L 9 KR 352/20 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 KR 259/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 352/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert ist bei unrichtiger Sachbehandlung (keine Klageerhebung) auf 0 € festzusetzen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 geändert und der Streitwert auf 0 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 ist gemäß §§ 172, 173, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Danach setzt eine Streitwertfestsetzung, in der ein positiver Betrag bestimmt wird, voraus, dass vor dem Sozialgericht ein Verfahren anhängig gewesen ist. Das war vorliegend bei dem unter dem sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 33 KR 259/18 registrierten Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 07. November 2018 Klage (Klageschrift bestehend aus vier Seiten) durch Fax zum Sozialgericht Neuruppin, die unter dem Aktenzeichen S 20 KR 253 /18 registriert wurde. Am selben Tag ging beim Sozialgericht Neuruppin ebenfalls per Fax eine weitere vierseitige Klageschrift ein, die mit der aus dem Verfahren S 20 KR 253 /18 identisch war und der die im Schriftsatz angekündigten Anlagen beigefügt waren, die unter dem Aktenzeichen S 33 KR 259/18 registriert wurde. Beide Klageschriften trugen den Aufdruck: "per Fax vorab". Beide Beteiligte wandten sich daraufhin umgehend telefonisch an das Sozialgericht und wiesen darauf hin, dass die Sache doppelt eingetragen worden sei (Vortrag Beklagte) bzw. den gleichen Sachverhalt betreffe (Vortrag Klägerin); die Klägerin bat ausdrücklich darum, "die beiden Aktenzeichen zu einem Aktenzeichen zusammenzuführen". Das Sozialgericht hielt gleichwohl daran fest, dass die Klage zweimal erhoben worden sei. Dies ist offensichtlich fehlerhaft; das Sozialgericht hätte aus den Umständen der Übersendung der identischen Schriftsätze und der Einlassungen der Beteiligten unschwer erkennen können, dass es sich bei der zweiten Übersendung des Schriftsatzes um die Übersendung eines Doppels der bereits erhobenen Klage handelte; im Zweifel hätte es bei der Klägerin insoweit Nachfrage halten müssen, zumal die geltend gemachte Forderungssumme 3.507.927,66 EUR betrug. Damit ist bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 33 KR 259/18 gar keine weitere Klage anhängig geworden, für die Gerichtskosten entstehen konnten. Das Sozialgericht hätte die unter dem Aktenzeichen registrierte Klage austragen und den zweiten übersandten Schriftsatz als Doppel zu dem Verfahren S 20 KR 253 /18 nehmen müssen. In dem hiervon abweichenden Verfahren liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG. Der Senat hat davon abgesehen, die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nur aufzuheben, sondern selbst die einzig mögliche Festsetzung auf 0 EUR vorgenommen.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Saved