L 1 KR 617/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 295/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 617/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 2/19 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt nach dem 1. Januar 2016 erteilt worden, so ist die vorherige Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI für die zurückliegende Zeit der aktuell ausgeübten Beschäftigung.

Für eine andere davor liegende Beschäftigung besteht hingegen kein Befreiungsanspruch gemäß § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist und deshalb keine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden hat.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2018 wie folgt abgeändert:

Unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 16. Februar 2016 bis 29. Juni 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum 24. September 2014 bis 29. Juni 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der 1980 geborene Kläger wurde am 31. Mai 2012 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2012 wurde er für die Tätigkeit als stellvertretender Geldwäschebeauftragter bei der C. GmbH von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Am 1. Juli 2014 begann er eine Beschäftigung als Compliance Generalist Senior Professional bei der B. Bank AG. Zum 11. September 2014 wurde er in die Rechtsanwaltskammer München aufgenommen. Aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 3714 R und B 5 RE 9/14 R) verzichtete er mit Schreiben vom 16. September 2014 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung am 23. September 2014 widerrufen. Ab dem 14. September 2014 war er freiwilliges Mitglied des zuständigen Versorgungswerkes.

Am 16. Februar 2016 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung bei der C. GmbH auf. Bereits am 15. Februar 2016 beantragte er bei der Beklagten die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß § 286f SGB VI.

Auf seinen Antrag vom 18. März 2016 wurde der Kläger mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 31. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Am 30. Juni 2016 wurde ihm die Urkunde ausgehändigt. Auf seinen Antrag vom 22. März 2016 wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 für seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der C. GmbH ab dem 30. Juni 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Mit Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 wurde er darüber hinaus für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 23. September 2014 gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Mit weiterem Bescheid vom 22. November 2016 lehnte die Beklagte die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung bei der B. Bank AG und der C. GmbH in der Zeit vom 24. September 2014 bis 29. Juni 2016 ab. Er sei in dieser Zeit nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer gewesen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei zum 24. September 2014 widerrufen worden. Die Voraussetzungen von § 231 Abs. 4b SGB VI und § 286f SGB VI lägen nicht vor.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Voraussetzungen gemäß § 231 Abs. 4b und c SGB VI lägen vor.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 29. Juni 2016 zu Unrecht gezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 29. März 2017 nahm die Beklagte diesen Bescheid zurück. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren wurde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ruhend gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2016 zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI lägen nicht vor. Zur Erstattung gemäß § 286f SGB VI wurden keine Feststellungen gemacht.

Am 9. Juni 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Für die Zeit der Beschäftigung bei der B. Bank AG vom 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 sei eine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 231 Abs. 4c SGB VI zu fingieren. Für die anschließende Tätigkeit bei der C. GmbH folge der Befreiungsanspruch aus § 231 Abs. 4b SGB VI. Der Bescheid vom 29. März 2017 sei rechtswidrig. Ein begünstigender Verwaltungsakt dürfe nur unter den Voraussetzungen von §§ 48 oder 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen oder widerrufen werden. Der Bescheid enthalte keine Begründung und sei erst einen Monat nach Zustellung ergangen.

Die Beklagte hat vorgebracht, dass § 231 Abs. 4c SGB VI lediglich die Personen erfasse, die aufgrund einer geltenden Altersgrenze in dem für sie zuständigen Versorgungswerk keine Pflichtmitgliedschaft mehr begründen können und fingiere deren (zukünftige) Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer werde hingegen zu keiner Zeit fingiert.

Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 aufgehoben und festgestellt dass der Kläger im Zeitraum vom 16. Februar 2016 bis 29. Juni 2016 von der Versicherungspflicht befreit sei. Gegenstand des Gerichtsverfahrens sei nur die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, nicht hingegen die Erstattung von Beiträgen für den entsprechenden Zeitraum, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe. Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI sei der Kläger ab dem 16. Februar 2016 für die Tätigkeit bei der C. GmbH von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Wortlaut dieser Norm fordere keine weiteren Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht ab Beginn der Beschäftigung als einen entsprechenden Antrag des Syndikusrechtsanwalts und eine erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt. Diese beiden Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers vor. Auf eine Kammermitgliedschaft als Rechtsanwalt könne es schon deshalb nicht ankommen, weil die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht sich allein auf den Status als Syndikusrechtsanwalt beziehe. Der Status als Syndikusrechtsanwalt und der als Rechtsanwalt hingen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab (BSG, Beschluss vom 22. März 2018, B 5 RE 12/17 B). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückwirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt von einer Kammermitgliedschaft als Rechtsanwalt abhängig gemacht werden sollte. Der Kläger sei erst ab 30. Juni 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und könne daher vorher nicht in demselben Status Kammermitglied gewesen sein. Entsprechendes sei auch gesetzlich nicht gefordert. Eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für den Zeitraum 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 scheitere hingegen daran, dass der Kläger während dieser Zeit nicht Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gewesen sei. Vielmehr sei er ab dem 14. September 2014 nur noch freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes gewesen. Eine Pflichtmitgliedschaft könne auch nicht nach § 231 Abs. 4c SGB VI fingiert werden. Zwar lägen die Voraussetzungen von Satz 1 dieser Norm vor. Nach § 231 Abs. 4c Satz 2 SGB V gelte Satz 1 aber nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen seien und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlten. Die Fiktion der Pflichtmitgliedschaft beziehe sich damit dem Wortlaut nach auf die Zeit der insofern konstitutiven Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht hingegen auf eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt. Die Wortlautauslegung werde durch die Gesetzesbegründung bestätigt, nach welcher § 231 Abs. 4c SGB VI gerade nicht für § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI gelten solle (BT-Drs. 18/6915, Seite 27). Danach sei § 231 Abs. 4c SGB VI eingeführt worden, um Personen, die als Syndikusrechtsanwalt zugelassen würden und die für sie dann in einem berufsständischen Versorgungswerk geltende Altersgrenze überschritten, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu ermöglichen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 17. August 2018 zugestellte Urteil am 11. September 2018 und die Beklagte hat gegen das ihr am 15. August 2018 zugestellte Urteil am 13. September 2018 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Kläger hat zur Begründung vorgebracht, dass der Tenor des streitigen Urteils fehlerhaft sei. Der Bescheid vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 sei aufgehoben, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei jedoch nur für den Zeitraum vom 16. Februar 2016 bis 29. Juni 2016 ausgesprochen worden. Damit sei mit dem Urteil für den Zeitraum 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 keine Regelung erfolgt. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum 24. September 2014 bis 15. Februar 2016. Dies folge aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201 S. 46), wonach für eine rückwirkende Befreiung Voraussetzung sei, dass während der Beschäftigungen zumindest eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (nicht unbedingt auch eine einkommensbezogene Beitragszahlung an das Versorgungswerk) bestanden habe. Hiervon sei auch dann auszugehen, wenn die in einem regionalen neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt werde. Genau dies sei bei ihm der Fall. Zudem seien entsprechend der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2016 (1 BvR 2584/14) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2534/14) die Rechtsanwälte, die auf das Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Dezember 2014 (NZA 2015, Seite 29 f.) zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstünden, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen hätten, so zu behandeln, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI sei nicht als starre Ausnahmeregelung zu begreifen. Vielmehr seien in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe dafür vorlägen, Durchbrechungen zu erwägen. Er habe zwar vor dem 12. Dezember 2014 seine Zulassung zurückgegeben. Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung dürfe er jedoch nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Kollegen, welche ihre Befreiungsanträge nach diesem Zeitpunkt zurückgenommen hätten. § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI müsse daher weit ausgelegt werden und alle Fälle umfassen, in denen Rechtsanwälte sich lauter verhalten hätten und ihre Zulassung im Zuge der Urteile des Bundesozialgerichts zurückgenommen hätten, da ihnen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nunmehr aussichtslos erschienen sei. Sie dürften auch nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, welche den Rechtsweg gegen einen ablehnenden Bescheid beschritten hätten. Bei einer anderen Auslegung von § 231 Abs. 4b SGB VI würde es in seiner Konstellation zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen, wenn man bedenke, dass er für den gesamten Zeitraum rückwirkend befreit worden wäre, wenn er seine Tätigkeit bei der B. Bank AG nicht aufgegeben und dort einen Antrag auf rückwirkende Befreiung gestellt hätte. Dass diese