L 9 AS 14/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 26/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 14/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hat eine alleinerziehende Frau mit vier Kindern auf Grund einer Zusage des Sozialhilfeträgers ein 6-semestriges Studium aufgenommen und bereits die Hälfte davon absolviert und hat sie begründete Aussicht, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, liegt im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB 2 eine Härte vor. Im Rahmen der eistweiligen Anordnung ist der Träger der Leistungen verpflichtet, vorläufig Leistungen als Darlehen zu erbringen.

Es war nicht zu entscheiden, ob die vom Sozialhilfeträger erteilte schriftliche Zusage (§ 34 SGB 10) auch den jetzt zuständigen Träger der Leistungen nach dem SGB 2 als Funktionsnachfolger bindet.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während ihres Studiums.

Die Antragstellerin ist allein erziehend und lebt mit ihren vier minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft.

Seit dem Sommersemester 2004 studiert die Antragstellerin Deutsch, Englisch und Kunst für das Lehramt an Grundschulen an der J-Universität A-Stadt. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin vom Sommersemester 1984 bis Wintersemester 1984/1985 Englisch und Kunst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und vom Sommersemester 1985 bis einschließlich Wintersemester 1986/1987 Vor- und Frühgeschichte mit dem Abschluss Magister an der J-Universität A-Stadt studiert.

Für das im Jahr 2004 begonnene Studium lehnte das Studentenwerk A-Stadt – Amt für Ausbildungsförderung – die Gewährung von Ausbildungsförderung durch Vorabentscheidung vom 27. Juni 2002 mit der Begründung ab, schon für den ersten Studienwechsel habe ein wichtiger Grund nicht vorgelegen. Dahingestellt bleiben könne, ob für den weiteren Wechsel ein wichtiger Grund bestehe und ob das Überschreiten der Altersgrenze dem Anspruch entgegenstehe.

Vor Aufnahme des im Jahre 2004 begonnenen Studiums bezog die Antragstellerin Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt A-Stadt.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 teilte die Stadt A-Stadt der Antragstellerin mit, nach reiflicher Prüfung des Gesamtsachverhaltes sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der besonderen persönlichen Situation der Antragstellerin derzeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen erachtet werden könne. Die Verpflichtungen nach §§ 18 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien daher in ihrem Fall derzeit nicht umsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei daher auch die mögliche Aufnahme eines von der Antragstellerin gewünschten Studiums ab Sommersemester 2004 nicht als Ursache für den notwendigen Sozialhilfebezug zu bewerten. Die Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Sozialhilfegewährung nach § 26 BSHG seien daher ebenfalls nicht anwendbar. Bei unverändert bestehender Notlage und unveränderter persönlicher Situation im Monat April 2004 werde der Antragstellerin Sozialhilfe weiterhin, auch während der angemessenen Dauer ihres Pädagogik-Studiums ab Sommersemester 2004 an gewährt werden.

In der Folgezeit gewährte die Stadt A-Stadt der Antragstellerin und ihren vier Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG, zuletzt durch Bescheid vom 24. November 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2004.

Bereits am 27. September 2004 beantragte die Antragstellerin für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin den Kindern der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Mai 2005. Für die Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, sie habe als Studentin dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 23. Dezember 2004, hat die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2004 erhoben. Zur Begründung hat die Antragstellerin auf die ausdrückliche Genehmigung zur Aufnahme des Studiums durch den damaligen stellvertretenden Amtsleiter des A-Städtischen Sozialamtes hingewiesen. Nach Ablehnung ihres BAföG-Antrages sei ihr die Gewährung von Sozialhilfe für die Dauer ihres Studiums zugesagt worden. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass sie ihr Studium mit dem Abschluss L 1 (Lehramt für Grundschule) in der Regelstudienzeit von sechs Semestern mit anschließendem Referendariat habe abschließen können. Könne sie ihr Studium nicht beenden, müsse sie langfristig mit Arbeitslosigkeit rechnen. Als ungelernte Kraft könne sie nur für einen Mindestlohn arbeiten, außerdem stünden ihre Chancen als Alleinerziehende auf dem Arbeitsmarkt denkbar schlecht. Auch um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe sie das Studium gewählt, denn als Hauptfach belege sie Englisch, welches ab dem Jahr 2005 für alle Grundschulen verpflichtend unterrichtet werden müsse. An solchen Lehrern herrsche an Grundschulen infolge Überalterung der Lehrkräfte ein absoluter Mangel. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat den Widerspruch mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 ergänzend begründet.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Am 14. März 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 erhoben (S 25 AS 61/05).

