L 18 AL 129/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 525/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 129/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1981 geborene und seit 2013 verheiratete Klägerin ist gelernte Bäckereifach-verkäuferin und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. März 2015). Vom 13. August 2012 bis 31. Oktober 2013 war sie als Sicherheitsmitarbeiterin bei der s GmbH in H versicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 14. August 2014 bzw. 13. März 2015). Vom 23. Dezember 2013 bis 22. Juni 2014 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Auf ihre Arbeitslosmeldung zum 1. Juli 2014 bewilligte die Beklagte mit Bewilli-gungsbescheid vom 25. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2014 der Klägerin zunächst vorläufig Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 2014 für 300 Kalendertage und setzte den Leistungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. April 2015 auf 10,35 EUR täglich fest. Mit Änderungsbescheid vom 21. Au-gust 2014 bewilligte die Beklagte endgültig Alg für 300 Kalendertage ab 1. Juli 2014 und setzte den Leistungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. April 2015 auf 17,72 EUR täglich fest.

Vom 10. November 2014 bis 19. Dezember 2014 absolvierte die Klägerin, die zum 1. September 2014 nach B umgezogen war, eine Erweiterte Berufsfindung und Ar-beitserprobung, welche mit der Empfehlung "Berufliches Training: Herstellung der Integrationsfähigkeit" endete.

Ab 11. Februar 2015 nahm sie an der von der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) durchgeführten und bis zum 9. Oktober 2015 befristeten Maßnahme "Integra-tion von Rehabilitanden auf dem ersten Arbeitsmarkt (InRAM) teil. Mit Aufhebungs-bescheid vom 9. März 2015 wurde die Alg-Bewilligung ab 11. Februar 2015 aufge-hoben und die Klägerin mit Erstattungsbescheid vom 10. März 2015 zur Erstattung eines Betrages iHv 354,40 EUR aufgefordert.

Mit Bescheid vom 18. März 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 11. Februar 2015 bis 9. Oktober 2015 Übergangsgeld (Üg) in Höhe von (iHv) monat-lich 861,90 EUR bzw. täglich 28,73 EUR, Leistungen für Mittagsmahlzeiten iHv insgesamt 564,30 EUR sowie Fahrkosten iHv von monatlich 76,71 EUR.

Am 9. September 2015 wurde die InRAM-Maßnahme in Absprache mit dem Bil-dungsträger, der Klägerin und dem Reha-Berater der Beklagten "wegen eines wich-tigen Grundes" abgebrochen. Zur dauerhaften Integration wurde eine Umschulung mit neuem Abschluss als wichtig erachtet; das Maßnahmeziel Integration in Arbeit sei nicht erreichbar. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann am selben Tag einen bis 9. Dezember 2015 gültigen Bildungsgutschein für eine 24 Monate dauernde Weiterbildung zur medizinischen Fachangestellten im Tagespendelbereich aus. Mit Bescheid vom 10. September 2015 hob die Beklagte die Bewilligung von Üg sowie von Leistungen für Mittagsmahlzeiten und Fahrkosten mit Wirkung vom selben Tag auf. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. September 2015 forderte die Beklagte die Erstattung eines für die Zeit vom 10. bis 30. September 2015 überzahl-ten Betrages für Fahrtkosten und Mittagsmahlzeiten iHv 97,33 EUR.

Mit Bewilligungsbescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Januar 2016 wurde der Klägerin Alg ab 10. September 2015 für 80 Tage bewilligt und ein täglicher Leistungsbetrag für die Zeit vom 10. September 2015 bis 29. November 2015 iHv 17,72 EUR festgesetzt. Das gegen diese Entscheidung auf die Gewährung von Zwischenübergangsgeld bis 8. November 2015 gerichtete Gerichtsverfahren endete mit der Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde der Klägerin (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2018 – L 14 203/16 -) gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21. Oktober 2016 - S 58 AL 280/16 –.

Am 7. Oktober 2015 schloss die Klägerin einen Teilnehmervertrag über eine Um-schulung in B zur medizinischen Fachangestellten mit der bbw Akademie für Be-triebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH (BBW). Am 12. Oktober 2015 teilte sie der Beklagten unter Vorlage einer Bescheinigung der BBW mit, dass sie vom 9. No-vember 2015 bis 8. November 2015 an einer Umschulung zur medizinischen Fach-angestellten teilnehmen werde. Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbe-scheides vom 28. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für Lehrgangskosten iHv 9.273,60 EUR für die Zeit vom 9. November 2015 bis 9. November 2017 sowie für Fahrtkosten iHv insgesamt 1.480,08 EUR für die Zeit von November 2015 bis Oktober 2017. Mit einem weiteren Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg gemäß § 136 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGB III) unter Festsetzung einer Anspruchsdauer von 21 Tagen ab 9. November 2015 und setzte den Leistungsbetrag bis "auf weiteres" auf 17,72 EUR täglich fest. Ferner gewährte die Beklagte mit einem Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 der Klägerin Alg für 21 Tage ab 9. November 2017 unter Festsetzung eines täglichen Leistungsbetrags bis 29. November 2017 iHv 17,72 EUR.

