L 7 AS 18/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 5/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 18/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
An das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, für die eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner kennzeichnend ist (Verwantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), sind strenge Anforderungen zu stellen. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze beschränken sich nicht auf das Recht der Arbeitslosenversicherung (SGB III), sondern sind auch für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) heranzuziehen. Die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 122 BSHG kann auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht übertragen werden.
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die im Jahre 1963 geborene Antragstellerin lebt mit ihren zwei schwerbehinderten Kindern (Grad der Behinderung – GdB – 100 % bei anerkannter Notwendigkeit ständiger Begleitung) in einem ihren Eltern gehörenden Haus. Miete hat sie keine zu zahlen, jedoch die "Nebenkosten" und Heizkosten selbst zu tragen. Die beiden im Mai 1992 geborenen Kinder, die von der Pflegekasse beide der Pflegestufe III zugeordnet sind, werden von der Antragstellerin gepflegt. Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin zahlt für beide Kinder jeweils 284,00 Euro monatlich Unterhalt. Außerdem erhält die Antragstellerin für beide Kinder Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 Euro monatlich. Bis einschließlich November 2004 bezog die Antragstellerin Sozialhilfe.

Im Januar 2004 zog der verheiratete, jedoch von seiner Ehefrau getrennt lebende R. D. in das von der Antragstellerin seit langem bewohnte Haus. Er war bis Dezember 2004 als Dachdecker beschäftigt, seither arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 900,00 Euro monatlich. Für seine Tochter N. zahlt D. monatlichen Unterhalt in Höhe von 250,00 Euro. Vom Haus werden 4 Zimmer bewohnt, wobei jedes Kind ein Zimmer hat und die Antragstellerin und D. sich Wohn- und Schlafraum teilen.

