L 1 SF 136/20 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 136/20 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 27. März 2020 über Gerichtsgebühren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Bitte um Korrektur der Kostenrechnung vom 27. März 2020 ist als Erinnerung als dem nach § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften Rechtsbehelf anzusehen. Über diese entscheidet nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG der Berichterstatter. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, dass in dem Verfahren L 1 KR 403/19 KL ER Gebühren nicht nach § 197a SGG, sondern nach § 189 SGG entstanden seien. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat jedoch nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Beteiligten gehört.

Zwar steht das Kostenprivileg des § 183 SGG auch anderen als den typischen Leistungsempfängern, nämlich den Sozialleistungsberechtigten, in Verfahren zu, in denen es um Leistungen geht, die eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie "echte" Sozialleistungen im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch haben. In der Rechtsprechung sind beispielsweise Arbeitgeber, die über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach §§ 217 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch streiten, als solche Leistungsempfänger anerkannt, ferner Arbeitgeber, welche die Erstattung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz geltend machen. Im Bereich des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) stellt die Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V eine solche Leistung dar. Denn sie dient mittelbar der Finanzierung der ambulanten Sterbebegleitung von Versicherten, einer Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB V. Systematisch ist der Förderungsanspruch im Fünften Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V unter den "Leistungen bei Krankheit" geregelt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 15/09 R –, BSGE 105, 257-271, Rdnr. 50 mit Nachweisen). Um die Sicherung eines einer Sozialleistung ähnlichen Anspruchs hat sich der hiesige Rechtsstreit nicht gedreht. Die Förderung nach § 92a SGB V ist keine einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ähnliche, sondern dient vielmehr der qualitativen Weiterentwicklung der Krankenversicherung (KassKomm/Roters, 108. EL März 2020, SGB V § 92a Rdnr. 2 mit Bezugnahme auf BT-Drs. 18/4095, S. 100). Es handelt sich um staatliche Forschungsförderung, also eine Subventionsgewährung, auf die kein Anspruch besteht (§ 92a Abs. 1 S. 10 SGB V).

Es sind deshalb nach § 197a SGG nach dem Gerichtskostengesetz Gerichtskosten zu erheben, wovon der Senat mit bereits im Beschluss vom 18. März 2020 in der Kostengrundentscheidung ausgegangen ist. Die Kostenrechnung des Antragsgegners führt nur diese inhaltlich zutreffende aber auch formell nicht angreifbare Entscheidung des Senats aus.

Dieser Beschluss ergeht nach § 178 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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