Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 948/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 572/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - im Wege der Überprüfung - höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2000, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2005 und höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005. Im Einzelnen macht er – nach einer Beschränkung des Berufungsantrags im Verhandlungstermin – nur noch geltend:
1. die Berücksichtigung folgender Entgelte: für März 1968 1.150 M für Mai 1968 von 889 M für Juni 1968 1.194 M September 1968 969,50 M für Oktober 1968 1.289 M für November 1968 993 M für Dezember 1968 1.030 M
2. Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989 und 3. die Berücksichtigung von Beitragszeiten für Zeiträume, in denen er aufgrund eines Arbeitsunfalles seiner damaligen künstlerischen Partnerin Entschädigungszahlungen von der Staatlichen Versicherung der DDR erhalten hatte, und zwar für die Zeit von August bis Dezember 1982 das Jahr 1983 April, Mai, Juli, August und November 1984 Januar, Februar und Mai 1985 Februar und Juli bis Dezember 1986 Januar bis Juni 1987 das gesamte Jahr 1988 Januar bis April und November 1989.
Der 1945 geborene Kläger hatte in der DDR in der Zeit von 1955 bis 1959 eine Lehre als Artist absolviert. Am 17. Juni 1964 wurde ihm mit dem "Berufsausweis für das Veranstaltungswesen" die Erlaubnis zur künstlerischen Betätigung als Kunstradfahrer auf dem Fachgebiet Äquilibristen erteilt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bildete er das Duo "D ". Sie hatten in der DDR sowie auch in der (alten) Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland Engagements. Am 29. November 1973 und 23. Mai 1984 wurde ihnen vom Magistrat von Groß-Berlin jeweils die Zulassung "für frei- oder nebenberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst in Gruppen oder Kollektivdarbietungen" erteilt. Weiter heißt es: "Damit ist der nachstehend eingetragene Anspruch auf Honorarzahlungen gemäß - Honorarordnung Unterhaltungskunst - vom 21. Juni 1971 begründet". Am 8. Juli 1982 erlitt die Ehefrau und Duo-Partnerin des Klägers einen Arbeitsunfall. Aufgrund dessen erhielten sie und der Kläger Entschädigungsleistungen von der Staatlichen Versicherung der DDR. Ab Januar 1984 traten sie wieder auf. Ab 1985 war der Kläger auch als Trainer mit Leitungsfunktion tätig und ab 1988 in der Regieartistik.
Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger verschiedene Unterlagen über Engagements und Tätigkeiten sowie zur Sozialversicherung und zur Steuerentrichtung vorgelegt, nämlich u.a.:
- Nachweise über Einkommen/Lohn für die Zeit von 1968 bis 1971, und zwar den Lohnnachweis für unständig Beschäftigte für den Zeitraum vom 8. März 1963 bis 18. Mai 1968 sowie den Lohnnachweis für unständig Beschäftigte für den Zeitraum von Juni 1968 bis zum 12. Juni 1971.
- Den Lohnnachweis Nr. 2, ausgestellt am 27. Mai 1968 vom Rat der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen, Referat Steuern für die Zeit vom 17. Juni 1968 bis zum 27. März 1971.
- Den "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" (Lohnnachweis-Nr. 3), ausgestellt vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen-Zentralreferat Steuern, Steuern der Werktätigen, am 17. Juni 1971 für die Zeit ab Juni 1971 bis zum 1. Dezember 1973.
- Den Sozialversicherungsausweis (SVA) Nr. 1 für die Zeit vom 1. November 1959 bis 31. Dezember 1972. Darin erfolgte die "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" durchgehend als "Artist". Für 1959 war in der Spalte "Name und Sitz des Betriebes" "unständig beschäftigt" eingetragen. Ab 1. Februar 1969 wurde in dieser Rubrik Folgendes eingetragen: "Unständig Beschäftigter Leistungsanspruch besteht nur bei gleichzeitiger Vorlage des Lohnnachweises". Die Eintragungen erfolgten jeweils durch den Magistrat von Groß-Berlin. Den SVA Nr. 2 für die Zeit von Januar 1973 bis 31. Dezember 1990. Dort ist er in der Zeit bis 1985 als "unständig Beschäftigter", anschließend als "Werktätiger mit Lohnnachweis" bis 31. Dezember 1990 eingetragen. Die Eintragung erfolgte durch den Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, Sektor Besteuerung von Arbeitseinkommen. Ab Juli 1990 erfolgte die Eintragung durch das Finanzamt Berlin (Ost). Für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 31. Dezember 1982 und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 ist jeweils auch eine Zusatzrentenversicherung eingetragen. Der Kläger entrichtete in diesen Zeiträumen Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) in Höhe von monatlich – höchstens – 1.200 M. Für das Jahr 1983 erfolgten keine Eintragungen. Auf Seite 64 des SVA Nr. 2 findet sich der handschriftliche Eintrag: "FZR ab 1.3.1979 bis 1.200,- M".
- Den Lohnnachweis-Nr. 5, überschrieben mit "Personalien des unständig Beschäftigten", ausgestellt vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen Steuern, Sektor Besteuerung des Arbeitseinkommens, vom 10. Januar 1975 für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis Januar 1977.
- Einen Berechnungsbogen für die Steuer von den freiberuflichen Einkünften, Anlage zum Steuerbescheid 1977.
- Eine "Information über den Rechtsanspruch gegenüber der Sozialversicherung für die Gewährung von Geldleistungen für Doppelt-Versicherte des Zentralvorstands Gewerkschaft Kunst, zentrale Fachkommission Unterhaltungskunst" vom 13. Juni 1979. Darin ist angegeben, welche Leistungen bei Krankheit Kollegen erhalten, die einerseits mit Lohnnachweis abrechnen und andererseits freiberuflich beschäftigt sind (Honorareinkünfte) [Unterstreichungen wie im Original]. Es wird unter anderem mitgeteilt, dass für die FZR (bis 1.200 M) die Einkünfte, die der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, aus beiden Abrechnungsarten berücksichtigt werden.
- Ein Schreiben des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium der Finanzen, ohne Datum, vermutlich von April oder Mai 1984, an den Rat des Bezirkes, Mitglied des Rates für Finanzen und Preise und Leiter der Abteilung Finanzen zur "Besteuerung und SV-Beitragspflicht sowie Ausstellung von Lohnnachweisen für Unterhaltungskünstler". Darin heißt es u.a.: "1. Staatlich zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler, die am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, können weiterhin für ihre freiberuflichen Einkünfte Lohnsteuer und SV-Beiträge nach den für Arbeiter und Angestellte gültigen Bestimmungen entrichten. Sie erhalten dementsprechend auch die Leistungen der Sozialversicherung. Die betreffenden Künstler sind namentlich zu erfassen. Der Lohnnachweis ist wie folgt zu kennzeichnen: "Besteuerung und SV-Beitragszahlung entsprechend personengebundener Regelung". 2. Für neu zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler, die entsprechend ihrer Zulassung für die Bezahlung der Leistungen Honorarordnungen anwenden dürfen, ist kein Lohnnachweis mehr auszustellen. Das gilt auch dann, wenn z. B. zu einem bestehenden Kollektiv oder einer Formation, deren Mitglieder freiberuflich zugelassene Künstler sind und personengebunden einen Lohnnachweis haben, neue freiberufliche Künstler hinzukommen". Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 503 und 504 der Gerichtsakten verwiesen.
- Ein Schreiben des Magistrats von Berlin, Abteilung Finanzen-Steuern, Sektor Besteuerung des Arbeitseinkommens, vom 10. April 1984: Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatlichen Versicherung sowie Nachtrag zur Bescheinigung vom 10. April 1984. Es wird mitgeteilt, dass der Kläger dort als Werktätiger mit Lohnnachweis geführt wird. Weiter werden die Verdienste für die Jahre 1979 bis 1981 aufgeführt.
- Empfangsbescheinigungen über die Abführung der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Beiträgen zur FZR für die Jahre 1979 bis 1982 und 1986 bis 1989.
- Einen Leitzordner mit einer Zusammenstellung von 216 Verträgen als Artist in der Zeit von 1976 bis 1982 und 1984 bis 1987.
- Einen "Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989" des Finanzamtes Berlin (Ost) vom 13. November 1990. Dort sind die Sozialversicherungspflichtbeiträge als solche der Arbeiter und Angestellten eingetragen, ebenso die Beiträge zur FZR der Arbeiter und Angestellten (FDGB). Es existieren auch Rubriken für Sozialversicherungspflichtbeiträge für freiberuflich Tätige und für selbstständig Tätige.
- Bescheinigungen des Finanzamts Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991 für die Zeit von 1974 bis 1990. Darin wird der Kläger für die Zeit von 1974 bis 1990 jeweils als "Werktätiger mit Lohnnachweis" bezeichnet.
Im März 1992 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Dabei gab er an, als Artist von November 1959 bis Dezember 1990 in der DDR "unständig beschäftigt" gewesen zu sein. Er habe von März 1979 bis Dezember 1990 FZR-Beiträge gezahlt.
Mit Bescheid vom 24. August 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1992 aufgrund eines Versicherungsfalles vom 10. Dezember 1990. Der Rentenberechnung wurden 39,7198 Persönliche Entgeltpunkte (EP) (Ost) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Im August 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Bewilligung mit Bescheid vom 17. Februar 2005 abgelehnt wurde. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 31. März 2005 ab dem 1. April 2005.
Zwischenzeitlich hatte sie ihm mit Bescheid vom 6. Juni 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 bewilligt, die mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 von Beginn an neu festgestellt wurde. Der Rentenberechnung wurden jeweils 39,7198 EP (Ost), besitzgeschützt aus der Rente wegen Berufsunfähigkeit, zugrunde gelegt.
Auf einen ersten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Dezember 2005 stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 12. Juni 2006 ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Dabei wurden Beitragszeiten für Engagements in Westdeutschland berücksichtigt. Die besitzgeschützten EP (Ost) von 39,7198 waren höher als die nunmehr festgestellten EP (Ost) zuzüglich der EP.
Auf eine Anfrage der Beklagten antwortete das Finanzamt Pankow-Weißensee am 2. März 2006, dass keine Unterlagen über den Kläger vorhanden seien.
Auf (erneute) Überprüfungsanträge von Dezember 2009 bezüglich aller drei Rentenarten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2010 die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2005, mit Bescheid vom 11. Februar 2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2005 und mit Bescheid vom 22. Februar 2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Es wurden weitere Beitragszeiten für die Jahre 1966,1967 und 1970 berücksichtigt. Es ergaben sich EP (Ost) von 40,8503 und EP von 0,8981.
Am 2. und 4. Februar 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten nochmals Anträge auf Überprüfung aller Bescheide. Er begehrte die Berücksichtigung weiterer Entgelte. Er habe bis 1990 fast ausschließlich freiberuflich als Artist gearbeitet. Durch Entscheidung des für die Festsetzung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von freiberuflich Tätigen zuständigen Rates des Stadtbezirks/der Stadt seien die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung auf der Grundlage eines Lohnnachweises nach den Regelungen von unständig Beschäftigten erhoben worden. Aus den Erläuterungen zum Lohnnachweis Nr. 458 gehe hervor, dass dieser mit den Eintragungen der Vertragspartner bis zum 10. des folgenden Kalendermonats zur Bestätigung der abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen gewesen sei. Insofern entspreche der Lohnnachweis einem von der für die Beitragsfestsetzung und -erhebung zuständigen Behörde bestätigten Arbeits- und Versicherungsnachweis. Wie aus den Lohnnachweisen hervorgehe, seien die Eintragungen zu den Gagen und Honoraren von der Abteilung Finanzen regelmäßig autorisiert worden. Sozialversicherungsbeiträge seien bei unständiger Beschäftigung stets auf alle innerhalb eines Kalendermonats aus Gagen bzw. Honoraren erzielten Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze von 600 M erhoben worden. Eine Beitragserhebung auf Basis der Einkünfte im Kalendermonat habe auch für die FZR gegolten, wobei das versicherbare Einkommen für freiberuflich Tätige bis zum 30. November 1989 auf 1.200 M begrenzt gewesen sei. Die dokumentierten Beitragsangaben belegten zugleich, dass Versicherungspflicht aus unständiger Beschäftigung eine zeitgleiche Beitragspflicht aus abhängiger Beschäftigung ausgeschlossen habe. Nachgewiesen sei vielmehr, dass Festsetzungen zur Beitragserhebung und über Beitragszeiten aus unständiger Beschäftigung in jedem Fall getrennt und unabhängig von bereits abgeführten Beiträgen aus abhängiger Beschäftigung durch die Betriebe getroffen worden seien. Selbst beim Zusammentreffen von betrieblichen Beitragszeiten seien Pflichtbeiträge für Einkünfte aus unständiger Beschäftigung immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben worden, die für die verbleibenden Tage des Kalendermonats gegolten habe. Letztendlich bleibe festzustellen, dass in den vorliegenden SVAen Pflichtbeitragszeiten in einzelnen Kalenderjahren unvollständig übertragen worden seien; in einer Reihe von Fällen lägen die von der Abteilung Finanzen als Beitragspflicht eingetragenen Jahreseinkünfte sogar unter dem Betrag, der sich in Summe aus den nachweislich bis zur Bemessungsgrenze pflichtversicherten Monaten ergebe. Dies sei vor allem der Tatsache geschuldet, dass die Lohnnachweise überwiegend postalisch verschickt worden seien und die Eintragungen der Vertragspartner in der Folge nicht immer termingerecht vorgelegen hätten. In Einzelfällen seien Eintragungen der Vertragspartner überhaupt nicht zustande gekommen. Im Folgenden vertiefte der Kläger seine Auffassung unter Bezugnahme auf in der DDR geltende Vorschriften für die einzelnen Zeiträume.
Im Laufe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit weiteren Bescheiden vom 17. März 2010, 24. März 2010, 24. November 2010, 26. November 2010 und 29. November 2010 jeweils neu fest. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte sie mit Bescheiden vom 24. März 2010 und 3. Dezember 2010 sowie die Rente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheiden vom 29. März 2010, 17. Dezember 2010 und 30. September 2011 neu fest.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Neufeststellung bereits ab Rentenbeginn am 1. Februar 1992. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 und 28. Mai 2010 nahm der Kläger ausführlich Stellung zu den der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgelten, die er für nicht zutreffend ansah. Mit zwei Schreiben vom 21. Dezember 2010 erhob er auch Widerspruch gegen (u. a.) die Bescheide vom 3. Dezember 2010 (bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 17. Dezember 2010 (bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Mit Bescheid vom 12. September 2011 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 neu fest, berechnete jedoch eine Nachzahlung nur für das Jahr 2000. Die EP (Ost) betrugen nun 44,4311 und die EP 1,2988. Gleiches gilt für den Bescheid vom 19. September 2011, mit dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 neu festgestellt und eine Nachzahlung für die Zeit von Januar 2001 bis Ende Dezember 2004 berechnet wurde, sowie für den Bescheid vom 22. September 2011, mit dem die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 erfolgte.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. April 2005 und mit Bescheid vom 30. September 2011 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Die EP (Ost) und EP entsprachen denen des Bescheides über die Berufsunfähigkeitsrente vom 12. September 2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 10. 02. 2010" zurück, "soweit ihm nicht durch Bescheide vom 17.03.2010, 24.03.2010, 29.03.2010, 24.11.2010, 26.11.2010, 29.11.2010, 3. 12.2010, 17.12.2010, 12.09.2011,19.09.2011, 22.09.2011, 28.09. 2011 und 30.09.2011 abgeholfen worden ist".
Mit der am 12. Dezember 2011 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sich zur Begründung auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens bezogen. Er werde hinsichtlich seines versicherungsrechtlichen Status fehlerhaft als "nicht selbstständig" behandelt. Dem entgegen habe er als international sehr geschätzter Artist zum Personenkreis der "freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden" gehört. Die Beklagte nehme unzutreffend an, er sei, weil er unständig beschäftigt gewesen sei, nicht freiberuflich tätig gewesen. Dabei verkenne sie aber seine Zulassung als Berufsartist vom 29. Juli 1973 und die späteren Zulassungen von 1985 und 1988. Mit der Zulassung habe er die staatliche Erlaubnis erhalten, für seinen Lebenserwerb beruflich tätig werden zu dürfen.
Die Beitragsbemessung für die Kalendermonate März, Mai bis Juni und Oktober bis Dezember 1968 gemäß § 256a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht auf der Grundlage der kalendermonatlich als steuerpflichtig nachgewiesenen Honorareinkünfte aus Freiberuflichkeit als Artist erfolgt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei im strittigen Zeitraum unständig (mit Lohnnachweis) beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Eintragung im SVA als "unständig Beschäftigter" und ab Januar 1986 als "Werktätiger mit Lohnnachweis". Weiter habe er Lohnnachweishefte gemäß Ziffer 55 Abs. 1 Satz 1 AStR [Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens] erhalten. Hätte er eine selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit ausgeübt, wären die SVA des Klägers nicht durch den FDGB als Träger der Sozialversicherung der abhängig Beschäftigten ausgestellt worden. In den SVAen wäre dann auch nicht "unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" oder als Tätigkeitsbezeichnung "Artist", sondern ausdrücklich "selbstständig" oder "S" vermerkt worden. Der Kläger wäre dann auch nicht im Besitz von Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte gewesen. Eine unständige Beschäftigung sei keine selbstständige Tätigkeit. Unständige Beschäftigung werde schon immer als abhängige Beschäftigung charakterisiert. Auf dem Gebiet der DDR habe folgende Definition gegolten: "Als unständig beschäftigte Lohnempfänger gelten Personen, die nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit berufsmäßig Lohnarbeit verrichten, aber entweder ohne festes Arbeitsrechtsverhältnis oder neben einem festen Arbeitsrechtsverhältnis bei wechselnden Lohnschuldnern tätig und heute mit dieser und morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (Ziffer 55 Abs. 2 AStR)". Im "Lexikon der Lohnsteuer und Sozialversicherung", Balling, 1958, VEB Deutscher Zentralverlag, Seite 471/ 472" seien unständig beschäftigte Lohnempfänger definiert als "Personen, die aufgrund der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsmöglichkeiten bei wechselnden Lohnschuldnern tätig sind, so z.B. Artisten, Kleindarsteller, Musiker". Weiter heiße es: "Entgelte für unständig beschäftigte Lohnempfänger unterliegen der Steuer- und SV-Beitragspflicht nach den Bestimmungen, wie sie für alle Lohnempfänger Gültigkeit besitzen".
Den Vorschriften der ehemaligen DDR sei zu entnehmen, dass die unständig Beschäftigten zu den übrigen, im abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Versicherten gehörten. Dies ergebe sich ab dem 1. Februar 1947 aus § 3a der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, Seite 91 ff), für die Zeit ab dem 1. Januar 1962 aus § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533) i.V.m. § 5 Nr. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 (GBl. II Seite 625). Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 14. November 1974 (Gbl. I Seite 531) i.V.m. § 4 Nr. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 (GBl. I Seite 543) und für die Zeit ab dem 1. Januar 1978 aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 373) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 391).
Wäre der Kläger nicht unständig beschäftigt sondern freiberuflich oder selbstständig tätig gewesen, wäre seine Versicherung nicht nach den genannten Vorschriften, sondern nach den folgenden Regelungen erfolgt:
Vor dem 1. Januar 1971 durch die "Verordnung zur Übertragung der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbstständig Erwerbstätige und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt" vom 2. März 1956 (GBl. I, Seite 257)
Ab dem 1. Januar 1971 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, Seite 770).
Ansonsten durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbstständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, Seite 771).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden: Weiterhin nach der genannten Verordnung vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, S. 770).
Ansonsten nach der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1970 (GBl. I, Seite 141).
Ab dem 1. Januar 1978 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden: Durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck 942 des GBl. I, 1978, Seite 1).
Ansonsten durch die Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl.I 1978, Seite 1).