Am 18. Oktober 2004 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheide vom 31. Januar 2005 für die Monate Januar und Februar 2005 ab. Die Ablehnung des im Eilverfahren streitbefangenen Zeitraums ab Februar 2005 begründete der Antragsgegner damit, dass die Antragstellerin mit den von ihr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 des SGB II sei. Das Gesamteinkommen von (monatlich) 1.112,00 Euro (Arbeitslosengeld: 900,00 Euro, davon abzusetzender Unterhalt: 250,00 Euro; übersteigendes Einkommen der Kinder: 462,00 Euro) übersteige den Gesamtbedarf (622,00 Euro - Regelleistung Antragstellerin: 311,00 Euro, Regelleistung D.: 311,00 Euro -) um 490,00 Euro. Im Übrigen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel (VG) vom 29. Dezember 2004 in der Sozialhilfeangelegenheit der Antragstellerin verwiesen, in der das Gericht die eheähnliche Gemeinschaft mit D. als erwiesen angesehen habe. Gegen die Bescheide vom 31. Januar 2005 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Mit am 14. Februar 2005 beim Sozialgericht Fulda (SG) eingegangenen Schriftsatz vom 11. Februar 2005 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 697,60 Euro ab Februar 2005 begehrt hat. Das SG hat die Antragstellerin in der Sitzung vom 23. März 2005 persönlich angehört sowie D. als Zeugen vernommen. Sodann hat es durch Beschluss vom 24. März 2005 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2005 in Höhe von monatlich 519,20 Euro zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Beiträge zur Sozialversicherung einstweilen für 6 Monate zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin lebe weder mit D. noch mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne als eheähnliche Gemeinschaft nur eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau angesehen werden, wenn sie auf Dauer angelegt sei, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen würden. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei anhand von Indizien zu ermitteln. Hierzu gehörten etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Nach der – vorliegend heranzuziehenden - Rechtsprechung zum Arbeitslosenhilferecht werde im Regelfall von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, wenn geschlechtsverschiedene, nicht miteinander verwandte Personen in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten und füreinander in Notfällen einstünden und entweder gemeinsame Kinder betreuten und versorgten oder Kinder oder andere Angehörige eines Partners gemeinsam oder jedenfalls unter erheblicher Beteiligung des anderen Partners betreuten und versorgten oder die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft wenigstens für 3 Jahre bestehe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft nur grundsätzlich von der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens abhängig gemacht. Es habe aber nicht in jedem Fall eine dreijährige Dauer verlangt. Entscheidend sei, ob sich Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung feststellen ließen, was anhand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln sei. Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörten dagegen Mitbewohner einer Wohngemeinschaft. Nach diesen Kriterien könne vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgegangen werden. Zum einen lebten die Antragstellerin und D. erst seit Januar 2004 in einer Wohnung und hätten übereinstimmend eidesstattlich versichert und in der Sitzung des SG ausgesagt, dass D. der Antragstellerin für deren und deren Kinder Unterhalt keinerlei Leistungen erbringe, ja noch nicht einmal für das Wohnen in der Wohnung anteilig bezahle. Dies sei auch glaubhaft und plausibel, da ihm bei den hohen finanziellen Belastungen durch Darlehen und die Unterhaltspflicht für seine Tochter N. kaum selbst etwas zum Leben verbleibe, so dass er sich selbst nur auf das Dürftigste versorgen könne. Es sei auch glaubhaft gemacht, dass D. sich an der Pflege der in Pflegestufe III eingestuften schwerstbehinderten Kinder der Antragstellerin nicht bzw. kaum beteilige, da dies zum einen erhebliche Zeit erfordere, die D. während seiner Berufstätigkeit als Dachdecker nicht gehabt habe und zum anderen den Aufbau einer guten Beziehung zu den Kindern, was ebenfalls Zeit brauche. Da D. von seiner Ehefrau noch nicht geschieden sei und es sich bei den von ihm abzutragenden erheblichen Darlehen zumindest teilweise sicher um solche aus der Ehe handele, erscheine es auch glaubhaft gemacht, dass er für die Antragstellerin und ihre Kinder keine Leistungen erbringe, auch dies lasse seine Lage nicht zu. Möglicherweise sei zwar die Antragstellerin zu einem gewissen Einstehen für D. bereit. Dies erschöpfe sich jedoch in kostenlosem zur Verfügungstellen der Unterkunft, wobei die Antragstellerin selbst ebenfalls keine Miete zahle, sondern die Wohnung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt bekommen habe und lediglich die Nebenkosten trage. Überdies habe sich die Antragstellerin in einem Telefonat Ende Januar 2005 gegenüber dem Antragsgegner dahingehend geäußert, dass sie, wenn sie kein Geld erhalte, D. aus der Wohnung werfe, da sie auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen sei. Angesichts der prekären finanziellen Situation sowohl der Antragstellerin als auch des D. und dem erst ein Jahr andauernden Zusammenleben in einer Wohnung könne von einer gefestigten Gemeinschaft, die durch innere Bindungen gekennzeichnet sei und in der man auch in Notfällen füreinander einstehe, nicht die Rede sein. Die Kinder der Antragstellerin gehörten – wie sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergebe – ebenfalls nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie seien nicht hilfebedürftig, da sie aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Als Verwandte, die mit Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebten, würden die Kinder der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II unterfallen, wonach vermutet werde, dass die Hilfebedürftigen von ihren Verwandten Leistungen erhielten, soweit das nach deren Einnahmen erwartet werden könne. Insoweit bestimme § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung des Einkommens sowie der Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V – vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622), dass die bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen für den Arbeitslosengeld II-Berechtigten zu berücksichtigen seien, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes, der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Unterkunftskosten und darüber hinaus 50% der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschritten. Selbst wenn man vorliegend als maßgebliche Richtgröße das Sozialgeld für Minderjährige ansetze (207,00 Euro + 50,00 Euro Unterkunftskosten), sei mit den Einnahmen aus Unterhalt vom Vater und Kindergeld das Doppelte von 257,00 Euro (also 514,00 Euro) bei einem monatlichen Einkommen von 438,00 Euro (284,00 Euro Unterhalt zuzüglich 154,00 Euro Kindergeld) weit unterschritten. Die Kinder seien ihrer Mutter auch nicht verschärft unterhaltspflichtig. Zudem dürfte der vom Vater den Kindern geleistete Unterhalt zweckgebunden sein und es sich von selbst verstehen, dass bei Kindern, deren GdB 100 betrage, bei denen die Merkzeichen "G" und "H" erfüllt und die beide in Pflegestufe III eingestuft seien, ein gegenüber nicht behinderten Kindern ganz erheblich höherer Bedarf bestehe; es könne demnach keinesfalls der Einsatz ihrer Einnahmen für den Unterhalt der Mutter erwartet werden. Nach allem ergebe sich folgende Berechnung:

Regelleistung für Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II) 345,00 Euro Mehrbedarf Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) 124,20 Euro
¼-Anteil Unterkunfts- bzw. Heizkosten 50,00 Euro
Gesamt 519,20 Euro.

