Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 641/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 490/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Klägers zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Juli 2012 aufgehoben.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 1. (im folgenden Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Juli 2012, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit (S 6 AS 641/11) im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) ausgesetzt worden ist. Das Sozialgericht hat gestützt auf § 114 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, die Kläger rügten die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), was aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Berlin bereits Gegenstand des bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens sei. Die Aussetzung des Verfahrens sei zur Vermeidung einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht sachgerecht (Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 114 Rn. 5c). Zur Begründung der Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, eine unmittelbare Anwendung von § 114 Abs. 2 S. 1 SGG komme angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. Vorliegend verbiete sich aber auch eine analoge Anwendung, denn nach der von dem Sozialgericht zitierten Kommentarliteratur sei diese nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich, z.B. um zu verhindern, dass das Bundesverfassungsgericht mit immer gleichen Fällen überschwemmt werde. Eine solche Gefahr des Überschwemmens mit gleichgelagerten Verfahren sei hier nicht gegeben. Das Sozialgericht habe nur auf einen einzigen Vorlagebeschluss verwiesen und im Übrigen keine Ausführungen zur Begründung dieses Beschlusses gemacht, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit sich die im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Angriffsmittel und Argumente im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen auch im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin wiederfinden würden. Dementsprechend sei gar nicht absehbar, ob das Bundesverfassungsgericht mit den Argumenten in der Klageschrift befasst sei.
Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten wird Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die von dem Sozialgericht angeordnete Aussetzung des Verfahrens.
Nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt von vornherein nicht in Betracht, weil kein anderes Rechtsverhältnis vorgreiflich abzuklären ist. Insoweit stellt die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 1992, 7 RAr 16/91 m.w.N.). Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung in Rechtsprechung und Literatur zwar anerkannt, insbesondere zur Vermeidung einer "Überschwemmung" der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, ohne dass dies einer weiteren Klärung einer vorgreiflichen Frage dient (BSG a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.). Die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), so dass diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass diese zu erfolgen hat, wenn alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, I R 12/90; BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1991, II B 115/91). Ob daraus weiter abzuleiten ist, dass die Aussetzung auch nur im Falle entsprechender Ermessensreduzierung angeordnet werden darf (so wohl BSG a.a.O.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 20 SGB II im Hinblick auf die Regelsatzhöhe überschwemmt wird. Derzeit ist lediglich das genannte Verfahren im Wege der Richtervorlage durch das Sozialgericht Berlin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig, während es - soweit ersichtlich - an entsprechenden Verfassungsbeschwerden sogar gänzlich fehlt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht in nächster Zeit mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren belastet wird. Im Übrigen kann angesichts des singulären Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht nicht begründet angenommen werden, dass dieses gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit einen Parallelfall mit präjudiziellem Charakter darstellt. Dementsprechend hat der Kläger zutreffend geltend gemacht, dass hier nicht absehbar ist, ob das Bundesverfassungsgericht mit den von ihm in der Klageschrift vorgebrachten Argumenten befasst ist. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Betroffenheit der Kläger des dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin zu Grunde liegenden Verfahrens gleichermaßen darstellt gegenüber den Klägern des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin kann das bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren - da es sich um eine Richtervorlage handelt - aus formellen Gründen scheitern (wie dies auch für eine Verfassungsbeschwerde gilt), ohne dass der dann ergehenden Entscheidung irgendeine präjudizielle Wirkung in Bezug auf das vorliegende Klageverfahren zukäme. Einer weiteren Vertiefung bedarf es nicht, jedenfalls reicht allein die Anhängigkeit eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht nicht aus, um die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG (analog) zu begründen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 21 B 1167/07 R; vgl. hierzu: Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juli 2004, L 2 RA 461/04). Im Ergebnis fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem Sozialgericht ausgesprochene Anordnung der Aussetzung des Verfahrens, so dass der Beschluss antragsgemäß aufzuheben ist.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu treffen, denn diese Kosten (vgl. Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die das Sozialgericht nach § 193 SGG zu entscheiden hat. Die Prozesskosten bilden grundsätzlich eine Einheit (Thomas/Putzo, Kommentar ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 5), so dass die Gerichte über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Das Beschwerdeverfahren stellt insoweit lediglich einen Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit dar (so zutreffend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006, L 8 AL 2352/06 B).