Der Kläger sei jedoch nicht nach diesen Gesetzen versichert gewesen, da darin die "unständig Beschäftigten" (zu denen er nachweislich gehört habe) nicht genannt seien. Dies habe seine Ursache allein darin gehabt, dass "unständig Beschäftigte" von diesen Regelungen nicht erfasst worden seien, weil sie gerade keine "freiberuflich Tätigen" oder "andere selbstständig Tätigen" im Sinne dieser Gesetze gewesen seien.
Eine hälftige Aufteilung der Beitragslast zur Sozialversicherung habe es nur für Beschäftigte gegeben. Bei unständig Beschäftigten hätten lediglich Sonderbestimmungen für die Beitragsentrichtung existiert. Weiter sei Lohnsteuer in der DDR nur von Beschäftigten zu zahlen gewesen.
Die Berufsausweise des Klägers bewiesen nicht, dass dieser freiberuflich/selbstständig tätig gewesen sei. Sie belegten lediglich, dass er "die Erlaubnis zur künstlerischen Betätigung" erhalten habe bzw. dass ihm eine "frei- oder nebenberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst" erlaubt gewesen sei, er eine solche also hätte ausüben dürfen. Keinesfalls bewiesen diese Unterlagen, dass er eine solche freiberufliche/selbstständige Tätigkeit mit entsprechender Sozialversicherung tatsächlich ausgeübt habe.
Die Formulierungen in einzelnen Verträgen, nach denen ein Arbeitsrechtsverhältnis im Einzelfall nicht begründet worden sein solle, seien rentenrechtlich unbeachtlich. Der Kläger habe darauf hingewiesen, in einzelnen Verträgen sei ausdrücklich formuliert worden, dass die "gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Zivilrechtsverhältnisses erbracht werden, sodass dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet wird". Diese einzelnen Vordrucke seien jeweils irrtümlich verwendet worden. Diese Vordrucke wären nur dann zu nutzen gewesen, wenn der Kläger selbstständig tätig gewesen wäre, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Dass die Vertragspartner wissentlich hätten vereinbaren wollen, ein Arbeitsrechtsverhältnis nicht zu begründen, widerspreche bereits, dass in den Mitwirkungsverträgen eine Steuerabführung über den "Lohnnachweis" bescheinigt werde. Eine solche Abrede wäre zudem damals unwirksam (wenn nicht sogar nichtig) gewesen, weil sie dem seinerzeit geltenden Recht widersprochen hätte. Dass für die Zeiträume der Beschäftigung aufgrund der Mitwirkungsverträge die Eintragungen im SVA in unveränderter Weise fortgeführt worden seien, beweise stattdessen, dass der Kläger auch in diesen Zeiten abhängig beschäftigt und entsprechend versichert gewesen sei.
Zusätzliche Arbeitsentgelte im Sinne des § 256a Abs. 3 (SGB VI) könnten nicht anerkannt werden, da sich der Kläger nicht höchstmöglich in der FZR versichert habe. Die Eintragung auf Seite 64 des SVA Nr. 2 "FZR ab 1.3.1979 bis 1.200,- M" (Seite 735 VA) beweise eindeutig, dass der Kläger nur die begrenzte Versicherung in der FZR gewählt hätte. Die erfolgte SVA-Eintragung nenne das Datum des Beginns der Versicherung in der FZR (1.3.1979) und enthielte die Angabe "bis 1.200 M". Dabei könne es sich - unabhängig davon, dass nicht der im Gesetz genannte Wortlaut verwendet worden sei - nur um die gesetzlich vorzunehmende Klarstellung im Sinne des § 5 Nr. 2 der erstem DB vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) handeln, dass lediglich eine Versicherung des Einkommens bis 1.200,00 M monatlich in der FZR gewählt worden sei. Bei Selbstständigen, welche auch im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 30. November 1989 ihr monatliches Einkommen weiterhin nur bis 1.200 M in der FZR hätten versichern können, seien gerade keine Einträge der Art "FZR bis 1.200 M" zu finden. Da der Kläger nicht selbstständig gewesen sei, hätte er sich als abhängig Beschäftigter im strittigen Zeitraum unbegrenzt in der FZR versichern dürfen. Wenn er diese Möglichkeit seinerzeit nicht genutzt habe, bestünde heute keine Möglichkeit der Anerkennung zusätzlicher Arbeitsverdienste gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für einzelne Zeiträume in den Jahren 1979 bis 1986 widerlegten die vom Kläger eingereichten Nachweise die Eintragungen im SVA sowohl hinsichtlich der dort angegebenen Zeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen als auch hinsichtlich der eingetragenen - angeblich - versicherten Entgelte. Die von ihm eingereichten Unterlagen belegten, dass er in den Kalenderjahren 1979 bis 1982 sowie von Januar 1984 bis Juni 1986 aus seiner versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung entgegen den Eintragungen im SVA nicht durchgehend Entgelte erzielt und teilweise von den Eintragungen im SVA abweichende Arbeitsentgelte durch Beitragszahlung versichert habe. Diese Unterlagen bestätigten auch die Bescheinigung des Finanzamtes, nach der der Kläger im Jahr 1979 in elf Monaten, 1980 in zwölf Monaten, 1981 in elf Monaten, 1982 in sechs Monaten, 1984 in sieben Monaten, 1985 in acht Monaten und 1986 in fünf Monaten Entgelt erzielt habe. Die Beklagte hat eine Berechnung als Anlage vorgelegt, in der die Verdienste, die gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI anzuerkennen seien, aufgelistet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 66 und 67 der Gerichtsakten verwiesen.
Die für das Kalenderjahr 1968 berechneten zusätzlichen Entgelte im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI seien zutreffend ermittelt worden. Dabei übersehe der Kläger, dass der jeweils in der Spalte "Bruttolohn und Sachbezüge" des Lohnnachweisheftes angegebene Wert nicht das dem Grunde nach beitragspflichtige Gesamtentgelt des Klägers darstelle. Dem Grunde nach beitragspflichtig zur Sozialpflichtversicherung sei das lohnsteuerpflichtige Einkommen gewesen, also jeweils der in der Spalte "steuerpflichtig nach Tabelle" eingetragene Betrag.
Die Beklagte hat zwei Teilanerkenntnisse abgegeben, und zwar bezüglich der für Beschäftigungen im Ausland gezahlten FZR-Beiträge sowie für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für den Monat Februar 1979. Diese Teilanerkenntnisse hat der Kläger angenommen.
Zwischenzeitlich hat weiterer Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich der Frage der Entschädigung und eines Rentenminderungsschadens durch den Unfall der Duo-Partnerin des Klägers im Juli 1982 stattgefunden. Im Rahmen dieses Schriftwechsels hat der Kläger unter anderem einen Vergleich zwischen ihm und seiner Ehefrau und Duo-Partnerin und der Stadt Frankfurt/Oder vom 10. bzw. 18. Juni 1998 vorgelegt. Darin ist festgelegt, dass die Stadt Frankfurt/Oder an die [dortigen] Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 125.000 DM zahlen sollte. Damit sollten alle, auch zukünftige, Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Schadensereignis vom 8. Juli 1982 auf der Freilichtbühne der Stadt Frankfurt/Oder, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein. Weitere Ansprüche stünden den (dortigen) Klägern nicht zu. Weiter findet sich ein Schreiben der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH (FuB) vom 18. Februar 2014, die im Namen und im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung tätig wurde. Darin heißt es unter anderem, dass im vorliegenden Fall weder von der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR noch vom nachfolgenden Dienstleister (A AG) oder von ihrem Haus Beitragszahlungen zur Sozialversicherung bzw. zur FZR des Klägers erfolgt seien. Dies habe der allgemeinen Praxis der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR entsprochen und von dieser sei dies nach Aktenkenntnis der FuB grundsätzlich nicht in den Fallakten gesondert dokumentiert worden. Aus der Kenntnis der vorgenannten Praxis sowie dem Fehlen anderweitiger Auszahlungsbelege bzw. Korrespondenz sei jedoch nicht zu schließen, dass auch im vorliegenden Fall hiervon nicht abgewichen worden sei. Beweiskräftige Unterlagen, die die Nichtentrichtung der vorgenannten Beiträge gerade für den vorliegenden Fall positiv belegten, könne sie leider nicht vorlegen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 hat der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2011 bezüglich der Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung aufgrund des Arbeitsunfalles von Juli 1982 bei der Rentenberechnung abgelehnt. Zwar sei durch diese Stelle für die rechnerische Ermittlung des Netto-Ausgleichsbetrags auch die Höhe der FZR-Beiträge in Ansatz gebracht worden, eine tatsächliche Beitragszahlung für Entschädigungsleistungen der Staatlichen Versicherung sei jedoch nicht erfolgt. Da aus den auf Netto-Basis erfolgten Zahlungen seinerzeit somit keine Beiträge zur Sozialversicherung bzw. FZR entrichtet worden seien, seien diese Zahlungen daher auch nicht als Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI anerkennbar. Den gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014, beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangen am 30. Mai 2014, hat der Kläger die Klage erweitert bezüglich des Bescheides der Beklagten vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014. Er hat beantragt, diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente neu zu berechnen und dabei die ab 1. Februar 1992 erfolgten Zahlungen aus der gesetzlichen Entschädigung für die infolge eines Unfalls vom 8. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 sozialversicherungs-/FZR- beitragspflichtig entgangenen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Artist mit Lohnnachweis einzubeziehen.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 hat die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juli 2016 neu festgestellt. Darin hat sie das Teilanerkenntnis vom 10. Dezember 2012 umgesetzt. Es haben sich 1,7141 EP und 43,5835 EP (Ost), jedoch keine Veränderung des Zahlbetrages ergeben.
Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die vom Kläger beantragte Sprungrevision nicht zugelassen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 erstmals geltend gemacht habe, dass für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 "neben Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten infolge von Abgabeänderungen nachweislich neu festgelegte beitragsbelastete Zahlungen zur Nettoentschädigung entgangener Einkünfte bei der Beitragsbemessung" zu berücksichtigen seien, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit fehle es an einer vom Gericht zu überprüfenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Der Kläger habe dieses Überprüfungsbegehren erstmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Februar 2016 vorgebracht. Eine an den Kläger gerichtete Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes sei dazu bislang nicht ergangen.
Ebenso verhalte es sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der von ihm begehrten Nachzahlung. Auch hierzu fehle es an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, die vom Gericht zu überprüfen wäre, so dass das Klagebegehren auch insoweit unzulässig sei.
Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenständlich seien zunächst die im Ergebnis von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Rentenbescheide zur Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 10. Februar 2010, 24. März 2010, 17. März 2010, 24. November 2010, 26. November 2010, 29. November 2010, 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011, zur Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 11. Februar 2010, 24. März 2010, 3. Dezember 2010 und 28. September 2011 sowie zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 22. Februar 2010, 29. März 2007, 17. Dezember 2010 und 30. September 2011, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011. Darüber hinaus sei streitgegenständlich der ebenfalls im Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger gezahlte Entschädigungsleistungen als beitragspflichtige Entgelte zu berücksichtigen; dieser Bescheid sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden. Schließlich sei auch der während des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid über die Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 2. Juni 2016 zum Klagegegenstand nach § 96 SGG geworden.
Die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten seien, soweit darüber in Ansehung der im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten ausgesprochenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisse noch zu entscheiden gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur [teilweisen] Rücknahme der angefochtenen Bescheide seien nicht gegeben. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt gewesen und daher im streitigen Zeitraum ab dem 1. März 1979 durch Zahlung lediglich begrenzter Beiträge zur FZR die damaligen Versicherungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft habe, was zur Folge habe, dass die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Entgelte nicht zu berücksichtigen seien. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 256a Abs. 3 SGB VI. Danach zählten als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht hätten gezahlt werden können. Für Versicherte, die berechtigt gewesen seien, der FZR beizutreten, gelte dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien.
Ab dem 1. Januar 1977 hätten Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einem Einkommen über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich für das gesamte Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich Beiträge zur FZR zahlen können. Den freiberuflich bzw. selbstständig Tätigen sei diese Möglichkeit nicht eingeräumt worden. Für diesen Personenkreis sei erst mit Inkrafttreten der 4. Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - 4. FZR-VO - vom 8. Juni 1989 ab 1. Dezember 1989 die Möglichkeit eröffnet worden, einen Gesamtarbeitsverdienst von bis zu 2.400 M im Monat zu versichern. Der Kläger hätte mithin für die Zeit ab dem 1. März 1979 die Berücksichtigung der über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich nachgewiesenen Entgelte als zusätzliche Entgelte nur dann verlangen können, wenn er als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis nicht dem Personenkreis der Arbeiter und Angestellten zuzurechnen, sondern stattdessen als freiberuflich bzw. selbstständig Tätiger anzusehen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hier folge das Gericht den ausführlichen Darlegungen der Beklagten zum versicherungsrechtlichen Status des Klägers als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis, die es im Detail und auch in der Gesamtschau für überzeugend und schlüssig halte und die es sich deshalb vollumfänglich zu eigen mache. Die Beklagte habe in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Eintragungen im SVA des Klägers als "unständig Beschäftigter" bzw. als "Werktätiger mit Lohnnachweis", die Durchführung der Sozialversicherung des Klägers nach den Vorschriften über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die hälftige Aufteilung der Beitragslast zur Sozialversicherung des Klägers sowie die Entrichtung von Lohnsteuer durch den Kläger nur den Schluss zuließen, dass er während seiner Beschäftigung als unständig beschäftigter Artist stets abhängig beschäftigt und gerade nicht freiberuflich bzw. selbstständig tätig gewesen sei. Auf eine Wiederholung der Ausführungen der Beklagten hat das Sozialgericht verzichtet.
Der Status des Klägers als abhängig beschäftigter Artist werde auch nicht durch ihm ausgestellte Berufsausweise bzw. ihm später erteilte Zulassungen für eine freie bzw. nebenberufliche Tätigkeit als Trainer mit Leitungsfunktion sowie eine freiberufliche Tätigkeit im Fach Regie infrage gestellt. In der Gesamtschau gehe das Gericht davon aus, dass er wohl spätestens mit Erteilung der Zulassung im Jahre 1973 berechtigt gewesen wäre, seinen Beruf als Artist im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auszuüben, sich jedoch offenbar bewusst dafür entschieden habe, seine Sozialversicherung als unständig Beschäftigter mit Lohnnachweis in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten fortzusetzen.
Die für das Kalenderjahr 1968 anerkannten zusätzlichen Entgelte im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI seien ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Bei den für die beiden streitigen Monate in den maßgeblichen Lohnnachweisheften (vom 8. März 1968 und ab Juni 1968) in Spalte 2 eingetragenen Beträgen handele es sich ganz offensichtlich nicht um das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt. Dies lasse sich unschwer an den Eintragungen für die Monate erkennen, in denen das erzielte Entgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 600 M der DDR erreicht habe. Hier sei beispielhaft für die Eintragung im Lohnnachweisheft vom 8. März 1968 für den Monat April 1968 verwiesen. Für diesen Monat seien unter "Bruttolohn und Sachbezüge" zwei Beträge von 150,00 M und 93,00 M, insgesamt also 243,00 M eingetragen. Als steuerfrei seien Beträge von 30,00 M und 15,00 M, insgesamt 45,00 M ausgewiesen. Daraus errechne sich ein steuerpflichtiger Betrag von 198,00 M, der als solcher auch in der folgenden Spalte ausgewiesen sei. Die folgenden Eintragungen im Lohnnachweisheft, nämlich der vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragende Anteil am Beitrag zur Sozialversicherung i.H.v. 10 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts (insgesamt 19,80 M), belegten, dass diesem zu errechnenden Anteil nicht etwa der Betrag aus der Spalte "Bruttolohn und Sachbezüge", sondern vielmehr der ausgewiesene (niedrigere) steuerpflichtige Betrag von 198,00 M zugrunde gelegt worden sei. Hierbei handele es sich nicht etwa um ein Einzelbeispiel, sondern die vom jeweiligen Arbeitgeber als Lohnschuldner zu tragenden Anteile am Sozialversicherungsbeitrag des Klägers. Diese seien regelmäßig in der beschriebenen Art und Weise errechnet und in den Lohnnachweisheften eingetragen worden. Wenn aber ersichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nicht der gesamte (höhere) "Bruttolohn und Sachbezüge", sondern allein der (niedrigere) steuerpflichtige Arbeitsverdienst zugrunde gelegt worden sei, und für den Kläger tatsächlich auch nur die nach dem niedrigeren steuerpflichtigen Entgelt berechneten Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien, könne der Kläger auch nicht verlangen, dass die höheren, nicht zur Sozialversicherung herangezogenen Beträge der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden. Denn zu berücksichtigen sei nach § 256a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI allein der Verdienst, für den jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Dass der Kläger Pflichtbeiträge jeweils für die gesamten in der Spalte zwei ("Bruttolohn und Sachbezüge") eingetragenen Beträge entrichtet habe, sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Demzufolge müsse der Kläger mit seinem Begehren auf Berücksichtigung der höheren Entgelte für diverse Monate des Jahres 1968 ungehört bleiben.
Die von der Staatlichen Versicherung aufgrund des Unfalls der Duo-Partnerin des Klägers geleisteten Entschädigungszahlungen könnten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI nicht berücksichtigt werden. Denn die Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte bildeten die Beitragszeiten. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 248 Abs. 3 SGB VI Zeiten bis zum 31. Dezember 1991, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet tatsächlich gezahlt worden seien. Hierzu gehörten Schadensausgleichszahlungen durch die staatliche Versicherung nicht. Derartige Zahlungen seien nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung und auch nicht zur FZR. Bestätigt werde dies auch in der Auskunft der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH Berlin (FuB) vom 18. Februar 2014, die im Namen und im Auftrag der KfW als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung die vom Kläger wegen des Schadensereignisses vom 8. Juli 1982 geltend gemachten Schadensausgleichszahlungen bearbeitet habe. Danach seien weder von der damaligen Staatlichen Versicherung der DDR noch von den Rechtsnachfolgern und auch nicht von ihr selbst Beitragszahlungen für den Kläger zur Sozialversicherung bzw. zur FZR geleistet worden. Die von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungszahlungen seien grundsätzlich weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierzu sei auf die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage [Hinweis auf Bundestags-Drucksache 17/9518 vom 4. Mai 2012, "schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. April 2012 eingegangenen Antworten der Bundesregierung", Nr. 55] zu verweisen. Danach habe der Schadensersatzanspruch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach § 268 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) grundsätzlich die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte einschließlich der Minderung der Rentenansprüche, notwendigen Mehraufwendungen und den entstandenen Sachschaden umfasst. Grundlage für die Ermittlung der Haftpflichtleistung sei der Bruttoverdienst, der ohne das schädigende Ereignis vom Geschädigten weiterhin erzielt worden wäre. Nach den Verhältnissen des Einzelfalles seien für die Ermittlung des Auszahlbetrages fiktiv auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der zur FZR entrichteten Beiträge abgesetzt worden. Die von der Staatlichen Versicherung der DDR geleistete Haftpflichtrente selbst sei jedoch weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Der Kläger habe als unständig abhängig beschäftigter Artist diesen Regelungen des AGB der DDR unterlegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass Beiträge zur Sozialversicherung auf die erlangten Entschädigungsleistungen tatsächlich nicht entrichtet worden seien.
