L 7 AL 11/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 15 AL 239/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 11/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 73/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten sowie über die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen einer Ortsabwesenheit.

Der 1951 geborene, seit 1996 verheiratete Kläger meldete sich am 30. September 2010 persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter dem formularmäßigen Leistungsantrag (Verwaltungsakte der Beklagten – im Folgenden: VA – Bl. 3) bestätigte der Kläger, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In der Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 30. September 2010 war der Kläger, der in Ägypten und Deutschland Maschinenbau studiert hat, als Area Manager Middle East bei der D. GmbH in D-Stadt beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber zunächst außerordentlich sowie nachgehend nochmals ordentlich zum 30. April 2011 gekündigt wurde (VA Bl. 24 + 25), wogegen der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vorging.

Mit Bescheid vom 4. November 2010 (VA Bl. 36) gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig, da zunächst das Gerichtsurteil abzuwarten sei. Gleichzeitig zeigte sie dem früheren Arbeitgeber gegenüber den Anspruchsübergang nach § 115 SGB X an. Für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 2. November 2010 wurde zudem das Ruhen des Anspruchs aufgrund einer Urlaubsabgeltung festgestellt (VA Bl. 46).

In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger auf, am 4. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen (VA Bl. 92). Zu dem Termin am 4. Juli 2011 erschien der Kläger jedoch nicht. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger am 6. Juli 2011 erneut schriftlich auf, am 13. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen, um mit ihm über seine Leistungsangelegenheiten zu sprechen (VA Bl. 94). Da er der Einladung vom 4. Juli 2011 nicht nachgekommen sei, seien die Leistungen vorläufig eingestellt worden (§ 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei dem Termin am 13. Juli 2011 habe er Gelegenheit, sich zu dem versäumten Termin zu äußern. Das Einladungsschreiben enthielt auf seiner Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger am 18. Juli 2011 erneut schriftlich auf, am 25. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen. Auch dieses Schreiben enthielt auf seiner Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung (VA Bl. 96). Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 SGB III für die Zeiträume vom 5. bis 11. Juli 2011, vom 14. bis 20. Juli 2011 und vom 26. Juli bis 1. August 2011 aufgrund des Eintritts von jeweils einwöchigen Sperrzeiten wegen Meldeversäumnissen des Klägers unter Hinweis auf §§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf. Gleichzeitig wurde die (grundsätzliche) Leistungsgewährung bis 28. Juli 2011 befristet und als Grund der Befristung "Beendigung der Arbeitslosigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit" angegeben.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2011 (VA Bl. 89) hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 29. Juli 2011 ganz auf. Der Kläger sei der Aufforderung der Beklagten, sich gemäß § 309 SGB Ill am 25. Juli 2011 zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer verfügbar sei und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehe. Dies setze voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne. Hierfür müsse er Mitteilungen der Beklagten persönlich zur Kenntnis nehmen, die Beklagte täglich aufsuchen können und unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar sein. Dies sei bei dem Kläger jedoch am 4. Juli 2011 und am 13. Juli 2011 nicht der Fall gewesen. Nachdem er nun der dritten Meldeaufforderung in Folge nicht nachgekommen sei, stehe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Am 1. August 2011 (VA Bl. 80) sprach der Kläger wieder persönlich bei der Beklagten vor und beantragte erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 8. August 2011 (Gerichtsakte – im Folgenden: GA Bl. 117) Arbeitslosengeld – wiederum vorläufig – ab dem 1. August 2011 bis zum 30. Oktober 2012 in Höhe von 75,82 EUR täglich, wobei für den 1. August 2011 wegen der Sperrzeit bei Meldeversäumnis vom 26. Juli bis 1. August 2011 kein Leistungsbetrag ausgewiesen war.

Gegen die Bescheide vom 26. Juli 2011 erhob der Kläger unter dem 8. August 2011 Widerspruch (VA Bl. 59-60) und führte aus, dass er eine Einladung für den 4. Juli 2011 nicht erhalten habe. Die Schreiben vom 26. Juli 2011 habe er erst am 1. August 2011 erhalten. Auch die Einladungsschreiben vom 6. Juli und 18. Juli 2011 habe er zu spät erhalten, weil er sich damals aufgrund von Aktivitäten, die ihm eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen sollten, in Ägypten aufgehalten habe, und seine Frau die Post beim Postamt gelagert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 (VA Bl. 98) änderte die Beklagte den Bescheid vom 26. Juli 2011 der Gestalt ab, dass die Sperrzeit vom 5. bis 11. Juli 2011 aufgehoben wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit er nicht durch den Bescheid vom 8. August 2011 gegenstandslos geworden sei. Die Einladungen für den 13. Juli und 25. Juli 2011 habe der Kläger nach eigener Einlassung erhalten bzw. seien diese in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Es obliege ihm, von der eingehenden Post Kenntnis zu nehmen. In den Einladungen sei der Kläger auch über die Folgen des Nichterscheinens zum Meldetermin belehrt worden. Ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen sei nicht gegeben. Die Abwicklung einer Angelegenheit im Rahmen einer u.a. von ihm gegründeten GmbH stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Sperrzeiten seien daher erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei daher für die Zeit vom 14. bis 20. Juli 2011 und vom 26. Juli bis 1. August 2011 zwingend aufzuheben gewesen.

Hiergegen richtet sich die unter dem 7. November 2011 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage, mit welcher sich der Kläger weiterhin gegen den Eintritt der Sperrzeiten wendet. Die Ägyptenreise, die vom 21. Juli bis 30. Juli 2011 gedauert habe, sei für ihn unabdingbar gewesen, um in seinem früheren beruflichen Tätigkeitsbereich wieder eingegliedert zu werden. Sie habe auch keinesfalls bedeutet, dass er zum damaligen Zeitpunkt den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe. Er sei vielmehr während dieser Zeit einer Eigeninitiative zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nachgegangen, wozu der Auslandsaufenthalt notwendig gewesen sei. Zudem habe er seinerzeit hinsichtlich Urlaubsabklärung mehrfach versucht, mit seiner Sachbearbeiterin zu sprechen, was ihm aber nicht gelungen sei. Im Übrigen sei ihm auch seinerzeit nicht mitgeteilt worden, dass er für jede Reise vorher die Genehmigung einholen müsse.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Januar 2012 hat die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 21. Juli 2011 aufgehoben. Der Kläger sei ortsabwesend gewesen. Er habe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden (§ 119 SGB III). Daher habe ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld nicht mehr gezahlt werden dürfen (§ 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III). Der überzahlte Betrag (Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) für die Zeit vom 21. bis 25. Juli 2011 in Höhe von insgesamt 465,48 EUR sei von ihm zu erstatten (§ 50 SGB X, § 335 SGB III). Dabei brauche der Kläger den Betrag nicht zu überweisen, denn er werde in voller Höhe gegen seine Ansprüche aufgerechnet (§ 51 SGB I).

Im Übrigen hat die Beklagte ihre Entscheidung verteidigt. Bereits in der Eingliederungsvereinbarung vom 14. Oktober 2010 (GA Bl. 51) sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er bei einer Ortsabwesenheit (Urlaub/Reise) vorab die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen müsse. Es sei jedoch weder die Ankündigung noch die Genehmigung einer Ortsabwesenheit ersichtlich. Zudem sei das Verhalten bei Ortsabwesenheit auch im Rahmen des Beratungsgesprächs am 14. Oktober 2010 thematisiert worden.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers sowie Vernehmung der damaligen Vermittlerin des Klägers, Frau F., als Zeugin im Verhandlungstermin vom 22. August 2013 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 8. Dezember 2014 die auf Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 sowie des Bescheides vom 25. Januar 2012 und auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. Juli bis 1. August 2011 gerichtete Klage abgewiesen.

Die zulässige Klage sei unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. In der Zeit vom 14. bis 20. Juli 2011 und vom 26. Juli bis 1. August 2011 habe die Beklagte in zutreffender Weise das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten wegen Meldeversäumnissen festgestellt.

Streitig sei zunächst der Bescheid vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 und die Frage, ob die Beklagte in rechtmäßiger Weise den Eintritt von Sperrzeiten festgestellt habe und somit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben habe.

Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Zwar sei eine förmliche Anhörung im Sinn des § 24 Abs.1 SGB X nicht durchgeführt worden, allerdings habe der Kläger ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und im Übrigen sei der Anhörungsmangel zumindest mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt im Sinn des § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X.

Zweck der Anhörung sei es, den Bürger vor Überraschungsentscheidungen zu bewahren und sein Vertrauen in die Verwaltung zu stärken. Sie diene sowohl der Wahrung der Rechte und Belange des Betroffenen, als auch der Vermeidung von Fehlern der Verwaltung bei der Tatsachenermittlung (Diering/Timmle/Waschull, SGB X, 1. Auflage, § 24 Rdnr.1). Dem Beteiligten sei Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass er sich äußern könne, bedürfe es nicht (von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 24 Rdnr.7). Diesen Anforderungen sei spätestens mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Ergebnis genüge getan und der formelle Mangel geheilt worden. Mit der Widerspruchsbegründung durch den Kläger habe dieser umfassend Stellung genommen. Dem Sinn und Zweck einer Anhörung sei somit entsprochen worden.

Darüber hinaus erweise sich der Bescheid auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seien aufgrund des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten erfüllt. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für das Arbeitslosengeld nach § 330 Abs. 3 SGB Ill in Verbindung mit § 48 SGB X sei nicht zu beanstanden.

Bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung handele es sich unstreitig um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In Gestalt des Eintritts der Sperrzeiten wegen Meldeversäumnissen sei sodann eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben.

Habe der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruhe der Anspruch nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB Ill in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (a.F.) für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liege vor, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB Ill), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkomme oder nicht nachgekommen sei (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit.

Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis betrage nach Absatz 6 der Vorschrift eine Woche.

Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass der Kläger zu den Meldeterminen am 13. und 25. Juli 2011 nicht erschienen sei. Auch seien die Folgen dieses Verhaltens dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Hinweise in den jeweiligen Einladungsschreiben hinreichend bekannt gewesen. Die Rechtsfolgen seien ihm zutreffend vor Augen geführt worden. Betreffend die Sperrzeit vom 14. bis 20. Juli 2011 sei die Behauptung des Klägers, er habe das Einladungsschreiben vom 6. Juli 2011 erst am 1. August 2011 erhalten, nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Maßgebend sei einzig, dass dieses Einladungsschreiben in den Machtbereich des Klägers gelangt sei. Dafür, dass er dessen Inhalt zur Kenntnis nehme, sei er selbst verantwortlich. Es sei sein Risiko, wenn seine Ehefrau veranlasse, dass die für ihn bestimmte Post bei der zuständigen Postfiliale gelagert werde.

Betreffend die zweite Sperrzeit vom 26. Juli bis 1. August 2011 habe bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass die Ortsabwesenheit unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 3 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) kein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis sei (BSG SozR 3-4100 § 120 Nr. 1). Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO sei dabei eindeutig formuliert: Sobald der Arbeitslose den Nahbereich seines Arbeitsamtes verlasse, stehe dies seiner Verfügbarkeit nur dann nicht entgegen, wenn "das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat". An dieser Zustimmung fehle es hier.

Die Sperrzeit beginne sodann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Hiernach habe die Beklagte den Eintritt der jeweiligen Sperrzeit in zutreffender Weise festgestellt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB Ill a.F. sodann um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Vorliegend somit um jeweils sieben Tage.

Weiterhin sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch wegen des Eintritts der Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei.

Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinn liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X sei ein subjektiver und kein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1996, Az.: B 7 RAr 14/96). Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfache, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet habe, was in diesem Fall jedem habe einleuchten müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2004, Az.: L 9 AL 2836/03). Entscheidend seien stets die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 45 Rdnr. 39). Unter Berücksichtigung dessen sei vom Arbeitslosen insbesondere auch zu verlangen, dass er vom Inhalt der ihm zu übergebenden Merkblätter Kenntnis nehme und, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, im Zweifelsfall bei der Beklagten nachfrage (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2004, Az.: L 8 AL 3169/03).

Der Kläger habe das Merkblatt für Arbeitslose ausweislich des aktenkundigen ursprünglichen Leistungsantrages erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Darin fänden sich die entsprechenden Ausführungen zum Eintritt der Sperrzeit und deren Rechtsfolgen. Darüber hinaus enthielten die Einladungsschreiben entsprechende konkrete Rechtsfolgenbelehrungen.

Die Fristen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung seien augenscheinlich gewahrt. In der Rechtsfolge handele es sich sodann um eine gebundene Entscheidung nach § 330 Abs. 3 SGB Ill.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 sei somit betreffend die verbleibenden Sperrzeiten vom 15. (richtig: 14.) bis 20. Juli 2011 und vom 26. Juli bis 1. August 2011 nicht zu beanstanden.

Gleiches gelte im Ergebnis für den Bescheid vom 25. Januar 2012. Auch die dortige Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für das Arbeitslosengeld nach § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 SGB X sei nicht zu beanstanden. In Gestalt der Ortsabwesenheit des Klägers in der Zeit ab dem 21. Juli 2011 sei eine weitere wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Der Kläger sei in dieser Zeit mangels Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinn der §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F. gewesen. Die Leistungsgewährung sei ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erfolgt.

Der Arbeitslose habe sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne. Der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs stehe der Verfügbarkeit nicht entgegen, wenn die Beklagte vorher ihre Zustimmung erteilt habe. Die Zustimmung dürfe jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt werde (§ 3 Abs. 1 EAO).

Diese Anspruchsvoraussetzung habe der Kläger in der Zeit ab dem 21. Juli 2011 nicht mehr erfüllt, denn unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift sei er nicht postalisch zu erreichen gewesen, weil er sich tatsächlich in Ägypten aufgehalten habe, ohne über eine entsprechende Zustimmung der Beklagten zu verfügen. Seine mangelnde Erreichbarkeit werde insbesondere dadurch deutlich, dass er auf die Einladungsschreiben der Beklagten nicht reagiert habe/nicht habe reagieren können. Er sei augenscheinlich nicht in der Lage gewesen, in diesem Zeitraum eingehende Briefpost persönlich zur Kenntnis zu nehmen.

Die Regelungen zur Verfügbarkeit hätten das Ziel, die Vorschläge der Arbeitsverwaltung zu verwirklichen. Der Arbeitslose könne diesen jedoch nur zeit- und ortsnah nachkommen, wenn er selbst für die Arbeitsagentur erreichbar sei, denn ein Arbeitsloser müsse in der Lage sein, jederzeit einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder einen Beratungstermin wahrzunehmen, um an den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung mitzuwirken. Die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung setze den persönlichen Kontakt mit der zuständigen Arbeitsagentur voraus, denn der Gesetzgeber sehe die persönliche (unmittelbare) Beziehung zwischen Arbeitslosem und Agentur für Arbeit als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts an (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, Az. B 11 AL 10/01 R; Urteil vom 9. August 2001, Az. B 11 AL 17/01 R; Steinmeyer in Gagel, SGB Ill, § 119 Rdnr. 246).

Eine an diesen Maßstäben gemessene Verfügbarkeit des Klägers sei im Zeitraum ab dem 21. Juli 2011 nicht gegeben. Die Gewährung von Arbeitslosengeld sei in diesem Zeitraum zu Unrecht erfolgt. Eine Ersetzung der Genehmigung der Ortsabwesenheit durch die Beklagte komme nicht in Betracht, da der Kläger es versäumt habe, ihr diese ordnungsgemäß anzuzeigen. Seine Ausführungen hierzu in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 22. August 2013 seien wenig überzeugend.

Insgesamt habe der Kläger damit eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig unterlassen.

Der Kläger habe das Merkblatt für Arbeitslose ausweislich des aktenkundigen ursprünglichen Leistungsantrages erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Danach sei der Arbeitslose verpflichtet, unaufgefordert und sofort Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung seines Leistungsanspruches bedeutsam sein können. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen.

Der Aufhebungsentscheidung folgend, erweise sich das Erstattungsverlangen der Beklagten nach § 50 Abs. 1 SGB X ebenso als rechtmäßig.

Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit der am Montag, den 19. Januar 2015, beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Es sei bereits nicht erkennbar, welcher Bescheid überhaupt mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juli 2011 aufgehoben worden sei. Damit werde dieser bereits den gesetzlichen Erfordernissen nicht gerecht, wonach der aufzuhebende oder abzuändernde Bescheid konkret – und zutreffend – zu bezeichnen sei. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung, insbesondere zu den inneren Tatsachen hinsichtlich des Wissens oder Wissenmüssens um den Anspruchswegfall. Des Weiteren sei hier zwischen erster und zweiter Einladung von einem willkürlichen Austausch des Meldezweckes auszugehen; außerdem habe die Behörde bei der Meldeaufforderung kein Ermessen ausgeübt. Da somit die Einladungen rechtswidrig gewesen seien, sei auch die Verhängung einer Sperrzeit unzulässig gewesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 25. Januar 2012 scheide zudem ein Rückgriff auf § 48 SGB X aus, da der Ursprungsbescheid ein vorläufiger gewesen sei, weshalb eine endgültige Entscheidung hätte ergehen müssen. Schließlich unterliege auch die im Bescheid vom 25. Januar 2012 erklärte Aufrechnung rechtlichen Bedenken, da es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung mangele.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 sowie den Bescheid vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld vom 14. bis 20. Juli und 26. Juli bis 1. August 2011 in gesetzlichem Umfang zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen im Bescheid vom 26. Juli 2011 könne nicht gefolgt werden, da sich jedenfalls aus dem Verfügungssatz klar erkennen lasse, auf welche konkrete Leistung sich die Aufhebung bezieht. Gleiches gelte auch für die Bedenken hinsichtlich der Anhörung. Insoweit sei der Kläger im Widerspruchsverfahren in der Lage gewesen, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, wobei seine Äußerungen durchaus auch Ausführungen zur "subjektiven Komponente" enthalten hätten. Schließlich liege auch kein willkürlicher Wechsel des Meldezwecks vor. Nachdem der Kläger zu dem Termin am 4. Juli 2011 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, sei im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung zu prüfen gewesen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch vorlagen. Hierzu habe der Kläger nach § 309 SGB III eingeladen werden können. Das gleiche gelte für die weitere Einladung, nachdem der Kläger auch zu dem Termin am 13. Juli 2011 nicht erschienen sei. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 465,48 EUR sei zwischenzeitlich vollständig aufgerechnet worden. Die von Klägerseite hinsichtlich der Aufrechnung vorgetragenen Bedenken teile die Beklagte nicht, da es sich bei der Verwendung des Begriffs "kann" in § 51 SGB I nicht um ein "Ermessens-Kann", sondern lediglich um ein sog. "Kompetenz-Kann" handele. Aber auch nach anderer Ansicht sei die Aufrechnungsentscheidung nicht zu beanstanden, da die Beklagte neben dem "Ob und dem Umfang" der Aufrechnung den Zweck der obliegenden Leistungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie haushaltsrechtliche Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt: Das Berufungsschreiben ist – nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 17. Dezember 2014 – am 19. Januar 2015 (einem Montag) beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen; dies ist zur Wahrung der Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ausreichend (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage sowohl im Ergebnis wie in der Begründung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) – zutreffend abgewiesen. Weder die noch streitigen Sperrzeitentscheidungen vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 noch die streitige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 25. Januar 2012 sind fehlerhaft. Der Kläger wird dadurch somit nicht in seinen Rechten verletzt.

Auch der Vortrag des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten im Berufungsverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Im Einzelnen ist aus Sicht des Senats hierzu folgendes auszuführen:

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat, die zunächst vor Erlass der angefochtenen Bescheide unterbliebene Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X mit heilender Wirkung im Widerspruchsverfahren (§ 41 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) bzw. hinsichtlich des Bescheides vom 25. Januar 2012 im Klageverfahren nachgeholt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 4. August 2011 (eingegangen bei der Beklagten am 8. August 2011) hatte sich der Kläger bereits ausführlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen geäußert, wobei diesen Äußerungen durchaus auch Ausführungen zu den inneren Tatsachen zu entnehmen sind. Gleiches gilt für den nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 25. Januar 2012, zu dem der Kläger durch seinen in erster Instanz bestellten Anwalt im Laufe des Klageverfahrens umfassend vorgetragen hat. Im Übrigen wurde dem Kläger diesbezüglich bereits in einem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 (am Ende nach der Rechtsbehelfsbelehrung) angekündigt, dass bezüglich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (u.a. Verfügbarkeit) betreffend den Monat Juli noch eine gesonderte Entscheidung ergeht. Dem Sinn und Zweck einer Anhörung ist somit nach alledem entsprochen worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angefochtenen Bescheide auch (noch) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Die Beklagte hat zwar – wie von Klägerseite zutreffend vorgetragen – weder im Bescheid vom 26. Juli 2011 noch im Bescheid vom 25. Januar 2012 konkret angegeben, welcher Bescheid von der Aufhebung gem. § 48 SGB X betroffen ist. Im Hinblick darauf, dass sich jedoch aus dem Verfügungssatz jeweils ohne Weiteres erkennen lässt, auf welche konkrete Leistung sich die Aufhebung bezieht, sein Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht von einer Unbestimmtheit auszugehen. Zudem gibt es – anders als im Bereich der Grundsicherung (SGB II) – bei der hier streitigen Gewährung von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) keine 6-monatigen Bewilligungszeiträume und somit auch keine Vielzahl von Bewilligungsbescheiden, was bei Aufhebungsentscheidungen im Rahmen des SGB II durchaus zu einer anderen Bewertung führen kann. Dennoch hat das BSG in einer zur Grundsicherung nach dem SGB II ergangenen Entscheidung – auch nach Auffassung des Senats zutreffend – klargestellt, dass die fehlende Aufzählung sämtlicher für die betreffenden Leistungszeiträume relevanter Bewilligungsbescheide in einem Aufhebungsbescheid keine Frage von dessen hinreichender Bestimmtheit ist, sondern sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung auswirken kann (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2). Für die hinreichende Bestimmtheit genügt es, dass – auch wenn nicht alle (Änderungs-)Bescheide zur Leistungsbewilligung aufgeführt sind – auf Grund der konkreten Benennung des von der Aufhebung betroffenen Zeitraums auch aus der Sicht des Betroffenen kein Zweifel am Inhalt des von der Behörde Verfügten bestehen kann. Zudem kann ausreichende Klarheit auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden müsse (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R). Vorliegend regelt der hier streitige Bescheid vom 26. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 klar und widerspruchsfrei die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen jeweils konkret benannten Zeitraum von einer Woche (14. Juli 2011 bis 20. Juli 2011 und 26. Juli 2011 bis 1. August 2011). Auch der Bescheid vom 25. Januar 2012 regelt klar, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 21. Juli 2011 wegen der vom Kläger verspätet mitgeteilten Ortsabwesenheit aufgehoben wird. Zweifel an der Bestimmtheit der Bescheide ergeben sich demnach nicht. Etwaige Unklarheiten in dieser Hinsicht hat der betroffene Kläger im Übrigen weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgetragen.

Die Beklagte hat auch zu Recht für den Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis 20. Juli 2011 sowie für den Zeitraum vom 26. Juli 2011 bis 1. August 2011 jeweils einwöchige Sperrzeiten aufgrund von Meldeversäumnissen des Klägers am 13. und 25. Juli 2011 festgestellt, die zum entsprechenden Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Insbesondere bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der jeweils zugrundeliegenden Meldeaufforderungen vom 6. und 18. Juli 2011 keine Bedenken. Jedenfalls liegt entgegen der Auffassung der Klägerseite – kein "willkürlicher" Wechsel des Meldezwecks vor. Insoweit hatte die Beklagte im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung bei der zweiten Meldeaufforderung vom 6. Juli 2011 zum 13. Juli 2011 in der Tat zu prüfen, nachdem der Kläger zu dem ersten Termin am 4. Juli 2011, bei dem als Meldezweck noch "Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation" angegeben war, nicht erschienen war, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlagen. Die Zulässigkeit dieses Meldezwecks ergibt sich insoweit bereits aus § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III, wonach die Aufforderung zur Meldung auch zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen kann. Dies gilt in gleicher Weise auch für die weitere Einladung vom 18. Juli 2011 zum 25. Juli 2011, nachdem der Kläger auch zu dem Termin am 13. Juli 2011 nicht erschienen war. Dabei stehen der Erlass einer Meldeaufforderung und die Bestimmung von Zeit und Ort der Meldung im Ermessen der Arbeitsagentur, wobei diese den Termin nicht mit dem Arbeitslosen abstimmen muss, sondern ihn einseitig festlegen darf (Scholz, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2012, § 309 Rn. 52). Dabei muss sie aber zulässige Einschränkungen der Verfügbarkeit, etwa aufgrund von Kinderbetreuung, beachten. Auch darüber hinaus hat sie bei ihrer Ermessensausübung auf berechtigte Interessen des Arbeitslosen Rücksicht zu nehmen, z.B. die zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen (Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 309 SGB III, Rn. 20). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die hier zugrundeliegenden Meldeaufforderungen vom 6. und 18. Juli 2011 nicht zu beanstanden, zumal weder berechtigte und berücksichtigungsfähige Interessen des Arbeitslosen geltend gemacht wurden noch zulässige Einschränkungen der Verfügbarkeit im Vorfeld erkennbar waren. Somit hatte die Beklagte bereits mit der konkreten Festlegung von Ort und Zeit der Meldung unter Angabe des Meldezwecks ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Vorstellungen und Eindrücken des Klägers, welche die Einladung vom 6. Juli 2011 im Hinblick auf den Wechsel des Meldezweckes in ihm erweckt hätten (Schriftsatz vom 8. Mai 2015, Seiten 3 und 4, GA Bl. 223/224), schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben die Einladung für den Termin am 4. Juli 2011 überhaupt nicht und die Folgeeinladungen erst nach Ablauf der jeweiligen Termine am 1. August 2011 erhalten hatte.

Auch konnte der Kläger für sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen am 13. und 25. Juli 2011 keinen wichtigen Grund anführen. Insbesondere der Vortrag, die Einladungsschreiben aufgrund einer Entscheidung seiner Frau, die Post in der Postfiliale zu lagern, erst am 1. August 2011 erhalten zu haben, stellt keinen wichtigen Grund dar, da jeder Leistungsempfänger dafür Sorge zu tragen hat, dass er täglich von der ihm zugehenden Post Kenntnis nehmen kann. Dass die maßgeblichen Einladungsschreiben tatsächlich zu der gelagerten Post des Klägers – und damit in seinen Machtbereich – gelangt sind, hat der Kläger selber eingeräumt. Er ist daher so zu behandeln, als hätte er die Einladungsschreiben mit den darin enthaltenen Rechtsfolgenbelehrungen ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger an dem Termin am 25. Juli 2011 in Ägypten aufgehalten hat, stellt keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen dar, da – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – die vorherige Zustimmung der Beklagten für die Ortsabwesenheit fehlte.

Aufgrund der festgestellten Sperrzeiten bzw. der ungenehmigten Ortsabwesenheit des Klägers ab 21. Juli 2011 ist auch in den Verhältnissen, die bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (Bescheid vom 4. November 2010) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungsbewilligungen für die benannten Zeiträume nach § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 SGB X aufzuheben waren. Zwar trifft es zu, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 4. November 2010 um eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gehandelt hat, dennoch war – entgegen der Auffassung der Klägerseite – eine Entscheidung auf der Grundlage der §§ 48, 50 SGB X möglich und hatte (insoweit) keine endgültige Entscheidung zu erfolgen, da der maßgebliche Grund für die vorläufige Entscheidung, nämlich das (arbeitsgerichtliche) Gerichtsurteil abzuwarten, sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt hatte.

Auch zur Überzeugung des Senats bestehen an dem Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen des § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und somit an dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers keine durchgreifenden Bedenken. Dass der Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten hat, hat er durch seine Unterschrift unter den Leistungsantrag am 30. September 2010 (VA Bl. 3) ausdrücklich bestätigt. In dem Merkblatt finden sich ausführliche Ausführungen sowohl zur Meldepflicht (vgl. Merkblatt Ziffer 8.1, Seite 46), Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht (Merkblatt Ziffer 8.2, Seite 47-49), Erstattungspflicht (Merkblatt Ziffer 8.3, Seite 50) als auch zum Verhalten bei Umzug/Ortsabwesenheit (Merkblatt Ziffer 2.5, Seite 19-22). Schon dadurch, dass er das Merkblatt nicht gelesen hat (so seine ausdrückliche Einlassung im Verhandlungstermin vor dem SG am 22. August 2013, GA Bl. 164), hat er sich grob fahrlässig verhalten. Aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers – der Kläger ist studierter Maschinenbauingenieur - Fachbereich Wasser und Abwassertechnik und war lange Jahre in leitender Position beschäftigt – bestehen für den Senat auch keine Zweifel, dass er die Ausführungen im Merkblatt, sofern er sie gelesen hätte, auch verstanden hätte. Insoweit sind die o.a. Ausführungen in dem Merkblatt klar und eindeutig. Auf die Frage, ob der Kläger zudem in einem Beratungsgespräch und einer (hinsichtlich des tatsächlichen Abschlusses streitigen) Eingliederungsvereinbarung vom 14. Oktober 2010 zusätzlich über die Ortsabwesenheit und die vorherige Anzeige informiert wurde, kommt es somit gar nicht mehr an.

Auch die vom Kläger schließlich vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der von der Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Januar 2012 neben der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung erklärten und zwischenzeitlich auch durchgeführten Aufrechnung gem. § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), führen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung. Unabhängig davon, dass die Beklagte einem etwaigen diesbezüglichen "(Rück)Zahlungsanspruch" des Klägers hinsichtlich des aufgerechneten Betrages in Höhe von 465,48 EUR den in gleicher Höhe bestehenden rechtmäßig geltend gemachten Erstattungsanspruch gem. § 50 SGB X entgegenhalten könnte, hat sich der Senat mit dieser und dem in diesem Zusammenhang stehenden Fragen der Ermessensausübung usw. schon deshalb nicht zu befassen, weil die im Bescheid vom 25. Januar 2012 seitens der Beklagten gesondert erklärte und in der Folgezeit durchgeführte Aufrechnung schon nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Denn nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Aufrechnungserklärung nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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