Daraus folgt weiter, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen ist. Hier gilt gleichermaßen, dass für einen unselbständigen Verfahrensabschnitt bzw. einen Zwischenstreit eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Vielmehr unterfällt die Entscheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenso wie die Kostenentscheidung der erstinstanzlichen Zuständigkeit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 1. (im folgenden Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Juli 2012, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit (S 6 AS 641/11) im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) ausgesetzt worden ist. Das Sozialgericht hat gestützt auf § 114 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, die Kläger rügten die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), was aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Berlin bereits Gegenstand des bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens sei. Die Aussetzung des Verfahrens sei zur Vermeidung einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht sachgerecht (Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 114 Rn. 5c). Zur Begründung der Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, eine unmittelbare Anwendung von § 114 Abs. 2 S. 1 SGG komme angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. Vorliegend verbiete sich aber auch eine analoge Anwendung, denn nach der von dem Sozialgericht zitierten Kommentarliteratur sei diese nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich, z.B. um zu verhindern, dass das Bundesverfassungsgericht mit immer gleichen Fällen überschwemmt werde. Eine solche Gefahr des Überschwemmens mit gleichgelagerten Verfahren sei hier nicht gegeben. Das Sozialgericht habe nur auf einen einzigen Vorlagebeschluss verwiesen und im Übrigen keine Ausführungen zur Begründung dieses Beschlusses gemacht, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit sich die im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Angriffsmittel und Argumente im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen auch im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin wiederfinden würden. Dementsprechend sei gar nicht absehbar, ob das Bundesverfassungsgericht mit den Argumenten in der Klageschrift befasst sei.
Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten wird Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die von dem Sozialgericht angeordnete Aussetzung des Verfahrens.
Nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt von vornherein nicht in Betracht, weil kein anderes Rechtsverhältnis vorgreiflich abzuklären ist. Insoweit stellt die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG dar (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 1992, 7 RAr 16/91 m.w.N.). Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung in Rechtsprechung und Literatur zwar anerkannt, insbesondere zur Vermeidung einer "Überschwemmung" der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, ohne dass dies einer weiteren Klärung einer vorgreiflichen Frage dient (BSG a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.). Die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), so dass diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass diese zu erfolgen hat, wenn alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen (BFH, Urteil vom 18. Juli 1990, I R 12/90; BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1991, II B 115/91). Ob daraus weiter abzuleiten ist, dass die Aussetzung auch nur im Falle entsprechender Ermessensreduzierung angeordnet werden darf (so wohl BSG a.a.O.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn es ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht mit gleichgelagerten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 20 SGB II im Hinblick auf die Regelsatzhöhe überschwemmt wird. Derzeit ist lediglich das genannte Verfahren im Wege der Richtervorlage durch das Sozialgericht Berlin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig, während es - soweit ersichtlich - an entsprechenden Verfassungsbeschwerden sogar gänzlich fehlt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht in nächster Zeit mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren belastet wird. Im Übrigen kann angesichts des singulären Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht nicht begründet angenommen werden, dass dieses gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit einen Parallelfall mit präjudiziellem Charakter darstellt. Dementsprechend hat der Kläger zutreffend geltend gemacht, dass hier nicht absehbar ist, ob das Bundesverfassungsgericht mit den von ihm in der Klageschrift vorgebrachten Argumenten befasst ist. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Betroffenheit der Kläger des dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin zu Grunde liegenden Verfahrens gleichermaßen darstellt gegenüber den Klägern des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin kann das bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren - da es sich um eine Richtervorlage handelt - aus formellen Gründen scheitern (wie dies auch für eine Verfassungsbeschwerde gilt), ohne dass der dann ergehenden Entscheidung irgendeine präjudizielle Wirkung in Bezug auf das vorliegende Klageverfahren zukäme. Einer weiteren Vertiefung bedarf es nicht, jedenfalls reicht allein die Anhängigkeit eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht nicht aus, um die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 SGG (analog) zu begründen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 21 B 1167/07 R; vgl. hierzu: Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juli 2004, L 2 RA 461/04). Im Ergebnis fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem Sozialgericht ausgesprochene Anordnung der Aussetzung des Verfahrens, so dass der Beschluss antragsgemäß aufzuheben ist.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu treffen, denn diese Kosten (vgl. Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die das Sozialgericht nach § 193 SGG zu entscheiden hat. Die Prozesskosten bilden grundsätzlich eine Einheit (Thomas/Putzo, Kommentar ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 5), so dass die Gerichte über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Das Beschwerdeverfahren stellt insoweit lediglich einen Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit dar (so zutreffend: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006, L 8 AL 2352/06 B).
Daraus folgt weiter, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen ist. Hier gilt gleichermaßen, dass für einen unselbständigen Verfahrensabschnitt bzw. einen Zwischenstreit eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Vielmehr unterfällt die Entscheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenso wie die Kostenentscheidung der erstinstanzlichen Zuständigkeit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved