S 2 SO 211/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 211/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) und die Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenjob hierauf.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger bezieht seit dem 01.05.2010 ergänzend zu seiner befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 501,30 Euro (Stand: 01.05.2010) Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 70. Zuvor bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) von der ARGE Soda. Er verdient monatlich 50,- Euro aus einem Minijob als Buchhalter.

Mit Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für Mai 2010 in Höhe von 144,26 Euro. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie das Einkommen des Klägers aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 50,- Euro und rechnete hiervon nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro und unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 30 vom Hundert 31,36 Euro auf die Leistungen an.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2010 Widerspruch. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da er als Leistungsbezieher nach dem SGB II 100,- Euro anrechnungsfrei habe hinzuverdienen dürfen, seine Leistungen daher nicht gekürzt worden seien und ihm nunmehr 31,36 Euro abgezogen würden. Die Beklagte erkundigte sich mit Schreiben vom 18.05.2010 beim Kläger, ob er mit der Arbeit verbundene Aufwendungen geltend mache. Dieser teilte mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass er keine Aufwendungen geltend mache. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, diese seien im SGB XII anders als im SGB II. Von dem Einkommen sei gemäß § 82 SGB XII eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 30 vom Hundert, also 13,44 Euro abgezogen worden.

Mit der hiergegen im Juni 2010 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die von der Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da ein Leistungsempfänger nach dem SGB II mehr hinzuverdienen dürfte, ohne dass die Leistungen gekürzt würden.

Er beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05.2010 bis 10.06.2010 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 29,80 Euro monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für unbegründet. Der Gesetzgeber habe die unterschiedliche Einkommensanrechnung nach dem SGB II und SGB XII gewollt. Bei SGB II Leistungsbeziehern sei eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt gewünscht, weshalb Anreize für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gegeben würden. Im SGB XII seien solche Anreize nicht notwendig, da eine Integration in den Arbeitsmarkt regelmäßig nicht möglich sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nach Hinweis der Vorsitzenden, dass nach dem Beschluss des LSG NRW vom 06.09.2010, Az.: L 20 SO 445/10 B und der weit überwiegenden Literatur bei der Einkommensanrechnung wohl vom Bruttoeinkommen auszugehen sein dürfte und sich hieraus für den Kläger ein um 1,56 Euro monatlich höherer Anspruch ergeben dürfte ein Teilanerkenntnis in dieser Höhe abgegeben, welches der Kläger angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und der Kläger hierdurch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 29,80 Euro monatlich.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Zeit vom 01.05.2010 bis 10.06.2010 (Erlass des Widerspruchsbescheids). Der Kläger hat gegen den die Leistungen für den Monat Mai 2010 regelnden Bescheid vom 21.04.2010 Widerspruch erhoben. Die für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausdrücklich oder konkludent durch Auszahlung ergangenen Folgebescheide sind in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8 AY 11/07 R). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hatte die Beklagte das Verfahren in der Hand und konnte und musste alle bis dahin ergangenen Bewilligungsbescheide überprüfen.

Das Gericht hatte nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis nur noch über weitere Leistungen in Höhe von 29,80 Euro monatlich im streitigen Zeitraum zu entscheiden. Der Kläger bezieht aufgrund seiner durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellten, befristeten vollen Erwerbsminderung ergänzend zu seiner Rente Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Diese Hilfe ist nach § 19 Abs. 1 SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Hinsichtlich von Einkommen bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass hierzu grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind in den dort aufgeführten Fällen Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.

Die Beklagte hat vorliegend, nachdem der Kläger am 18.05.2010 auf Nachfrage erklärt hat, keine weiteren Absetzungsbeträge geltend zu machen, von dem Einkommen des Klägers 5,20 Euro als Arbeitsmittelpauschale gemäß § 3 Abs. 4 Nr.1, 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DV) abgesetzt. Zudem hat sie – ursprünglich ausgehend von dem Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 44,80 Euro – einen Freibetrag in Höhe von 30% berücksichtigt (13,44 Euro). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches der Kläger angenommen hat, und den Freibetrag vom Bruttoeinkommen in Höhe von 50,00 Euro berechnet (15,00 Euro). Somit werden von den 50,00 Euro Einkommen nach Abzug von Freibetrag und Arbeitsmittelpauschale (5,20 Euro + 15,00 Euro) noch 29,80 Euro auf die Leistungen nach dem SGB XII angerechnet. Einen höheren Freibetrag kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht mit Erfolg geltend machen. Das Gesetz sieht einen solchen nicht vor. Zwar kann nach § 82 Abs. 3 Satz 3 im Übrigen in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Dadurch soll der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, flexibel zu reagieren (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dürfte aber eingeschränkt sein, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Auflage, § 82, Rn. 88). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514, 65) wird beispielhaft das Erfordernis eines besonderen Anreizes oder beim Ferienjob eines Schülers genannt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Unterschiede der Regelung des Freibetrags im SGB XII und SGB II nicht gesehen oder nicht gewollt hat. Diese unterschiedlichen Absetzungen sind vom Kläger hinzunehmen (vgl. Bayer. LSG; Beschluss vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 205/09).

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Landessozialgericht NRW hat zur Frage der Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII hinsichtlich der Einkommensfreibeträge in seinem Beschluss vom 12.03.2010, Az.: L 20 SO 20/10 B ausgeführt:

"Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S. 65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten."

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen nach eigener umfassender Prüfung vollumfänglich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die im Hinblick auf den Beschwerdewert grundsätzlich nicht statthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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