Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 237/10 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist mit Verwaltungsaufgaben und mit hoheitlichen Befugnissen beliehen und daher Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X. Ihre Schiedsentscheidungen stellen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X dar.
2. Der Schiedsstelle in ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs 2 S 1 SGB 12) wird eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen, woraus eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt. Gerichtlich ist allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (Anschluss an LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06).
3. Die Schiedsstelle arbeitet entsprechend § 20 SGB 10 unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Schiedsstellenverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Anschluss an LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06). Diese Grundsätze sind verletzt, wenn die Schiedstelle bei ihrer Entscheidung vorliegende Kalkulationsgrundlagen ohne nähere Nachfragen und Ermittlungen zur Frage, ob die geforderte Vergütung den Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) entspricht, unberücksichtigt lässt.
4. In einem Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII und seinen Zusatzvereinbarungen dürfen keine für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegungen zur konkreten Höhe der Vergütung getroffen werden, die individuellen Festlegung von Vergütungen nach §§ 75 Abs 3 S 1 Nr 2, 76 Abs. 2 SGB 12 entgegenstehen.
2. Der Schiedsstelle in ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs 2 S 1 SGB 12) wird eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen, woraus eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt. Gerichtlich ist allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (Anschluss an LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06).
3. Die Schiedsstelle arbeitet entsprechend § 20 SGB 10 unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Schiedsstellenverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Anschluss an LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06). Diese Grundsätze sind verletzt, wenn die Schiedstelle bei ihrer Entscheidung vorliegende Kalkulationsgrundlagen ohne nähere Nachfragen und Ermittlungen zur Frage, ob die geforderte Vergütung den Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) entspricht, unberücksichtigt lässt.
4. In einem Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII und seinen Zusatzvereinbarungen dürfen keine für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegungen zur konkreten Höhe der Vergütung getroffen werden, die individuellen Festlegung von Vergütungen nach §§ 75 Abs 3 S 1 Nr 2, 76 Abs. 2 SGB 12 entgegenstehen.
I. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. November 2010 (Az. xxxxx) wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger ¼.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 157.999,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung" und den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung.
Der Kläger bietet Hilfen für wohnungslose Menschen, psychisch kranke Menschen und Frauen in Not-Situationen an. Neben Wohnstätten umfasst das Angebot auch Werkstätten und ambulante Dienste. Der Kläger ist Mitglied im deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband und bietet u.a. im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zum selbstbestimmten bzw. betreuten Wohnen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an.
Der Kläger hat mit dem Beklagten am 23. Dezember 2008 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII abgeschlossen (Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 40 ff. GA). Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen "Betreutes Wohnen" (Leistungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Prüfungsvereinbarung). In § 1 Abs. 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Vergütung separat vereinbart wird. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 23. Dezember 2008 geschlossene Vergütungsvereinbarung (Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung") legt unter Verweis darauf, dass die Festlegung auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII und des Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" erfolgt, eine Vergütung für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 52,29 Euro für die Vertragsdauer bzw. den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 fest (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 52 f. GA).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Anlage K 4 der Klageschrift, Bl. 56 GA) forderte der Kläger den Beklagten zu Verhandlungen über die Vergütungen des Betreuten Wohnens für die Wirtschaftsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Anlage K 5 der Klageschrift, Bl. 57 f. GA) verwies der Beklagte darauf, dass die Fachleistungsstunde zwischenzeitlich durch Beschlüsse der Vertragskommission pauschal landesweit auf 52,29 Euro angehoben worden sei. Eine Veränderung dieses Wertes sei nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" zum Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen nur durch einen entsprechenden Beschluss der Vertragskommission möglich. Da die Einrichtung des Klägers in der Vertragskommission durch den Spitzenverband rechtlich vertreten werde, entfalteten die Regelungsinhalte der Zusatzvereinbarung und die Beschlüsse der Vertragskommission für die Einrichtung des Klägers unmittelbar rechtliche Bindungswirkung mit der Folge, dass die Vereinbarung der Fachleistungsstunde nicht zugleich Gegenstand von Einzelverhandlungen sein könne. Die Regelung des § 11 der Zusatzvereinbarung stünde der Aufnahme von Einzelverhandlungen entgegen. Danach sei die Festlegung der Höhe der Fachleistungsstunde nur der Vertragskommission vorbehalten. Da ein entsprechender Beschluss der Vertragskommission nicht zustande gekommen sei und dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelverhandlungen und Verhandlungen in der Vertragskommission nicht zustünde, sehe der Beklagte keine Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde Betreutes Wohnen mit dem Kläger als Träger des Betreuten Wohnens Einzelverhandlungen zu führen. Die mit dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 getroffene Vergütungsvereinbarung vom 23. Dezember 2008 gelte somit nach § 77 Abs. 2 letzter Satz SGB XII über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung unverändert fort.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 (Anlage K 6 der Klageschrift, Bl. 59 f. GA) nahm der Kläger hierzu Stellung und trat der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2010 (Anlage K 7 der Klageschrift, Bl. 61 f. GA) übersandte der Kläger dem Beklagten die Kalkulationsunterlagen "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen", aus denen ein Fachleistungsstundensatz von 61,35 Euro abgeleitet wird, und die Kalkulationsunterlagen "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen", aus denen ein Fachleistungsstundensatz von 68,95 Euro abgeleitet wird. Mit Schreiben vom 30. März 2010 (Anlage K 8 der Klageschrift, Bl. 71 f. GA) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Vertragskommission in ihrer Sitzung am 26. Februar 2010 (Anlage K 14 der Klageschrift, Bl. 106 f. GA) auf die Basiskorrektur 2008/2009/Vergütungstarif 2010 verständigt habe. Damit habe auch eine Einigung bezüglich der Erhöhung der landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde für das Betreute Wohnen erzielt werden können. Die Fachleistungsstunde erhöhe sich somit von bisher 52,29 Euro um 1,14 Euro auf jetzt landeseinheitlich 53,43 Euro. Der Beklagte wiederholte seine Rechtsauffassung, dass er keine Möglichkeit sehe, dem Antrag auf Einzelverhandlungen der Fachleistungsstunde Betreutes Wohnen zu entsprechen und leitete dem Kläger später den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung Betreutes Wohnen für den Zeitraum 14. April bis 31. Dezember 2010 zu. Dieses Angebot hat der Kläger unter Verweis darauf, dass es für ihn nicht auskömmlich sei, nicht angenommen.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 die Festsetzung der begehrten Vergütung bei der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt (Anlage K 9 der Klageschrift, Bl. 72 ff. GA). Hierzu nahm der Beklagte auf Aufforderung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Stellung (Anlage K 10 der Klageschrift, Bl. 82 GA ff.) Stellung. Er berief sich darauf, die Regelungsinhalte der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" vom 25. November 2004 und der Beschluss der Vertragskommission aus der Sitzung vom 26. Februar 2010 unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Kläger mit der Folge entfalte, dass die Fachleistungsstunde nicht mehr im Rahmen von Einzelverhandlungen verhandelt werden könne. Auf die Kalkulationsunterlagen, die der Kläger vorgelegt hatte, ging der Beklagte – wie schon in der Korrespondenz vor dem Schiedsstellenantrag – nicht ein. Zum Schriftsatz des Beklagten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 (Anlage K 11 der Klageschrift, Bl. 87 ff. GA) nochmals Stellung. Die Schiedsstelle hat mit den Beteiligten am 17. August 2010 mündlich verhandelt (Niederschrift vom 17. August 2010, Anlage K 12 der Klageschrift, Bl. 97 f. GA) und den Beschluss gefasst, das Verfahren auszusetzen und die Beteiligten aufgefordert in Verhandlungen zu treten (Aussetzungsbeschluss vom 17. August 2010, Bl. 81 Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Anrufung der Schiedsstelle vorlägen und die Schiedsstelle nach dem Sachvortrag der Parteien und der Befragung durch die Mitglieder der Schiedsstelle zu der Auffassung gelangt sei, dass das Verfahren bei ihr zunächst auszusetzen sei und die Parteien aufzufordern seien, Verhandlungen, die bislang zwischen ihnen nicht stattgefunden hätten, aufzunehmen.
In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Höhe der derzeit gültigen landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde abzuschließen, wenn gleichzeitig eine ergänzende Zusatzvergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, die die strukturellen und/oder fachlichen besonderen Aufwendungen des Klägers ergänzend pauschaliert berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erzielten die Beteiligten ein vorläufiges – Verhandlungsergebnis, nach dem ein zeitlich befristeter, abschmelzender pauschaler finanzieller Strukturausgleich erfolgen und dann für diesen Zeitraum auf Einzelverhandlungen verzichtet werden solle, wobei mit dem Beklagten ein Sonderkündigungsrecht bei auslaufenden landesweit einheitlichen Fachleistungsstunden und bei Abgabe seiner Zuständigkeit für die Finanzierung des Betreuten Wohnens vereinbart werden sollte (Bl. 207 ff. GA zum Verfahren L 7 SO 238/10 B ER). Über die von dem Kläger vorgelegten Kalkulationsgrundlagen wurde nicht verhandelt. Das erzielte vorläufige Verhandlungsergebnis führte nicht zu einer endgültigen Einigung.
Nachdem die Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt hatten, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII am 16. November 2010 mit den Beteiligten mündlich verhandelt (Niederschrift vom 16. November 2010, Bl. 99 f. Verwaltungsakte). Mit Beschluss vom 16. November 2010 (Anlage K 13 der Klageschrift, Bl. 103 ff. GA), den der Kläger am 3. Dezember 2010 erhalten hat, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII festgelegt:
"I. Die Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" wird in Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festgesetzt.
II. Die Laufzeit beginnt am 4. Mai 2010 und endet am 31. Dezember 2010.
III. Die Laufzeit der Vergütungsfestsetzung endet vor dem 31. Dezember 2010 automatisch durch den Abschluss einer Anschlussvereinbarung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, wenn es zu Veränderungen von Betreuungssätzen kommt.
IV. Die Festsetzung der Vergütung verlängert sich automatisch bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.
V. Die Kosten des Verfahrens werden auf 4.000 Euro festgesetzt und sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen."
