Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 125/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 171/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 123/16
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Unternehmensbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist sehr weit und erfasst auch das (bloße) Halten eines Hundes.
Entscheidend für die Beurteilung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit als Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, ob diese nach dem Gesamtbild eher der Erfüllung der Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder derjenigen aus einem anderen Vertragsverhältnis gleicht.
Entscheidend für die Beurteilung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit als Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, ob diese nach dem Gesamtbild eher der Erfüllung der Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder derjenigen aus einem anderen Vertragsverhältnis gleicht.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Angriffs seines Hundes auf die Beigeladene zu 1) als Arbeitsunfall.
Der Kläger war privater Halter eines Hundes namens E. Die Beigeladene zu 1) war seine Bekannte. Sie ist Beamtin des Landes Hessen und arbeitet als Steueroberinspektorin beim Finanzamt H-Stadt.
Die Beigeladene zu 1) kannte den Kläger und dessen Familie bereits seit 30 Jahren. Die Familie des Klägers betreibt ein Möbelgeschäft, in dem die Beigeladene zu 1) regelmäßig eingekauft hat. Als die Familie des Klägers in Urlaub fuhr, wurde die Beigeladene gefragt, ob sie den Hund E. der Familie während des Urlaubs ab dem 14. Juli 2006 beaufsichtigen könne. Die Beigeladene zu 1) hatte selbst einen Hund besessen, der verstorben war. Zum damaligen Zeitpunkt spielte sie bereits wieder mit dem Gedanken sich einen Hund anzuschaffen, was der Familie des Klägers bekannt war. Nach Absprache der Beteiligten, sollte die Beigeladene zu 1) den Hund E., den sie seit Jahren kannte, ausführen und füttern sowie mit ihm spielen. Dazu durfte sie den Hund auch zu sich nach Hause nehmen. Am 30. Juli 2006, einem Sonntag, spielte die Beigeladene mit dem Hund bei sich zuhause auf ihrem Anwesen J-Straße, J-Stadt. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1) legte sich der Hund dabei auf seine rechte Seite und ließ sich von ihr kraulen. Plötzlich sei das Tier aufgesprungen und habe sie ins Gesicht und den Hals gebissen. Ihr Sohn G. habe den Hund von ihr wegnehmen und einsperren können, wobei auch er gebissen worden sei. Die Beigeladene zu 1) wurde notärztlich vor Ort versorgt und sodann per Rettungshubschrauber in das Bundeswehrkrankenhaus Koblenz verbracht.
Mit Bescheid vom 28. August 2007 lehnte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegenüber der Beigeladenen zu 1) die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 30. Juli 2006 ab. Sie habe nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beigeladene habe freiwillig die Pflege des Hundes übernommen. Es habe auch keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Pflege bestanden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 erhob die Beigeladene zu 2) gegen den Kläger beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Schadensersatz. Im Rahmen dieses unter dem Aktenzeichen 1 O 251/08 geführten Zivilrechtsstreits führte der Kläger einen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII an. Der Zivilrechtsstreit wurde daraufhin vom Landgericht ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Juli 2006 als Arbeitsunfall ab, da die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Zum einen habe es sich bei der Versorgung des Hundes um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt. Zum anderen habe sie eigenwirtschaftlich im Rahmen ihres Hobbys gehandelt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zurück. Die von der Beigeladenen zu 1) im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit sei nach ihren konkreten Umständen einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ähnlich, sondern habe eher einer unternehmerähnlichen Tätigkeit entsprochen. Die Beigeladene habe bei ihrer Tätigkeit keinen Vorgaben unterlegen, sondern habe in eigener, selbstständiger Planung und Entscheidung die Tätigkeit ausführen können. Sie sei in keinem Betrieb eingegliedert gewesen. Ein Weisungsverhältnis scheide aus. Auch habe sie als ehemalige Hundehalterin über die Sachkunde verfügt, die Tätigkeit selbstständig auszuüben. Wäre die Betreuung des Hundes nicht durch die Beigeladene zu 1) vorgenommen worden, hätte die Familie des Klägers eine Hundepension beauftragen müssen, also die Arbeit nicht im Rahmen ihres Haushaltes erledigen können.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben. Er ist der Auffassung, die Beigeladene zu 1) sei nicht unternehmerähnlich tätig geworden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Tätigkeit planmäßig, für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werde und auf ein einheitliches Ziel gerichtet sei. Zudem müsse die Verletzte mit einem für eine unternehmerische Tätigkeit typischen wirtschaftlichen Risiko gehandelt haben. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihrer Tätigkeit Vorgaben unterlegen hinsichtlich der Häufigkeit des Fütterns und Ausführens des Hundes. Alternative zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei im Übrigen das Engagement einer Haushaltshilfe in Form einer "Hundesitterin", die offenkundig Arbeitnehmerin sei. Demgegenüber weise eine Hundepension alle Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit auf. Damit sei die Beigeladene zu 1) jedoch nicht zu vergleichen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 25. Juni 2013 angehört und mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2013 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und der Kläger auch prozessführungsbefugt. Denn er habe eine Feststellungsberechtigung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage sei jedoch unbegründet. Das hier maßgebliche Ereignis vom 30. Juni 2006 sei kein Arbeitsunfall, da die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie sei für den Kläger nicht als Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII tätig gewesen. Auch eine sog. Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liege nicht vor, denn die Versorgung eines Hundes werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise nicht von Personen ausgeübt, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stehen würden. Darauf käme es aber für die Einbeziehung in den Schutz über § 2 Abs. 2 SGB VII an. Tätigkeiten als Dog-Sitter oder die Versorgung eines Hundes in einer Tierpension würden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten.
Gegen den ihm am 27. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. September 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung von falschen Kriterien ausgegangen. Entscheidend für die Einbeziehung in den Schutz des § 2 Abs. 2 SGB VII sei vielmehr die sog. Handlungstendenz im Zeitpunkt des Ereignisses. Diese sei bei der Beigeladenen eindeutig fremdwirtschaftlich gewesen. Eine (nicht versicherte) unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen könne unter keinen Umständen angenommen werden, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Voraussetzungen für ein Unternehmen der Beigeladenen zu 1) nicht vorliegen würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall der Beigeladenen zu 1) vom 30. Juli 2006 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Entgegen dem Vortrag des Klägers komme es nicht auf die Beweggründe für den Entschluss an überhaupt tätig zu werden, sondern auf die Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfalls. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene zu 1) eindeutig eigenwirtschaftliche Motive gehabt, da sie mit dem Hund habe spielen wollen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge.
Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu Recht ergangen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und der Prozessführungsbefugnis des Klägers nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet, denn das Ereignis am 30. Juli 2006, bei dem die Beigeladene zu 1) von dem Hund E. des Klägers verletzt worden ist, stellt keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Es fehlt an der Voraussetzung einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt. Die Beigeladene zu 1) war zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht als Beschäftigte für den Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig und versichert, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers stand sie aber auch nicht als sog. Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Absatzes 1 Nr. 1 wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht fehlen. Es müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen. Dabei sind folgende Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 20. April 1993 – 2 RU 38/92 –, vom 8. Mai 1980 8a RU 38/79 –, vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R, – vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – und vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R – jeweils juris):
- Es muss sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz) Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln.
- Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
- Die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können und regelmäßig verrichtet werden. - Die Tätigkeit muss konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden sein.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei scheitert die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII nach Auffassung des Senats nicht schon daran, dass es hier an einem Unternehmen fehlt, für das die Beigeladene zu 1) hätte tätig werden können (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 – L 31 U 479/08 – juris: Der Unternehmerbegriff des SGB VII umfasse nicht das bloße Halten eines Hundes zum rein privaten Vergnügen). Denn der Unternehmensbegriff ist nach der Legaldefinition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sehr weit gefasst. Unternehmer ist nach der Vorschrift derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Nach der Klammerdefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen sowohl Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen als auch Tätigkeiten. Erfasst sind damit alle sozialtypischen Gestaltungsformen der privaten, insbesondere persönlichen Lebensführung wie private Haushalte oder das Halten eines Kfz (vgl. dazu Riebel in: Hauck, Sozialgesetzbuch VII, K § 2 Rnr. 272; Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: 1. April 2015, § 136 Rnr. 25; Niedermeyer, "Die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII – Ein Beitrag zur Frage der Notwendigkeit einer neuen Systematisierung der bisherigen Judikatur", NZS 2010, 312, 314). Auch das Halten eines Reittiers oder wie hier eines Hundes lässt sich darunter subsumieren (Niedermeyer, a.a.O., 314; Ricke, a.a.O., § 2 Rnr. 115, 116; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012 – L 8 U 4142/10 – juris).
Der Senat geht entgegen dem Vortrag der Beklagten auch davon aus, dass die Versorgung des Hundes E. durch die Beigeladene zu 1) dem Kläger als Unternehmer diente und seinem Willen entsprach. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) nach ihren eigenen Angaben Freude an der Betreuung des Tieres gehabt hat, so war ihre Handlungstendenz nicht allein wesentlich auf die Verfolgung eigener Belange gerichtet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R – juris; Keller, Arbeitnehmerähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit? In: NZS 2001, 188, 189). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die im Unfallzeitpunkt von der Beigeladenen zu 1) vorgenommenen konkreten Handlungen, denn nach der Absprache mit dem Kläger durfte die Beigeladene zu 1) den Hund zu sich nach Hause nehmen, ihn dort ausführen und mit ihm spielen.
Die Beigeladene zu 1) ist indes nicht wie eine Beschäftigte für den Kläger tätig geworden. Zum einen wird die von ihr übernommene Tätigkeit ihrer Art nach nicht von Personen verrichtet, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Zum anderen wurde die Tätigkeit nach der konkreten Ausgestaltung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) auch nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Anschluss an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 31. August 2012, a.a.O.) ausgeführt, dass die der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) den Verrichtungen eines "Dog-Sitters" oder des Inhabers einer Tierpension vergleichbar ist, die typischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen einer Beschäftigung, sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten werden. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch nach den konkreten Umständen war die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger nicht einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung kommt es nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit an, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 24. Januar 1991 – 2 RU 44/90 – und vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – jeweils juris; Ricke, a.a.O., § 2 Rnr. 104; Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 277a). Für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung müssen zwar nicht alle Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sein. Als Auslegungshilfe sind die typischen Kriterien für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV wie die Fremdbestimmtheit der Arbeit, das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Art, Zeit und Ort und die daraus resultierende Weisungsgebundenheit des Arbeitenden bei der Gesamtbetrachtung aber durchaus heranzuziehen (Niedermeyer, a.a.O., 317). Abzugrenzen ist die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zudem von Tätigkeiten, die typischerweise nicht versichert sind. Dies gilt z. B. für die Gefälligkeit im Rahmen einer besonderen persönlichen Beziehung oder für die Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – juris). Für die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit müssen nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein. Im Gegensatz zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ist die unternehmerähnliche Tätigkeit aber gekennzeichnet durch die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit, diskutiert werden zudem die Voraussetzungen einer regel- und planmäßigen Tätigkeit sowie ein Unternehmensrisiko (BSG, Urteile vom 27. November 1986 – 2 RU 13/86 – und vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 – jeweils juris). Erfüllt eine Tätigkeit nicht alle diese Kriterien für eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so ist sie deshalb im Umkehrschluss aber nicht zwangsläufig als arbeitnehmerähnlich zu werten. Entscheidend für die Beurteilung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich ist, ob sie nach dem Gesamtbild, nach der konkreten Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, eher der Erfüllung der Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder derjenigen aus einem anderen Vertragsverhältnis gleicht (Niedermeyer, a.a.O., 316; Keller, a.a.O., 192; Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 277b).
