L 6 Ar 561/95

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1c Ar 66/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 561/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um die Gewährung von Übergangsgeld statt des von der Beklagten gewährten Ausbildungsgeldes für die Rehabilitations-Maßnahme – Ausbildung zum technischen Zeichner – für die Zeit vom 31. Mai 1993 bis 17. Februar 1995.

Der 1970 geborene Kläger erreichte im Juli 1985 den Hauptschulabschluß. Der Besuch der zweijährigen Berufsfachschule (Elektrotechnik) blieb ohne Abschluß. Eine im Herbst 1988 begonnene Ausbildung zum Elektroinstallateur wurde wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten im April/Mai 1989 aufgegeben. Der behandelnde Orthopäde Dr. bescheinigte im Attest vom 9. Mai 1989 die Notwendigkeit einer beruflichen Umschulung, da eine erhebliche Haltungsstörung der Wirbelsäule mit Scheuermann’schem Prozeß der Brustwirbelsäule und rezidivierenden statischen Dekompensationen einseitig stehende körperliche Tätigkeiten mit dem Erfordernis des Hebens und Tragens schwerer Lasten langfristig nicht zumutbar mache.

Auf den Reha-Antrag des Klägers vom 24. Juli 1989 kam der Arbeitsamtsarzt zum Ergebnis, daß eine berufliche Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei. Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Januar 1993 für die Ausbildung zum technischen Zeichner (Rohr- Leitungs- und Heizungsbau) ein Ausbildungsgeld in Form eines monatlichen Ausbildungszuschusses in Höhe von DM 320,–. Mit Schreiben vom 7. März 1992 kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos unter anderem wegen schlechter und fehlender Leistungen und wiederholten unentschuldigten Fehlens in der Schule und der außerbetrieblichen Ausbildung. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung für die Zeit ab 6. März 1992 wieder auf.

Vom 1. April 1992 bis 30. März 1993 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend bis 29. April 1993 Arbeitslosenhilfe.

Da der Kläger sich auf die Aufforderung vom 30. April 1992 (hinsichtlich Leistungen zur beruflichen Rehabilitation) unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB nicht meldete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 1992 den Antrag des Klägers vom 24. Juli 1989 ab und wies darauf hin, daß bei einer nochmaligen Antragstellung die erforderlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden müßten. Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß durch dessen Vorsprache vom 16. Juni 1992 der Bescheid vom 11. Juni 1992 hinfällig geworden sei und eine erneute psychologische Eignungsuntersuchung veranlaßt werde. In einer Zusammenfassung vom 8. Dezember 1992 kam der Berufsberater für Behinderte zu dem Schluß, daß nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Kläger die Ausbildung zum technischen Zeichner mit Stützung eines Berufsförderungswerkes erfolgreich absolvieren könne, weshalb eine Kurz-Arbeitserprobung durchzuführen sei. Mit Bescheid vom 17. März 1993 bewilligte die Beklagte eine Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk in für die Zeit vom 19. April 1993 bis 30. April 1993 mit dem Hinweis, daß die Teilnahme keinen Einfluß auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes/Arbeitslosenhilfe habe.

Mit Bescheid vom 28. April 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger die berufsfördernde Bildungsmaßnahme – Ausbildung zum technischen Zeichner (Maschinenbau) – vom 30. April 1993 bis ca. März 1995 beim mit internatsmäßiger Unterbringung. Es wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger über Höhe und Dauer des Übergangsgeldes, Reisekosten einen gesonderten Bescheid erhalte. Unter dem 1. Mai 1993 füllte der Kläger die Fragebogen zur Berechnung des Übergangsgeldes und der Reisekosten aus.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1993 hob die Beklagte (Arbeitsamt ) ihren Bescheid vom 28. April 1993 mit dem Hinweis auf, daß der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe und bewilligte die Bildungsmaßnahme erneut, nunmehr aber mit dem Hinweis, daß über Höhe und Dauer des Ausbildungsgeldes, Reisekosten ein gesonderter Bescheid ergehe. Es war ferner der Hinweis enthalten, daß die Maßnahmekosten, Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung unmittelbar mit dem Träger der Maßnahme abgerechnet würden.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 24. Juni 1993.

Mit Bescheid vom 26. August 1993 bewilligte die Beklagte (Arbeitsamt ) dem Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von DM 160,– monatlich für die Zeit vom 30. April 1993 bis 31. März 1995.

Hiergegen hat der Kläger am 15. September 1993 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, er habe bis unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen, weshalb ihm nach § 59 Abs. 5 AFG Übergangsgeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung zu zahlen sei.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 hob die Beklagte (Arbeitsamt ) erneut die Bewilligung von Übergangsgeld (Bescheid vom 28. April 1993) auf, allerdings begrenzt auf die Zeit ab 31. Mai 1993. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die Bewilligung von Übergangsgeld statt Ausbildungsgeld auf einem Bearbeitungsfehler beruhe und der Kläger bis zum Erhalt des Schreibens vom 27. Mai 1993 auch in gutem Glauben hätte sein können. Mangels Kenntnis der Höhe des Übergangsgeldes habe der Kläger jedoch keinerlei Vermögensdispositionen treffen können. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, daß er seine Lebensführung auf die rechtswidrige Leistung ausgerichtet habe. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stehe dem Kläger unter Berücksichtigung der Verpflegungsleistung mindestens der gleiche Betrag zur Verfügung wie während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges. Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens überwiege das öffentliche Interesse an der Richtigstellung der rechtswidrigen Entscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1994 änderte die Beklagte (Arbeitsamt ) ihre Entscheidung vom 27. Mai 1993 in Wiederholung des Bescheides vom 16. Dezember 1993 erneut ab und führte u.a. aus, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld nach § 59 Abs. 1 Satz 1 nicht, da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Fortbildung oder Umschulung, sondern um die Fortsetzung der 1989 begonnenen Ausbildung handele. Beide Maßnahmeabschnitte bildeten eine Einheit und ermöglichten den erstmaligen Erwerb eines Ausbildungsabschlusses. Ein Wechsel der Leistungsart finde während des Verlaufs der Maßnahme nicht statt. Der zwischenzeitliche Erwerb eines Arbeitslosengeld-Anspruchs begründe keinen Übergangsgeld-Anspruch für den zweiten Maßnahmeabschnitt. § 59 Abs. 5 AFG greife deshalb auch nicht ein (BSG 31.03.1992 – 9 b RAr 19/90). Bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld, so werde bei Teilnahme an Maßnahmen i.S. § 40 AFG (Ausbildungsmaßnahme) nach § 24 Abs. 3 A Reha Ausbildungsgeld gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1994 hat die Beklagte (Arbeitsamt ) den Bescheid vom 26. August 1993 dahin abgeändert, daß dem Kläger bis 30. Mai 1993 Übergangsgeld gewährt werde, im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1994 hat der Kläger am 7. Februar 1994 Klage erhoben (S-1c/Ar-66/94), gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. März 1994 am 30. März 1994 (S-1c/Ar-159/94).

Mit Urteil vom 16. Februar 1995 hat das Sozialgericht Fulda in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1994 aufgehoben, den Bescheid vom 27. Mai 1993 in der Fassung des Bescheides vom 26. August 1993, vom 16. Dezember 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1994 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 31. Mai 1993 Übergangsgeld für die Dauer der Rena-Maßnahme zu zahlen. In der Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 28. April 1993 lägen schon deshalb nicht vor, weil die Bewilligung von Übergangsgeld nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei wegen eines Rückenleidens behindert und bedürfe, da er keine berufliche Ausbildung habe und beruflich nicht eingegliedert sei, berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation i.S. § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG. Nach § 15 Abs. 1 a A Reha gehörten zu den Ausbildungsmaßnahmen i.S. § 59 AFG überbetriebliche Ausbildungen in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte mit zeitlich nicht überwiegenden schulischen Abschnitten in Berufen, die nach § 25 Abs. 1 BBiG als Ausbildungsberufe staatlich anerkannt seien, wozu der Beruf des technischen Zeichners gehöre. Der Kläger habe auch entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 3 AFG innerhalb des Fünfjahreszeitraumes (30. April 1988 bis 29. April 1993) mehr als zwei Jahre eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (während der beitragspflichtigen betrieblichen Ausbildung vom 1. August 1989 bis 7. März 1992) und außerdem unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosenhilfe im Anschluß an Arbeitslosengeld erhalten. Das Bundessozialgericht habe zwar die Begründung eines Anspruches auf Übergangsgeld durch Zeiten einer Ausbildung, die Bestandteil eines Gesamtplanes sei und auf der sich der nächste Ausbildungsschritt aufbaue, ausgeschlossen (BSG 31.03.1992 – 9 b RAr 19/90 – Breithaupt 1992, S. 858), ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Es liege kein Gesamtplan vor, der nacheinander die Ausbildung zum technischen Zeichner verschiedener Fachrichtungen vorgesehen hätte. Der Kläger habe zwei Ausbildungen abgebrochen, von denen allerdings nur die zweite Bestandteil des Reha-Verfahrens gewesen sei. Die folgende dritte Ausbildung sei davon unabhängig. Vom Berufsförderungswerk sei sogar eine Verkürzung der Ausbildung abgelehnt worden. Die Einheit des Rehabilitations-Verfahrens verbinde nicht alle Maßnahmen zu einer Einheit, so lange kein Gesamtplan und kein enger organisatorischer Zusammenhang bestehe (BSG 18.10.1991 – 9 b RAr 2/91 – SozR 3 4100 § 59 Nr. 4). Doch selbst, wenn der Bescheid vom 28. April 1993 rechtswidrig gewesen wäre, hätte der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen können. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hätten unstreitig nicht vorgelegen. Auch wenn der Kläger die Höhe des Übergangsgeldes nicht gekannt habe, habe er offensichtlich doch gewußt, daß es die günstigere Leistung sei. Dem Bescheid vom 27. Mai 1993 habe der Kläger auch nicht entnehmen können, daß und warum Übergangsgeld nicht zustehe. Das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. April 1993 erscheine auch bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme schützenswert.