Bereits am 14. Februar 2005 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (S 25 AS 26/05 ER). Zur Begründung des Eilantrages hat der Bevollmächtigte ausgeführt, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Zusicherung des Sozialamtes, der Antragstellerin bei unverändert bestehender Notlage und unveränderter persönlicher Situation für die Dauer ihres Studiums Leistungen zu erbringen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch aus § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, da ein besonderer Härtefall gegeben sei. Besondere Härtefälle lägen vor allem dann vor, wenn Auszubildenden die Hilfe verweigert würde, die selbst durch den Abbruch ihrer Ausbildung zumutbarer Weise nicht verpflichtet wären, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere bei Betreuung kleiner Kinder als Alleinerziehende. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin allein von den derzeit bezogenen Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht dauerhaft bestreiten könne.

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 17. Dezember 2004 abzuändern und ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Vorliegend handele es sich nicht um einen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II. Soweit sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 29. September 1995 berufe, lägen dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht vor. Zwar habe das OVG Niedersachsen festgestellt, dass auch die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 26 BSHG rechtfertige, da die Auszubildende dann nicht verpflichtet sei, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Diese Voraussetzung erfülle die Antragstellerin aber gerade nicht. Das jüngste Kind sei 1998 geboren und besuche bereits die Schule. Andere Gründe, die die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen würden, seien im Fall der Antragstellerin nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 hat das Sozialgericht Gießen die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 14. Februar 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines eigenen Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II einstweilen bis zum Abschluss eines erstinstanzlichen Klageverfahrens betreffend den Bescheid vom 17. Dezember 2004 als Darlehen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II könne im Falle der Antragstellerin deswegen als besonderer Härtefall i.S.v. S. 2 der Vorschrift zu werten sein, weil die Antragstellerin in einem Bescheid die Zusage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des beabsichtigten Studiums erhalten habe und demzufolge das Studium aufgenommen habe und zur Zeit durchführe. Nach den Schreiben seitens ihrer universitären und schulischen Ausbilder bestehe unter Berücksichtigung des engagierten Einsatzes für die zur Zeit laufende Ausbildung auch die Aussicht, dass die Antragstellerin das Studium zügig erfolgreich abschließen werde. Bei dieser Sachlage, welche für die Antragstellerin die Aussicht auf eine eigene finanzielle Absicherung für sich und ihre Kinder beinhalte, stelle sich die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die im Widerspruch zum Bescheid vom Oktober 2003 stehe, durchaus als ein Sachverhalt dar, der als besondere Härte gewertet werden könne. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie angesichts der ihr für ihre Kinder für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewährten Leistungen in Höhe von 395,60 EUR im Vergleich zu dem bis Ende Dezember 2004 für die ganze Familie gezahlten ca. 850,- EUR glaubhaft gemacht habe, dass sie das begonnene Studium abbrechen und bzw. trotz ihres fortgeschrittenen Alters unterbrechen müsse, wenn sie die streitige Leistung nicht umgehend weiter erhalte. In dieser Situation sei das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar.

Der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2005 wurde der Antragsgegnerin am 7. März 2005 zugestellt.

Mit Bescheid vom 8. März 2005 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 14. Februar 2005 bis 30. April 2005 als Darlehen bewilligt.

