Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 49 SO 310/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 100/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Hintergrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bildet in der Hauptsache das Begehren des Antragstellers, eine Kostenübernahme für die Ausbildung zum Industriemechaniker in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung für drogenabhängige Menschen mit sozialpädagogischer Begleitung zu erhalten.
Der 1978 in K. geborene und im Jahre 1991 mit seiner Familie in das Bundesgebiet gezogene deutsche Antragsteller holte 1996 den Hauptschulabschluss im Berufsvorbereitungsjahr Form A der Berufsschule nach. Gute Noten erzielte er laut Abschlusszeugnis im berufsfeldorientierten Unterricht "Metalltechnik". Anschließend schloss er das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Metalltechnik erfolgreich mit ebenfalls überwiegend guten Noten im berufsfeldbezogenen Fachtheorieunterricht ab. Eine im Jahr 1997 begonnene Ausbildung brach er wegen seiner Drogensucht vorzeitig ab. In den Jahren 1999 bis 2005 war er mehrfach in Strafhaft wegen Beschaffungsdelikten. Entwöhnungstherapien in den Jahren 2003 und 2005 brach er nach Rückfällen ebenfalls ab.
Seit einer weiteren Entwöhnungstherapie in einer Einrichtung der Drogenhilfe vom 23. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 lebt der Antragsteller abstinent. Der Entlassungsmitteilung der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. B. vom 14. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass er die Behandlung rückfallfrei abgeschlossen habe und vollschichtig arbeitsfähig entlassen sei. Während der Therapie absolvierte er vom 12. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 ein Praktikum in einem städtischen Bauhof.
Der Antragsteller erhält seit dem 23. November 2006 derzeit bis zum 30. November 2008 Eingliederungshilfe vom Antragsgegner in Form "Betreuten Wohnens" mit sozialpädagogischer Betreuung in einem Umfang von 89 bis 109 Fachleistungsstunden jährlich. Daneben bezieht er von dem Beigeladenen seither Arbeitslosengeld II. Im Antragsformblatt des Beigeladenen gab der Antragsteller an, im Bereich Garten- und Landschaftsbau oder als Maler bzw. Lackierer tätig sein zu wollen.
Auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung mit dem Beigeladenen vom 29. November 2006 nahm der Antragsteller im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. November 2007 nach einem vorgeschalteten Praktikum ab 29. November 2006 an einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II im Garten- und Landschaftsbau bei einem Maßnahmeträger teil. Seit dem 1. Dezember 2007 ist er im Betrieb des Maßnahmeträgers befristet bis zum 30. November 2008 als ungelernter Arbeitnehmer im Garten- und Landschaftsbau vollzeitig tätig. Sein Arbeitsentgelt stockt er nur noch geringfügig durch Arbeitslosengeld II-Leistungen des Beigeladenen auf. Ziel der aufeinander aufbauenden Maßnahmen ist es, ihn hierdurch in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Der Antragsteller beantragte am 8. Juni 2007 über den Maßnahmeträger die Kostenzusage für eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit sozialpädagogischer Begleitung bei dem Trainings- und Ausbildungszentrum in Frankfurt am Main (TAZ). Das TAZ ist eine außerbetriebliche, von der IHK F. und der Handwerkskammer R. anerkannte abstinenzorientierte Ausbildungseinrichtung im Rahmen des dualen Ausbildungssystems für suchtkranke Menschen, welche eine sozialpädagogisch orientierte Vollausbildung in fünf Berufszweigen anbietet. Für die sozialpädagogische Betreuung stehen 2 ausgebildete Vollzeitkräfte für 60 Klienten zur Verfügung. Nach Selbsteinschätzung des TAZ ist die Fachausbildung zur Hälfte auf die fachliche Qualifikation und zur anderen Hälfte auf die pädagogische Begleitung ausgerichtet. Bei einem Rückfall der Klienten besteht die Möglichkeit einer Ausbildungsunterbrechung, wenn durch eine Krisenintervention innerhalb von 6-8 Wochen eine Stabilisierung eintreten kann. Vorgeschaltet ist der Berufsausbildung eine Eingangsstufe, in der die Eignung festgestellt, eine Tagesstruktur eingeübt und ein Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch angeboten wird. Die vorgeschaltete Eingangsstufe sollte am 1. Juli 2007 und die sich anschließende 3½ -jährige Ausbildung am 1. September 2007 beginnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 leitete der Antragsgegner den Antrag an die Rhein-Main-Jobcenter GmbH weiter. Einem Vermerk auf dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Schreiben nur versehentlich dorthin versandt ist und eigentlich an den Beigeladenen als örtlich zuständigen SGB II-Träger gelangen sollte. Das holte der Antragsgegner mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2007 nach, das am Folgetag bei dem Beigeladenen einging. Im Antwortschreiben vom 14. August 2007 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, zur Kostenübernahme nicht bereit zu sein, weil der Antragsteller durch die ihm bereits angebotenen Maßnahmen ausreichende Eingliederungsleistungen zur Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalte. Mit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte der Antragsgegner den Förderantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, die beantragte Leistung könne der Sozialhilfeträger mangels sachlicher Zuständigkeit nicht erbringen. Der Beigeladene habe seine sachliche Zuständigkeit bejaht und nur inhaltlich die beantragte Leistung abgelehnt, weil er ausreichende Eingliederungsleistungen erhalte. Hiergegen legte der Antragsteller am 23. August 2007 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein.
Zugleich hat er am 24. August 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er über seine Prozessbevollmächtigte ausgeführt, der Antragsgegner könne sich nicht auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe berufen, weil er nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII greife. Allein das Betreute Wohnen reiche als Eingliederungsleistung für den Antragsteller nicht aus. Er benötige dringend weitere Hilfen, um seine Abstinenz zu stabilisieren, verbunden mit einer beruflichen Perspektive, welche allein die Berufsausbildung durch das TAZ vermittelte. Der Antragsgegner hat auf die Gründe des Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den Beigeladenen weitergeleitet zu haben. Mit Beschluss vom 18. September 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei keine behinderte Person im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII, weil er die Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen habe. Weiter sei die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erwerbsfähigen Personen, zu denen der Antragsteller rechne, nicht eröffnet.