Gegen das am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht betrachte ihn fehlerhaft als abhängig beschäftigten Arbeiter bzw. Angestellten, nicht jedoch sachgerecht als einen selbstständigen Artisten. Insoweit werde seine rechtliche Stellung als unständig Beschäftigter (mit Lohnnachweis) verkannt. Das Gericht berufe sich hierzu auf eine "Gesamtschau", eigentlich jedoch nur auf ein Indiz, wonach die Veranstalter als Vertragspartner von Gastspielverträgen (insbesondere bei Auslandsgastspielen) für die betreffenden Einkünfte auch " die Hälfte der Beitragslast wie für abhängig Beschäftige getragen " hätten. Bereits diese Betrachtung sei nicht korrekt und könne damit eine abhängige Beschäftigung nicht indizieren. Richtigerweise müsste dabei zuvorderst davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Gastspielverträgen nicht um Arbeitsverträge aus einem Arbeitsrechtsverhältnis im Sinne des AGB gehandelt habe, sondern um zivilrechtliche Verträge (ähnlich den Dienstleistungsverträgen im Sinne von § 162 ZGB [Zivilgesetzbuch], hier zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer). Auf deren Grundlage habe er für seine Leistung ein Honorar bzw. eine Vergütung anstatt Lohn oder Gehalt erhalten. Hauptsächlich steuerrechtlich sei er als Werktätiger behandelt worden, der einen "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" besessen habe. Als solcher Werktätiger habe es ihm sozialversicherungsrechtlich oblegen, die Sozialversicherungsbeiträge eigenverantwortlich zu ermitteln und zu entrichten, darunter auch den Betriebsanteil. Für ihn als "Künstler" benannter Artist mit Lohnnachweis seien die in der DDR bestehende Sozialpflichtversicherung bzw. Mitgliedschaft in der FZR auch während vorübergehender Tätigkeit im Ausland weitergeführt worden, wobei die dabei bezogenen Vergütungen und Honorare in der DDR nach den damaligen Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlegen hätten. Dies gelte ebenso für die FZR. Demnach sei der "Betriebsanteil" neben der Vergütung an ihn als unständig Beschäftigten mit Lohnnachweis auszuzahlen gewesen. Er hätte den Beitrag in eigener Verantwortung an die Sozialversicherung zu entrichten gehabt. Bei den Beitragszahlungen seien, unter Beachtung der Beitragshöchstbegrenzung, Vergütungen und Honorare i.H.v. 600 M der DDR für die Sozialversicherung der DDR und weitere 600 M der DDR für die FZR zugrunde zu legen gewesen.
Die die Auffassung der Beklagten übernehmende Sichtweise des Gerichts trage aber auch außerhalb der Auslandstätigkeit im Allgemeinen nicht. Er habe vielmehr auch nach DDR-Sozialversicherungsrecht einen Sonderstatus als Selbstständiger gehabt. Nach dem DDR-Sprachgebrauch sei er (freiberuflich tätiger) Künstler auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst gewesen. Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit als Künstler auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst sei die Zulassung gewesen, wofür der Künstler nachweispflichtig gewesen sei. Die Inhaberschaft bezüglich der Zulassung als Unterhaltungskünstler sei zugleich Voraussetzung für die Auszahlung von Honoraren für die Darbietungen gewesen. So seien die Zulassungen bei Vertragsabschlüssen vorzulegen gewesen. In den Veranstaltungsabrechnungen seien die Nummern der Zulassung angegeben gewesen. Er sei Inhaber einer Zulassung als "Künstler in der Unterhaltungskunst" gewesen. Als solcher habe er der "Honorarordnung Unterhaltungskunst" vom 21. Juni 1971 unterlegen. Demnach hätten die Auftraggeber, das seien zumeist Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft und staatliche Einrichtungen gewesen, nicht arbeitsrechtlich "Lohn" oder "Gehalt", sondern zivilrechtlich Honorare (und Gebühren) nur für bestimmte Leistungen nach bestimmten Qualitätskriterien leistungsgerecht an die Künstler zu zahlen gehabt. Diese Anordnung bestimme zugleich, dass Künstler außerhalb ständiger Arbeitsrechtsverhältnisse - neben "nebenberuflichen" Künstlern habe es sich in diesem Sinne eben um hauptberuflich selbstständige Künstler gehandelt - nur dann hätten verpflichtet werden können, wenn sie im Besitz einer Zulassung für künstlerische Tätigkeit gewesen seien. Für seine "Leistungen" als Unterhaltungskünstler seien ihm folglich Honorare gezahlt worden.
Er sei wie die meisten Berufstätigen in der DDR sogenannter "Werktätiger" gewesen, und zwar ein Werktätiger, der einen "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" besessen habe. Auch als solcher Werktätiger sei er sozialrechtlich in die Pflichtversicherung der Sozialversicherung einzuordnen gewesen, und zwar - wie bei anderen Freiberuflern und Selbstständigen - ohne den berufsrechtlichen Status zu berühren oder gar zu verändern. So sei der Geltungsbereich der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf "unständig Beschäftigte Werktätige" erstreckt worden (§§ 4 und 7 der 1. DB zur VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974, GBl. I Nr. 58 Seite 543). Er habe also allenfalls als Werktätiger im Sinne der vorgenannten Vorschrift "gegolten". Nach der VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 sei er als Künstler der Unterhaltungskunst, der eine Zulassung nach der oben genannten Zulassungsordnung Unterhaltungskunst gehabt habe, "bei" der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert gewesen. Er habe jedoch weiterhin der besonders geregelten Beitragspflicht unterlegen. Der Teil der Einkünfte, der im Veranlagungszeitraum "Kalendermonat" den Betrag von 600 M, mithin von höchstens 7.200 M im Kalenderjahr, überstiegen habe, sei nicht beitragspflichtig gewesen. Für diesen Teil hätte er bis höchstens 14.400 M eine FZR entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen abschließen können. Die in der Höhe begrenzte Möglichkeit der FZR sei für selbstständige bzw. freiberufliche Unterhaltungskünstler (mit Zulassung nachfolgend durch die 2. FZR-VO vom 29. Mai 1979, GBl. I Nr. 17 Seite 229, und die 3. FZR-VO vom 28. August 1987, GBl. I Nr. 20 Seite 207), unberührt geblieben. Er sei somit sozialversicherungsrechtlich kein Arbeiter oder Angestellter wie im Verständnis des Sozialgerichts gewesen. Dessen Anschauung, nach der er trotz einer Zulassung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sich bewusst dafür entschieden hätte, seine Versicherung als unständig Beschäftigter mit Lohnnachweis fortzusetzen, vermenge seinen sozialrechtlichen Status mit dem nach dem Steuerrecht. Nur im Sinne des Steuerrechts habe ihm eine gewisse Wahlmöglichkeit offen gestanden, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Er sei sowohl steuerrechtlich als unständig beschäftigter Werktätiger mit Lohnnachweis als auch sozialversicherungsrechtlich als selbstständiger Künstler der Unterhaltungskunst kein Arbeiter oder Angestellter gewesen. Das Sozialgericht lasse im Kern die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und freiberuflichen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 unbeachtet. Folglich habe er nicht wie andere Arbeiter und Angestellte auch die Möglichkeit gehabt, mit seinem Beitritt zur FZR am 1. März 1979 sein gesamtes monatliches Einkommen zu versichern. Als selbstständigem Unterhaltungskünstler sei es ihm schlechthin verwehrt gewesen, sein Einkommen über 14.400,- M zu versichern. Im Folgenden hat der Kläger sein Vorbringen zum Teil wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten verwiesen.
Bezüglich des Begehrens, weitere Entgelte für das Jahr 1968 zu berücksichtigen (Klagebegehren Nr. 1.), trägt er vor, dass jeweils Beitragszahlungen korrekterweise in Höhe der eingeklagten Beträge entrichtet worden seien. Diese Beitragszahlungen seien aber seitens der Veranstalter nicht richtig eingetragen worden. Dies liege vermutlich daran, dass die Veranstalter selber möglichst wenig Steuern/Beiträge hätten abführen wollen. Dies hätte Schwierigkeiten bei den Veranstaltern auslösen können, wenn der monatlich abzuführende Beitrag über 60,- Mark der DDR betragen hätte, insbesondere dann, wenn mehrere Veranstaltungen bei unterschiedlichen Veranstaltern im Monat stattgefunden hätten, und hohe Einkünfte zu Monatsbeginn angefallen seien. Weitere Nachweise über die tatsächliche Beitragsentrichtung besitze er nicht. Zeugen seien nicht mehr auffindbar. Er könne lediglich eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Beitragsabführung abgeben.
Bezüglich des Klagebegehrens zu 3. (siehe eingangs) trägt der Kläger vor, dass er keine Haftpflichtrente bezogen habe. Er sei "wie" bei einem Arbeitsunfall behandelt worden. Das schädigende Ereignis sei hingegen kein Arbeitsunfall gemäß § 278 Arbeitsgesetzbuch der DDR gewesen. Er habe von der Staatlichen Versicherung der DDR eine monatlich ausgezahlte Entschädigung in Höhe des Nettoeinkommensausfalls (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherung-Beitrag, ferner FZR-Beiträge) erhalten. Nicht enthalten gewesen sei darin eine Entschädigung für mögliche spätere Rentenminderungen. Er wäre in der Zeit des Bezuges der Entschädigung nicht mehr sozialversichert gewesen, wenn er insgesamt mehr als sechs Monate auf seine Einnahmen keine Beiträge mehr abgeführt hätte. Er sei indes pflichtversichert auch in den diesbezüglich strittigen Zeiten geblieben. Es treffe zwar zu, dass weder von der Staatlichen Versicherung der DDR noch von deren Rechtsnachfolgern und der FuB ausdrücklich als Beiträge für ihn bezeichnete Leistungen an die Sozialversicherung der DDR geflossen seien. Allein diese Betrachtung reiche aber nicht hin, um Abführungen seitens der Staatlichen Versicherung zur Finanzierung der Rentenversicherung auszuschließen. Zwischen 1950 und 1990 hätten zwischen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Sozialversicherung der DDR sogenannte Pauschalabkommen zur Regulierung von Regressansprüchen der Sozialversicherung der DDR gegenüber der Staatlichen Versicherung aus Anlass von Haftpflichtschäden bestanden. Darauf basierend seien Zahlungen an die Sozialversicherung der DDR zur Finanzierung der Sozialversicherung geflossen, insbesondere der Rentenversicherung, quasi als Ersatz für die Beitragsleistungen. Man habe auf die Regulierung im Einzelfall verzichtet. Hierzu schweige die Beklagte. Die Stellungnahme der FuB gehe hierauf nicht ein. Es könne nicht sein, dass diese pauschalen Finanzierungsleistungen sozialversicherungsrechtlich ohne Belang blieben, obgleich er nur eine Nettoverdienstausfallentschädigung erhalten habe, wobei die Sozialversicherungs- und FZR-Beiträge von vornherein abgezogen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 und den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011, soweit damit sein Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, sowie den Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014 aufzuheben und die Beklagten unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011 (Rente wegen Berufsunfähigkeit), des Bescheides vom 28. September 2011 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und des Bescheides vom 2. Juni 2016 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2000 eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. April 2005 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 1. Juni 2005 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung
von Entgelten für März 1968 in Höhe von 1.150 M für Mai 1968 in Höhe von 889 M für Juni 1968 in Höhe von 1.194 M für September 1968 in Höhe von 969,50 M für Oktober 1968 in Höhe von 1.289 M für November 1968 in Höhe von 993 M für Dezember 1968 in Höhe von 1.030 M,
von Überentgelten für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989,
und
von weiteren Beitragszeiten aufgrund von Entschädigungszahlungen der staatlichen Versicherung der DDR für August bis Dezember 1982 das Jahr 1983 April, Mai, Juli, August und November 1984 Januar, Februar und Mai 1985 Februar und Juli bis Dezember 1986 Januar bis Juni 1987 das Jahr 1988 Januar bis April und November 1989
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag zusammenfassend.
In einem Erörterungstermin am 6. September 2018 hat der Vertreter der Beklagten einen "Berechnungsbogen für die Steuer von den freiberuflichen Einkünften" für das Jahr 1977 sowie die Bescheinigung des Finanzamts Pankow-Weißensee vom 22. Februar 1991 eingereicht und auf die Berechnung für das Jahr 1977 hingewiesen. Aus dieser ergebe sich, dass es einen Unterschied gegeben habe zwischen Werktätigen mit Lohnnachweis und freiberuflicher Tätigkeit.
Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger einen Auszug der amtlichen Erläuterung der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AstVO) vom 22. Dezember 1952 eingereicht. Bezüglich seiner Ausführungen hierzu wird auf Blatt 309 bis 312 der Gerichtsakten verwiesen.
In einem Erörterungstermin mit Beweisaufnahme am 11. März 2019 ist Frau S als Sachverständige gehört worden. Ihr waren vor dem Termin die Unterlagen Bl. 378 bis 478 der Gerichtsakten zur Kenntnis gegeben worden. Die Sachverständige war seit 1972 in der Abteilung Steuern des Magistrats von Berlin beschäftigt, ab 1989 sei dies das Finanzamt Berlin-Ost gewesen. Nach Angaben der Sachverständigen sei sie allerdings nicht in dem Fachbereich tätig gewesen, der für den Kläger zuständig gewesen sei, sondern habe in dem Bereich Gewerbetreibende gearbeitet. Die Grundsätze, die für den Kläger gegolten hätten, seien ihr jedoch ebenfalls bekannt. Der Kläger sei, außer einmal im Jahr 1977, nicht freiberuflich tätig gewesen, sondern unständig beschäftigt. Für die FZR habe auch für den Kläger der Höchstbeitrag von 1.200 M gegolten. Dies sei genauso gewesen wie für Freiberufliche. In der Praxis seien von den Finanzämtern keine weiteren Beiträge für Verdienste über 1.200 M erhoben worden. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Sachverständigen wird auf Blatt 491 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. März 2019 zu der Aussage der Sachverständigen Stellung genommen. Der Vortrag der Sachverständigen habe bestätigt, dass der Kläger im gesamten strittigen Zeitraum ausschließlich abhängig beschäftigt gewesen sei. Ihre Erinnerung, für den Kläger habe trotz Vorliegens von ausschließlich abhängiger Beschäftigung eine lediglich begrenzte FZR gegolten, halte die Beklagte für unrichtig (wird ausgeführt). Im Übrigen sei es für die Rentenberechnung nach dem SGB VI letztlich sogar unerheblich, wenn es die von der Sachverständigen geschilderte Verwaltungspraxis in dem entsprechenden Finanzamt tatsächlich gegeben hätte, denn die durch § 256a Abs. 3 S. 2 SGB VI geschaffene Möglichkeit, bei der Rentenberechnung Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die in der damaligen DDR aufgrund bestehender Beitragsbemessungsgrenze nicht versicherbar gewesen seien, knüpfe allein an die seinerzeit dort geltenden gesetzlichen Regelungen an. Mehrfach habe das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die - dort - fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze habe bieten sollen, weshalb es konsequent sei, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) von einer Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten der FZR abhängig zu machen. Die Anwendung von § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI setze voraus, dass Rechtsvorschriften der DDR die Versicherung des tatsächlichen Arbeitsentgelts verhindert hätten. Sei die Versicherung höherer Entgelte aus Gründen versagt worden, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, führe dies nicht zur Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste. Sofern dem Kläger im strittigen Zeitraum im Widerspruch zu den für abhängig Beschäftigte geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Entrichtung von Beiträgen zur FZR für seinen tatsächlichen monatlichen Verdienst verwehrt worden wäre, hätte er das Recht gehabt, sich zur Verteidigung seiner Rechte an die zuständige Beschwerdekommission für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu wenden (Hinweis auf die §§ 302 und 303 AGB i.V.m. § 10 Buchst. d der Richtlinie über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung (GBl. der DDR I 1978 Seite 109). Hätte der Kläger hiervon seinerzeit keinen Gebrauch gemacht, könne dies heute nicht mehr geheilt werden.
Die Kläger hat dahingehend Stellung genommen, dass die Aussage der Sachverständigen bestätige, für ihn habe hinsichtlich der FZR der monatliche Höchstbetrag von 1.200 M gegolten. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Die seitens der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG und der Obergerichte greife nicht für ihre Argumentation. Ebenfalls habe die von der Beklagten angeführte Beschwerdemöglichkeit bei ihm nicht zur Anwendung gelangen können, weil er nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Er hat (erneut) auf den Brief des stellvertretenden Ministers der Finanzen der DDR an den Rat des Bezirkes (ohne Datum) sowie das Schreiben des Zentralvorstands der Gewerkschaft Kunst vom 7. Mai 1984 verwiesen, das seines Erachtens sein Vorbringen stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2016 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011, soweit damit sein Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, und auch nicht auf Aufhebung der Bescheids vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014, gegen den der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) zulässig Klage erhoben hat, und Verurteilung der Beklagten, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011 (Rente wegen Berufsunfähigkeit), des Bescheides vom 28. September 2011 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und des Bescheides vom 2. Juni 2016 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) ab dem 1. Januar 2000 eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. April 2005 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 1. Juni 2005 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der von ihm im Einzelnen bezeichneten weiteren beitragspflichtigen Entgelte und Überentgelte sowie weiterer Beitragszeiten zu zahlen. Die nach Ansicht des Klägers teilweise zurückzunehmenden Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011, 22. September 2011, 28. September 2011 und 2. Juni 2016 ersetzen alle vorhergehenden Bescheide bezüglich der einzelnen Rentenarten, die sich damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben.
Die Klage ist nicht bereits bzgl. der Renten wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen entgegenstehender Bestandskraft unzulässig. Der Kläger hatte zwar gegen die - ursprünglichen - Überprüfungsbescheide vom 24. März 2010 und 29. März 2010 nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt, was jedoch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Bescheide vom 24. März 2010 (bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 29. März 2010 (bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen) jeweils die Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, sie würden gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (gegen den Bescheid vom 10. Februar 2010). Selbst wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sein sollte, weil die genannten Bescheide die Bescheide bezüglich der Berufsunfähigkeit weder ändern noch ersetzen, so hat der Kläger jedenfalls mit seinen Schreiben vom 21. Dezember 2010 Widerspruch eingelegt. Diese Schreiben sind daher (auch) als Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. März 2010 und 29. März 2010 anzusehen. Die Frist zur Erhebung des Widerspruches hätte dann, da die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend gewesen wäre, gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betragen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger mit den genannten Schreiben vom 21. Dezember 2010 Widerspruch gegen die genannten Bescheide erhoben.
Die Klagen gegen die Bescheide bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind auch nicht deshalb unzulässig, weil ein Widerspruchsverfahren diesbezüglich nicht durchgeführt worden wäre. Der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 benennt zwar im Eingangssatz lediglich den Bescheid vom 10. Februar 2010, also den Bescheid bzgl. der Berufsunfähigkeitsrente, anschließend aber auch die Bescheide bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Daraus ist hinreichend ersichtlich, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid bezüglich sämtlicher drei Rentenarten erteilt hat.
Weiter streitgegenständlich ist der Überprüfungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 hinsichtlich des Antrags auf Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2011 bezüglich der Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung aufgrund des Arbeitsunfalles von Juli 1982 bei der Rentenberechnung.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der jetzt noch streitgegenständlichen Rentenbescheide und auf Berücksichtigung höherer Entgelte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die Beklagte nunmehr mit den noch streitgegenständlichen Bescheiden die Renten zutreffend berechnet hat.
Zum Klagebegehren Nr. 1 (siehe eingangs): Bezüglich des Klageantrages, für die Monate März, Mai bis Juni und Oktober bis Dezember 1968 gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI höhere Entgelte zugrunde zu legen, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Diesen Ausführungen ist auch im Hinblick auf die Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen. Diese ist widersprüchlich. Wenn die Veranstalter der Vermutung des Klägers nach selber möglichst wenig Steuern/Beiträge abführen wollten, dürften sie dies tatsächlich auch nicht getan haben und nicht die Steuern/Beiträge zwar gezahlt, sie jedoch dann nicht richtig eingetragen haben.
Zum Klagebegehren Nr. 2 (siehe eingangs): Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989 zu berücksichtigen, ist § 256a Abs. 3 SGB VI in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz) vom 25. Juli 1991, BGBl. I Seite 1606. Diese Vorschrift lautet: Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung höherer Überentgelte sind für den Kläger nicht erfüllt. Er war zwar der FZR beigetreten und zahlte auch Beiträge, jedoch nicht die zulässigen Höchstbeiträge. Aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und den übrigen Unterlagen, insbesondere denen des Magistrats von Berlin, Abteilung Finanzen-Steuern, sowie den Angaben der Sachverständigen ergibt sich, dass der Kläger in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit März 1979 und bis Ende Dezember 1985 als "unständig Beschäftigter" und in der Zeit ab 1. Januar 1986 als "Werktätiger mit Lohnnachweis" geführt wurde.
