Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 86/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 wird die Beklagte verpflichtet, an die Kläger für Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,47 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung von Leistungen für Juli 2007.
Die Kläger bezogen von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Mit Bescheid vom 05.01.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 757,47 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für Juli 2007 Leistungen in Höhe von 762,47 EUR. Die Änderung erfolgte aufgrund der jährlichen Anpassung der Regelleistung zum 01.07. um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Der Änderungsbescheid enthält den folgenden Passus:
"Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen werden insoweit zum 01.07.2007 aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)".
Am 25.06.2007 teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit, dass sie zum 01.07.2007 mit ihrem Lebensgefährten, Herrn R. K., zusammen ziehen werde und bat, unter Vorlage der Verdienstbescheinigungen des Herrn K., um Neuberechnung der Leistungen.
Daraufhin erließ die Beklagte am 26.06.2007 den streitgegenständlichen Bescheid. Dieser hat die folgende Überschrift:
"Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2007 über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB)".
Des Weiteren ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.07.2007 ganz aufgehoben werde. Als Begründung wird angegeben, dass Herr K. Einkommen aus einer Beschäftigung erziele und aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse die Kläger nicht mehr hilfebedürftig seien.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2007 legten die Kläger mit Schreiben vom 27.07.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass Herr K. gegenüber den Klägern zu 2. und 3. keine Unterhaltsverpflichtungen habe. Darüber hinaus sei bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden, dass Herr K. von seinem eigenen Einkommen Unterhaltsverpflichtungen aus erster Ehe habe. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Bochum zahle er an seine Ex-Ehefrau 150 EUR monatlich Unterhalt sowie 50 EUR monatlich zur Abzahlung eines Unterhaltsrückstandes. Zudem habe er eine Kreditverpflichtung in Höhe von 492 EUR monatlich, die er alleine trage. Herr K. habe somit monatliche Abgaben in Höhe von nahezu 700 EUR, so dass das berücksichtigte Einkommen in Höhe von 1.648,20 EUR zu hoch angesetzt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlich an, dass von dem Einkommen des Herrn K. lediglich seine Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 200 EUR abzusetzen seien. Die Tilgung der Schulden aus dem Kreditvertrag sei nicht berücksichtigungsfähig.
Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Leistungsaufhebung und begehren die Auszahlung der Leistungen für Juli 2007.
Ergänzend tragen sie vor, dass üblicherweise die Hälfte der Kreditrate die Ex-Ehefrau des Herrn K. zu tragen gehabt hätte. Grundlage für die Unterhaltsverpflichtung sei jedoch gewesen, dass Herr K. den Kredit alleine tilgt. Hätte er die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 246 EUR nicht übernommen, wäre der Unterhaltsbetrag entsprechend 396 EUR hoch gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2007 aufzuheben und den Klägern Leistungen nach Maßgabe des SGB II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 ist rechtswidrig und beschwert die Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in ihren Rechten. Aufgrund dessen war die Beklagte im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zur Zahlung von Leistungen für Juli 2007 zu verurteilen, da die Kläger aufgrund des Änderungesbescheides vom 02.06.2007 einen Rechtsanspruch auf diesen haben.
Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, da er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ist.
Bei dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2004, K § 33 Rn. 1). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungsatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – abrufbar unter www.bsg.bund.de; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R - juris, Rn. 22).
Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltunsaktes zu stellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, auf welchem sein Erlass beruht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 3 uHa BVerwGE, 123, 261). Gegenstand einer Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist notwendigerweise ein bestimmter Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Als gesetzlich vorgesehener Regelungsgegenstand jeder Aufhebungsentscheidung muss somit der Verwaltungsakt, auf den sich diese beziehen soll, eindeutig individualisiert werden. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, so dass jedenfalls mindestens der aufzuhebende Bescheid bzw. die aufzuhebenden Bescheide mit Benennung des Datums, der Bewilligungszeitraum sowie der von der Aufhebung betroffene Leistungsanteil benannt werden müssen (SG Duisburg, Urteil vom 06.07.2009 - S 38 (27) AS 61/08 – n.v.; vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 - L 7 B 91/09 AS NZB – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 - aaO).
Diesen Anforderungen wird der Aufhebungsbescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 nicht gerecht. Mit diesem hebt die Beklagte ausdrücklich nur den Bescheid vom 05.01.2007 auf, jedoch nicht den danach ergangenen Änderungsbescheid vom 02.06.2007. Insofern ist der Änderungsbescheid vom 02.06.2007, mit dem Leistungen für Juli 2007 bewilligt worden sind, noch wirksam im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X, was in Widerspruch zur Aufhebung der Leistungen für Juli 2007 steht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 02.06.2007 auch nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, d. h. Rechte begründet, geändert, aufhoben oder verbindlich festgestellt hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn. 24).
Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist, entsprechend den Auslegungsgrundsätzen, die für Willenserklärungen gelten, auch der Inhalt von Verwaltungsakten nach seinem objektiven Sinngehalt. Abzustellen ist auf den so genannten objektiven Empfängerhorizont, d. h. darauf, wie ein Empfänger den Verwaltungsakt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen muss (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 24/98 R - juris Rn. 22; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - L 12 SO 19/06 - juris Rn. 25; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn. 26 mwN). Nicht abzustellen ist hingegen auf eine Absicht der Behörde, die vom "Empfängerhorziont" aus nicht erkennbar ist (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 24/98 R, aaO).
Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X liegen vor. Insbesondere enthält der Änderungsbescheid vom 02.06.2007 eine Regelung. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Entscheidung getroffen, dass den Klägern für Juli 2007 insgesamt 762,47 EUR bewilligt werden. Damit hat die Beklagte das Recht der Kläger aufgrund des Bescheides vom 05.01.2007 auf Gewährung von Leistungen für Juli 2007 in Höhe von 757,47 EUR abgeändert und in der höheren Höhe von 762,47 EUR begründet. Nach Auffassung der Kammer ist der Änderungsbescheid vom 02.06.2007 auch so zu verstehen, dass als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen für Juli 2007 nur noch dieser Änderungsbescheid gelten soll und nicht mehr der Ursprungsbescheid vom 05.01.2007. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Passus in dem Änderungsbescheid vom 02.06.2007, wonach die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungs- entscheidungen insoweit zum 01.07.2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben werden. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen für Juli 2007 der Ursprungsbescheid vom 05.01.2007 nicht mehr gelten soll, sondern der danach erlassene Änderungsbescheid vom 02.06.2007. Die Beklagte hat mit dem Änderungesbescheid vom 02.06.2007 auch ausdrücklich insgesamt Leistungen in Höhe von 762,47 EUR bewilligt und nicht lediglich weitere 5 EUR.
Aufgrund des Vorgenannten sind somit die mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 für Juli 2007 bewilligten Leistungen in Höhe von 762,47 EUR an die Kläger auszuzahlen, da dieser Bescheid nicht aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung von Leistungen für Juli 2007.
Die Kläger bezogen von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Mit Bescheid vom 05.01.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 757,47 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für Juli 2007 Leistungen in Höhe von 762,47 EUR. Die Änderung erfolgte aufgrund der jährlichen Anpassung der Regelleistung zum 01.07. um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Der Änderungsbescheid enthält den folgenden Passus:
"Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen werden insoweit zum 01.07.2007 aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)".
Am 25.06.2007 teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit, dass sie zum 01.07.2007 mit ihrem Lebensgefährten, Herrn R. K., zusammen ziehen werde und bat, unter Vorlage der Verdienstbescheinigungen des Herrn K., um Neuberechnung der Leistungen.
Daraufhin erließ die Beklagte am 26.06.2007 den streitgegenständlichen Bescheid. Dieser hat die folgende Überschrift:
"Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2007 über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB)".
Des Weiteren ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.07.2007 ganz aufgehoben werde. Als Begründung wird angegeben, dass Herr K. Einkommen aus einer Beschäftigung erziele und aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse die Kläger nicht mehr hilfebedürftig seien.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2007 legten die Kläger mit Schreiben vom 27.07.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass Herr K. gegenüber den Klägern zu 2. und 3. keine Unterhaltsverpflichtungen habe. Darüber hinaus sei bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden, dass Herr K. von seinem eigenen Einkommen Unterhaltsverpflichtungen aus erster Ehe habe. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Bochum zahle er an seine Ex-Ehefrau 150 EUR monatlich Unterhalt sowie 50 EUR monatlich zur Abzahlung eines Unterhaltsrückstandes. Zudem habe er eine Kreditverpflichtung in Höhe von 492 EUR monatlich, die er alleine trage. Herr K. habe somit monatliche Abgaben in Höhe von nahezu 700 EUR, so dass das berücksichtigte Einkommen in Höhe von 1.648,20 EUR zu hoch angesetzt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlich an, dass von dem Einkommen des Herrn K. lediglich seine Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 200 EUR abzusetzen seien. Die Tilgung der Schulden aus dem Kreditvertrag sei nicht berücksichtigungsfähig.
Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Leistungsaufhebung und begehren die Auszahlung der Leistungen für Juli 2007.