rückwirkende Befreiung einer an sich befreiungsfähigen Tätigkeit bei einem Berufswechsel weniger schutzwürdig sein solle, widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Zweck von § 231 Abs. 4b SGB VI. Es verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 gezwungen gewesen wäre, seine frühere Tätigkeit fortzuführen, um einen Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erlangen. Jedenfalls bedürfe es für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gerade keiner Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk und erst recht keiner Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer. Im Übrigen seien für einen Rechtsanwalt und einen Syndikusrechtsanwalt unterschiedliche Zulassungen notwendig. Ferner würden § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 4b SGB VI eigenständige Befreiungstatbestände enthalten. Schließlich hat der Kläger darauf verwiesen, dass er für den Fall, dass er die Zulassung als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskammer München nicht aufgegeben hätte, zwar Pflichtmitglied in der Bayerischen Versorgungskammer geblieben wäre. Dies hätte jedoch nur im Hinblick auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und nicht als Syndikusrechtsanwalt gegolten. Damit wären die Pflichtbeiträge lediglich auf seine nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt gezahlt worden, nicht hingegen einkommensbezogene Pflichtbeiträge für die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt, weil hierfür aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 keine Befreiung mehr erfolgt wäre. Ferner seien die von ihm entrichteten Mindestbeiträge auch ausreichend, um das Merkmal der Pflichtmitgliedschaft im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI zu erfüllen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend auch für den Zeitraum vom 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 von der Versicherungspflicht zu befreien und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2018 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie hält das Urteil für zutreffend, soweit damit ein Anspruch auf Befreiung für die Zeit vor dem 16. Februar 2016 verneint wird. Darüber hinaus hat sie der Auffassung des Sozialgerichts widersprochen, dass § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI keine weiteren Voraussetzungen für die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht fordere, als einen entsprechenden Antrag des Syndikusrechtsanwalts und eine erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht. Dies folge aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/5201). Ferner müsse diese Vorschrift im Kontext zu der zeitgleich eingeführten Erstattungsvorschrift des § 286f SGB VI gesehen werden. Diese Vorschrift bestimme, dass die aufgrund der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge unmittelbar von den jeweils zuständigen Trägern der Rentenversicherung an die jeweils zuständigen berufsständischen Versorgungswerke ausgezahlt werden und nicht – wie nach § 211 SGB VI und § 26 Abs. 3 SGB IV – über die Einzugsstellen an diejenigen, welche die Beiträge getragen hätten. Könnte eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI für die aktuelle Beschäftigung ohne eine – durch die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer bedingte – Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk erteilt werden, wären die insoweit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge zu beanstanden und nach § 286f SGB VI unmittelbar an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten. Sofern ab Aufnahme der aktuellen Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk noch nicht bestanden habe, könnten die vom Rentenversicherungsträger erstatteten Beiträge von der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch mangels Mitgliedschaft und Beitragspflicht nicht für den Betroffenen angenommen werden. Ferner knüpfe die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an. Dieser erfordere als Voraussetzung der Befreiung eine aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung bestehende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich eine Kraft gesetzlicher Verpflichtung bestehende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die zu befreiende Beschäftigung. Mit Gesetz vom 15. Dezember 1995 seien mit Wirkung vom 1. Januar 1996 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschärft und auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer beschränkt worden. Allein die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sollte nicht mehr ausreichen, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Mit dem Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer München seien im Fall des Klägers daher die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI entfallen. Die freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk berechtige weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (BSG, Urteile vom 30. April 1997,12 RK 20/96 und 12 RK 34/96). Sie könne allerdings ausnahmsweise ausreichend sein, wenn eine in einem regionalen neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine (im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft) formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt werde. Sofern der Kläger jedoch wegen der Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer München durch Rückgabe seiner Zulassung eine Pflichtmitgliedschaft in der bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht mehr habe begründen können, reiche die formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zur Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nicht aus, da diese Mitgliedschaft nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen sind lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Sozialgericht ist zutreffend mit Urteil vom 25. Juni 2018 davon ausgegangen, dass der Kläger für die Zeit vom 16. Februar bis 29. Juni 2016 - nicht hingegen für die Zeit vom 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 - einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit vom 16. Februar 2016 bis 29. Juni 2016 zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Entsprechend war das Urteil abzuändern.

Der Anspruch auf Befreiung für die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 16. Februar bis 29. Juni 2016 bei der C. GmbH folgt aus § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (in der Fassung vom 21. Dezember 2015). § 231 Abs. 4a-c SGB VI ist mit Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (BGBl I S. 2517) aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 3714 R und B 5 RE 9/14 R) eingefügt worden (BT-Drs. 18/5201 und 18/6915). Seit dem 1. Januar 2016 gilt zudem eine gesonderte Zulassungspflicht für Syndikusanwälte (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird ein Syndikusanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer und wegen seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk. Damit können ab dem 1. Januar 2016 die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt werden. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird.

Die Regelungen in § 231 Abs. 4a-c SGB VI dienen darüber hinaus dazu, die gesetzgeberische Korrektur im Sozialversicherungsrecht für bestimmte, im Einzelnen geregelte Lebenssachverhalte auch auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2016 auszudehnen. Für den betroffenen Personenkreis soll insbesondere für die Zeiträume zwischen den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 und der ab dem 1. Januar 2016 geltenden neuen berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage eine kontinuierliche Zugehörigkeit zur berufsständischen Versorgung sichergestellt bzw. ermöglicht werden (Segebrecht, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., § 231 Rn. 11). Gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Damit wird eine über § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI hinausgehende (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung als Syndikusanwalt ermöglicht (BT-Drs. 18/5201 S. 46). Die rückwirkende Befreiung aufgrund eines bis zum 1. April 2016 gestellten gesonderten Antrags kann gemäß § 231 Abs. 4ab Satz 1 SGB VI für zurückliegende Zeiträume der aktuell ausgeübten Beschäftigung erreicht werden, wenn für sie nach der Rechtslage ab 1. Januar 2016 eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wird, sie aber schon vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde. Die Befreiung wirkt dann ab Beginn dieser Beschäftigung zurück (vgl. Segebrecht, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., § 231 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist mit Bescheid vom 10. August 2016 von der Rentenversicherungspflicht ab dem 30. Juni 2016 befreit worden. Er hat den erforderlichen Antrag gemäß § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI fristgerecht gestellt. Eine Befreiung für die maßgebliche Beschäftigung ist zudem nicht bestandskräftig abgelehnt worden (§ 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI).

Die weiteren in § 231 Abs. 4b Satz 2 und 4 SGB VI genannten Voraussetzungen beziehen sich entweder auf frühere Beschäftigungen (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI) oder auf vorliegend nicht relevante Zeiträume (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI) und sind auf die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 16. Februar bis 29. Juni 2016 bei der C. GmbH nicht anzuwenden. Soweit eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk als Voraussetzung in allen Fällen der rückwirkenden Befreiung betrachtet wird (Fichte in: Hauck/Haines, SGB VI, K § 231 Rn. 44), kann dem aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI nicht gefolgt werden. Insoweit führt auch die Gesetzesbegründung zu keinem anderen Ergebnis, da diese nicht eindeutig ist. Denn mit der Formulierung "Voraussetzung ist in allen Fällen, dass ( ...) zumindest eine Pflichtmitgliedschaft ( ...) gegeben war" (BT-Drs. 18/5201 S. 46) können alle Fälle einer rückwirkenden Befreiung gemeint sein oder nur die Fälle einer Befreiung für eine vorangegangene Beschäftigung (so auch SG München, Urteil vom 1. Februar 2018, S 31 R 1310/17, juris Rn. 24).

Für die Tätigkeit des Klägers bei der B. Bank AG in der Zeit vom 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 besteht hingegen kein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Gemäß § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI wirkt eine Befreiung auch vom Beginn der davor liegenden Beschäftigungen, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Aufgrund dieser ausdrücklichen Regelung ist eine Pflichtmitgliedschaft im maßgeblichen Zeitraum gesetzliche Voraussetzung für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht. Infolge des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 23. September 2014 war der Kläger jedoch in der Zeit vom 24. September 2014 bis 15. Februar 2016 nicht Pflichtmitglied, sondern lediglich freiwilliges Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf § 231 Abs. 4c Satz 1 SGB VI berufen. Nach dieser Vorschrift gilt eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als gegeben für Personen, die nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und bis zum 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der BRAO in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

Die Fiktion gemäß § 231 Abs. 4c Satz 1 SGB V bewirkt, dass auch Syndikusanwälte vom Befreiungsrecht Gebrauch machen können, die angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ihre Zulassung zurückgegeben haben, bei der Zulassung nach neuem Recht gemäß der Satzung des zuständigen Versorgungswerkes jedoch aufgrund ihres Lebensalters (die Satzungen sehen in der Regel eine Altersgrenze von 45 Jahren vor) nicht mehr zur dortigen Pflichtversicherung berechtigt waren (Segebrecht, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl., § 231 Rn. 17; BT-Drs. 18/6915 S. 26; Krasney, jurisPR-SozR 5/2016 Anm. 1, IV, 3., b). Ausgenommen von der Fiktion sind nach Satz 3 bloße auf dem Ortswechsel beruhende "Kammerwechsel", da in diesen Fällen der Verzicht auf die Zulassung nicht auf den Entscheidungen des Bundessozialgerichts von 2014 beruht (Fichte in: Hauck/Haines, SGB VI, K § 231 Rn. 52; BT-Drs. 18/6915 S. 27). § 231 Abs. 4c Satz 1 SGB VI soll mithin den Syndikusanwälten einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geben, die aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze nicht Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk werden können. Für die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vorliegt (nur im Sinne dieser Vorschrift und nicht im Sinne von § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI), wird auf den Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 abgestellt (s. Fichte in: Hauck/Haines, SGB VI, K § 231 Rn. 48).

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2534/14) berufen. Diesen Entscheidungen lagen anderer Sachverhalte zugrunde. Die Beschwerdeführer waren in der maßgeblichen Zeit zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und haben entsprechend Pflichtbeiträge in das jeweilige Versorgungswerk entrichtet. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen lediglich in Betracht gezogen, dass im Hinblick auf einen Vertrauens- und Bestandsschutz insbesondere unter Berücksichtigung des Rundschreibens der Beklagten vom 12. Dezember 2014 Rechtsanwälte, die ihren Befreiungsantrag zurückgenommen hätten, so zu behandeln sein könnten, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. Vorliegend hat der Kläger aber keinen Befreiungsantrag zurückgenommen, sondern vielmehr auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Insoweit enthält das Rundschreiben der Beklagten die ausdrückliche Regelung, dass von den Vertrauensschutzregelungen Personen ausgenommen seien, die in der Vergangenheit ihre Anwaltszulassung zurückgegeben hätten und seitdem ihrer Versorgungseinrichtung nur noch als freiwillige Mitglieder angehörten. Für diese gelte, dass sie unabhängig vom Lebensalter ab dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Die Rücknahme eines Befreiungsantrags ist ferner nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es für den Fall eines Wechsels des Arbeitgebers zu einem widersprüchlichen Ergebnis komme, ist dem der ausdrückliche Wortlaut von § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI entgegenzuhalten. Der Gesetzgeber hat insoweit unterschiedliche Regelungen für fortlaufende Beschäftigungen einerseits und davorliegende Beschäftigungen andererseits getroffen. Hierfür liegen sachliche Gründe vor, so dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 (123); stRspr). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Konstellationen gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI einerseits und § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI andererseits weisen einen grundlegenden Unterschied aus. Gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI ist nämlich Befreiungsvoraussetzung eine für das bestehende Beschäftigungsverhältnis bereits erteilte Befreiung gemäß § 6 SGB VI. Damit hat die Rentenversicherung die Befreiungsvoraussetzungen für das bestehende Beschäftigungsverhältnis bereits geprüft und deren Vorliegen festgestellt. Anders ist dies hingegen hinsichtlich eines davorliegenden Beschäftigungsverhältnisses. Insoweit sieht § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI nicht als Vorsetzung eine erteilte Befreiung gemäß § 6 SGB VI vor. Darüber hinaus erscheint es sachgerecht, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinsichtlich desselben Beschäftigungsverhältnisses für bestimmte Zeiträume einheitlich zu beurteilen.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Die Versicherung in der Rentenversicherung berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie die Anordnung einer Versicherungspflicht, greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris Rn. 55). Dies ist bei § 321 Abs. 4b und c SGB VI offensichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage nur hinsichtlich des Zeitraums 16. Februar bis 29. Juni 2016 begründet ist und die Berufungen im Wesentlichen jeweils unbegründet sind.

Die Revision war zuzulassen, da bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft während der maßgeblichen Beschäftigungszeit Voraussetzung für eine Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI ist.
Rechtskraft
Aus
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