L 6 AS 795/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 12/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 795/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ausbildungsgeld ist im Rahmen der Bedarfsberechnung in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Von dem als Einkommen zu berücksichtigenden Ausbildungsgeld ist weder eine Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II noch ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen.

(vgl. auch Parallelentscheidung des erkennenden Senats vom selben Tage - L 6 AS 379/15)
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. August 2012 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Umstritten ist dabei insbesondere (noch), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld des Klägers als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.

Der 1993 geborene Kläger steht (mit seinen Eltern und seinem Bruder) seit mehreren Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Er hat eine Lernbehinderung und besuchte in der Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2011 die C-Förderschule in A-Stadt. Ab 1. September 2011 nahm er an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beim Maßnahmenträger D. e.V. in A-Stadt teil. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger insoweit durch Bescheid vom 5. September 2011 (BI. 23 Gerichtsakten) für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 29. Juni 2012 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (SGB III a.F.) in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Gestalt eines Ausbildungsgeldes in Höhe von 216,00 EUR monatlich und Reisekosten für Pendelfahrten in Höhe von 44,70 EUR monatlich.

Mit dem hier maßgeblichen Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2011 (Bl. 9 Gerichtsakten) nahm der Beklagte hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 eine Neuberechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der als "Berufsausbildungsbeihilfe" bezeichneten Sozialleistung als Einkommen des Klägers vor. Dem Berechnungsbogen zum Bescheid kann entnommen werden, dass der Beklagte die Leistung in Höhe von monatlich 216,00 EUR um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,00 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von 370,00 EUR ermittelte. Den gegen die Anrechnung des Ausbildungsgeldes erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 (Bl. 18 Gerichtsakten) mit der Begründung zurück, dass das Ausbildungsgeld mangels eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands zu den nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigenden Geldzuflüssen gehöre.

Der Kläger hat daraufhin am 3. Januar 2012 Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 1. Februar 2012 (Bl. 29 Gerichtsakten) dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in Höhe von 102,00 EUR bzw. 104,65 EUR monatlich bewilligt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich bei dem gewährten Ausbildungsgeld um eine zweckgebundene Leistung handele, welche nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass es sich beim Ausbildungsgeld nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, sondern um eine mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbare Leistung handele. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Ausbildungsgeld anders zu behandeln sein solle als Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder die Berufsausbildungsbeihilfe. Das Ausbildungsgeld diene der Sicherstellung des Lebensunterhalts und damit keinem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Auch seien keine Erwerbstätigenfreibeträge vom Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen. Die Erwerbstätigenfreibeträge sollten zur Aufnahme von Arbeit motivieren. Die Aufnahme einer staatlich geförderten Ausbildung sei damit nicht zu vergleichen.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. August 2012 unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 sowie des Änderungsbescheides vom 1. Februar 2012 und Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen aus dem Ausbildungsgeld abzüglich eines Anteils von 20% und abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR zu gewähren.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II gehöre, weil § 7 Abs. 5 SGB II durch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung verdrängt werde. Das dem Kläger bewilligte Ausbildungsgeld in Höhe von 216,00 EUR für die berufsvorbereitende Maßnahme bemesse sich vorliegend nämlich nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Das Ausbildungsgeld sei zumindest teilweise nicht als Einkommen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, seien gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Zweckbestimmte Einnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien solche, die einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II haben. Die Zweckbestimmung müsse sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, sondern es genüge eine durch Auslegung erkennbare Zweckbestimmung (vgl. Geiger in: Münder, SGB II, 4. Auflage 2011, § 11a Rdnr. 8). Das Ausbildungsgeld diene teilweise – ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II – der Sicherung des Lebensunterhalts, enthalte auf der anderen Seite aber auch einen zweckbestimmten Anteil, der mit 20% zu veranschlagen sei.

Dass das Ausbildungsgeld nicht grundsätzlich als bloßer Nachteilsausgleich im Bereich des SGB II einkommensanrechnungsfrei bleibe, sei auch aus der Systematik des SGB II abzuleiten, welches nämlich einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II vorsehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Regelung als Nachteilsausgleich für behinderte Menschen im SGB II grundsätzlich abschließend sei, so dass das Ausbildungsgeld, welches je nach Tatbestand des SGB III bis zu 282,00 EUR betrage, nicht als weiterer Nachteilsausgleich einkommensanrechnungsfrei gewährt werden solle.

Vorliegend bestimme sich der Bedarf des Klägers für die berufsvorbereitende Maßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III würden als Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei der Grundausbildung bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geltende Bedarf zugrunde gelegt. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG regele das sog. SchülerBAfög. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gelte als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen oder Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ein Betrag in Höhe von 216,00 EUR.

Die Regelung über den Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stelle den Bedarf also insoweit dem sog. SchülerBAföG gleich. Dies sei auch sachgerecht: Da behinderte Menschen durch berufsvorbereitende Maßnahmen bei der Absolvierung einer Ausbildung unterstützt werden sollten (Herstellung der Erwerbsfähigkeit, § 97 Abs. 1 SGB III) und eine im Wesentlichen verschulte Bildungsmaßnahme absolvierten, bei welcher noch keine Wertschöpfung stattfinde, erscheine es schlüssig, diese Personen mit Schülern gleichzustellen, die SchülerBAföG erhalten.

Der Verweis von § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sei dementsprechend nicht als bloßer Rechtsfolgenverweis, sondern als Rechtsgrundverweis zu verstehen, so dass die Frage der Einkommensanrechnung beim Ausbildungsgeld nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anlog der Anrechnung des SchülerBAföGs zu erfolgen habe. Zur rechtlichen Behandlung des SchülerBAföGs habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. März 2009 (B 14 AS 63/07 R, Rdnr. 25) bereits entschieden, dass die Leistungen nach dem BAföG sowohl dem mit den SGB II-Leistungen identischen Zweck der Existenzsicherung als auch einem darüber hinausgehenden Zweck – nämlich der Ausbildungsförderung – dienen. Im Ergebnis habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass 20% des Betrags der Leistungen der Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme anzusehen seien.

Dies bedeute im Falle des Klägers, dass bei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II ein Betrag in Höhe von 43,20 EUR monatlich als zweckbestimmte Einnahme von dem gewährten Ausbildungsgeld von 216,00 EUR unberücksichtigt zu bleiben habe. Das anzurechnende Einkommen sei um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich zu bereinigen. Eine weitere Bereinigung des Einkommens um die Absetzbeträge des § 11b SGB II habe zu unterbleiben, da es sich bei dem Ausbildungsgeld um kein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift handele.

Gegen das ihnen jeweils am 5. November 2012 zugestellte Urteil haben sowohl der Kläger (am 16. November 2012) als auch der Beklagte (am 3. Dezember 2012) die vom Sozialgericht ausdrücklich zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, dass das Ausbildungsgeld als zweckbestimmte Einnahme in vollem Umfang anrechnungsfrei bleiben müsse. Wenn man es dennoch anrechne, dann müsse ihm zumindest der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II zugestanden werden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. August 2012 zu ändern und den Beklagten unter weitergehender Abänderung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 sowie des Änderungsbescheides vom 1. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen zu gewähren, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. August 2012 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass das SGB III – anders als das BAföG – die Möglichkeit biete, ausbildungsgeprägte Bedarfe durch die Bewilligung von Leistungen abzudecken, die über diejenigen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Das ergebe sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Kassel vom 5. September 2011, in welchem für den Lebensunterhalt 216,00 EUR und für Fahrkosten 44,70 EUR ausgewiesen würden. Die Gewährung eines pauschalen Freibetrages von 20% sei daneben nicht gerechtfertigt und finde keinen Anhalt im Gesetz.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. August 2012 kann nicht unverändert aufrechterhalten werden. Der angefochtene Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 sowie der Änderungsbescheid vom 1. Februar 2012 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die streitige Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Ausbildungsgeldes als Einkommen gewährt werden.

Das Sozialgericht hat zunächst in der Sache zutreffend ausgeführt, dass der Kläger überhaupt zum Kreis der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen gehört. Zwar bestimmt § 7 Abs. 5 SGB II in der hier anzuwendenden, vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.), dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II findet der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II a.F. zufolge jedoch keine Anwendung auf Auszubildende,

1. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, nach § 66 Abs. 1 oder § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Vorliegend bemisst sich das dem Kläger seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Berufsvorbereitungsmaßnahme bewilligte Ausbildungsgeld nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der in der vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung vom 24. Oktober 2010 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, so dass dessen Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II sich aus der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II a.F. ergibt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, so dass der Senat insoweit von weitergehenden Ausführungen absehen kann.

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ist das dem Kläger für den streitigen Zeitraum gewährte Ausbildungsgeld jedoch im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II in vollem Umfang als anrechnungsfähiges Einkommen zu berücksichtigen.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dabei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 SGB II zufolge, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind insoweit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11a Abs. 1 SGB II

1. Leistungen nach dem SGB II,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Gemäß § 11a Abs. 2 SGB II sind ferner auch Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Schließlich bestimmt § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind der Vorschrift des § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen

1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2. die Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII).

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind gemäß § 11a Abs. 4 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Außerdem sind gemäß § 11a Abs. 5 SGB II auch Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Das im vorliegenden Fall vom Kläger bezogene Ausbildungsgeld ist in den Ausnahmetatbeständen des § 11a SGB II nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossenes oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigendes Einkommen. Insbesondere ist das Ausbildungsgeld entgegen der Auffassung des Klägers weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II noch reduziert sich der hiervon zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen wie den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. (jetzt: § 11b Abs. 1 Nr. 6 SGB II). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld im Ergebnis um eine in gleicher Weise wie die Berufsausbildungsbeihilfe (§ 65 SGB III a.F.) als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzurechnende Leistung handelt.

Der Ausnahmetatbestand des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass die in Rede stehende Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, welcher über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld im SGB III und im SGB IX lässt sich eine solche Zweckbestimmung allerdings nicht entnehmen. Zwar muss sich die Zweckbestimmung nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, sondern es genügt auch eine durch Auslegung erkennbare Zweckbestimmung (vgl. Geiger in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11a Rdnr. 8). Eine solche – von dem mit der Zahlung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verfolgten Zweck – abweichende Zweckbestimmung lässt sich allerdings aus der Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmungen nicht herleiten. Es gibt vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt haben könnte (so bereits ausführlich BSG vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 24 ff.).

Das Ausbildungsgeld ist seiner Zweckbestimmung nach mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar, welche – anders als die Leistungen nach dem BAföG – nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, weil in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und das SGB III daneben zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl. BSG vom 22. März 2010 B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 Rdnr. 31). Auch das Ausbildungsgeld hat in erster Linie eine Unterhaltssicherungsfunktion zu erfüllen, d.h. es bezweckt die Deckung des geldlich-materiellen Lebensbedarfs der behinderten Menschen während der Teilnahme an einer auf Ausbildung oder einen ähnlichen Zweck gerichteten Maßnahme (so bereits BSG vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 122/88 = SozR 4100 § 59 Nr. 8, juris Rdnr. 26; vgl. auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., § 122 Rdnr. 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 122 Rdnr. 2). Diese Vergleichbarkeit von Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe ist auch der Grund dafür, dass § 104 Abs. 2 SGB III a.F./§ 122 Abs. 2 SGB III hinsichtlich des Ausbildungsgeldes die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe anordnet (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2014 - L 17 AS 67013, juris; nachfolgend BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R = SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 m.w.N.)

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch ein Abzug der Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht in Betracht kommen. Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R). Das Ausbildungsgeld jedoch ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass der Erwerbstätigenfreibetrag einzig vom Erwerbs- und nicht von Erwerbsersatzeinkommen – auch nicht vom Krankengeld – in Abzug zu bringen ist (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 17 ff.). Der Freibetrag ist geschaffen worden, um Hilfebedürftigen stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BT-Drucks 15/5446, S. 1). Diese Zielsetzung geht beim Bezug von Entgeltersatzleistungen allerdings ins Leere. Die Absetzung von Freibeträgen und damit die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens oder umgekehrt, die Erhöhung des Teils der Entgeltersatzleistung, der zur Lebensunterhaltssicherung neben dem Alg II verbleiben würde, würde letztlich den gegenteiligen Anreiz setzen.

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, so dass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum BSHG).

Lohnersatzleistungen – wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld –, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, sind freilich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 Rdnr. 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rdnr. 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzen (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rdnr. 17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG vom 27. September 2011 B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG vom 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rdnr. 14 ff.).

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor, denn es stellt eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Zwar mag der Leistungsgewährung auch insoweit das Motiv zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl. BSG vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (vgl. BSG vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 21 m.w.N.). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

Das Ausbildungsgeld hat deshalb eben gerade keine Lohnersatzfunktion. Die Leistungsbestimmung ist am Bedarf und nicht an zumeist fehlenden Vorleistungen (anders als zum Beispiel beim Übergangsgeld) orientiert (vgl. Großmann in: Hauck/Noftz, SGB III K § 122, Rdnr. 2). Das Ausbildungsgeld soll erst die Voraussetzung dafür schaffen, dass der Empfänger in die Lage versetzt wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Anders als eine Ausbildungsvergütung, die selbst als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist, widerspricht es dem Sinn und Zweck des Ausbildungsgeldes, hiervon vor der Anrechnung auf die Bedürftigkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II einen Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug zu bringen.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), ist schon deshalb ausgeschlossen, weil für die Berufsausbildungshilfe, die (auch) Nichtbehinderte bekommen, die gleichen Regeln gelten wie für das Ausbildungsgeld, das Behinderten vorbehalten ist (ausführlich zur Frage der Verfassungskonformität: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R = SozR 4-4200 § 27 Nr. 2, Rdnr. 33 ff. m.w.N.).

Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6) unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 122 SGB III) gezahltes Ausbildungsgeld für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vollständig) nicht anzurechnen sei, weil ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist, gebietet dies im vorliegenden Fall schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil für das nach § 123 SGB III bemessene Ausbildungsgeld des Klägers eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Das SGB II enthält im Übrigen auch keine dem § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vergleichbare Auffangregelung.

Die auf (vollständige) Nichtanrechnung des Ausbildungsgeldes gerichtete Berufung des Klägers konnte bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es liegt inzwischen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass das Ausbildungsgeld in vollem Umfang als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.
Rechtskraft
Aus
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