S 18 AS 86/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 86/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von 000,00 EUR monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der am 00.00.1955 geborene Antragsteller ist ledig und hatte am 08.11.2004 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Nach den vorgelegten Unterlagen besteht zwischen ihm und seiner Mutter, Anneliese Wille, ein Untermietvertrag vom 01.07.2002 , wonach dem Antragsteller ein 12 qm großes Zimmer zur Verfügung steht und er berechtigt ist, Küche und Bad mitzubenutzen. Nach dem Vertrag wurde ein Mietzins in Höhe von insgesamt 000,00 EUR (einschließlich Nebenkosten, Heizung und Strom) vereinbart.

Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller aufgrund dieses Antrags Leistungen in Höhe von insgesamt 000,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 bewilligt, wobei ein Regelleistungssatz in Höhe von 345,00 EUR sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,20 EUR zugrundegelegt wurden.

Am 23.05.2005 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Leistungen 2005. Er gab an, dass sich gegenüber dem letzten Antrag keine Änderungen ergeben hätten. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller dazu auf, seine letzten Kontobewegungen bezüglich des von ihm geführten Girokontos nachzuweisen und wies ihn darauf hin, dass er mit seiner Mutter in einem Haushalt lebe und deshalb davon auszugehen sei, dass diese ihn finanziell unterstütze. Er wurde ferner dazu aufgefordert, Einkommensunterlagen und Nachweise der finanziellen Belastungen seiner Mutter vorzulegen.

Entsprechende Unterlagen legte der Antragsteller vor. Diesbezüglich wird auf Blatt D 14 bis D 17 und Blatt D 19 bis D 30 der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 28.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 000,00 EUR. Sie legte dabei den Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zugrunde und brachte einen Betrag in Höhe von 00,00 EUR als Zuwendung bei bestehender Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter in Abzug. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht bewilligt.

Am 21.07.2005 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass er laut vorgelegtem Untermietvertrag an seine Mutter monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 000,00 EUR zu entrichten habe. Diesen Betrag habe er bisher in bar gezahlt. Er sei nicht der Meinung, dass seine Mutter sowohl für seine Unterkunftskosten als auch mit einem Betrag in Höhe von 00,00 EUR für seinen Lebensunterhalt aufzukommen habe. Er lebe mit seiner Mutter nicht in einer Haushaltsgemeinschaft. Er habe vielmehr im Hause seiner Mutter ein Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung angemietet. Wenn er eine eigene Wohnung mieten würde, wären die Kosten sehr viel höher.

Ferner hat der Antragsteller am 01.08.2005 bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie Mietkosten einschließlich der Nebenkosten zu übernehmen. Unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen macht der Antragsteller geltend, dass es unverständlich sei, dass seine Mutter sich an seinen Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe. Ferner sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass er an seine Mutter monatlich Mietkosten der Untervermietung in Höhe von 000,00 EUR zu entrichten habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie Mietkosten einschließlich der Nebenkosten zu übernehmen und zwar vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, indem die gerichtliche Entscheidung ergeht.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

1.festzustellen, dass Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke ist, hilfsweise den Kreis Minden-Lübbecke zum Verfahren beizuladen,

2.den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Zu ihrem Feststellungsantrag trägt sie vor, dass die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II dem Kreis Minden-Lübbecke als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden sei und der Kreis aus dieser Rechtsstellung heraus befugt sei, die Aufgaben selbst durchzuführen oder sie ganz oder teilweise ihm Rahmen der kommunalrechtlichen Bestimmungen auf seine Städte und Gemeinde zu übertragen. Dies schließe die Entscheidung darüber, welche Behörde Gerichtsverfahren durchführe ein. Von diesem Recht habe der Kreis Minden-Lübbecke in Form seiner Satzung Gebrauch gemacht. Er sei daher richtiger Antragsgegner und nicht die Stadt Minden.

