L 5 EG 7/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 21/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 7/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 7/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom xx. August 2013 bis xx. August 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Überstundenvergütung (Auszahlung eines Gleitzeitguthabens) im Bemessungszeitraum streitig.

Die 1971 geborene Klägerin und ihr 1969 geborener Ehemann, C., sind Eltern des am xx. August 2013 geborenen Kindes D. A. Sie stellten am 6. September 2013 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Aus einem Schreiben der AOK Hessen (X.) vom 19. August 2013 geht hervor, dass die Klägerin für die Zeit vom 25. Juni 2013 bis 1. Oktober 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich (1.287,00 EUR gesamt) bezogen hat. Ergänzend legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013 vor. Die Abrechnungen für März und Mai 2013 weisen einen Betrag von 3.596,60 EUR aus mit dem Hinweis, es handele sich um die Auszahlung von Zeitguthaben im Umfang von 140 Stunden bzw. um die entsprechende Nachverrechnung. Hierzu bescheinigte die Arbeitgeberin, die Firma BR. GmbH, mit Schreiben vom 29. August 2013, der Klägerin seien mit der Abrechnung Mai 2013 140 Gleitzeitstunden ausgezahlt worden, wobei die Auszahlung rückwirkend für März 2013 mit einem Betrag von 3.596,60 EUR brutto erfolgt sei. In der ebenfalls vorgelegten Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin der Klägerin vom 20. August 2013 hat dieser den nachverrechneten Betrag nicht aufgeführt.

Durch Bescheid vom 11. September 2013 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die beantragten Lebensmonate und damit für die Zeit vom xx. August 2013 bis xx. August 2014 unter Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Für den 1. Lebensmonat stellte der Beklagte einen Anspruch in Höhe von 0,00 EUR, für den 2. Lebensmonat in Höhe von 161,00 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 1.207,39 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate Juni 2012 bis Mai 2013 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.857,52 EUR auf den Betrag von 1.207,39 EUR (65 %) monatlich.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 7. Oktober 2013 und machte geltend, ihr stehe höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ausgezahlten Mehrarbeit in Höhe von 3.596,60 EUR zu. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien des Bundesfinanzministeriums und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf die Urteile vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10 und vom 17. Juni 2010, VI R 50/09) gehörten Überstundenvergütungen zum regelmäßigen Arbeitslohn und erhöhten somit das Elterngeld. Ebenso habe das Sozialgericht Nürnberg entschieden (Hinweis auf das Urteil vom 2. März 2009, S 9 EG 20/08). Die im Mai 2013 ausgezahlte Vergütung für Mehrarbeit sei im Gehaltsnachweis nicht als "sonstige Bezüge" deklariert, sondern dem Monatsbrutto hinzugerechnet und im Lohnsteuerabzugsverfahren als Einkommen behandelt worden. Die Vergütung sei weder steuerfrei noch steuerbegünstigt gewesen. Dementsprechend müsse sie als Einkommen im Bemessungszeitraum berücksichtigt werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stützte sich im Wesentlichen auf die bei der Antragstellung vorgelegte Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin vom 20. August 2013. Nach § 2 Abs. 2 BEEG seien für die Ermittlung der Einnahmen im Bemessungszeitraum die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers maßgeblich.

Mit der am 15. November 2013 vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, ihre Arbeitgeberin habe auch in der Vergangenheit Überstunden, die in einem Gleitzeitkonto geführt worden seien, ausgezahlt, so zum Beispiel im September 2011 rückwirkend für August 2011 80 Stunden und im November 2011 rückwirkend für Oktober 2011 ebenfalls 80 Stunden. Auch zuvor sei es zu regelmäßigen Auszahlungen aus dem Gleitzeitkonto gekommen. Bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sei es bei allen Arbeitnehmern regelmäßig zur Ableistung von Überstunden gekommen. Diese seien in einem Gleitzeitkonto gesammelt worden. Bei bis zu 90 im Gleitzeitkonto angesammelten Überstunden hätten die Mitarbeiter eigenverantwortlich in Absprache mit den Vorgesetzten die angesammelten Überstunden durch Freizeit ausgleichen können. Bei einer Anzahl von über 90 bis 120 Stunden sei eine Besprechung mit den Vorgesetzten darüber erfolgt, wie die angesammelten Stunden schnellstmöglich abgebaut werden könnten. Bei über 120 Stunden sei ein Abbau zwingend notwendig gewesen. Da in diesem Fall nicht immer ein Freizeitausgleich möglich gewesen sei, seien die Überstunden ausgezahlt worden. Hier komme es entscheidend darauf an, ob Auszahlungen von Überstunden aus einem Gleitzeitkonto als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge anzusehen seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf die Urteile vom 29. August 2012, B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich um laufenden Arbeitslohn. Soweit das Bundessozialgericht verlange, dass die zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen unterjährig und damit zumindest zu zwei Fälligkeitszeitpunkten erfolgten, gelte dies nur im Regelfall. Ein Arbeitnehmer, der nur einmal im Jahr Überstunden abgeleistet habe, erhalte diese auch nur einmal im Jahr ausgezahlt, trotzdem handele es sich nicht um anlassbezogene einmalige Geldbezüge, sondern um regelmäßig zufließendes Arbeitsentgelt. Im Ergebnis sei die hier erfolgte Auszahlung der Überstunden aus dem Gleitzeitkonto als laufender Arbeitslohn anzusehen und bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen. Ergänzend legte die Klägerin ihre Gehaltsabrechnungen für August und Oktober 2011 vor.

Demgegenüber hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass der steuerrechtlich als sonstiger Bezug behandelte Einkommenswert nach § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG nicht berücksichtigt werden könne. Ob der Arbeitgeber diesen Gehaltsbestandteil steuerrechtlich korrekt bewertet habe, lasse sich von der Elterngeldstelle nicht überprüfen. Die Einkommensermittlung stütze sich auf vorliegende Gehaltsabrechnungen und telefonische Rückfragen beim Arbeitgeber. Danach seien die 3.596,60 EUR an die Klägerin als Einmalzahlung geleistet und als sonstiger Bezug versteuert worden.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 2014 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Einbeziehung der Auszahlung für Gleitzeitstunden in Höhe von 3.596,60 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zunächst sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Bemessungszeitraum die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 umfasse. Die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit richte sich nach § 2c Abs. 1 Satz 1 und §§ 2e und 2f BEEG. Nicht berücksichtigt würden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Grundlage der Ermittlung der Einnahmen seien die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs. 2 BEEG). Davon ausgehend sei die Auszahlung des Zeitguthabens in der Gehaltsabrechnung des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin zwar als "sonstiger Bezug" behandelt worden. Vorliegend bestehe jedoch Veranlassung, von der Richtigkeitsvermutung der Verdienstbescheinigungen abzuweichen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es allein darauf ankomme, ob eine Lohnzahlung dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen sei oder nicht. Um keinen laufenden Bezug und damit sonstigen Bezug handele sich im Falle von einmalig zugewandten Bezügen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen und das 13. Monatsgehalt. Der sonstige Bezug unterscheide sich vom laufenden Arbeitslohn durch die Einmaligkeit des Bezugs. Sonstige Bezüge lägen dann nicht vor, wenn mit den Zahlungen ein verbindlich geschuldeter Teil des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtarbeitslohns befriedigt und die Auszahlungen dieser Lohnteile zwar unterjährig, jedoch nicht monatlich mit dem Grundgehalt erfolgten. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2013 Ziff. R 39b.2 sei Arbeitslohn laufend, wenn er dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließe. Hierzu gehörten insbesondere Mehrarbeitsvergütungen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und insbesondere der Lohnsteuerrichtlinien sehe das Gericht die geleistete Vergütung von Gleitzeitstunden entsprechend einer Mehrarbeitsvergütung an, die von der Klägerin als Arbeitnehmerin tatsächlich durch Arbeitsleistung erwirtschaftet worden und dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen sei. Aufgrund dessen habe der Beklagte den Betrag von 3.596,60 EUR bei der Neuberechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Gegen das dem Beklagten am 25. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine am 10. April 2014 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er verweist erneut darauf, dass für die Ermittlung der Einnahmen die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers maßgeblich seien. Die mit der Gehaltsabrechnung Mai 2013 rückwirkend erfolgte Abgeltung des Gleitzeitkontos sei als Einmalzahlung geleistet worden. Es handele sich hierbei um einen Einmalbezug, der vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug auf der Abrechnung ausgewiesen und als solcher steuerrechtlich behandelt worden sei. Damit stelle die Zahlung keine regelmäßige monatliche Vergütung von geleisteten Mehrstunden dar und zähle somit nicht zum laufend zufließenden Arbeitsentgelt. Der Beklagte trägt im weiteren Verlauf ergänzend vor, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Rundschreiben vom 7. Oktober 2014 und 25. November 2014 zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) sei daran festzuhalten, dass einmalig geleistete Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, selbst wenn ihre Arbeitgeberin die Auszahlung von Gleitzeitstunden als sonstigen Bezug auf der Abrechnung ausgewiesen haben sollte und die Auszahlung auch steuerlich so behandelt worden sei, handele es sich nicht um einen sonstigen Bezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Das Bundessozialgericht habe in den drei Entscheidungen vom 26. März 2014 (a.a.O.) klargestellt, dass der Umstand, dass der Arbeitgeber Entgeltbestandteile im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, nicht rechtfertige, diese bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt zu lassen. Auf Nachfrage des Senats trägt die Klägerin weiter vor, die ausgezahlten Überstunden seien bereits in den Jahren 2011 und 2012 angefallen. Sie legt hierzu Zeitnachweise für die Monate Mai, August, Oktober und November 2011 sowie Januar bis März 2012 vor. Der Saldo habe sich bis Ende März 2012 auf 141,03 Stunden belaufen.

Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit seinem Urteil vom 25. Februar 2014 zu Unrecht verurteilt, höheres Elterngeld unter Einbeziehung der Auszahlung für Gleitzeitstunden in Höhe von 3.596,60 EUR zu gewähren. Der angefochtene Bescheid vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung und in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der im Monat Mai 2013 erhaltenen Mehrarbeitsvergütung nicht um laufenden Arbeitslohn und damit um einen sonstigen Bezug im Sinne von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (in der ab dem 18. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung, a.F.). Die im Bemessungszeitraum einmalig ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung hat deshalb bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt zu bleiben.

Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für den Bezugszeitraum der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die im Bemessungszeitraum ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung im Wege der Abrechnung der auf dem Gleitzeitkonto angesammelten Überstunden zu berücksichtigen ist. Dies ist nach Auffassung des Senates zu verneinen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach u.a. Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat (Nr. 2) oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (Nr. 3), mit der Folge eines geringeren Einkommens aus Erwerbstätigkeit.

Weiter regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG, dass sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG erzielt hat.

Schließlich regelt § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, zu berücksichtigen ist. Dabei werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in dem für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG).

Davon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich der Bestätigung der AOK Hessen (X.) vom 19. August 2013 in der Zeit vom 25. Juni 2013 bis 1. Oktober 2013 Mutterschaftsgeld bezogen hat. Dementsprechend verschiebt sich der Bemessungszeitraum der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes (August 2012 bis Juli 2013) aufgrund des im Juni 2013 einsetzenden Bezugs von Mutterschaftsgeld um zwei Monate, mithin auf die Zeit von Juni 2012 bis Mai 2013. Davon ist auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. September 2013 ausgegangen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts ist die im Mai 2013 (rückwirkend für März 2013) erhaltene Zahlung zur Abgeltung von Überstunden in Höhe von 3.596,60 EUR als im Bemessungszeitraum erzieltes Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F., wonach Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt werden. Mit der Regelung betreffend die Nichtberücksichtigung von "sonstigen Bezügen" (Gesetzesfassung bis zum 17. September 2012: § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG), die durch den Gesetzgeber mehrfach geändert worden ist, hat sich das Bundessozialgericht wiederholt in richtungweisenden Urteilen befasst.

Mit Inkrafttreten des BEEG zum 1. Januar 2007 hatte § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG folgende Fassung: "Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt." Nach den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, (teilweise) ersetzt werden. Insoweit ist Ziel des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, Seite 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, Seite 2). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG a.F. geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich entnehmen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf werden erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37).

Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 3/09 R) hatte das Bundessozialgericht in Anwendung der ursprünglichen Fassung von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG zu entscheiden, ob neben einem monatlichen Grundgehalt eine Umsatzbeteiligung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen war. Das Bundessozialgericht ging davon aus, dass nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings definiert das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtlichen Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum ist allerdings im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG (a.F.) i.V.m. § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG (a. F.) gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen. Danach kommt es im Ergebnis für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn (u.a.) auf eine Zahlung mit zumindest zwei Fälligkeitszeitpunkten im Bemessungszeitraum an. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, stellen sonstige Bezüge dar, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen (vgl. zu allem: BSG vom 3. Dezember 2009 a.a.O. m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R m.w.N.).

