L 28 KR 34/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 338/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 KR 34/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der fast 17jährige Kläger begehrt die Versorgung mit einer Handprothese als Wechselhand zur bereits vorhandenen Prothese.

Der Kläger ist im November 2003 ohne rechte Hand geboren. Er ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und wurde im Juli 2007 erstmals mit einer Prothesenhand versorgt. Wachstumsbedingte Neuversorgungen fanden in den Jahren 2012 und 2014 statt. Im Jahr 2016 wurde der Kläger mit einer myoelektrischen Handprothese (MyoHand) des Modells bebionic (Fa. Otto Bock) mit 14 wählbaren Griffarten versorgt, die er, sofern sie sich nicht reparaturbedingt beim Hilfsmittelversorger befand oder befindet, täglich nutzte und noch gegenwärtig nutzt.

Die den Kläger behandelnde Kinderärztin Dr. D verordnete ihm am 23. Mai 2017 wegen Brachydaktylie rechts (Q73.8+RG) als Hilfsmittel eine "VarioPlus Speed re Gr. 7 ¼ zum vorhandenen Prothesenschaftsystem von 2016". Den unter Vorlage eines Angebots des Zentrums für Prothetik und Rehabilitation N vom 4. Juli 2017 über eine neue VariPlus Speed Hand / Wechselhand zur Ergänzung der vorhandenen elektrischen Unterarmprothese von 2016 in Höhe von brutto 9.266,18 EUR gestellten Versorgungsantrag vom 7. Juli 2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2017 ab mit der Begründung, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist sei eine abschließende Beurteilung nicht möglich.

Im Zuge des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens teilte die Firma N dem von der Beklagten eingeschalteten Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit, die beantragte Zweitausstattung mit der VarioPlus Speed Hand diene als Ergänzung der bebionic Hand und sei für robustere Arbeiten geeignet (Schreiben vom 1. August 2017). Mit ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 4. September 2017 stellte die Sachverständige des MDK Dr. K fest, die medizinischen bzw. sozialmedizinischen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Mit der erfolgten Reparatur bzw. Instandsetzung der vorhandenen bebionic Hand "müsste" bereits eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung stattgefunden haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die bestehende Versorgung sei zweckmäßig und ausreichend.

Mit der am 23. Februar 2018 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er nutze die bebionic Hand, deren Verwendung vom Hersteller mittlerweile ohne Kosmetikhandschuh freigegeben worden sei, soweit sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehe und nicht repariert werden müsse, ganztägig und könne damit insbesondere feinmotorische Tätigkeiten gut bewältigen. Die Alltagsverrichtungen eines Jugendlichen seines Alters bedingten aber auch eine hinreichende Robustheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, und zwar in der Schule, der Familie und in der Freizeit. Diesen Anforderungen werde die vorhandene Prothese nicht gerecht. Beschädigungen zögen längere Ausfallzeiten nach sich. Wegen der durch die Funktionalität bedingten offenen und technisch aufwändigen Bauweise sei die vorhandene Hand darüber hinaus defektanfälliger und nicht gleichermaßen für sämtliche Alltagstätigkeiten geeignet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Versorgung lägen bei ihm vor.