Gegen den am 27. September 2007 dem Antragsteller zugestellten Beschluss hat er am 2. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 4. Oktober 2007). Der Senat hat in einem Termin zur Beweisaufnahme den Antragsteller persönlich befragt und die Zeugen M. und E. zum Eingliederungsbedarf des Antragstellers und der Konzeption des Betreuten Wohnens sowie des TAZ vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Antragsteller wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht habe den Begriff der Behinderung im SGB XII verkannt. Allein die fortbestehende erhebliche Rückfallgefährdung und Labilität in Belastungssituationen stelle eine hinreichende Behinderung dar, die Eingliederungsleistungen erforderlich mache, wie bereits § 3 Nr. 3 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungs-VO) verdeutliche. Das Sozialgericht habe seine gegenteilige Auffassung nicht sachverständig untermauert. Die vom Beigeladenen gewährten Eingliederungsleistungen ermöglichten keine Berufsausbildung. Eingliederungsleistungen seien aber so zu erbringen, dass dauerhaft eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werde. Hierfür sei eine Berufsausbildung unabdingbar. Bereits im Bereich der beruflichen Weiterbildung sei anerkannt, dass das Auswahlermessen vorrangig auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zu richten sei (LSG Berlin-Brandenburg, 28.9.2005 – L 10 B 1024/05 AS ER). Die Eingliederungsleistungen seien nach Maßgabe des Sechsten Kapitels des SGB XII zu erbringen, weil unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile der fachlichen Ausbildung und sozialpädagogischen Betreuung letzterer das Übergewicht zukomme. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Antrages des Antragstellers sei nicht erfolgt, so dass der Antragsgegner auch nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständig bliebe. Die von dem Beigeladenen behauptete fehlende Eignung für eine Berufsausbildung sei nicht substantiiert. Der Eingliederungserfolg des TAZ und die Bereitschaft ihn aufzunehmen, stellten seine Eignung hinreichend klar. Eine vorläufige Entscheidung sei erforderlich, um dem Antragsteller zeitnah die ihm zustehenden Eingliederungsleistungen zu gewähren und den Eingliederungserfolg nicht zu gefährden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten für die Ausbildung zum Industriemechaniker im Trainings- und Ausbildungszentrum "TAZ" in F. zu übernehmen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner weist darauf hin, die streitige Maßnahme sei vorrangig berufsqualifizierend ausgerichtet, so dass ein sozialhilferechtlicher Anspruch ausgeschlossen sei. Erforderliche Eingliederungsleistungen würden im Rahmen des Betreuten Wohnens in hinreichendem Umfang erbracht. Ob eine Leistungsverpflichtung nach dem Arbeitsförderungsrecht gegeben ist, könne von seiner Seite nicht hinreichend beurteilt werden. Es empfehle sich daher, die BA zum Rechtsstreit beizuladen. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, weil der Antragsteller derzeit jedenfalls bis zum 30. November 2008 in eine Beschäftigung integriert sei und die erforderliche sozialpädagogische Betreuung über das Betreute Wohnen erhalte.
Der Beigeladene hält die angebotenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ausreichend. Eine Berufsausbildung sei aus Steuermitteln nicht zu finanzieren. Es sei auch völlig ungewiss, ob der Antragsteller durch eine Berufsausbildung auf den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren sei. Biografie und Lebensalter sprächen dafür, dass andere, vor allem jüngere Mitbewerber bevorzugt eingestellt würden. Aufgrund seiner Suchterkrankung sei weiter nicht mit hinreichender Aussicht auszumachen, dass der Antragsteller eine Berufsausbildung erfolgreich abschließen könne. Auch seine fachliche Eignung würde bestritten. Weiter läge keine sachverständige Äußerung zum erforderlichen Betreuungsaufwand für den Antragsteller vor. Die vernommenen Zeugen verfügten insoweit über keine qualifizierte Sachkunde. Eine abschließende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sei nicht zu rechtfertigen, da der Antragsteller derzeit mit gutem Erfolg in ein Beschäftigungsverhältnis eingegliedert sei. Im Übrigen stünde bei der Maßnahme des TAZ die sozialpädagogische Betreuung im Vordergrund, so dass allenfalls ein sozialhilferechtlicher Anspruch bestehen könne.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Sozialgericht derzeit nur im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht vor.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung – vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung – vorläufige Regelung zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Konradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29 mwN.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Ob dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Kostenübernahme für die streitige Maßnahme zusteht, hängt von weiteren auch medizinischen Ermittlungen ab, wegen der der Antragsteller im Rahmen einer Folgenabwägung derzeit noch auf das anhängige Widerspruchsverfahren zu verweisen ist. In diesem hat der Antragsgegner Gelegenheit, die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6a S. 3 und 4 SGB IX und den Beigeladenen entsprechend § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX zu beteiligen und die weiteren erforderlichen Ermittlungen nachzuholen. Sollten die erforderlichen Ermittlungen bis zur bevorstehenden Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Teilnahme am "Betreuten Wohnen" ab 1. Dezember 2008 nicht abgeschlossen sein, könnte die Folgenabwägung dann in einem weiteren rechtzeitig beantragten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, ohne dem an dieser Stelle vorgreifen zu wollen.
Dem Antragsteller steht wahrscheinlich gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Förderung einer Berufsausbildung zu. Fraglich bleibt dabei, ob er hierfür der besonderen Hilfen bedarf, die das TAZ über die allgemeine Berufsausbildung hinaus anbietet.
Dabei hat das Sozialgericht verkannt, dass sich eine Leistungspflicht des Antragsgegners nicht nur aus sozialhilferechtlichen Vorschriften ergeben kann, sondern sich seine sachliche Zuständigkeit auf alle materiell-rechtlichen Anspruchsnormen erstreckt, welche die beantragte Teilhabeleistung bereithalten. Das folgt aus der Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB IX, nach der ein Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterleitet, vorläufig im Außenverhältnis zum Antragsteller sachlich zuständig ist (BSG, 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R – SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 mwN). Für die Berechnung der Frist ist gemäß § 26 Abs. 1 SGB X für den Fristbeginn § 187 Abs. 1 BGB und für das Fristende § 188 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die 2-Wochenfrist für den am Freitag, 8. Juni 2007 gestellten Antrag endete daher zum 22. Juni 2007. Eine rechtzeitige Weiterleitung ist danach nicht erfolgt, weil der mit Schreiben vom 25. Juni 2007 weitergeleitete Antrag bei dem Beigeladenen erst am 26. Juni 2007 eingegangen ist. Der Antragsgegner hat die Frist nicht dadurch gewahrt, dass er versehentlich den Antrag zuvor bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2007 an die seiner Ansicht nach örtlich unzuständige Rhein-Main-Job-Center GmbH gesandt hat. Will die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine zeitgerechte, zügige Leistungserbringung sicherstellen (BT-Drucks 14/5074 S. 102 f.), kann eine Weiterleitung nur fristwahrend sein, soweit sie an den Träger erfolgt, der nach dem Willen der weiterleitenden Behörde erkennbar zuständig sein soll.