Am 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2005 eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat der Landkreis A-Stadt mit Schriftsatz vom 13. April 2005 ausgeführt, das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, das Studium der Antragstellerin sei dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig, so dass die Antragstellerin allein dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könne, wenn ein Härtefall vorliege. Ein solcher Anspruch setze zudem noch eine Reduktion des dem Leistungsträger eingeräumten Ermessens auf Null voraus, welche allerdings bei Vorliegen eines Härtefalls in der Regel gegeben sein dürfte. Unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vorliege, werde durch das Gesetz nicht näher definiert. Zu der nahezu wortgleichen Vorschrift des § 26 BSHG habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass eine besondere Härte nur dann bestehe, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. § 26 S. 1 BSHG bezwecke, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein; der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 BSHG beruhe darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfasse, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt seien, mit der Folge, dass die Ausbildung nur noch mit den dort vorgesehenen Leistungen gefördert werden solle. Das Sozialhilferecht solle in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Dies möge als hart empfunden werden, sei aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Härtefall liege daher erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten würden, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lasse. Diese Grundsätze ließen sich ohne weiteres auf § 7 Abs. 5 SGB II übertragen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Umgestaltung des Grundsicherungsrechts eine andere Systematik der Ausbildungsförderung im Sinn gehabt habe. Dies zeige sich schon darin, dass § 26 BSHG nahezu wortgetreu in das SGB II aufgenommen worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass durch das SGB II der Grundsatz des Förderns (vgl. §§ 14 ff. SGB II) besonders in den Vordergrund gerückt werde. Dieser Grundsatz betreffe nämlich lediglich die nach dem SGB II eingeräumten, besonderen Förderungsmöglichkeiten (auch wenn diesbezüglich teilweise auf die Vorschriften anderer Gesetze verwiesen werde), nicht etwa solche, welche allein im Regelungsbereich anderer Gesetze – etwa des SGB III oder des BAföG – bestünden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei vorliegend eine besondere Härte nicht ersichtlich. Die Folgen eines Ausschlusses des Anspruchs der Antragstellerin auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II gingen nicht über das Maß hinaus, das regelmäßig mit der Versagung von derartigen Leistungen während einer Ausbildung verbunden sei. Entgegen der – nicht näher konkretisierten – Auffassung des Sozialgerichts gelte dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Sozialamt der Stadt A-Stadt der Antragstellerin unter Missachtung der Vorschrift des § 26 BSHG – und damit rechtswidrig – zugesichert habe, sie werde für die Dauer des angestrebten Studiums laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Die Antragstellerin könne sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe durch die Hilfegewährung für den Zeitraum zwischen Frühjahr und Dezember 2004 in besonderem Maße auf die fortdauernde Hilfegewährung vertraut und genieße daher Vertrauensschutz. Diesbezüglich sei zum einen anzumerken, dass die Zusicherung der Stadt A-Stadt für die Antragsgegnerin nicht bindend sein könne. Es sei bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zweifelhaft, inwiefern die von einer Behörde abgegebene Zusicherung eine andere, später zuständig werdende Behörde, rechtlich zu binden vermöge und damit der nunmehr allein zuständigen Behörde den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum nehmen könne. Insofern sei in Anlehnung an § 34 Abs. 3 SGB X davon auszugehen, dass der Zusicherung durch die Reformen im Sozialrecht und den damit verbundenen Übergang der Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung gleichsam die Geschäftsgrundlage entzogen worden sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der Hilfegewährung besondere Dispositionen getroffen habe, welche durch die Entziehung der Hilfe zunichte gemacht werden könnten. Auch wenn sie durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherung nach dem SGB II genötigt sein könne, ihr Studium abzubrechen, stehe sie letztlich nicht schlechter da, als wären ihr Sozialhilfeleistungen für die Dauer ihres Studiums von vornherein nicht zugesichert worden und sie ihr Studium deswegen erst gar nicht aufgenommen hätte. Im Übrigen rechtfertige auch die Tatsache, dass die Antragstellerin allein erziehende Mutter von vier Kindern sei, nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls. Etwas anderes sei auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des OVG Niedersachsen zu § 26 BSHG zu folgern. Soweit der Beschluss des Gerichts vom 29. September 1995 Härtefälle im Zusammenhang mit der Alleinerziehung von kleinen Kindern betreffe, werde dies insbesondere unter Heranziehung des § 18 Abs. 3 BSHG begründet, wonach ein Hilfeempfänger, der ein Kind unter drei Jahren zu versorgen habe, regelmäßig nicht verpflichtet sei, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht zu. Das jüngste Kind der Antragstellerin sei 1998 geboren, so dass der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 18 Abs. 3 BSHG mindestens die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zuzumuten wäre (vgl. insoweit auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Daneben sei gegen die Argumentation des OVG Niedersachsen generell einzuwenden, dass es nicht als Sonderfall anzusehen sei, wenn Auszubildende eine Ausbildung betreiben würden, obwohl sie Kinder hätten, die ihnen gegenüber sorgeberechtigt und sorgepflichtig seien.

Das Sozialgericht Gießen hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 18. April 2005).

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2005 – S 25 AS 26/05 ER – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Zweck des § 26 Abs. 1 BSHG ausschließlich darin bestehe, eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene über die Sozialhilfe auszuschließen, sei abzulehnen. Primäres Ziel des § 26 Abs. 1 BSHG sei vielmehr, den Nachrang der Sozialhilfe durch Verweisen auf Selbsthilfe durch den Einsatz der Arbeitskraft zu verwirklichen. Sei dieser Zweck nicht zu erreichen, liege ein besonderer Härtefall vor. So lägen die Dinge hier. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei die Antragstellerin gehindert, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Die Verpflichtungen der §§ 18 ff. BSHG seien in ihrem Fall nicht umzusetzen. Aus diesem Grunde habe das Sozialamt eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 BSHG bejaht. An den genannten Beurteilungskriterien habe sich seit 1. Januar 2005 nichts geändert.

Die Antragstellerin habe aufgrund der Hilfegewährung durch die Stadt A-Stadt auch besondere Dispositionen getroffen. Sie habe nämlich ihr Studium aufgenommen.

Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege bei der Antragstellerin eine besondere Härte vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe einen Fall entschieden, in dem der Umstand, dass eine Hilfesuchende auch nach einem Abbruch der Ausbildung aus Gründen des gesetzlichen Mutterschutzes ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer Beschäftigung hätte bestreiten können, für die Annahme einer besonderen Härte nicht ausreichend gewesen sei. Es seien "zusätzliche Härtegesichtspunkte" erforderlich, die aber nicht näher umschrieben worden seien. Vorliegend würde die Antragstellerin für eine lange Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder durch Aufnahme einer Beschäftigung zu bestreiten. Dies sei gegenüber dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt jedenfalls eine zusätzliche Härte.

Mit Beschluss des Berichterstatters vom 9. Mai 2005 wurde der Landkreis A-Stadt zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2005 die Auffassung, dass er in seiner Funktion als Sozialhilfeträger nicht dazu verpflichtet sei, der Antragstellerin die begehrten Leistungen zu gewähren. Die Antragstellerin habe für sich und ihre vier Kinder Leistungen nach dem SGB XII beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 25. Februar 2005 unter Hinweis auf die dem Grunde nach gegebene Leistungsberechtigung nach dem SGB II abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung sei Widerspruch nicht erhoben worden. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB XII scheitere bereits daran, dass die Antragstellerin dem Grunde nach erwerbsfähig sei. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, § 22 SGB XII gelte auch für erwerbsfähige Auszubildende, so könne die Antragstellerin hieraus keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt herleiten. § 22 SGB XII schließe ebenso wie der bis zum 31. Dezember 2004 geltende § 26 BSHG einen Anspruch von Personen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, aus. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, in ihrem Fall liege ein besonderer, also ein außerordentlicher bzw. außergewöhnlicher Härtefall vor. Eine Anspruchsberechtigung ergebe sich auch nicht aus der Zusicherung des bis zum 30. November 2004 für die Antragstellerin zuständigen Sozialamtes der Stadt A-Stadt. Zum einen sei es grundsätzlich zu bezweifeln, dass derartige Erklärungen der Stadt A-Stadt nunmehr den Landkreis A-Stadt binden könnten. Zum anderen sei die Bindungswirkung der Zusicherung durch die Änderung der Rechtslage entfallen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Landkreis A-Stadt sei als Rechtsnachfolger an die Zusicherung des zuvor zuständigen Sozialamtes der Stadt A-Stadt gebunden. Insoweit könne die Zusicherung ohne weiteres nach §§ 34 Abs. 2, 45 SGB X für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Antragstellerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vertrauensschutz berufen, da weder erkennbar noch glaubhaft gemacht worden sei, dass sie aufgrund der Zusicherung Vermögensdispositionen getroffen habe, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Zwar trage sie in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2005 vor, sie habe sehr wohl besondere Dispositionen getroffen, sie habe ihr Studium aufgenommen. Hierbei verkenne sie allerdings, dass derartige Entscheidungen nicht unter den Begriff der "Disposition" i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X fallen würden. Diese Vorschrift billige beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen lediglich in dem Fall, dass "Vermögensdispositionen" getroffen worden seien, ein schutzwürdiges Vertrauen zu.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 1. Juni 2005 erörtert. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin noch zu der im Erörterungstermin angesprochenen Frage des Anspruchs von Studierenden auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld Stellung genommen.

Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 erwidert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie den Zeitraum vom 14. Februar 2005 bis 30. April 2005 betrifft. Insoweit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. März 2005 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen bewilligt.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117). Die Antragstellerin verfügt derzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die besondere Eilbedürftigkeit ist daher zu bejahen.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der in §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

Ein Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt im Falle der Antragstellerin vor.

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, wobei das BSHG die Gewährung der Hilfe als Beihilfe oder Darlehen vorsah, während dessen das SGB II nur noch die Gewährung als Darlehen ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 1989 – 5 B 43/89 – Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6; Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 16/91BVerwGE 94, 224) sind Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch dann von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung ausgeschlossen, wenn sie – betrieben sie die Ausbildung nicht – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z.B. wegen Schwangerschaft, keinen Arbeitsplatz finden können. Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 26 BSHG liegt danach vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Die Oberverwaltungsgerichte der Länder haben demgegenüber einen besonderen Härtefall auch dann angenommen, wenn die Ausbildung für die Hilfebedürftigkeit nicht ursächlich ist, wenn also auch bei einem Abbruch der Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren wäre (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 – 9 TG 2812/91 – ; Nieders. OVG, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95FEVS 46, 422). Die Stadt A-Stadt ist bei Abgabe ihrer Zusicherung im Oktober 2003 vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen kann allerdings nicht zweifelsfrei entnommen werden, aus welchen Gründen die Antragstellerin dem Arbeitsmarkt nicht – auch nicht für eine Teilzeitbeschäftigung – zur Verfügung gestanden hat. Eine besondere Härte ist in der Rechtsprechung aber auch dann angenommen worden, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Sozialhilfeträger nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (Nieders. OVG, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95FEVS 46, 422). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen besonderen Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II angenommen, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Beschluss vom 14. April 2005 – L 8 AS 36/05 ERSozSich 2005, 180). Der Senat schließt sich dieser Auffassung im vorliegenden Fall an. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls liegen im Falle der Antragstellerin vor. Zum einen hat die Antragstellerin bereits drei Semester ihres sechssemestrigen Studiums absolviert, so dass sie sich mit ihrer Ausbildung nicht mehr am Anfang, sondern bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Zum anderen ist der Wegfall der finanziellen Grundlage für die Ausbildung durch Einstellung der ihr bisher gewährten Hilfeleistungen von der Antragstellerin nicht zu vertreten. Außerdem ist nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Studiums mit dem Abschluss L 1 (Lehramt für Grundschule) Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Kann sie dagegen ihr Studium nicht beenden, hat sie als ungelernte Kraft und als Alleinerziehende von vier Kindern nur geringe Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, die es ihr ermöglicht, unabhängig von Sozialhilfeleistungen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten.

Das nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist auf den Umfang der Hilfe begrenzt (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 26 Rdnr. 27 m.w.N.; a.M. Brühl in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 75; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 29: Ermessensreduzierung auf Null). Im vorliegenden Fall sind Umstände für die Annahme einer von § 20 Abs. 2 SGB II abweichenden Bemessung der Regelleistung nicht ersichtlich.

Da sich der Anordnungsanspruch bereits aus § 7 Abs. 5 SGB II ergibt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB X vorliegen. Insoweit weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

Nach § 34 Abs. 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Bescheid der Stadt A-Stadt vom 6. Oktober 2003 enthält eine Zusicherung im Sinne dieser Vorschrift. Die Stadt A-Stadt hat sich bereit erklärt, der Antragstellerin bei unverändert bestehender Notlage und unveränderter persönlicher Situation Sozialhilfe weiterhin, auch während der angemessenen Dauer ihres Pädagogik-Studiums ab Sommersemester 2004 zu gewähren. Mit der Stadt A-Stadt dürfte auch die zuständige Behörde im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X gehandelt haben. Zuständige Behörde ist diejenige, die für den Erlass des späteren Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig ist (Warschall in LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 34 Rdnr. 4 m.w.N.). Das Handeln der zuständigen Behörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Grüner/Dalichau, SGB X, Stand: Juni 2003, § 34 Anm. II. 2). Die Stadt A-Stadt ist zwar für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig (vgl. § 6 SGB II). Gleichwohl spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin an die von der Stadt A-Stadt gegebene Zusicherung gebunden ist. Die Bindungswirkung dürfte sich nämlich auch auf den Funktionsnachfolger, hier die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens erstrecken (zur Funktionsnachfolge vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1958 – 3 RK 51/56 – BSGE 7, 60; Urteil vom 24.07.1985 – 10 RKg 18/84BSGE 58, 283; Urteil vom 16.12.2004 – B 9 VJ 2/03 R). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind hinsichtlich der erwerbsfähigen Hilfeempfänger Funktionsnachfolger der bisher für Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuständigen Sozialhilfeträger. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem SGB II um eine neu geschaffene Rechtsmaterie handelt, während Ansprüche nach dem BSHG jetzt im SGB XII geregelt sind. Entscheidend ist, dass Ansprüche für einen bestimmten Personenkreis (erwerbsfähige Hilfeempfänger und mit ihnen in Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft zusammen lebende Angehörige) der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers zugewiesen wurden.

Mit dem Erfordernis des Handelns der zuständigen Behörde stellt die Regelung des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X sicher, dass unzuständige Behörden keine bindenden Zusicherungen zu Lasten der zuständigen Behörden abgeben können. Diese Problematik stellt sich nicht, soweit die Zuständigkeit der die Zusicherung abgebenden Behörde nachträglich aufgrund von Umständen, die die Behörde nicht beeinflussen kann, wegfällt, z.B. bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Wohnortwechsels. In diesem Fall ist anerkannt, dass sich die Bindungswirkung auch auf die nach einem Wohnortwechsel örtlich zuständig gewordene Behörde erstreckt (Grüner/Dalichau, a.a.O., § 34 Anm. I. 1). Dieser Fall ist vergleichbar mit dem der Funktionsnachfolge.

Die Antragsgegnerin ist allerdings an die Zusicherung der Stadt A-Stadt nicht mehr gebunden, soweit die Stadt A-Stadt der Antragstellerin Leistungen als Zuschuss zugesichert hat. Das SGB II sieht in § 7 Abs. 5 nämlich lediglich die Gewährung der Hilfe als Darlehn vor. Nach § 34 Abs. 3 SGB X ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Hätte die Stadt A-Stadt bereits im Oktober 2003 gewusst, dass das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB II die Gewährung von Leistungen der hier in Rede stehenden Art nur noch als Darlehn vorsieht, hätte sie die Zusicherung insoweit mit Blick auf die Änderung der Rechtslage bis längstens 31. Dezember 2004 befristet.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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