Zur Sache selbst trägt die Antragsgegnerin vor, dass anhand der vorgelegten Kontoauszüge festgestellt worden sei, dass der Antragsteller in den Monaten April und Mai 2005 Barabhebungen in Höhe von insgesamt 000,00 EUR getätigt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er über zwei Monate seinen Lebensunterhalt und die Miete von monatlich 000,00 EUR nur von einem Betrag in Höhe von 000,00 EUR gedeckt habe. Während dieser Zeit habe er Leistungen von der Agentur für Arbeit für die Unterkunftskosten, die offensichtlich nicht für die Miete verwendet worden seien, erhalten. Augenscheinlich habe er seiner Mutter den Mietzins nicht gezahlt, obwohl ihm die Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Da er in den beiden Monaten lediglich Beträge in Höhe von insgesamt 000,00 EUR vom Konto abgehoben habe, lasse sich schließen, dass ihm zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes von seiner Mutter Unterhaltsbeiträge gewährt worden seien. Aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise sei die Mutter in der Lage, ihren Sohn mit 00,00 EUR monatlich zu unterstützen und die Gesamtmiete für die Wohnung allein zu tragen. Auch habe ein zwischenzeitlich am 04.08.2005 erfolgter Hausbesuch durch den Sozialen Außendienst der Stadt Minden ergeben, dass weder eine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank noch bei der Bevorratung der nicht verderblichen Lebensmittel bzw. der Haushaltsgebrauchsmittel vorhanden sei. Daraus sei eher auf eine Haushaltsgemeinschaft als auf eine Wohngemeinschaft zu schließen.

Im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angeführten Hausbesuch wird auf den Inhalt des Außendiestberichtes vom 10.08.2005 (Bl. 79 der Verwaltungsakte) verwiesen.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.

Insbesondere ist die Stadt Minden die richtige Antragsgegnerin. Der Kreis Minden-Lübbecke hat gemäß § 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als nach § 6 a Abs. 2 SGB II zugelassener kommmunaler Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der in den §§ 4 und 5 der Satzung bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Somit ist die Stadt Minden – hier Antragsgegnerin – zuständige Leistungsträgerin. Dem Kreis Minden-Lübbecke obliegt lediglich die Prozessvertretung gemäß § 71 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht verweist diesbezüglich auf § 8 Satz 1 der zitierten Satzung, wonach die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Streitverfahren in allen Fällen dem Kreis Minden-Lübbecke obliegt. Das Gericht sieht daher keinen Rechtsgrund, dem Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung des Kreises Minden- Lübbecke als richtige Antragsgegnerin und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Beiladung des Kreises Minden-Lübbecke zu entsprechen.

III.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher, bei Zuwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr abwendbarer Nachteile in Betracht.

Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO -) glaubhaft macht.

Das Gericht hat im Rahmen einer summarischen Überprüfung festzustellen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne zusteht. Erst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs glaubhaft dargetan sind, stellt sich die Frage der Dringlichkeit bzw. Unzumutbarkeit des weiteren Zuwartens. Grundsätzlich darf im Wege einer einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dabei hat das Gericht zwischen dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Leistung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen und dem Interesse der Antragsgegnerin, eine möglicherweise unberechtigte Leistung zu verweigern, abzuwägen. Im Interesse der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst der Rechtsschutz nicht erreichbar und es für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 86 b, Rndr-Nr. 31).

Nach der im einstweiligen Rechsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch im Sinne des Antragsbegehrens zu.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Antragsteller dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II zustehen. Streitig ist, ob im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und zu vermuten ist, dass er von seiner Mutter Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Ferner ist streitig, ob der Antragsteller auch Zuwendungen in der Form erhält, dass er gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet ist, Kosten für die Unterkunft zu zahlen.

Die in § 9 Abs. 5 SGB II normierte gesetzliche "Unterhaltsvermutung" setzt das tatsächliche Bestehen einer Hautshaltsgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und seinen Verwandten oder Verschwägerten voraus. Es reicht dabei nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte im einem Haushalt wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften (Mecke in Eicher/Spellbring, Kommentar zum SGB II, § 9, Rndr-Nr. 52 m. w. N.). Insgesamt gehen die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus (Mecke a. a. O.).

Nur wenn eine entsprechende Haushaltsgemeinschaft nachgewiesen ist, greift die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Die objektive Beweislast hierfür trägt die Antragsgegnerin.

Unter Gesamtwürdigung des Ergebnisses der von der Antragsgegnerin hierzu angestellten Ermittlungen ist der Nachweis, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter B. X. eine Haushaltsgemeinschaft besteht, nicht erbracht. Denn maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, auf die die von der Antragsgegnerin ausgewerteten Kontobewegungen des Girokontos des Antragstellers wenig Rückschlüsse bieten. Denn hieraus lässt sich die Tatsache, dass er von seiner Mutter finanziell unterstützt wird, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter wohnt, belegt ebenfalls noch nicht das gemeinsame Wirtschaften "aus einem Topf." Der Antragsteller selbst weist darauf hin, dass er nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter lebt, sondern vielmehr lediglich in deren Wohnung ein Zimmer zur Untermiete einschließlich der Mitbenutzung von Küche und Bad angemietet habe. Ein entsprechender schriftlicher Untermietvertrag vom 01.07.2002 liegt vor. Als Indizie für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II spricht lediglich das Ergebnis des am 04.08.2005 durchgeführten Hausbesuches des Sozialen Dienstes der Stadt Minden. Im Rahmen dieses Berichts wurde lediglich festgestellt, dass der Antragsteller ein ca. 12 qm großes Zimmer bewohnt und nutzt sowie eine Trennung der Lebensmittel im Kühlschrank sowie der Bevorratung der nichtverderblichen Lebensmittel ersichtlich nicht vorhanden sei. Weitere Einzelheiten lässt der Außendienstbericht jedoch vermissen. Ob zum Beispiel Einblick in den Kühlschrank und die Küchenschränke genommen wurde und wie die Lebensmittel tatsächlich aufbewahrt sind, wird nicht näher beschrieben. Es wird auch nicht beschrieben, ob in dem Zimmer des Antragstellers zum Beispiel ein Fernseher oder ein eigener Telefonanschluss vorhanden ist. Nach dem Bericht scheint die Mutter des Antragstellers zu den tatsächlichen Verhältnissen wohl auch nicht näher befragt worden zu sein. Die aus den in dem Außendienstbericht gemachten Feststellungen resultierende Indizwirkung reicht nicht aus, um das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Kühlschranks oder von Schränken begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft und ist bei Wohngemeinschaften nicht unüblich.

Wenn der Antragsteller vorträgt, dass er die Mietkosten bar an seine Mutter entrichtet, erscheint dies dem Gericht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ungewöhnlich.

Nach der Aktenlage ergeben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für ein gemeinsames Wirtschaften im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft. Es ist nicht bekannt, ob und inwieweit gemeinsame Einkäufe oder gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Es ergeben sich anhand der vorliegenden Aktenunterlagen auch keine weiteren Erkenntnisse darüber, ob sich der Antragsteller und seine Mutter gegenseitig, insbesondere finanziell, unterstützen.

Für die begehrte Regelungsanordnung liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller erhält zwar Leistungen in Höhe von monatlich 000,00 EUR, ist jedoch nicht in der Lage den Bedarf in Höhe von 000,00 EUR und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 000,00 EUR abzudecken. Demgegenüber steht insbesondere seine vertragliche Verpflichtung gegenüber seiner Mutter, die Mietkosten zu entrichten. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, entsteht ihm hierdurch ein unzumutbarer nicht wieder gut zu machender Nachteil in der Form, dass er die hierdurch entstehenden Mietrückstände nicht mehr nachentrichten kann und ihm ggf. die Kündigung des Mietvertrages droht.

Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, antragsgemäß Leistungen in der genannten Höhe monatlich an den Antragsteller für die Zeit ab 01.08.2005 und damit ab Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht zu bewilligen.

Des Weiteren ist der Antrag des Antragstellers dahingehend sachgerecht auszulegen, dass er sich mit seinem Leistungsbegehren auf den im Bescheid vom 28.06.2005 ausgewiesenen Leistungszeitraum bis zum 31.01.2006 bezieht. Die Regelung durch eine einstweilige Anordnung lediglich auf die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu beziehen, macht unter Gesamtwürdigung des Vorbringens des Antragstellers keinen Sinn.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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