Ein Anspruch kann demnach gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2005 (BGBl I S. 1706), in Kraft ab dem 1. August 2006 (Art. 16 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) – SGB II F. 2006 - i.V.m. §§ 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.a, 103 S. 1 Nr. 3, 109 SGB III erfüllt sein.
Über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II F. 2006 sind die einzeln aufgeführten Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, für die sonst arbeitsförderungsrechtlich nach Maßgabe des SGB III die BA zuständig ist, innerhalb des Leistungssystems der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Erfasst sind sowohl die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 100 f. SGB III als auch die besonderen Leistungen gemäß § 102 ff. SGB III, die auf die besonderen Erfordernisse behinderter Menschen abstellen, soweit auf sie verwiesen wird. Ist jedoch bei den allgemeinen Leistungen, unter anderem die Förderung der Berufsausbildung gemäß § 100 Nr. 5 SGB III mit der Folge ausgenommen, dass es insoweit bei der Zuständigkeit der BA verbleibt, gilt das für die besonderen Leistungen nach § 102 SGB III nicht, die ausdrücklich auch Leistungen zur Berufsausbildung erfassen. Der Leistungsausschluss bei den allgemeinen Leistungen schlägt nicht auf die besonderen Leistungen dergestalt durch, auch dort Leistungen der beruflichen Ausbildung auszunehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Berufsausbildung bei den allgemeinen Leistungen nur herausgenommen, um trotz des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II für dem Grunde nach gemäß §§ 62 ff. SGB III förderungsfähige Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II eine Förderung der Berufsausbildung zu ermöglichen (BT-Drucks 15/2997 S. 24, zu Art. 1 Nr. 9a). Dieser Sicherstellung bedarf es bei besonderen Leistungen der Berufsausbildung gemäß § 102 SGB III nicht, weil sie in den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht einbezogen sind (so Rechtsauffassung der Bundesregierung: BT-Drucks 15/5532 S. 4).
Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.a SGB III sind anstelle der allgemeinen besondere Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung und weitere spezielle Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen. Als Leistung benannt ist gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 SGB III im durch § 109 SGB III bestimmten Umfang die vom Antragsteller begehrte Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Besondere Einrichtungen sind hiernach insbesondere Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen i.S.d. § 35 SGB IX (vgl. BT-Drucks 13/4941 S. 173 f.). Wesentliches Merkmal dieser Einrichtungen ist, dass sie neben dem Personal für die beruflich fachbezogene Ausbildung, ausbildungsbegleitend Hilfen durch dafür speziell geschultes Personal bereitstellen. Berufsbildungswerken ist dabei zu Eigen, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angestrebt wird (Lauterbach in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 102 Rn. 7 f.).
Als eine solche Einrichtung ist das TAZ anzusehen, weil es mit sozialpädagogischer Begleitung abgestimmt auf die Erfordernisse suchtkranker Menschen und mit hierfür besonders geschultem Personal eine anerkannte Berufsausbildung im dualen System ermöglichen will.
Der Antragsteller ist wahrscheinlich als Behinderter im Sinne des § 19 SGB III anzusehen. Ausreichend hierfür ist, dass Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen (Abs. 1) oder denen eine solche Behinderung droht (Abs. 2). Insoweit haben die Zeugen M. und E., die über eine qualifizierte Berufserfahrung mit suchtkranken Menschen verfügen, glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt, dass gerade die in Belastungs- und Krisensituationen gesteigerte Rückfallgefahr eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vereiteln kann. Zuzugeben ist aber dem Beigeladenen, dass es insoweit einer medizinisch-sachverständigen Feststellung bedürfte, um das zweifelsfrei für das Gericht feststellen zu können, welches insoweit über keine eigene Sachkunde verfügt.
Soweit weiter gefordert ist, dass die besonderen Leistungen unerlässlich sein müssen, ist im Falle des Antragstellers als Bezugsobjekt eine Berufsausbildung anzusehen. Eine solche muss ohne besondere Leistungen weder betrieblich noch außerbetrieblich vom Antragsteller abgeschlossen werden können. Nicht abzustellen ist hingegen auf Teilhabeleistungen unterhalb einer beruflichen Ausbildung, wie sie derzeit der Beigeladene dem Antragsteller anbietet. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der allgemeinen Vorschriften für die Förderung einer Berufsausbildung gemäß §§ 59 ff. SGB III und den Teilhabeleistungen gemäß § 97 ff. SGB III. Besteht allgemein dem Grunde nach ein Anspruch auf Förderung einer Berufsausbildung, bringt der Gesetzgeber damit hinreichend zum Ausdruck, dass eine abgeschlossene erste Berufsausbildung vorrangiges Mittel zur Teilhabe am Arbeitsleben ist; wie auch die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB III für die Weiterbildung zum Ausdruck bringt (hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, 28.9.2005 – L 10 B 1024/05 AS ER mwN). Soweit ein behinderter Mensch wegen seiner Behinderung daran gehindert ist, eine solche Berufsausbildung betrieblich oder in allgemeinen außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgreich abzuschließen, sind adäquate Hilfen anzubieten, um ihm mit diesen gleichermaßen eine abgeschlossene Berufsausbildung zu ermöglichen. Das Auswahlermessen ist dann insoweit im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG darauf beschränkt. Ein etwaiger Finanzierungsvorbehalt hat dahinter zurückzutreten (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/2005, § 102 Rn. 3).
