L 33 R 279/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 141 R 2143/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 279/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Nennung eines gegenstandslos gewordenen Bescheids im Aufhebungsverwaltungsakt ist unschädlich, soweit nach dem erkennbaren Willen der Behörde stattdessen der Folgebescheid aufgehoben werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 6, juris Rn, 20; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 4 RA 90/88 -, juris Rn.10).
2. Vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlte jährliche Sonderzuwendungen (Jahreszuschläge), die auf der Grundlage der slowenischen Rentengesetze erbracht werden und deren Höhe abhängig ist von den dort zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, sind nach Maßgabe des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen. Sie sind bei der Ermittlung des Ruhensbetrags nach § 31 FRG auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
3. Bezüglich der Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ist zu beachten, dass die für die Begründung des Schuldvorwurfs maßgeblichen Umstände bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des zurückzunehmenden Verwaltungsakts vorgelegen haben müssen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 RKg 10/89 -, SozR 3-1300 § 45 Nr 24, juris Rn.42).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 wird nur insoweit aufgehoben, als darin die Aufhebung der der Klägerin bewilligten Rente in Höhe von mehr als 1.686,54 Euro verfügt und die Erstattung von Leistungen über den genannten Betrag hinaus gefordert wird. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen.

Die Klägerin ist 1930 in Slowenien (damals Teil des Königreichs Jugoslawien, nach 1945 Teil der Demokratischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien bzw. ab 1963 der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, seit Dezember 1991 Republik Slowenien) geboren. Sie ging dort von Dezember 1947 bis Juli 1965 – mit Unterbrechungen – verschiedenen Beschäftigungen nach. Im Oktober 1965 kam die Klägerin nach Deutschland. Sie wurde als Vertriebene nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) anerkannt (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 14. Januar 1966). Die Klägerin besitzt sowohl die deutsche als auch die slowenische Staatsangehörigkeit. Von November 1965 bis Ende März 1988 war sie, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit, in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Buchhalterin.

Mit Bescheid vom 7. März 1990, geändert durch Bescheid vom 24. April 1992, bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. April 1990 Altersruhegeld. Der Rentenberechnung lagen neben den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), und zwar für den Zeitraum von Dezember 1947 bis Juli 1965, zugrunde.

Der jugoslawische Sozialversicherungsträger bewilligte der Klägerin unter dem 17. Mai 1991 rückwirkend ab dem 1. August 1988 eine Altersrente. Diese wurde später vom slowenischen Versicherungsträger fortgeführt.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 das Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG in Höhe des in Deutsche Mark (DM) umgerechneten Betrags, der als Leistung des ausländischen Trägers ausgezahlt wird, fest. Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass die jugoslawischen Leistungen entsprechend den zwischen den deutschen und jugoslawischen Versicherungsträgern getroffenen Vereinbarungen ausschließlich über die zuständigen deutschen Versicherungsträger den Berechtigten zur Verfügung gestellt würden. Hinsichtlich der nach § 31 FRG erforderlichen Anrechnung der jugoslawischen Rentenbeträge seien die deutschen Versicherungsträger aus verwaltungstechnischen Gründen übereingekommen, die jugoslawische Rente einzubehalten und die deutsche Rente in voller Höhe weiterzuzahlen. Diese Verfahrensweise lasse die Tatsache unberührt, dass die Berechtigten rechtlich und tatsächlich sowohl eine deutsche als auch eine jugoslawische Rente erhielten.

Entsprechend ihrer Ankündigung zahlte die Beklagte die Rente in den Folgejahren weiterhin ungekürzt an die Klägerin aus, vereinnahmte dafür aber die ausländische Rente selbst und behielt diese ein.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 unter Berücksichtigung der veränderten Höhe der slowenischen Rente und eines geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu.

Am 1. Juli 2007 zog die Klägerin zurück nach Slowenien. Ebenfalls zu diesem Tag endete ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung zum 30. Juni 2007 ein und informierte hierüber die Klägerin.

Mit Bescheid vom 22. August 2007, geändert durch Bescheid vom 19. November 2007, stellte die Beklagte die Rente als Auslandsrente mit Wirkung vom 1. Juli 2007 neu fest. Sie ermittelte die Höhe der Rente nunmehr ohne Berücksichtigung der in Slowenien bzw. Jugoslawien zurückgelegten und bisher nach dem FRG zugrunde gelegten Versicherungszeiten. Statt wie zuvor 31,2636 persönlichen Entgeltpunkten ergaben sich nur noch 19,5447 persönliche Entgeltpunkte. Beitragsanteile bzw. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung behielt die Beklagte nicht mehr ein.

Die slowenische Rente wurde fortan nicht mehr von der Beklagten vereinnahmt, sondern direkt an die Klägerin ausgezahlt.

Anfang 2008 gelangte die Beklagte im Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Dezember 2007 (Aktenzeichen: C-396/05 u. a.) zu der Auffassung, dass die Rente der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2007 wieder aus 31,2636 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten und die slowenische Rente wieder nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sei (Vermerk vom 22. Februar 2008).