Für Zeiten ab dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 konnten sich die Arbeiter und Angestellten sowie die Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften in der DDR, deren Einkommen oberhalb von monatlich 1.200 M lag, gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 395, im Folgenden: FZR-Verordnung 1977) entscheiden, von welchem Betrag sie Beiträge zur FZR entrichten wollten. Die genannte Vorschrift lautete:
Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einem Einkommen über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich können entscheiden, ob sie
a) für das tatsächliche Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich (nachfolgend tatsächliches Einkommen genannt) oder
b) für das Einkommen über 600 M bis 1.200 M monatlich bzw. 7.200 M bis 14.400 M jährlich Beiträge zahlen.
Für bestimmte Berufsgruppen gab es darüber hinaus weitere Besonderheiten. Zu diesen Berufsgruppen zählten u.a. die freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden und die freiberuflich Tätigen sowie andere selbständig Tätige (vgl. auch Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand 21. Oktober 2019, § 256a SGB VI Rn. 138). Für die genannten Berufsgruppen galt § 11 1. FZR-VO. Diese Vorschrift lautete:
(1) Der Beitrag zur FZR beträgt für in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbstständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitenden Ehegatten 20 % des Einkommens über 7.200 M bis 14.400 M jährlich.
(2) Die im Abs. 1 genannten Werktätigen sind verpflichtet, ihren Beitrag zur FZR zusammen mit den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung zu den für die Entrichtung dieser Beiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises zu überweisen. Dabei sind die Beiträge zur FZR gesondert auszuweisen.
Die Verdienstgrenze für diese Berufsgruppen war für Zeiten zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 30. November 1989 weiterhin auf monatlich 1.200 M festgelegt. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1989 galt bis zur Schließung der FZR für die genannten Berufsgruppen eine Höchstgrenze von mtl. 2.400 M. Dies ergibt sich aus § 1 der 4. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 8. Juni 1989 (GBl. I Seite 232; im folgenden: 4. FZR-VO).
Der Kläger konnte Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis 30. November 1989 auch über 1.200 M monatlich versichern, da er in diesem Zeitraum nicht freiberuflich bzw. selbstständig tätig war. Er war in dieser Zeit als "unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" und damit jeweils in einem Arbeitsrechtsverhältnis tätig. Dies ergibt sich aus dem Lohnnachweis Nr. 5, überschrieben mit "Personalien des unständig Beschäftigten", dem SVA II, in dem für die Zeit ab Januar 1979 in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" jeweils "Unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" angegeben ist, den (zum Teil, jedenfalls für 1986 bis 1990) für diesen Zeitraum vorliegenden Lohnnachweisen, in denen für den Kläger jeweils ein "Mit ausgezahlter Anteil der Arbeitsstelle zur Sozialversicherung" eingetragen ist, den Bescheinigungen der Abteilung Finanzen-Steuern des Magistrats von Berlin vom 10. April 1984 und 8. Mai 1984, in denen jeweils bescheinigt wird, dass der Kläger als "Werktätiger mit Lohnnachweis" geführt wurde, dem "Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989" des Finanzamts Berlin (Ost) vom 13. November 1990 und dem Schreiben des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium der Finanzen, Stellvertreter des Ministers ohne Datum (vermutlich aus dem Jahr 1984, im Folgenden: Schreiben des Ministerrats 1984) sowie den Angaben der Sachverständigen.
Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht des Klägers war für die Zeit ab März 1979 § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 373; im Folgenden: SVO 1977) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl.I I Seite 391; im Folgenden: 1. DB 1977). § 2 Abs. 1 SVO 1977 lautete:
Alle Werktätigen sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachfolgend Sozialversicherung genannt) pflichtversichert. Sie und ihre Familienangehörigen haben umfassenden Versicherungsschutz und erhalten die im Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Arbeitsgesetzbuch genannt) und in dieser Verordnung festgelegten Sach- und Geldleistungen sowie die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Rentenleistungen.
§ 1 Abs. 3 der 1. DB 1977 lautete: Die Pflichtversicherung eines Werktätigen, dessen Bruttoverdienst ausschließlich über einen Lohnnachweis erfasst wird (nachfolgend Werktätige mit Lohnnachweis genannt), endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er aus seiner Tätigkeit weniger als 75 M Bruttoverdienst erzielt. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er als Werktätiger mit Lohnnachweis tätig war (bis auf eine Ausnahme im Jahr 1977). Der Kläger war zwar Künstler und als solcher auch in der DDR berechtigt, freiberuflich tätig zu sein. Nicht alle Künstler in der DDR waren jedoch freiberuflich tätig, wie sich aus dem Schreiben des Ministerrats der DDR aus dem Jahr 1984, ergibt. Dort ist angegeben, dass eine Anzahl der freiberuflich zugelassenen Unterhaltungskünstler zum Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungsordnung im Besitz eines Lohnnachweises waren. Aufgrund dessen haben sie für ihre Einkünfte Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge wie Arbeiter und Angestellte entrichtet und auch die entsprechenden Leistungen der Sozialversicherung erhalten. Dies wurde offensichtlich in der DDR zumindest ab 1984 nicht mehr für opportun gehalten, so dass eine Ausnahmeregelung erlassen wurde, wonach die freiberuflichen Unterhaltungskünstler, die am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, weiterhin Lohnsteuer und Sozialversicherung-Beiträge nach den für Arbeiter und Angestellte gültigen Bestimmungen entrichten konnten. Sie erhielten dementsprechend auch die Leistungen der Sozialversicherung. Sie waren namentlich zu erfassen. Für neu zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler sollte es eine entsprechende Zulassung nicht mehr geben. Dass der Kläger von dieser Ausnahme- bzw. Übergangsregelung, wonach sich eine Änderung für diejenigen, die bereits am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, nichts ändern sollte, Gebrauch gemacht hat, ergibt sich für den Senat aus den oben genannten Unterlagen. Insbesondere die Bescheinigungen der Abteilung Finanzen-Steuern des Magistrats von Berlin vom 10. April 1984 und 8. Mai 1984 zeigen, dass der Kläger - weiterhin - als Werktätiger mit Lohnnachweis gearbeitet hat. Dass diese Bescheinigungen so zeitnah zu dem Schreiben des Ministerrats 1984 erstellt wurden, in dem angeordnet worden war, dass von den Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke sicherzustellen sei, dass diese Hinweise zur Durchführung strikt eingehalten würden, ist der Tatsache geschuldet, dass die Ämter ihrer Verpflichtung zur Überprüfung auch tatsächlich nachgekommen sind. Weiter ergibt sich die Tatsache, dass der Kläger von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat, aus dem Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989 des Finanzamts Berlin (Ost) vom 13. November 1990. Dort gibt es jeweils Rubriken für Sozialversicherungs-Beiträge für freiberufliche Einkünfte (steuerbegünstigt) (unter A. 1.), SV-Pflichtbeiträge zur staatlichen Versicherung für selbstständig Tätige (unter A. 2.), SV-Pflichtbeiträge FDGB für freiberuflich Tätige (A. 4.) und SV-Pflichtbeiträge für Arbeiter und Angestellte (A. 7.). Für den Kläger sind die Eintragungen in der Rubrik A. 7., also für Arbeiter und Angestellte, vorgenommen worden, gleiches gilt für die FZR (A. 8.). Weiter ist aus diesem Bescheid ersichtlich, dass der Kläger Lohnsteuer entrichtet hat, und zwar eben auf Einkünfte entsprechend für Arbeiter und Angestellte. Lohnsteuer wurde zwar auch für steuerbegünstigte freiberufliche Einkünfte entrichtet. Dies ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO), entnommen der Broschüre "Besteuerung des Arbeitseinkommens", herausgegeben vom Ministerium der Finanzen, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1981, Seite 9; vgl. auch Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1977, Stichwort "Einkünfte, steuerbegünstigte freiberufliche"). Dass der Kläger nicht steuerbegünstigt war, was nur erfolgte, wenn die Einnahmen aus einer die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens auf u.a. kulturellem Gebiet beeinflussenden und vorantreibenden Tätigkeit resultierten (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, a.a.O.), ergibt sich daraus, dass in dem genannten Bescheid in der entsprechenden Rubrik keine Eintragung vorgenommen worden ist. Dies unterstreicht die Aussage der Sachverständigen, dass der Kläger, wäre er freiberuflich tätig gewesen, keine Lohnsteuer entrichtet hätte, sondern Einkommensteuer. Damit ergeben sich als weitere Indizien für eine Sozialversicherung entsprechend den Arbeitern und Angestellten auch die Bescheinigungen des Finanzamtes Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991, in denen jeweils angegeben ist, dass Lohnsteuer zu entrichten war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Verträgen bezüglich der Zeit von 1976 bis 1982 und 1984 bis 1987. Der Kläger sieht als Beweis dafür, dass es sich nicht um Arbeitsrechtsverhältnisse gehandelt hatte, jeweils die Regelung in dem Formularvertrag an, dass für das vorliegende Vertragsverhältnis die gültigen zivilrechtlichen Vorschriften gelten. Dass es sich bei den zivilrechtlichen Vorschriften um andere handele als um Arbeitsrechtsverhältnisse, leitet er aus dem "Mitwirkungsvertrag" vom 24. Juni 1977 ab, in dem angegeben ist, dass die vereinbarten gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Zivilrechtsverhältnisses erbracht würden, so dass dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet werde. Dieser Mitwirkungsvertrag von Juni 1977 ist tatsächlich ein solcher, in dem der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt hat, was für das Jahr 1977 jedoch bereits bestätigt ist. Im Übrigen ist der Hinweis in dem Formularvertrag, wonach die gültigen zivilrechtlichen Vorschriften gelten, kein Indiz oder Beweis dafür, dass kein Arbeitsrechtsverhältnis geschlossen wurde. Die Formularverträge enthalten auch jeweils den Hinweis, dass das vereinbarte Honorar abzüglich " % Steuern bzw. Lohnnachweisbuch" zu zahlen ist. Wenn jedoch nach Lohnnachweisbuch zu zahlen war, handelte es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften neben arbeitsrechtlichen Vorschriften war in der DDR auch nicht ausgeschlossen. So heißt es in dem Lehrbuch zum Arbeitsrecht des Autorenkollektivs unter Leitung von Prof. Dr. habil. Frithjof Kunz und Prof. Dr. sc. Wera Thiel, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1986, unter 2.4.5. "Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Zivilrecht", Seite 47 f:
"Das Zivilrecht gestaltet die Arbeitsverhältnisse als Bestandteil der Dienstleistungen aber nur insofern, als sie für konkrete "Resultate gewisser Tätigkeiten oder Arbeiten" bedeutsam sind. Diese Seite qualitativ-inhaltlicher Anforderungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse wird zivilrechtlich ausgestaltet, nicht die Verhältnisse des Leistens gesellschaftlich notwendiger Arbeit selbst. Von diesem Grundsatz sind in gewissen Fällen Abweichungen erforderlich. Solche Ausnahmen gibt es bei der Regelung persönlicher Dienstleistungen, wenn nämlich das Resultat der Tätigkeit mit der Tätigkeit selbst identisch ist (z.B. bei der Erbringung kulturell-künstlerischer Leistungen). Handelt es sich um persönliche Dienstleistungen, die von Berufs wegen wiederholt und regelmäßig erbracht werden (z.B. Beschäftigungsverhältnisse von Tanz- und Unterhaltungsmusikern) ist eine arbeitsrechtliche Ausgestaltung der persönlichen Dienstleistung als Arbeitsrechtsverhältnis möglich und im Interesse der Werktätigen sinnvoll. Auch eine zivil- und [Hervorhebung vom Senat] arbeitsrechtliche Ausgestaltung solcher Beziehungen ist zulässig, wenn das den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht. ( )". Weiter Seite 48: "Aus der engen Verknüpfung der Gegenstandsbereiche resultiert auch ein ebenso enges Ineinandergreifen der arbeitsrechtlichen und der zivilrechtlichen Beziehungen, insbesondere der Arbeitsrechtsverhältnisse und der Zivilrechtsverhältnisse als Hauptformen der Rechtsverwirklichung im Zivil- und Arbeitsrecht. Folgende Komplexe von Beziehungen lassen sich unterscheiden: 1) Zivilrechtliche Beziehungen neben Arbeitsrechtsverhältnissen, um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitstätigkeit auszugestalten, und zwar
a) die arbeits- und zivilrechtliche Ausgestaltung persönlicher Dienstleistungen aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit; b ( )".
Aus den vom Kläger eingereichten Verträgen ergibt sich daher nicht, dass es sich jeweils nicht um Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, sondern der Kläger freiberuflich tätig gewesen wäre und sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften in der DDR nicht hätte über 1.200 DM monatlich in der FZR versichern können.
Auch aus der "Information über den Rechtsanspruch gegenüber der Sozialversicherung für die Gewährung von Geldleistungen für Doppelt-Versicherte" des Zentralvorstands Gewerkschaft Kunst, zentrale Fachkommission Unterhaltungskunst, vom 13. Juni 1979, auf die sich der Kläger zum Beweis dafür, dass er sich nur bis 1.200 DM monatlich in der FZR versichern konnte, bezieht, ergibt sich dies nicht. Gemeint sind dort doppelt Versicherte, d. h. Künstler, die sowohl mit Lohnnachweis als auch freiberuflich tätig waren. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, wie sich aus den Bescheinigungen des Finanzamtes Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991 ergibt, in denen der Kläger für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum als Werktätiger mit Lohnnachweis bezeichnet wird.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Sachverständige angegeben hat, nach der Praxis der DDR habe sich der Kläger, obwohl er als Werktätiger mit Lohnnachweis arbeitete, in der FZR nicht oberhalb von 1.200 M versichern können. Anders als die Beklagte folgt der Senat der Sachverständigen zwar (auch) insoweit, als er davon ausgeht, dass dies tatsächlich so praktiziert wurde. Die Sachverständige hat zwar angegeben, nicht in dem für den Kläger zuständigen Bereich gearbeitet zu haben, dass ihr die Grundzüge, die für den Kläger galten, jedoch ebenfalls bekannt sind. Hieran hat der Senat keine Zweifel, insbesondere deshalb, weil ihre Angaben im Übrigen mit dem oben erläuterten, sich auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen und den entsprechenden Vorschriften ergebenden Ergebnis übereinstimmen. Diese Angaben sind auch schlüssig, dies insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Ministerrats 1984. Daraus ist ersichtlich, dass Unterhaltungskünstler gemäß der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck 942 des GBl.1978 Seite 1, im Folgenden: VO-SV-Ärzte) nach den geltenden Vorschriften eigentlich nicht den Arbeitern und Angestellten sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt sein sollten, sondern diese den Beitrag zur Sozialversicherung von 20 % (vgl. § 3 Abs. 1a VO-SV-Ärzte) selbst aufbringen und entrichten (§ 6 Abs. 1 VO-SV-Ärzte) sollten. Da die Behandlung von Künstlern als Werktätige mit Lohnnachweis (und damit der Abschluss von Arbeitsrechtsverhältnissen) offensichtlich - zumindest in der Zeit nach 1984 - von den Institutionen der DDR nicht mehr gern gesehen wurde, könnten hinsichtlich der FZR die Künstler dann wie freiberuflich Tätige behandelt worden sein.
Es kann letztlich aber dahinstehen, ob der Kläger in der DDR aufgrund der von der Sachverständigen geschilderten Praxis tatsächlich keine FZR-Beiträge oberhalb von 1.200 M monatlich zahlen konnte, da gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI für ihn auch in diesem Fall keine Überentgelte berücksichtigt werden können. Wie bereits oben erläutert, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 a) FZR-Verordnung 1977, dass die Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen oberhalb von monatlich 1.200 M lag, ihr tatsächliches Einkommen in der FZR versichern konnten. Nach dem damals in der DDR geltenden Recht hätte der Kläger damit FZR-Beiträge auch oberhalb von 1.200 M monatlich zahlen können. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. August 2003, Az. L 8 RA 29/01, dokumentiert in juris, dort Rn. 27, entschieden hat, kann, soweit nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Ausnahme zu den Absätzen 1 und 2 auch Verdienste berücksichtigt werden, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, dies nach dem Gesamtkonzept des § 256a SGB VI und der ausdrücklichen Regelung seines Abs. 3 Satz 2 nur solche Zeiten betreffen, für die ein Beitritt [oder eine Höherversicherung] auf Grund der Rechtsvorschriften der DDR nicht möglich war. Entsprechend hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Juni 1999, Az. L 5 RJ 131/98, Seite 8, entschieden, dass nach § 256 Abs. 3 SGB VI der Rentenberechnung die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (nur) zugrunde gelegt werden, wenn der Versicherte keine rechtliche Möglichkeit hatte, der FZR beizutreten, entweder, weil die FZR noch nicht eingeführt war oder weil wegen Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Beitritt zur FZR ausgeschlossen war. Weitere Ausnahmen finden in den gesetzlichen Vorschriften keine Berücksichtigung. Dass es nur auf die gesetzlichen Möglichkeiten in der DDR ankommen sollte, wird auch durch die Materialien gestützt. In der Drucksache 12/405 des Deutschen Bundestages, Seite 127 (zu Nr. 67 [§ 256a]), heißt es, dass die tatsächlichen Entgelte maßgeblich sein sollen, soweit die Versicherten im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben.
Der Senat hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest. § 256 a Abs. 3 SGB VI sieht die Berücksichtigung von Überentgelten nur vor, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI entgegen ihrem Wortlaut erweiternd auszulegen. Da der Kläger in Arbeitsrechtsverhältnissen gearbeitet hat und nicht freiberuflich tätig war, wäre er nach den Gesetzen der DDR zur Versicherung in der FZR oberhalb von 1.200 DM monatlich berechtigt gewesen. Die Argumentation des Klägers, dass er nur "wie" ein Arbeiter oder Angestellter behandelt worden, tatsächlich aber freiberuflich tätig gewesen sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn der Kläger "wie" ein Arbeiter oder Angestellter behandelt worden ist, so sind für ihn auch die Vorschriften für diesen Personenkreis angewandt worden. Eine Berücksichtigung von Überentgelten kommt daher nicht in Betracht.
Zum Klagebegehren Nr. 3 (siehe eingangs): Auch bezüglich dieses Klageantrags wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Soweit der Kläger auf pauschale Zahlungen seitens der staatlichen Versicherung der DDR an die Sozialversicherung der DDR abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mögliche Pauschalabgeltungen, wie sie der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Zentralvorstandes der Sozialversicherung vom 11. Dezember 1950 geltend macht, stellen keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB VI dar. Wirksame Beiträge sind nur solche, für die für einen bestimmten Versicherten Beiträge im Einzelfall tatsächlich abgeführt worden sind. Pflichtbeiträge sind in dem nach § 197 Abs. 1 SGB VI bestimmten Zeitraum wirksam zu zahlen. Das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge" wird im SGB VI nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Gemeint sind die Beiträge, die Personen schulden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 3. Januar 2020, § 197 SGB VI, Rn. 15). Die von der Staatlichen Versicherung der DDR geleistete Haftpflichtrente war jedoch weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Überentgelten gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI sind in der Rechtsprechung geklärt. Für die Frage, ob der Kläger als Künstler in der DDR freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses tätig war, besteht hier keine Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - im Wege der Überprüfung - höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2000, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2005 und höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005. Im Einzelnen macht er – nach einer Beschränkung des Berufungsantrags im Verhandlungstermin – nur noch geltend:
1. die Berücksichtigung folgender Entgelte: für März 1968 1.150 M für Mai 1968 von 889 M für Juni 1968 1.194 M September 1968 969,50 M für Oktober 1968 1.289 M für November 1968 993 M für Dezember 1968 1.030 M
2. Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989 und 3. die Berücksichtigung von Beitragszeiten für Zeiträume, in denen er aufgrund eines Arbeitsunfalles seiner damaligen künstlerischen Partnerin Entschädigungszahlungen von der Staatlichen Versicherung der DDR erhalten hatte, und zwar für die Zeit von August bis Dezember 1982 das Jahr 1983 April, Mai, Juli, August und November 1984 Januar, Februar und Mai 1985 Februar und Juli bis Dezember 1986 Januar bis Juni 1987 das gesamte Jahr 1988 Januar bis April und November 1989.