Mit dem weiteren Urteil vom 30. September 2010 (B 10 EG 19/09 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass für die Bemessung des Elterngeldes aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht nur das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, mithin insoweit das modifizierte Zuflussprinzip gelte. Hierdurch solle der Vermeidung von Zufallsergebnissen entgegengewirkt werden. Insoweit könne nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, ob die Nachzahlung vorenthaltenen Arbeitsentgeltes noch innerhalb des Bemessungszeitraums erfolge. Vielmehr erscheine es nicht angebracht, die Einkommensbemessung von rechtswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers abhängig zu machen. Nach Sinn und Zweck des Elterngeldes sei es deshalb geboten, das modifizierte Zuflussprinzip auch im Bereich des BEEG anzuwenden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesozialgericht weiter ausgeführt, dass § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG (in der bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung), wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind, lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dient und die Vorschrift keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers begründet. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. August 2011 (B 10 EG 5/11 R) an der Geltung des modifizierten Zuflussprinzips festgehalten und bekräftigt, dass Arbeitsentgelt in dem Zeitraum erzielt ist, in dem es erarbeitet und für den es tatsächlich gezahlt worden ist. Insbesondere wurde daran festgehalten, dass die am Jahresprinzip des § 2 Abs. 2 EStG orientierte lohnsteuerrechtliche Zuordnung, wonach später als drei Wochen nach Jahresende für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres zugeflossener Arbeitslohn als sonstiger Bezug im Folgejahr bezeichnet sei, im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG nicht zu übernehmen sei.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung) ist zu entnehmen, dass die Neufassung u.a. der Sicherstellung einer "verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes" dienen sollte und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 17/3030, Seite 48 zu Nr. 1 - § 2 - zu Buchst. c - Abs. 7 - zu Buchst. bb). Hierbei ist im Gesetzentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R handelt.

Dies berücksichtigend ist das Bundesozialgericht im Urteil vom 18. August 2011 (a.a.O.) in einem obiter dictum noch davon ausgegangen, dass die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aus der Sicht der Bundesregierung eine inhaltliche Änderung des Gesetzes bzw. eine Neuregelung darstellt, die die bisherige ersetzt und nicht lediglich deren Inhalt verdeutlicht, wobei es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme. Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden. Mangels entsprechender Definition in § 39b EStG seien die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten. Davon ausgehend hat das Bundesozialgericht weiter ausgeführt, der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, rechtfertige es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren abstelle, mehr Verwaltungspraktikabilität schaffen wollte, auch als Reaktion auf die bisherige BSG-Rechtsprechung. Diese Überlegungen hätten indessen keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankomme, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte die Norm etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat." Mit einer solchen Formulierung werde präzise an das von dem Arbeitgeber im Einzelfall praktizierte Lohnsteuerabzugsverfahren angeknüpft. Die Vorschrift führte dann aber zu Ergebnissen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, weil die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einnahmen allein von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers abhänge und Einnahmen selbst dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Arbeitgeber versehentlich regelmäßiges Arbeitsentgelt unzutreffend als sonstige Bezüge behandelt habe. Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen sei allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Praktikabilitätserwägungen seien hier nicht lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu prüfen, sondern auch unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkten. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbiete es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969, 1 BvL 22/65). Davon ausgehend hält das Bundessozialgericht nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG für vertretbar, die sich typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiere und danach frage, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln seien. Unter dieser Prämisse schließe § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei. Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2009 a.a.O.) festgehalten, der durch die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. nicht die Grundlage entzogen worden sei (vgl. zu allem BSG vom 26. März 2014 a.a.O.).

Mit Wirkung zum 18. September 2012 hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG durch § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ersetzt mit folgendem Wortlaut: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden." Eine abermalige Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2015. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG hat nunmehr folgenden Wortlaut: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind."