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der slowenische Sozialversicherungsträger unter dem 13. März 2008 mit, dass der monatliche Betrag der slowenischen Rente ab dem 1. August 2007 bei 183,05 Euro und ab dem 1. Januar 2008 bei 188,87 Euro liege.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2008, an die Klägerin abgesandt am 20. Mai 2008, stellte die Beklagte die Rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 neu fest. Sie bezog sich hierbei auf die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 und stellte eine Vergleichsberechnung an, bei der sie die Rente einmal allein aus den deutschen Zeiten (innerstaatliche Rente) und einmal unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (zwischenstaatliche Rente) ermittelte. Hierbei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die so berechneten Renten gleich hoch seien und jeweils auf 31,2636 persönlichen Entgeltpunkten basierten. Die Beklagte führte aus, dass bei gleich hohen Renten die innerstaatliche Rente gezahlt werde. Den Monatsbetrag der (innerstaatlichen) Rente verminderte die Beklagte sodann um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG in Höhe der ihr vom slowenischen Sozialversicherungsträger unter dem 13. März 2008 mitgeteilten slowenischen Rente (Anlage 7). Ausgehend hiervon errechnete die Beklagte monatliche Zahlbeträge für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von 632,42 Euro (Monatsbetrag der innerstaatlichen Rente: 821,29 Euro, gemindert um slowenische Rente in Höhe von 188,87 Euro) und für die Zeit ab Juli 2008 in Höhe von 641,49 Euro (830,36 Euro gemindert um 188,87 Euro). Zugunsten der Klägerin ergab sich durch die Neuberechnung eine Rentennachzahlung in Höhe von 1.466,29 Euro.

Auf Seite 3 und 4 des Bescheids vom 13. Mai 2008 wird unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" ausgeführt:

"Bestimmte Leistungen können auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Sie sind verpflichtet, uns den Bezug und jede Veränderung folgender Leistungen unverzüglich mitzuteilen: - [ ] - andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - vorstehende Leistungen, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, - [ ] [ ...] Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid – auch rückwirkend – ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern. Größere Überzahlungen können vermieden werden, wenn Sie uns entsprechend den Mitteilungspflichten unverzüglich benachrichtigen."

Unter der Überschrift "Weitere Hinweise" wird auf Seite 4 des Bescheids vom 13. Mai 2008 angeführt: " Aus der Anlage 1 ergibt sich, dass die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen nur teilweise zu zahlen ist. Bitte informieren Sie uns, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen."

Im Mai 2011 bat die Beklagte den slowenischen Sozialversicherungsträger erneut um Auskunft zur Höhe der der Klägerin von dort gezahlten Rente. Dieser teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2011 und 28. Juli 2011 mit, dass der monatliche Betrag der slowenischen Rente von Januar bis Dezember 2008 bei 197,55 Euro, von Januar bis Dezember 2009 bei 204,46 Euro, von Januar bis Dezember 2010 bei 208,34 Euro und ab Januar 2011 bei 210,42 Euro gelegen habe bzw. liege. Ferner gab er an, dass die Klägerin jährliche Sonderzuwendungen für die Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von jeweils 367,95 Euro erhalten habe.

Die Beklagte berechnete aus den ihr mitgeteilten Daten monatliche Durchschnittsbeträge, indem sie den jeweiligen monatlichen Betrag der slowenischen Rente mit einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel der für das entsprechende Jahr gezahlten Sonderzuwendung addierte.

Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2011 die Rente der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu fest. Sie errechnete nunmehr monatliche Zahlbeträge für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von 593,08 Euro (Monatsbetrag der innerstaatlichen Rente: 821,29 Euro, gemindert um slowenische Rente in Höhe von 228,21 Euro), für die Zeit ab Juli 2008 in Höhe von 602,15 Euro (830,36 Euro gemindert um 228,21 Euro), für die Zeit ab Januar 2009 in Höhe von 595,24 Euro (830,36 Euro gemindert um 235,12 Euro), für die Zeit ab Juli 2009 in Höhe von 615,25 Euro (850,37 Euro gemindert um 235,12 Euro), für die Zeit ab Januar 2010 in Höhe von 611,37 Euro (850,37 Euro gemindert um 239,- Euro), für die Zeit ab Juli 2010 weiterhin in Höhe von 611,37 Euro (Berechnung wie zuvor), für die Zeit ab Januar 2011 weiterhin in Höhe von 611,37 Euro (Berechnung wie zuvor) und für die Zeit ab Juli 2011 in Höhe von 619,81 Euro (858,81 Euro gemindert um 239,- Euro). Außerdem stellte sie für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 eine Überzahlung in Höhe von 2.054,49 Euro fest. In Anlage 10 des Bescheids heißt es, dass der Bescheid vom "8. Juni 2006" hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 zurückgenommen werde. Die Rücknahme sei zulässig, da sich die Klägerin nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheids berufen könne (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) und die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Die Klägerin erhalte seit dem 1. Januar 2008 eine ausländische Rente, die im Rahmen des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Die Klägerin sei von ihr (der Beklagten) darauf hingewiesen worden, dass diese Anrechnung zu überprüfen sei, wenn sich die Höhe der ausländischen Rente ändere. Aufgrund der ihr gegebenen Informationen sei der Klägerin bekannt gewesen bzw. hätte sie erkennen können, dass ihre deutsche Rente infolge der rückwirkenden Zahlung einer ausländischen Rente im Rahmen des § 31 FRG teilweise oder in voller Höhe zum Ruhen gelangen könne. Auch im Wege des Ermessens halte sie die Rücknahme des Rentenbescheids für gerechtfertigt, weil trotz Minderung der deutschen Rente davon auszugehen sei, dass es nicht zu einer wirtschaftlichen oder finanziellen Härte komme. Die überzahlte deutsche Rente sei von der Klägerin nach § 50 SGB X zu erstatten.