Zur Begründung hat die Schiedsstelle angeführt, dass nach Auffassung der Schiedsstelle Einzelverhandlungen zulässig seien. Der Kläger habe die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. nicht zum Abschluss der Zusatzvereinbarung bevollmächtigt; er sei ihr auch nicht beigetreten. Gleichfalls liege keine Bevollmächtigung hinsichtlich der Vertragskommission vor. Vielmehr sehe der Beschluss der Hessischen Vertragskommission vom 29. Oktober 2007 (Ziff. 3) sowie vom 26. Februar 2010 (Ziff. 1.6) ausdrücklich vor, dass es beiden Vertragsparteien unbelassen bleibe, "die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB Xll auf der Basis von Einzelverhandlungen neu zu vereinbaren". Für die Zulässigkeit von Einzelverhandlungen spreche ferner die zwischen den Parteien getroffene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 23. Dezember 2008. Gem. § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung werde die Vergütung separat vereinbart. Diese Vereinbarung hätten die Parteien am 30. November 2009 getroffen. Die vereinbarte Vergütung der Fachleistungsstunde in Höhe von 52,29 Euro entspreche dem von der Vertragskommission vereinbarten Vergütungstarif. Der Kläger habe zur Höhe der Fachleistungsstunde umfangreiche Kalkulationsunterlagen vorgelegt. Die Ansätze dieser Kalkulation seien jedoch weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt worden. Verhandlungen über die Vergütung hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Die Schiedsstelle könne diese nicht generell ersetzen. Sie orientiere sich deshalb hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde an der von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 festgelegten Höhe. Auch wenn Rahmenverträge und der von der Vertragskommission auf der Grundlage des Hessischen Rahmenvertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 25. November 2004 beschlossene Vergütungstarif nur für die Vertragsparteien selbst verbindlich sei, so seien sie doch Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen. Sie gäben zudem eine Orientierungshilfe. Gründe, davon abzuweichen, seien nicht substantiiert dargelegt worden.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 23. Dezember 2010 vor dem Hessischen Landessozialgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 wurde die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Schiedsstelle habe zutreffend entschieden, dass für den Kläger Einzelverhandlungen möglich sind und er an die Empfehlungen der Vertragskommission nicht gebunden ist. Da die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle jedoch im besonderen Fall des Klägers "auf Null" reduziert sei, habe die Schiedsstelle die von dem Kläger kalkulierte Vergütung festsetzen müssen.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Schiedsstelle kein faires und willkürfreies Verfahren geführt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Der Schiedsspruch beruhe auf diesem fehlerhaften Verfahren. Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der auch im Schiedsstellenverfahren Anwendung finde (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); vgl. LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Rz. 54 zitiert nach juris), sei evident, soweit die Schiedsstelle ausführe, der Kläger habe "zur Höhe der Fachleistungsstunden umfangreiche Kalkulationsunterlagen vorgelegt", aber die Ansätze der Kalkulation "weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt". Hierauf habe die Schiedsstelle während des laufenden Verfahrens zu keinem Zeitpunkt hingewiesen und insbesondere dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, etwaige Bedenken der Schiedsstelle gegenüber der einzelnen Erläuterung von Kostenansätzen in der Kostenkalkulation auszuräumen und, sofern überhaupt noch erforderlich, die Kostenansätze plausibel zu erklären. Davon abgesehen seien die vorgelegten Kalkulationsunterlagen im Einzelnen ausdifferenziert und in sich ohne Weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die Schiedsstelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt, der gelte, weil die Schiedsstelle in einem sozialleistungsrelevanten Bereich hoheitlich tätig werde (LSG NRW, a. a. O., Rz. 55 zitiert nach juris). Die Schiedsstelle gehe in ihrer Entscheidung offensichtlich davon aus, der Kläger könne mit der von dem Beklagten angebotenen Vergütung auskömmlich arbeiten. Da der Kläger dies im Verfahren jedoch verneint habe, hätte die Schiedsstelle den Kläger zu entsprechenden Darlegungen und Nachweisen auffordern müssen. Auch wenn die Vertragskommission hierzu Empfehlungen unterbreitet habe, sei keineswegs offensichtlich, dass der Kläger mit der angebotenen Vergütung auskömmlich würde arbeiten können. Die Schiedsstelle hätte deshalb diese Annahme durch Ermittlungen zu den bei dem Kläger tatsächlich anfallenden Kosten absichern müssen. Mangels entsprechender Auflagen an den Kläger zur näheren Darlegung der für die Leistungserbringung entstehenden Kosten stelle die Entscheidung der Schiedsstelle eine offensichtliche Überraschungsentscheidung auf nicht ermittelter Grundlage dar, mit der der Kläger, der von Anfang an die Vergütung der Fachleistungsstunde für seine Einrichtung konkret ermittelt und errechnet habe, nicht rechnen konnte. Auch wenn man für das Verfahren der Schiedsstelle die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes annehmen sollte (andere Auffassung: LSG NRW, a.a.O., Rz. 55), hätte der Kläger mit seinem Hinweis auf die Nicht-Auskömmlichkeit der Vergütung ausreichend vorgetragen, um dies zum Gegenstand weiterer Darlegungsauflagen und Beweiserhebungen zu machen; auch dann wäre die Entscheidung der Schiedsstelle als eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu qualifizieren.
Im Übrigen habe die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht zutreffend ermittelt. Die Schiedsstelle habe die Grundsätze der wechselseitigen Darlegungslasten, die das Bundessozialgericht im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entwickelt habe (BSG Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R) und die auf die Ermittlung der konkreten Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII übertragen werden könnten (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 76 Rz. 25), verkannt: Grundlage der Vergütung seien die von den Einrichtungsträgern beizubringenden Angaben über die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung einerseits und ihrer Einordnung im Vergütungsgefüge der übrigen Einrichtungen andererseits. Für die erste Prüfungsstufe – Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Kostenansätze – habe zunächst der Einrichtungsträger seine voraussichtlichen Gestehungskosten "zu benennen und ggf. durch Unterlagen zu belegen". Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte sei zunächst allein die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der von dem Einrichtungsträger zu erbringenden Leistungen. Daraus erwachse für den Sozialhilfeträger bereits auf der ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von dem Einrichtungsträger vorgelegte Kalkulation in sich und ggf. auch zum Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein könne. Sei das nicht der Fall, müsse der Sozialhilfeträger den Einrichtungsträger bereits in dieser Phase der Prüfung substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darlegen, dass die aufgestellte Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht plausibel erscheine. Werde die Kostenprognose der Einrichtung durch ein substantiiertes Bestreiten der Kostenträger erschüttert, müsse die Einrichtung wiederum im Nachweisverfahren ggf. weitere Belege dafür bringen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Entsprechendes gelte für das Schiedsstellenverfahren und die Schiedsstelle selbst (Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2009, a.a.O., Rz. 39 zitiert nach juris und vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rz. 49 der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris). Der Kläger habe seine voraussichtlichen Gestehungskosten benannt und belegt; zu mehr sei er in dieser Phase des Prüfungsverfahrens nicht verpflichtet. Die Kalkulation ihrer Ansätze habe sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben und sei damit auch plausibel erklärt. Die Schiedsstelle habe die Verpflichtung gehabt, etwaige Zweifel an der Kostenkalkulation substantiiert darzulegen und den Kläger aufzufordern, ggf. bestimmte Teile der Kostenkalkulation näher zu erklären und ggf. Belege anzufordern.
Für die von der Vergütungskommission empfohlene, vom Beklagten für den Kläger vorgeschlagene und von der Schiedsstelle für richtig gehaltene Vergütung gebe es jedenfalls für die Einrichtungen des Klägers keine Rechtsgrundlage. Die von dem Beklagten gewollte landesweit einheitliche Fachleistungsstunde für alle Einrichtungsträger bilde nur einen Teil der tatsächlichen Kosten des Klägers ab. Der Kläger unterliege besonderen strukturellen Belastungen, da er als Träger von in A-Stadt ortsansässigen Einrichtungen tariflich an die Vergütung des öffentlichen Dienstes gebunden sei und die Büromieten in A-Stadt ein Niveau hätten, das die durchschnittliche Höhe aller anderen hessischen Großstädte deutlich übersteige. Im Übrigen ergäben sich aus der Organisation des Betreuten Wohnens in einer Großstadt wie A-Stadt für Menschen, die psychisch- oder suchtkrank sind, besondere fachliche Anforderungen, die entsprechend höhere Kosten nach sich zögen (z.B. qualifizierte Gruppenangebote, hoher Fahrzeitenanteil beim Einzelwohnen).
Der Grundansatz einer einheitlichen Fachleistungsstunde sei darüber hinaus systemisch und methodisch verfehlt; da in den Strukturen und in den Kosten nicht vergleichbare Einrichtungen gleich behandelt würden, obwohl sie nicht gleich behandelt werden dürften. Die Vergütungsvereinbarungen müssten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Dies umfasse auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, weil ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen sei. Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit müsse die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die gerade ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der von ihr betreuten Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen; insoweit werde an den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angeknüpft. Mit Leistungsfähigkeit sei nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint, so dass für dieses Merkmal eine Berücksichtigung von vornherein ausscheide. Überlegungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers habe weder der Beklagte des vorliegenden Verfahrens noch die Schiedsstelle angestellt. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens trage zu über 80 % seine Last allein an den Personalkosten. Die Sachkosten fielen demgegenüber kaum ins Gewicht. Der Kläger zahle tarifliche Löhne; tarifliche Löhne seien, wie das Bundessozialgericht festgestellt habe, stets wirtschaftlich angemessen, so dass es insoweit auch noch nicht einmal auf einen sogenannten externen Vergleich ankomme. Das Vergütungsangebot des Beklagten an den Kläger entspreche nicht seinen Gestehungskosten und sei nicht auskömmlich.
Im Übrigen fehle es auch für die Empfehlungen der Vertragskommission an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zusatzvereinbarung für "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" sei Bestandteil des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen. Der Rahmenvertrag einschließlich der Ergänzung der Zusatzvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X in der Form eines koordinationsrechtlichen Vertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB X könne ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes durch Vertrag nur dann begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Es handele sich folglich um eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Bei Abschluss des Vertrages müssten sich die Vertragsparteien innerhalb des Rahmens halten, der durch das einschlägige materielle Recht und das Verwaltungsverfahren gesteckt werde. Dies sei angesichts der strikten Gesetzesbindung der Verwaltung an Art. 20 Abs. 3 GG selbstverständlich. Für Behörden gälten beim Abschluss eines öffentlichen Vertrages nicht die zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsfreiheit oder der Privatautonomie (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 53, Rz. 65). Für den Abschluss eines Rahmenvertrages einschließlich der hier herangezogenen Zusatzvereinbarung bedürfe es daher aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes grundsätzlich einer Ermächtigungsgrundlage. Gesetzliche Grundlage des Rahmenvertrages einschließlich der Zusatzvereinbarung sei allein § 79 Abs. 1 SGB XII. Danach schlössen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII ab. Schon aus der Tatsache, dass es sich um "Rahmenverträge" zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handele, ergebe sich, dass es sich dabei selbst nicht schon um Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handeln könne. Die Landesrahmenverträge nach § 79 Abs. 1 SGB XII dienten dem Zweck, jeweils landesweit die wesentlichen Bestandteile der Leistungserbringung vorzuklären. Von den Einzelvereinbarungen unterschieden sich die Rahmenverträge also grundsätzlich dadurch, dass sie keine konkreten Abschlüsse von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen darstellten, sondern lediglich vorab die Grundsätze festlegten, auf deren Grundlage die noch abzuschließenden Einzelvereinbarungen verhandelt werden sollen (vgl. Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 79, Rz. 5). Vorabfestlegungen könnten Rahmenverträge nur insoweit treffen, als diese gesetzlich festgelegt sei. § 79 Abs. 1 SGB XII lege den Regelungsbereich der Rahmenverträge fest; dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung von Regelungsgegenständen. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 64; BR-Drucksache 559/03, 204):
"In Anlehnung an den bisherigen § 93 d des BSHG wird die Vorschrift über den Abschluss von Rahmenverträgen neu geregelt. Abs. 1 regelt den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen über die abschließend genannten Gegenstände", (vgl. auch Flint in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rz. 11; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 79, Rz. 5).
Im Zusammenhang mit den hier allein interessierenden Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei der Regelungsgegenstand in § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wie folgt festgelegt:
"Die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2."
