren sich darüber einig, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte; der Beigeladene zu 1) unterlag, insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder Arbeitszeiten nach den DV keinen Weisungen des Auftraggebers und hatte das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen (§ 3 DV). Im Fall der Kündigung entfiel sein Anspruch auf Schadensersatz, der grundsätzlich bei Kündigung des Auftragsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit oder bei Verweigerung der Annahme der Dienste der Klägerin entstand (§ 3 Satz 4 i.V.m. § 9 DV). Der Beigeladene zu 1) hatte Anspruch auf ein Honorar, bemessen nach Stunden, wobei tatsächlich erbrachte angefangene Einviertelstunden zu vergüten und am Ende des Monats die nachgewiesenen Stunden abzurechnen waren. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hatte der Beigeladene zu 1) zu sorgen (§ 4 DV). Das Honorar betrug 29,00 EUR pro Stunde, zuzüglich Zuschlägen für Samstag und Sonntag (7,25 EUR pro Stunde) sowie für Nachtdienste (je 7,25 EUR pro Stunde) und Feiertage (14,50 EUR pro Stunde). Als Mindestarbeitszeit pro Tag waren acht Stunden vereinbart. Die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien hatte der Beigeladene zu 1) zu stellen und seine eigene Dienstkleidung einzusetzen, außer, wenn der Auftraggeber spezielle Kleidung wünschte (§ 6 DV). Der Beigeladene zu 1) erbrachte seine Leistung im Namen des Auftraggebers und war berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein (§ 7 DV). Im Fall der Verhinderung des Beigeladenen zu 1) zur persönlichen Dienstleistung und der Unmöglichkeit einen Vertreter zu benennen, stand ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu (§ 8 Abs. 3 DV). Das Vertragsverhältnis endete im Übrigen mit Ablauf des vereinbarten Einsatztermins und konnte schließlich von jeder Seite schriftlich gekündigt werden. Der Beigeladene zu 1) haftete für Schäden, die durch ihn oder eingesetzte Erfüllungsgehilfen bei Erbringung seiner Auftragsleistung verursacht wurden (§ 9 DV).

Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin die geleisteten Dienste in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstzeiten und der abgerechneten Entgelte wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Blatt 3ff und 79ff) Bezug genommen.

Auf Antrag des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014, bestätigt durch ihren Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014, gegenüber der Klägerin sowie dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Pflegekraft bei der Klägerin seit dem 15. Juni 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und deshalb Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 15. Juni 2012.

Hiergegen hat die Klägerin anwaltlich vertreten Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten beantragt. Weitere Anträge hat sie nicht gestellt. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 03. Mai 2019 u.a. den Bescheid vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) in seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin in den Zeiträumen 23. bis 28. Februar 2013, 01. bis 04. März 2013 und vom 01. bis 05. Juli 2013 Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Im Übrigen hat es die Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei im Hinblick auf das tatsächliche Begehren der Klägerin dahin auszulegen, dass neben der Anfechtungsklage auch die Feststellung begehrt werde, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe. Nur mit einem solchen Antrag könne die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage erreichen. Zur Begründung hat es sich insofern auf die Urteile des BSG vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R und vom 04. Juni 2009, B 12 R 6/08 R, juris berufen. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid ein Dauerbeschäftigungsverhältnis festgestellt. Die Vertragsparteien hätten aber eine Arbeit auf der Grundlage von unabhängigen Einzelaufträgen gewollt und keinen Rahmenvertrag abgeschlossen. Deshalb habe der Bescheid in vollem Umfang aufgehoben werden müssen, weil sich an die Feststellung eines Dauerrechtsverhältnisses statt einer Mehrzahl von Einzelaufträgen unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Die Feststellungsklage sei nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der Beigeladene zu 1) insoweit unständig beschäftigt gewesen sei und deshalb Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Im Übrigen sei sie jedoch unbegründet. Der Beigeladene zu 1) habe bei der Klägerin zu den oben genannten Beschäftigungszeiten abhängig beschäftigt gearbeitet und deshalb der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen.

Gegen das ihr am 22. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juni 2019 Berufung eingelegt und geltend gemacht: Das Sozialgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass sie neben der allein beantragten Anfechtungsklage auch die Feststellung begehrt habe, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die entsprechende Auslegung des Klageantrags sei falsch. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe bewusst lediglich die Aufhebung des angegriffenen Bescheides beantragt. Falls hiergegen Zweifel bestanden hätten, hätte das Sozialgericht keine Unterstellungen vornehmen dürfen, sondern bei der Klägerin nachfragen müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als darin Feststellungen über ein Beschäftigungsverhältnis und eine Versicherungs- pflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin getroffen wor- den sind.

Die Beklagte und die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für eine isolierte Anfechtungsklage fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat rechtsfehlerhaft in seinem Urteil Feststellungen über die abhängige Beschäftigung des Klägers und eine daraus folgende Versicherungspflicht getroffen. Die Klägerin hat insoweit keine Anträge gestellt; das Sozialgericht hat deshalb über das Klagebegehren ("ultra petita") hinaus entschieden. Sein Urteil ist insoweit aufzuheben.

1.) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die Feststellungen des Sozialgerichts zur abhängigen Beschäftigung und zur Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013. Nur diese Feststellungen hat die Klägerin mit ihrer Berufung angefochten. Eine Anfechtung der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 14. März 2014 kommt für die Klägerin zulässigerweise nicht in Betracht, weil diese Entscheidung ihrem Antrag vor dem Sozialgericht entspricht und sie deshalb ausschließlich begünstigt. Da diese Entscheidung aber auch weder durch die Beklagte noch durch einen der durch sie ggf. beschwerten Beigeladenen angefochten worden ist, ist die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. März 2014 rechtskräftig geworden und hier nicht rechtlich zu beurteilen.

2.) Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese Entscheidung seiner ständigen Entscheidungspraxis widerspricht. Der Bescheid der Beklagten enthält – anders als der Bescheid in dem Fall des LSG Thüringen (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 – L 12 R 1537/16 –, juris) -, auf den das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, keine Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses. Sofern die angefochtene Entscheidung der Beklagten in diesem Rahmen, d.h. in Kenntnis der einzelnen Tätigkeitszeiten bei lebensnaher Auslegung nicht ohnehin so verstanden werden muss, dass sich die Beurteilung der Versicherungspflicht in den einzelnen Sparten der Sozialversicherung nur auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage bis einschließlich 31. Juli 2013 erstreckt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 - L 9 KR 93/17 -, juris), enthält sie keine Feststellungen für einen bestimmten Zeitraum. Anders als in dem Thüringer Fall ist nur der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses/der Versicherungspflicht, dagegen kein Ende genannt. Der Bescheid ist insoweit unvollständig und unbestimmt und deshalb rechtwidrig. Er hätte jedoch von der Beklagten jederzeit im Widerspruchsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren prozessrechtlich nach §§ 86, 96 SGG und materiellrechtlich nach §§ 44 ff SGB X konkretisiert und berichtigt werden können, wie dies bereits in zahlreichen Verfahren geschehen ist. Hierauf hätte das Sozialgericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht hinweisen müssen. Wenn das Sozialgericht – wie im vorliegenden Fall – auf einen solchen Hinweis verzichtet, hätte es jedenfalls den angefochtenen Bescheid nur aufheben dürfen, soweit er sich auf Zeiten bezieht, in denen keine Arbeit geleistet worden ist. Es sind keine rechtlichen Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass der Bescheid insoweit nach Zeiten nicht ebenso teilbar wäre wie nach den Sparten der Sozialversicherung. Ebenso wenig gibt es rechtliche Gründe des materiellen oder des Prozessrechts, die den Sozialgerichten die teilweise Aufhebung solcher Bescheide verbieten würden (insoweit mit anderem Ergebnis, jedoch ohne Begründung Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 – L 12 R 1537/16 –, und des 4, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2014 – L 8 R 463/11 –, juris,). Die Sozialgerichte haben ebenso wie die Verwaltungsgerichte einer Anfechtungsklage vielmehr stattzugeben und angefochtene Verwaltungsakte aufzuheben, soweit sie rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb zu einer teilweisen Aufhebung von Statusfeststellungsbeschieden sogar verpflichtet. Nur auf diese Weise wird regelmäßig auch in Fällen wie dem vorliegenden verhindert, dass die Beklagte nach der Aufhebung ihres Bescheides das Verwaltungsverfahren wieder von vorn beginnen und einen neuen Bescheid erlassen muss, der in aller Regel erneut angefochten werden wird, soweit sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach § 100 SGG eine Feststellungswiderklage zu erheben. Insoweit dürfte die Entscheidung des Sozialgerichts auch den prozessrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz verletzen.

3.) Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die anwaltlich vertretenen Klägerin hat im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich eine Anfechtungsklage erhoben. Das war – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch zulässig (vgl. hierzu etwa BSG; Urteile vom 14. März 2018, - B 12 R 5/16 R; vom 05. Juli 2014, - B 12 R 7/12 R: zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage) Wer von einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren beschwert ist, kann sich darauf beschränken, diese Entscheidung anzufechten und sich im Erfolgsfall mit ihrer Aufhebung zufrieden geben. Je nachdem, warum die Kassation erfolgt, bedarf es unter Umständen schon keines weiteren gerichtlichen Ausspruchs: Hält das Sozialgericht etwa den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, bedarf es keines zusätzlichen Feststellungsausspruchs, um den Betroffenen vor weiteren ihn belastenden Maßnahmen zu schützen. Wird ein solches Urteil rechtskräftig, schützt die Rechtskraft der Entscheidung den Betroffenen vor abweichenden belastenden Verwaltungsentscheidungen, etwa der am Rechtsstreit beteiligten Einzugsstellen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Behördenentscheidung aus anderen Gründen – etwa aus verfahrensrechtlichen Gründen, wie im vorliegenden Fall - aufgehoben wird. Dann hindert auch die Rechtskraft dieser Entscheidung die Beklagte nicht, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und – unter Vermeidung des früher begangenen Fehlers - eine neue Entscheidung über die Statusfeststellung zu treffen. Um das Verfahren insoweit zu beschleunigen und dem beschwerten Betroffenen in einem Rechtsstreit umfassend Rechtsschutz zu gewähren, hat die Rechtsprechung ihm die Möglichkeit eröffnet, neben der Erhebung der Anfechtungsklage zusätzlich noch eine Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht abschließend zu klären, um den Rechtsstreit ohne erneutes Verwaltungsverfahren endgültig zu beenden. Der durch eine Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren Beschwerte kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, er muss es aber nicht: Er kann sich auch mit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zufrieden geben und abwarten, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Beklagte eine erneute Entscheidung treffen wird und diese dann ggf. anfechten.

4.) Im Hinblick auf diese Wahlmöglichkeit dürfen die Sozialgerichte nicht einfach unterstellen, dass es der Interessenlage des durch eine Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren Beschwerten immer entspricht, neben einer Anfechtungsklage zusätzlich eine Feststellungsklage zu erheben. Erhebt er ausdrücklich nur eine Anfechtungsklage und beabsichtigt das Sozialgericht, die Verwaltungsentscheidung ohne Auseinandersetzung mit den materiellen Fragen aufzuheben, muss es den Kläger auf seine Möglichkeit, zusätzlich Feststellungsklage zu erheben, hinweisen, um ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sodann beabsichtigt, die Feststellungsklage ganz oder wie im vorliegenden Fall überwiegend abzuweisen, weil die prozessuale Entscheidung des Klägers auch die Kostenentscheidung beeinflusst: Bleibt der Kläger bei der Anfechtungsklage, trägt er keine Kosten des Rechtsstreites, erhebt er zusätzlich Feststellungsklage trägt er die Kosten teilweise, u.U. sogar überwiegend oder ganz, wie im vorliegenden Fall.

5.) Das Sozialgericht hat die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch weder auf die maßgebliche Rechtslage hingewiesen noch ihre Entscheidung über ihr prozessuales Vorgehen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern die Erhebung einer ausdrücklich nicht beantragten Feststellungsklage ohne weiteres unterstellt. Da für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen war, hätte das Sozialgericht deshalb entweder die Sache vertagen müssen und einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen oder aber über die Klage nur auf der Grundlage der ausdrücklich gestellten Anträge: hier des Anfechtungsantrags, entscheiden müssen. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag war deshalb in vollem Umfang rechtswidrig und vom Senat aufzuheben. Dies gilt auch für die begünstigende Entscheidung der Feststellung von Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich einzelner Zeiträume, weil hierfür nicht nur ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt, sondern eine entsprechende Feststellung auch ausdrücklich in den Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung aufgenommen worden ist. Der Korrektur bedarf auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts, die Kosten sind in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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