Hiergegen legte die Klägerin am 26. September 2011 Widerspruch ein. Sie trug vor, es sei unverständlich, aus welchem Grund sie immer wieder neue Rentenbescheide erhalte. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihre Rente mit Bescheid vom 13. Mai 2008 zunächst erhöht worden sei und sie eine Nachzahlung von 1.466,29 Euro erhalten habe und warum sie nun auf einmal Leistungen erstatten solle. Ihre slowenische Rente habe sich von August 2007 bis heute von 193,- Euro auf 210,- Euro erhöht, jedoch nicht auf 239,- Euro, wie von der Beklagten geschrieben. Sie sei sehr krank und behindert, benötige ihre Rente für die Bezahlung der nötigen Hilfe bei der Pflege und Bewältigung des Haushalts. Sie wisse nicht, woher sie den zurückgeforderten Betrag in Höhe von 2.054,49 Euro nehmen sollte.

Mit Schreiben vom 8. und 28. November 2011 ging die Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin ein und erläuterte ihr nochmals die Rechtslage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid vom 16. August 2011 sei nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids vom "8. Juni 2006" sei § 45 SGB X. Grundsätzlich sei die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zulässig (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Ausnahmsweise verlängere sich diese Ausschlussfrist zur Rücknahme auf zehn Jahre seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Begünstigung gekannt bzw. nur aus grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB X). Diese Voraussetzung sei hier gegeben.

Am 9. Mai 2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Mit Urteil vom 6. Februar 2018 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 aufgehoben. Es hat ausgeführt, dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet sei. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage sei § 48 SGB X, nicht § 45 SGB X, da der hier mit dem angegriffenen Bescheid aufgehobene Bescheid vom 8. Juni 2006 ursprünglich rechtmäßig gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien die slowenischen Rentenleistungen in korrekter Höhe angerechnet worden. Eine Änderung, die zu einer Minderung des Anspruchs geführt habe, sei erst 2008 eingetreten, also nach Erlass des hier aufgehobenen Verwaltungsakts. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 SGB X vorlägen, denn die hier erfolgte Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2006 sei ins Leere gegangen. Der Bescheid vom 8. Juni 2006 habe zum Zeitpunkt seiner Aufhebung durch den hier streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Wirkung mehr entfaltet. Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 habe die Beklagte den Leistungszeitraum beginnend am 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 geregelt. Den Leistungszeitraum ab 1. Oktober 2007 habe die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 22. August 2007 geregelt. Der Verwaltungsakt vom 8. Juni 2006 sei durch Verwaltungsakt vom 22. August 2007 und dieser für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 wiederum mit Verwaltungsakt vom 13. Mai 2008 bereits aufgehoben worden. Eine Änderung in den Verhältnissen sei erst 2008 eingetreten, indem sich die Höhe der jugoslawischen Rente geändert habe, also zu einem Zeitpunkt nach Erlass und Wirksamkeit des hier aufgehobenen Bescheids vom 8. Juni 2006. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X, da die insoweit bewilligenden Verwaltungsakte vom 22. August 2007 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 vom 13. Mai 2008 nicht von der Beklagten aufgehoben worden seien.

Gegen das ihr am 22. März 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. April 2018 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Soweit das Sozialgericht als Ermächtigungsgrundlage § 48 SGB X anstelle von § 45 SGB X herangezogen habe, sei dem zuzustimmen. Insoweit handle es sich nur um einen Begründungswechsel und nicht um eine Umdeutung. Vorliegend seien unstreitig die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt. Auch wenn im streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid vom 16. August 2011 fälschlicherweise der Bescheid vom 8. Juni 2006 als aufzuhebender Bescheid genannt werde, sei gleichwohl von einer wirksamen Aufhebung der hier maßgeblichen Bescheide vom 22. August 2007 und 13. Mai 2008 auszugehen. Es sei nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich, wenn in einem Aufhebungsbescheid nicht alle aufzuhebende Bescheide konkret bezeichnet würden, sofern sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den benannten Umständen für den Betroffenen als objektiven Empfänger unzweideutig ergebe, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich benannten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraumes die bewilligten Leistungen regelten (Hinweis auf u. a. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R). Dies sei hier der Fall, da eindeutig eine Neuberechnung der Rente ab dem 1. Januar 2008 vorgenommen worden sei und erkennbar insoweit eine Aufhebung und Erstattung von ihr – der Beklagten – gewollt gewesen sei. Die vom slowenischen Versicherungsträger gezahlte jährliche Sonderzuwendung stelle eine Sonderzahlung aus dem Bereich der Rentenversicherung dar. Demzufolge sei § 31 FRG auf diese Zahlung anwendbar. Dies entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis. § 31 FRG stehe in engem Zusammenhang zu § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und stelle eine Form der Einkommensanrechnung dar. Einkommen werde generell für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt. Demzufolge sei auch die jährliche Sonderzuwendung aus Slowenien, die eine Art Jahresprämie darstelle, auf das Kalenderjahr zu verteilen. Auch dies sei ständige Verwaltungspraxis. Von einem "atypischen Fall" im Rahmen der Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei hier nicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Überwachung des Einkommens. Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten verdeutliche, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert werde. Dadurch werde grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich. Unterlasse die Verwaltung eine regelmäßige Kontrolle, könne ihr kein Fehlverhalten durch Unterlassen vorgeworfen werden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Beklagte auf Veranlassung des Gericht und sodann das Gericht selbst Auskünfte beim slowenischen Sozialversicherungsträger zum genauen Zeitpunkt der Erhöhung der slowenischen Rente im Jahr 2008, zum genauen Zeitpunkt der Bewilligung der Sonderzuwendung im Jahr 2008 sowie zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und dem Zweck der in den Jahren 2008 bis 2011 gewährten Sonderzuwendungen eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom 5. September 2019 und 24. Januar 2020 Bezug genommen.

Die Beklagte hat nach Eingang dieser Auskünfte weiter vorgetragen: Soweit der slowenische Versicherungsträger im Mai 2008 den Jahreszuschlag für das Jahr 2008 gezahlt habe, lasse sich nicht zweifelsfrei klären, ob ein Anwendungsfall des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X begründet sei. Entscheidend sei, wann der Bescheid vom 13. Mai 2008 bekanntgegeben worden und wann der Jahreszuschlag ausgezahlt worden sei. Soweit die slowenische Rente im November 2008 nochmals rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 erhöht worden sei, sei in Bezug auf den Bescheid vom 13. Mai 2008 eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist zu einem großen Teil auch begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 weitgehend zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als er die Aufhebung und Erstattung in Bezug auf einen 1.686,54 Euro übersteigenden Betrag regelt. Im Übrigen ist er rechtmäßig.

I. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat es zwar versäumt, vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung durchzuführen. Der Anhörungsmangel ist jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 9/11 R –, SozR 4-2600 § 77 Nr. 10, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –, SozR 4-1200, § 52 Nr. 5, juris Rn. 75-77). Der Klägerin ist aufgrund der Ausführungen im Ausgangsbescheid sowie aufgrund der weiteren Erläuterungen der Beklagten in den Schreiben vom 8. und 28. November 2011 ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierdurch wurde die Anhörung nachgeholt.

II. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. August 2011 eine Aufhebungsentscheidung getroffen hat, bezieht sich diese bei zutreffender Auslegung und entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht auf den Bescheid vom 8. Juni 2006, sondern auf den hier maßgeblichen Bescheid vom 13. Mai 2008.

Richtig ist, dass der Bescheid vom 16. August 2011 nach seinem reinen Wortlaut eine Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2006 verfügt. Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2006 hatte die Beklagte die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der veränderten Höhe der slowenischen Rente und eines geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Mai 2005 neu festgesetzt, nachdem der Klägerin die Rente – im Sinne des Stammrechts – bereits durch Bescheid vom 7. März 1990 (in der Fassung des Bescheids vom 24. April 1992) bewilligt worden war.

Nach Erlass des Bescheids vom 8. Juni 2006 ergingen mehrere Änderungs- / Neufeststellungsbescheide, die hinsichtlich des hier streitbefangenen Zeitraums Regelungen zur Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs trafen und den Bescheid vom 8. Juni 2006 vollständig ersetzten und erledigten (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X). Insoweit ist die Schlussfolgerung des Sozialgerichts, der Bescheid vom 8. Juni 2006 habe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Aufhebungsbescheids vom 16. August 2011 keine Wirkungen mehr entfaltet, zunächst einmal zutreffend. Der letzte für die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs maßgebliche Bescheid vor Erlass des Aufhebungsverwaltungsakts vom 16. August 2011 war hier der Bescheid vom 13. Mai 2008. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte die Rente ab Verzug ins Ausland (1. Juli 2007) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2007 und der ihr vom slowenischen Versicherungsträger erteilten Auskunft vom 13. März 2008 neu festgesetzt.