Es ist aber ohne weitere Ermittlungen nicht abschließend zu klären, ob der Antragsteller der Ausbildung in einer besonderen Einrichtung bedarf oder ob ihm eine Berufsausbildung unter allgemeinen Bedingungen – ggf. mit begleitenden sozialpädagogischen Maßnahmen, wie derzeit dem Betreuten Wohnen - möglich ist. Zwar hat der Zeuge M. eine statistische Rückfallgefahr selbst unter den Ausbildungsbedingen des TAZ dargelegt, die es nahe legt, dass bei Suchtkranken besondere sozialpädagogische Angebote und die Möglichkeit einer kurzfristigen Ausbildungsunterbrechung erforderlich sind, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Ausbildungsziel erreichen zu können. Zweifelsfrei geklärt ist damit aber nicht, ob das auch in jedem Einzelfall so ist, d. h. insbesondere der Antragsteller einer solchen umfassenden Betreuung nicht bedarf, wenn zumindest ergänzende Hilfen, wie derzeit das Betreute Wohnen, während der Ausbildung zur Verfügung stehen. Diese müssten dann jedoch - ggf. im Rahmen der Koordinierung gemäß § 10 SGB IX - im erforderlichen Umfang während der Berufsausbildung sichergestellt sein. Auch hierfür bedarf es weiterer Ermittlungen, insbesondere sachverständig-medizinischer Äußerungen zur Feststellung des bei dem Antragsteller für eine Berufsausbildung erforderlichen Betreuungsbedarfs.
Die begehrte Ausbildung entspricht wohl Eignung und Neigung des Antragstellers (§ 97 Abs. 2 SGB III) Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung des Antragstellers für die seiner Neigung entsprechenden Ausbildung zum Industriemechaniker sind derzeit nicht erkennbar; ggf. ließe sich das in der Eingangsstufe abschließend klären. Vor allem entspricht das Berufsziel den guten Noten, die der Antragsteller im metalltechnischen Berufsfeld erzielt hat. Im Widerspruchsverfahren könnte das durch entsprechende berufskundliche und medizinische Ermittlungen zu klären sein, falls sich entgegenstehende Anhaltspunkte aufzeigen.
Letztlich zuständig für die Förderung der beruflichen Teilhabe erwerbsfähiger hilfebedürftiger behinderter Menschen sind unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II im Verhältnis zur Sozialhilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII die Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, soweit die Leistungen nicht hierüber hinausgehen oder eine spezielle Zuständigkeitsregelung besteht (§ 42 SGB IX). Auch wenn die Abgrenzungsregelung des § 39 Abs. 5 BSHG in das SGB XII nicht übernommen ist und sowohl § 5 Abs. 1 SGB II als auch § 2 Abs. 2 SGB XII einen Nachrang anordnen, ergibt sich das aus der weiter geltenden Abgrenzung, wie sie im Verhältnis der Arbeitsförderung zur Sozialhilfe besteht. Abzustellen ist darauf, ob vorrangig die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben oder ohne unmittelbaren berufsbezogenen Bezug die Förderung der persönlichen Lebensführung und Entwicklung im Mittelpunkt steht, die als Förderung der Teilhabe in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB XII oder als Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII zu erbringen ist (LSG Sachsen-Anhalt, 23.3.2007 – L 8 B 41/06 SO ER mwN). Dabei kommt es nicht auf ein zeitliches Übergewicht möglicher pädagogischer oder psychologischer Hilfen an. Maßgeblich ist allein, ob sie darauf ausgerichtet sind, die Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen oder eigenständig unabhängig von dem berufsbezogenen Ausbildungsziel gewährt werden. Insoweit hat der Zeuge M. glaubhaft durch seine Einrichtungsbeschreibungen gestützt dargelegt, dass die sozialpädagogische Begleitung in erster Linie den angestrebten Ausbildungserfolg sicherstellen soll. Eine sozialhilferechtliche Anspruchsverpflichtung scheidet daher aus.
Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 99 SGB III und die für Leistungen nach dem SGB II erforderliche Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sind wohl gegeben. Einer gesonderten Darstellung bedarf das nicht, weil ungeachtet dessen es derzeit an dem weiter erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die gebotene Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass derzeit es für den Antragsteller noch zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er ist mindestens bis zum 30. November 2008 sowohl durch seine Beschäftigung als auch das Betreute Wohnen hinreichend stabilisiert. Ebenso ist ein so relativ kurzes Abwarten im Hinblick auf das für eine Berufsausbildung fortgeschrittene Alter noch zumutbar. So kann dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, die oben aufgezeigten Ermittlungen im Zusammenwirken mit den weiter einzubeziehenden Rehabilitationsträgern im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Er wird dabei zu beachten haben, dass einerseits gemäß § 6a S. 3 SGB IX eine Feststellung über den Rehabilitationsbedarf und ein Eingliederungsvorschlag der BA einzuholen ist und andererseits trotz Trägerschaft der BA (§ 6a S. 1 SGB IX) letztlich der Beigeladene sachlich zuständig bleibt (BT-Drucks 16/1696 S. 32, zu VI Nr. 1) und der Antragsgegner sich deshalb gemäß § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX mit dem Beigeladenen über das weitere Vorgehen intern zu verständigen und den Antragsteller hierüber zu informieren hat (vgl. BSG, 26.10.2004 – B 7 AL 16/04).
Besteht die Gefahr, dass auch bis zum 30. November 2008 die erforderlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, könnte auf einen rechtzeitig vorher gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Gleichwohl soll das an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Das folgt schon daraus, dass dann weiter hinzutretende Umstände die Folgenabwägung derzeit unabsehbar beeinflussen können. So ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Zeugen M. unklar, wann der Antragsteller erneut in die Maßnahme eintreten könnte. Sollte er zunächst am 1. Juli 2007 in die Eingangsstufe und ab 1. September 2007 in die berufliche Ausbildung, gab der Zeuge M. bei der Zeugenvernehmung an, der Antragsteller könne auch ab dem 1. November 2007 bis 29. Februar 2008 in die Eingangsstufe aufgenommen werden. In den weiteren telefonischen Auskünften teilte er hingegen mit, eine Aufnahme in die Eingangsstufe erfolge ab dem 1. Februar eines Jahres.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Hintergrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bildet in der Hauptsache das Begehren des Antragstellers, eine Kostenübernahme für die Ausbildung zum Industriemechaniker in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung für drogenabhängige Menschen mit sozialpädagogischer Begleitung zu erhalten.
Der 1978 in K. geborene und im Jahre 1991 mit seiner Familie in das Bundesgebiet gezogene deutsche Antragsteller holte 1996 den Hauptschulabschluss im Berufsvorbereitungsjahr Form A der Berufsschule nach. Gute Noten erzielte er laut Abschlusszeugnis im berufsfeldorientierten Unterricht "Metalltechnik". Anschließend schloss er das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Metalltechnik erfolgreich mit ebenfalls überwiegend guten Noten im berufsfeldbezogenen Fachtheorieunterricht ab. Eine im Jahr 1997 begonnene Ausbildung brach er wegen seiner Drogensucht vorzeitig ab. In den Jahren 1999 bis 2005 war er mehrfach in Strafhaft wegen Beschaffungsdelikten. Entwöhnungstherapien in den Jahren 2003 und 2005 brach er nach Rückfällen ebenfalls ab.
Seit einer weiteren Entwöhnungstherapie in einer Einrichtung der Drogenhilfe vom 23. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 lebt der Antragsteller abstinent. Der Entlassungsmitteilung der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. B. vom 14. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass er die Behandlung rückfallfrei abgeschlossen habe und vollschichtig arbeitsfähig entlassen sei. Während der Therapie absolvierte er vom 12. Juli 2006 bis zum 28. Juli 2006 ein Praktikum in einem städtischen Bauhof.
Der Antragsteller erhält seit dem 23. November 2006 derzeit bis zum 30. November 2008 Eingliederungshilfe vom Antragsgegner in Form "Betreuten Wohnens" mit sozialpädagogischer Betreuung in einem Umfang von 89 bis 109 Fachleistungsstunden jährlich. Daneben bezieht er von dem Beigeladenen seither Arbeitslosengeld II. Im Antragsformblatt des Beigeladenen gab der Antragsteller an, im Bereich Garten- und Landschaftsbau oder als Maler bzw. Lackierer tätig sein zu wollen.
Auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung mit dem Beigeladenen vom 29. November 2006 nahm der Antragsteller im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. November 2007 nach einem vorgeschalteten Praktikum ab 29. November 2006 an einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 1 SGB II im Garten- und Landschaftsbau bei einem Maßnahmeträger teil. Seit dem 1. Dezember 2007 ist er im Betrieb des Maßnahmeträgers befristet bis zum 30. November 2008 als ungelernter Arbeitnehmer im Garten- und Landschaftsbau vollzeitig tätig. Sein Arbeitsentgelt stockt er nur noch geringfügig durch Arbeitslosengeld II-Leistungen des Beigeladenen auf. Ziel der aufeinander aufbauenden Maßnahmen ist es, ihn hierdurch in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Der Antragsteller beantragte am 8. Juni 2007 über den Maßnahmeträger die Kostenzusage für eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit sozialpädagogischer Begleitung bei dem Trainings- und Ausbildungszentrum in Frankfurt am Main (TAZ). Das TAZ ist eine außerbetriebliche, von der IHK F. und der Handwerkskammer R. anerkannte abstinenzorientierte Ausbildungseinrichtung im Rahmen des dualen Ausbildungssystems für suchtkranke Menschen, welche eine sozialpädagogisch orientierte Vollausbildung in fünf Berufszweigen anbietet. Für die sozialpädagogische Betreuung stehen 2 ausgebildete Vollzeitkräfte für 60 Klienten zur Verfügung. Nach Selbsteinschätzung des TAZ ist die Fachausbildung zur Hälfte auf die fachliche Qualifikation und zur anderen Hälfte auf die pädagogische Begleitung ausgerichtet. Bei einem Rückfall der Klienten besteht die Möglichkeit einer Ausbildungsunterbrechung, wenn durch eine Krisenintervention innerhalb von 6-8 Wochen eine Stabilisierung eintreten kann. Vorgeschaltet ist der Berufsausbildung eine Eingangsstufe, in der die Eignung festgestellt, eine Tagesstruktur eingeübt und ein Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch angeboten wird. Die vorgeschaltete Eingangsstufe sollte am 1. Juli 2007 und die sich anschließende 3½ -jährige Ausbildung am 1. September 2007 beginnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 leitete der Antragsgegner den Antrag an die Rhein-Main-Jobcenter GmbH weiter. Einem Vermerk auf dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Schreiben nur versehentlich dorthin versandt ist und eigentlich an den Beigeladenen als örtlich zuständigen SGB II-Träger gelangen sollte. Das holte der Antragsgegner mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2007 nach, das am Folgetag bei dem Beigeladenen einging. Im Antwortschreiben vom 14. August 2007 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, zur Kostenübernahme nicht bereit zu sein, weil der Antragsteller durch die ihm bereits angebotenen Maßnahmen ausreichende Eingliederungsleistungen zur Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalte. Mit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte der Antragsgegner den Förderantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, die beantragte Leistung könne der Sozialhilfeträger mangels sachlicher Zuständigkeit nicht erbringen. Der Beigeladene habe seine sachliche Zuständigkeit bejaht und nur inhaltlich die beantragte Leistung abgelehnt, weil er ausreichende Eingliederungsleistungen erhalte. Hiergegen legte der Antragsteller am 23. August 2007 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein.
Zugleich hat er am 24. August 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er über seine Prozessbevollmächtigte ausgeführt, der Antragsgegner könne sich nicht auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe berufen, weil er nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII greife. Allein das Betreute Wohnen reiche als Eingliederungsleistung für den Antragsteller nicht aus. Er benötige dringend weitere Hilfen, um seine Abstinenz zu stabilisieren, verbunden mit einer beruflichen Perspektive, welche allein die Berufsausbildung durch das TAZ vermittelte. Der Antragsgegner hat auf die Gründe des Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den Beigeladenen weitergeleitet zu haben. Mit Beschluss vom 18. September 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei keine behinderte Person im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII, weil er die Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen habe. Weiter sei die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erwerbsfähigen Personen, zu denen der Antragsteller rechne, nicht eröffnet.