Ergänzend tragen sie vor, dass üblicherweise die Hälfte der Kreditrate die Ex-Ehefrau des Herrn K. zu tragen gehabt hätte. Grundlage für die Unterhaltsverpflichtung sei jedoch gewesen, dass Herr K. den Kredit alleine tilgt. Hätte er die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 246 EUR nicht übernommen, wäre der Unterhaltsbetrag entsprechend 396 EUR hoch gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2007 aufzuheben und den Klägern Leistungen nach Maßgabe des SGB II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 ist rechtswidrig und beschwert die Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in ihren Rechten. Aufgrund dessen war die Beklagte im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zur Zahlung von Leistungen für Juli 2007 zu verurteilen, da die Kläger aufgrund des Änderungesbescheides vom 02.06.2007 einen Rechtsanspruch auf diesen haben.
Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, da er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ist.
Bei dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2004, K § 33 Rn. 1). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungsatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – abrufbar unter www.bsg.bund.de; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R - juris, Rn. 22).
Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltunsaktes zu stellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, auf welchem sein Erlass beruht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 3 uHa BVerwGE, 123, 261). Gegenstand einer Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist notwendigerweise ein bestimmter Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Als gesetzlich vorgesehener Regelungsgegenstand jeder Aufhebungsentscheidung muss somit der Verwaltungsakt, auf den sich diese beziehen soll, eindeutig individualisiert werden. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, so dass jedenfalls mindestens der aufzuhebende Bescheid bzw. die aufzuhebenden Bescheide mit Benennung des Datums, der Bewilligungszeitraum sowie der von der Aufhebung betroffene Leistungsanteil benannt werden müssen (SG Duisburg, Urteil vom 06.07.2009 - S 38 (27) AS 61/08 – n.v.; vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 - L 7 B 91/09 AS NZB – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 - aaO).
Diesen Anforderungen wird der Aufhebungsbescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 nicht gerecht. Mit diesem hebt die Beklagte ausdrücklich nur den Bescheid vom 05.01.2007 auf, jedoch nicht den danach ergangenen Änderungsbescheid vom 02.06.2007. Insofern ist der Änderungsbescheid vom 02.06.2007, mit dem Leistungen für Juli 2007 bewilligt worden sind, noch wirksam im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X, was in Widerspruch zur Aufhebung der Leistungen für Juli 2007 steht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 02.06.2007 auch nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, d. h. Rechte begründet, geändert, aufhoben oder verbindlich festgestellt hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn. 24).
Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist, entsprechend den Auslegungsgrundsätzen, die für Willenserklärungen gelten, auch der Inhalt von Verwaltungsakten nach seinem objektiven Sinngehalt. Abzustellen ist auf den so genannten objektiven Empfängerhorizont, d. h. darauf, wie ein Empfänger den Verwaltungsakt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen muss (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 24/98 R - juris Rn. 22; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - L 12 SO 19/06 - juris Rn. 25; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn. 26 mwN). Nicht abzustellen ist hingegen auf eine Absicht der Behörde, die vom "Empfängerhorziont" aus nicht erkennbar ist (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 24/98 R, aaO).
Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X liegen vor. Insbesondere enthält der Änderungsbescheid vom 02.06.2007 eine Regelung. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Entscheidung getroffen, dass den Klägern für Juli 2007 insgesamt 762,47 EUR bewilligt werden. Damit hat die Beklagte das Recht der Kläger aufgrund des Bescheides vom 05.01.2007 auf Gewährung von Leistungen für Juli 2007 in Höhe von 757,47 EUR abgeändert und in der höheren Höhe von 762,47 EUR begründet. Nach Auffassung der Kammer ist der Änderungsbescheid vom 02.06.2007 auch so zu verstehen, dass als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen für Juli 2007 nur noch dieser Änderungsbescheid gelten soll und nicht mehr der Ursprungsbescheid vom 05.01.2007. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Passus in dem Änderungsbescheid vom 02.06.2007, wonach die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungs- entscheidungen insoweit zum 01.07.2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben werden. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen für Juli 2007 der Ursprungsbescheid vom 05.01.2007 nicht mehr gelten soll, sondern der danach erlassene Änderungsbescheid vom 02.06.2007. Die Beklagte hat mit dem Änderungesbescheid vom 02.06.2007 auch ausdrücklich insgesamt Leistungen in Höhe von 762,47 EUR bewilligt und nicht lediglich weitere 5 EUR.
Aufgrund des Vorgenannten sind somit die mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 für Juli 2007 bewilligten Leistungen in Höhe von 762,47 EUR an die Kläger auszuzahlen, da dieser Bescheid nicht aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved