L 12 RJ 1204/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 21 RJ 218/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 1204/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 241/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die in großem zeitlichen Abstand durchgeführt werden besteht nur, wenn die Maßnahmen gesamtplanfähig und gesamtplanpflichtig sind. Ein solcher Fall ist immer dann nicht gegeben, wenn sich der Sachverhalt auf Grund dessen die zweite berufliche Rehabilitationsmaßnahme erforderlich wird gegenüber dem ursprünglichen ändert (anschluss an Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R). Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn grundsätzlich gute Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt mit der durch die erste berufliche Rehabilitationsmaßnahme gewonnenen Qualifikation und der gesundheitlichen Einschränkung besteht, eine Vermittlung aus anderen Gründen jedoch nicht erfolgreich ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 3. September 1994 bis 5. Oktober 1997 mit Ausnahme der Zeiträume für die Krankengeld gewährt worden ist, nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 -.

Der am 31. Dezember 1953 geborene Kläger hat den Beruf des Drehers erlernt und bis 1990 ausgeübt. Ab dem 7. Februar 1990 war er wegen einer Sehnenscheidenentzündung im linken Handgelenk und belastungsabhängiger Schmerzen (chronische Tendovainitis und Morbus Sudeck-Syndrom) arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Vom 6. Februar bis 6. März 1991 befand sich der Kläger in einem medizinischen Heilverfahren in E ... In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 11. März 1991 wurde ein Arbeitsversuch und im Falle des Fehlschlags dessen, ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen. Die Ärztin Dr. L.-K. hielt in einer ärztlichen Stellungnahme am 3. September 1991 berufsfördernde Leistungen für erforderlich. Nach einem Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes Frankfurt am Main vom 25. September 1991 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Oktober 1991 eine Umschulungsmaßnahme im Berufsförderungswerk in G. zum REFA-Techniker mit Schwerpunkt Kostenrechnung. Der Kläger beendete die Umschulungsmaßnahme im Juli 1994 erfolgreich und erhielt bis zum 2. September 1994 Übergangsgeld von der Beklagten, auch in der Form des Zwischenübergangsgeldes zwischen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Bescheid vom 17. Oktober 1991) und des sechswöchigen Anschlussübergangsgeldes wegen Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss der Maßnahme (Bescheid vom 9. August 1994). Anschließend war der Kläger arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ab dem 3. September 1996 gewährte das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe. Während einer zwischen dem 4. März und dem 3. Juli 1996 von dem Kläger absolvierten Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme zur QM-Fachkraft bei der TÜV-Akademie R. GmbH zu Lasten des Arbeitsamtes Frankfurt am Main bezog er Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Zwischenzeitlich bezog der Kläger vom 31. Juli 1995 bis 12. November 1995 nochmals Krankengeld.