Bei der Abgrenzung bzw. Zusammensetzung der verschiedenen Bestandteile der Vergütung gehe es etwa darum, wie und in welchem Umfang die (im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit grundsätzlich akzeptierten) Kosten und Kostenbestandteile aufzuteilen seien. Dagegen gebe § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII keine Ermächtigung, in Rahmenvereinbarungen Festlegungen für Einzelvereinbarungen über die Höhe der Vergütung selbst zu treffen. Sollte § 11 des Teils 2 der Zusatzvereinbarung so verstanden werden können, dass die "Vertragskommission" die landeseinheitlichen Vergütungen einheitlich mit Bindungswirkung für die Träger der Einrichtungen festlege, wäre diese Bestimmung mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. aufgrund einer entgegenstehenden Rechtsnorm nichtig und unbeachtlich. Einer nichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung könne man Rechtswirksamkeit auch nicht dadurch verleihen, dass man dieser beitrete, denn der Beitritt ginge de facto und de jure "ins Leere". In § 26 des Rahmenvertrages sei die Ermächtigungsgrundlage für die Tätigkeit der Vertragskommission enthalten. Diese laute:
"Die Vertragsparteien bilden eine Vertragskommission. Die Aufgabe der Vertragskommission ist die Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie die Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages."
Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung dieser Regelung in § 26 könne damit nicht mehr geregelt worden sein als die Zuständigkeit der Vertragskommission zur näheren Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII entsprechend § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII. Jedenfalls habe die Vertragskommission definitiv nach den Vorgaben des Rahmenvertrages keine Ermächtigung, für eine einzelne Einrichtung verbindlich das Leistungsentgelt festzulegen. Wäre § 11 der Zusatzvereinbarung so zu verstehen, wie dies der Beklagte annehme, würde § 11 der Zusatzvereinbarung eindeutig gegen § 26 des Rahmenvertrages und darüber hinaus auch gegen § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII verstoßen. Es komme stets auf die konkreten Personalkosten der jeweiligen konkreten Einrichtung an, niemals aber auf landeseinheitlich pauschalierte Fachleistungsstunden, die sich nicht an den konkreten Personalkosten der einzelnen Einrichtungen orientierten. Da die Angemessenheit der Personalkosten im vorliegenden Fall zwischen den Parteien offensichtlich unstreitig sei, sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger auf die Festlegung landeseinheitlicher pauschalierter Fachleistungsstunden zu verweisen, und sei es auch nur im Rahmen einer "Orientierung".
Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Hessische Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII auf der Einrichtungsträgerseite abgeschlossen wurde von der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen und den Verbänden der privaten Anbieter in Hessen. Diese seien aber nicht die in § 79 Abs. 1 SGB XII als Vertragsschließende genannten "Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene" sondern deren jeweilige Dachverbände. Hierauf habe das Bundessozialgericht zu der vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit § 136a SGB V anlässlich der mündlichen Verhandlungen in dem Verfahren B 3 KR 1/10 R ausdrücklich hingewiesen und dort die Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Hessen als Dachverband als nicht passiv legitimiert angesehen. Dort sei es um die Entscheidung einer Schiedsperson nach § 132 a SGB V, gegen die Klage erhoben worden war, gegangen. Eine "Orientierung" könne der Beschluss der Vertragskommission im Übrigen nur dann bieten, wenn er den Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechen würde. Denn in der Sache gehe es um eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei. Als solcher unterliege sie dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, das auch Unterschriften erforderlich mache. Beschlüsse der Vertragskommission bedürften deshalb, um überhaupt irgendeine rechtliche Verbindlichkeit (im Sinne von Orientierungswerten) zu erhalten, der Unterzeichnung. Das Protokoll des Beschlusses der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 enthalte jedoch noch nicht einmal die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Protokollführenden. Im Übrigen sei gerade in Ziffer 1.6 darauf hingewiesen worden, dass es beiden Vertragsparteien unbelassen bleibe, die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII auf der Basis von Einzelverhandlungen zu vereinbaren. Wenn dies aber ausdrücklicher Gegenstand des Beschlusses der Vertragskommission sei, könne schon hieraus geschlossen werden, dass für Einzelverhandlungen gerade keine "Orientierungswerte" vorgegeben werden konnten und sollten.
Da die Entscheidung der Schiedsstelle nicht tragfähig sei, sei sie aufzuheben. In der Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung gerade wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen sei; die Aufhebung des Schiedsspruches bewirke allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichte die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (so BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2002, 5 c 25/01 = FEVS 54, 484; BVerwGE 116, 78; LSG NRW, a.a.O., Rz. 70, zitiert nach juris). Dem werde jedoch in der Literatur mit beachtlichen Gründen entgegengetreten (Neumann, Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 31 und Flint in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 80 SGB XII, Rz. 32). Von der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative bei der Vergütungsfestsetzung bleibe in aller Regel bei Bindung einer neuen Schiedsstellenentscheidung an die gerichtlichen Aufhebungsgründe nicht mehr viel übrig. Hinzu kämen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Darüber hinaus hätte die Schiedsstelle, schon weil der Beklagte selbst die Kostenkalkulation des Klägers in keiner Weise angezweifelt hätte, auf der Grundlage der Kostenkalkulation des Klägers entscheiden müssen. Bei dieser Entscheidung wäre allein die Festsetzung der von dem Kläger begehrten Vergütung möglich gewesen. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle sei damit gewissermaßen "auf Null reduziert". Dementsprechend werde mit dem Aufhebungsantrag zugleich ein Leistungsantrag und nur hilfsweise ein Bescheidungsantrag gestellt.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 7 SO 239/10 ER zwischen den Beteiligten hat der Kläger seine Erklärung vom 15. Oktober 2004 an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, nach der er der Vergütung "Betreutes Wohnen" (Punkte 1 bis 3) nicht zustimme, und die dafür mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gegebene Begründung, warum er dieser landesweit einheitlich festgelegten Vergütung nicht zustimmt, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. November 2010 (Az. xxxxx) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Schiedsstellenverfahren fair und willkürfrei gewesen sei, die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zutreffend ermittelt habe und dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Schiedsstelle sei keine Gerichtsinstanz; sie sei Ausdruck einer Konfliktregelung nach dem "Vereinbarungsprinzip" außerhalb des Bereiches staatlicher Verwaltung und Justiz innerhalb der Rechtssphäre des Vertragsrechts (Schellhorn, SGB Xll, 18. Aufl., a.a.O., § 80 Rn. 4). Aus ihrer besonderen Rolle im Rahmen des Zustandekommens von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII obliege es ihr im besonderen Maße auch, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien herbeizuführen und ggf. auch im Rahmen ihres Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken. Schon aus ihrer personellen Besetzung heraus mit ehrenamtlichen Kräften sei sie ohnehin nicht in der Lage, alle Förmlichkeiten eines regulären Gerichtsverfahrens zu praktizieren und den Sachverhalt von Amts wegen voll aufzuklären. Im Wesentlichen müssten sich die Schiedsstellen daher damit begnügen, das Parteivorbringen zu werten (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Eine volle Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes würde die Schiedsstelle überfordern und das Verfahren erheblich verzögern, zumal sie unter dem gesetzlichen Gebot stehe, "unverzüglich" zu entscheiden, § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Es seien zwar die Regelungen der §§ 8 ff. SGB X über das Verwaltungsverfahren zu beachten. Gegenüber dem gemäß § 20 SGB X im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz seien jedoch der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime vorrangig (LPK, 8. Aufl., § 80 Rn. 8). Im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz hinter der Dispositionsmaxime zurücktrete, könne der Schiedsstelle kein verfahrensrechtlicher Vorwurf entgegengehalten werden.
Darüber hinaus hält der Beklagte an seiner bisherigen, im Schiedsverfahren geäußerten Auffassung fest: Durch die Zusatzvereinbarung, die durch die Vertragskommission am 25. November 2004 beschlossen worden sei, und der der Kläger beigetreten sei, sei eine einheitliche Fachleistungsstunde in Höhe von 50,16 Euro vereinbart worden, die durch Beschlüsse der Vertragskommission zur pauschalen Anpassung inzwischen auf 53,43 Euro angehoben worden sei. Eine Veränderung dieses Wertes sei nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung nur durch einen entsprechenden Beschluss der Vertragskommission möglich. Die Zusatzvereinbarung gelte durch die Beitrittserklärung unmittelbar. Auch sei die Zusatzvereinbarung vom Kläger nicht gekündigt worden. Ferner sei der Kläger durch seinen Spitzenverband in der Vertragskommission rechtlich vertreten, so dass auch die Beschlüsse der Vertragskommission unmittelbare Bindungswirkung für den Kläger entfalteten. Aus diesem Grunde sei die Höhe der Fachleistungsstunde bereits verhandelt worden. Dies gelte zumindest nach den Regeln der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Der Kläger habe nie gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass der Spitzenverband nicht legitimiert sei, in der Vertragskommission verbindliche Beschlüsse über die Höhe der Fachleistungsstunde zu tätigen. Vielmehr sei der Vertragskommission durch die Vertreter der Spitzenverbände deutlich gemacht worden, dass die verbindliche Festlegung einer landeseinheitlichen Fachleistungsstunde durch das Gremium geregelt werden könne und entsprechende Zustimmungen der Leistungserbringer vorlägen. Der Weg für Einzelverhandlungen sei daher versperrt und der Kläger sei an den Beschluss der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 gebunden.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Ansätze aus den vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen seien nicht im Einzelnen erläutert und nicht plausibel erklärt worden und könnten daher keine Grundlage für die zu treffende Entscheidung sein. Die Kalkulationsunterlagen seien an vielen Stellen unplausibel und insbesondere im Vergleich mit den der landeseinheitlichen Fachleistungsstunde zugrundeliegenden Kalkulationsdaten überdimensioniert. Dies werde bereits bei einem Vergleich des durch den Kläger für den Angebotsbereich Sucht geforderten Gesamtwertes von 68,95 Euro mit dem landeseinheitlichen Wert in Höhe von 53,43 Euro deutlich. Der geforderte Mehrwert von 15,51 Euro entspreche einer Abweichung von rund 29 % des Ursprungswertes von 53,43 Euro. Bei einer differenzierteren Betrachtung der Kalkulation sei auffällig, dass sich der wesentliche Anteil der Differenz von 15,42 Euro mit ca. 10,85 Euro (ca. 70 %) aus den nicht mit den direkten Betreuungsleistungen in Zusammenhang stehenden Kostenblöcken (Koordinationskosten, Verwaltung, Sachkosten) ergebe. Auf die direkten Betreuungsleistungen entfiele somit ein Betrag von ca. 4,67 Euro oder 30 %. Eine derartige Entwicklung der Kostenstrukturen eines Anbieters könne mit Blick auf kostenbewusstes, effizienzorientiertes Handeln nicht im allgemeinen Interesse liegen. Sollten sich die Kostenstrukturen real tatsächlich so entwickelt haben, so sei dies vom Leistungsanbieter zu vertreten und könne nicht uneingeschränkt auf die Vergütung und damit auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Für eine umfassendere und detailliertere Bewertung der Kalkulationsdaten seien weitergehende Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auch zu den Personalkostenstrukturen in Verbindung mit tarifrechtlichen Zusammenhängen, unabdingbar. Einen weiteren Kostenfaktor stelle die Raummiete für Büroräume, die dem Betreuungspersonal zur Verfügung gestellt würden, dar. Die Raummiete schlage sich allein mit einem Wert von 6,02 Euro pro Stunde nieder. Dies sei allein ca. 63 % des Sachkostenanteils. Aus den Unterlagen sei die Größenordnung der Räumlichkeiten nicht ersichtlich. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt die Notwendigkeit bestehe, Räumlichkeiten vorzuhalten, die einen derart hohen Finanzumfang rechtfertigten. Üblicherweise teile sich das Betreuungspersonal Büroraum für anfallende Verwaltungsarbeiten bzw. Besprechungsraum in angemessenem Umfang. Es sei keinesfalls für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter, die in der Betreuung arbeiteten und die Leistungsberechtigten in deren Wohnraum aufsuchten, ein eigenständiger Raum vorzuhalten. Es müsse an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass Räumlichkeiten in überdimensioniertem Umfang vorgehalten würden und dass trotz des hohen Mietniveaus in A-Stadt hier Einsparpotentiale bestehen. Im Übrigen gäbe es in A-Stadt 24 Leistungserbringer für betreutes Wohnen. Die anderen 22 Leistungserbringer kämen jedoch mit der einheitlichen Fachleistungsstunde aus. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die beiden klagenden Leistungserbringer nicht mit diesem Betrag wirtschaften könnten.