Ihren Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2015 begründete die Klä-gerin mit Schreiben vom 16. Januar 2016 damit, dass sie als Reha-Fall anerkannt sei. Zusätzlich zu dem gewährten Alg, den Lehrgangskosten sowie den Fahrtkosten seien unterhaltsichernde und ergänzende Leistungen entsprechend dem Bescheid vom 18. März 2015 zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 7. März 2016 zurück und führte aus: Die Klägerin habe kei-nen Anspruch auf Verpflegungskosten. Zwar seien ihr mit Bescheid vom 18. März 2015 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 SGB III iVm § 33 und 44ff. SGB – Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilnahme von Menschen mit Behinderung – (SGB IX), welche auch Verpflegungskosten umfasst hätten, bewilligt worden. Dieser Bescheid sei aber wegen Abbruchs der bewilligten Maßnahme auf-gehoben worden. Für die nunmehr bewilligte allgemeine Leistung nach § 115 Satz 1 Nr. 3 iVm §§ 81, 83 SGB III könnten Verpflegungskosten nur bei auswärtiger Un-terbringung erbracht werden.

Die Klägerin schloss die Umschulung zur medizinischen Fachangestellten am 27. Juni 2018 erfolgreich ab.

Mit ihrer am 5. April 2016 erhobenen und auf Gewährung von höheren Leistungen des Alg und Üg sowie der Kosten für die Mittagsmahlzeit gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe gemäß §§ 112 ff. SGB III iVm § 33 und §§ 44 ff. SGB IX Anspruch auf das Üg und auf Erstattung der Kosten für die Mittagsmahlzeiten. Im Rahmen der InRAM stünden ihr als schwerbehinderte Person weiterhin die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Aufhebung (der Üg-Bewilligung) sei zu Unrecht er-folgt. Sie habe von Februar 2015 bis 10. September 2015 erfolgreich eine InRAM-Maßnahme absolviert, bei der ihr empfohlen worden sei, eine Umschulung als me-dizinische Fachangestellte durchzuführen. Ein Reha-Fall sei erst dann erfolgreich abgeschlossen, wenn sie erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wor-den sei. § 49 SGB IX garantiere die Kontinuität von Leistungen und könne nicht dadurch ausgehebelt werden, dass unverschuldet ein Zwischenraum entstehe, der vorrangig mit einem Restanspruch Alg gefüllt werde und danach erheblich niedrige-re Leistungen gezahlt würden.

Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Verpflegungskosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, da sie nicht auswärtig untergebracht gewesen sei. Ein Anspruch auf Verpflegungskosten ergebe sich auch nicht aus § 127 Satz 1 SGB III, denn diese Regelung setze voraus, dass der Klägerin eine besondere Leistung zur Teilhabe gewährt worden sei. Indes habe die Beklagte die Umschulung als allgemeine Leis-tung iSv § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bewilligt, was von der Klägerin akzeptiert worden sei. Unabhängig davon sei nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beklagte besondere Leistungen hätte bewilligen müssen. Ein Anspruch auf Verpflegungs-kosten ergebe sich auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 18. März 2015, da dieser mit dem Abbruch der Maßnahme aufgehoben worden sei. Nach alledem habe die Beklagte auch zutreffend Alg gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei berufli-cher Weiterbildung gezahlt. Ein Anspruch auf Gewährung von Üg hätte gemäß § 118 Abs. 1 SGB III vorausgesetzt, dass besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden wären.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Üg sowie von Leistungen für Mittagsmahlzeiten weiter und trägt ergänzend vor: Sie habe die InRAM-Maßnahme nicht abgebrochen. Da das Ziel der Maßnahme erreicht worden sei, sei sie beendet worden. Die Leistungen während der Umschulung seien eben-falls als besondere Leistungen zur Teilhabe zu gewähren. Die Reha-Maßnahme sei als einheitliche Maßnahme anzusehen. Ein kurzer zwischenzeitlicher Bezug von Alg könne an dieser Bewertung nichts ändern.