Gegen den am 27. September 2007 dem Antragsteller zugestellten Beschluss hat er am 2. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 4. Oktober 2007). Der Senat hat in einem Termin zur Beweisaufnahme den Antragsteller persönlich befragt und die Zeugen M. und E. zum Eingliederungsbedarf des Antragstellers und der Konzeption des Betreuten Wohnens sowie des TAZ vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Antragsteller wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht habe den Begriff der Behinderung im SGB XII verkannt. Allein die fortbestehende erhebliche Rückfallgefährdung und Labilität in Belastungssituationen stelle eine hinreichende Behinderung dar, die Eingliederungsleistungen erforderlich mache, wie bereits § 3 Nr. 3 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungs-VO) verdeutliche. Das Sozialgericht habe seine gegenteilige Auffassung nicht sachverständig untermauert. Die vom Beigeladenen gewährten Eingliederungsleistungen ermöglichten keine Berufsausbildung. Eingliederungsleistungen seien aber so zu erbringen, dass dauerhaft eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werde. Hierfür sei eine Berufsausbildung unabdingbar. Bereits im Bereich der beruflichen Weiterbildung sei anerkannt, dass das Auswahlermessen vorrangig auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zu richten sei (LSG Berlin-Brandenburg, 28.9.2005 – L 10 B 1024/05 AS ER). Die Eingliederungsleistungen seien nach Maßgabe des Sechsten Kapitels des SGB XII zu erbringen, weil unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile der fachlichen Ausbildung und sozialpädagogischen Betreuung letzterer das Übergewicht zukomme. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Antrages des Antragstellers sei nicht erfolgt, so dass der Antragsgegner auch nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständig bliebe. Die von dem Beigeladenen behauptete fehlende Eignung für eine Berufsausbildung sei nicht substantiiert. Der Eingliederungserfolg des TAZ und die Bereitschaft ihn aufzunehmen, stellten seine Eignung hinreichend klar. Eine vorläufige Entscheidung sei erforderlich, um dem Antragsteller zeitnah die ihm zustehenden Eingliederungsleistungen zu gewähren und den Eingliederungserfolg nicht zu gefährden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten für die Ausbildung zum Industriemechaniker im Trainings- und Ausbildungszentrum "TAZ" in F. zu übernehmen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner weist darauf hin, die streitige Maßnahme sei vorrangig berufsqualifizierend ausgerichtet, so dass ein sozialhilferechtlicher Anspruch ausgeschlossen sei. Erforderliche Eingliederungsleistungen würden im Rahmen des Betreuten Wohnens in hinreichendem Umfang erbracht. Ob eine Leistungsverpflichtung nach dem Arbeitsförderungsrecht gegeben ist, könne von seiner Seite nicht hinreichend beurteilt werden. Es empfehle sich daher, die BA zum Rechtsstreit beizuladen. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, weil der Antragsteller derzeit jedenfalls bis zum 30. November 2008 in eine Beschäftigung integriert sei und die erforderliche sozialpädagogische Betreuung über das Betreute Wohnen erhalte.
Der Beigeladene hält die angebotenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ausreichend. Eine Berufsausbildung sei aus Steuermitteln nicht zu finanzieren. Es sei auch völlig ungewiss, ob der Antragsteller durch eine Berufsausbildung auf den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren sei. Biografie und Lebensalter sprächen dafür, dass andere, vor allem jüngere Mitbewerber bevorzugt eingestellt würden. Aufgrund seiner Suchterkrankung sei weiter nicht mit hinreichender Aussicht auszumachen, dass der Antragsteller eine Berufsausbildung erfolgreich abschließen könne. Auch seine fachliche Eignung würde bestritten. Weiter läge keine sachverständige Äußerung zum erforderlichen Betreuungsaufwand für den Antragsteller vor. Die vernommenen Zeugen verfügten insoweit über keine qualifizierte Sachkunde. Eine abschließende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sei nicht zu rechtfertigen, da der Antragsteller derzeit mit gutem Erfolg in ein Beschäftigungsverhältnis eingegliedert sei. Im Übrigen stünde bei der Maßnahme des TAZ die sozialpädagogische Betreuung im Vordergrund, so dass allenfalls ein sozialhilferechtlicher Anspruch bestehen könne.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Sozialgericht derzeit nur im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht vor.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung – vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung – vorläufige Regelung zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Konradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Senat, 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29 mwN.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Ob dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Kostenübernahme für die streitige Maßnahme zusteht, hängt von weiteren auch medizinischen Ermittlungen ab, wegen der der Antragsteller im Rahmen einer Folgenabwägung derzeit noch auf das anhängige Widerspruchsverfahren zu verweisen ist. In diesem hat der Antragsgegner Gelegenheit, die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6a S. 3 und 4 SGB IX und den Beigeladenen entsprechend § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX zu beteiligen und die weiteren erforderlichen Ermittlungen nachzuholen. Sollten die erforderlichen Ermittlungen bis zur bevorstehenden Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Teilnahme am "Betreuten Wohnen" ab 1. Dezember 2008 nicht abgeschlossen sein, könnte die Folgenabwägung dann in einem weiteren rechtzeitig beantragten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, ohne dem an dieser Stelle vorgreifen zu wollen.
Dem Antragsteller steht wahrscheinlich gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Förderung einer Berufsausbildung zu. Fraglich bleibt dabei, ob er hierfür der besonderen Hilfen bedarf, die das TAZ über die allgemeine Berufsausbildung hinaus anbietet.
Dabei hat das Sozialgericht verkannt, dass sich eine Leistungspflicht des Antragsgegners nicht nur aus sozialhilferechtlichen Vorschriften ergeben kann, sondern sich seine sachliche Zuständigkeit auf alle materiell-rechtlichen Anspruchsnormen erstreckt, welche die beantragte Teilhabeleistung bereithalten. Das folgt aus der Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB IX, nach der ein Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterleitet, vorläufig im Außenverhältnis zum Antragsteller sachlich zuständig ist (BSG, 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R – SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 mwN). Für die Berechnung der Frist ist gemäß § 26 Abs. 1 SGB X für den Fristbeginn § 187 Abs. 1 BGB und für das Fristende § 188 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die 2-Wochenfrist für den am Freitag, 8. Juni 2007 gestellten Antrag endete daher zum 22. Juni 2007. Eine rechtzeitige Weiterleitung ist danach nicht erfolgt, weil der mit Schreiben vom 25. Juni 2007 weitergeleitete Antrag bei dem Beigeladenen erst am 26. Juni 2007 eingegangen ist. Der Antragsgegner hat die Frist nicht dadurch gewahrt, dass er versehentlich den Antrag zuvor bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2007 an die seiner Ansicht nach örtlich unzuständige Rhein-Main-Job-Center GmbH gesandt hat. Will die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine zeitgerechte, zügige Leistungserbringung sicherstellen (BT-Drucks 14/5074 S. 102 f.), kann eine Weiterleitung nur fristwahrend sein, soweit sie an den Träger erfolgt, der nach dem Willen der weiterleitenden Behörde erkennbar zuständig sein soll.