Die Beigeladene, die vom Gericht aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob die von ihr vorgelegten Akten die Grundlagen der Entscheidung der Schiedsstelle vollständig enthalten, ob und welche Ermittlungen sie zur Überprüfung der vom Kläger eingereichten Kalkulation und zur Überprüfung der durch die Hessische Vertragskommission festgelegten pauschalen Anpassungen vorgenommen habe und ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden sei, die Ansätze seiner Kalkulation im Einzelnen zu erläutern, hat mitgeteilt, dass sich die vom Gericht angesprochene "Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" vom 25. November 2004 zum Hessischen Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG/§ 79 Abs. 1 SGB XII für "ambulante Einrichtungen" und die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission über pauschale Anpassung vom 29. Oktober 2007 und vom 26. Februar 2010 nicht in der Akte befänden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgelegt worden seien. Diese Unterlagen seien den Mitgliedern der Schiedsstelle jedoch bekannt gewesen. Zur Frage der Überprüfung der Kalkulation des Klägers sei auf die Begründung der Schiedsentscheidung zu verweisen und der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung nicht aufgefordert worden, die Ansätze seiner Kalkulation zu erläutern.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger das wirtschaftliche Interesse für das vorliegende Verfahren mit 157.999,60 Euro beziffert. Dem hat der Beklagte zugestimmt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beigeladenen und die Gerichtsakten zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 7 SO 240/10 ER zwischen den Beteiligten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Für die vom Kläger erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben und der Kläger wendet sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen".
Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgte aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in A-Stadt hat.
Die Klage richtet sich – § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend – gegen den Vertragspartner des Klägers, den Landeswohlfahrtsverband. Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den ihm am 3. Dezember 2010 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 23. Dezember 2010 Klage erhoben hat. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG erhoben hat, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" begehrt hat und der angefochtene Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen.
Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruht die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus einer gleichen Zahl von Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu Hoffmann-Riem u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 13 Rdnr. 90, Bd. II, 2008, § 32 Rdnr. 67; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 23 Rdnr. 56 f.), dass die Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, dass sie keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betrifft und dass der private Träger, der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen wird und dabei mit hoheitlichen Mitteln handeln soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt, liegen für die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Hessen (GVBl. I 1995, 9; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften, GVBl. I 2006, 666, 669) die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 1 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O) ist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle geregelt, so dass die Tätigkeit der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufträge auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde (zur Stellung des Beliehenen als Behörde siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 9 Rdnr. 22) darstellt und ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht im Übrigen auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (siehe Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 50, wo die Frage jedoch offen gelassen wurde; vgl. auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 1 November 2010, § 77 Rdnrn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 7. Februar 2011, § 80 Rdnr. 33 m.w.N., die jedoch auf die Frage der Beleihung nicht eingehen, a.A. von Bötticher/Tammen, Die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz: Vertragshilfe oder hoheitliche Schlichtung?, in: RsDE 54 [2003], S. 28 ff.).
Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010, der für die Zeit vom 4. Mai bis 31. Dezember 2010 eine Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" in Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festsetzt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben.
Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren und ohne die erforderliche Ermittlung aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen zustande gekommen ist.
Auch im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 54 m.w.N.). Diesen Grundsatz verletzt die Schiedsstelle, wenn sie die vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Höhe der Fachleistungsstunden mit dem Hinweis, dass die Ansätze der Kalkulation "weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt" worden seien, bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt und stattdessen die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010, der sich weder in den von den Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen noch sonst in den Akten der Schiedsstelle befindet, mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde übernimmt. Die Schiedsstelle hätte den Kläger vielmehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen näher erklärt und im Einzelnen erläutert werden müssen, wenn sie bei der Entscheidung der Schiedsstelle berücksichtigt werden sollen.
Im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet darüber hinaus auch der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, weil die mit hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beliehene Schiedsstelle als Behörde tätig wird (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 55). Den Untersuchungsgrundsatz hat die Schiedsstelle verletzt, indem sie nicht weiter ermittelt hat, ob die vom Kläger verlangte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Diese Grundsätze erfassen auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, wobei unter Leistungsfähigkeit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint ist, muss die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Ob den Geboten des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprochen worden ist, ist auf Grundlage eines sog. externen Vergleichs zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob der gewünschte Vergütungssatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. marktgerechter Preis) und daneben ein sog. interner Vergleich in Betracht kommt, bei dem einzelne Positionen der Kalkulation des Leistungserbringers daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Dazu hat die Schiedsstelle jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern vielmehr die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde übernommen und dazu lediglich angeführt, dass dieser Beschluss nicht für die an dem vorliegenden Schiedsverfahren Beteiligten verbindlich sei, aber dieser Beschluss doch Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen darstelle und eine Orientierungshilfe gäbe und Gründe, von diesem Beschluss abzuweichen, vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden seien. Allerdings befinden sich die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission, auf die sich die Schiedsstelle bezieht, noch nicht einmal in den Verfahrensakten der Schiedsstelle und die Schiedskommission setzt sich auch nicht damit auseinander, wie die Vertragskommission ihrerseits zu ihrer Empfehlung der Höhe der Fachleistungsstunde gekommen ist. Der Hinweis, dass das Ergebnis der Vertragskommission Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen sei, reicht zur Ermittlung des Sachverhaltes schon deswegen nicht aus, weil die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten ganz andere sein können als die Interessen der Parteien, die der Entscheidung der Vertragskommission unterliegen. Vielmehr hätte die Schiedsstelle eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit aufnehmen müssen. Von der Pflicht zur näheren Aufklärung des Sachverhaltes ist die Schiedsstelle auch nicht dadurch entbunden, dass die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde auch für die Beteiligten des Schiedsverfahrens verbindlich wäre und aus diesem Grund weitere Ermittlungen unterbleiben könnten. Zutreffend weist die Schiedsstelle darauf hin, dass die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission für die hier am Schiedsverfahren Beteiligten gerade nicht verbindlich sind, da der Kläger die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. nicht zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bevollmächtigt habe und ihr auch nicht beigetreten sei. Der Kläger hat sogar mit Erklärungen vom 15. und 18. Oktober 2004 gegenüber dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ausdrücklich erklärt, dass er mit einer landesweit einheitlichen verbindlichen Festlegung einer Vergütung für das Betreute Wohnen nicht einverstanden ist.
Aber auch wenn die Regelungen des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII sowie der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für den Kläger gelten würden, würde dies jedoch nicht bedeuten, dass Einzelverhandlungen ausgeschlossen sind, worauf auch der angegriffene Beschluss der Beigeladenen vom 16. November 2010 richtigerweise hinweist. Nach § 79 Abs. 1 SGB XII schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Nr. 1 über "die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2" ab. Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll. Die Bedingungen, die für alle Verträge gelten sollen, werden gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen (Hauck/Noftz, SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 3; ebenso Baur in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, 2010, § 79 Rdnr. 8). Die Inhalte des Rahmenvertrages werden nicht automatisch in die Einzelverträge einbezogen. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich für die Vertragsparteien lediglich die Verpflichtung, beim Abschluss konkreter Einzelvereinbarungen die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Dem Zweck der Rahmenregelungen entsprechend, werden nur allgemeine Vorgaben festgelegt, die auf einzelvertraglicher Ebene näher ausgestaltet und den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden (Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2010, § 79, Rdnr. 5,6; Jaritz/Eicher in: jurisPK.SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 28, 29). Das heißt, ein Rahmenvertrag vermag nach seiner Funktion und seinem Inhalt die für die Einrichtungen erforderlichen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu ersetzen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2005 – 12 CE 05.1725 in: NDV-RD 2006, 64f.). Dementsprechend kann der Regelungsgegenstand von § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur die "nähere Abgrenzung" und "Zusammensetzung" der Vergütungsbestandteile sein, nicht jedoch die Festlegung konkreter Stundensätze. Dies wird nicht nur aus den Regelungen des Rahmenvertrages selbst (vergleiche etwa Präambel Buchstabe e - Achtung der Organisations- und Gestaltungsfreiheit der Träger von Einrichtungen - Buchstabe f - Gewährleistung des notwendigen Freiraums für wirtschaftliches Handeln, für die Gestaltung der Leistungen sowie die Gewinnung eines eigenen Leistungsprofils; § 1 - Rahmenbedingungen; § 12 Abs. 1 Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe) sondern auch aus der Zusatzvereinbarung deutlich (§ 1 – Die Zusatzvereinbarung "bildet den Rahmen und die Verhandlungsgrundlage"). Eine Ermächtigung der Vertragskommission zur Festlegung konkreter Stundensätze ergibt sich auch weder aus § 26 des Rahmenvertrages Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie der Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages - noch aus der Zusatzvereinbarung, die in § 11 Abs. 3 der Vertragskommission lediglich die pauschale Anpassung überträgt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der oben ausgeführte Grundsatz, dass es sich sowohl bei dem Rahmenvertrag als auch bei der Zusatzvereinbarung lediglich um Rahmenregelungen beziehungsweise eine Verhandlungsgrundlage handelt (s.o.). Davon war offenbar zumindest früher auch die Beklagte ausgegangen. In ihrem Informationsbrief Nr. 2 vom Dezember 2004 führt sie aus, die Zusatzvereinbarung bilde landesweit den einheitlichen Rahmen für den Abschluss von Einzelvereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen) zwischen dem Leistungserbringer einerseits und dem Träger der Sozialhilfe andererseits. Für die Zulässigkeit von Einzelvereinbarungen spricht auch die zwischen der Beklagten und der Klägerin getroffene Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII. Gegenstand dieser Vereinbarung sind Inhalt, Umfang und Qualität der von den Leistungsanbietern zu erbringenden Leistung "Betreutes Wohnen" sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung. In § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: "Die Vergütung wird separat vereinbart." Dementsprechend wurde am 23. Dezember 2008 zwischen der Beklagten und der Klägerin auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2009 getroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der Vertragskommission vom 26. Februar 2010. Nach der Vereinbarung zur Bildung einer Vertragskommission nach § 26 des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre Einrichtungen und nach § 23 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen besteht die Aufgabe der Vertragskommission in der Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages. In ihrem Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Vertragskommission von ihrer Befugnis nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung Gebrauch gemacht ("pauschale Anpassung") und einen Steigerungswert von 2,18% für die Zeit vom 15. April 2010 bis 31. Dezember 2010 festgesetzt (Ziffer 1.1). Gleichzeitig wird jedoch unter Ziffer 1.6 "Einzelverhandlungen" ausgeführt: "Beiden Vertragsparteien bleibt es unbelassen, die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII auf der Basis von Einzelverhandlungen neu zu vereinbaren." In der Zusammenschau beider Regelungen kann der festgesetzte Steigerungswert daher lediglich als Empfehlung verstanden werden und nicht als verbindliche Vorgabe eines Stundensatzes. Weder dieser Beschluss noch die Zusatzvereinbarung insgesamt können – entgegen der Auffassung des Beklagten – als von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. bzw. von der Vertragskommission kollektiv auch für den Kläger geführte Einzelverhandlungen mit dem Ergebnis einer für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegung einer landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde angesehen werden, da weder in dem abgeschlossenen Rahmenvertrag noch in der Zusatzvereinbarung von solchen Einzelverhandlungen die Rede ist. Im Übrigen wäre dann auch der ausdrückliche Hinweis der Vertragskommission auf Einzelverhandlungen, der in Ziffer 1.6 ihres Beschlusses vom 26. Februar 2010 enthalten ist, überflüssig. Eine Bindung des Klägers an die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat, aber ursprünglich einen weitergehenden Klageantrag gestellt hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an dem Ausgang des Verfahrens. Dieses ergibt sich - unter Zugrundelegung der Zahl der abzurechnenden Fachleistungsstunden - aus der Differenz der vom Kläger beantragten zu der von der Schiedsstelle festgelegten Vergütungen für Fachleistungsstunden für den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Dieses wirtschaftliche Interesse beträgt nach den Berechnungen des Klägers, denen der Beklagte zugestimmt hat, 157.999,60 Euro. Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger ¼.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 157.999,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung" und den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung.