Das Sozialgericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 20. August 2019 – auf das Protokoll Bl. 108 f. der Gerichtsakten wird Bezug genommen – mit Urteil vom 26. November 2019 den Bescheid vom 8. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einer VariPlus Speed-Hand zu versorgen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Handprothese diene als Körperersatzstück dem unmittelbaren Ersatz des fehlenden Körperteils und dessen ausgefallener Funktion. Es gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dieser Anspruch sei zwar durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Indes stelle die Versorgung mit der VariPlus Speed-Hand keine Überversorgung, sondern eine ergänzende Versorgung dar. In der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen zumindest bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ließen sich die Lebensbereiche nicht in der gleichen Weise in die Bereiche Beruf, Gesellschaft und Freizeit aufteilen wie bei Erwachsenen. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich müsse deshalb auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet sein. Der Kläger habe die Kammer davon überzeugen können, dass das begehrte Hilfsmittel seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern könne, weil sich die VariPlus Speed-Hand und die Bebionic-Hand in ihren Funktionen ergänzten. Sie könnten daher nebeneinander beansprucht werden. Der Kläger habe im Erörterungs- und nachfolgend im Verhandlungstermin nachvollziehbar geschildert und demonstriert, dass er mit der VariPlus Speed-Hand schneller zugreifen könne als mit der vorhandenen Prothese. Die VarioPlus Speed-Hand biete ihm bei sportlichen Betätigungen in der Schule und in der Freizeit wesentliche Gebrauchsvorteile. Sie biete darüber hinaus im Alltag bei gröberen Arbeiten und beim Heben und Tragen schwererer Lasten wesentliche Gebrauchsvorteile, weil sie über eine besonders hohe Griffkraft von 100 Newton verfüge. Außerdem sei sie robuster und wegen der weniger ausgefeilten Technik weniger schadensanfällig und daher etwa auch zum Fahrradfahren besser geeignet. Von der Praktikabilität habe sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Im Übrigen sei diese Prothese nicht so reparaturanfällig wie die bebionic Hand, so dass dadurch die Kosten für Reparaturen und für die Miete einer Ersatzhand eingespart werden könnten.

Mit ihrer Berufung vom 13. Januar 2020 gegen das ihr am 16. Dezember 2019 zugestellte Urteil macht die Beklagte geltend, nach den Stellungnahmen und Bekundungen des MDK sei die begehrte Zweitversorgung gerade nicht notwendig, weil bereits die vorhandene Versorgung mehr Nutzungsmöglichkeiten habe als die begehrte Zweitversorgung. Das Fahrradfahren sei für beide Versorgungen durch den Hersteller ausgeschlossen. Eine berufliche oder soziale Rehabilitation sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern anderer Sozialleistungssysteme. Im Übrigen könne der Kläger aktiv an Unternehmungen mit Gleichaltrigen mit der vorhandenen Prothese teilnehmen und sei hiermit sogar besser versorgt als mit der begehrten Zweithand.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt, dass sich die Funktionen der vorhandenen und der begehrten Prothesenhand im Alltagsgebrauch ergänzten. Nur hierdurch sei ihm sowohl robustes als auch filigranes Greifen und Arbeiten in der Schule und im Alltag möglich. Anders, als von der Sachverständigen des MDK behauptet, seien die Einsatzmöglichkeiten der beiden Handprothesen nicht identisch, wie sich auch aus den vorliegenden Herstellerangaben selbst ergebe. Die von der bebionic Hand ausgeschlossenen Stoßbelastungen könnten im Alltag eines Jugendlichen nicht ständig vermieden werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Das Sozialgericht hat auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des noch minderjährigen Klägers (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht und mit zutreffenden Gründen den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 8. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 aufgehoben und diese verurteilt, den Kläger mit der begehrten VariPlus Speed-Hand zu versorgen. Der den entsprechenden Leistungsantrag ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG), weil ihm der geltend gemachte Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder – wie bei dem bei der Beklagten gesetzlich versicherten Kläger – eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei der begehrten Handprothese handelt es sich um ein Hilfsmittel und nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, worunter nur Gegenstände fallen, die allgemein im täglichen Leben üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden; eine Handprothese ist speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert ist und kann nur von diesen sinnvoll benutzt werden (vgl. Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 3/02 R – juris Rn. 9). Das Hilfsmittel ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Eine Behinderung liegt bei einem Menschen vor, wenn er eine oder mehrere körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (vgl. § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Menschen –). Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dies ist bei dem Kläger, der ohne rechte Hand geboren ist, der Fall.

Das Hilfsmittel ist auch erforderlich, um die Behinderung auszugleichen, indem es das dem Kläger fehlende Körperteil – die rechte Hand – ersetzt (sogenannter unmittelbarer Behinderungsausgleich; vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2015 – B 3 KR 8/13 R – juris Rn. 17). Es handelt sich auch nicht um eine – nicht der Beklagten obliegende – doppelte Versorgung. Denn anders als diese mit ihrer Berufung geltend gemacht, folgt die Erforderlichkeit der Versorgung mit der VariPlus Speed-Hand i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus dem zu befriedigenden Grundbedürfnis des Klägers an Mobilität und des Greifens im Sinne eines "Zupackens" unter Berücksichtigung der (nur) hierdurch besseren Integration im Rahmen des Schulbesuchs des noch jugendlichen Klägers und in den Kreis Gleichaltriger.