Nach Auffassung des erkennenden Senates, der die ausgeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für überzeugend hält (so bereits Urteile vom 27. Februar 2015, L 5 EG 15/12, 16. Oktober 2015, L 5 EG 23/14 und 26. Februar 2016, L 5 EG 2/13), ist diese auch auf die Rechtslage seit dem 18. September 2012 (bis zum 31. Dezember 2014) übertragbar, denn eine maßgebliche inhaltliche Änderung hat der Gesetzgeber nicht herbeigeführt, so dass die aufgezeigten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen.

Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zur Anwendung kommt. § 27 Abs. 1 BEEG (in der aktuellen und seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung) bestimmt, dass für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Satz 1). Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Satz 2). Davon abweichend ist allerdings geregelt, dass Satz 2 nicht für § 2c Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt (Satz 3). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auf den Anspruch der Klägerin § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Elterngeld plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BT-Drucks. 18/2583) lässt sich zu § 27 BEEG entnehmen, dass die Neuregelungen, insbesondere diejenigen zur Einführung des Elterngeld plus und des Partnerschaftsbonus, erst für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder gelten, so dass mit Satz 2 der Vorschrift geregelt ist, dass für vor dem 1. Juli 2015 geborene Kinder das bis zum 31. Dezember 2014 geltende Recht gilt. Zu § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG ist ausgeführt, dass danach Regelungen von der Übergangsregelung in Satz 2 ausgenommen werden, die keinen Bezug zu den neuen Leistungselementen haben. § 2c BEEG diene der Klarstellung und trete damit ohne Übergangsregelung in Kraft (vgl. zu allem BT-Drucks. a.a.O., Seite 38 zu § 27). Trifft aber der Gesetzgeber keine Übergangsregelung, insbesondere auch keine Regelung für die rückwirkende Anwendung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, gelten die Grundsätze des intertemporalen Rechts. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (Urteil vom 27. August 2010, B 11 AL 11/07 R; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1985, 5b/1 RJ 92/84, Urteile vom 26. November 1991, 1/3 RK 25/90 und 1 RK 1/91 jeweils m.w.N., Urteil vom 12. Mai 1999, B 7 AL 70/98 R). Davon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass das Kind der Klägerin D. am xx. August 2013 geboren ist und dementsprechend ein Bezugszeitraum vom xx. August 2013 bis xx. August 2014 in Betracht kommt, der vollständig vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2015 liegt. Alle anspruchsbegründenden Ereignisse und Umstände waren damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung eingetreten.

Findet demnach für die Beurteilung der im Mai 2013 erfolgte Auszahlung von Überstunden § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der in der Zeit vom 18. September 2012 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung, ist festzustellen, dass die zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ergangene und ausgeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch auf die Nachfolgeregelung übertragbar ist. Denn beide Fassungen weichen im Wortlaut nur unwesentlich und nicht inhaltlich voneinander ab (bis 17. September 2012: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.", ab 18. September 2012: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden."). Dementsprechend ist in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29. Mai 2012 zu § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG ausgeführt, dass hiermit der Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG übernommen wird und die Änderungen redaktionell bedingt sind (BT-Drucks. 17/9841, Seite 22).

Im Ergebnis folgt der Senat der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes weiterhin, zumindest im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2014 geltende Rechtslage. Dementsprechend ist das modifizierte Zuflussprinzip bzw. ein von den lohnsteuerlichen Vorgaben abweichender elterngeldrechtlicher Einkommensbegriff insbesondere im Fall von leistungsbezogenen Umsatzbeteiligungen und Mehrarbeitsvergütungen mit zumindest zwei Zahlungen im Bemessungszeitraum sowie von Nachzahlungen aufgrund vorenthaltenen Arbeitslohns, der im Bemessungszeitraum erarbeitet und der für Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes tatsächlich gezahlt wird, weiterhin zugrunde zu legen.