Der Kläger bietet Hilfen für wohnungslose Menschen, psychisch kranke Menschen und Frauen in Not-Situationen an. Neben Wohnstätten umfasst das Angebot auch Werkstätten und ambulante Dienste. Der Kläger ist Mitglied im deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband und bietet u.a. im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zum selbstbestimmten bzw. betreuten Wohnen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an.
Der Kläger hat mit dem Beklagten am 23. Dezember 2008 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII abgeschlossen (Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 40 ff. GA). Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen "Betreutes Wohnen" (Leistungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Prüfungsvereinbarung). In § 1 Abs. 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Vergütung separat vereinbart wird. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 23. Dezember 2008 geschlossene Vergütungsvereinbarung (Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung") legt unter Verweis darauf, dass die Festlegung auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII und des Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" erfolgt, eine Vergütung für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 52,29 Euro für die Vertragsdauer bzw. den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 fest (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 52 f. GA).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Anlage K 4 der Klageschrift, Bl. 56 GA) forderte der Kläger den Beklagten zu Verhandlungen über die Vergütungen des Betreuten Wohnens für die Wirtschaftsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Anlage K 5 der Klageschrift, Bl. 57 f. GA) verwies der Beklagte darauf, dass die Fachleistungsstunde zwischenzeitlich durch Beschlüsse der Vertragskommission pauschal landesweit auf 52,29 Euro angehoben worden sei. Eine Veränderung dieses Wertes sei nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" zum Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen nur durch einen entsprechenden Beschluss der Vertragskommission möglich. Da die Einrichtung des Klägers in der Vertragskommission durch den Spitzenverband rechtlich vertreten werde, entfalteten die Regelungsinhalte der Zusatzvereinbarung und die Beschlüsse der Vertragskommission für die Einrichtung des Klägers unmittelbar rechtliche Bindungswirkung mit der Folge, dass die Vereinbarung der Fachleistungsstunde nicht zugleich Gegenstand von Einzelverhandlungen sein könne. Die Regelung des § 11 der Zusatzvereinbarung stünde der Aufnahme von Einzelverhandlungen entgegen. Danach sei die Festlegung der Höhe der Fachleistungsstunde nur der Vertragskommission vorbehalten. Da ein entsprechender Beschluss der Vertragskommission nicht zustande gekommen sei und dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelverhandlungen und Verhandlungen in der Vertragskommission nicht zustünde, sehe der Beklagte keine Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde Betreutes Wohnen mit dem Kläger als Träger des Betreuten Wohnens Einzelverhandlungen zu führen. Die mit dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 getroffene Vergütungsvereinbarung vom 23. Dezember 2008 gelte somit nach § 77 Abs. 2 letzter Satz SGB XII über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung unverändert fort.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 (Anlage K 6 der Klageschrift, Bl. 59 f. GA) nahm der Kläger hierzu Stellung und trat der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2010 (Anlage K 7 der Klageschrift, Bl. 61 f. GA) übersandte der Kläger dem Beklagten die Kalkulationsunterlagen "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen", aus denen ein Fachleistungsstundensatz von 61,35 Euro abgeleitet wird, und die Kalkulationsunterlagen "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen", aus denen ein Fachleistungsstundensatz von 68,95 Euro abgeleitet wird. Mit Schreiben vom 30. März 2010 (Anlage K 8 der Klageschrift, Bl. 71 f. GA) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Vertragskommission in ihrer Sitzung am 26. Februar 2010 (Anlage K 14 der Klageschrift, Bl. 106 f. GA) auf die Basiskorrektur 2008/2009/Vergütungstarif 2010 verständigt habe. Damit habe auch eine Einigung bezüglich der Erhöhung der landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde für das Betreute Wohnen erzielt werden können. Die Fachleistungsstunde erhöhe sich somit von bisher 52,29 Euro um 1,14 Euro auf jetzt landeseinheitlich 53,43 Euro. Der Beklagte wiederholte seine Rechtsauffassung, dass er keine Möglichkeit sehe, dem Antrag auf Einzelverhandlungen der Fachleistungsstunde Betreutes Wohnen zu entsprechen und leitete dem Kläger später den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung Betreutes Wohnen für den Zeitraum 14. April bis 31. Dezember 2010 zu. Dieses Angebot hat der Kläger unter Verweis darauf, dass es für ihn nicht auskömmlich sei, nicht angenommen.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 die Festsetzung der begehrten Vergütung bei der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt (Anlage K 9 der Klageschrift, Bl. 72 ff. GA). Hierzu nahm der Beklagte auf Aufforderung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Stellung (Anlage K 10 der Klageschrift, Bl. 82 GA ff.) Stellung. Er berief sich darauf, die Regelungsinhalte der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" vom 25. November 2004 und der Beschluss der Vertragskommission aus der Sitzung vom 26. Februar 2010 unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Kläger mit der Folge entfalte, dass die Fachleistungsstunde nicht mehr im Rahmen von Einzelverhandlungen verhandelt werden könne. Auf die Kalkulationsunterlagen, die der Kläger vorgelegt hatte, ging der Beklagte – wie schon in der Korrespondenz vor dem Schiedsstellenantrag – nicht ein. Zum Schriftsatz des Beklagten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 (Anlage K 11 der Klageschrift, Bl. 87 ff. GA) nochmals Stellung. Die Schiedsstelle hat mit den Beteiligten am 17. August 2010 mündlich verhandelt (Niederschrift vom 17. August 2010, Anlage K 12 der Klageschrift, Bl. 97 f. GA) und den Beschluss gefasst, das Verfahren auszusetzen und die Beteiligten aufgefordert in Verhandlungen zu treten (Aussetzungsbeschluss vom 17. August 2010, Bl. 81 Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Anrufung der Schiedsstelle vorlägen und die Schiedsstelle nach dem Sachvortrag der Parteien und der Befragung durch die Mitglieder der Schiedsstelle zu der Auffassung gelangt sei, dass das Verfahren bei ihr zunächst auszusetzen sei und die Parteien aufzufordern seien, Verhandlungen, die bislang zwischen ihnen nicht stattgefunden hätten, aufzunehmen.
In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Höhe der derzeit gültigen landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde abzuschließen, wenn gleichzeitig eine ergänzende Zusatzvergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, die die strukturellen und/oder fachlichen besonderen Aufwendungen des Klägers ergänzend pauschaliert berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erzielten die Beteiligten ein vorläufiges – Verhandlungsergebnis, nach dem ein zeitlich befristeter, abschmelzender pauschaler finanzieller Strukturausgleich erfolgen und dann für diesen Zeitraum auf Einzelverhandlungen verzichtet werden solle, wobei mit dem Beklagten ein Sonderkündigungsrecht bei auslaufenden landesweit einheitlichen Fachleistungsstunden und bei Abgabe seiner Zuständigkeit für die Finanzierung des Betreuten Wohnens vereinbart werden sollte (Bl. 207 ff. GA zum Verfahren L 7 SO 238/10 B ER). Über die von dem Kläger vorgelegten Kalkulationsgrundlagen wurde nicht verhandelt. Das erzielte vorläufige Verhandlungsergebnis führte nicht zu einer endgültigen Einigung.
Nachdem die Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt hatten, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII am 16. November 2010 mit den Beteiligten mündlich verhandelt (Niederschrift vom 16. November 2010, Bl. 99 f. Verwaltungsakte). Mit Beschluss vom 16. November 2010 (Anlage K 13 der Klageschrift, Bl. 103 ff. GA), den der Kläger am 3. Dezember 2010 erhalten hat, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII festgelegt:
"I. Die Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" wird in Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festgesetzt.
II. Die Laufzeit beginnt am 4. Mai 2010 und endet am 31. Dezember 2010.
III. Die Laufzeit der Vergütungsfestsetzung endet vor dem 31. Dezember 2010 automatisch durch den Abschluss einer Anschlussvereinbarung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, wenn es zu Veränderungen von Betreuungssätzen kommt.
IV. Die Festsetzung der Vergütung verlängert sich automatisch bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.
V. Die Kosten des Verfahrens werden auf 4.000 Euro festgesetzt und sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen."
Zur Begründung hat die Schiedsstelle angeführt, dass nach Auffassung der Schiedsstelle Einzelverhandlungen zulässig seien. Der Kläger habe die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. nicht zum Abschluss der Zusatzvereinbarung bevollmächtigt; er sei ihr auch nicht beigetreten. Gleichfalls liege keine Bevollmächtigung hinsichtlich der Vertragskommission vor. Vielmehr sehe der Beschluss der Hessischen Vertragskommission vom 29. Oktober 2007 (Ziff. 3) sowie vom 26. Februar 2010 (Ziff. 1.6) ausdrücklich vor, dass es beiden Vertragsparteien unbelassen bleibe, "die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB Xll auf der Basis von Einzelverhandlungen neu zu vereinbaren". Für die Zulässigkeit von Einzelverhandlungen spreche ferner die zwischen den Parteien getroffene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 23. Dezember 2008. Gem. § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung werde die Vergütung separat vereinbart. Diese Vereinbarung hätten die Parteien am 30. November 2009 getroffen. Die vereinbarte Vergütung der Fachleistungsstunde in Höhe von 52,29 Euro entspreche dem von der Vertragskommission vereinbarten Vergütungstarif. Der Kläger habe zur Höhe der Fachleistungsstunde umfangreiche Kalkulationsunterlagen vorgelegt. Die Ansätze dieser Kalkulation seien jedoch weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt worden. Verhandlungen über die Vergütung hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Die Schiedsstelle könne diese nicht generell ersetzen. Sie orientiere sich deshalb hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde an der von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 festgelegten Höhe. Auch wenn Rahmenverträge und der von der Vertragskommission auf der Grundlage des Hessischen Rahmenvertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 25. November 2004 beschlossene Vergütungstarif nur für die Vertragsparteien selbst verbindlich sei, so seien sie doch Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen. Sie gäben zudem eine Orientierungshilfe. Gründe, davon abzuweichen, seien nicht substantiiert dargelegt worden.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 23. Dezember 2010 vor dem Hessischen Landessozialgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 wurde die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Schiedsstelle habe zutreffend entschieden, dass für den Kläger Einzelverhandlungen möglich sind und er an die Empfehlungen der Vertragskommission nicht gebunden ist. Da die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle jedoch im besonderen Fall des Klägers "auf Null" reduziert sei, habe die Schiedsstelle die von dem Kläger kalkulierte Vergütung festsetzen müssen.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Schiedsstelle kein faires und willkürfreies Verfahren geführt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Der Schiedsspruch beruhe auf diesem fehlerhaften Verfahren. Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der auch im Schiedsstellenverfahren Anwendung finde (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); vgl. LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Rz. 54 zitiert nach juris), sei evident, soweit die Schiedsstelle ausführe, der Kläger habe "zur Höhe der Fachleistungsstunden umfangreiche Kalkulationsunterlagen vorgelegt", aber die Ansätze der Kalkulation "weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt". Hierauf habe die Schiedsstelle während des laufenden Verfahrens zu keinem Zeitpunkt hingewiesen und insbesondere dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, etwaige Bedenken der Schiedsstelle gegenüber der einzelnen Erläuterung von Kostenansätzen in der Kostenkalkulation auszuräumen und, sofern überhaupt noch erforderlich, die Kostenansätze plausibel zu erklären. Davon abgesehen seien die vorgelegten Kalkulationsunterlagen im Einzelnen ausdifferenziert und in sich ohne Weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die Schiedsstelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt, der gelte, weil die Schiedsstelle in einem sozialleistungsrelevanten Bereich hoheitlich tätig werde (LSG NRW, a. a. O., Rz. 55 zitiert nach juris). Die Schiedsstelle gehe in ihrer Entscheidung offensichtlich davon aus, der Kläger könne mit der von dem Beklagten angebotenen Vergütung auskömmlich arbeiten. Da der Kläger dies im Verfahren jedoch verneint habe, hätte die Schiedsstelle den Kläger zu entsprechenden Darlegungen und Nachweisen auffordern müssen. Auch wenn die Vertragskommission hierzu Empfehlungen unterbreitet habe, sei keineswegs offensichtlich, dass der Kläger mit der angebotenen Vergütung auskömmlich würde arbeiten können. Die Schiedsstelle hätte deshalb diese Annahme durch Ermittlungen zu den bei dem Kläger tatsächlich anfallenden Kosten absichern müssen. Mangels entsprechender Auflagen an den Kläger zur näheren Darlegung der für die Leistungserbringung entstehenden Kosten stelle die Entscheidung der Schiedsstelle eine offensichtliche Überraschungsentscheidung auf nicht ermittelter Grundlage dar, mit der der Kläger, der von Anfang an die Vergütung der Fachleistungsstunde für seine Einrichtung konkret ermittelt und errechnet habe, nicht rechnen konnte. Auch wenn man für das Verfahren der Schiedsstelle die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes annehmen sollte (andere Auffassung: LSG NRW, a.a.O., Rz. 55), hätte der Kläger mit seinem Hinweis auf die Nicht-Auskömmlichkeit der Vergütung ausreichend vorgetragen, um dies zum Gegenstand weiterer Darlegungsauflagen und Beweiserhebungen zu machen; auch dann wäre die Entscheidung der Schiedsstelle als eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu qualifizieren.
Im Übrigen habe die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht zutreffend ermittelt. Die Schiedsstelle habe die Grundsätze der wechselseitigen Darlegungslasten, die das Bundessozialgericht im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entwickelt habe (BSG Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R) und die auf die Ermittlung der konkreten Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII übertragen werden könnten (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 76 Rz. 25), verkannt: Grundlage der Vergütung seien die von den Einrichtungsträgern beizubringenden Angaben über die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung einerseits und ihrer Einordnung im Vergütungsgefüge der übrigen Einrichtungen andererseits. Für die erste Prüfungsstufe – Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Kostenansätze – habe zunächst der Einrichtungsträger seine voraussichtlichen Gestehungskosten "zu benennen und ggf. durch Unterlagen zu belegen". Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte sei zunächst allein die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der von dem Einrichtungsträger zu erbringenden Leistungen. Daraus erwachse für den Sozialhilfeträger bereits auf der ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von dem Einrichtungsträger vorgelegte Kalkulation in sich und ggf. auch zum Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein könne. Sei das nicht der Fall, müsse der Sozialhilfeträger den Einrichtungsträger bereits in dieser Phase der Prüfung substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darlegen, dass die aufgestellte Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht plausibel erscheine. Werde die Kostenprognose der Einrichtung durch ein substantiiertes Bestreiten der Kostenträger erschüttert, müsse die Einrichtung wiederum im Nachweisverfahren ggf. weitere Belege dafür bringen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Entsprechendes gelte für das Schiedsstellenverfahren und die Schiedsstelle selbst (Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2009, a.a.O., Rz. 39 zitiert nach juris und vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rz. 49 der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris). Der Kläger habe seine voraussichtlichen Gestehungskosten benannt und belegt; zu mehr sei er in dieser Phase des Prüfungsverfahrens nicht verpflichtet. Die Kalkulation ihrer Ansätze habe sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben und sei damit auch plausibel erklärt. Die Schiedsstelle habe die Verpflichtung gehabt, etwaige Zweifel an der Kostenkalkulation substantiiert darzulegen und den Kläger aufzufordern, ggf. bestimmte Teile der Kostenkalkulation näher zu erklären und ggf. Belege anzufordern.
Für die von der Vergütungskommission empfohlene, vom Beklagten für den Kläger vorgeschlagene und von der Schiedsstelle für richtig gehaltene Vergütung gebe es jedenfalls für die Einrichtungen des Klägers keine Rechtsgrundlage. Die von dem Beklagten gewollte landesweit einheitliche Fachleistungsstunde für alle Einrichtungsträger bilde nur einen Teil der tatsächlichen Kosten des Klägers ab. Der Kläger unterliege besonderen strukturellen Belastungen, da er als Träger von in A-Stadt ortsansässigen Einrichtungen tariflich an die Vergütung des öffentlichen Dienstes gebunden sei und die Büromieten in A-Stadt ein Niveau hätten, das die durchschnittliche Höhe aller anderen hessischen Großstädte deutlich übersteige. Im Übrigen ergäben sich aus der Organisation des Betreuten Wohnens in einer Großstadt wie A-Stadt für Menschen, die psychisch- oder suchtkrank sind, besondere fachliche Anforderungen, die entsprechend höhere Kosten nach sich zögen (z.B. qualifizierte Gruppenangebote, hoher Fahrzeitenanteil beim Einzelwohnen).
Der Grundansatz einer einheitlichen Fachleistungsstunde sei darüber hinaus systemisch und methodisch verfehlt; da in den Strukturen und in den Kosten nicht vergleichbare Einrichtungen gleich behandelt würden, obwohl sie nicht gleich behandelt werden dürften. Die Vergütungsvereinbarungen müssten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Dies umfasse auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, weil ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen sei. Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit müsse die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die gerade ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der von ihr betreuten Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen; insoweit werde an den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angeknüpft. Mit Leistungsfähigkeit sei nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint, so dass für dieses Merkmal eine Berücksichtigung von vornherein ausscheide. Überlegungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers habe weder der Beklagte des vorliegenden Verfahrens noch die Schiedsstelle angestellt. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens trage zu über 80 % seine Last allein an den Personalkosten. Die Sachkosten fielen demgegenüber kaum ins Gewicht. Der Kläger zahle tarifliche Löhne; tarifliche Löhne seien, wie das Bundessozialgericht festgestellt habe, stets wirtschaftlich angemessen, so dass es insoweit auch noch nicht einmal auf einen sogenannten externen Vergleich ankomme. Das Vergütungsangebot des Beklagten an den Kläger entspreche nicht seinen Gestehungskosten und sei nicht auskömmlich.
Im Übrigen fehle es auch für die Empfehlungen der Vertragskommission an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zusatzvereinbarung für "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" sei Bestandteil des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen. Der Rahmenvertrag einschließlich der Ergänzung der Zusatzvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X in der Form eines koordinationsrechtlichen Vertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB X könne ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes durch Vertrag nur dann begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Es handele sich folglich um eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Bei Abschluss des Vertrages müssten sich die Vertragsparteien innerhalb des Rahmens halten, der durch das einschlägige materielle Recht und das Verwaltungsverfahren gesteckt werde. Dies sei angesichts der strikten Gesetzesbindung der Verwaltung an Art. 20 Abs. 3 GG selbstverständlich. Für Behörden gälten beim Abschluss eines öffentlichen Vertrages nicht die zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsfreiheit oder der Privatautonomie (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 53, Rz. 65). Für den Abschluss eines Rahmenvertrages einschließlich der hier herangezogenen Zusatzvereinbarung bedürfe es daher aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes grundsätzlich einer Ermächtigungsgrundlage. Gesetzliche Grundlage des Rahmenvertrages einschließlich der Zusatzvereinbarung sei allein § 79 Abs. 1 SGB XII. Danach schlössen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII ab. Schon aus der Tatsache, dass es sich um "Rahmenverträge" zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handele, ergebe sich, dass es sich dabei selbst nicht schon um Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handeln könne. Die Landesrahmenverträge nach § 79 Abs. 1 SGB XII dienten dem Zweck, jeweils landesweit die wesentlichen Bestandteile der Leistungserbringung vorzuklären. Von den Einzelvereinbarungen unterschieden sich die Rahmenverträge also grundsätzlich dadurch, dass sie keine konkreten Abschlüsse von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen darstellten, sondern lediglich vorab die Grundsätze festlegten, auf deren Grundlage die noch abzuschließenden Einzelvereinbarungen verhandelt werden sollen (vgl. Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 79, Rz. 5). Vorabfestlegungen könnten Rahmenverträge nur insoweit treffen, als diese gesetzlich festgelegt sei. § 79 Abs. 1 SGB XII lege den Regelungsbereich der Rahmenverträge fest; dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung von Regelungsgegenständen. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 64; BR-Drucksache 559/03, 204):
"In Anlehnung an den bisherigen § 93 d des BSHG wird die Vorschrift über den Abschluss von Rahmenverträgen neu geregelt. Abs. 1 regelt den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen über die abschließend genannten Gegenstände", (vgl. auch Flint in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rz. 11; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 79, Rz. 5).
Im Zusammenhang mit den hier allein interessierenden Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei der Regelungsgegenstand in § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wie folgt festgelegt:
"Die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2."
Bei der Abgrenzung bzw. Zusammensetzung der verschiedenen Bestandteile der Vergütung gehe es etwa darum, wie und in welchem Umfang die (im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit grundsätzlich akzeptierten) Kosten und Kostenbestandteile aufzuteilen seien. Dagegen gebe § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII keine Ermächtigung, in Rahmenvereinbarungen Festlegungen für Einzelvereinbarungen über die Höhe der Vergütung selbst zu treffen. Sollte § 11 des Teils 2 der Zusatzvereinbarung so verstanden werden können, dass die "Vertragskommission" die landeseinheitlichen Vergütungen einheitlich mit Bindungswirkung für die Träger der Einrichtungen festlege, wäre diese Bestimmung mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. aufgrund einer entgegenstehenden Rechtsnorm nichtig und unbeachtlich. Einer nichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung könne man Rechtswirksamkeit auch nicht dadurch verleihen, dass man dieser beitrete, denn der Beitritt ginge de facto und de jure "ins Leere". In § 26 des Rahmenvertrages sei die Ermächtigungsgrundlage für die Tätigkeit der Vertragskommission enthalten. Diese laute:
"Die Vertragsparteien bilden eine Vertragskommission. Die Aufgabe der Vertragskommission ist die Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie die Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages."
Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung dieser Regelung in § 26 könne damit nicht mehr geregelt worden sein als die Zuständigkeit der Vertragskommission zur näheren Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII entsprechend § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII. Jedenfalls habe die Vertragskommission definitiv nach den Vorgaben des Rahmenvertrages keine Ermächtigung, für eine einzelne Einrichtung verbindlich das Leistungsentgelt festzulegen. Wäre § 11 der Zusatzvereinbarung so zu verstehen, wie dies der Beklagte annehme, würde § 11 der Zusatzvereinbarung eindeutig gegen § 26 des Rahmenvertrages und darüber hinaus auch gegen § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII verstoßen. Es komme stets auf die konkreten Personalkosten der jeweiligen konkreten Einrichtung an, niemals aber auf landeseinheitlich pauschalierte Fachleistungsstunden, die sich nicht an den konkreten Personalkosten der einzelnen Einrichtungen orientierten. Da die Angemessenheit der Personalkosten im vorliegenden Fall zwischen den Parteien offensichtlich unstreitig sei, sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger auf die Festlegung landeseinheitlicher pauschalierter Fachleistungsstunden zu verweisen, und sei es auch nur im Rahmen einer "Orientierung".
Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Hessische Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII auf der Einrichtungsträgerseite abgeschlossen wurde von der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen und den Verbänden der privaten Anbieter in Hessen. Diese seien aber nicht die in § 79 Abs. 1 SGB XII als Vertragsschließende genannten "Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene" sondern deren jeweilige Dachverbände. Hierauf habe das Bundessozialgericht zu der vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit § 136a SGB V anlässlich der mündlichen Verhandlungen in dem Verfahren B 3 KR 1/10 R ausdrücklich hingewiesen und dort die Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Hessen als Dachverband als nicht passiv legitimiert angesehen. Dort sei es um die Entscheidung einer Schiedsperson nach § 132 a SGB V, gegen die Klage erhoben worden war, gegangen. Eine "Orientierung" könne der Beschluss der Vertragskommission im Übrigen nur dann bieten, wenn er den Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechen würde. Denn in der Sache gehe es um eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei. Als solcher unterliege sie dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, das auch Unterschriften erforderlich mache. Beschlüsse der Vertragskommission bedürften deshalb, um überhaupt irgendeine rechtliche Verbindlichkeit (im Sinne von Orientierungswerten) zu erhalten, der Unterzeichnung. Das Protokoll des Beschlusses der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 enthalte jedoch noch nicht einmal die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Protokollführenden. Im Übrigen sei gerade in Ziffer 1.6 darauf hingewiesen worden, dass es beiden Vertragsparteien unbelassen bleibe, die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII auf der Basis von Einzelverhandlungen zu vereinbaren. Wenn dies aber ausdrücklicher Gegenstand des Beschlusses der Vertragskommission sei, könne schon hieraus geschlossen werden, dass für Einzelverhandlungen gerade keine "Orientierungswerte" vorgegeben werden konnten und sollten.
Da die Entscheidung der Schiedsstelle nicht tragfähig sei, sei sie aufzuheben. In der Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung gerade wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen sei; die Aufhebung des Schiedsspruches bewirke allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichte die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (so BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2002, 5 c 25/01 = FEVS 54, 484; BVerwGE 116, 78; LSG NRW, a.a.O., Rz. 70, zitiert nach juris). Dem werde jedoch in der Literatur mit beachtlichen Gründen entgegengetreten (Neumann, Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 31 und Flint in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 80 SGB XII, Rz. 32). Von der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative bei der Vergütungsfestsetzung bleibe in aller Regel bei Bindung einer neuen Schiedsstellenentscheidung an die gerichtlichen Aufhebungsgründe nicht mehr viel übrig. Hinzu kämen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Darüber hinaus hätte die Schiedsstelle, schon weil der Beklagte selbst die Kostenkalkulation des Klägers in keiner Weise angezweifelt hätte, auf der Grundlage der Kostenkalkulation des Klägers entscheiden müssen. Bei dieser Entscheidung wäre allein die Festsetzung der von dem Kläger begehrten Vergütung möglich gewesen. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle sei damit gewissermaßen "auf Null reduziert". Dementsprechend werde mit dem Aufhebungsantrag zugleich ein Leistungsantrag und nur hilfsweise ein Bescheidungsantrag gestellt.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 7 SO 239/10 ER zwischen den Beteiligten hat der Kläger seine Erklärung vom 15. Oktober 2004 an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, nach der er der Vergütung "Betreutes Wohnen" (Punkte 1 bis 3) nicht zustimme, und die dafür mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gegebene Begründung, warum er dieser landesweit einheitlich festgelegten Vergütung nicht zustimmt, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. November 2010 (Az. xxxxx) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Schiedsstellenverfahren fair und willkürfrei gewesen sei, die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zutreffend ermittelt habe und dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Schiedsstelle sei keine Gerichtsinstanz; sie sei Ausdruck einer Konfliktregelung nach dem "Vereinbarungsprinzip" außerhalb des Bereiches staatlicher Verwaltung und Justiz innerhalb der Rechtssphäre des Vertragsrechts (Schellhorn, SGB Xll, 18. Aufl., a.a.O., § 80 Rn. 4). Aus ihrer besonderen Rolle im Rahmen des Zustandekommens von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII obliege es ihr im besonderen Maße auch, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien herbeizuführen und ggf. auch im Rahmen ihres Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken. Schon aus ihrer personellen Besetzung heraus mit ehrenamtlichen Kräften sei sie ohnehin nicht in der Lage, alle Förmlichkeiten eines regulären Gerichtsverfahrens zu praktizieren und den Sachverhalt von Amts wegen voll aufzuklären. Im Wesentlichen müssten sich die Schiedsstellen daher damit begnügen, das Parteivorbringen zu werten (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Eine volle Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes würde die Schiedsstelle überfordern und das Verfahren erheblich verzögern, zumal sie unter dem gesetzlichen Gebot stehe, "unverzüglich" zu entscheiden, § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Es seien zwar die Regelungen der §§ 8 ff. SGB X über das Verwaltungsverfahren zu beachten. Gegenüber dem gemäß § 20 SGB X im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz seien jedoch der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime vorrangig (LPK, 8. Aufl., § 80 Rn. 8). Im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz hinter der Dispositionsmaxime zurücktrete, könne der Schiedsstelle kein verfahrensrechtlicher Vorwurf entgegengehalten werden.
Darüber hinaus hält der Beklagte an seiner bisherigen, im Schiedsverfahren geäußerten Auffassung fest: Durch die Zusatzvereinbarung, die durch die Vertragskommission am 25. November 2004 beschlossen worden sei, und der der Kläger beigetreten sei, sei eine einheitliche Fachleistungsstunde in Höhe von 50,16 Euro vereinbart worden, die durch Beschlüsse der Vertragskommission zur pauschalen Anpassung inzwischen auf 53,43 Euro angehoben worden sei. Eine Veränderung dieses Wertes sei nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung nur durch einen entsprechenden Beschluss der Vertragskommission möglich. Die Zusatzvereinbarung gelte durch die Beitrittserklärung unmittelbar. Auch sei die Zusatzvereinbarung vom Kläger nicht gekündigt worden. Ferner sei der Kläger durch seinen Spitzenverband in der Vertragskommission rechtlich vertreten, so dass auch die Beschlüsse der Vertragskommission unmittelbare Bindungswirkung für den Kläger entfalteten. Aus diesem Grunde sei die Höhe der Fachleistungsstunde bereits verhandelt worden. Dies gelte zumindest nach den Regeln der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Der Kläger habe nie gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass der Spitzenverband nicht legitimiert sei, in der Vertragskommission verbindliche Beschlüsse über die Höhe der Fachleistungsstunde zu tätigen. Vielmehr sei der Vertragskommission durch die Vertreter der Spitzenverbände deutlich gemacht worden, dass die verbindliche Festlegung einer landeseinheitlichen Fachleistungsstunde durch das Gremium geregelt werden könne und entsprechende Zustimmungen der Leistungserbringer vorlägen. Der Weg für Einzelverhandlungen sei daher versperrt und der Kläger sei an den Beschluss der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 gebunden.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Ansätze aus den vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen seien nicht im Einzelnen erläutert und nicht plausibel erklärt worden und könnten daher keine Grundlage für die zu treffende Entscheidung sein. Die Kalkulationsunterlagen seien an vielen Stellen unplausibel und insbesondere im Vergleich mit den der landeseinheitlichen Fachleistungsstunde zugrundeliegenden Kalkulationsdaten überdimensioniert. Dies werde bereits bei einem Vergleich des durch den Kläger für den Angebotsbereich Sucht geforderten Gesamtwertes von 68,95 Euro mit dem landeseinheitlichen Wert in Höhe von 53,43 Euro deutlich. Der geforderte Mehrwert von 15,51 Euro entspreche einer Abweichung von rund 29 % des Ursprungswertes von 53,43 Euro. Bei einer differenzierteren Betrachtung der Kalkulation sei auffällig, dass sich der wesentliche Anteil der Differenz von 15,42 Euro mit ca. 10,85 Euro (ca. 70 %) aus den nicht mit den direkten Betreuungsleistungen in Zusammenhang stehenden Kostenblöcken (Koordinationskosten, Verwaltung, Sachkosten) ergebe. Auf die direkten Betreuungsleistungen entfiele somit ein Betrag von ca. 4,67 Euro oder 30 %. Eine derartige Entwicklung der Kostenstrukturen eines Anbieters könne mit Blick auf kostenbewusstes, effizienzorientiertes Handeln nicht im allgemeinen Interesse liegen. Sollten sich die Kostenstrukturen real tatsächlich so entwickelt haben, so sei dies vom Leistungsanbieter zu vertreten und könne nicht uneingeschränkt auf die Vergütung und damit auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Für eine umfassendere und detailliertere Bewertung der Kalkulationsdaten seien weitergehende Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auch zu den Personalkostenstrukturen in Verbindung mit tarifrechtlichen Zusammenhängen, unabdingbar. Einen weiteren Kostenfaktor stelle die Raummiete für Büroräume, die dem Betreuungspersonal zur Verfügung gestellt würden, dar. Die Raummiete schlage sich allein mit einem Wert von 6,02 Euro pro Stunde nieder. Dies sei allein ca. 63 % des Sachkostenanteils. Aus den Unterlagen sei die Größenordnung der Räumlichkeiten nicht ersichtlich. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt die Notwendigkeit bestehe, Räumlichkeiten vorzuhalten, die einen derart hohen Finanzumfang rechtfertigten. Üblicherweise teile sich das Betreuungspersonal Büroraum für anfallende Verwaltungsarbeiten bzw. Besprechungsraum in angemessenem Umfang. Es sei keinesfalls für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter, die in der Betreuung arbeiteten und die Leistungsberechtigten in deren Wohnraum aufsuchten, ein eigenständiger Raum vorzuhalten. Es müsse an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass Räumlichkeiten in überdimensioniertem Umfang vorgehalten würden und dass trotz des hohen Mietniveaus in A-Stadt hier Einsparpotentiale bestehen. Im Übrigen gäbe es in A-Stadt 24 Leistungserbringer für betreutes Wohnen. Die anderen 22 Leistungserbringer kämen jedoch mit der einheitlichen Fachleistungsstunde aus. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die beiden klagenden Leistungserbringer nicht mit diesem Betrag wirtschaften könnten.
