S 8 RA 67/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 67/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung von gewährter Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Beklagte gewährte dem am 00.00.0000 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15.12.1993 Altersrente gemäß § 37 SGB VI (Altersrente für Schwerbehinderte/Berufsunfähige/ Erwerbsunfähige). Die Beklagte gewährte die Rente als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, da der Kläger ab 00.00.1993 in Teilzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeitete. In dem Bescheid wies die Beklagte unter "Mitteilungspflichten" darauf hin, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze derzeit 0.000,00 DM monatlich betrage. Das Hinzutreten bestimmter Leistungen sei unverzüglich mitzuteilen, wie das Hinzutreten einer Verletztenrente, der Abfindung einer Verletztenrente, Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, der Bezug einer anderen Rente, oder die genannten Leistungen, auch wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht würden.

Mit Bescheid vom 12.01.1994 berechnete die Beklagte die gewährte Rente neu, da der Kläger die Arbeitszeit weiter reduzierte.

Mit Bescheid vom 23.01.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Vollrente ab 00.00.1996.

Mit Anfrage vom 17.06.1997 bat die Beklagte den Arbeitgeber des Klägers, die erzielten Entgelte für den Zeitraum von November 1993 bis Januar 1996 zu bescheinigen. Die in der Antwort vom 03.07.1997 bescheinigten Entgelte wiesen für Juni 1995 und November 1995 einen Betrag von 0.000,00 DM bzw. 0.000,00 DM auf. Mit Anhörungsschreiben vom 03.09.1997 hörte die Beklagte den Kläger zur Aufhebung des Bescheides vom 15.12.1993 mit Wirkung ab 01.11.1995 an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, anstelle der gewährten 2/3-Teilrente eine Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente zu bewilligen und die Überzahlung zurückzufordern. die Hinzuverdienstgrenze habe monatlich bei 0.000,00 DM bei einer 2/3-Teilrente und bei 0.000,00 DM einer halben Teilrente und bei 0.000,00 DM beim Bezug einer Drittelteilrente gelegen. Im Laufe eines Rentenjahres sei ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze zulässig und rentenunschädlich. Ein solches Überschreiten sei jedoch nur für die Kalendermonate unschädlich, in denen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld geleistet würden. In seiner Stellungnahme vom 06.09.1997 verwies der Kläger darauf, dass das Weihnachtsgeld im November 1995 zusätzlich ausgezahlt worden sei. Es sei ihm auch versehentlich ein Betrag von 000,00 DM zuviel überwiesen worden, der im Dezember 1995 wieder abgezogen worden sei. Somit hätten die Gesamtbezüge im November 1995 bei lediglich 0.000,00 DM gelegen. Hierauf forderte die Beklagte von dem Arbeitgeber des Klägers eine Kopie der Gehaltsabrechnungsbögen an. Mit Schreiben vom 03.12.1997 teilte der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten mit, dass Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit ebenfalls geleistet worden seien. Nunmehr trat die Beklagte in eine interne Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein und vertrat die Auffassung, dass die nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlten Aufstockungsbeträge rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI seien. Sie verwies zur Begründung auf ein entsprechendes Besprechungsergebnis der Rentenversicherungsträger zur Anwendung des § 96a SGB VI.

Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 23.06.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass während der Zeit vom 00.00.1993 bis 00.00.1996 Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz an den Kläger gezahlt worden seien. Entgegen dem ursprünglichen Anhörungsschreiben vom 03.09.1997 habe daher für den Monat November 1993 überhaupt kein Rentenanspruch und für die übrige Zeit lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Teilrente in Höhe von 1/3 bzw. 1/2 der Altersvollrente bestanden. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 15.12.1993 zurückzunehmen und für die Zeit vom 00.00.1993 bis 00.00.1996 Teilrente in geringerer Höhe zu bewilligen und die entstehende Überzahlung in Höhe von 16.645,71 DM zurückzufordern.

Mit Bescheid vom 31.08.1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 15.12.1993 auf und verwies darauf, dass der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Erklärung die maßgebende Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente in Höhe von 0.000,00 DM überschritten habe. Die entsprechende Teilrente sei für den Zeitraum 00.00.1993 bis 00.00.1996 zu Unrecht bewilligt worden. Es wäre die Verpflichtung des Klägers gewesen, der BfA zumindest eine Mitteilung über die Bezüge zu machen. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 15.259,75 DM werde zurückgefordert.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass der gezahlte Aufstockungsbetrag kein anzurechnendes Einkommen darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verblieb bei ihrer Rechtsauffassung. Ergänzend verwies sie zur Rücknahme auf § 45 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen seien der Beklagten am 03.06.1998 zur Kenntnis gelangt, so dass eine Rücknahme innerhalb des Einjahreszeitraumes bis 02.06.1999 habe erfolgen können. Die Rückforderung bestehe insgesamt zu Recht.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 22.03.1999, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlten Aufstockungsbeträge steuer- und versicherungsfrei als Ausgleich für den Verzicht auf die Hälfte des Einkommens gezahlt werde. Ergänzend verweist er darauf, dass die Regelung des § 96 a SGB VI lediglich die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit betreffe und auch erst durch das Gesetz vom 15.12.1995 eingeführt worden sei. In § 34 SGB VI seien die hier im Streit stehenden Aufstockungsbeträge gerade nicht bezeichnet. Dies sei auch aus Sicht des Klägers sinnvoll, da die Aufstockungsbeträge eine quasi Ersatzfunktion für den Verzicht auf eine höhere Arbeitszeit und damit einhergehende Verdiensteinbuße darstelle. Gerade von den Aufstockungsbeträgen werde kein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet, so dass sie auch nicht bei der Bemessung von Sozialleistungen wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Berücksichtigung finden. Letztendlich stelle die Vorgehensweise der Beklagten eine erhebliche Schlechterstellung dar. Diese sei durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Ihrer Auffassung nach seien die nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlten Aufstockungsbeträge Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 des SGB VI. Im übrigen seien zumindest im Ergebnis Rentenversicherungsbeiträge auch für den Aufstockungsbetrag zu zahlen, und zwar nach dem Altersteilzeitgesetz in Höhe von mindestens 90 % des Vollzeitarbeitsentgeltes. Ferner sei die im Raum stehende Rechtsfrage noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit gewesen. Die Auffassung der Rentenversicherungsträger sei in einer Besprechung hierzu, gemäß der Auffassung der Beklagten, geklärt worden. Das Gericht hat Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 19.12.2000 abgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 den Bescheid vom 15.12.1993 aufgehoben und dem Kläger eine geringere Teilrente zugebilligt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bescheid vom 15.12.1993 rechtmäßig, da die dem Kläger im Rahmen der Altersteilzeit gewährten Aufstockungsbeträge kein anzurechnendes Entgelt im Sinne des Gesetzes darstelle.

Gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, weil er rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden darf, ergeben sich im einzelnen aus den §§ 45 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X. Hiernach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden. Für die Kammer liegen die Voraussetzungen der §§ 45 und 50 SGB X erkennbar nicht vor, denn der Bescheid vom 15.12.1993 ist bereits nicht rechtswidrig.

Gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze wird dabei nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht dabei der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden hierbei zusammengerechnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nicht als Arbeitsentgelt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.

Handelt es sich bereits bei den Aufstockungsbeträgen nicht um ein Arbeitsentgelt im letztgenannten Sinne, so handelt es sich hierbei erst recht nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind gerade kein Arbeitsentgelt gemäß § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Hiernach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Als Faustregel gilt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die auch der Beitragsbemessung zugrunde zulegen sind (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB VI Randziffer 13).