Der 1945 geborene Kläger hatte in der DDR in der Zeit von 1955 bis 1959 eine Lehre als Artist absolviert. Am 17. Juni 1964 wurde ihm mit dem "Berufsausweis für das Veranstaltungswesen" die Erlaubnis zur künstlerischen Betätigung als Kunstradfahrer auf dem Fachgebiet Äquilibristen erteilt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bildete er das Duo "D ". Sie hatten in der DDR sowie auch in der (alten) Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland Engagements. Am 29. November 1973 und 23. Mai 1984 wurde ihnen vom Magistrat von Groß-Berlin jeweils die Zulassung "für frei- oder nebenberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst in Gruppen oder Kollektivdarbietungen" erteilt. Weiter heißt es: "Damit ist der nachstehend eingetragene Anspruch auf Honorarzahlungen gemäß - Honorarordnung Unterhaltungskunst - vom 21. Juni 1971 begründet". Am 8. Juli 1982 erlitt die Ehefrau und Duo-Partnerin des Klägers einen Arbeitsunfall. Aufgrund dessen erhielten sie und der Kläger Entschädigungsleistungen von der Staatlichen Versicherung der DDR. Ab Januar 1984 traten sie wieder auf. Ab 1985 war der Kläger auch als Trainer mit Leitungsfunktion tätig und ab 1988 in der Regieartistik.
Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger verschiedene Unterlagen über Engagements und Tätigkeiten sowie zur Sozialversicherung und zur Steuerentrichtung vorgelegt, nämlich u.a.:
- Nachweise über Einkommen/Lohn für die Zeit von 1968 bis 1971, und zwar den Lohnnachweis für unständig Beschäftigte für den Zeitraum vom 8. März 1963 bis 18. Mai 1968 sowie den Lohnnachweis für unständig Beschäftigte für den Zeitraum von Juni 1968 bis zum 12. Juni 1971.
- Den Lohnnachweis Nr. 2, ausgestellt am 27. Mai 1968 vom Rat der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen, Referat Steuern für die Zeit vom 17. Juni 1968 bis zum 27. März 1971.
- Den "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" (Lohnnachweis-Nr. 3), ausgestellt vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen-Zentralreferat Steuern, Steuern der Werktätigen, am 17. Juni 1971 für die Zeit ab Juni 1971 bis zum 1. Dezember 1973.
- Den Sozialversicherungsausweis (SVA) Nr. 1 für die Zeit vom 1. November 1959 bis 31. Dezember 1972. Darin erfolgte die "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" durchgehend als "Artist". Für 1959 war in der Spalte "Name und Sitz des Betriebes" "unständig beschäftigt" eingetragen. Ab 1. Februar 1969 wurde in dieser Rubrik Folgendes eingetragen: "Unständig Beschäftigter Leistungsanspruch besteht nur bei gleichzeitiger Vorlage des Lohnnachweises". Die Eintragungen erfolgten jeweils durch den Magistrat von Groß-Berlin. Den SVA Nr. 2 für die Zeit von Januar 1973 bis 31. Dezember 1990. Dort ist er in der Zeit bis 1985 als "unständig Beschäftigter", anschließend als "Werktätiger mit Lohnnachweis" bis 31. Dezember 1990 eingetragen. Die Eintragung erfolgte durch den Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, Sektor Besteuerung von Arbeitseinkommen. Ab Juli 1990 erfolgte die Eintragung durch das Finanzamt Berlin (Ost). Für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 31. Dezember 1982 und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 ist jeweils auch eine Zusatzrentenversicherung eingetragen. Der Kläger entrichtete in diesen Zeiträumen Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) in Höhe von monatlich – höchstens – 1.200 M. Für das Jahr 1983 erfolgten keine Eintragungen. Auf Seite 64 des SVA Nr. 2 findet sich der handschriftliche Eintrag: "FZR ab 1.3.1979 bis 1.200,- M".
- Den Lohnnachweis-Nr. 5, überschrieben mit "Personalien des unständig Beschäftigten", ausgestellt vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen Steuern, Sektor Besteuerung des Arbeitseinkommens, vom 10. Januar 1975 für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis Januar 1977.
- Einen Berechnungsbogen für die Steuer von den freiberuflichen Einkünften, Anlage zum Steuerbescheid 1977.
- Eine "Information über den Rechtsanspruch gegenüber der Sozialversicherung für die Gewährung von Geldleistungen für Doppelt-Versicherte des Zentralvorstands Gewerkschaft Kunst, zentrale Fachkommission Unterhaltungskunst" vom 13. Juni 1979. Darin ist angegeben, welche Leistungen bei Krankheit Kollegen erhalten, die einerseits mit Lohnnachweis abrechnen und andererseits freiberuflich beschäftigt sind (Honorareinkünfte) [Unterstreichungen wie im Original]. Es wird unter anderem mitgeteilt, dass für die FZR (bis 1.200 M) die Einkünfte, die der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, aus beiden Abrechnungsarten berücksichtigt werden.
- Ein Schreiben des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium der Finanzen, ohne Datum, vermutlich von April oder Mai 1984, an den Rat des Bezirkes, Mitglied des Rates für Finanzen und Preise und Leiter der Abteilung Finanzen zur "Besteuerung und SV-Beitragspflicht sowie Ausstellung von Lohnnachweisen für Unterhaltungskünstler". Darin heißt es u.a.: "1. Staatlich zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler, die am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, können weiterhin für ihre freiberuflichen Einkünfte Lohnsteuer und SV-Beiträge nach den für Arbeiter und Angestellte gültigen Bestimmungen entrichten. Sie erhalten dementsprechend auch die Leistungen der Sozialversicherung. Die betreffenden Künstler sind namentlich zu erfassen. Der Lohnnachweis ist wie folgt zu kennzeichnen: "Besteuerung und SV-Beitragszahlung entsprechend personengebundener Regelung". 2. Für neu zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler, die entsprechend ihrer Zulassung für die Bezahlung der Leistungen Honorarordnungen anwenden dürfen, ist kein Lohnnachweis mehr auszustellen. Das gilt auch dann, wenn z. B. zu einem bestehenden Kollektiv oder einer Formation, deren Mitglieder freiberuflich zugelassene Künstler sind und personengebunden einen Lohnnachweis haben, neue freiberufliche Künstler hinzukommen". Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 503 und 504 der Gerichtsakten verwiesen.
- Ein Schreiben des Magistrats von Berlin, Abteilung Finanzen-Steuern, Sektor Besteuerung des Arbeitseinkommens, vom 10. April 1984: Bescheinigung zur Vorlage bei der Staatlichen Versicherung sowie Nachtrag zur Bescheinigung vom 10. April 1984. Es wird mitgeteilt, dass der Kläger dort als Werktätiger mit Lohnnachweis geführt wird. Weiter werden die Verdienste für die Jahre 1979 bis 1981 aufgeführt.
- Empfangsbescheinigungen über die Abführung der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Beiträgen zur FZR für die Jahre 1979 bis 1982 und 1986 bis 1989.
- Einen Leitzordner mit einer Zusammenstellung von 216 Verträgen als Artist in der Zeit von 1976 bis 1982 und 1984 bis 1987.
- Einen "Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989" des Finanzamtes Berlin (Ost) vom 13. November 1990. Dort sind die Sozialversicherungspflichtbeiträge als solche der Arbeiter und Angestellten eingetragen, ebenso die Beiträge zur FZR der Arbeiter und Angestellten (FDGB). Es existieren auch Rubriken für Sozialversicherungspflichtbeiträge für freiberuflich Tätige und für selbstständig Tätige.
- Bescheinigungen des Finanzamts Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991 für die Zeit von 1974 bis 1990. Darin wird der Kläger für die Zeit von 1974 bis 1990 jeweils als "Werktätiger mit Lohnnachweis" bezeichnet.
Im März 1992 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Dabei gab er an, als Artist von November 1959 bis Dezember 1990 in der DDR "unständig beschäftigt" gewesen zu sein. Er habe von März 1979 bis Dezember 1990 FZR-Beiträge gezahlt.
Mit Bescheid vom 24. August 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1992 aufgrund eines Versicherungsfalles vom 10. Dezember 1990. Der Rentenberechnung wurden 39,7198 Persönliche Entgeltpunkte (EP) (Ost) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Im August 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Bewilligung mit Bescheid vom 17. Februar 2005 abgelehnt wurde. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 31. März 2005 ab dem 1. April 2005.
Zwischenzeitlich hatte sie ihm mit Bescheid vom 6. Juni 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 bewilligt, die mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 von Beginn an neu festgestellt wurde. Der Rentenberechnung wurden jeweils 39,7198 EP (Ost), besitzgeschützt aus der Rente wegen Berufsunfähigkeit, zugrunde gelegt.
Auf einen ersten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von Dezember 2005 stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 12. Juni 2006 ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Dabei wurden Beitragszeiten für Engagements in Westdeutschland berücksichtigt. Die besitzgeschützten EP (Ost) von 39,7198 waren höher als die nunmehr festgestellten EP (Ost) zuzüglich der EP.
Auf eine Anfrage der Beklagten antwortete das Finanzamt Pankow-Weißensee am 2. März 2006, dass keine Unterlagen über den Kläger vorhanden seien.
Auf (erneute) Überprüfungsanträge von Dezember 2009 bezüglich aller drei Rentenarten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2010 die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2005, mit Bescheid vom 11. Februar 2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. April 2005 und mit Bescheid vom 22. Februar 2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Es wurden weitere Beitragszeiten für die Jahre 1966,1967 und 1970 berücksichtigt. Es ergaben sich EP (Ost) von 40,8503 und EP von 0,8981.
Am 2. und 4. Februar 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten nochmals Anträge auf Überprüfung aller Bescheide. Er begehrte die Berücksichtigung weiterer Entgelte. Er habe bis 1990 fast ausschließlich freiberuflich als Artist gearbeitet. Durch Entscheidung des für die Festsetzung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von freiberuflich Tätigen zuständigen Rates des Stadtbezirks/der Stadt seien die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung auf der Grundlage eines Lohnnachweises nach den Regelungen von unständig Beschäftigten erhoben worden. Aus den Erläuterungen zum Lohnnachweis Nr. 458 gehe hervor, dass dieser mit den Eintragungen der Vertragspartner bis zum 10. des folgenden Kalendermonats zur Bestätigung der abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen gewesen sei. Insofern entspreche der Lohnnachweis einem von der für die Beitragsfestsetzung und -erhebung zuständigen Behörde bestätigten Arbeits- und Versicherungsnachweis. Wie aus den Lohnnachweisen hervorgehe, seien die Eintragungen zu den Gagen und Honoraren von der Abteilung Finanzen regelmäßig autorisiert worden. Sozialversicherungsbeiträge seien bei unständiger Beschäftigung stets auf alle innerhalb eines Kalendermonats aus Gagen bzw. Honoraren erzielten Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze von 600 M erhoben worden. Eine Beitragserhebung auf Basis der Einkünfte im Kalendermonat habe auch für die FZR gegolten, wobei das versicherbare Einkommen für freiberuflich Tätige bis zum 30. November 1989 auf 1.200 M begrenzt gewesen sei. Die dokumentierten Beitragsangaben belegten zugleich, dass Versicherungspflicht aus unständiger Beschäftigung eine zeitgleiche Beitragspflicht aus abhängiger Beschäftigung ausgeschlossen habe. Nachgewiesen sei vielmehr, dass Festsetzungen zur Beitragserhebung und über Beitragszeiten aus unständiger Beschäftigung in jedem Fall getrennt und unabhängig von bereits abgeführten Beiträgen aus abhängiger Beschäftigung durch die Betriebe getroffen worden seien. Selbst beim Zusammentreffen von betrieblichen Beitragszeiten seien Pflichtbeiträge für Einkünfte aus unständiger Beschäftigung immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben worden, die für die verbleibenden Tage des Kalendermonats gegolten habe. Letztendlich bleibe festzustellen, dass in den vorliegenden SVAen Pflichtbeitragszeiten in einzelnen Kalenderjahren unvollständig übertragen worden seien; in einer Reihe von Fällen lägen die von der Abteilung Finanzen als Beitragspflicht eingetragenen Jahreseinkünfte sogar unter dem Betrag, der sich in Summe aus den nachweislich bis zur Bemessungsgrenze pflichtversicherten Monaten ergebe. Dies sei vor allem der Tatsache geschuldet, dass die Lohnnachweise überwiegend postalisch verschickt worden seien und die Eintragungen der Vertragspartner in der Folge nicht immer termingerecht vorgelegen hätten. In Einzelfällen seien Eintragungen der Vertragspartner überhaupt nicht zustande gekommen. Im Folgenden vertiefte der Kläger seine Auffassung unter Bezugnahme auf in der DDR geltende Vorschriften für die einzelnen Zeiträume.
Im Laufe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit weiteren Bescheiden vom 17. März 2010, 24. März 2010, 24. November 2010, 26. November 2010 und 29. November 2010 jeweils neu fest. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte sie mit Bescheiden vom 24. März 2010 und 3. Dezember 2010 sowie die Rente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheiden vom 29. März 2010, 17. Dezember 2010 und 30. September 2011 neu fest.
Gegen den Bescheid vom 10. Februar 2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Neufeststellung bereits ab Rentenbeginn am 1. Februar 1992. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 und 28. Mai 2010 nahm der Kläger ausführlich Stellung zu den der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegten Entgelten, die er für nicht zutreffend ansah. Mit zwei Schreiben vom 21. Dezember 2010 erhob er auch Widerspruch gegen (u. a.) die Bescheide vom 3. Dezember 2010 (bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 17. Dezember 2010 (bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Mit Bescheid vom 12. September 2011 stellte die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 neu fest, berechnete jedoch eine Nachzahlung nur für das Jahr 2000. Die EP (Ost) betrugen nun 44,4311 und die EP 1,2988. Gleiches gilt für den Bescheid vom 19. September 2011, mit dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 neu festgestellt und eine Nachzahlung für die Zeit von Januar 2001 bis Ende Dezember 2004 berechnet wurde, sowie für den Bescheid vom 22. September 2011, mit dem die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 erfolgte.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. April 2005 und mit Bescheid vom 30. September 2011 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005 neu fest. Die EP (Ost) und EP entsprachen denen des Bescheides über die Berufsunfähigkeitsrente vom 12. September 2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 10. 02. 2010" zurück, "soweit ihm nicht durch Bescheide vom 17.03.2010, 24.03.2010, 29.03.2010, 24.11.2010, 26.11.2010, 29.11.2010, 3. 12.2010, 17.12.2010, 12.09.2011,19.09.2011, 22.09.2011, 28.09. 2011 und 30.09.2011 abgeholfen worden ist".
Mit der am 12. Dezember 2011 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sich zur Begründung auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens bezogen. Er werde hinsichtlich seines versicherungsrechtlichen Status fehlerhaft als "nicht selbstständig" behandelt. Dem entgegen habe er als international sehr geschätzter Artist zum Personenkreis der "freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden" gehört. Die Beklagte nehme unzutreffend an, er sei, weil er unständig beschäftigt gewesen sei, nicht freiberuflich tätig gewesen. Dabei verkenne sie aber seine Zulassung als Berufsartist vom 29. Juli 1973 und die späteren Zulassungen von 1985 und 1988. Mit der Zulassung habe er die staatliche Erlaubnis erhalten, für seinen Lebenserwerb beruflich tätig werden zu dürfen.
Die Beitragsbemessung für die Kalendermonate März, Mai bis Juni und Oktober bis Dezember 1968 gemäß § 256a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht auf der Grundlage der kalendermonatlich als steuerpflichtig nachgewiesenen Honorareinkünfte aus Freiberuflichkeit als Artist erfolgt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei im strittigen Zeitraum unständig (mit Lohnnachweis) beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Eintragung im SVA als "unständig Beschäftigter" und ab Januar 1986 als "Werktätiger mit Lohnnachweis". Weiter habe er Lohnnachweishefte gemäß Ziffer 55 Abs. 1 Satz 1 AStR [Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens] erhalten. Hätte er eine selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit ausgeübt, wären die SVA des Klägers nicht durch den FDGB als Träger der Sozialversicherung der abhängig Beschäftigten ausgestellt worden. In den SVAen wäre dann auch nicht "unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" oder als Tätigkeitsbezeichnung "Artist", sondern ausdrücklich "selbstständig" oder "S" vermerkt worden. Der Kläger wäre dann auch nicht im Besitz von Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte gewesen. Eine unständige Beschäftigung sei keine selbstständige Tätigkeit. Unständige Beschäftigung werde schon immer als abhängige Beschäftigung charakterisiert. Auf dem Gebiet der DDR habe folgende Definition gegolten: "Als unständig beschäftigte Lohnempfänger gelten Personen, die nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit berufsmäßig Lohnarbeit verrichten, aber entweder ohne festes Arbeitsrechtsverhältnis oder neben einem festen Arbeitsrechtsverhältnis bei wechselnden Lohnschuldnern tätig und heute mit dieser und morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (Ziffer 55 Abs. 2 AStR)". Im "Lexikon der Lohnsteuer und Sozialversicherung", Balling, 1958, VEB Deutscher Zentralverlag, Seite 471/ 472" seien unständig beschäftigte Lohnempfänger definiert als "Personen, die aufgrund der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsmöglichkeiten bei wechselnden Lohnschuldnern tätig sind, so z.B. Artisten, Kleindarsteller, Musiker". Weiter heiße es: "Entgelte für unständig beschäftigte Lohnempfänger unterliegen der Steuer- und SV-Beitragspflicht nach den Bestimmungen, wie sie für alle Lohnempfänger Gültigkeit besitzen".
Den Vorschriften der ehemaligen DDR sei zu entnehmen, dass die unständig Beschäftigten zu den übrigen, im abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Versicherten gehörten. Dies ergebe sich ab dem 1. Februar 1947 aus § 3a der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947, Seite 91 ff), für die Zeit ab dem 1. Januar 1962 aus § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533) i.V.m. § 5 Nr. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 (GBl. II Seite 625). Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 14. November 1974 (Gbl. I Seite 531) i.V.m. § 4 Nr. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 (GBl. I Seite 543) und für die Zeit ab dem 1. Januar 1978 aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 373) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 391).
Wäre der Kläger nicht unständig beschäftigt sondern freiberuflich oder selbstständig tätig gewesen, wäre seine Versicherung nicht nach den genannten Vorschriften, sondern nach den folgenden Regelungen erfolgt:
Vor dem 1. Januar 1971 durch die "Verordnung zur Übertragung der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbstständig Erwerbstätige und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt" vom 2. März 1956 (GBl. I, Seite 257)
Ab dem 1. Januar 1971 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, Seite 770).
Ansonsten durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbstständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, Seite 771).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1975 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden: Weiterhin nach der genannten Verordnung vom 15. Dezember 1970 (GBl. II, S. 770).
Ansonsten nach der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1970 (GBl. I, Seite 141).
Ab dem 1. Januar 1978 bei Zuordnung zu den freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden: Durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck 942 des GBl. I, 1978, Seite 1).
Ansonsten durch die Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl.I 1978, Seite 1).
Der Kläger sei jedoch nicht nach diesen Gesetzen versichert gewesen, da darin die "unständig Beschäftigten" (zu denen er nachweislich gehört habe) nicht genannt seien. Dies habe seine Ursache allein darin gehabt, dass "unständig Beschäftigte" von diesen Regelungen nicht erfasst worden seien, weil sie gerade keine "freiberuflich Tätigen" oder "andere selbstständig Tätigen" im Sinne dieser Gesetze gewesen seien.
