L 6 SF 5/14 EK AL

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 5/14 EK AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage führt dazu, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt.

2. Bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt.

3. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Für den Fall der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht beginnt die Frist, wenn das Bundessozialgericht seinen Beschluss aus dem Gericht heraus an die Post gibt
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.900,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung infolge einer von der Klägerin geltend gemachten unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Die 1971 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt und Rollstuhlfahrerin. Mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) stritt sie um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 14. September 2009. Nachdem die BA einen Zuschuss zur Beförderung mit Bescheid vom 19. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 abgelehnt hatte, erhob die Klägerin dagegen am 14. August 2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 1 AL 449/08). Einen Antrag auf Erteilung eines persönlichen Budgets hatte die BA mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2008 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin am 24. November 2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 1 AL 449/08). Das Sozialgericht verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (Beschluss vom 14. April 2011) und wies die Klagen mit Urteil vom 18. Januar 2012 (S 1 AL 449/08) ab.

Da der Klägerin keine Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 und keine Urteilsausfertigung vorlag, bat sie das Sozialgericht mit Schriftsatz vom 25. April 2012 um die Übersendung. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 erinnerte die Klägerin an die Übersendung und erhob eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Am 15. Juni 2012 erhob die Klägerin Berufung zum Hessischen Landessozialgericht. Am 18. Juni 2012 wurde ihr per Fax das Urteil und die Sitzungsniederschrift vom Sozialgericht Frankfurt am Main übersandt. Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (L 7 AL 66/12) zurück. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2013 als unzulässig verworfen (B 11 AL 39/13 B). Eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses wurde mit Schreiben des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2013 an das Hessische Landessozialgericht versandt und ging am 31. Juli 2013 dort ein. Die Schlussverfügung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts datiert vom 24. Juli 2013. Aus der beigezogenen Akte des Bundessozialgerichts ergibt sich, dass der Beschluss an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. Juli 2013 und an die BA am 31. Juli 2013 zugestellt wurde.

Am 29. Januar 2014 hat die Klägerin Klage zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Entschädigungsklage zulässig sei, da für den Beginn der sechsmonatigen Klagefrist auf die Zustellung des Beschlusses des Bundessozialgerichts abzustellen sei. Dies ergebe sich aus § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die eine Zustellung von Beschlüssen vorsähen. Zudem habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Revisionsgerichtes eintrete. Die Klägerin meint, dass die Entschädigungsklage begründet sei, da das Ausgangsverfahren am Sozialgericht Frankfurt am Main (S 1 AL 449/08) eine Überlänge von 19 Monaten habe. Das Verfahren habe von der Klageerhebung am 14. August 2008 bis zur Zustellung des Urteils am 19. Juni 2013 46 Monate und 5 Tage gedauert. Eine Entscheidungsreife hätte innerhalb von 9 Monaten eintreten können, das Verfahren sei jedoch nach der Klagebegründung am 30. März 2009 erst am 13. April 2011 terminiert worden; dadurch ergebe sich eine Verzögerung von 15 Monaten. Hinzu komme die Verzögerung von 4 Monaten aufgrund der um 5 Monate verzögerten Übersendung des Urteils und der Sitzungsniederschrift.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.900,00 Euro als Entschädigung für die um mindestens 19 Monate überlange Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 1 AL 449/08) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Entschädigungsklage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Die Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsverfahrens sei nach § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG durch die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Bundessozialgerichts eingetreten; dabei sei nicht die Bekanntgabe an die Beteiligten sondern der Zeitpunkt der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gericht an die Post maßgeblich.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG versäumt. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bestimmt:

"Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden."

Es handelt sich dabei um eine Klagefrist mit materieller Ausschlusswirkung. Eine zu spät erhobene Klage führt dazu, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt (vgl. Marx, Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 Rn.161 m.w.N.; die Gegenauffassung versteht die Frist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, die bei Fristablauf dazu führe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei; vgl. Steinbeiß-Winkelmann, Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rn. 256 m.w.N.). Bei der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich (vgl. Steinbeiß-Winkelmann, Ott, a.a.0, § 198 Rn. 255 m.w.N.; HLSG, Beschluss vom 16.02.2016, L 6 SF 56/15 PKH).

Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren. Für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG dazu:

"Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig."

Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde abgelehnt, wenn es seinen Beschluss aus dem Gericht heraus an die Post gibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2014, § 160a Rn.23; Karamanski in Roos, Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 160a Rn.99 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Beschlüsse vom 25. Juli 2012, B 5 R 24/12 BH und vom 18. Januar 2012, B 5 R 41/11 BH).

Der Auffassung der Klägerin, dass es für den Fristbeginn auf die Zustellung des Beschlusses des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde ankomme, kann der Senat nicht folgen.

Der Hinweis der Klägerin auf § 93 BVerfGG führt nicht weiter, da diese Vorschrift Regelungen für Verfassungsbeschwerden nach § 13 Nr. 8a BVerGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b Grundgesetz trifft und daher auf den vorliegenden Fall einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG keine Anwendung findet. Im Übrigen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG. Dies ist im Falle der hier vorliegenden Entschädigungsklage gerade nicht der Fall. Diese kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens erhoben werden, frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge, vgl. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Die Klägerin war daher nicht gezwungen, den rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens abzuwarten, sie hätte bereits im Dezember 2012 eine zulässige Entschädigungsklage erheben können. Dies hätte auch deshalb nahegelegen, da die Klägerin – ausweislich des Klageantrags – eine überlange Dauer nur für das erstinstanzliche Verfahren geltend macht.

Auch kann das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. Oktober 2005 (VIII ZR 217/04) auf den vorliegenden Fall einer Entschädigungsklage nicht übertragen werden. Der BGH hatte über die Wahrung der Monatsfrist für eine Restitutionsklage nach § 586 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden. Nach dessen Absatz 2 Satz 1 beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils in Fällen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses eintrete. Der BGH argumentiert mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, der dem Wiederaufnahmekläger eine Monatsfrist zur Wiederaufnahmeklage gewähre, wobei die Entschließung der Partei, ob sie eine Wiederaufnahme anstrengen müsse, von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses abhänge. Zudem verweist der BGH auf den allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Entscheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht über eine Wiederaufnahmeklage sondern über eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG zu entscheiden. Für die Entschließung der Partei, ob sie eine Entschädigungsklage einreicht, kommt es nicht auf die Kenntnis über den Inhalt der Zurückweisungsentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an. Der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 198 GVG ist nicht abhängig von der rechtlichen Begründung bzw. einem Obsiegen oder Unterliegen im zugrundeliegenden Verfahrens. Die Entschädigungsklage ist auch kein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung im Ausgangsverfahren sondern ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Es ist insoweit auch unerheblich, ob eine Zustellung der Zurückweisungsentscheidung des Bundessozialgerichts erforderlich ist oder nicht.

Zudem spricht der Zweck der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gegen die Auffassung der Klägerin. Die Regelung orientiert sich an § 12 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und soll dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt (so ausdrücklich in der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22).

Somit ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts im Ausgangsverfahren der Klägerin gegen die Bundesagentur für Arbeit mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht am 24. Juli 2013 rechtskräftig geworden. Die sechsmonatige Klagefrist ist am 24. Januar 2014 abgelaufen. Die am 29. Januar 2014 erhobene Entschädigungsklage wahrt die Frist nicht. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 197a Abs. 1, 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war zuzulassen, die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 160 Abs. 2 Satz 1 SGG. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu der hier streitentscheidenden Frage der Fristberechnung nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Kontext des § 160a Abs. 4 Satz 3 SGG liegt – soweit für den Senat ersichtlich – bisher nicht vor. Eine Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse.

Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme.
Rechtskraft
Aus
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