Im Juli 1995 hatte der Kläger eine weitere Zusatzausbildung zum Maschinenbautechniker bei der Beklagten beantragt. Die Gewährung der beantragten Fortbildungsmaßnahme zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1995 mit der Begründung ab, dass der Kläger erfolgreich umgeschult worden sei. Nach dem Widerspruch des Klägers erfolgte eine Teamberatung bei dem Arbeitsamt Frankfurt am Main mit einem Berater des Berufsbildungswerkes. Der Reha-Berater D. hielt am 17. Juli 1997 in einem Vermerk über diese Beratung fest: Man habe versucht, die Gründe für die Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Umschulungsmaßnahme festzustellen. Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger mit der allgemeinen Qualifizierung zum REFA-Techniker auf dem Arbeitsmarkt im Arbeitsamtsbezirk Frankfurt am Main keine Chance habe. Er sei jedoch aus persönlichen Gründen nicht gewillt, diesen zu verlassen. Es bestehe allerdings die Möglichkeit der Weiterbildung mit einer Zusatzqualifikation im Bereich CAD/Technisches Zeichnen, CNC-Drehen und eine Bausteinverbindung von CAD und CNC, ergänzt um ein Bewerbertraining und ein betriebliches Praktikum. Durch Bescheid vom 18. August 1997 bewilligte die Beklagte die vorgeschlagene Maßnahme im Berufsförderungswerk V. vom 6. Oktober 1997 bis 24. Juli 1998 und durch Bescheid vom 15. Oktober 1997 Übergangsgeld für den Maßnahmezeitraum. Am 16. September 1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für den zwischen den beiden beruflichen Rehamaßnahmen liegenden Zeitraum, in dem er kein Krankengeld erhalten hat. Durch Bescheid vom 31. Oktober 1997 lehnte die Beklagte dieses ab. Den Widerspruch des Klägers vom 20. November 1997 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999 zurück. Sie führte aus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB 6 nicht erfüllt seien. Es habe im Anschluss an die letzte Berufsförderungsmaßnahme nicht objektiv festgestanden, dass weitere berufliche Rehabilitationsleistungen erforderlich seien. Dieses sei erst ein Jahr nach der Beendigung der ersten Maßnahme in Erwägung gezogen worden. Nach der erfolgreichen Beendigung der zweiten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hat der Kläger am 1. August 1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

Gegen den zuvor benannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2001 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass bereits bei dem Ende der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme festgestanden habe, dass eine weitere erforderlich werde. Es sei daher auch für die Zeit zwischen den beiden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen Zwischenübergangsgeld zu gewähren. Die Beklagte führt hingegen aus, dass es nach dem Abschluss der ersten Berufsförderungsmaßnahme nicht objektiv festgestanden habe, dass eine weitere erforderlich werden würde. Der Kläger habe als ausgebildeter REFA-Techniker dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Die Notwendigkeit weiterer beruflicher Förderung habe sich erst ergeben, nachdem zahlreiche Vermittlungsversuche ergebnislos verlaufen seien. Dieses habe der Kläger zwar nicht zu vertreten, was in dem rechtlichen Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung sei. Durch Urteil vom 27. Juni 2001 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im konkreten Fall keinen Anspruch auf das Zwischenübergangsgeld habe. Es seien die Umstände, die eine weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gemacht hätten erst nach dem Abschluss der Maßnahme objektiv zu Tage getreten, weil die weitere Entwicklung des Arbeitsmarktes die Annahme widerlegt habe, dass mit dem Abschluss der Maßnahme die Vermittelbarkeit gegeben sei. Es mangele daher an dem inneren Zusammenhang zwischen den beiden berufsfördernden Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme, habe nicht objektiv festgestanden und habe auch nicht später zurückbezogen auf diese Zeit festgestellt werden können, dass eine weitere Maßnahme erforderlich werde.

Gegen dieses dem Kläger am 4. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat er am 29. Oktober 2001 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Betrachtung im Nachhinein bereits zum Abschluss der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme klar gewesen sei, dass eine zweite zu folgen habe. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht hinwegzudenken, ohne dass nicht auch die Erforderlichkeit der zweiten Berufsförderung entfiele. Die zweite Maßnahme stehe daher in einem Gesamtzusammenhang mit den beiden vorhergehenden. Ein neuer Sachverhalt habe sich zwischen der ersten und der zweiten beruflichen Rehabilitation nicht ergeben.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 3. September 1994 bis 30. Juli 1995 und 13. November 1995 bis 5. Oktober 1997 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass beide Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auf unterschiedlichen Bewilligungsgründen beruhten. Die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung habe zum Abschluss der vorhergehenden Berufsförderungsmaßnahme nicht festgestanden. Im Übrigen seien die Ergebnisse der REFA-Technikerausbildung mit einer Quote der Vermittlung von 62 % der Absolventen in eine adäquate Tätigkeit durchaus so, dass die sich anschließende Arbeitslosigkeit des Klägers nicht habe absehen lassen. Diese hänge u. a. mit der eingeschränkten räumlichen Einsatzfähigkeit des Klägers zusammen.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte sowie den der von dem Senat beigezogenen Akte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main (Geschäftszeichen: 419 A 700454), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Zwischenübergangsgeld für die Zeiträume zwischen den beiden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, in denen er weder nachgehendes Übergangsgeld, noch Krankengeld erhalten hat, zu gewähren.