Eine hälftige Aufteilung der Beitragslast zur Sozialversicherung habe es nur für Beschäftigte gegeben. Bei unständig Beschäftigten hätten lediglich Sonderbestimmungen für die Beitragsentrichtung existiert. Weiter sei Lohnsteuer in der DDR nur von Beschäftigten zu zahlen gewesen.
Die Berufsausweise des Klägers bewiesen nicht, dass dieser freiberuflich/selbstständig tätig gewesen sei. Sie belegten lediglich, dass er "die Erlaubnis zur künstlerischen Betätigung" erhalten habe bzw. dass ihm eine "frei- oder nebenberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst" erlaubt gewesen sei, er eine solche also hätte ausüben dürfen. Keinesfalls bewiesen diese Unterlagen, dass er eine solche freiberufliche/selbstständige Tätigkeit mit entsprechender Sozialversicherung tatsächlich ausgeübt habe.
Die Formulierungen in einzelnen Verträgen, nach denen ein Arbeitsrechtsverhältnis im Einzelfall nicht begründet worden sein solle, seien rentenrechtlich unbeachtlich. Der Kläger habe darauf hingewiesen, in einzelnen Verträgen sei ausdrücklich formuliert worden, dass die "gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Zivilrechtsverhältnisses erbracht werden, sodass dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet wird". Diese einzelnen Vordrucke seien jeweils irrtümlich verwendet worden. Diese Vordrucke wären nur dann zu nutzen gewesen, wenn der Kläger selbstständig tätig gewesen wäre, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Dass die Vertragspartner wissentlich hätten vereinbaren wollen, ein Arbeitsrechtsverhältnis nicht zu begründen, widerspreche bereits, dass in den Mitwirkungsverträgen eine Steuerabführung über den "Lohnnachweis" bescheinigt werde. Eine solche Abrede wäre zudem damals unwirksam (wenn nicht sogar nichtig) gewesen, weil sie dem seinerzeit geltenden Recht widersprochen hätte. Dass für die Zeiträume der Beschäftigung aufgrund der Mitwirkungsverträge die Eintragungen im SVA in unveränderter Weise fortgeführt worden seien, beweise stattdessen, dass der Kläger auch in diesen Zeiten abhängig beschäftigt und entsprechend versichert gewesen sei.
Zusätzliche Arbeitsentgelte im Sinne des § 256a Abs. 3 (SGB VI) könnten nicht anerkannt werden, da sich der Kläger nicht höchstmöglich in der FZR versichert habe. Die Eintragung auf Seite 64 des SVA Nr. 2 "FZR ab 1.3.1979 bis 1.200,- M" (Seite 735 VA) beweise eindeutig, dass der Kläger nur die begrenzte Versicherung in der FZR gewählt hätte. Die erfolgte SVA-Eintragung nenne das Datum des Beginns der Versicherung in der FZR (1.3.1979) und enthielte die Angabe "bis 1.200 M". Dabei könne es sich - unabhängig davon, dass nicht der im Gesetz genannte Wortlaut verwendet worden sei - nur um die gesetzlich vorzunehmende Klarstellung im Sinne des § 5 Nr. 2 der erstem DB vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) handeln, dass lediglich eine Versicherung des Einkommens bis 1.200,00 M monatlich in der FZR gewählt worden sei. Bei Selbstständigen, welche auch im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 30. November 1989 ihr monatliches Einkommen weiterhin nur bis 1.200 M in der FZR hätten versichern können, seien gerade keine Einträge der Art "FZR bis 1.200 M" zu finden. Da der Kläger nicht selbstständig gewesen sei, hätte er sich als abhängig Beschäftigter im strittigen Zeitraum unbegrenzt in der FZR versichern dürfen. Wenn er diese Möglichkeit seinerzeit nicht genutzt habe, bestünde heute keine Möglichkeit der Anerkennung zusätzlicher Arbeitsverdienste gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für einzelne Zeiträume in den Jahren 1979 bis 1986 widerlegten die vom Kläger eingereichten Nachweise die Eintragungen im SVA sowohl hinsichtlich der dort angegebenen Zeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen als auch hinsichtlich der eingetragenen - angeblich - versicherten Entgelte. Die von ihm eingereichten Unterlagen belegten, dass er in den Kalenderjahren 1979 bis 1982 sowie von Januar 1984 bis Juni 1986 aus seiner versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung entgegen den Eintragungen im SVA nicht durchgehend Entgelte erzielt und teilweise von den Eintragungen im SVA abweichende Arbeitsentgelte durch Beitragszahlung versichert habe. Diese Unterlagen bestätigten auch die Bescheinigung des Finanzamtes, nach der der Kläger im Jahr 1979 in elf Monaten, 1980 in zwölf Monaten, 1981 in elf Monaten, 1982 in sechs Monaten, 1984 in sieben Monaten, 1985 in acht Monaten und 1986 in fünf Monaten Entgelt erzielt habe. Die Beklagte hat eine Berechnung als Anlage vorgelegt, in der die Verdienste, die gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI anzuerkennen seien, aufgelistet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 66 und 67 der Gerichtsakten verwiesen.
Die für das Kalenderjahr 1968 berechneten zusätzlichen Entgelte im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI seien zutreffend ermittelt worden. Dabei übersehe der Kläger, dass der jeweils in der Spalte "Bruttolohn und Sachbezüge" des Lohnnachweisheftes angegebene Wert nicht das dem Grunde nach beitragspflichtige Gesamtentgelt des Klägers darstelle. Dem Grunde nach beitragspflichtig zur Sozialpflichtversicherung sei das lohnsteuerpflichtige Einkommen gewesen, also jeweils der in der Spalte "steuerpflichtig nach Tabelle" eingetragene Betrag.
Die Beklagte hat zwei Teilanerkenntnisse abgegeben, und zwar bezüglich der für Beschäftigungen im Ausland gezahlten FZR-Beiträge sowie für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für den Monat Februar 1979. Diese Teilanerkenntnisse hat der Kläger angenommen.
Zwischenzeitlich hat weiterer Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich der Frage der Entschädigung und eines Rentenminderungsschadens durch den Unfall der Duo-Partnerin des Klägers im Juli 1982 stattgefunden. Im Rahmen dieses Schriftwechsels hat der Kläger unter anderem einen Vergleich zwischen ihm und seiner Ehefrau und Duo-Partnerin und der Stadt Frankfurt/Oder vom 10. bzw. 18. Juni 1998 vorgelegt. Darin ist festgelegt, dass die Stadt Frankfurt/Oder an die [dortigen] Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag i.H.v. 125.000 DM zahlen sollte. Damit sollten alle, auch zukünftige, Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Schadensereignis vom 8. Juli 1982 auf der Freilichtbühne der Stadt Frankfurt/Oder, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein. Weitere Ansprüche stünden den (dortigen) Klägern nicht zu. Weiter findet sich ein Schreiben der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH (FuB) vom 18. Februar 2014, die im Namen und im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung tätig wurde. Darin heißt es unter anderem, dass im vorliegenden Fall weder von der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR noch vom nachfolgenden Dienstleister (A AG) oder von ihrem Haus Beitragszahlungen zur Sozialversicherung bzw. zur FZR des Klägers erfolgt seien. Dies habe der allgemeinen Praxis der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR entsprochen und von dieser sei dies nach Aktenkenntnis der FuB grundsätzlich nicht in den Fallakten gesondert dokumentiert worden. Aus der Kenntnis der vorgenannten Praxis sowie dem Fehlen anderweitiger Auszahlungsbelege bzw. Korrespondenz sei jedoch nicht zu schließen, dass auch im vorliegenden Fall hiervon nicht abgewichen worden sei. Beweiskräftige Unterlagen, die die Nichtentrichtung der vorgenannten Beiträge gerade für den vorliegenden Fall positiv belegten, könne sie leider nicht vorlegen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 hat der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2011 bezüglich der Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung aufgrund des Arbeitsunfalles von Juli 1982 bei der Rentenberechnung abgelehnt. Zwar sei durch diese Stelle für die rechnerische Ermittlung des Netto-Ausgleichsbetrags auch die Höhe der FZR-Beiträge in Ansatz gebracht worden, eine tatsächliche Beitragszahlung für Entschädigungsleistungen der Staatlichen Versicherung sei jedoch nicht erfolgt. Da aus den auf Netto-Basis erfolgten Zahlungen seinerzeit somit keine Beiträge zur Sozialversicherung bzw. FZR entrichtet worden seien, seien diese Zahlungen daher auch nicht als Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI anerkennbar. Den gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014, beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangen am 30. Mai 2014, hat der Kläger die Klage erweitert bezüglich des Bescheides der Beklagten vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014. Er hat beantragt, diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente neu zu berechnen und dabei die ab 1. Februar 1992 erfolgten Zahlungen aus der gesetzlichen Entschädigung für die infolge eines Unfalls vom 8. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 sozialversicherungs-/FZR- beitragspflichtig entgangenen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Artist mit Lohnnachweis einzubeziehen.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 hat die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juli 2016 neu festgestellt. Darin hat sie das Teilanerkenntnis vom 10. Dezember 2012 umgesetzt. Es haben sich 1,7141 EP und 43,5835 EP (Ost), jedoch keine Veränderung des Zahlbetrages ergeben.
Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die vom Kläger beantragte Sprungrevision nicht zugelassen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 erstmals geltend gemacht habe, dass für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 "neben Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten infolge von Abgabeänderungen nachweislich neu festgelegte beitragsbelastete Zahlungen zur Nettoentschädigung entgangener Einkünfte bei der Beitragsbemessung" zu berücksichtigen seien, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit fehle es an einer vom Gericht zu überprüfenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Der Kläger habe dieses Überprüfungsbegehren erstmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Februar 2016 vorgebracht. Eine an den Kläger gerichtete Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes sei dazu bislang nicht ergangen.
Ebenso verhalte es sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der von ihm begehrten Nachzahlung. Auch hierzu fehle es an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, die vom Gericht zu überprüfen wäre, so dass das Klagebegehren auch insoweit unzulässig sei.
Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenständlich seien zunächst die im Ergebnis von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Rentenbescheide zur Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 10. Februar 2010, 24. März 2010, 17. März 2010, 24. November 2010, 26. November 2010, 29. November 2010, 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011, zur Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 11. Februar 2010, 24. März 2010, 3. Dezember 2010 und 28. September 2011 sowie zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 22. Februar 2010, 29. März 2007, 17. Dezember 2010 und 30. September 2011, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011. Darüber hinaus sei streitgegenständlich der ebenfalls im Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger gezahlte Entschädigungsleistungen als beitragspflichtige Entgelte zu berücksichtigen; dieser Bescheid sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden. Schließlich sei auch der während des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid über die Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 2. Juni 2016 zum Klagegegenstand nach § 96 SGG geworden.
Die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten seien, soweit darüber in Ansehung der im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten ausgesprochenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisse noch zu entscheiden gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur [teilweisen] Rücknahme der angefochtenen Bescheide seien nicht gegeben. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt gewesen und daher im streitigen Zeitraum ab dem 1. März 1979 durch Zahlung lediglich begrenzter Beiträge zur FZR die damaligen Versicherungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft habe, was zur Folge habe, dass die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Entgelte nicht zu berücksichtigen seien. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 256a Abs. 3 SGB VI. Danach zählten als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht hätten gezahlt werden können. Für Versicherte, die berechtigt gewesen seien, der FZR beizutreten, gelte dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien.
Ab dem 1. Januar 1977 hätten Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einem Einkommen über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich für das gesamte Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich Beiträge zur FZR zahlen können. Den freiberuflich bzw. selbstständig Tätigen sei diese Möglichkeit nicht eingeräumt worden. Für diesen Personenkreis sei erst mit Inkrafttreten der 4. Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - 4. FZR-VO - vom 8. Juni 1989 ab 1. Dezember 1989 die Möglichkeit eröffnet worden, einen Gesamtarbeitsverdienst von bis zu 2.400 M im Monat zu versichern. Der Kläger hätte mithin für die Zeit ab dem 1. März 1979 die Berücksichtigung der über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich nachgewiesenen Entgelte als zusätzliche Entgelte nur dann verlangen können, wenn er als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis nicht dem Personenkreis der Arbeiter und Angestellten zuzurechnen, sondern stattdessen als freiberuflich bzw. selbstständig Tätiger anzusehen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hier folge das Gericht den ausführlichen Darlegungen der Beklagten zum versicherungsrechtlichen Status des Klägers als unständig beschäftigter Artist mit Lohnnachweis, die es im Detail und auch in der Gesamtschau für überzeugend und schlüssig halte und die es sich deshalb vollumfänglich zu eigen mache. Die Beklagte habe in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Eintragungen im SVA des Klägers als "unständig Beschäftigter" bzw. als "Werktätiger mit Lohnnachweis", die Durchführung der Sozialversicherung des Klägers nach den Vorschriften über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die hälftige Aufteilung der Beitragslast zur Sozialversicherung des Klägers sowie die Entrichtung von Lohnsteuer durch den Kläger nur den Schluss zuließen, dass er während seiner Beschäftigung als unständig beschäftigter Artist stets abhängig beschäftigt und gerade nicht freiberuflich bzw. selbstständig tätig gewesen sei. Auf eine Wiederholung der Ausführungen der Beklagten hat das Sozialgericht verzichtet.
Der Status des Klägers als abhängig beschäftigter Artist werde auch nicht durch ihm ausgestellte Berufsausweise bzw. ihm später erteilte Zulassungen für eine freie bzw. nebenberufliche Tätigkeit als Trainer mit Leitungsfunktion sowie eine freiberufliche Tätigkeit im Fach Regie infrage gestellt. In der Gesamtschau gehe das Gericht davon aus, dass er wohl spätestens mit Erteilung der Zulassung im Jahre 1973 berechtigt gewesen wäre, seinen Beruf als Artist im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auszuüben, sich jedoch offenbar bewusst dafür entschieden habe, seine Sozialversicherung als unständig Beschäftigter mit Lohnnachweis in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten fortzusetzen.
Die für das Kalenderjahr 1968 anerkannten zusätzlichen Entgelte im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI seien ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Bei den für die beiden streitigen Monate in den maßgeblichen Lohnnachweisheften (vom 8. März 1968 und ab Juni 1968) in Spalte 2 eingetragenen Beträgen handele es sich ganz offensichtlich nicht um das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt. Dies lasse sich unschwer an den Eintragungen für die Monate erkennen, in denen das erzielte Entgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 600 M der DDR erreicht habe. Hier sei beispielhaft für die Eintragung im Lohnnachweisheft vom 8. März 1968 für den Monat April 1968 verwiesen. Für diesen Monat seien unter "Bruttolohn und Sachbezüge" zwei Beträge von 150,00 M und 93,00 M, insgesamt also 243,00 M eingetragen. Als steuerfrei seien Beträge von 30,00 M und 15,00 M, insgesamt 45,00 M ausgewiesen. Daraus errechne sich ein steuerpflichtiger Betrag von 198,00 M, der als solcher auch in der folgenden Spalte ausgewiesen sei. Die folgenden Eintragungen im Lohnnachweisheft, nämlich der vom jeweiligen Arbeitgeber zu tragende Anteil am Beitrag zur Sozialversicherung i.H.v. 10 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts (insgesamt 19,80 M), belegten, dass diesem zu errechnenden Anteil nicht etwa der Betrag aus der Spalte "Bruttolohn und Sachbezüge", sondern vielmehr der ausgewiesene (niedrigere) steuerpflichtige Betrag von 198,00 M zugrunde gelegt worden sei. Hierbei handele es sich nicht etwa um ein Einzelbeispiel, sondern die vom jeweiligen Arbeitgeber als Lohnschuldner zu tragenden Anteile am Sozialversicherungsbeitrag des Klägers. Diese seien regelmäßig in der beschriebenen Art und Weise errechnet und in den Lohnnachweisheften eingetragen worden. Wenn aber ersichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nicht der gesamte (höhere) "Bruttolohn und Sachbezüge", sondern allein der (niedrigere) steuerpflichtige Arbeitsverdienst zugrunde gelegt worden sei, und für den Kläger tatsächlich auch nur die nach dem niedrigeren steuerpflichtigen Entgelt berechneten Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien, könne der Kläger auch nicht verlangen, dass die höheren, nicht zur Sozialversicherung herangezogenen Beträge der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden. Denn zu berücksichtigen sei nach § 256a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI allein der Verdienst, für den jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Dass der Kläger Pflichtbeiträge jeweils für die gesamten in der Spalte zwei ("Bruttolohn und Sachbezüge") eingetragenen Beträge entrichtet habe, sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Demzufolge müsse der Kläger mit seinem Begehren auf Berücksichtigung der höheren Entgelte für diverse Monate des Jahres 1968 ungehört bleiben.
Die von der Staatlichen Versicherung aufgrund des Unfalls der Duo-Partnerin des Klägers geleisteten Entschädigungszahlungen könnten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI nicht berücksichtigt werden. Denn die Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte bildeten die Beitragszeiten. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 248 Abs. 3 SGB VI Zeiten bis zum 31. Dezember 1991, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet tatsächlich gezahlt worden seien. Hierzu gehörten Schadensausgleichszahlungen durch die staatliche Versicherung nicht. Derartige Zahlungen seien nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung und auch nicht zur FZR. Bestätigt werde dies auch in der Auskunft der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH Berlin (FuB) vom 18. Februar 2014, die im Namen und im Auftrag der KfW als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung die vom Kläger wegen des Schadensereignisses vom 8. Juli 1982 geltend gemachten Schadensausgleichszahlungen bearbeitet habe. Danach seien weder von der damaligen Staatlichen Versicherung der DDR noch von den Rechtsnachfolgern und auch nicht von ihr selbst Beitragszahlungen für den Kläger zur Sozialversicherung bzw. zur FZR geleistet worden. Die von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungszahlungen seien grundsätzlich weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierzu sei auf die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage [Hinweis auf Bundestags-Drucksache 17/9518 vom 4. Mai 2012, "schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. April 2012 eingegangenen Antworten der Bundesregierung", Nr. 55] zu verweisen. Danach habe der Schadensersatzanspruch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach § 268 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) grundsätzlich die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte einschließlich der Minderung der Rentenansprüche, notwendigen Mehraufwendungen und den entstandenen Sachschaden umfasst. Grundlage für die Ermittlung der Haftpflichtleistung sei der Bruttoverdienst, der ohne das schädigende Ereignis vom Geschädigten weiterhin erzielt worden wäre. Nach den Verhältnissen des Einzelfalles seien für die Ermittlung des Auszahlbetrages fiktiv auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der zur FZR entrichteten Beiträge abgesetzt worden. Die von der Staatlichen Versicherung der DDR geleistete Haftpflichtrente selbst sei jedoch weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Der Kläger habe als unständig abhängig beschäftigter Artist diesen Regelungen des AGB der DDR unterlegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass Beiträge zur Sozialversicherung auf die erlangten Entschädigungsleistungen tatsächlich nicht entrichtet worden seien.