Gegen diesen ihm am 8. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 25. April 2005 eingegangenen Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 25. April 2005). Nach Auffassung des Antragsgegners besteht eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Drei-Jahres-Frist zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Einstandsgemeinschaft entspreche nicht der ausgeurteilten Rechtslage. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG sei im Bereich des Arbeitsförderungsrechts ergangen, in dem Leistungen aufgrund vorangegangener Beitragszahlungen gewährt worden seien. Vorliegend gehe es jedoch um die Gewährung beitragsunabhängiger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, die an die ehemalige sozialhilferechtliche Sicherung des Lebensunterhaltes angelehnt sei. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei eine partnerschaftliche Form des Zusammenlebens, die folgende Grundelemente des ehelichen Lebens erfüllten: Lebensführung in Gemeinschaft, die Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten, die Gewährung der Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen und Wohnung sowie eine Verbindung zu einer gleichberechtigten Partnerschaft. Neben diesen persönlichen Elementen bedinge die Eheähnlichkeit noch auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und faktische Leistungserbringung durch den Partner als Parallele zur ehelichen Unterhaltspflicht nach § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese und andere Indizien bräuchten jedoch nicht kumulativ vorzuliegen. Da im Falle der Antragstellerin mehrere Indizien gegeben und durch einen Hausbesuch des Antragsgegners belegt worden seien, sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft vorlägen. Dass die Beziehung auf Dauer angelegt sei, werde dadurch belegt, dass die Antragstellerin dem D. nicht nur vorübergehend Wohnraum zur Verfügung stelle, um z. B. nach Trennung von seiner Ehefrau eine Notlage zu überbrücken. Weiterhin sei im Beschluss fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, dass die Eltern der Antragstellerin nicht mit im Hause wohnten. Der Wohnbereich der Antragstellerin sei insofern nicht von dem ihrer Eltern getrennt, als dass alle Bewohner (einschließlich D.) das gleiche Bad benutzen müssten. Dies setze schon eine gewisse Intimität in der Form des Zusammenlebens aller Hausbewohner voraus. Die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen könnten nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden. Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beizustehen bzw. beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Leistungsträgers. Die Bewilligung von Leistungen wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Für die Entscheidung im angegriffenen Beschluss seien die Erklärungen des D., die derart widersprüchlich seien, dass sie unglaubwürdig erschienen, als voll ausreichend zur Widerlegung einer Einstandsgemeinschaft angesehen und somit als Grundlage der Entscheidung verwandt worden. Dies sei eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Gemeinschaft im Leistungsbezug. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft könne nur die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein. Von einer Wohngemeinschaft sei dann auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzten. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeute in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringe und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffne. Dieser Situation werde sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner habe und diesem in besonderer Weise vertraue. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant sei, um so stärker würden die Zusammenlebenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Dies sei vorliegend aufgrund der festgestellten tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht geschehen. Es gebe im gesamten Wohnbereich keine Möglichkeit für die Wahrung der Privatsphäre, weder für D. noch für die bereits im Hause lebenden Familienangehörigen der Antragstellerin. Die im Beschluss festgelegte summarische Schätzung der Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 50,00 Euro monatlich für jeden Bewohner bestätige, dass die Antragstellerin seit nunmehr mehr als 15 Monaten bereit sei, von den geringen ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln fast 20% für D. zu erbringen. Dies habe für sie erhebliche persönliche Einschränkungen zur Folge gehabt, die gemeinhin – ohne innere Bindung in der Beziehung – nicht erbracht würden. Im Übrigen habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) durch Beschluss vom 20. Mai 2005 die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Dezember 2004 bestätigt. Schließlich habe das SG auch die Höhe der von dem Antragsgegner zu zahlenden Leistungen falsch berechnet. Nach dem SGB II sei Kindergeld für minderjährige Kinder dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Ein evtl. den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) sei gemäß § 11 Abs. 1 SGB II dem Kindergeldberechtigten (der Antragstellerin) als Einkommen zuzuordnen. Somit hätte die Antragstellerin einen um 308,00 Euro geringeren Anspruch auf Leistungen. Die Kosten der Unterkunft müssten nachgewiesen werden durch z. B. - vorliegend bislang nicht vorgelegte - Abrechnungen und Kontoauszüge. Wenn die Antragstellerin tatsächlich seit geraumer Zeit diese Leistungen erbringe, müsse es ihr möglich sein und könne auch von ihr erwartet werden, genaue Angaben über Art und Höhe der Zahlungen zu machen und ggf. auch nachvollziehbare Nachweise zu erbringen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 24. März 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass die von dem Antragsgegner getätigten Schlussfolgerungen zum etwaigen Wohnverhalten der Antragstellerin und des D. reine Mutmaßungen seien. Widersprüchliche Erklärungen des D. zu den tatsächlichen Verhältnissen seine nicht zu erkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass auch Ehepartner, die sich trennten, die Trennung gemeinsam in der ehelichen Wohnung praktizieren könnten, selbst wenn Wohnräume weiterhin gemeinsam genutzt würden. Trotz dieser Umstände könne das für eine Entscheidung maßgebliche Trennungsjahr auch in der gemeinsamen ehelichen Wohnung erfolgen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragstellerin – diese Kosten zu erbringen habe, gleichgültig ob D. in der Wohnung wohne oder nicht. Die Kosten seien die gleichen. Überdies seien die Unterkunftskosten durch Bescheinungen und Kontoauszüge nachgewiesen. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft D. schlicht und ergreifend nicht leistungsfähig sei. An den Einkommensverhältnissen, wie sie erstinstanzlich vorgetragen worden seien, habe sich nichts geändert. Auch die vom Antragsgegner vorgelegte Entscheidung des VGH helfe nicht weiter. Das Gericht habe den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin, der sich im Übrigen noch auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen habe, aus rein formalen Gründen zurückgewiesen. Wieso dann "viel dafür spricht", dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu beanstanden seien, bleibe im Dunkeln und werde nicht weiter aufgeklärt. Überdies habe sich der VGH nicht mit der Entscheidung des SG auseinandergesetzt.

Am 3. Juni 2005 stellte die Antragstellerin unter Vorlage einer Bescheinigung des Meldeamtes S., nach der D. am 3. Juni 2005 in die dortige Gemeinde eingezogen ist, einen erneuten Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 30. Juni 2005 bewilligte der Antragsgegner laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 484,40 Euro für den 3. bis 30. Juni 2005 und 519,00 Euro für den Monat Juli 2005.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Akten des Antragsgegners und der Gerichtsakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Das SG hat zu Recht die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bejaht.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnrn. 16b, 16c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des SG, dem Antrag der Antragstellerin dem Grunde nach zu entsprechen, nicht zu beanstanden. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Im Fall der Antragstellerin geht der Senat zum einen davon aus, dass die Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren zumindest offen sind. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde ihr zudem ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit ab 3. Juni 2005 Grundsicherungsleistungen bewilligt hat. Insoweit beschränkt sich der Nachteil noch auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 2. Juni 2005.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II).

Vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im Falle der Antragstellerin auszugehen. Nach dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt war ihr Lebensunterhalt – jedenfalls bis zum Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2005 - nicht durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. Insbesondere kann nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft der Antragstellerin mit D. ausgegangen werden. Für eine entsprechende Annahme fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft - hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 RSozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 RSozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – a.a.O.). Das Vorliegen einer derartig charakterisierten Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, ist derzeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese Begriffserläuterung nicht auf das Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG, (Urteil vom 17. November 1992 a.a.O) ist auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung im Wesentlichen von vorgenannten Grundsätzen ausgegangen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195, 198 f.). Insoweit besteht in der Rechtsprechung insbesondere Übereinstimmung, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - vor allem in den Notfällen des Lebens - darstellt.

Nach dem aufgrund der vom SG durchgeführten Beweiserhebung, der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des D. als Zeugen, festgestellten Sachverhalt wohnte D. wie die Antragstellerin im streitigen Zeitraum in dem Haus ihrer Eltern, er war jedoch in keiner Weise an der Führung des Haushalts, der Betreuung der Kinder der Antragstellerin oder der Erbringung von Leistungen beteiligt. Auch über Einkommen und Vermögensgegenstände der Antragstellerin konnte D. offensichtlich nicht verfügen. Er wohnte dort, und zwar erst seit gut einem Jahr, zwar mietfrei und beteiligte sich auch nicht an den Nebenkosten; daraus kann jedoch allenfalls auf eine innere Bindung der Antragstellerin, nicht jedoch auf eine solche des D. derart geschlossen werden, dass er – in den Not- und Wechselfällen des Lebens – auch für die Antragstellerin mit seinem Einkommen und Vermögen einstehe. Angesichts dieser Umstände ist bei summarischer Beurteilung mit dem SG anzunehmen, dass im Falle der Antragstellerin allenfalls vom Bestehen einer Wohngemeinschaft, nicht aber einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Sie lassen sich auch nicht mit dem Hinweis des Antragsgegners auf die Unglaubwürdigkeit des D. erschüttern, weil nicht ersichtlich ist, welche widersprüchliche Angaben der Zeuge gemacht haben soll.

Das SG durfte (und musste) insbesondere auch berücksichtigen, dass D. erst im Januar 2004 in das von der Antragstellerin mit ihren Kindern bewohnte Haus eingezogen war, die Beziehung zu ihr also noch relativ kurz war. Zwar hat das BSG die von ihm zunächst geforderte "Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) später relativiert und dargelegt, sie sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R). Jedoch hat es betont, dass die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei (s. auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das SG beachtet, so dass der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu Unrecht rügt, es habe seiner Entscheidung eine Dreijahresfrist zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Einstehensgemeinschaft zugrunde gelegt.

Auch der vom Antragsgegner vorgelegte Beschluss des VGH vom 20. Mai 2005 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen hat der VGH seine Entscheidung – die Ablehnung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2004 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – mit dem Fehlen eines Anordnungsgrundes begründet und lediglich "am Rande" noch erwähnt, dass es bei summarischer Prüfung auch an einem Anordnungsanspruch mangele, weil viel dafür spreche, dass die Ausführungen des VG zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu beanstanden seien, sich vielmehr im Wesentlichen mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VGH deckten. Das VG hat indes, wie die von ihm zitierten – vor dem Urteil des BVerfG vom 17. November 1992 (a.a.O.) ergangenen - Entscheidungen zu § 122 BSHG zeigen, in der Sache das Vorliegen innerer Bindungen, wie sie zu einer die eheähnliche Gemeinschaft charakterisierenden Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gehören und zu verlangen sind, überhaupt nicht geprüft. Dem bereits angeführten Grundsatz, dass in Bezug auf die Feststellung dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, sind damit weder der VGH noch das VG gerecht geworden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft den Antragsgegner vor erhebliche Probleme stellt. Diese sind indes im Rahmen des einstweigen Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen. Denn die leichtfertige Annnahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft beinhaltet die doppelte Gefahr, dass einem Antragsteller Unterstützungsleistungen von seinem "Partner" mangels "innerer Bindungen" versagt bleiben, der tatsächlich hilfsbedürftige Antragsteller darüber hinaus ohne existenzsichernde Leistungen bleibt, die für ihn ein menschenwürdiges Leben sichern sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Das SG hat zutreffend auch einen Anordnungsgrund bejaht. Die Folgenabwägung im Rahmen dieser Voraussetzung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 – unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe das Existenzminimum der Antragstellerin noch für mehrere Monate nicht gedeckt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr bzw. nur mit längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten der Antragstellerin eine "Vorwegnahme der Hauptsache" eingetreten. Der Umstand, dass die Antragstellerin bis zum Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2005 "überlebt" hat, führt nicht zum Wegfall des Anordnungsgrundes (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER m.w.N.). Der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung steht lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens des Antragsgegners gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass dieser im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von der Antragstellerin grundsätzlich die Rückzahlung von Leistungen geltend machen kann, die einstweilige Anordnung überdies nur für den Zeitraum bis zum 2. Juni 2005 gilt, nachdem der Antragsgegner seitdem Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt hat, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung indes von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen.

Der Senat hat auch die Höhe der vom Antragsgegner nach dem angefochtenen Beschluss vorläufig zu erbringenden Leistungen bestätigt. Für deren grundsätzliche Richtigkeit spricht bereits, dass der Antragsgegner durch den Bescheid vom 30. Juni 2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bei – abgesehen von der Ummeldung des D. an einen anderen Wohnort – unveränderter Sach- und Rechtslage (ab Juli 2005 bis auf 20 Cent) denselben Betrag bewilligt hat, wie er auch vom SG berechnet worden ist. Vor dem Hintergrund, dass die von der Antragstellerin als Teil der Nebenkosten zu tragenden Heizkosten in den Wintermonaten höher gewesen sein dürften, als sie von dem Antragsgegner im Bescheid vom 30. Juni 2005 berücksichtigt worden sind, ist der Unterschiedsbetrag von 0,20 Euro zu vernachlässigen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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