Zwar sind Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs nicht unbegrenzt von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, insbesondere sind nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen des behinderten Menschen – etwa im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen – durch Hilfsmittel auszugleichen. Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ist von den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger und der Eigenverantwortung des Versicherten abzugrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 12/17 R – juris Rn. 43 m.w.N.). Auch nach den Regelungen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX ist die gesetzliche Krankenversicherung nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zuständig (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX), nicht aber für die übrigen Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 5 Nr. 2, 4 und 5 SGB IX). Der Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen fällt in den Aufgabenbereich anderer Sozialleistungssysteme. Zu den allgemeinen und von der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichenden Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion regelmäßig zählt (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 12/17 R – a.a.O. Rn. 44 m.w.N.). Darüber hinaus ist trotz des bereits im Juli 2017 bei der Beklagten gestellten Antrags auf Hilfsmittelversorgung wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 34 m.w.N.) für den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu gefasst und dabei dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als nach dem bis dahin geltenden Recht. Danach wird Behinderung nicht als ein fest definiertes Konzept verstanden, sondern der Begriff ist dynamisch auszufüllen und von den jeweiligen Wechselbeziehungen mit umweltbezogenen und personenenbedingten Kontextfaktoren abhängig (vgl. Art. 1 Abs. 2 UN-BRK). Insofern entwickelt sich der Behinderungsbegriff fortlaufend weiter und passt sich an die jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungen an, so dass im jeweilig konkreten Einzelfall zu überprüfen ist, ob eine Beeinträchtigung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe vorliegt. Denn die Regelwidrigkeit und die Funktionsstörung ist zwar nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen, die Beeinträchtigung der Teilhabe kann jedoch auch nach soziologischen und pädagogischen Maßstäben bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 14/14 R – juris Rn. 19 unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 18. Dezember 2014 – C 354/13 – Fag og Arbejde – juris).

Zusammenfassend darf bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich das zu befriedigende Grundbedürfnis nicht zu eng gefasst werden, hinsichtlich des Nahbereichs etwa in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen kann. Dies folgt, wie ausgeführt, unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX a.F.), schließlich auch aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-BRK (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 29). Mithin kommt es nicht allein auf die wirklichen oder vermeintlichen gesundheitlichen Defizite des Menschen mit Behinderung an. Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes und der individuellen Bedarfe (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2018 – B 3 KR 12/17 R – a.a.O. Rn. 46). Gerade in der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen, und zwar zumindest bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wie bei dem Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung, indes vorliegend angesichts des fortdauernden Schulbesuchs des inzwischen fast 17jährigen Klägers auch darüber hinaus, lassen sich die Lebensbereiche nicht in der Weise trennen wie bei Erwachsenen, nämlich in die Bereiche Beruf, Gesellschaft und Freizeit. Höchstrichterlich ist deshalb in Bezug auf Kinder und Jugendliche stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis angesehen worden (vgl. BSG, Urteile vom 6. Februar 1997 – 3 RK 1/96 – juris Rn. 18 [Computer]; vom 22. Juli 1981 – 3 RK 56/80 – juris Rn. 21 ff. [Sportbrille]), sondern auch an der Teilnahme an der sonstigen und üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses (BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 9/97 R – juris Rn. 18 f. [Rollstuhl-Bike]). Insofern gehört es für einen Schüler, wie den Kläger, zur normalen Lebensführung, die Schule zu besuchen und am Unterricht – insgesamt, d.h. auch am Sport- und Musikunterricht, schulischen Experimenten und Exkursionen – teilzunehmen. Die Wiederherstellung oder Verbesserung der durch eine Behinderung beeinträchtigten Fähigkeit, am Schulunterricht teilzunehmen, muss insofern im Rahmen der Hilfsmittelgewährung ebenso Berücksichtigung finden wie die Wiederherstellung und Verbesserung einer durch die Behinderung beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit.

Der Senat legt die insofern ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel nachweislich unverzichtbar ist, eine Isolation des Kindes oder Jugendlichen zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird. So liegt es hier. Dementsprechend kann die Beklagte die begehrte Versorgung nicht mit der Begründung verweigern, sie habe bereits die ihr obliegende Verpflichtung durch Versorgung des Klägers mit der bebionic Hand erfüllt. Der Versicherte kann zwar grundsätzlich nur ein Hilfsmittel und keine doppelte Ausstattung verlangen. Sind zu befriedigende Bedürfnisse mit dem gewährten Hilfsmittel nicht zu decken, so ist die Leistung jedoch entsprechend zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 1981 – 3 RK 56/80 – a.a.O. Rn. 24). Dies ist hier zur vollen Überzeugung des Senats in Bezug auf die begehrte Hilfsmittelversorgung mit der VariPlus Speed-Hand der Fall.

Die VariPlus Speed-Hand erweitert die Bewegungs- und Betätigungsmöglichkeiten im Sinne einer notwendigen Befriedigung der Bedürfnisse des Klägers im Alltag entgegen den Stellungnahmen des MDK erheblich. Wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, ergänzen sich die begehrte Handprothese und die vorhandene bebionik Hand in ihren Funktionen, so dass nur mit der ergänzenden Ausstattung in der gegenwärtigen Lebenssituation des Klägers ein für ihn im Einzelfall ausreichender Ausgleich der Behinderung erreicht werden kann.

Nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten technischen Beschreibung des Herstellers der bebionic Hand (Otto Bock) handelt es sich bei dieser zwar um die natürlichste der verfügbaren Prothesenhände. Sie imitiere das Greifen mit fünf Fingern über 14 wählbare Griffarten und Handpositionen und ermögliche so das Durchführen alltäglicher Aktivitäten wie das Einnehmen von Mahlzeiten, das Tragen von Taschen, das Öffnen von Türen, Einschalten von Lichtern und das Binden von Schuhen. Dabei ermöglichten individuelle Motoren in allen Fingern eine präzise Steuerung der Hand und ein koordiniertes, natürliches Greifen. Dank einer proportionalen Geschwindigkeitssteuerung mit Programmschalter auf dem Handrücken der Prothese, einem passiv beweglichen sowie breiten Daumen, einer lernenden, intelligenten Steuerung sowie gepolsterten Fingerkuppen erhalte der behinderte Mensch Kontrolle über filigranste Aufgaben. Als Griffarten ständen ein aktiver Finger für Tipptätigkeiten, ein Haltegriff zum Festhalten runder oder zylindrischer Gegenstände sowie ein Spitzgriff für die präzise Handhabung von Gegenständen zur Verfügung. Darüber hinaus seien der Hakengriff, der geschlossene Präzisionsgriff, der Klemmgriff, der Drei-Finger-Griff, der offene Präzisionsgriff, die Tellerhand, der Mausgriff, der Schaltergriff, der Schlüsselgriff und die Neutralposition nutzbar. Der Akku halte im Durchschnitt einen Tag lang. Zum Schwimmen und Duschen sei die Hand nicht geeignet. Das Produkt sei für Alltagsaktivitäten entwickelt worden und dürfe nicht für außergewöhnliche Tätigkeiten eingesetzt werden. Zu letzteren gehörten z.B. Sportarten mit übermäßiger Belastung des Handgelenks und/oder Stoßbelastung (Liegestütz, Downhill, Mountainbike) oder Extremsportarten (Freiklettern, Paragleiten etc.). Der Kläger, der sich noch in der Schulausbildung befindet, hat sein bisheriges Vorbringen plausibel mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Prothesen – die vorhandene und die begehrte – aufgrund ihrer jeweiligen Bauweise nicht für sämtliche seiner Alltagstätigkeiten gleichermaßen geeignet seien. Dies wird durch die Firma NovaVis, die auch die früheren Versorgungen des Klägers sowie Reparaturarbeiten an der vorhandenen bebionic Hand durchgeführt hatte, mit ihrem Schreiben vom 1. August 2017 an die Beklagte bestätigt, wonach die VariPlus Speed-Hand die bebionic Hand ergänze, da sie für robustere Arbeiten geeignet sei.

Veranschaulichend zu berücksichtigen ist insofern, dass aufgrund notwendiger Reparaturen dem Kläger die vorhandene Prothese bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für erhebliche Zeiträume, nämlich vom 30. September 2016 bis 31. Oktober 2016, vom 15. Mai 2017 bis 21. Juli 2017, vom 19. Februar bis 16. Mai 2018 und vom 21. Juli 2018 bis 30. Juli 2018 gar nicht zur Verfügung stand, ohne dass ihm stets eine vergleichbare Ersatzhand – etwa im Urlaub oder mangels entsprechender Verfügbarkeit – habe leihweise zur Verfügung gestellt werden können. Für robustere Tätigkeiten, wie Schulexkursionen in der Natur, Camping, Gartenarbeiten sei, so die weiteren Ausführungen des Klägers, die auch den Senat überzeugen, die vorhandene Prothese nicht geeignet, weil hiermit grobe und schwere Tätigkeiten aufgrund der höheren technischen Anfälligkeit nicht verrichtet werden können. Ausweislich der ebenfalls vorliegenden Herstellerbeschreibung (Fa. Otto Bock) darf die VariPlus Speed-Hand zwar auch nicht für außergewöhnliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Extremsportarten (Freiklettern, Paragleiten, etc.), eingesetzt werden. Solche stehen jedoch von vornherein nicht im Raum. Sie weise indes regelmäßig eine Greifkraft bis 100 Newton (10,194 kg) und eine sehr hohe Griffgeschwindigkeit bis 300 mm/s bei nur sechs individuell kontrollierbaren Programmen auf. Gerade hierauf ist der Kläger aber bei scheinbar einfachen und selbstverständlichen Tätigkeiten wie Radfahren, normalen familiären Hilfstätigkeiten im elterlichen Haushalt oder dem bloßen Anheben des Schulranzens angewiesen. Allein die Griffkraft ist danach bei der VariPlus Speed-Hand, die nur über drei bewegliche Finger (Zeigefinger-, Mittelfinger und Daumen) verfügt, deutlich höher und optimiert somit kräftiges und zugleich schnelles Zugreifen, welches im Alltag eines fast erwachsenen Jugendlichen als Grundbedürfnis ("Greifen") anzusehen ist. Der gewährleistete kraftvolle und schnelle Griff geht zwar auf Kosten weniger differenzierender Griffarten. Für diese (z.B. Bedienen von Tastaturen etc., Umblättern von Buchseiten) ist jedoch die vorhandene bebionic Hand ideal, wie der Kläger selbst bekräftigt, die die punktgenaue Beweglichkeit sämtlicher fünf Finger unabhängig voneinander gewährleiste bei indes limitierter Belastbarkeit. Das häufige reparaturbedingte Fehlen dieser Prothese verstärkt insofern die Beeinträchtigung des Klägers auch hinsichtlich der feingliedrigen Tätigkeiten. Der Kläger, der sich seiner glaubhaften Einlassung zufolge altersgerecht sportlich betätigt, hat im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht überzeugend ausgeführt, er würde die jeweilige Handprothese gerne im Rucksack mit sich führen, um sie für gegebenenfalls andere, etwa robustere Tätigkeiten wie im Sportunterricht schnell zu wechseln und ein-zusetzen, einerseits, um einen Defekt der technisch anfälligeren bebionc Hand zu vermeiden, andererseits, um möglichst vollwertig an schulischen und Alltagsbetätigungen teilzunehmen. Einen sekundenschnellen Wechsel zwischen den beiden Händen habe er zugleich, so die entsprechende Protokollierung des Sozialgerichts im Erörterungstermin vom 20. August 2019, anschaulich demonstriert. Bei dieser Sachlage geht die vom Sozialgericht ebenfalls protokollierte Einlassung der sachverständigen Zeugin Dr. Kasten im selben Erörterungstermin, wonach ein Mehrwert der begehrten Versorgung nicht erkennbar sei, ins Leere. Die Behauptung der Beklagten, der Hersteller habe für beide Handprothesen das Fahrradfahren generell ausgeschlossen, ist, da es sich hierbei als Alltagstätigkeit nicht um einen Extremsport handelt, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Betätigung nur um eine der beispielhaft vom Kläger angeführten "robusteren" Alltags- und Schultätigkeiten.