Gegen das ihr am 5. Mai 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1995 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, der Verlauf des Rehabilitations-Verfahrens mache deutlich, daß es sich sehr wohl um den planmäßigen Ablauf verschiedener Rehabilitationsschritte handele, die die berufliche Eingliederung zum Ziel hätten. Ein formeller Gesamtplan sei in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich. Vertrauensschutz des Klägers sei nicht gegeben, da er vor Beginn der Ausbildung noch keine Information über die Höhe der zu erwartenden Leistung gehabt habe und innerhalb des relativ kurzen Zeitraums bis zum Änderungsbescheid vom 27. Mai 1993 noch keine gravierenden oder nur mit unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen hätte treffen können. Der Kläger habe hinsichtlich Vermögensdispositionen auch nicht vorgetragen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Februar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten habe die am 1. August 1989 begonnene Rehabilitations-Maßnahme am 7. März 1992 geendet. Am 30. April 1993 sei eine neue und von der ersten unabhängige Rehabilitations-Maßnahme begonnen worden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides auch vertrauen dürfen.

Der Kläger hat sein Einverständnis damit erklärt, daß das gezahlte Ausbildungsgeld für den streitbefangenen Zeitraum auf das Übergangsgeld angerechnet wird.

Die Beklagte hat die Leistungsakten sowie 3 Band Reha-Akten vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16.2.95 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 27. Mai 1993, vom 26. August 1993 und vom 16. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1994 geändert und den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1994 aufgehoben.

Dabei geht der erkennende Senat davon aus, daß streitbefangen die Zeit vom 31. Mai 1993–17. Februar 1995 ist und die Beklagte entsprechend der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Termin am 16. Oktober 1996 berechtigt ist, von dem zu gewährenden Übergangsgeld das bereits gewährte Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung von Übergangsgeld für den streitbefangenen Zeitraum nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit ab 31. Mai 1993 wieder aufzuheben und dem Kläger statt des bewilligten Übergangsgeldes nur noch Ausbildungsgeld zu bewilligen. Zutreffend hat das Sozialgericht Fulda festgestellt, daß § 45 SGB X keine Anwendung findet, da die Bewilligung von Übergangsgeld für die am 30. April 1993 vom Kläger begonnene Umschulung zum Technischen Zeichner (Maschinenbau) nicht rechtswidrig war. Während der betrieblichen Ausbildung (Technischer Zeichner im Rohr-, Leitungs- und Heizungsbau) von August 1989 bis März 1992 war der Kläger mehr als 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG tätig und legte damit die nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AFG erforderliche Anwartschaft innerhalb der 5-jährigen Rahmenfrist vor Beginn der Umschulungsmaßnahme (30. April 1988 bis 29. April 1993) zurück. Ein Gesamtplan existierte nicht und die streitbefangene Umschulung baute nicht auf der vorhergehenden (abgebrochenen) Umschulung auf (vgl. Urteil des BSG vom 18.10.1991 – 9 b RAr 2/91 = SozR 3 4100 § 59 AFG Nr. 4). Insoweit verweist der erkennende Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die erstinstanzliche Begründung. Ergänzend verweist der erkennende Senat auch auf seine Entscheidung vom 18. September 1996 (L-6/Ar-930/94). Ferner hat die Beklagte auch durch ihren Bescheid vom 11. Juni 1992 selbst dokumentiert, daß kein einheitliches Rehabilitations-Verfahren vorliegt, sondern eine neue – von der, abgebrochenen Ausbildung unabhängige – Maßnahme aufgrund eines alten – noch nicht erledigten – Antrages in Gang gebracht werden sollte. Bei dieser Bewertung spielt es keine Rolle, daß die Beklagte nach erfolgter Vorsprache des Klägers mit Schreiben vom 19. Juni 1992 zum Ausdruck brachte, der Bescheid vom 11. Juni 1992 sei hinfällig geworden, zu einer einheitlichen Rehabilitations-Maßnahme wurden dadurch die beiden nicht aufeinander aufbauenden und jeweils vorzeitig beendeten Umschulungen nicht.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen nach § 56 AFG, §§ 8 ff. A Reha liegt mit den von der Beklagten insoweit nicht geänderten Bescheiden vom 17. März 1993, vom 28. April 1993, vom 27. Mai 1993 und vom 16. Dezember 1993 bereits eine die Beklagte bindende Feststellung vor (vgl. Urt. des Bundessozialgerichts vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 40/93 = SozR 3 4100 § 59 AFG Nr. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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