Der Umstand, dass die Beklagte in dem angefochtenen Aufhebungsverwaltungsakt vom 16. August 2011 nicht den Bescheid vom 13. Mai 2008, sondern stattdessen einen anderen Bescheid genannt hat, der für die Höhe des monatlichen Zahlbetrags im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr maßgeblich war, führt jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht dazu, dass die Aufhebungsentscheidung "ins Leere" geht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, können von einem Aufhebungsverwaltungsakt über die im Wortlaut seines Verfügungssatzes konkret bezeichneten Bewilligungen hinaus weitere Bewilligungen umfasst sein, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19). Gleichermaßen ist die Nennung eines gegenstandslos gewordenen Bescheids im Aufhebungsverwaltungsakt unschädlich, soweit nach dem erkennbaren Willen der Behörde stattdessen der Folgebescheid aufgehoben werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 6, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 4 RA 90/88 –, juris Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Aus den Verlautbarungen im angefochtenen Bescheid vom 16. August 2011 ergibt sich unter Zugrundelegung einer am objektiven Empfängerverständnis orientierten Auslegung hinreichend deutlich sowie mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X), dass die Beklagte damit den Bescheid vom 13. Mai 2008 hinsichtlich der Höhe des monatlichen Zahlbetrags mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben hat. Durch die Formulierung, die Rente werde ab dem 1. Januar 2008 "neu berechnet", nimmt der Bescheid vom 16. August 2011 erkennbar Bezug auf die ursprüngliche Feststellung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags, auch wenn er nicht den maßgeblichen Bescheid vom 13. Mai 2008, sondern fälschlicherweise den älteren Bescheid vom 8. Juni 2006 nennt. Aus den Ausführungen in Anlage 10 des Bescheids vom 16. August 2011 wird auch ohne weiteres deutlich, dass es sich um eine Aufhebungsentscheidung handelt.

III. Der nach allem so auszulegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. August 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012) ist materiell weitgehend rechtmäßig.

Die Beklagte geht in dem angefochtenen Bescheid – ebenso wie bereits in allen vorangegangenen Rentenbescheiden – zu Recht davon aus, dass die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche aus der deutschen Rente unter Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG zu bestimmen ist (dazu unter 1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend festgesetzt (dazu unter 2.). Die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung misst sich an § 45 SGB X, soweit in dem aufzuhebenden Bescheid vom 13. Mai 2008 der vom slowenischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 2008 gezahlte Jahreszuschlag in Höhe von 367,95 Euro nicht auf die deutsche Rente angerechnet worden ist; insoweit war der aufzuhebende Bescheid von Anfang an rechtswidrig. Im Übrigen ist rechtliche Grundlage für den Aufhebungsverwaltungsakt § 48 SGB X (dazu unter 3.). Soweit § 45 SGB X zur Anwendung kommt, ist der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nicht erfüllt sind (dazu unter 4.). Im Übrigen, d. h. soweit § 48 SGB X anwendbar ist, ist der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt demgegenüber rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu unter 5.). Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Erstattungsanordnung ist rechtmäßig, soweit sie einen Betrag von 1.686,54 Euro (2.054,49 Euro abzüglich 367,95 Euro) nicht übersteigt (dazu unter 6.).

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012 lässt das (Stamm-)Recht der Klägerin auf Rente mit dem bereits zuvor festgestellten Wert unberührt. Er ändert nicht die für die Rente wertbestimmenden Faktoren (vgl. § 64 SGB VI). Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung geht vielmehr allein darauf zurück, dass die Beklagte von einem geringeren monatlichen Zahlbetrag der deutschen Rente wegen der Zugrundelegung eines höheren Ruhensbetrags ausgeht.

Rechtliche Grundlage für das teilweise Ruhen der deutschen Rente ist § 31 FRG (in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. 2000 I, S. 1983). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG). Der Zweck der Ruhensvorschrift des § 31 FRG liegt darin, Doppelleistungen zu vermeiden (BT-Drucks. 3/1109 Begründung zu §§ 11 und 31 FRG, S. 38 und 46; BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 1, juris Rn. 21).

Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die monatlichen Zahlungsansprüche der deutschen Rente im vorliegenden Fall unter Anwendung des § 31 FRG zu bemessen sind.

Die Klägerin gehört als anerkannte Vertriebene (§ 1 BVFG) zu den Personen, auf die das FRG Anwendung findet (§ 1 Buchst. a FRG). Die Voraussetzungen des § 31 FRG sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin bezieht seit April 1990 von der Beklagten eine Altersrente und bereits seit August 1988 auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – dem jugoslawischen bzw. slowenischen Sozialversicherungsträger.

§ 31 FRG ist neben den europarechtlichen Bestimmungen, die seit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union (EU) zum 1. Mai 2004 gelten, auch weiterhin anwendbar.

Aufgrund des hier vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalts sind die auf der Grundlage von Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV; früher Art. 42 EG-Vertrag) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einschlägig. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 (für die Zeit ab 1. Mai 2010) bzw. der VO (EWG) 1408/71 (für die Zeit vor dem 1. Mai 2010) sowie die jeweils dazu ergangenen Durchführungsverordnungen – VO (EG) 987/2009 bzw. VO (EWG) 574/72.

Grundsätzlich entfaltet das Europarecht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies erkennt auch das FRG selbst an (vgl. § 2 Satz 1 Buchst. b FRG). In § 2 Satz 2 FRG ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten unberührt bleiben. Eine solche Ausnahme trifft Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) 1408/71 i. V. m. Anhang III Nr. 21 (Deutschland – Slowenien) VO (EWG) 1408/71, wonach Nr. 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 25. August 1998 – BGBl. 1998 II, S. 1985) weiterhin für anwendbar erklärt wird. Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt. Auch die VO (EG) 883/2004 trifft eine solche Ausnahme. Art. 83 VO (EG) 883/2004 i. V. m. Anhang XI Deutschland Nr. 7 bestimmt ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 FRG gelten. Zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebieten zählt auch das ehemalige Jugoslawien. Die genannten Bestimmungen führen somit dazu, dass das FRG, namentlich auch § 31 FRG, weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. ausführlich zum Verhältnis des FRG zum Europarecht BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 35 ff., wobei es dort um die Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente ging).

§ 31 FRG wird europarechtlich nur insoweit überlagert, als im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art. 46a Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen – allgemeinen – Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 46 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – C-589/10 –, Celex-Nr. 62010CJ0589, juris Rn. 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art. 46a Abs. 3 Buchst. d VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 Abs. 3 VO (EG) 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art. 46 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 52 Abs. 2 VO (EG) 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten. Dagegen findet Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 bzw. Art. 46b Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 47 m. w. N.). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 47). Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet.

2. Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags richtig festgesetzt.

Die Beklagte hat die slowenische Rente zutreffend in Höhe des Bruttobetrags zugrunde gelegt (vgl. Art. 46a Abs. 3 Buchst. b VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 53 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 883/2004). Außerdem hat die Beklagte beachtet, dass das Ruhen zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht ist, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R –, SozR 4-5050 § 31 Nr. 2, juris Rn. 50). Vorliegend überschneiden sich die Zeiten vollständig, so dass die Anrechnung in voller Höhe zu erfolgen hatte.

Ferner geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen aus der slowenischen Rente, sondern daneben auch die jährlichen Sonderzuwendungen (Jahreszuschläge) Leistungen darstellen, die nach Maßgabe des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sind.

Ausweislich der im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom 5. September 2019 und 24. Januar 2020 handelt es sich bei den Jahreszuschlägen um Zahlungen, die auf der Grundlage der slowenischen Rentengesetze erbracht werden und deren Höhe abhängig ist von den dort zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Insofern besteht kein Grund, diese Zahlungen rechtlich anders zu beurteilen als die laufenden monatlichen Rentenzahlungen.

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die der Klägerin vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlten Jahreszuschläge bei der Ermittlung des Ruhensbetrags nach § 31 FRG auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt hat. Diese Vorgehensweise trägt Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität Rechnung und findet ihre Grundlage in dem Rechtsgedanken des § 18b Abs. 4 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch die Klägerin erfährt hierdurch keinen Nachteil. Es macht im Hinblick auf den Gesamtbetrag der ihr in einem Kalenderjahr ausgezahlten deutschen Rente keinen Unterschied, ob der vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlte Jahreszuschlag im Monat der Auszahlung in voller Höhe vom Zahlbetrag der deutschen Rente abgezogen oder ob er – verteilt auf zwölf Monate – in Teilbeträgen in Abzug gebracht wird.

3. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung misst sich an § 45 SGB X, soweit in dem aufzuhebenden Bescheid vom 13. Mai 2008 der vom slowenischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 2008 gezahlte Jahreszuschlag in Höhe von 367,95 Euro nicht auf die deutsche Rente angerechnet worden ist. Im Übrigen ist rechtliche Grundlage für den Aufhebungsverwaltungsakt § 48 SGB X.

§ 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 16 m. w. N.). Vorliegend ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bescheid vom 13. Mai 2008 erlassen, also der Klägerin bekanntgeben worden ist (vgl. §§ 37, 39 Abs. 1 SGB X; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R –, juris Rn. 15).

Ist die Aufhebung eines Verwaltungsakts auf § 45 SGB X statt auf § 48 SGB X gestützt worden, so führt dieser Umstand allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 34 m. w. N.). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, a. a. O.).

Ausgehend von den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. Mai 2008 war dieser (auch) bereits anfänglich rechtswidrig mit der Folge, dass (auch) § 45 SGB X zur Anwendung kommt.

Die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. Mai 2008 folgt allerdings nicht bereits aus einer fehlerhaften Anrechnung der monatlichen Rentenzahlungen aus der slowenischen Rente. Diese Rentenzahlungen hat die Beklagte vielmehr entsprechend den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. Mai 2008 berücksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich die slowenische Rente für die Zeit ab Januar 2008 auf 188,87 Euro pro Monat beläuft. Ausgehend hiervon hat sie für Januar bis Juni 2008 einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 632,42 Euro (821,29 Euro deutsche Rente abzüglich 188,87 Euro slowenische Rente) sowie für die Zeit ab Juli 2008 in Höhe von 641,49 Euro (830,36 Euro deutsche Rente abzüglich 188,87 Euro slowenische Rente) ermittelt. Ausweislich der Auskunft des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom 24. Januar 2020 wurde die slowenische Rente im Februar 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf monatlich 188,87 Euro und mithin genau auf den Betrag erhöht, den der Beklagte in seinem Bescheid vom 13. Mai 2008 zugrunde gelegt hat. Soweit im November 2008 eine abermalige Erhöhung der slowenischen Rente auf nunmehr monatlich 197,55 Euro erfolgte, und zwar ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2008, begründet dies keine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. Mai 2008, sondern eine nachträgliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 48 SGB X bei nachträglichen Entwicklungen mit Rückwirkung BSG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 –, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3, juris Rn. 50).