Nach dem Gesamtbild kann hier nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beziehung zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger ausgegangen werden. Dabei nimmt der Senat nicht an, dass die Betreuung des Hundes durch die Beigeladene zu 1) als übliche Gefälligkeit unter guten Bekannten zu bewerten und schon deswegen von dem Versicherungsschutz ausgenommen ist. Denn um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst hat es sich aufgrund der konkreten Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht gehandelt (vgl. u. a. Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 283). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger gleicht aber nicht einer Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) stand dem Kläger bei der Betreuung seines Hundes nicht wie eine (Haus-)Angestellte in einem Subordinationsverhältnis gegenüber. Sie hatte ausschließlich die Betreuung des Hundes in der Urlaubsabwesenheit des Klägers übernommen und nicht etwaige weitere Besorgungen im Privathaushalt des Klägers, die der Tätigkeit das Gepräge einer Haushaltshilfe oder Hausangestellten gegeben hätten. Als Tierbetreuerin stand sie dem Kläger wie ein gleichrangiger Vertragspartner gegenüber. Sie wurde von dem Kläger gerade auch deswegen ausgesucht, weil sie als ehemalige Tierhalterin entsprechende Fachkunde besaß. Der Kläger hat ihr hinsichtlich der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes, dessen Füttern, Ausführen, Spielen weitgehend freie Hand gelassen. Die Beigeladene zu 1) durfte nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten das Tier auch aus dem Privathaushalt des Klägers heraus- und zu sich nach Hause nehmen. Der Vortrag des Klägers, die Beigeladene zu 1) erfülle nicht alle Kriterien einer unternehmerähnlichen Tätigkeit, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Wie ausgeführt, folgt daraus nicht zwangsläufig die Annahme, dass es sich dann um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln muss. Nach den Gesamtumständen hat die Beigeladene zu 1) mit der Betreuung des Hundes E. nicht eine Tätigkeit verrichtet, die derjenigen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Ihre Tätigkeit entsprach eher der Tätigkeit im Rahmen eines selbständigen Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines selbständigen Dienstleistungsvertrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 162 Abs. 3 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Angriffs seines Hundes auf die Beigeladene zu 1) als Arbeitsunfall.
Der Kläger war privater Halter eines Hundes namens E. Die Beigeladene zu 1) war seine Bekannte. Sie ist Beamtin des Landes Hessen und arbeitet als Steueroberinspektorin beim Finanzamt H-Stadt.
Die Beigeladene zu 1) kannte den Kläger und dessen Familie bereits seit 30 Jahren. Die Familie des Klägers betreibt ein Möbelgeschäft, in dem die Beigeladene zu 1) regelmäßig eingekauft hat. Als die Familie des Klägers in Urlaub fuhr, wurde die Beigeladene gefragt, ob sie den Hund E. der Familie während des Urlaubs ab dem 14. Juli 2006 beaufsichtigen könne. Die Beigeladene zu 1) hatte selbst einen Hund besessen, der verstorben war. Zum damaligen Zeitpunkt spielte sie bereits wieder mit dem Gedanken sich einen Hund anzuschaffen, was der Familie des Klägers bekannt war. Nach Absprache der Beteiligten, sollte die Beigeladene zu 1) den Hund E., den sie seit Jahren kannte, ausführen und füttern sowie mit ihm spielen. Dazu durfte sie den Hund auch zu sich nach Hause nehmen. Am 30. Juli 2006, einem Sonntag, spielte die Beigeladene mit dem Hund bei sich zuhause auf ihrem Anwesen J-Straße, J-Stadt. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1) legte sich der Hund dabei auf seine rechte Seite und ließ sich von ihr kraulen. Plötzlich sei das Tier aufgesprungen und habe sie ins Gesicht und den Hals gebissen. Ihr Sohn G. habe den Hund von ihr wegnehmen und einsperren können, wobei auch er gebissen worden sei. Die Beigeladene zu 1) wurde notärztlich vor Ort versorgt und sodann per Rettungshubschrauber in das Bundeswehrkrankenhaus Koblenz verbracht.
Mit Bescheid vom 28. August 2007 lehnte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegenüber der Beigeladenen zu 1) die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 30. Juli 2006 ab. Sie habe nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beigeladene habe freiwillig die Pflege des Hundes übernommen. Es habe auch keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Pflege bestanden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 erhob die Beigeladene zu 2) gegen den Kläger beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Schadensersatz. Im Rahmen dieses unter dem Aktenzeichen 1 O 251/08 geführten Zivilrechtsstreits führte der Kläger einen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII an. Der Zivilrechtsstreit wurde daraufhin vom Landgericht ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Juli 2006 als Arbeitsunfall ab, da die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Zum einen habe es sich bei der Versorgung des Hundes um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt. Zum anderen habe sie eigenwirtschaftlich im Rahmen ihres Hobbys gehandelt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zurück. Die von der Beigeladenen zu 1) im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte Tätigkeit sei nach ihren konkreten Umständen einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ähnlich, sondern habe eher einer unternehmerähnlichen Tätigkeit entsprochen. Die Beigeladene habe bei ihrer Tätigkeit keinen Vorgaben unterlegen, sondern habe in eigener, selbstständiger Planung und Entscheidung die Tätigkeit ausführen können. Sie sei in keinem Betrieb eingegliedert gewesen. Ein Weisungsverhältnis scheide aus. Auch habe sie als ehemalige Hundehalterin über die Sachkunde verfügt, die Tätigkeit selbstständig auszuüben. Wäre die Betreuung des Hundes nicht durch die Beigeladene zu 1) vorgenommen worden, hätte die Familie des Klägers eine Hundepension beauftragen müssen, also die Arbeit nicht im Rahmen ihres Haushaltes erledigen können.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben. Er ist der Auffassung, die Beigeladene zu 1) sei nicht unternehmerähnlich tätig geworden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Tätigkeit planmäßig, für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werde und auf ein einheitliches Ziel gerichtet sei. Zudem müsse die Verletzte mit einem für eine unternehmerische Tätigkeit typischen wirtschaftlichen Risiko gehandelt haben. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihrer Tätigkeit Vorgaben unterlegen hinsichtlich der Häufigkeit des Fütterns und Ausführens des Hundes. Alternative zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei im Übrigen das Engagement einer Haushaltshilfe in Form einer "Hundesitterin", die offenkundig Arbeitnehmerin sei. Demgegenüber weise eine Hundepension alle Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit auf. Damit sei die Beigeladene zu 1) jedoch nicht zu vergleichen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 25. Juni 2013 angehört und mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2013 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und der Kläger auch prozessführungsbefugt. Denn er habe eine Feststellungsberechtigung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage sei jedoch unbegründet. Das hier maßgebliche Ereignis vom 30. Juni 2006 sei kein Arbeitsunfall, da die Beigeladene zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie sei für den Kläger nicht als Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII tätig gewesen. Auch eine sog. Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liege nicht vor, denn die Versorgung eines Hundes werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise nicht von Personen ausgeübt, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stehen würden. Darauf käme es aber für die Einbeziehung in den Schutz über § 2 Abs. 2 SGB VII an. Tätigkeiten als Dog-Sitter oder die Versorgung eines Hundes in einer Tierpension würden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten.
Gegen den ihm am 27. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. September 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung von falschen Kriterien ausgegangen. Entscheidend für die Einbeziehung in den Schutz des § 2 Abs. 2 SGB VII sei vielmehr die sog. Handlungstendenz im Zeitpunkt des Ereignisses. Diese sei bei der Beigeladenen eindeutig fremdwirtschaftlich gewesen. Eine (nicht versicherte) unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen könne unter keinen Umständen angenommen werden, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Voraussetzungen für ein Unternehmen der Beigeladenen zu 1) nicht vorliegen würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall der Beigeladenen zu 1) vom 30. Juli 2006 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Entgegen dem Vortrag des Klägers komme es nicht auf die Beweggründe für den Entschluss an überhaupt tätig zu werden, sondern auf die Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfalls. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene zu 1) eindeutig eigenwirtschaftliche Motive gehabt, da sie mit dem Hund habe spielen wollen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge.
Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu Recht ergangen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und der Prozessführungsbefugnis des Klägers nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet, denn das Ereignis am 30. Juli 2006, bei dem die Beigeladene zu 1) von dem Hund E. des Klägers verletzt worden ist, stellt keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Es fehlt an der Voraussetzung einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt. Die Beigeladene zu 1) war zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht als Beschäftigte für den Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig und versichert, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers stand sie aber auch nicht als sog. Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Absatzes 1 Nr. 1 wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht fehlen. Es müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen. Dabei sind folgende Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 20. April 1993 – 2 RU 38/92 –, vom 8. Mai 1980 8a RU 38/79 –, vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R, – vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – und vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R – jeweils juris):
- Es muss sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz) Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln.
- Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
- Die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können und regelmäßig verrichtet werden. - Die Tätigkeit muss konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden sein.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei scheitert die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII nach Auffassung des Senats nicht schon daran, dass es hier an einem Unternehmen fehlt, für das die Beigeladene zu 1) hätte tätig werden können (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 – L 31 U 479/08 – juris: Der Unternehmerbegriff des SGB VII umfasse nicht das bloße Halten eines Hundes zum rein privaten Vergnügen). Denn der Unternehmensbegriff ist nach der Legaldefinition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sehr weit gefasst. Unternehmer ist nach der Vorschrift derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Nach der Klammerdefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen sowohl Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen als auch Tätigkeiten. Erfasst sind damit alle sozialtypischen Gestaltungsformen der privaten, insbesondere persönlichen Lebensführung wie private Haushalte oder das Halten eines Kfz (vgl. dazu Riebel in: Hauck, Sozialgesetzbuch VII, K § 2 Rnr. 272; Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: 1. April 2015, § 136 Rnr. 25; Niedermeyer, "Die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII – Ein Beitrag zur Frage der Notwendigkeit einer neuen Systematisierung der bisherigen Judikatur", NZS 2010, 312, 314). Auch das Halten eines Reittiers oder wie hier eines Hundes lässt sich darunter subsumieren (Niedermeyer, a.a.O., 314; Ricke, a.a.O., § 2 Rnr. 115, 116; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2012 – L 8 U 4142/10 – juris).
Der Senat geht entgegen dem Vortrag der Beklagten auch davon aus, dass die Versorgung des Hundes E. durch die Beigeladene zu 1) dem Kläger als Unternehmer diente und seinem Willen entsprach. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) nach ihren eigenen Angaben Freude an der Betreuung des Tieres gehabt hat, so war ihre Handlungstendenz nicht allein wesentlich auf die Verfolgung eigener Belange gerichtet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R – juris; Keller, Arbeitnehmerähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit? In: NZS 2001, 188, 189). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die im Unfallzeitpunkt von der Beigeladenen zu 1) vorgenommenen konkreten Handlungen, denn nach der Absprache mit dem Kläger durfte die Beigeladene zu 1) den Hund zu sich nach Hause nehmen, ihn dort ausführen und mit ihm spielen.
Die Beigeladene zu 1) ist indes nicht wie eine Beschäftigte für den Kläger tätig geworden. Zum einen wird die von ihr übernommene Tätigkeit ihrer Art nach nicht von Personen verrichtet, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Zum anderen wurde die Tätigkeit nach der konkreten Ausgestaltung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) auch nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Anschluss an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 31. August 2012, a.a.O.) ausgeführt, dass die der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) den Verrichtungen eines "Dog-Sitters" oder des Inhabers einer Tierpension vergleichbar ist, die typischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im Rahmen einer Beschäftigung, sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten werden. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch nach den konkreten Umständen war die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger nicht einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung kommt es nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit an, sondern auf das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 24. Januar 1991 – 2 RU 44/90 – und vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – jeweils juris; Ricke, a.a.O., § 2 Rnr. 104; Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 277a). Für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung müssen zwar nicht alle Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sein. Als Auslegungshilfe sind die typischen Kriterien für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV wie die Fremdbestimmtheit der Arbeit, das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Art, Zeit und Ort und die daraus resultierende Weisungsgebundenheit des Arbeitenden bei der Gesamtbetrachtung aber durchaus heranzuziehen (Niedermeyer, a.a.O., 317). Abzugrenzen ist die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zudem von Tätigkeiten, die typischerweise nicht versichert sind. Dies gilt z. B. für die Gefälligkeit im Rahmen einer besonderen persönlichen Beziehung oder für die Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – juris). Für die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit müssen nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein. Im Gegensatz zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ist die unternehmerähnliche Tätigkeit aber gekennzeichnet durch die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit, diskutiert werden zudem die Voraussetzungen einer regel- und planmäßigen Tätigkeit sowie ein Unternehmensrisiko (BSG, Urteile vom 27. November 1986 – 2 RU 13/86 – und vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 – jeweils juris). Erfüllt eine Tätigkeit nicht alle diese Kriterien für eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so ist sie deshalb im Umkehrschluss aber nicht zwangsläufig als arbeitnehmerähnlich zu werten. Entscheidend für die Beurteilung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich ist, ob sie nach dem Gesamtbild, nach der konkreten Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, eher der Erfüllung der Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder derjenigen aus einem anderen Vertragsverhältnis gleicht (Niedermeyer, a.a.O., 316; Keller, a.a.O., 192; Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 277b).
Nach dem Gesamtbild kann hier nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beziehung zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger ausgegangen werden. Dabei nimmt der Senat nicht an, dass die Betreuung des Hundes durch die Beigeladene zu 1) als übliche Gefälligkeit unter guten Bekannten zu bewerten und schon deswegen von dem Versicherungsschutz ausgenommen ist. Denn um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst hat es sich aufgrund der konkreten Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht gehandelt (vgl. u. a. Riebel, a.a.O., K § 2 Rnr. 283). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger gleicht aber nicht einer Verpflichtung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) stand dem Kläger bei der Betreuung seines Hundes nicht wie eine (Haus-)Angestellte in einem Subordinationsverhältnis gegenüber. Sie hatte ausschließlich die Betreuung des Hundes in der Urlaubsabwesenheit des Klägers übernommen und nicht etwaige weitere Besorgungen im Privathaushalt des Klägers, die der Tätigkeit das Gepräge einer Haushaltshilfe oder Hausangestellten gegeben hätten. Als Tierbetreuerin stand sie dem Kläger wie ein gleichrangiger Vertragspartner gegenüber. Sie wurde von dem Kläger gerade auch deswegen ausgesucht, weil sie als ehemalige Tierhalterin entsprechende Fachkunde besaß. Der Kläger hat ihr hinsichtlich der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes, dessen Füttern, Ausführen, Spielen weitgehend freie Hand gelassen. Die Beigeladene zu 1) durfte nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten das Tier auch aus dem Privathaushalt des Klägers heraus- und zu sich nach Hause nehmen. Der Vortrag des Klägers, die Beigeladene zu 1) erfülle nicht alle Kriterien einer unternehmerähnlichen Tätigkeit, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Wie ausgeführt, folgt daraus nicht zwangsläufig die Annahme, dass es sich dann um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln muss. Nach den Gesamtumständen hat die Beigeladene zu 1) mit der Betreuung des Hundes E. nicht eine Tätigkeit verrichtet, die derjenigen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Ihre Tätigkeit entsprach eher der Tätigkeit im Rahmen eines selbständigen Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines selbständigen Dienstleistungsvertrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 162 Abs. 3 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
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