Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 56/15 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt.
2. Der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Ausgangsverfahren wird nur gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich das insoweit gegebene Rechtmittel eingelegt wird (vgl. §160a Abs. 3 SGG). Ein isoliert gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren, der ohne Erfolg bleibt und nicht zu einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist führt, hemmt nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist.
3. Eine erst sechs Monate nach Ablehnung des isoliert gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren erhobene Entschädigungsklage wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG
2. Der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Ausgangsverfahren wird nur gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich das insoweit gegebene Rechtmittel eingelegt wird (vgl. §160a Abs. 3 SGG). Ein isoliert gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren, der ohne Erfolg bleibt und nicht zu einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist führt, hemmt nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist.
3. Eine erst sechs Monate nach Ablehnung des isoliert gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren erhobene Entschädigungsklage wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich der Unfallversicherungs-Streitsache S 3 U 67/06 (Sozialgericht Marburg) bzw. L 9 U 68/10 (Hessisches Landessozialgericht).
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg erhob der Antragsteller am 5. Oktober 2006 eine Klage gegen die Unfallkasse Hessen, mit welcher er unter anderem eine ambulante Schmerztherapie beanspruchte. Die Klage wurde seitens des Sozialgerichts durch Urteil vom 17. Dezember 2009, zugestellt am 25. Januar 2010, als unbegründet abgewiesen. Die am 25. Februar 2010 erhobene Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 zugestellt. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistands zu bewilligen, wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 (B 2 U 1/15 BH) abgelehnt.
Am 24. September 2015 hat der Antragsteller den hier maßgeblichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass ihm wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von mindestens 7.300,00 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Ausgangsverfahrens.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend gilt, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, 1053 und vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 - juris) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dahingehend auszulegen, dass eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erreicht wird. Allerdings ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Davon ausgehend beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, also eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, das Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rdnr. 7 ff.).
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO zufolge, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat schon bereits deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage verstrichen ist und weil eine solche Klage im vorliegenden Fall deshalb als unzulässig verworfen werden müsste.
Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Es handelt sich bei dieser Frist um eine sog. Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG Rdnr. 255).
Vorliegend ist das Ausgangsverfahren durch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 beendet worden, welches dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 zugestellt worden ist. Die zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufende Rechtsmittelfrist endete mithin am Freitag, den 16. Januar 2015. Ausgehend vom Abschluss des Ausgangsverfahrens am 16. Januar 2015 endete die sechsmonatige Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage deshalb am Donnerstag, den 16. Juli 2015.
Diese Frist hat der Antragsteller tatenlos verstreichen lassen. Er hat sich erstmals mit dem hier maßgeblichen Prozesskostenhilfeantrag vom 24. September 2015 an das Entschädigungsgericht gewendet. Da auch dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage gestellt worden ist, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommen.
Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner zur Wahrung der Klagefrist angestellten Berechnungen darauf abstellt, dass der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil vom 28. November 2014 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ihm 25. März 2015 zugestellt worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass gemäß § 160a Abs. 3 SGG nur die tatsächliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt, nicht aber ein hinsichtlich einer beabsichtigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich der Unfallversicherungs-Streitsache S 3 U 67/06 (Sozialgericht Marburg) bzw. L 9 U 68/10 (Hessisches Landessozialgericht).
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg erhob der Antragsteller am 5. Oktober 2006 eine Klage gegen die Unfallkasse Hessen, mit welcher er unter anderem eine ambulante Schmerztherapie beanspruchte. Die Klage wurde seitens des Sozialgerichts durch Urteil vom 17. Dezember 2009, zugestellt am 25. Januar 2010, als unbegründet abgewiesen. Die am 25. Februar 2010 erhobene Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 zugestellt. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistands zu bewilligen, wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 (B 2 U 1/15 BH) abgelehnt.
Am 24. September 2015 hat der Antragsteller den hier maßgeblichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass ihm wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von mindestens 7.300,00 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Ausgangsverfahrens.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend gilt, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 = NJW-RR 2004, 1053 und vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 - juris) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dahingehend auszulegen, dass eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erreicht wird. Allerdings ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Davon ausgehend beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, also eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, das Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rdnr. 7 ff.).
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO zufolge, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat schon bereits deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage verstrichen ist und weil eine solche Klage im vorliegenden Fall deshalb als unzulässig verworfen werden müsste.
Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Es handelt sich bei dieser Frist um eine sog. Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG Rdnr. 255).
Vorliegend ist das Ausgangsverfahren durch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 beendet worden, welches dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 zugestellt worden ist. Die zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufende Rechtsmittelfrist endete mithin am Freitag, den 16. Januar 2015. Ausgehend vom Abschluss des Ausgangsverfahrens am 16. Januar 2015 endete die sechsmonatige Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage deshalb am Donnerstag, den 16. Juli 2015.
Diese Frist hat der Antragsteller tatenlos verstreichen lassen. Er hat sich erstmals mit dem hier maßgeblichen Prozesskostenhilfeantrag vom 24. September 2015 an das Entschädigungsgericht gewendet. Da auch dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage gestellt worden ist, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommen.
Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner zur Wahrung der Klagefrist angestellten Berechnungen darauf abstellt, dass der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil vom 28. November 2014 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ihm 25. März 2015 zugestellt worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass gemäß § 160a Abs. 3 SGG nur die tatsächliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt, nicht aber ein hinsichtlich einer beabsichtigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG nicht statt (§ 177 SGG).
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