Eine Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher, zu denen der Kläger als Heranwachsender noch gehört, ist mithin nicht schon dann erreicht, wenn er überhaupt in der Lage ist, eine Vielzahl von erforderlichen Greifbewegungen durch die – sachgerechte – Versorgung mit der vorhandenen bebionic Hand durchzuführen. Er ist damit noch nicht in der Lage, dem Bewegungsmuster Jugendlicher in der Freizeit und im schulischen Bereich im jeweils erforderlichen Umfang zu folgen. Dies wäre jedoch durch die Versorgung mit der begehrten Hand in wesentlich größerem und damit sein Grundbedürfnis tangierendem Umfang möglich. Kann ein behinderter junger Mensch indes dem für dieses Alter regelmäßig gegebenen Bedürfnis nach Bewegung bzw. der durch den Schulunterricht verlangten körperlichen Betätigung – sei es im Sportunterricht oder aufgrund der altersgerechten Bewältigung des Anfahrtsweges mit dem Fahrrad nicht ausreichend nachkommen, etwa weil er am Sportunterricht oder an körperlichen Betätigungen in der Pause nur teilweise, gar nicht oder nur eingeschränkt teilhaben kann oder für den Fahrweg trotz des nicht mehr kindlichen Alters etwa auf die elterliche Unterstützung angewiesen ist, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Bereitschaft seiner Altersgenossen, ihn im Rahmen der üblichen Gruppendynamik teilnehmen zu lassen, sehr begrenzt. Zwar kann von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mehr Toleranz und Rücksichtnahme erwartet werden, als dies noch bei kleineren Kindern der Fall ist. Indes stehen Toleranz und Rücksichtnahme als selbstverständliches Erziehungsziel in Bezug auf Menschen mit Behinderungen der tatsächlichen Akzeptanz des jungen behinderten Menschen im Kreise Gleichaltriger und die hierdurch vermittelte Lebensfreude und gewährleisteten Entwicklungsmöglichkeiten in Bezug auf seine Persönlichkeit nicht gleich. Mit der insofern geeigneten ergänzenden Prothese wird der Kläger über die bisherige Hilfsmittelversorgung hinaus weiter in die Lage versetzt, den Anschluss an Betätigungen und Unternehmungen seiner Altersgenossen zu erhalten und sich möglichst gleichwertig im Alltag insgesamt einzubringen und hieran teilzuhaben.

Wie vom Sozialgericht schließlich ebenfalls zu Recht ausgeführt worden ist, entspricht die Versorgung des Klägers mit der seine bisherige Versorgung ergänzenden Prothese zudem dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, dem in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln genügen muss (§ 12 Abs. 1 SGB V). Zum einen hat er überzeugend darlegen können, dass er – anders als vom MDK vermutet worden ist – durchaus parallel mit beiden Handprothesen sachgerecht umgehen und diese insbesondere in kürzester Zeit auswechseln kann. An dieser Handhabbarkeit hat der Senat weder Zweifel noch hat die Beklagte mit ihrer Berufung Entsprechendes eingewandt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Reparaturen für die vorhandene bebionic Hand in geringerer Zahl anfallen werden, wenn der Kläger entsprechend seiner Intention diese nur noch für die hierfür geeigneten Bewegungen einsetzt. Daran, dass der Kläger sich entsprechend verantwortlich im Umgang mit den Hilfsmitteln verhalten wird, besteht schon deshalb kein Zweifel, weil er selbst überzeugend die Notwendigkeit seines Begehren vor dem Sozialgericht vorgetragen und anschaulich vorgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger unter Beachtung seiner Behinderung und seiner konkreten Lebenssituation ein weniger kostenintensives Hilfsmittel zur Verfügung steht, wurden auch von der Beklagten, die insgesamt zwar die Notwendigkeit der ergänzenden (Zweit-) Versorgung bestreitet, indes im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht die Versorgung mit einer Sport-Prothese durchaus für möglich erachtet hat, nicht konkret bezeichnet und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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