Ein Anspruch kann demnach gegenüber dem Antragsgegner gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2005 (BGBl I S. 1706), in Kraft ab dem 1. August 2006 (Art. 16 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) – SGB II F. 2006 - i.V.m. §§ 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.a, 103 S. 1 Nr. 3, 109 SGB III erfüllt sein.
Über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II F. 2006 sind die einzeln aufgeführten Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, für die sonst arbeitsförderungsrechtlich nach Maßgabe des SGB III die BA zuständig ist, innerhalb des Leistungssystems der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Erfasst sind sowohl die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 100 f. SGB III als auch die besonderen Leistungen gemäß § 102 ff. SGB III, die auf die besonderen Erfordernisse behinderter Menschen abstellen, soweit auf sie verwiesen wird. Ist jedoch bei den allgemeinen Leistungen, unter anderem die Förderung der Berufsausbildung gemäß § 100 Nr. 5 SGB III mit der Folge ausgenommen, dass es insoweit bei der Zuständigkeit der BA verbleibt, gilt das für die besonderen Leistungen nach § 102 SGB III nicht, die ausdrücklich auch Leistungen zur Berufsausbildung erfassen. Der Leistungsausschluss bei den allgemeinen Leistungen schlägt nicht auf die besonderen Leistungen dergestalt durch, auch dort Leistungen der beruflichen Ausbildung auszunehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Berufsausbildung bei den allgemeinen Leistungen nur herausgenommen, um trotz des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II für dem Grunde nach gemäß §§ 62 ff. SGB III förderungsfähige Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II eine Förderung der Berufsausbildung zu ermöglichen (BT-Drucks 15/2997 S. 24, zu Art. 1 Nr. 9a). Dieser Sicherstellung bedarf es bei besonderen Leistungen der Berufsausbildung gemäß § 102 SGB III nicht, weil sie in den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht einbezogen sind (so Rechtsauffassung der Bundesregierung: BT-Drucks 15/5532 S. 4).
Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.a SGB III sind anstelle der allgemeinen besondere Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung und weitere spezielle Grundausbildungen zu erbringen, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen. Als Leistung benannt ist gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 SGB III im durch § 109 SGB III bestimmten Umfang die vom Antragsteller begehrte Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Besondere Einrichtungen sind hiernach insbesondere Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen i.S.d. § 35 SGB IX (vgl. BT-Drucks 13/4941 S. 173 f.). Wesentliches Merkmal dieser Einrichtungen ist, dass sie neben dem Personal für die beruflich fachbezogene Ausbildung, ausbildungsbegleitend Hilfen durch dafür speziell geschultes Personal bereitstellen. Berufsbildungswerken ist dabei zu Eigen, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angestrebt wird (Lauterbach in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 102 Rn. 7 f.).
Als eine solche Einrichtung ist das TAZ anzusehen, weil es mit sozialpädagogischer Begleitung abgestimmt auf die Erfordernisse suchtkranker Menschen und mit hierfür besonders geschultem Personal eine anerkannte Berufsausbildung im dualen System ermöglichen will.
Der Antragsteller ist wahrscheinlich als Behinderter im Sinne des § 19 SGB III anzusehen. Ausreichend hierfür ist, dass Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen (Abs. 1) oder denen eine solche Behinderung droht (Abs. 2). Insoweit haben die Zeugen M. und E., die über eine qualifizierte Berufserfahrung mit suchtkranken Menschen verfügen, glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt, dass gerade die in Belastungs- und Krisensituationen gesteigerte Rückfallgefahr eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vereiteln kann. Zuzugeben ist aber dem Beigeladenen, dass es insoweit einer medizinisch-sachverständigen Feststellung bedürfte, um das zweifelsfrei für das Gericht feststellen zu können, welches insoweit über keine eigene Sachkunde verfügt.
Soweit weiter gefordert ist, dass die besonderen Leistungen unerlässlich sein müssen, ist im Falle des Antragstellers als Bezugsobjekt eine Berufsausbildung anzusehen. Eine solche muss ohne besondere Leistungen weder betrieblich noch außerbetrieblich vom Antragsteller abgeschlossen werden können. Nicht abzustellen ist hingegen auf Teilhabeleistungen unterhalb einer beruflichen Ausbildung, wie sie derzeit der Beigeladene dem Antragsteller anbietet. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der allgemeinen Vorschriften für die Förderung einer Berufsausbildung gemäß §§ 59 ff. SGB III und den Teilhabeleistungen gemäß § 97 ff. SGB III. Besteht allgemein dem Grunde nach ein Anspruch auf Förderung einer Berufsausbildung, bringt der Gesetzgeber damit hinreichend zum Ausdruck, dass eine abgeschlossene erste Berufsausbildung vorrangiges Mittel zur Teilhabe am Arbeitsleben ist; wie auch die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB III für die Weiterbildung zum Ausdruck bringt (hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, 28.9.2005 – L 10 B 1024/05 AS ER mwN). Soweit ein behinderter Mensch wegen seiner Behinderung daran gehindert ist, eine solche Berufsausbildung betrieblich oder in allgemeinen außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgreich abzuschließen, sind adäquate Hilfen anzubieten, um ihm mit diesen gleichermaßen eine abgeschlossene Berufsausbildung zu ermöglichen. Das Auswahlermessen ist dann insoweit im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG darauf beschränkt. Ein etwaiger Finanzierungsvorbehalt hat dahinter zurückzutreten (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/2005, § 102 Rn. 3).
Es ist aber ohne weitere Ermittlungen nicht abschließend zu klären, ob der Antragsteller der Ausbildung in einer besonderen Einrichtung bedarf oder ob ihm eine Berufsausbildung unter allgemeinen Bedingungen – ggf. mit begleitenden sozialpädagogischen Maßnahmen, wie derzeit dem Betreuten Wohnen - möglich ist. Zwar hat der Zeuge M. eine statistische Rückfallgefahr selbst unter den Ausbildungsbedingen des TAZ dargelegt, die es nahe legt, dass bei Suchtkranken besondere sozialpädagogische Angebote und die Möglichkeit einer kurzfristigen Ausbildungsunterbrechung erforderlich sind, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Ausbildungsziel erreichen zu können. Zweifelsfrei geklärt ist damit aber nicht, ob das auch in jedem Einzelfall so ist, d. h. insbesondere der Antragsteller einer solchen umfassenden Betreuung nicht bedarf, wenn zumindest ergänzende Hilfen, wie derzeit das Betreute Wohnen, während der Ausbildung zur Verfügung stehen. Diese müssten dann jedoch - ggf. im Rahmen der Koordinierung gemäß § 10 SGB IX - im erforderlichen Umfang während der Berufsausbildung sichergestellt sein. Auch hierfür bedarf es weiterer Ermittlungen, insbesondere sachverständig-medizinischer Äußerungen zur Feststellung des bei dem Antragsteller für eine Berufsausbildung erforderlichen Betreuungsbedarfs.
Die begehrte Ausbildung entspricht wohl Eignung und Neigung des Antragstellers (§ 97 Abs. 2 SGB III) Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung des Antragstellers für die seiner Neigung entsprechenden Ausbildung zum Industriemechaniker sind derzeit nicht erkennbar; ggf. ließe sich das in der Eingangsstufe abschließend klären. Vor allem entspricht das Berufsziel den guten Noten, die der Antragsteller im metalltechnischen Berufsfeld erzielt hat. Im Widerspruchsverfahren könnte das durch entsprechende berufskundliche und medizinische Ermittlungen zu klären sein, falls sich entgegenstehende Anhaltspunkte aufzeigen.
Letztlich zuständig für die Förderung der beruflichen Teilhabe erwerbsfähiger hilfebedürftiger behinderter Menschen sind unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II im Verhältnis zur Sozialhilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII die Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, soweit die Leistungen nicht hierüber hinausgehen oder eine spezielle Zuständigkeitsregelung besteht (§ 42 SGB IX). Auch wenn die Abgrenzungsregelung des § 39 Abs. 5 BSHG in das SGB XII nicht übernommen ist und sowohl § 5 Abs. 1 SGB II als auch § 2 Abs. 2 SGB XII einen Nachrang anordnen, ergibt sich das aus der weiter geltenden Abgrenzung, wie sie im Verhältnis der Arbeitsförderung zur Sozialhilfe besteht. Abzustellen ist darauf, ob vorrangig die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben oder ohne unmittelbaren berufsbezogenen Bezug die Förderung der persönlichen Lebensführung und Entwicklung im Mittelpunkt steht, die als Förderung der Teilhabe in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB XII oder als Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII zu erbringen ist (LSG Sachsen-Anhalt, 23.3.2007 – L 8 B 41/06 SO ER mwN). Dabei kommt es nicht auf ein zeitliches Übergewicht möglicher pädagogischer oder psychologischer Hilfen an. Maßgeblich ist allein, ob sie darauf ausgerichtet sind, die Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben sicherzustellen oder eigenständig unabhängig von dem berufsbezogenen Ausbildungsziel gewährt werden. Insoweit hat der Zeuge M. glaubhaft durch seine Einrichtungsbeschreibungen gestützt dargelegt, dass die sozialpädagogische Begleitung in erster Linie den angestrebten Ausbildungserfolg sicherstellen soll. Eine sozialhilferechtliche Anspruchsverpflichtung scheidet daher aus.
Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 99 SGB III und die für Leistungen nach dem SGB II erforderliche Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sind wohl gegeben. Einer gesonderten Darstellung bedarf das nicht, weil ungeachtet dessen es derzeit an dem weiter erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Die gebotene Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass derzeit es für den Antragsteller noch zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er ist mindestens bis zum 30. November 2008 sowohl durch seine Beschäftigung als auch das Betreute Wohnen hinreichend stabilisiert. Ebenso ist ein so relativ kurzes Abwarten im Hinblick auf das für eine Berufsausbildung fortgeschrittene Alter noch zumutbar. So kann dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, die oben aufgezeigten Ermittlungen im Zusammenwirken mit den weiter einzubeziehenden Rehabilitationsträgern im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Er wird dabei zu beachten haben, dass einerseits gemäß § 6a S. 3 SGB IX eine Feststellung über den Rehabilitationsbedarf und ein Eingliederungsvorschlag der BA einzuholen ist und andererseits trotz Trägerschaft der BA (§ 6a S. 1 SGB IX) letztlich der Beigeladene sachlich zuständig bleibt (BT-Drucks 16/1696 S. 32, zu VI Nr. 1) und der Antragsgegner sich deshalb gemäß § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX mit dem Beigeladenen über das weitere Vorgehen intern zu verständigen und den Antragsteller hierüber zu informieren hat (vgl. BSG, 26.10.2004 – B 7 AL 16/04).
Besteht die Gefahr, dass auch bis zum 30. November 2008 die erforderlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, könnte auf einen rechtzeitig vorher gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Gleichwohl soll das an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Das folgt schon daraus, dass dann weiter hinzutretende Umstände die Folgenabwägung derzeit unabsehbar beeinflussen können. So ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Zeugen M. unklar, wann der Antragsteller erneut in die Maßnahme eintreten könnte. Sollte er zunächst am 1. Juli 2007 in die Eingangsstufe und ab 1. September 2007 in die berufliche Ausbildung, gab der Zeuge M. bei der Zeugenvernehmung an, der Antragsteller könne auch ab dem 1. November 2007 bis 29. Februar 2008 in die Eingangsstufe aufgenommen werden. In den weiteren telefonischen Auskünften teilte er hingegen mit, eine Aufnahme in die Eingangsstufe erfolge ab dem 1. Februar eines Jahres.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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