Die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. Mai 2008 resultiert aber daraus, dass bei der Ermittlung des Zahlungsanspruchs aus der deutschen Rente nicht berücksichtigt worden ist, dass der Klägerin vom slowenischen Versicherungsträger im Mai 2008 der Jahreszuschlag für das Jahr 2008 ausgezahlt worden ist. Den Auskünften des slowenischen Versicherungsträgers lässt sich zwar nicht entnehmen, an welchem Tag des Monats Mai 2008 die Zahlung des Jahreszuschlags angewiesen worden ist, so dass ungeklärt bleibt, ob die Klägerin den Betrag zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. Mai 2008 bereits erhalten hatte. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Nach den Gesamtumständen besteht kein Zweifel daran, dass bei objektiver Betrachtung (und unabhängig von der Kenntnis der Beklagten oder der Klägerin) im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 13. Mai 2008 schon feststand, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen noch im Mai 2008 auszuzahlenden, auch höhenmäßig bereits bezifferten Jahreszuschlag hat, was für die Anwendung des § 45 SGB X als ausreichend anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2016 – B 5 R 26/15 R –, SozR 4-2600 § 89 Nr. 3, juris Rn. 31; Heße, in: BeckOK SozR, SGB X, § 45 Rn. 10). Der Auskunft des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom 24. Januar 2020 ist insoweit zu entnehmen, dass der Auszahlung des Jahreszuschlags ein Verfahren vorgeschaltet ist, in welchem die Höhe des Jahreszuschlags unter Beteiligung der Regierung der Republik Sloweniens festgesetzt wird. Es kann angesichts eines derart geregelten Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Höhe des an die slowenischen Versicherten (einschließlich der Klägerin) im Mai 2008 auszuzahlenden Geldbetrags in Slowenien jedenfalls verwaltungsintern bereits bekannt war, als die Beklagte den Bescheid vom 13. Mai 2008 erlassen hat. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte diesen Bescheid erst am 20. Mai 2008 abgesandt hat und er der Klägerin dementsprechend erst nach diesem Tag und mithin frühestens zum Ende des Monats Mai 2008 zugegangen ist.

Im Übrigen, d. h. im Hinblick auf die im November 2008 sowie in den Folgejahren durchgeführten Erhöhungen der slowenischen Rente sowie in Bezug auf die vom slowenischen Sozialversicherungsträger gezahlten Jahreszuschläge für die Jahre 2009 bis 2011, ist rechtliche Grundlage für die Aufhebungsentscheidung § 48 SGB X, weil es insoweit um nachträglich eingetretene Änderungen in den Verhältnissen geht. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar, soweit sich die Verhältnisse nachträglich ändern (Steinwedel, in: KassKomm, SGB X, § 48 Rn. 25 m. w. N.).

4. Soweit § 45 SGB X nach dem zuvor Gesagten zur Anwendung kommt, ist der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 13. Mai 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit nach dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit kommt gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht. Jedoch ist keiner dieser Tatbestände hier erfüllt.

Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X wegen Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) scheidet aus; Wiederaufnahmegründe liegen bzw. lagen hier ersichtlich nicht vor.

Auch auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann eine Rücknahme offenkundig nicht gestützt werden, weil keinerlei Anhaltspunkte für einen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkten Verwaltungsakt vorliegen.

Schließlich greifen die Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X hier nicht ein. Nach diesen Vorschriften kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Bezüglich dieser beiden Tatbestände ist zu beachten, dass die für die Begründung des Schuldvorwurfs maßgeblichen Umstände bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (hier: des Bescheids vom 13. Mai 2008) vorgelegen haben müssen (Schütze, in: Schütze, SGB X, § 45 Rn. 63 und 72; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. März 1995 – 10 RKg 10/89 –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 24, juris Rn. 42). Dies lässt sich hier indes gerade nicht feststellen. Zwar besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass – wie bereits dargelegt – bei objektiver Betrachtung die Höhe des im Mai 2008 vom slowenischen Sozialversicherungsträger ausgezahlten Jahreszuschlags im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 13. Mai 2008 bereits objektiv feststand, hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch die Klägerin die Höhe dieses Jahreszuschlags schon kennen und ggf. die Beklagte hierüber informieren konnte. Es lässt sich nicht klären, an welchem konkreten Tag die Auszahlung des Jahreszuschlags erfolgte und wann genau der Bescheid vom 13. Mai 2008 der Klägerin zugegangen ist. Insofern lassen sich die Tatsachen, welche ggf. den Rückschluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin bezogen auf den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 13. Mai 2008 zuließen, nicht feststellen. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit die objektive Beweislast trifft.

5. Im Übrigen, d. h. soweit § 48 SGB X anwendbar ist, ist der Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten vom 16. August 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2012) jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist.

a) Eine wesentliche Änderung in den maßgebenden Verhältnissen ist – wie bereits oben dargelegt –, jeweils mit der Erhöhung der monatlichen slowenischen Rentenzahlungen sowie der Zahlung von Jahreszuschlägen für die Jahre 2009 bis 2011 durch den slowenischen Sozialversicherungsträger eingetreten.

Ausweislich der Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers erhöhte sich die slowenische Rente erstmals nach Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2008 im November 2008, und zwar von 188,87 Euro auf 197,55 Euro rückwirkend zu Januar 2008. Die slowenische Rente wurde in der Folgezeit mehrfach weiter erhöht. Sie belief sich von Januar bis Dezember 2009 auf 204,46 Euro, von Januar bis Dezember 2010 auf 208,34 Euro und ab Januar 2011 auf 210,42 Euro. Der Jahreszuschlag für die Jahre 2009 bis 2011 betrug jeweils 367,95 Euro.

Durch die genannten Veränderungen hat sich der Ruhensbetrag nach § 31 FRG jeweils erhöht und der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente entsprechend gemindert.

b) Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welche die Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2008 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtfertigen, sind ebenfalls gegeben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab zugrunde zu legen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Begünstigten sowie auf die besonderen Umstände (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R–, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 –, juris Rn. 32).

Unter Anwendung dieses Maßstabs sind hier sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu bejahen.

Die Klägerin ist ihrer sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Zudem beruhte die behauptete Unkenntnis der Klägerin vom (teilweisen) Ruhen ihres Anspruchs auf Zahlung der deutschen Rente auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Der Klägerin musste es sich wegen der ihr von der Beklagten erteilten Hinweise, so wie sie sich u. a. in dem Bescheid vom 13. Mai 2008 finden, geradezu aufdrängen, dass sie verpflichtet ist, die Beklagte über die Erhöhung der slowenischen Rente und die Höhe der Jahreszuschläge zu informieren. Unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Kapazitäten – die Klägerin war in Deutschland zuletzt als Buchhalterin tätig und hat auch in ihren Schriftwechseln mit der Beklagten unter Beweis gestellt, dass sie über einwandfreie geistige Fähigkeiten sowie über ein gutes Urteils- und Einsichtsvermögen verfügt –, musste ihr im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zudem ohne weiteres einleuchten, dass sich mit der Erhöhung der slowenischen Rente der Anspruch auf Zahlung der deutschen Rente entsprechend mindert. Der Sorgfaltsverstoß der Klägerin wiegt besonders schwer und begründet somit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. c) Der angefochtene Aufhebungsbescheid der Beklagten erging ferner innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat (frühestens) durch die Auskünfte des slowenischen Sozialversicherungsträgers vom 13. Juni 2011 und 28. Juli 2011 Kenntnis von den Tatsachen erlangt, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts vom 13. Mai 2008 für die Vergangenheit rechtfertigen. Bereits unter dem 16. August 2011 und damit noch im selben Jahr hat sie den angefochtenen Aufhebungsbescheid erlassen.

d) Auch die sonst zu beachtenden Fristen sind gewahrt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs. 3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Die (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Änderung der Verhältnisse in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Zu einer Änderung in den maßgebenden Verhältnissen ist es erstmals im November 2008 gekommen (Erhöhung der slowenischen Rente rückwirkend zu Januar 2008). Der angefochtene Aufhebungsbescheid wurde rund drei Jahre später, nämlich unter dem 16. August 2011 erlassen. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X gegeben sind, wurde bereits oben dargelegt.

e) Liegen somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2008 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor, so "soll" die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X von diesem Zeitpunkt an erfolgen. Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 57). Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an, insbesondere lässt sich ein mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten nicht feststellen. Seit dem Umzug der Klägerin nach Slowenien (1. Juli 2007) wird die slowenische Rente direkt an die Klägerin ausgezahlt, also nicht mehr von der Beklagten vereinnahmt. Deshalb erhält die Beklagte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr "automatisch" und unverzüglich Kenntnis von Veränderungen der slowenischen Rente, sondern ist maßgeblich auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen.

6. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Erstattungsanordnung ist ebenfalls weitgehend rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Voraussetzung für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach dieser Vorschrift, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier der Fall, soweit die Erstattungsforderung 1.686,54 Euro nicht übersteigt. Da die Beklagte jedoch nicht befugt war, den Bescheid vom 13. Mai 2008 hinsichtlich des für das Jahr 2008 gezahlten Jahreszuschlags (auf der Grundlage von § 45 SGB X) zurückzunehmen, erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung von Leistungen insoweit, d. h. in Höhe von 367,95 Euro, als rechtswidrig.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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