Gegen das am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht betrachte ihn fehlerhaft als abhängig beschäftigten Arbeiter bzw. Angestellten, nicht jedoch sachgerecht als einen selbstständigen Artisten. Insoweit werde seine rechtliche Stellung als unständig Beschäftigter (mit Lohnnachweis) verkannt. Das Gericht berufe sich hierzu auf eine "Gesamtschau", eigentlich jedoch nur auf ein Indiz, wonach die Veranstalter als Vertragspartner von Gastspielverträgen (insbesondere bei Auslandsgastspielen) für die betreffenden Einkünfte auch " die Hälfte der Beitragslast wie für abhängig Beschäftige getragen " hätten. Bereits diese Betrachtung sei nicht korrekt und könne damit eine abhängige Beschäftigung nicht indizieren. Richtigerweise müsste dabei zuvorderst davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Gastspielverträgen nicht um Arbeitsverträge aus einem Arbeitsrechtsverhältnis im Sinne des AGB gehandelt habe, sondern um zivilrechtliche Verträge (ähnlich den Dienstleistungsverträgen im Sinne von § 162 ZGB [Zivilgesetzbuch], hier zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer). Auf deren Grundlage habe er für seine Leistung ein Honorar bzw. eine Vergütung anstatt Lohn oder Gehalt erhalten. Hauptsächlich steuerrechtlich sei er als Werktätiger behandelt worden, der einen "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" besessen habe. Als solcher Werktätiger habe es ihm sozialversicherungsrechtlich oblegen, die Sozialversicherungsbeiträge eigenverantwortlich zu ermitteln und zu entrichten, darunter auch den Betriebsanteil. Für ihn als "Künstler" benannter Artist mit Lohnnachweis seien die in der DDR bestehende Sozialpflichtversicherung bzw. Mitgliedschaft in der FZR auch während vorübergehender Tätigkeit im Ausland weitergeführt worden, wobei die dabei bezogenen Vergütungen und Honorare in der DDR nach den damaligen Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlegen hätten. Dies gelte ebenso für die FZR. Demnach sei der "Betriebsanteil" neben der Vergütung an ihn als unständig Beschäftigten mit Lohnnachweis auszuzahlen gewesen. Er hätte den Beitrag in eigener Verantwortung an die Sozialversicherung zu entrichten gehabt. Bei den Beitragszahlungen seien, unter Beachtung der Beitragshöchstbegrenzung, Vergütungen und Honorare i.H.v. 600 M der DDR für die Sozialversicherung der DDR und weitere 600 M der DDR für die FZR zugrunde zu legen gewesen.
Die die Auffassung der Beklagten übernehmende Sichtweise des Gerichts trage aber auch außerhalb der Auslandstätigkeit im Allgemeinen nicht. Er habe vielmehr auch nach DDR-Sozialversicherungsrecht einen Sonderstatus als Selbstständiger gehabt. Nach dem DDR-Sprachgebrauch sei er (freiberuflich tätiger) Künstler auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst gewesen. Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit als Künstler auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst sei die Zulassung gewesen, wofür der Künstler nachweispflichtig gewesen sei. Die Inhaberschaft bezüglich der Zulassung als Unterhaltungskünstler sei zugleich Voraussetzung für die Auszahlung von Honoraren für die Darbietungen gewesen. So seien die Zulassungen bei Vertragsabschlüssen vorzulegen gewesen. In den Veranstaltungsabrechnungen seien die Nummern der Zulassung angegeben gewesen. Er sei Inhaber einer Zulassung als "Künstler in der Unterhaltungskunst" gewesen. Als solcher habe er der "Honorarordnung Unterhaltungskunst" vom 21. Juni 1971 unterlegen. Demnach hätten die Auftraggeber, das seien zumeist Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft und staatliche Einrichtungen gewesen, nicht arbeitsrechtlich "Lohn" oder "Gehalt", sondern zivilrechtlich Honorare (und Gebühren) nur für bestimmte Leistungen nach bestimmten Qualitätskriterien leistungsgerecht an die Künstler zu zahlen gehabt. Diese Anordnung bestimme zugleich, dass Künstler außerhalb ständiger Arbeitsrechtsverhältnisse - neben "nebenberuflichen" Künstlern habe es sich in diesem Sinne eben um hauptberuflich selbstständige Künstler gehandelt - nur dann hätten verpflichtet werden können, wenn sie im Besitz einer Zulassung für künstlerische Tätigkeit gewesen seien. Für seine "Leistungen" als Unterhaltungskünstler seien ihm folglich Honorare gezahlt worden.
Er sei wie die meisten Berufstätigen in der DDR sogenannter "Werktätiger" gewesen, und zwar ein Werktätiger, der einen "Lohnnachweis für unständig Beschäftigte" besessen habe. Auch als solcher Werktätiger sei er sozialrechtlich in die Pflichtversicherung der Sozialversicherung einzuordnen gewesen, und zwar - wie bei anderen Freiberuflern und Selbstständigen - ohne den berufsrechtlichen Status zu berühren oder gar zu verändern. So sei der Geltungsbereich der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf "unständig Beschäftigte Werktätige" erstreckt worden (§§ 4 und 7 der 1. DB zur VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974, GBl. I Nr. 58 Seite 543). Er habe also allenfalls als Werktätiger im Sinne der vorgenannten Vorschrift "gegolten". Nach der VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 sei er als Künstler der Unterhaltungskunst, der eine Zulassung nach der oben genannten Zulassungsordnung Unterhaltungskunst gehabt habe, "bei" der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert gewesen. Er habe jedoch weiterhin der besonders geregelten Beitragspflicht unterlegen. Der Teil der Einkünfte, der im Veranlagungszeitraum "Kalendermonat" den Betrag von 600 M, mithin von höchstens 7.200 M im Kalenderjahr, überstiegen habe, sei nicht beitragspflichtig gewesen. Für diesen Teil hätte er bis höchstens 14.400 M eine FZR entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen abschließen können. Die in der Höhe begrenzte Möglichkeit der FZR sei für selbstständige bzw. freiberufliche Unterhaltungskünstler (mit Zulassung nachfolgend durch die 2. FZR-VO vom 29. Mai 1979, GBl. I Nr. 17 Seite 229, und die 3. FZR-VO vom 28. August 1987, GBl. I Nr. 20 Seite 207), unberührt geblieben. Er sei somit sozialversicherungsrechtlich kein Arbeiter oder Angestellter wie im Verständnis des Sozialgerichts gewesen. Dessen Anschauung, nach der er trotz einer Zulassung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sich bewusst dafür entschieden hätte, seine Versicherung als unständig Beschäftigter mit Lohnnachweis fortzusetzen, vermenge seinen sozialrechtlichen Status mit dem nach dem Steuerrecht. Nur im Sinne des Steuerrechts habe ihm eine gewisse Wahlmöglichkeit offen gestanden, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Er sei sowohl steuerrechtlich als unständig beschäftigter Werktätiger mit Lohnnachweis als auch sozialversicherungsrechtlich als selbstständiger Künstler der Unterhaltungskunst kein Arbeiter oder Angestellter gewesen. Das Sozialgericht lasse im Kern die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und freiberuflichen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 unbeachtet. Folglich habe er nicht wie andere Arbeiter und Angestellte auch die Möglichkeit gehabt, mit seinem Beitritt zur FZR am 1. März 1979 sein gesamtes monatliches Einkommen zu versichern. Als selbstständigem Unterhaltungskünstler sei es ihm schlechthin verwehrt gewesen, sein Einkommen über 14.400,- M zu versichern. Im Folgenden hat der Kläger sein Vorbringen zum Teil wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten verwiesen.
Bezüglich des Begehrens, weitere Entgelte für das Jahr 1968 zu berücksichtigen (Klagebegehren Nr. 1.), trägt er vor, dass jeweils Beitragszahlungen korrekterweise in Höhe der eingeklagten Beträge entrichtet worden seien. Diese Beitragszahlungen seien aber seitens der Veranstalter nicht richtig eingetragen worden. Dies liege vermutlich daran, dass die Veranstalter selber möglichst wenig Steuern/Beiträge hätten abführen wollen. Dies hätte Schwierigkeiten bei den Veranstaltern auslösen können, wenn der monatlich abzuführende Beitrag über 60,- Mark der DDR betragen hätte, insbesondere dann, wenn mehrere Veranstaltungen bei unterschiedlichen Veranstaltern im Monat stattgefunden hätten, und hohe Einkünfte zu Monatsbeginn angefallen seien. Weitere Nachweise über die tatsächliche Beitragsentrichtung besitze er nicht. Zeugen seien nicht mehr auffindbar. Er könne lediglich eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Beitragsabführung abgeben.
Bezüglich des Klagebegehrens zu 3. (siehe eingangs) trägt der Kläger vor, dass er keine Haftpflichtrente bezogen habe. Er sei "wie" bei einem Arbeitsunfall behandelt worden. Das schädigende Ereignis sei hingegen kein Arbeitsunfall gemäß § 278 Arbeitsgesetzbuch der DDR gewesen. Er habe von der Staatlichen Versicherung der DDR eine monatlich ausgezahlte Entschädigung in Höhe des Nettoeinkommensausfalls (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherung-Beitrag, ferner FZR-Beiträge) erhalten. Nicht enthalten gewesen sei darin eine Entschädigung für mögliche spätere Rentenminderungen. Er wäre in der Zeit des Bezuges der Entschädigung nicht mehr sozialversichert gewesen, wenn er insgesamt mehr als sechs Monate auf seine Einnahmen keine Beiträge mehr abgeführt hätte. Er sei indes pflichtversichert auch in den diesbezüglich strittigen Zeiten geblieben. Es treffe zwar zu, dass weder von der Staatlichen Versicherung der DDR noch von deren Rechtsnachfolgern und der FuB ausdrücklich als Beiträge für ihn bezeichnete Leistungen an die Sozialversicherung der DDR geflossen seien. Allein diese Betrachtung reiche aber nicht hin, um Abführungen seitens der Staatlichen Versicherung zur Finanzierung der Rentenversicherung auszuschließen. Zwischen 1950 und 1990 hätten zwischen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Sozialversicherung der DDR sogenannte Pauschalabkommen zur Regulierung von Regressansprüchen der Sozialversicherung der DDR gegenüber der Staatlichen Versicherung aus Anlass von Haftpflichtschäden bestanden. Darauf basierend seien Zahlungen an die Sozialversicherung der DDR zur Finanzierung der Sozialversicherung geflossen, insbesondere der Rentenversicherung, quasi als Ersatz für die Beitragsleistungen. Man habe auf die Regulierung im Einzelfall verzichtet. Hierzu schweige die Beklagte. Die Stellungnahme der FuB gehe hierauf nicht ein. Es könne nicht sein, dass diese pauschalen Finanzierungsleistungen sozialversicherungsrechtlich ohne Belang blieben, obgleich er nur eine Nettoverdienstausfallentschädigung erhalten habe, wobei die Sozialversicherungs- und FZR-Beiträge von vornherein abgezogen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 und den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011, soweit damit sein Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, sowie den Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014 aufzuheben und die Beklagten unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011 (Rente wegen Berufsunfähigkeit), des Bescheides vom 28. September 2011 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und des Bescheides vom 2. Juni 2016 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2000 eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. April 2005 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 1. Juni 2005 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung
von Entgelten für März 1968 in Höhe von 1.150 M für Mai 1968 in Höhe von 889 M für Juni 1968 in Höhe von 1.194 M für September 1968 in Höhe von 969,50 M für Oktober 1968 in Höhe von 1.289 M für November 1968 in Höhe von 993 M für Dezember 1968 in Höhe von 1.030 M,
von Überentgelten für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989,
und
von weiteren Beitragszeiten aufgrund von Entschädigungszahlungen der staatlichen Versicherung der DDR für August bis Dezember 1982 das Jahr 1983 April, Mai, Juli, August und November 1984 Januar, Februar und Mai 1985 Februar und Juli bis Dezember 1986 Januar bis Juni 1987 das Jahr 1988 Januar bis April und November 1989
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag zusammenfassend.
In einem Erörterungstermin am 6. September 2018 hat der Vertreter der Beklagten einen "Berechnungsbogen für die Steuer von den freiberuflichen Einkünften" für das Jahr 1977 sowie die Bescheinigung des Finanzamts Pankow-Weißensee vom 22. Februar 1991 eingereicht und auf die Berechnung für das Jahr 1977 hingewiesen. Aus dieser ergebe sich, dass es einen Unterschied gegeben habe zwischen Werktätigen mit Lohnnachweis und freiberuflicher Tätigkeit.
Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger einen Auszug der amtlichen Erläuterung der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AstVO) vom 22. Dezember 1952 eingereicht. Bezüglich seiner Ausführungen hierzu wird auf Blatt 309 bis 312 der Gerichtsakten verwiesen.
In einem Erörterungstermin mit Beweisaufnahme am 11. März 2019 ist Frau S als Sachverständige gehört worden. Ihr waren vor dem Termin die Unterlagen Bl. 378 bis 478 der Gerichtsakten zur Kenntnis gegeben worden. Die Sachverständige war seit 1972 in der Abteilung Steuern des Magistrats von Berlin beschäftigt, ab 1989 sei dies das Finanzamt Berlin-Ost gewesen. Nach Angaben der Sachverständigen sei sie allerdings nicht in dem Fachbereich tätig gewesen, der für den Kläger zuständig gewesen sei, sondern habe in dem Bereich Gewerbetreibende gearbeitet. Die Grundsätze, die für den Kläger gegolten hätten, seien ihr jedoch ebenfalls bekannt. Der Kläger sei, außer einmal im Jahr 1977, nicht freiberuflich tätig gewesen, sondern unständig beschäftigt. Für die FZR habe auch für den Kläger der Höchstbeitrag von 1.200 M gegolten. Dies sei genauso gewesen wie für Freiberufliche. In der Praxis seien von den Finanzämtern keine weiteren Beiträge für Verdienste über 1.200 M erhoben worden. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Sachverständigen wird auf Blatt 491 der Gerichtsakten verwiesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. März 2019 zu der Aussage der Sachverständigen Stellung genommen. Der Vortrag der Sachverständigen habe bestätigt, dass der Kläger im gesamten strittigen Zeitraum ausschließlich abhängig beschäftigt gewesen sei. Ihre Erinnerung, für den Kläger habe trotz Vorliegens von ausschließlich abhängiger Beschäftigung eine lediglich begrenzte FZR gegolten, halte die Beklagte für unrichtig (wird ausgeführt). Im Übrigen sei es für die Rentenberechnung nach dem SGB VI letztlich sogar unerheblich, wenn es die von der Sachverständigen geschilderte Verwaltungspraxis in dem entsprechenden Finanzamt tatsächlich gegeben hätte, denn die durch § 256a Abs. 3 S. 2 SGB VI geschaffene Möglichkeit, bei der Rentenberechnung Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die in der damaligen DDR aufgrund bestehender Beitragsbemessungsgrenze nicht versicherbar gewesen seien, knüpfe allein an die seinerzeit dort geltenden gesetzlichen Regelungen an. Mehrfach habe das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die - dort - fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze habe bieten sollen, weshalb es konsequent sei, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) von einer Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten der FZR abhängig zu machen. Die Anwendung von § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI setze voraus, dass Rechtsvorschriften der DDR die Versicherung des tatsächlichen Arbeitsentgelts verhindert hätten. Sei die Versicherung höherer Entgelte aus Gründen versagt worden, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, führe dies nicht zur Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste. Sofern dem Kläger im strittigen Zeitraum im Widerspruch zu den für abhängig Beschäftigte geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Entrichtung von Beiträgen zur FZR für seinen tatsächlichen monatlichen Verdienst verwehrt worden wäre, hätte er das Recht gehabt, sich zur Verteidigung seiner Rechte an die zuständige Beschwerdekommission für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu wenden (Hinweis auf die §§ 302 und 303 AGB i.V.m. § 10 Buchst. d der Richtlinie über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung (GBl. der DDR I 1978 Seite 109). Hätte der Kläger hiervon seinerzeit keinen Gebrauch gemacht, könne dies heute nicht mehr geheilt werden.
Die Kläger hat dahingehend Stellung genommen, dass die Aussage der Sachverständigen bestätige, für ihn habe hinsichtlich der FZR der monatliche Höchstbetrag von 1.200 M gegolten. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Die seitens der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG und der Obergerichte greife nicht für ihre Argumentation. Ebenfalls habe die von der Beklagten angeführte Beschwerdemöglichkeit bei ihm nicht zur Anwendung gelangen können, weil er nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Er hat (erneut) auf den Brief des stellvertretenden Ministers der Finanzen der DDR an den Rat des Bezirkes (ohne Datum) sowie das Schreiben des Zentralvorstands der Gewerkschaft Kunst vom 7. Mai 1984 verwiesen, das seines Erachtens sein Vorbringen stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2016 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011, soweit damit sein Überprüfungsantrag abgelehnt worden ist, und auch nicht auf Aufhebung der Bescheids vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2014, gegen den der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) zulässig Klage erhoben hat, und Verurteilung der Beklagten, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011 (Rente wegen Berufsunfähigkeit), des Bescheides vom 28. September 2011 (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und des Bescheides vom 2. Juni 2016 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) ab dem 1. Januar 2000 eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 1. April 2005 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 1. Juni 2005 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der von ihm im Einzelnen bezeichneten weiteren beitragspflichtigen Entgelte und Überentgelte sowie weiterer Beitragszeiten zu zahlen. Die nach Ansicht des Klägers teilweise zurückzunehmenden Bescheide vom 12. September 2011, 19. September 2011, 22. September 2011, 28. September 2011 und 2. Juni 2016 ersetzen alle vorhergehenden Bescheide bezüglich der einzelnen Rentenarten, die sich damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben.
Die Klage ist nicht bereits bzgl. der Renten wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen entgegenstehender Bestandskraft unzulässig. Der Kläger hatte zwar gegen die - ursprünglichen - Überprüfungsbescheide vom 24. März 2010 und 29. März 2010 nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt, was jedoch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Bescheide vom 24. März 2010 (bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung) und 29. März 2010 (bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen) jeweils die Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, sie würden gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (gegen den Bescheid vom 10. Februar 2010). Selbst wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sein sollte, weil die genannten Bescheide die Bescheide bezüglich der Berufsunfähigkeit weder ändern noch ersetzen, so hat der Kläger jedenfalls mit seinen Schreiben vom 21. Dezember 2010 Widerspruch eingelegt. Diese Schreiben sind daher (auch) als Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. März 2010 und 29. März 2010 anzusehen. Die Frist zur Erhebung des Widerspruches hätte dann, da die Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend gewesen wäre, gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betragen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger mit den genannten Schreiben vom 21. Dezember 2010 Widerspruch gegen die genannten Bescheide erhoben.
Die Klagen gegen die Bescheide bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind auch nicht deshalb unzulässig, weil ein Widerspruchsverfahren diesbezüglich nicht durchgeführt worden wäre. Der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 benennt zwar im Eingangssatz lediglich den Bescheid vom 10. Februar 2010, also den Bescheid bzgl. der Berufsunfähigkeitsrente, anschließend aber auch die Bescheide bezüglich der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Daraus ist hinreichend ersichtlich, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid bezüglich sämtlicher drei Rentenarten erteilt hat.
Weiter streitgegenständlich ist der Überprüfungsbescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 hinsichtlich des Antrags auf Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2011 bezüglich der Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung aufgrund des Arbeitsunfalles von Juli 1982 bei der Rentenberechnung.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der jetzt noch streitgegenständlichen Rentenbescheide und auf Berücksichtigung höherer Entgelte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da die Beklagte nunmehr mit den noch streitgegenständlichen Bescheiden die Renten zutreffend berechnet hat.
Zum Klagebegehren Nr. 1 (siehe eingangs): Bezüglich des Klageantrages, für die Monate März, Mai bis Juni und Oktober bis Dezember 1968 gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI höhere Entgelte zugrunde zu legen, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Diesen Ausführungen ist auch im Hinblick auf die Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen. Diese ist widersprüchlich. Wenn die Veranstalter der Vermutung des Klägers nach selber möglichst wenig Steuern/Beiträge abführen wollten, dürften sie dies tatsächlich auch nicht getan haben und nicht die Steuern/Beiträge zwar gezahlt, sie jedoch dann nicht richtig eingetragen haben.
Zum Klagebegehren Nr. 2 (siehe eingangs): Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis zum 30. November 1989 zu berücksichtigen, ist § 256a Abs. 3 SGB VI in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz) vom 25. Juli 1991, BGBl. I Seite 1606. Diese Vorschrift lautet: Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung höherer Überentgelte sind für den Kläger nicht erfüllt. Er war zwar der FZR beigetreten und zahlte auch Beiträge, jedoch nicht die zulässigen Höchstbeiträge. Aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und den übrigen Unterlagen, insbesondere denen des Magistrats von Berlin, Abteilung Finanzen-Steuern, sowie den Angaben der Sachverständigen ergibt sich, dass der Kläger in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit März 1979 und bis Ende Dezember 1985 als "unständig Beschäftigter" und in der Zeit ab 1. Januar 1986 als "Werktätiger mit Lohnnachweis" geführt wurde.