Der Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialge-richts Berlin vom 1. Oktober 2019 und Änderung der Bewilligungsbe-scheide vom 16. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 9. November 2015 bis 8. November 2017 Leistungen für Verpflegung (Mittagsmahlzeiten) sowie Übergangsgeld anstelle von Arbeitslosengeld, hilfsweise höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. August 2020 dem Berichterstat-ter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten (inkl. VERBIS-Vermerke), auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch neben dem Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016 zum einen der Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Oktober 2025 betreffend Lehrgangs-kosten und Fahrkosten, soweit damit die Gewährung von Verpflegungskosten und Üg konkludent für den Zeitraum vom 9, November 2017 bis 8. November 2017 abge-lehnt wird, und zum anderen der Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2015 be-treffend die Bewilligung von Alg ab 9. November 2015, soweit damit die Gewährung eines höheren Alg für die Zeit bis 8. November 2017 konkludent abgelehnt wird. Der Alg-Bewilligungsbescheid vom 22. September 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Januar 2016 ist, soweit er die Zeit ab 9. November 2015 betrifft, durch den entsprechenden Alg-Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2015 ersetzt worden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015, welcher den hier nicht (mehr) streitgegenständlichen Zeitraum ab 9. November 2017 betrifft.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen An-spruch auf Bewilligung von Verpflegungsleistungen für ihre Weiterbildung vom 9. November 2015 bis 8. November 2017 zur medizinischen Fachangestellten noch steht ihr für diese Zeit Üg oder höheres Alg als mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt zu.

Ein Anspruch auf Verpflegungsleistungen ergibt sich zunächst nicht aus dem Be-scheid vom 18. März 2015, mit dem der Klägerin lediglich Leistungen für Mittags-mahlzeiten bis zum 9. Oktober 2015 bewilligt worden waren. Abgesehen davon ist dieser Bescheid auch ab 10. September 2015 wegen vorzeitiger Beendigung der InRAM-Maßnahme bestandkräftig aufgehoben worden (Bescheid vom 10. Septem-ber 2015).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verpflegungsleistungen aus den §§ 113 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 118 Satz 1 Nr. 3, 127 Abs. 1 SGB III iVm § 44 Abs. 1 Nr. 5, 53 Abs. 1 SGB IX in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF). Nach § 113 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen – wie die Klägerin – "allgemeine" und – anstelle der allgemeinen Leis-tungen (§ 117 Abs. 1 SGB III) – "besondere" Leistungen erbracht werden. Besonde-re Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die Teilhabe nicht durch allgemei-ne Leistungen erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III). Ferner ist nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Bewilligung besonderer Leistungen Vorausset-zung, dass die allgemeinen Leistungen die nach Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht vorsehen. Bei besonderen Leistungen ist nach § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme möglich. Für die Bestimmung der Teilnahmekosten verweist § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf die §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX aF. Nach § 53 Abs. 1 HS 1 iVm § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX aF können die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Verpflegungskosten als Rei-sekosten übernommen werden. Auf der Grundlage der angeführten Vorschriften kommt eine Übernahme der geltend gemachten Verpflegungskosten im Fall der Klägerin aber nicht in Betracht, da es sich bei der geförderten Maßnahme nicht um eine besondere Leistung, sondern lediglich um eine allgemeine Leistung zur Förde-rung der beruflichen Weiterbildung nach § 115 Abs. Nr. 3 SGB III handelte, die – wie das SG zu Recht festgestellt hat - der Klägerin nach § 81 Abs. 4 SGB III durch den Bildungsgutschein vom 9. September 2015 zugesichert worden war. Anhalts-punkte dafür, dass diese allgemeine Leistung wegen der Art und Schwere der Be-hinderung der Klägerin (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht zur Teilhabe am Ar-beitsleben ausreichend gewesen wäre und mithin anstelle der auch für nicht be-hinderte Menschen offenen Weiterbildung zur medizinischen Fachangestellten andere Leistungen erforderlich oder ergänzende Leistungen wie die Übernahme von Verpflegungskosten für den Besuch dieser Weiterbildungsmaßnahme behin-derungsbedingt angezeigt gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläge-rin meint, dass aufgrund des vorherigen Durchlaufens einer besonderen Maßnah-me (InRAM) mit der damit verbundenen Übernahme von Verpflegungskosten auch bei sich anschließenden Weiterbildungsmaßnahmen dieser "Status" gewahrt wer-den müsse, ist hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Es versteht sich vielmehr, dass jede Maßnahme für sich betrachtet werden muss. Im Übrigen hat die Klägerin mit der Vorlage des auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB III ausgestellten Bil-dungsgutscheins vom 9. September 205 bei der BBW und dem Abschluss eines Teilnehmervertrags mit diesem Träger am 7. Oktober 2015 die Förderung im Wege einer allgemeinen Leistung auch vorbehaltslos akzeptiert. Bei allgemeinen Leistun-gen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Verpflegungskosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nur dann, wenn – was bei der Klägerin nicht der Fall istder Teil-nehmer an der Maßnahme auswärtig untergebracht ist.

Der Klägerin steht für die Weiterbildung vom 9. November 2015 bis 8. November 2017 auch kein Anspruch auf Bewilligung von Üg zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem ursprünglich bis 9. Oktober 2015 befristeten und ab 10. Sep-tember 2015 aufgehobenen - bestandskräftigen - Bescheid vom 18. März 2015 noch aus § 118 Satz 1 iVm § 119 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Entgegen der Auffassung der Klä-gerin folgt aus dem Umstand, dass ihr für die InRAM-Maßnahme Üg bewilligt wor-den war, keineswegs, dass ihr auch für die hier streitgegenständliche Weiterbil-dungsmaßnahme Üg zu bewilligen wäre. Einen Grundsatz "einmal Üg, immer Üg" gibt es nicht - wie die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB IX aF (jetzt § 71 SGB IX) belegt. Indem diese Vorschrift für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ausdrück-lich darauf verweist, dass ein solcher Anspruch für die Zeit zwischen zwei Leistun-gen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur in Betracht kommt, wenn für beide Leistun-gen dem Grunde nach ein Anspruch auf Üg besteht, wird deutlich, dass die Zah-lung von Üg für den gesamten Rehabilitationszeitraum grundsätzlich vom Bestehen von entsprechenden Ansprüchen für einzelne Maßnahmen abhängig ist.

Für die hier streitbefangene Weiterbildung zu medizinischen Fachangestellten be-steht indes nach den §§ 118 Satz 1, 119 Satz 1 Nr. 2 SGB III kein Anspruch auf die Bewilligung von Üg, weil die Klägerin nicht – wie oben ausgeführt – an einer Maß-nahme teilgenommen hat, für die besondere Leistungen iSd § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu erbringen waren.

Es besteht auch kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF. Danach ist Üg im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnah-me für maximal drei Monate während der Arbeitslosigkeit weiterzuzahlen. Indes war die Klägerin ab 9. November 2015 weder arbeitslos iSd § 138 SGB III noch lag eine abgeschlossene Maßnahme vor. Von einer abgeschlossenen Maßnahme wäre hier nur auszugehen, wenn die InRAM- Maßnahme erfolgreich - das heißt bis zum Schluss - besucht worden wäre (vgl. Jabben, in BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Sep-tember 2020, § 71 SGB IX Rn. 13ff.) Dies war hier nicht der Fall, weil die Maßnahme vorzeitig am 9. September 2015 beendet worden war.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf höheres Alg als ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2015 bewilligt worden war. Nach § 49 HS 1 SGB IX aF ist zwar bei Leistungsempfängern, die – wie die Klägerin – Üg bezogen haben und bei denen im Anschluss daran eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsle-ben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen "ergänzenden Leis-tung zum Lebensunterhalt" von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt aus-zugehen. Zu den ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt iSd Vorschrift ge-hört indes das Alg nicht (vgl. §§ 44f. SGB IX). Es kann offenbleiben, ob diese, die Kontinuität der Bemessungsgrundlage sichernde, Regelung des § 49 SGB IX aF analog bei der Berechnung des Alg angewandt werden könnte (vgl. ablehnend zur analogen Anwendung der Norm hinsichtlich eines Vorbezugs von Alg BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 10/12 R -, juris Rn. 40 ff.). Denn hier fehlt es bereits daran, dass Weiterbildung zur medizinischen Fachangestellten erst zwei Monate nach dem Ende des Üg –Bezugs begonnen hatte und mithin nicht "im Anschluss" an diesen Bezug erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil 7. September 2010 – B 5 R 104/08 R – juris Rn. 21 mwN), der sich der Senat anschließt, fehlt es regelmäßig an der Kontinuität, wenn die Unterbre-chung zwischen den Entgeltersatzleistungen mehr als vier Wochen beträgt. Eine Ausnahme hiervon käme vorliegend allenfalls dann in Betracht, wenn Maßnahmen in Rede stünden, die auf einem Gesamtplan beruhten (vgl. BSG, Urteil vom 7.September 2010, aaO Rn. 22), und sich die von der Klägerin absolvierte Weiterbil-dung zur medizinischen Fachangestellten aus technischen Gründen verzögert hät-te. Ein derartiger Gesamtplan lag hier aber von vorneherein nicht vor, da sich der Entschluss der Klägerin zur Weiterbildung zur medizinischen Fachangestellten erst im Laufe der InRAM-Maßnahme bildete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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