Die Beigeladene, die vom Gericht aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob die von ihr vorgelegten Akten die Grundlagen der Entscheidung der Schiedsstelle vollständig enthalten, ob und welche Ermittlungen sie zur Überprüfung der vom Kläger eingereichten Kalkulation und zur Überprüfung der durch die Hessische Vertragskommission festgelegten pauschalen Anpassungen vorgenommen habe und ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden sei, die Ansätze seiner Kalkulation im Einzelnen zu erläutern, hat mitgeteilt, dass sich die vom Gericht angesprochene "Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" vom 25. November 2004 zum Hessischen Rahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG/§ 79 Abs. 1 SGB XII für "ambulante Einrichtungen" und die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission über pauschale Anpassung vom 29. Oktober 2007 und vom 26. Februar 2010 nicht in der Akte befänden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgelegt worden seien. Diese Unterlagen seien den Mitgliedern der Schiedsstelle jedoch bekannt gewesen. Zur Frage der Überprüfung der Kalkulation des Klägers sei auf die Begründung der Schiedsentscheidung zu verweisen und der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung nicht aufgefordert worden, die Ansätze seiner Kalkulation zu erläutern.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger das wirtschaftliche Interesse für das vorliegende Verfahren mit 157.999,60 Euro beziffert. Dem hat der Beklagte zugestimmt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beigeladenen und die Gerichtsakten zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 7 SO 240/10 ER zwischen den Beteiligten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Für die vom Kläger erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben und der Kläger wendet sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen".
Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgte aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in A-Stadt hat.
Die Klage richtet sich – § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend – gegen den Vertragspartner des Klägers, den Landeswohlfahrtsverband. Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den ihm am 3. Dezember 2010 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 23. Dezember 2010 Klage erhoben hat. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG erhoben hat, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" begehrt hat und der angefochtene Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen.
Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruht die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus einer gleichen Zahl von Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu Hoffmann-Riem u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 13 Rdnr. 90, Bd. II, 2008, § 32 Rdnr. 67; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 23 Rdnr. 56 f.), dass die Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, dass sie keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betrifft und dass der private Träger, der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen wird und dabei mit hoheitlichen Mitteln handeln soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt, liegen für die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Hessen (GVBl. I 1995, 9; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften, GVBl. I 2006, 666, 669) die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 1 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O) ist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle geregelt, so dass die Tätigkeit der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufträge auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde (zur Stellung des Beliehenen als Behörde siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 9 Rdnr. 22) darstellt und ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht im Übrigen auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (siehe Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 50, wo die Frage jedoch offen gelassen wurde; vgl. auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 1 November 2010, § 77 Rdnrn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 7. Februar 2011, § 80 Rdnr. 33 m.w.N., die jedoch auf die Frage der Beleihung nicht eingehen, a.A. von Bötticher/Tammen, Die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz: Vertragshilfe oder hoheitliche Schlichtung?, in: RsDE 54 [2003], S. 28 ff.).
Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010, der für die Zeit vom 4. Mai bis 31. Dezember 2010 eine Vergütung für den Leistungsbereich "Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" in Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festsetzt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben.
Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren und ohne die erforderliche Ermittlung aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen zustande gekommen ist.
Auch im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 54 m.w.N.). Diesen Grundsatz verletzt die Schiedsstelle, wenn sie die vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Höhe der Fachleistungsstunden mit dem Hinweis, dass die Ansätze der Kalkulation "weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt" worden seien, bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt und stattdessen die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010, der sich weder in den von den Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen noch sonst in den Akten der Schiedsstelle befindet, mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde übernimmt. Die Schiedsstelle hätte den Kläger vielmehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen näher erklärt und im Einzelnen erläutert werden müssen, wenn sie bei der Entscheidung der Schiedsstelle berücksichtigt werden sollen.
Im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet darüber hinaus auch der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, weil die mit hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beliehene Schiedsstelle als Behörde tätig wird (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 55). Den Untersuchungsgrundsatz hat die Schiedsstelle verletzt, indem sie nicht weiter ermittelt hat, ob die vom Kläger verlangte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Diese Grundsätze erfassen auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, wobei unter Leistungsfähigkeit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint ist, muss die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Ob den Geboten des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprochen worden ist, ist auf Grundlage eines sog. externen Vergleichs zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob der gewünschte Vergütungssatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. marktgerechter Preis) und daneben ein sog. interner Vergleich in Betracht kommt, bei dem einzelne Positionen der Kalkulation des Leistungserbringers daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Dazu hat die Schiedsstelle jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern vielmehr die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde übernommen und dazu lediglich angeführt, dass dieser Beschluss nicht für die an dem vorliegenden Schiedsverfahren Beteiligten verbindlich sei, aber dieser Beschluss doch Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen darstelle und eine Orientierungshilfe gäbe und Gründe, von diesem Beschluss abzuweichen, vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden seien. Allerdings befinden sich die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission, auf die sich die Schiedsstelle bezieht, noch nicht einmal in den Verfahrensakten der Schiedsstelle und die Schiedskommission setzt sich auch nicht damit auseinander, wie die Vertragskommission ihrerseits zu ihrer Empfehlung der Höhe der Fachleistungsstunde gekommen ist. Der Hinweis, dass das Ergebnis der Vertragskommission Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender Interessen sei, reicht zur Ermittlung des Sachverhaltes schon deswegen nicht aus, weil die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten ganz andere sein können als die Interessen der Parteien, die der Entscheidung der Vertragskommission unterliegen. Vielmehr hätte die Schiedsstelle eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit aufnehmen müssen. Von der Pflicht zur näheren Aufklärung des Sachverhaltes ist die Schiedsstelle auch nicht dadurch entbunden, dass die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde auch für die Beteiligten des Schiedsverfahrens verbindlich wäre und aus diesem Grund weitere Ermittlungen unterbleiben könnten. Zutreffend weist die Schiedsstelle darauf hin, dass die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission für die hier am Schiedsverfahren Beteiligten gerade nicht verbindlich sind, da der Kläger die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. nicht zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bevollmächtigt habe und ihr auch nicht beigetreten sei. Der Kläger hat sogar mit Erklärungen vom 15. und 18. Oktober 2004 gegenüber dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ausdrücklich erklärt, dass er mit einer landesweit einheitlichen verbindlichen Festlegung einer Vergütung für das Betreute Wohnen nicht einverstanden ist.
Aber auch wenn die Regelungen des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII sowie der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht für den Kläger gelten würden, würde dies jedoch nicht bedeuten, dass Einzelverhandlungen ausgeschlossen sind, worauf auch der angegriffene Beschluss der Beigeladenen vom 16. November 2010 richtigerweise hinweist. Nach § 79 Abs. 1 SGB XII schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Nr. 1 über "die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2" ab. Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll. Die Bedingungen, die für alle Verträge gelten sollen, werden gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen (Hauck/Noftz, SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 3; ebenso Baur in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, 2010, § 79 Rdnr. 8). Die Inhalte des Rahmenvertrages werden nicht automatisch in die Einzelverträge einbezogen. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich für die Vertragsparteien lediglich die Verpflichtung, beim Abschluss konkreter Einzelvereinbarungen die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Dem Zweck der Rahmenregelungen entsprechend, werden nur allgemeine Vorgaben festgelegt, die auf einzelvertraglicher Ebene näher ausgestaltet und den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden (Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2010, § 79, Rdnr. 5,6; Jaritz/Eicher in: jurisPK.SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 28, 29). Das heißt, ein Rahmenvertrag vermag nach seiner Funktion und seinem Inhalt die für die Einrichtungen erforderlichen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu ersetzen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2005 – 12 CE 05.1725 in: NDV-RD 2006, 64f.). Dementsprechend kann der Regelungsgegenstand von § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur die "nähere Abgrenzung" und "Zusammensetzung" der Vergütungsbestandteile sein, nicht jedoch die Festlegung konkreter Stundensätze. Dies wird nicht nur aus den Regelungen des Rahmenvertrages selbst (vergleiche etwa Präambel Buchstabe e - Achtung der Organisations- und Gestaltungsfreiheit der Träger von Einrichtungen - Buchstabe f - Gewährleistung des notwendigen Freiraums für wirtschaftliches Handeln, für die Gestaltung der Leistungen sowie die Gewinnung eines eigenen Leistungsprofils; § 1 - Rahmenbedingungen; § 12 Abs. 1 Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe) sondern auch aus der Zusatzvereinbarung deutlich (§ 1 – Die Zusatzvereinbarung "bildet den Rahmen und die Verhandlungsgrundlage"). Eine Ermächtigung der Vertragskommission zur Festlegung konkreter Stundensätze ergibt sich auch weder aus § 26 des Rahmenvertrages Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie der Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages - noch aus der Zusatzvereinbarung, die in § 11 Abs. 3 der Vertragskommission lediglich die pauschale Anpassung überträgt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der oben ausgeführte Grundsatz, dass es sich sowohl bei dem Rahmenvertrag als auch bei der Zusatzvereinbarung lediglich um Rahmenregelungen beziehungsweise eine Verhandlungsgrundlage handelt (s.o.). Davon war offenbar zumindest früher auch die Beklagte ausgegangen. In ihrem Informationsbrief Nr. 2 vom Dezember 2004 führt sie aus, die Zusatzvereinbarung bilde landesweit den einheitlichen Rahmen für den Abschluss von Einzelvereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen) zwischen dem Leistungserbringer einerseits und dem Träger der Sozialhilfe andererseits. Für die Zulässigkeit von Einzelvereinbarungen spricht auch die zwischen der Beklagten und der Klägerin getroffene Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII. Gegenstand dieser Vereinbarung sind Inhalt, Umfang und Qualität der von den Leistungsanbietern zu erbringenden Leistung "Betreutes Wohnen" sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung. In § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: "Die Vergütung wird separat vereinbart." Dementsprechend wurde am 23. Dezember 2008 zwischen der Beklagten und der Klägerin auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2009 getroffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der Vertragskommission vom 26. Februar 2010. Nach der Vereinbarung zur Bildung einer Vertragskommission nach § 26 des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre Einrichtungen und nach § 23 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen besteht die Aufgabe der Vertragskommission in der Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages. In ihrem Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Vertragskommission von ihrer Befugnis nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung Gebrauch gemacht ("pauschale Anpassung") und einen Steigerungswert von 2,18% für die Zeit vom 15. April 2010 bis 31. Dezember 2010 festgesetzt (Ziffer 1.1). Gleichzeitig wird jedoch unter Ziffer 1.6 "Einzelverhandlungen" ausgeführt: "Beiden Vertragsparteien bleibt es unbelassen, die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII auf der Basis von Einzelverhandlungen neu zu vereinbaren." In der Zusammenschau beider Regelungen kann der festgesetzte Steigerungswert daher lediglich als Empfehlung verstanden werden und nicht als verbindliche Vorgabe eines Stundensatzes. Weder dieser Beschluss noch die Zusatzvereinbarung insgesamt können – entgegen der Auffassung des Beklagten – als von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. bzw. von der Vertragskommission kollektiv auch für den Kläger geführte Einzelverhandlungen mit dem Ergebnis einer für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegung einer landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde angesehen werden, da weder in dem abgeschlossenen Rahmenvertrag noch in der Zusatzvereinbarung von solchen Einzelverhandlungen die Rede ist. Im Übrigen wäre dann auch der ausdrückliche Hinweis der Vertragskommission auf Einzelverhandlungen, der in Ziffer 1.6 ihres Beschlusses vom 26. Februar 2010 enthalten ist, überflüssig. Eine Bindung des Klägers an die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat, aber ursprünglich einen weitergehenden Klageantrag gestellt hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an dem Ausgang des Verfahrens. Dieses ergibt sich - unter Zugrundelegung der Zahl der abzurechnenden Fachleistungsstunden - aus der Differenz der vom Kläger beantragten zu der von der Schiedsstelle festgelegten Vergütungen für Fachleistungsstunden für den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Dieses wirtschaftliche Interesse beträgt nach den Berechnungen des Klägers, denen der Beklagte zugestimmt hat, 157.999,60 Euro. Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG).
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