Für Zeiten ab dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 konnten sich die Arbeiter und Angestellten sowie die Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften in der DDR, deren Einkommen oberhalb von monatlich 1.200 M lag, gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 395, im Folgenden: FZR-Verordnung 1977) entscheiden, von welchem Betrag sie Beiträge zur FZR entrichten wollten. Die genannte Vorschrift lautete:
Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einem Einkommen über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M jährlich können entscheiden, ob sie
a) für das tatsächliche Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7.200 M jährlich (nachfolgend tatsächliches Einkommen genannt) oder
b) für das Einkommen über 600 M bis 1.200 M monatlich bzw. 7.200 M bis 14.400 M jährlich Beiträge zahlen.
Für bestimmte Berufsgruppen gab es darüber hinaus weitere Besonderheiten. Zu diesen Berufsgruppen zählten u.a. die freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden und die freiberuflich Tätigen sowie andere selbständig Tätige (vgl. auch Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand 21. Oktober 2019, § 256a SGB VI Rn. 138). Für die genannten Berufsgruppen galt § 11 1. FZR-VO. Diese Vorschrift lautete:
(1) Der Beitrag zur FZR beträgt für in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbstständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitenden Ehegatten 20 % des Einkommens über 7.200 M bis 14.400 M jährlich.
(2) Die im Abs. 1 genannten Werktätigen sind verpflichtet, ihren Beitrag zur FZR zusammen mit den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung zu den für die Entrichtung dieser Beiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises zu überweisen. Dabei sind die Beiträge zur FZR gesondert auszuweisen.
Die Verdienstgrenze für diese Berufsgruppen war für Zeiten zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 30. November 1989 weiterhin auf monatlich 1.200 M festgelegt. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1989 galt bis zur Schließung der FZR für die genannten Berufsgruppen eine Höchstgrenze von mtl. 2.400 M. Dies ergibt sich aus § 1 der 4. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 8. Juni 1989 (GBl. I Seite 232; im folgenden: 4. FZR-VO).
Der Kläger konnte Überentgelte für die Zeit von März 1979 bis 30. November 1989 auch über 1.200 M monatlich versichern, da er in diesem Zeitraum nicht freiberuflich bzw. selbstständig tätig war. Er war in dieser Zeit als "unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" und damit jeweils in einem Arbeitsrechtsverhältnis tätig. Dies ergibt sich aus dem Lohnnachweis Nr. 5, überschrieben mit "Personalien des unständig Beschäftigten", dem SVA II, in dem für die Zeit ab Januar 1979 in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" jeweils "Unständig Beschäftigter" bzw. "Werktätiger mit Lohnnachweis" angegeben ist, den (zum Teil, jedenfalls für 1986 bis 1990) für diesen Zeitraum vorliegenden Lohnnachweisen, in denen für den Kläger jeweils ein "Mit ausgezahlter Anteil der Arbeitsstelle zur Sozialversicherung" eingetragen ist, den Bescheinigungen der Abteilung Finanzen-Steuern des Magistrats von Berlin vom 10. April 1984 und 8. Mai 1984, in denen jeweils bescheinigt wird, dass der Kläger als "Werktätiger mit Lohnnachweis" geführt wurde, dem "Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989" des Finanzamts Berlin (Ost) vom 13. November 1990 und dem Schreiben des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium der Finanzen, Stellvertreter des Ministers ohne Datum (vermutlich aus dem Jahr 1984, im Folgenden: Schreiben des Ministerrats 1984) sowie den Angaben der Sachverständigen.
Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht des Klägers war für die Zeit ab März 1979 § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I Seite 373; im Folgenden: SVO 1977) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl.I I Seite 391; im Folgenden: 1. DB 1977). § 2 Abs. 1 SVO 1977 lautete:
Alle Werktätigen sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachfolgend Sozialversicherung genannt) pflichtversichert. Sie und ihre Familienangehörigen haben umfassenden Versicherungsschutz und erhalten die im Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Arbeitsgesetzbuch genannt) und in dieser Verordnung festgelegten Sach- und Geldleistungen sowie die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Rentenleistungen.
§ 1 Abs. 3 der 1. DB 1977 lautete: Die Pflichtversicherung eines Werktätigen, dessen Bruttoverdienst ausschließlich über einen Lohnnachweis erfasst wird (nachfolgend Werktätige mit Lohnnachweis genannt), endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er aus seiner Tätigkeit weniger als 75 M Bruttoverdienst erzielt. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er als Werktätiger mit Lohnnachweis tätig war (bis auf eine Ausnahme im Jahr 1977). Der Kläger war zwar Künstler und als solcher auch in der DDR berechtigt, freiberuflich tätig zu sein. Nicht alle Künstler in der DDR waren jedoch freiberuflich tätig, wie sich aus dem Schreiben des Ministerrats der DDR aus dem Jahr 1984, ergibt. Dort ist angegeben, dass eine Anzahl der freiberuflich zugelassenen Unterhaltungskünstler zum Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungsordnung im Besitz eines Lohnnachweises waren. Aufgrund dessen haben sie für ihre Einkünfte Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge wie Arbeiter und Angestellte entrichtet und auch die entsprechenden Leistungen der Sozialversicherung erhalten. Dies wurde offensichtlich in der DDR zumindest ab 1984 nicht mehr für opportun gehalten, so dass eine Ausnahmeregelung erlassen wurde, wonach die freiberuflichen Unterhaltungskünstler, die am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, weiterhin Lohnsteuer und Sozialversicherung-Beiträge nach den für Arbeiter und Angestellte gültigen Bestimmungen entrichten konnten. Sie erhielten dementsprechend auch die Leistungen der Sozialversicherung. Sie waren namentlich zu erfassen. Für neu zugelassene freiberufliche Unterhaltungskünstler sollte es eine entsprechende Zulassung nicht mehr geben. Dass der Kläger von dieser Ausnahme- bzw. Übergangsregelung, wonach sich eine Änderung für diejenigen, die bereits am 1. Januar 1984 im Besitz eines Lohnnachweises waren, nichts ändern sollte, Gebrauch gemacht hat, ergibt sich für den Senat aus den oben genannten Unterlagen. Insbesondere die Bescheinigungen der Abteilung Finanzen-Steuern des Magistrats von Berlin vom 10. April 1984 und 8. Mai 1984 zeigen, dass der Kläger - weiterhin - als Werktätiger mit Lohnnachweis gearbeitet hat. Dass diese Bescheinigungen so zeitnah zu dem Schreiben des Ministerrats 1984 erstellt wurden, in dem angeordnet worden war, dass von den Abteilungen Finanzen der Räte der Bezirke sicherzustellen sei, dass diese Hinweise zur Durchführung strikt eingehalten würden, ist der Tatsache geschuldet, dass die Ämter ihrer Verpflichtung zur Überprüfung auch tatsächlich nachgekommen sind. Weiter ergibt sich die Tatsache, dass der Kläger von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat, aus dem Bescheid für Steuern und SV-Beiträge 1989 des Finanzamts Berlin (Ost) vom 13. November 1990. Dort gibt es jeweils Rubriken für Sozialversicherungs-Beiträge für freiberufliche Einkünfte (steuerbegünstigt) (unter A. 1.), SV-Pflichtbeiträge zur staatlichen Versicherung für selbstständig Tätige (unter A. 2.), SV-Pflichtbeiträge FDGB für freiberuflich Tätige (A. 4.) und SV-Pflichtbeiträge für Arbeiter und Angestellte (A. 7.). Für den Kläger sind die Eintragungen in der Rubrik A. 7., also für Arbeiter und Angestellte, vorgenommen worden, gleiches gilt für die FZR (A. 8.). Weiter ist aus diesem Bescheid ersichtlich, dass der Kläger Lohnsteuer entrichtet hat, und zwar eben auf Einkünfte entsprechend für Arbeiter und Angestellte. Lohnsteuer wurde zwar auch für steuerbegünstigte freiberufliche Einkünfte entrichtet. Dies ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO), entnommen der Broschüre "Besteuerung des Arbeitseinkommens", herausgegeben vom Ministerium der Finanzen, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1981, Seite 9; vgl. auch Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1977, Stichwort "Einkünfte, steuerbegünstigte freiberufliche"). Dass der Kläger nicht steuerbegünstigt war, was nur erfolgte, wenn die Einnahmen aus einer die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens auf u.a. kulturellem Gebiet beeinflussenden und vorantreibenden Tätigkeit resultierten (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, a.a.O.), ergibt sich daraus, dass in dem genannten Bescheid in der entsprechenden Rubrik keine Eintragung vorgenommen worden ist. Dies unterstreicht die Aussage der Sachverständigen, dass der Kläger, wäre er freiberuflich tätig gewesen, keine Lohnsteuer entrichtet hätte, sondern Einkommensteuer. Damit ergeben sich als weitere Indizien für eine Sozialversicherung entsprechend den Arbeitern und Angestellten auch die Bescheinigungen des Finanzamtes Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991, in denen jeweils angegeben ist, dass Lohnsteuer zu entrichten war.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Verträgen bezüglich der Zeit von 1976 bis 1982 und 1984 bis 1987. Der Kläger sieht als Beweis dafür, dass es sich nicht um Arbeitsrechtsverhältnisse gehandelt hatte, jeweils die Regelung in dem Formularvertrag an, dass für das vorliegende Vertragsverhältnis die gültigen zivilrechtlichen Vorschriften gelten. Dass es sich bei den zivilrechtlichen Vorschriften um andere handele als um Arbeitsrechtsverhältnisse, leitet er aus dem "Mitwirkungsvertrag" vom 24. Juni 1977 ab, in dem angegeben ist, dass die vereinbarten gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Zivilrechtsverhältnisses erbracht würden, so dass dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet werde. Dieser Mitwirkungsvertrag von Juni 1977 ist tatsächlich ein solcher, in dem der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt hat, was für das Jahr 1977 jedoch bereits bestätigt ist. Im Übrigen ist der Hinweis in dem Formularvertrag, wonach die gültigen zivilrechtlichen Vorschriften gelten, kein Indiz oder Beweis dafür, dass kein Arbeitsrechtsverhältnis geschlossen wurde. Die Formularverträge enthalten auch jeweils den Hinweis, dass das vereinbarte Honorar abzüglich " % Steuern bzw. Lohnnachweisbuch" zu zahlen ist. Wenn jedoch nach Lohnnachweisbuch zu zahlen war, handelte es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis. Die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften neben arbeitsrechtlichen Vorschriften war in der DDR auch nicht ausgeschlossen. So heißt es in dem Lehrbuch zum Arbeitsrecht des Autorenkollektivs unter Leitung von Prof. Dr. habil. Frithjof Kunz und Prof. Dr. sc. Wera Thiel, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1986, unter 2.4.5. "Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Zivilrecht", Seite 47 f:
"Das Zivilrecht gestaltet die Arbeitsverhältnisse als Bestandteil der Dienstleistungen aber nur insofern, als sie für konkrete "Resultate gewisser Tätigkeiten oder Arbeiten" bedeutsam sind. Diese Seite qualitativ-inhaltlicher Anforderungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse wird zivilrechtlich ausgestaltet, nicht die Verhältnisse des Leistens gesellschaftlich notwendiger Arbeit selbst. Von diesem Grundsatz sind in gewissen Fällen Abweichungen erforderlich. Solche Ausnahmen gibt es bei der Regelung persönlicher Dienstleistungen, wenn nämlich das Resultat der Tätigkeit mit der Tätigkeit selbst identisch ist (z.B. bei der Erbringung kulturell-künstlerischer Leistungen). Handelt es sich um persönliche Dienstleistungen, die von Berufs wegen wiederholt und regelmäßig erbracht werden (z.B. Beschäftigungsverhältnisse von Tanz- und Unterhaltungsmusikern) ist eine arbeitsrechtliche Ausgestaltung der persönlichen Dienstleistung als Arbeitsrechtsverhältnis möglich und im Interesse der Werktätigen sinnvoll. Auch eine zivil- und [Hervorhebung vom Senat] arbeitsrechtliche Ausgestaltung solcher Beziehungen ist zulässig, wenn das den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht. ( )". Weiter Seite 48: "Aus der engen Verknüpfung der Gegenstandsbereiche resultiert auch ein ebenso enges Ineinandergreifen der arbeitsrechtlichen und der zivilrechtlichen Beziehungen, insbesondere der Arbeitsrechtsverhältnisse und der Zivilrechtsverhältnisse als Hauptformen der Rechtsverwirklichung im Zivil- und Arbeitsrecht. Folgende Komplexe von Beziehungen lassen sich unterscheiden: 1) Zivilrechtliche Beziehungen neben Arbeitsrechtsverhältnissen, um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitstätigkeit auszugestalten, und zwar
a) die arbeits- und zivilrechtliche Ausgestaltung persönlicher Dienstleistungen aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit; b ( )".
Aus den vom Kläger eingereichten Verträgen ergibt sich daher nicht, dass es sich jeweils nicht um Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, sondern der Kläger freiberuflich tätig gewesen wäre und sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften in der DDR nicht hätte über 1.200 DM monatlich in der FZR versichern können.
Auch aus der "Information über den Rechtsanspruch gegenüber der Sozialversicherung für die Gewährung von Geldleistungen für Doppelt-Versicherte" des Zentralvorstands Gewerkschaft Kunst, zentrale Fachkommission Unterhaltungskunst, vom 13. Juni 1979, auf die sich der Kläger zum Beweis dafür, dass er sich nur bis 1.200 DM monatlich in der FZR versichern konnte, bezieht, ergibt sich dies nicht. Gemeint sind dort doppelt Versicherte, d. h. Künstler, die sowohl mit Lohnnachweis als auch freiberuflich tätig waren. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, wie sich aus den Bescheinigungen des Finanzamtes Pankow/Weißensee vom 22. Februar 1991 ergibt, in denen der Kläger für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum als Werktätiger mit Lohnnachweis bezeichnet wird.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Sachverständige angegeben hat, nach der Praxis der DDR habe sich der Kläger, obwohl er als Werktätiger mit Lohnnachweis arbeitete, in der FZR nicht oberhalb von 1.200 M versichern können. Anders als die Beklagte folgt der Senat der Sachverständigen zwar (auch) insoweit, als er davon ausgeht, dass dies tatsächlich so praktiziert wurde. Die Sachverständige hat zwar angegeben, nicht in dem für den Kläger zuständigen Bereich gearbeitet zu haben, dass ihr die Grundzüge, die für den Kläger galten, jedoch ebenfalls bekannt sind. Hieran hat der Senat keine Zweifel, insbesondere deshalb, weil ihre Angaben im Übrigen mit dem oben erläuterten, sich auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen und den entsprechenden Vorschriften ergebenden Ergebnis übereinstimmen. Diese Angaben sind auch schlüssig, dies insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Ministerrats 1984. Daraus ist ersichtlich, dass Unterhaltungskünstler gemäß der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck 942 des GBl.1978 Seite 1, im Folgenden: VO-SV-Ärzte) nach den geltenden Vorschriften eigentlich nicht den Arbeitern und Angestellten sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt sein sollten, sondern diese den Beitrag zur Sozialversicherung von 20 % (vgl. § 3 Abs. 1a VO-SV-Ärzte) selbst aufbringen und entrichten (§ 6 Abs. 1 VO-SV-Ärzte) sollten. Da die Behandlung von Künstlern als Werktätige mit Lohnnachweis (und damit der Abschluss von Arbeitsrechtsverhältnissen) offensichtlich - zumindest in der Zeit nach 1984 - von den Institutionen der DDR nicht mehr gern gesehen wurde, könnten hinsichtlich der FZR die Künstler dann wie freiberuflich Tätige behandelt worden sein.
Es kann letztlich aber dahinstehen, ob der Kläger in der DDR aufgrund der von der Sachverständigen geschilderten Praxis tatsächlich keine FZR-Beiträge oberhalb von 1.200 M monatlich zahlen konnte, da gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI für ihn auch in diesem Fall keine Überentgelte berücksichtigt werden können. Wie bereits oben erläutert, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 a) FZR-Verordnung 1977, dass die Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen oberhalb von monatlich 1.200 M lag, ihr tatsächliches Einkommen in der FZR versichern konnten. Nach dem damals in der DDR geltenden Recht hätte der Kläger damit FZR-Beiträge auch oberhalb von 1.200 M monatlich zahlen können. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. August 2003, Az. L 8 RA 29/01, dokumentiert in juris, dort Rn. 27, entschieden hat, kann, soweit nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Ausnahme zu den Absätzen 1 und 2 auch Verdienste berücksichtigt werden, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, dies nach dem Gesamtkonzept des § 256a SGB VI und der ausdrücklichen Regelung seines Abs. 3 Satz 2 nur solche Zeiten betreffen, für die ein Beitritt [oder eine Höherversicherung] auf Grund der Rechtsvorschriften der DDR nicht möglich war. Entsprechend hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Juni 1999, Az. L 5 RJ 131/98, Seite 8, entschieden, dass nach § 256 Abs. 3 SGB VI der Rentenberechnung die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (nur) zugrunde gelegt werden, wenn der Versicherte keine rechtliche Möglichkeit hatte, der FZR beizutreten, entweder, weil die FZR noch nicht eingeführt war oder weil wegen Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Beitritt zur FZR ausgeschlossen war. Weitere Ausnahmen finden in den gesetzlichen Vorschriften keine Berücksichtigung. Dass es nur auf die gesetzlichen Möglichkeiten in der DDR ankommen sollte, wird auch durch die Materialien gestützt. In der Drucksache 12/405 des Deutschen Bundestages, Seite 127 (zu Nr. 67 [§ 256a]), heißt es, dass die tatsächlichen Entgelte maßgeblich sein sollen, soweit die Versicherten im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben.
Der Senat hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest. § 256 a Abs. 3 SGB VI sieht die Berücksichtigung von Überentgelten nur vor, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Vorschrift des § 256 Abs. 3 SGB VI entgegen ihrem Wortlaut erweiternd auszulegen. Da der Kläger in Arbeitsrechtsverhältnissen gearbeitet hat und nicht freiberuflich tätig war, wäre er nach den Gesetzen der DDR zur Versicherung in der FZR oberhalb von 1.200 DM monatlich berechtigt gewesen. Die Argumentation des Klägers, dass er nur "wie" ein Arbeiter oder Angestellter behandelt worden, tatsächlich aber freiberuflich tätig gewesen sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn der Kläger "wie" ein Arbeiter oder Angestellter behandelt worden ist, so sind für ihn auch die Vorschriften für diesen Personenkreis angewandt worden. Eine Berücksichtigung von Überentgelten kommt daher nicht in Betracht.
Zum Klagebegehren Nr. 3 (siehe eingangs): Auch bezüglich dieses Klageantrags wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Soweit der Kläger auf pauschale Zahlungen seitens der staatlichen Versicherung der DDR an die Sozialversicherung der DDR abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mögliche Pauschalabgeltungen, wie sie der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Zentralvorstandes der Sozialversicherung vom 11. Dezember 1950 geltend macht, stellen keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB VI dar. Wirksame Beiträge sind nur solche, für die für einen bestimmten Versicherten Beiträge im Einzelfall tatsächlich abgeführt worden sind. Pflichtbeiträge sind in dem nach § 197 Abs. 1 SGB VI bestimmten Zeitraum wirksam zu zahlen. Das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge" wird im SGB VI nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Gemeint sind die Beiträge, die Personen schulden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 3. Januar 2020, § 197 SGB VI, Rn. 15). Die von der Staatlichen Versicherung der DDR geleistete Haftpflichtrente war jedoch weder steuer- noch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Hierauf hat bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Überentgelten gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI sind in der Rechtsprechung geklärt. Für die Frage, ob der Kläger als Künstler in der DDR freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses tätig war, besteht hier keine Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus.
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