Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 174/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 19/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
verb. m. L 4 SO 20/14 B
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 27. Dezember 2013 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 27. Dezember 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,00 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung für die Wohnung A Straße, A-Stadt, zu gewähren,
ist bereits nicht zulässig.
Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung unstatthaft. Danach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750,00 Euro, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, oder betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Gegenstand des Verfahrens sind die Kosten der Unterkunft der Klägerin in Höhe der Differenz der mietvertraglich geschuldeten Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR zu den im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. November 2013 übernommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 320,00 EUR monatlich. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids werden die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für Dezember 2013 und die Zeit ab Januar 2014 für jeweils nur einen Monat bewilligt, werden jedoch ohne Antrag weitergewährt, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Im Recht der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -) wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von maximal zwölf Monaten begrenzt. Selbst Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren für die Bestimmung des Streitgegenstandes und des Wertes der Beschwer in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht 11. August 2010 - L 7 SO 43/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2011 – L 23 SO 170/11 B ER –, juris), woraus sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von maximal 360,00 EUR für einen Zeitraum von zwölf Monaten ergibt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung (hier der Übernahme höherer Kosten der Unterkunft) bis zur Entscheidung des Gerichts, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, weil insoweit nur über die Kosten der Unterkunft für die Monate November 2013 bis Mai 2014 zu entscheiden ist.
Die Beschwerde ist jedoch auch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die die Antragstellerin hat zunächst keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einen Sachverhalt, der es der Antragstellerin unzumutbar machen würde, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hat sie nicht vorgetragen. Sie verweist lediglich auf die monatliche Fälligkeit der Mietzinszahlung, hat jedoch noch nicht einmal – worauf auch bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – behauptet, mit der Mietzahlung in Rückstand geraten zu sein oder zu geraten.
Sie hat weiterhin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen anzuerkennen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn die Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft stellen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als unangemessen hoch dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der insoweit inhaltsgleich mit § 35 SGB XII ist, (ständige Rspr. seit BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 - zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt, ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist. Dieser Prüfungsschritt ist in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Hilfebedürftigen die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit).
Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften ist zu Gunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (BSG a.a.O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (Berlit, in: LPK SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Rn. 33). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2013, L 7 SO 43/10).
Zunächst ist die streitgegenständliche Wohnung hinsichtlich ihrer Größe von 71 m² unangemessen groß. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 86/09 R - juris und Urteil vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52). Der Antragsgegner ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 45 qm zu berücksichtigen ist. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person zusätzlich 12 m² angemessen.
Die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung überschreitet den angemessenen Wert erheblich. Diese Überschreitung wäre nur dann sozialhilferechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Das ist hier nicht der Fall, denn die für die streitgegenständliche Wohnung zu erwartenden Aufwendungen übersteigen die Angemessenheitsobergrenze von 320,00 EUR (Bruttokaltmiete) im Vergleichsraum.
Die zugrunde zu legende Angemessenheitsobergrenze in der angegebenen Höhe ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Konzept der Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Wetteraukreis (Stand: 1. Januar 2014), das der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gem. § 86b SGG gebotenen summarischen Prüfung für schlüssig hält.
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R). Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Der Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das vom Antragsgegner zur Anwendung gebrachte "Schlüssige Konzept für die Mietobergrenzen (MOG) im Wetteraukreis (Stand: 1. Januar 2014) entspricht diesen Vorgaben.
Das Konzept des Antragsgegners hat Mietobergrenzen in der Weise ermittelt, dass der Wetteraukreis in vier als Vergleichsräume (Vergleichsraum I: Bad Nauheim, Ober-Mörlen, Friedberg, Rosbach, Wöllstadt, Niddatal, Karben, Bad Vilbel; Vergleichsraum II: Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim, Echzell, Reichelsheim, Florstadt, Altenstadt; Vergleichsraum III: Nidda Ranstadt, Glauburg, Ortenberg, Büdigen, Limeshain; Vergleichsraum IV: Gedern, Hirzenhein, Kefenrod) bezeichnete räumliche Einheiten eingeteilt wurde. Die Wohnungsmarkttypen bilden nach der schlüssigen Darstellung des Konzepts des Antragsgegners Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Sie dienen der regionalen Differenzierung des Kreisgebiets und sollen verhindern, dass ganze Regionen des Kreises aufgrund ihrer Miethöhe als potenzielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. Als Indikatoren wurden vorrangig die Verkehrsanbindung, nachgeordnet die Infrastrukturstärke und ergänzend der kommunale Mietenindex berücksichtigt. Die Stadt A. liegt im Vergleichsraum I, der acht verkehrstechnisch mehrfach miteinander verbundene Kommunen entlang der Regional- und Verkehrsachse A5 und westlichen Schienentrasse mit guter Anbindung an die Rhein-Main-Metropol-Region abbildet und in denen infrastrukturschwache Gemeinden (Ober-Mörlen, Wollstadt, Niddatal, von den infrastrukturstarken größten Städten im Wetteraukreis profitieren. Der Mietindex in allen Kommunen liegt nach der Erhebung im überdurchschnittlichen Bereich.
Im Rahmen der Datenerhebung wurden Daten der Grundsicherungsträger (zu 38%, zum Stichtag 28. Juni 2013 bzw. 24. April 2013), des freien Wohnungsmarktes durch Sichtung und Erfassung regionaler und überregionaler Zeitungen, des Internets (Zeitraum 26. September 2012 bis 17. August 2013) und der Daten des Amtes für Bodenmanagement (zu ca. 32 %, Zeitraum 27. Juli 2010 bis 28. September 2012) sowie Daten des öffentlichen Wohnungsbaus (Mai 2013). Erhoben wurden Daten über Wohnungen mit einer Größe von über 20 qm, gegliedert nach Größe, aus diesen Daten wurden sodann je Kommune bzw. Vergleichsraum der durchschnittliche qm-Preis bezogen auf die Größenstufen errechnet. Es erfolgte hierbei eine Datenbereinigung durch Entfernung fehlerhafter Datensätze, erkennbarer Doppelerfassungen sowie Entfernen von qm-Preisen von 0 EUR bis 1 EUR. Generell nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Wohnheimen, Ferienwohnungen, möblierte Wohnungen, Wohnungen mit großem Garten/Terrasse, Seniorenwohnungen, Wohnungen für Pendler und Wohngemeinschaften. Der Gesamtumfang der erhobenen Wohnungsmieten umfasste 16.041 Mieten. Als Berechnungsmodus wurde ein sog. "Mittelwertbasierte Mietenindex" angewendet, bei dem zunächst durchschnittliche qm-Priese nach Größe der Wohnung (( 20qm, 20 ( 45 qm, 46 ( 60qm, 61 ( 72 qm, 73 ( 84 qm, 85 ( 96 qm, )97 qm) getrennt nach Datenquelle gebildet wurde. Es wurde weiter ein gemeinsamer Mittelwert je Größenstufe aus allen 5 Datenquellen gebildet. Es erfolgt die Hochrechnung der Mieten je Datenquelle und Stufe auf jeweils 100 Datensätze dann die Summierung der Werte und anschließend Teilung durch Summe der Indexbildenden Datensätze. Anschließend wurden alle Daten der Kommunen innerhalb eines Vergleichsraumes zusammengeführt und in 5 EUR–Schritten aufgerundet, was die angemessene Mietgrenze für den Vergleichsraum ergeben soll.
Das von dem Antragsgegner vorgelegt Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze erfüllt nach alledem die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen und ist schlüssig. Insbesondere wurde der Vergleichsraum zutreffend bestimmt. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R - juris m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R - juris) darf bei der Bildung der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt werden, es dürfen jedoch nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Danach ist für den Vergleichsraum ein einheitlicher Wert der angemessenen Kosten der Unterkunft zu bilden. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Indem auf den Vergleichsraum I abgestellt wird, werden diese Anforderungen erfüllt, denn der Wohnort der Antragstellerin A-Stadt erfüllt jedenfalls die Kriterien die der Vergleichsraumbildung zugrunde gelegt wurden.
Soweit die Antragstellerin gegen das Konzept der Antragsgegnerin im Wesentlichen einwendet, dass es keine geringfügigen Abweichungen zulasse, verkennt sie, dass dies nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) kein Kriterium für die Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellt. Auch der Hinweis, dass die Stadt A. selbst auf den Mietspiegel der Stadt C. hinweist, greift nicht durch, da ein Mietspiegel als solcher – zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete – gerade nicht sicherstellt, dass tatsächlich auf den Mietpreis im einfachen Segment des Wohnungsmarktes abgestellt wird. Soweit ferner ein Vergleich mit den von der Stadt C. offenbar als angemessen im Sinne des SGB XII anzusehenden Grundmieten verlangt wird, kann der Senat letztlich nicht prüfen, ob die von der Stadt C. als Datengrundlage herangezogenen Verhältnisse denen am Wohnort der Antragstellerin vergleichbar ist. Der Verweis auf den "Mietspiegel 2012" in der von der Antragstellerin überreichten tabellarischen Übersicht weist jedoch darauf hin, dass die Stadt C. auf eine eigenständige Datenerhebung zur Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts verzichtet hat. Das Abstellen Durchschnittswerte eines Mietspiegels kann zur (rechtswidrigen) "Besserstellung" führen, weil nicht auf das untere Mietpreisniveau abgestellt wurde, sondern auf höhere Durchschnittswerte des gesamten Wohnungsmarktes (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R). Darüber hinaus kann der Senat auch nicht ersehen, nach welchen Kriterien die Stadt C. die angegebene Nichtprüfungsgrenze angesetzt hat.
Schließlich ergibt sich, dass im herangezogenen Vergleichsraum eine ausreichend Große Anzahl von Wohnungen verfügbar sind, nämlich 1078.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte der Senat nicht abschließend prüfen, ob es der Antragstellerin im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, in eine kostenangemessene Wohnung umzuziehen. Soweit sich die Antragstellerin auch nach ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht in der Lage sieht, konnte die Unzumutbarkeit des Umzugs aus gesundheitlichen gründen gleichwohl nicht schlüssig dargestellt werden. Das vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie Dr. D. vom 13. Februar 2014 kann nicht nachvollzogen werden, weil hierin keinerlei Angaben zum Krankheitsbild oder Befunden der geltend gemachten Erkrankung der Antragstellerin gemacht werden. Aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Befundbericht der Internistin Dr. E. vom 31. Januar 2013 ergeben sich zwar Depressionen, Antriebsstörung und Zwänge, als Funktionseinschränkungen werden jedoch keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht zu einem Wohnungswechsel in der Lage ist. Insoweit weist der Antragsgegner auch nicht zu Unrecht darauf hin, dass das Krankheitsbild schon länger besteht und insbesondere die Antragstellerin Ende 2012 nicht am Umzug in die gegenwärtig bewohnte Wohnung gehindert hat. Ob sich die Krankheit seither ggf. verschlimmert hat, wird der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zu ermitteln haben.
Nachdem auch kein Anordnungsgrund gegeben ist, war der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.
Zutreffend hat daher das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, die gemäß § 73a SSG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg ist aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 27. Dezember 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,00 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung für die Wohnung A Straße, A-Stadt, zu gewähren,
ist bereits nicht zulässig.
Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen der vom Sozialgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung unstatthaft. Danach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750,00 Euro, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, oder betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Gegenstand des Verfahrens sind die Kosten der Unterkunft der Klägerin in Höhe der Differenz der mietvertraglich geschuldeten Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR zu den im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. November 2013 übernommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 320,00 EUR monatlich. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids werden die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für Dezember 2013 und die Zeit ab Januar 2014 für jeweils nur einen Monat bewilligt, werden jedoch ohne Antrag weitergewährt, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Im Recht der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -) wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von maximal zwölf Monaten begrenzt. Selbst Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren für die Bestimmung des Streitgegenstandes und des Wertes der Beschwer in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht 11. August 2010 - L 7 SO 43/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2011 – L 23 SO 170/11 B ER –, juris), woraus sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von maximal 360,00 EUR für einen Zeitraum von zwölf Monaten ergibt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung (hier der Übernahme höherer Kosten der Unterkunft) bis zur Entscheidung des Gerichts, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, weil insoweit nur über die Kosten der Unterkunft für die Monate November 2013 bis Mai 2014 zu entscheiden ist.
Die Beschwerde ist jedoch auch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die die Antragstellerin hat zunächst keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einen Sachverhalt, der es der Antragstellerin unzumutbar machen würde, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hat sie nicht vorgetragen. Sie verweist lediglich auf die monatliche Fälligkeit der Mietzinszahlung, hat jedoch noch nicht einmal – worauf auch bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – behauptet, mit der Mietzahlung in Rückstand geraten zu sein oder zu geraten.
Sie hat weiterhin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen anzuerkennen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn die Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft stellen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als unangemessen hoch dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der insoweit inhaltsgleich mit § 35 SGB XII ist, (ständige Rspr. seit BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 - zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt, ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist. Dieser Prüfungsschritt ist in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Hilfebedürftigen die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit).
Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften ist zu Gunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (BSG a.a.O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (Berlit, in: LPK SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Rn. 33). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2013, L 7 SO 43/10).
Zunächst ist die streitgegenständliche Wohnung hinsichtlich ihrer Größe von 71 m² unangemessen groß. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 86/09 R - juris und Urteil vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52). Der Antragsgegner ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 45 qm zu berücksichtigen ist. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i. V. m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person zusätzlich 12 m² angemessen.
Die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung überschreitet den angemessenen Wert erheblich. Diese Überschreitung wäre nur dann sozialhilferechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Das ist hier nicht der Fall, denn die für die streitgegenständliche Wohnung zu erwartenden Aufwendungen übersteigen die Angemessenheitsobergrenze von 320,00 EUR (Bruttokaltmiete) im Vergleichsraum.
Die zugrunde zu legende Angemessenheitsobergrenze in der angegebenen Höhe ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Konzept der Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Wetteraukreis (Stand: 1. Januar 2014), das der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gem. § 86b SGG gebotenen summarischen Prüfung für schlüssig hält.
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R). Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Der Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das vom Antragsgegner zur Anwendung gebrachte "Schlüssige Konzept für die Mietobergrenzen (MOG) im Wetteraukreis (Stand: 1. Januar 2014) entspricht diesen Vorgaben.
Das Konzept des Antragsgegners hat Mietobergrenzen in der Weise ermittelt, dass der Wetteraukreis in vier als Vergleichsräume (Vergleichsraum I: Bad Nauheim, Ober-Mörlen, Friedberg, Rosbach, Wöllstadt, Niddatal, Karben, Bad Vilbel; Vergleichsraum II: Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim, Echzell, Reichelsheim, Florstadt, Altenstadt; Vergleichsraum III: Nidda Ranstadt, Glauburg, Ortenberg, Büdigen, Limeshain; Vergleichsraum IV: Gedern, Hirzenhein, Kefenrod) bezeichnete räumliche Einheiten eingeteilt wurde. Die Wohnungsmarkttypen bilden nach der schlüssigen Darstellung des Konzepts des Antragsgegners Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Sie dienen der regionalen Differenzierung des Kreisgebiets und sollen verhindern, dass ganze Regionen des Kreises aufgrund ihrer Miethöhe als potenzielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. Als Indikatoren wurden vorrangig die Verkehrsanbindung, nachgeordnet die Infrastrukturstärke und ergänzend der kommunale Mietenindex berücksichtigt. Die Stadt A. liegt im Vergleichsraum I, der acht verkehrstechnisch mehrfach miteinander verbundene Kommunen entlang der Regional- und Verkehrsachse A5 und westlichen Schienentrasse mit guter Anbindung an die Rhein-Main-Metropol-Region abbildet und in denen infrastrukturschwache Gemeinden (Ober-Mörlen, Wollstadt, Niddatal, von den infrastrukturstarken größten Städten im Wetteraukreis profitieren. Der Mietindex in allen Kommunen liegt nach der Erhebung im überdurchschnittlichen Bereich.
Im Rahmen der Datenerhebung wurden Daten der Grundsicherungsträger (zu 38%, zum Stichtag 28. Juni 2013 bzw. 24. April 2013), des freien Wohnungsmarktes durch Sichtung und Erfassung regionaler und überregionaler Zeitungen, des Internets (Zeitraum 26. September 2012 bis 17. August 2013) und der Daten des Amtes für Bodenmanagement (zu ca. 32 %, Zeitraum 27. Juli 2010 bis 28. September 2012) sowie Daten des öffentlichen Wohnungsbaus (Mai 2013). Erhoben wurden Daten über Wohnungen mit einer Größe von über 20 qm, gegliedert nach Größe, aus diesen Daten wurden sodann je Kommune bzw. Vergleichsraum der durchschnittliche qm-Preis bezogen auf die Größenstufen errechnet. Es erfolgte hierbei eine Datenbereinigung durch Entfernung fehlerhafter Datensätze, erkennbarer Doppelerfassungen sowie Entfernen von qm-Preisen von 0 EUR bis 1 EUR. Generell nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Wohnheimen, Ferienwohnungen, möblierte Wohnungen, Wohnungen mit großem Garten/Terrasse, Seniorenwohnungen, Wohnungen für Pendler und Wohngemeinschaften. Der Gesamtumfang der erhobenen Wohnungsmieten umfasste 16.041 Mieten. Als Berechnungsmodus wurde ein sog. "Mittelwertbasierte Mietenindex" angewendet, bei dem zunächst durchschnittliche qm-Priese nach Größe der Wohnung (( 20qm, 20 ( 45 qm, 46 ( 60qm, 61 ( 72 qm, 73 ( 84 qm, 85 ( 96 qm, )97 qm) getrennt nach Datenquelle gebildet wurde. Es wurde weiter ein gemeinsamer Mittelwert je Größenstufe aus allen 5 Datenquellen gebildet. Es erfolgt die Hochrechnung der Mieten je Datenquelle und Stufe auf jeweils 100 Datensätze dann die Summierung der Werte und anschließend Teilung durch Summe der Indexbildenden Datensätze. Anschließend wurden alle Daten der Kommunen innerhalb eines Vergleichsraumes zusammengeführt und in 5 EUR–Schritten aufgerundet, was die angemessene Mietgrenze für den Vergleichsraum ergeben soll.
Das von dem Antragsgegner vorgelegt Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze erfüllt nach alledem die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen und ist schlüssig. Insbesondere wurde der Vergleichsraum zutreffend bestimmt. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R - juris m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R - juris) darf bei der Bildung der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt werden, es dürfen jedoch nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Danach ist für den Vergleichsraum ein einheitlicher Wert der angemessenen Kosten der Unterkunft zu bilden. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Indem auf den Vergleichsraum I abgestellt wird, werden diese Anforderungen erfüllt, denn der Wohnort der Antragstellerin A-Stadt erfüllt jedenfalls die Kriterien die der Vergleichsraumbildung zugrunde gelegt wurden.
Soweit die Antragstellerin gegen das Konzept der Antragsgegnerin im Wesentlichen einwendet, dass es keine geringfügigen Abweichungen zulasse, verkennt sie, dass dies nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) kein Kriterium für die Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellt. Auch der Hinweis, dass die Stadt A. selbst auf den Mietspiegel der Stadt C. hinweist, greift nicht durch, da ein Mietspiegel als solcher – zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete – gerade nicht sicherstellt, dass tatsächlich auf den Mietpreis im einfachen Segment des Wohnungsmarktes abgestellt wird. Soweit ferner ein Vergleich mit den von der Stadt C. offenbar als angemessen im Sinne des SGB XII anzusehenden Grundmieten verlangt wird, kann der Senat letztlich nicht prüfen, ob die von der Stadt C. als Datengrundlage herangezogenen Verhältnisse denen am Wohnort der Antragstellerin vergleichbar ist. Der Verweis auf den "Mietspiegel 2012" in der von der Antragstellerin überreichten tabellarischen Übersicht weist jedoch darauf hin, dass die Stadt C. auf eine eigenständige Datenerhebung zur Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts verzichtet hat. Das Abstellen Durchschnittswerte eines Mietspiegels kann zur (rechtswidrigen) "Besserstellung" führen, weil nicht auf das untere Mietpreisniveau abgestellt wurde, sondern auf höhere Durchschnittswerte des gesamten Wohnungsmarktes (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R). Darüber hinaus kann der Senat auch nicht ersehen, nach welchen Kriterien die Stadt C. die angegebene Nichtprüfungsgrenze angesetzt hat.
Schließlich ergibt sich, dass im herangezogenen Vergleichsraum eine ausreichend Große Anzahl von Wohnungen verfügbar sind, nämlich 1078.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte der Senat nicht abschließend prüfen, ob es der Antragstellerin im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, in eine kostenangemessene Wohnung umzuziehen. Soweit sich die Antragstellerin auch nach ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht in der Lage sieht, konnte die Unzumutbarkeit des Umzugs aus gesundheitlichen gründen gleichwohl nicht schlüssig dargestellt werden. Das vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie Dr. D. vom 13. Februar 2014 kann nicht nachvollzogen werden, weil hierin keinerlei Angaben zum Krankheitsbild oder Befunden der geltend gemachten Erkrankung der Antragstellerin gemacht werden. Aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Befundbericht der Internistin Dr. E. vom 31. Januar 2013 ergeben sich zwar Depressionen, Antriebsstörung und Zwänge, als Funktionseinschränkungen werden jedoch keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht zu einem Wohnungswechsel in der Lage ist. Insoweit weist der Antragsgegner auch nicht zu Unrecht darauf hin, dass das Krankheitsbild schon länger besteht und insbesondere die Antragstellerin Ende 2012 nicht am Umzug in die gegenwärtig bewohnte Wohnung gehindert hat. Ob sich die Krankheit seither ggf. verschlimmert hat, wird der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zu ermitteln haben.
Nachdem auch kein Anordnungsgrund gegeben ist, war der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.
Zutreffend hat daher das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, die gemäß § 73a SSG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg ist aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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