Grundsätzlich wird Übergangsgeld nach § 25 Abs. 1 SGB 6 für die Dauer der medizinischen oder der beruflichen Leistungen erbracht. Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter erbracht, in dem der Versicherte nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6, im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos ist, bis zu sechs Wochen, wenn er sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB 6 wird auch dann Übergangsgeld weiter erbracht, wenn der Versicherte nach Abschluss von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen a) arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat oder b) in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können. Der Kläger hat von der Beklagten im Anschluss an die erste berufsfördernde Maßnahme der Rehabilitation für sechs Wochen Übergangsgeld nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6 erhalten, wie sich aus der von dem Senat beigezogenen Akte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main ergibt. Zwischen dem 31. Juli 1995 und dem 12. November 1995 bezog er Krankengeld, so dass aus diesem Grund ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 a SGB 6 ebenfalls entfällt. Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf "Zwischenübergangsgeld" nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 b SGB 6.

Unstreitig konnte dem Kläger zwischen dem Ende der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der zweiten kein zumutbarer Arbeitsplatz vermittelt werden. Er war, wie sich ebenfalls aus der Akte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main ergibt, arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung im Rahmen des zumutbaren Tagespendelbereichs zur Verfügung und hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Dabei kommt der Gewährung von Unterhaltsgeld im Zeitraum vom 4. März bis 3. Juli 1996 durch die Bundesanstalt für Arbeit keine Bedeutung zu. Das Unterhaltsgeld wurde in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt und hat dieses lediglich ersetzt. Den Kläger trifft auch kein Verschulden an dem verzögerten Beginn der zweiten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte hatte die Gewährung dessen zunächst durch Bescheid vom 31. Juli 1995 abgelehnt und solche Leistungen erst durch Bescheid vom 18. August 1997 bewilligt. Allerdings müssen die weiteren berufsfördernden Leistungen erforderlich sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Notwendigkeit der berufsfördernden Leistung objektiv bei dem Abschluss der vorangegangenen Rehabilitationsleistung feststeht oder der Versicherungsträger dieses später zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung feststellt. Dieses ist hier nicht gegeben. Es wird insoweit auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Um Wiederholungen zu vermeiden sieht der Senat an dieser Stelle von einer erneuten Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Unverzichtbare Voraussetzung für die Weitergewährung von Übergangsgeld ist es demnach, dass es sich bei den beiden Rehabilitationsmaßnahmen, zwischen denen die zeitliche Lücke entstanden ist, um zwei gesamtplanfähige und gesamtplanpflichtige Maßnahmen handelt (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R -). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zweck der Übergangsgeldgewährung zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen ist es, den Lebensunterhalt des Versicherten durch den Rentenversicherungsträger sicherzustellen, wenn der Versicherte in der von ihm nicht zu verantwortenden Zwischenzeit wegen der Notwendigkeit sich für eine weitere Maßnahme bereit zu halten in seinen Dispositionsmöglichkeiten und damit seinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Der Lebensstandart des Versicherten soll gewahrt bleiben. Etwas anderes gilt daher nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 a SGB 6 dann, wenn er Krankengeld oder nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 b SGB 6 Arbeitsentgelt bezieht (vgl. Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001, a. a. O.). Die zweite Qualifizierungsmaßnahme des Klägers ist zwar grundsätzlich als gesamtplanfähig anzusehen. Bereits ausgehend von dem zuvor benannten Zweck kann sie jedoch im konkreten Fall nicht als solche betrachtet werden. An die Maßnahme der medizinischen Rehabilitation schloss sich im vorliegenden Fall eine erste berufliche Rehabilitationsmaßnahme an. Diese hat der Kläger erfolgreich mit einer Abschlussprüfung beendet. Nach der von der Beklagten übersandten Auskunft des Berufsförderungswerkes G. war bei einer Quote von adäquat vermittelten Absolventen im Bereich der REFA-Techniker von 62,1 % auch eine gute Vermittlungschance des Klägers in eine adäquate Tätigkeit zu erwarten. Dem entsprechend sind Vermittlungsversuche durch das Arbeitsamt unternommen worden. Der Kläger hat sich auch selbst um eine Beschäftigung im Umschulungsbereich bemüht, wie er in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 21. Juni 2002 ausgeführt hat. Erst ein Jahr nach der Beendigung der Umschulungsmaßnahme hat er dann selbst den Antrag auf Gewährung einer weiteren Leistung der beruflichen Rehabilitation bei der Beklagten gestellt, nämlich einer Zusatzausbildung zum Maschinenbautechniker. Anlass für diesen Antrag war nicht, dass der Kläger ausgehend von der Erkrankung im Bereich des linken Handgelenkes die Tätigkeit als REFA-Techniker aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte verrichten können, sondern, wie sich aus dem Vermerk des Reha-Beraters D. vom 17. Juli 1997 ergibt, die mangelnde Vermittelbarkeit des Klägers im Bereich des Arbeitsamtes Frankfurt am Main. Ausgehend von der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme bedurfte es an deren Ende mithin keiner weiteren Planung des Rehabilitationsverfahrens. Mithin war nach dem eingangs geschilderten Zweck der "Zwischenübergangsgeldgewährung" eine Versorgung des Klägers durch den Rentenversicherungsträger zwischen den beiden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die nicht zu einem Gesamtplan gehören, auch im Nachhinein nicht erforderlich.

Es kann zwar erst nach dem Abschluss einer konkreten bewilligten Maßnahme objektiv erforderlich werden, eine weitere gesamtplanfähige und gesamtplanpflichtige Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Sachverhalt auf Grund dessen die weitere Maßnahme erforderlich wird, ändert (vgl. Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001, a. a. O.). Dieses ist hier der Fall, so dass die weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahme auch nicht als gesamtplanpflichtig angesehen werden kann. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Erkrankung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass nicht auch der Anlass für die zweite berufsfördernde Maßnahme im konkreten Fall entfiele. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass sich nicht der eigentliche Grund für die Bewilligung der zweiten Maßnahme von seinem Schwerpunkt her entscheidend geändert hat. Sicherlich sind beide Umschulungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen nur erforderlich geworden, weil der Kläger seinen Beruf als Dreher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte. Allerdings gilt dieses nicht für den Umschulungsberuf des REFA-Technikers. Der Kläger konnte diesen trotz seiner Erkrankung ausüben. Er ist lediglich nicht auf dem Arbeitsmarkt im Bereich des Arbeitsamtsbezirkes Frankfurt am Main vermittelbar gewesen. Er hat selbst in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 21. Juni 2002 ausgeführt, dass der Arbeitsberater ihm nahegelegt habe, sich im Stuttgarter Raum zu bewerben, da dort offensichtlich die Vermittlungschancen höher waren. Ohne dass die Ablehnung dessen dem Kläger zur Last gelegt werden könnte, war für die weitere Qualifizierungsmaßnahme damit jedoch die Arbeitsmarktlage in dem Arbeitsamtsbezirk des Arbeitsamtes Frankfurt am Main in erster Linie ursächlich. Wäre die eigentliche gesundheitliche Ursache entfallen, dann wäre die zweite berufliche Fortbildungsmaßnahme von der Beklagten überhaupt nicht zu fördern gewesen. So ist sie nur nicht gesamtplanpflichtig, so dass der Anspruch des Klägers auf "Zwischenübergangsgeld" damit nicht entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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