Gegen eine Klassifizierung als Arbeitsentgelt spricht bereits der § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz. Hiernach entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Betrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgeltes und des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ausdrücklich bestimmt in diesem Zusammenhang § 3 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz, dass für die Zahlung der Beiträge die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt gilt. Für die Kammer zeigt diese gesetzliche Regelung, dass die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für Teile der Aufstockungsbeträge systemfremd ist und daher einer gesonderten Regelung im Altersteilzeitgesetz bedarf, um eine annähernde "Gleichbehandlung" zum Arbeitsentgelt zu erzielen. Diese gesetzliche Ermöglichung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Teile des Aufstockungsbetrages ist gerade deshalb erforderlich, da sich der Aufstockungsbetrag nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes definieren lässt. Denn wesentlich für die Zahlung der Aufstockungsbeträge ist gerade, dass sie nicht für eine Arbeitsleistung, sondern gerade ohne eine solche geleistet werden. Nach dem Altersteilzeitgesetz ist die Zahlung des Aufstockungsbetrages ein Ausgleich für den Verzicht auf weitere vollschichtige Beschäftigung. Dieses passt auch zu § 1 Altersteilzeitgesetz, wonach die Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen soll und zugleich die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers initiieren soll. Nach den Begrifflichkeiten des Altersteilzeitgesetzes ist der Aufstockungsbetrag gerade kein "Arbeitsentgelt". Dieses zeigt sich auch unter Bezug auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz, wo die Begriffe "Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit" und "Aufstockungsbetrag" nebeneinander gestellt werden. Für die Kammer zeigt sich bei einem Hineinlesen der Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in den § 34 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass der Aufstockungsbetrag von der gesetzlichen Definition her kein Arbeitsentgelt ist und zugleich ausdrücklich nicht von den Anrechnungsvorschriften hinsichtlich eines Hinzuverdienstes erfasst werden soll. Denn auch § 34 Abs. 2 SGB VI spricht lediglich von "Arbeitsentgelt" bzw. "Arbeitseinkommen", welches die Aufstockungsbeträge gerade nicht darstellen. Auch ausdrücklich bezieht § 34 Abs. 2 SGB VI die "Aufstockungsbeträge" in den schädlichen Hinzuverdienst nicht ein. Aus dem Schweigen des Gesetzes in dieser Hinsicht folgt für die Kammer eindeutig, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung der Aufstockungsbeträge beabsichtigt hat. Eine solche Privilegierung findet sich über das sozialversicherungsrechtliche Beitragsrecht und auch aus dem Einkommensteuergesetz. Zu Recht hat der Kläger-Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz als steuerfreie Einnahmen definiert. Entsprechendes ergibt sich aus Abschnitt 18 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien. Letztendlich belegt auch dieses, dass es sich bei dem Altersteilzeitgesetz und gezahlten Aufstockungsbeträgen um privilegierte Einnahmen handelt. Dies erklärt gerade auch, dass § 34 Abs. 2 SGB VI die Aufstockungsbeträge nicht einbezieht. Mithin ist der Bescheid vom 15.12.1993 nicht rechtswidrig, da die Aufstockungsbeträge bei der Berechnung des Hinzuverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Bereits daher hat die Beklagte rechtsfehlerhaft den Bescheid vom 15.12.1993 aufgehoben.

In Anbetracht der rechtlich nicht einfachen Vorschriften erscheint es auch fraglich, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Aufhebungsvorschriften des § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgeworfen werden kann. Unterstellt die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Aufstockungsbeträge wäre zutreffend, müsste dennoch der Vorwurf der "groben Fahrlässigkeit" entfallen.

Denn bereits unter den "Mitteilungspflichten" des Bescheides vom 15.12.1993 war dem Kläger nicht aufgegeben worden, mitzuteilen, inwieweit Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen werden. Wenn zudem die Beklagte ihre zu Unrecht vertretene Rechtsauffassung erst aus einer Besprechung der Rentenversicherungsträger gewonnen hat, muss sie sich dies ebenfalls entgegen halten lassen. Zeigt dieses doch, dass es sich gerade bei der Beurteilung und Klassifizierung der Aufstockungsbeträge nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Da dieses für die Beklagte gilt, muss dieses für den Kläger als rechtlichen Laien noch schwerer zu beurteilen sein als für die Beklagte. Somit dürfte sich auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beklagten wohl kaum ein Ansatz zur Feststellung der "groben Fahrlässigkeit" und damit zur Aufhebung des Bescheides vom 15.12.1993 ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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