Aus allem folgt aber, dass die hier im Bemessungszeitraum (Juni 2012 bis Mai 2013) mit der Abrechnung für Mai 2013 (rückwirkend für den Monat März 2013) erfolgte Mehrarbeitsvergütung bzw. Abrechnung der auf dem Gleitzeitkonto angesammelten Überstunden in Höhe von 3.596,60 EUR zwar als Teil des der Klägerin zustehenden Arbeitslohns angesehen werden kann, es sich jedoch um einen Anteil handelt, der nicht als laufender Lohn gezahlt worden ist und deshalb einen sonstigen Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. darstellt, der nicht den zu berücksichtigenden Einnahmen unterfällt. Dem stehen die Lohnsteuerrichtlinien (LStR R 39b. 2 Abs. 1) nicht entgegen, wonach zwar zum laufenden Arbeitslohn in Nr. 3 auch Mehrarbeitsvergütungen genannt werden, die Qualifikation als laufender Arbeitslohn jedoch von vornherein voraussetzt, dass er regelmäßig fortlaufend zufließt. Gerade hieran fehlt es. Wie das Bundessozialgericht mit der bisherigen und weiterhin anwendbaren Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 3. Dezember 2009, a.a.O.), ist Arbeitslohn laufend, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend - im Sinne eines rein zeitlichen Verständnisses - gezahlt wird, so dass zumindest zwei Zahlungen im Kalenderjahr bzw. im Bemessungszeitraum erforderlich sind. Nicht ausreichend ist, dass sich die Zahlungen in späteren Jahren wiederholen. Dem entsprechend kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag auch in vorangegangenen Jahren Überstundenabgeltungen als Einzelzahlungen erhalten hat.

Im Übrigen führt das modifizierte Zuflussprinzip nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung, denn dieses gilt insbesondere im Falle von Nachzahlungen aufgrund vorenthaltenen Arbeitslohns, der im Bemessungszeitraum erarbeitet und der für Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraumes tatsächlich gezahlt wird. Nicht maßgeblich ist insbesondere eine späte Auszahlung, die auf einer vertragswidrigen Vorenthaltung des Lohnes durch den Arbeitgeber und einer nachträglichen arbeitsgerichtlichen Klärung beruht. Dann ist unbeachtlich, dass die Nachzahlungen nach lohnsteuerlichen Gesichtspunkten als sonstige Bezüge behandelt worden sind. Eine solche Konstellation liegt gerade nicht vor. Die Zahlung ist nicht außerhalb, sondern innerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt. Zudem beruht die Zahlung auf Arbeitsleistungen, die außerhalb des Bemessungszeitraums erbracht worden sind. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 5. November 2015 mitgeteilt, dass die ausgezahlten Überstunden auf Arbeitsleistungen in den Jahren 2011 und 2012 (bis Ende März 2012) beruhten. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich hier auf die Zeit vom Juni 2012 bis Mai 2013.

Die ausgeführte Auslegung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Elterngeldes. Ein vollständiger Ausgleich der Einkommenseinbußen hat der Gesetzgeber, wie insbesondere die Begrenzung des Elterngelds auf 1.800,00 EUR monatlich zeigt, nicht beabsichtigt. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (siehe hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08, 6. Juni 2011, 1 BvR 2712/09, 19. August 2011, 1 BvL 15/11, 26. Oktober 2011, 1 BvR 2075/11, 9. November 2011, 1 BvR 1853/11 und 24. November 2011, 1 BVR 1457/11). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, Entgeltbestandteile, die nicht während eines Kalenderjahres (bzw. hier des Bemessungszeitraumes) laufend und damit mehr als einmal bezogen werden, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass einmalige Einnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen (bzw. unterjährigen) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen.

Die gesetzliche Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. in der aufgezeigten Auslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit die Klägerin gegenüber Berechtigten ungleich behandelt wird, die Mehrarbeitsvergütungen im Bemessungszeitraum monatlich bzw. unterjährig erhalten, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass durch Leistungen nach dem BEEG der Wegfall der Einkünfte, die im Jahr vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung gestanden haben, teilweise kompensiert werden soll. Wie ausgeführt, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern im Bemessungszeitraum durch die monatlichen bzw. unterjährigen Einnahmen nachhaltig geprägt. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für einmalige Einnahmen. Daran gemessen war der Gesetzgeber auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, einmalige Einkünfte in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einzubeziehen. Ohnehin gilt grundsätzlich, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, 1 BvR 1773/03 = SozR 4-4300 § 434c Nr. 6).

Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, dass die im Mai 2013 (rückwirkend für März 2013) erfolgte Mehrarbeitsvergütung für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens der Klägerin im Bemessungszeitraum unberücksichtigt zu bleiben hat.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der der erkennende Senat nicht abweicht, und des Bundesverfassungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu verneinen.
Rechtskraft
Aus
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