Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 8 R 228/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 208/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen wird durch § 4 Nr. 11 StBerG ausdrücklich dem Lohnsteuerhilfeverein als solchem zugewiesen, nicht hingegen dem Beratungsstellenleiter persönlich.
Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist sowohl durch die gesetzlichen Regelungen des StBerG als auch nach den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem Verein bestehenden Beratungsstellenleitervertrags ausgeschlossen.
Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist sowohl durch die gesetzlichen Regelungen des StBerG als auch nach den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem Verein bestehenden Beratungsstellenleitervertrags ausgeschlossen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 31. Juli 2011.
Die Klägerin schloss am 18. September 2009 mit der C. Lohnsteuerhilfeverein e.V. (nachfolgend C.) einen Beratungsstellenleitervertrag. Danach trat die Klägerin zum 3. September 2009 in den Verein ein. Zugleich verpflichtete sie sich, eine Beratungsstelle des Vereins einzurichten und dort Vereinsmitglieder in ihren Lohn- und Einkommensteuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz zu beraten. Der Vertrag sieht weiterhin u.a. vor, dass die Klägerin zur Abgeltung ihrer Tätigkeit für jeden von ihr bearbeiteten, abgeschlossenen Lohn- bzw. Einkommensteuerfall eines Mitglieds im Kalenderjahr eine Vergütung in Höhe von 85 % des von ihr selbst erhobenen und vereinnahmten Mitgliedsbeitrages erhält, die Haftpflichtprämien für ihre Tätigkeit durch den Verein getragen wird und die Klägerin zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen außerhalb des Vertrages oder des Vereinszwecks nicht befugt ist.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 mit, dass sie seit 1. Oktober 2009 eine Mitarbeiterin in geringfügigem Umfang mit einem Gehalt von 270 EUR monatlich beschäftige und ab 1. August 2011 einen weiteren Mitarbeiter mit geringfügiger Beschäftigung (160 EUR monatlich) anstellen werde. Mit Bescheid vom 29. September 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die seit 3. September 2009 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Beratungsstellenleiterin der C. selbständig ausgeübt werde.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, deren Versicherungspflicht als Selbstständige mit einem Auftraggeber für den Zeitraum ab 3. September 2009 festzustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin am 16. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 3. September 2009 fest und erhob Beiträge für die Zeit vom 3. bis 30. September in Höhe von 234,02 EUR, ab 1. Oktober 2009 in Höhe von 250,74 EUR monatlich und ab 1. Januar 2010 und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 254,22 EUR monatlich. Der Beitragsberechnung legte sie jeweils den halben Regelbeitrag zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte fest, dass ab 1. August 2011 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mehr bestehe, da die Klägerin ab 1. August 2011 rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2011 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Klägerin Belege ihrer Bürokosten, Gewinn-und Verlustrechnungen, Rechnungen über Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten und ihre Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 sowie Abrechnungen aufgrund der Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeit vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 28. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 bezüglich der Aufhebung der Versicherungspflicht ab 1. August 2011 zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage für den noch streitigen Zeitraum mit Urteil vom 28. April 2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt seien. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 29. September 2011 stehe fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin bei der C. selbständig ausübe. Weiterhin bestünden nach den eigenen Angaben der Klägerin keine Zweifel, dass diese hierbei im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber, nämlich die C. tätig gewesen. Dass sie darüber hinaus auch noch Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten für andere Kunden erbracht habe, ändere daran nichts, da die mit diesen Arbeiten erzielten Umsätze im Vergleich zu den mit der C. getätigten Umsätzen von ihrer Höhe her unbedeutend seien (Hinweis auf Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, 2008, § 2 Rdnr. 39; Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI Rdnr. 39 m.w.N). Auftraggeber der Klägerin für ihre steuerberatende Tätigkeit sei ausschließlich die C. und nicht das jeweilige Vereinsmitglied, dessen Steuererklärung sie bearbeite. Ein Rechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen der Klägerin und dem Verein, nicht jedoch unmittelbar zwischen den Mitgliedern des Vereins und der Klägerin. Die Verpflichtung der Klägerin, die Lohnsteuerangelegenheiten der Vereinsmitglieder zu regeln, ergebe sich nicht aus Aufträgen der einzelnen Mitglieder an die Klägerin. Vielmehr beauftrage der Verein die Klägerin, alle Mitglieder des Vereins gegen ein Entgelt, nämlich einen Anteil an den Vereinsbeiträgen des jeweiligen Mitglieds, in Lohn- und Einkommensteuerangelegenheiten zu beraten, sofern die Vereinsmitglieder dies wünschten. Damit sei die Klägerin hinsichtlich ihrer steuerberatenden Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und nicht für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig (Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil vom 29. September 2009, L 5 R 482/08). Die Höhe der von der Beklagten für die Zeit vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 erhobenen Beiträge sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stelle bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße die beitragspflichtigen Einnahmen dar. Beim Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens stelle dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 EUR, die beitragspflichtige Einnahmen dar. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien nach § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde. Sei eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, seien nach § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergäben. Nach diesen Regelungen sei als beitragspflichtige Einnahme für die Zeit vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011, die innerhalb des Zeitraums bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liege, ein Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße zugrunde zu legen, da im Verwaltungsverfahren keine anderen Anträge oder Nachweise, ein niedrigeres Einkommen zugrunde zu legen, gestellt und vorgelegt worden seien.
Das Urteil ist am 9. Mai 2014 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Am 4. Juni 2014 ist die Berufung der Klägerin beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht gegenüber dem C. als Auftraggeber tätig geworden. Bei den Lohnsteuerhilfevereinen handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Es sei fraglich, ob eine derartige Institution überhaupt als Auftraggeber im Sinne des Gesetzes nach § 2 SGB VI gewertet werden könne. Aufgrund der Historie eines Lohnsteuerhilfevereins könne hiervon nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 zu Recht festgestellt und die hieraus resultierende Beitragsverpflichtung unter Anwendung der Bestimmung des § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI in zutreffender Höhe festgesetzt.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts. Gleiches gilt für die Feststellung des Sozialgerichts, wonach die Klägerin in dem streitigen Zeitraum selbstständig tätig war und hierbei von ihr kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde sowie die Ausführungen des Sozialgerichts zur Höhe der festgesetzten Rentenversicherungsbeiträge. Diesbezüglich wurden von der Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und ergeben sich für den Senat auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 im Wesentlichen nur für den Auftraggeber C. tätig. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Ein eindeutiger Wortsinn lässt sich aus dem Begriff des Auftraggebers im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI nicht ableiten. Eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, auch ist die Bedeutung mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen. Eine an den Strukturmerkmalen des durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit geprägten Auftragsvertrags im Sinne von § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientierte Interpretation kommt nicht in Betracht. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 SGB IV lässt sich allerdings entnehmen, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Entscheidend ist dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte. Die Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2016 L 1 R 679/14 –, Rn. 35, juris).
Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die vertragliche Grundlage der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin allein der "Beratungsstellenleitervertrag" vom 18. September 2009 darstellt, während insoweit keine unmittelbaren Rechtsbeziehung - insbesondere kein Auftragsverhältnis - zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Vereinsmitglied besteht. Der Beratungsstellenleitervertrag enthält unter Nr. 2 explizit den Auftrag an die Klägerin, die Mitglieder des Vereins in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu beraten sowie unter den Nrn. 3 und 15 ausdrückliche Ausschließlichkeitsklauseln, wonach Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen außerhalb des Vertrages oder des Vereinszwecks der Klägerin untersagt sind. Diese vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und der C. entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des Steuerberatungsgesetz (StBerG). Danach ist die Klägerin mangels entsprechender beruflicher Qualifikation nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG befugt. Die Klägerin erfüllt in ihrer Person zweifelsfrei weder die Voraussetzungen der Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung gem. § 3 StBerG noch zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 StBerG. Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen wird durch § 4 Nr. 11 StBerG insoweit ausdrücklich dem Lohnsteuerhilfeverein als solchem zugewiesen, nicht hingegen dem Beratungsstellenleiter persönlich. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören (§ 23 Abs. 1 StBerG). Nach §§ 23, 31 StBerG i.V.m. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) hat ein Lohnsteuerhilfeverein die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung eines Beratungsstellenleiters der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 StBerG) mitzuteilen, um die Befugnis zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 4 Nr. 11 StBerG zu erlangen. Gemäß § 23 Abs. 3 StBerG kann als Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur bestellt werden, wer zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehört (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StBerG), oder wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG) oder wer mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StBerG).
Für die vorliegende Konstellation, bei welcher die Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 StBerG nicht selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Steuerberatung durch den Lohnsteuerhilfeverein - vorliegend die C. – jeweils in dessen unmittelbarer Rechtsbeziehung zu dem einzelnen Mitglied erbracht wird. Dabei muss sich die C. aufgrund der vorgenannten Regelungen zwingend der Klägerin als Beratungsstellenleiterin bedienen. Die im Rahmen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI maßgebliche Auftragserteilung liegt daher vorliegend in der Bestellung der Klägerin zur Beratungsstellenleiterin gemäß § 23 StBerG sowie in der konkreten vertraglichen Ausgestaltung durch den zwischen der Klägerin und der C. am 18. September 2009 abgeschlossenen Beratungsstellenleitervertrag. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist demgegenüber sowohl durch die vorgenannten gesetzlichen Regelungen als auch nach den Bestimmungen des Vertrages vom 18. September 2009 ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend festgestellt, dass die übrigen Tätigkeiten der Klägerin in Form von Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten aufgrund der hierbei getätigten geringfügigen Umsätze im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit für die C. nicht als wesentlich im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI angesehen werden können. Dies wurde von der Klägerin im Rahmen der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 31. Juli 2011.
Die Klägerin schloss am 18. September 2009 mit der C. Lohnsteuerhilfeverein e.V. (nachfolgend C.) einen Beratungsstellenleitervertrag. Danach trat die Klägerin zum 3. September 2009 in den Verein ein. Zugleich verpflichtete sie sich, eine Beratungsstelle des Vereins einzurichten und dort Vereinsmitglieder in ihren Lohn- und Einkommensteuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz zu beraten. Der Vertrag sieht weiterhin u.a. vor, dass die Klägerin zur Abgeltung ihrer Tätigkeit für jeden von ihr bearbeiteten, abgeschlossenen Lohn- bzw. Einkommensteuerfall eines Mitglieds im Kalenderjahr eine Vergütung in Höhe von 85 % des von ihr selbst erhobenen und vereinnahmten Mitgliedsbeitrages erhält, die Haftpflichtprämien für ihre Tätigkeit durch den Verein getragen wird und die Klägerin zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen außerhalb des Vertrages oder des Vereinszwecks nicht befugt ist.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 mit, dass sie seit 1. Oktober 2009 eine Mitarbeiterin in geringfügigem Umfang mit einem Gehalt von 270 EUR monatlich beschäftige und ab 1. August 2011 einen weiteren Mitarbeiter mit geringfügiger Beschäftigung (160 EUR monatlich) anstellen werde. Mit Bescheid vom 29. September 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die seit 3. September 2009 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Beratungsstellenleiterin der C. selbständig ausgeübt werde.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, deren Versicherungspflicht als Selbstständige mit einem Auftraggeber für den Zeitraum ab 3. September 2009 festzustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin am 16. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 3. September 2009 fest und erhob Beiträge für die Zeit vom 3. bis 30. September in Höhe von 234,02 EUR, ab 1. Oktober 2009 in Höhe von 250,74 EUR monatlich und ab 1. Januar 2010 und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 254,22 EUR monatlich. Der Beitragsberechnung legte sie jeweils den halben Regelbeitrag zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 28. Dezember 2011 stellt die Beklagte fest, dass ab 1. August 2011 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mehr bestehe, da die Klägerin ab 1. August 2011 rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. Dezember 2011 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juli 2012 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Klägerin Belege ihrer Bürokosten, Gewinn-und Verlustrechnungen, Rechnungen über Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten und ihre Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 sowie Abrechnungen aufgrund der Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeit vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 28. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 bezüglich der Aufhebung der Versicherungspflicht ab 1. August 2011 zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage für den noch streitigen Zeitraum mit Urteil vom 28. April 2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt seien. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 29. September 2011 stehe fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin bei der C. selbständig ausübe. Weiterhin bestünden nach den eigenen Angaben der Klägerin keine Zweifel, dass diese hierbei im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber, nämlich die C. tätig gewesen. Dass sie darüber hinaus auch noch Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten für andere Kunden erbracht habe, ändere daran nichts, da die mit diesen Arbeiten erzielten Umsätze im Vergleich zu den mit der C. getätigten Umsätzen von ihrer Höhe her unbedeutend seien (Hinweis auf Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, 2008, § 2 Rdnr. 39; Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 2 SGB VI Rdnr. 39 m.w.N). Auftraggeber der Klägerin für ihre steuerberatende Tätigkeit sei ausschließlich die C. und nicht das jeweilige Vereinsmitglied, dessen Steuererklärung sie bearbeite. Ein Rechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen der Klägerin und dem Verein, nicht jedoch unmittelbar zwischen den Mitgliedern des Vereins und der Klägerin. Die Verpflichtung der Klägerin, die Lohnsteuerangelegenheiten der Vereinsmitglieder zu regeln, ergebe sich nicht aus Aufträgen der einzelnen Mitglieder an die Klägerin. Vielmehr beauftrage der Verein die Klägerin, alle Mitglieder des Vereins gegen ein Entgelt, nämlich einen Anteil an den Vereinsbeiträgen des jeweiligen Mitglieds, in Lohn- und Einkommensteuerangelegenheiten zu beraten, sofern die Vereinsmitglieder dies wünschten. Damit sei die Klägerin hinsichtlich ihrer steuerberatenden Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und nicht für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig (Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil vom 29. September 2009, L 5 R 482/08). Die Höhe der von der Beklagten für die Zeit vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 erhobenen Beiträge sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stelle bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße die beitragspflichtigen Einnahmen dar. Beim Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens stelle dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 EUR, die beitragspflichtige Einnahmen dar. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien nach § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde. Sei eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, seien nach § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergäben. Nach diesen Regelungen sei als beitragspflichtige Einnahme für die Zeit vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011, die innerhalb des Zeitraums bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liege, ein Arbeitseinkommen in Höhe der halben Bezugsgröße zugrunde zu legen, da im Verwaltungsverfahren keine anderen Anträge oder Nachweise, ein niedrigeres Einkommen zugrunde zu legen, gestellt und vorgelegt worden seien.
Das Urteil ist am 9. Mai 2014 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Am 4. Juni 2014 ist die Berufung der Klägerin beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht gegenüber dem C. als Auftraggeber tätig geworden. Bei den Lohnsteuerhilfevereinen handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Es sei fraglich, ob eine derartige Institution überhaupt als Auftraggeber im Sinne des Gesetzes nach § 2 SGB VI gewertet werden könne. Aufgrund der Historie eines Lohnsteuerhilfevereins könne hiervon nicht ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2012 die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 zu Recht festgestellt und die hieraus resultierende Beitragsverpflichtung unter Anwendung der Bestimmung des § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI in zutreffender Höhe festgesetzt.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts. Gleiches gilt für die Feststellung des Sozialgerichts, wonach die Klägerin in dem streitigen Zeitraum selbstständig tätig war und hierbei von ihr kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde sowie die Ausführungen des Sozialgerichts zur Höhe der festgesetzten Rentenversicherungsbeiträge. Diesbezüglich wurden von der Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und ergeben sich für den Senat auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese im Zeitraum vom 3. September 2009 bis 31. Juli 2011 im Wesentlichen nur für den Auftraggeber C. tätig. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Ein eindeutiger Wortsinn lässt sich aus dem Begriff des Auftraggebers im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI nicht ableiten. Eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, auch ist die Bedeutung mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen. Eine an den Strukturmerkmalen des durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit geprägten Auftragsvertrags im Sinne von § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientierte Interpretation kommt nicht in Betracht. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 SGB IV lässt sich allerdings entnehmen, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Entscheidend ist dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte. Die Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2016 L 1 R 679/14 –, Rn. 35, juris).
Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die vertragliche Grundlage der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin allein der "Beratungsstellenleitervertrag" vom 18. September 2009 darstellt, während insoweit keine unmittelbaren Rechtsbeziehung - insbesondere kein Auftragsverhältnis - zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Vereinsmitglied besteht. Der Beratungsstellenleitervertrag enthält unter Nr. 2 explizit den Auftrag an die Klägerin, die Mitglieder des Vereins in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu beraten sowie unter den Nrn. 3 und 15 ausdrückliche Ausschließlichkeitsklauseln, wonach Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen außerhalb des Vertrages oder des Vereinszwecks der Klägerin untersagt sind. Diese vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und der C. entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des Steuerberatungsgesetz (StBerG). Danach ist die Klägerin mangels entsprechender beruflicher Qualifikation nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG befugt. Die Klägerin erfüllt in ihrer Person zweifelsfrei weder die Voraussetzungen der Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung gem. § 3 StBerG noch zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 StBerG. Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen wird durch § 4 Nr. 11 StBerG insoweit ausdrücklich dem Lohnsteuerhilfeverein als solchem zugewiesen, nicht hingegen dem Beratungsstellenleiter persönlich. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören (§ 23 Abs. 1 StBerG). Nach §§ 23, 31 StBerG i.V.m. §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) hat ein Lohnsteuerhilfeverein die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung eines Beratungsstellenleiters der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 StBerG) mitzuteilen, um die Befugnis zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 4 Nr. 11 StBerG zu erlangen. Gemäß § 23 Abs. 3 StBerG kann als Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur bestellt werden, wer zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehört (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StBerG), oder wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG) oder wer mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StBerG).
Für die vorliegende Konstellation, bei welcher die Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 StBerG nicht selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Steuerberatung durch den Lohnsteuerhilfeverein - vorliegend die C. – jeweils in dessen unmittelbarer Rechtsbeziehung zu dem einzelnen Mitglied erbracht wird. Dabei muss sich die C. aufgrund der vorgenannten Regelungen zwingend der Klägerin als Beratungsstellenleiterin bedienen. Die im Rahmen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI maßgebliche Auftragserteilung liegt daher vorliegend in der Bestellung der Klägerin zur Beratungsstellenleiterin gemäß § 23 StBerG sowie in der konkreten vertraglichen Ausgestaltung durch den zwischen der Klägerin und der C. am 18. September 2009 abgeschlossenen Beratungsstellenleitervertrag. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem einzelnen, von ihr beratenen Mitglied im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist demgegenüber sowohl durch die vorgenannten gesetzlichen Regelungen als auch nach den Bestimmungen des Vertrages vom 18. September 2009 ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend festgestellt, dass die übrigen Tätigkeiten der Klägerin in Form von Buchhaltungsvorbereitungsarbeiten aufgrund der hierbei getätigten geringfügigen Umsätze im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit für die C. nicht als wesentlich im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB VI angesehen werden können. Dies wurde von der Klägerin im Rahmen der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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