L 8 KR 482/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8 KR 606/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 482/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der „Pensionskasse Rundfunk“ unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 19.12.2007, L 9 KR 91/03).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht für Rentenzahlungen der "Pensionskasse Rundfunk"-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1952 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) für die Kranken- und der Beklagten zu 2) für die Pflegeversicherung. Seit dem 1. April 1995 war die Klägerin als freie Mitarbeiterin des C., des D. und des E. Mitglied der Pensionskasse Rundfunk.

Diese ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.d. § 210 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, freien Mitarbeitern der Deutschen Rundfunkanstalten Versorgungsleistungen zu gewähren. Mitglieder des VVaG sind als Anstaltsmitglieder zum einen die in Nr. 2.11 gelisteten öffentlichen Rundfunkanstalten – unter anderem auch die Rundfunkanstalten, bei denen die Klägerin freie Mitarbeiterin war. Zum anderen können gemäß Nr. 2.12 deren Tochtergesellschaften, andere deutsche Sendeunternehmen nebst Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden. Daneben können gemäß Nr. 2.20 der Satzung freie Mitarbeiter von Anstaltsmitgliedern – wie die Klägerin – ordentliche Mitglieder werden. Gemäß Nr. 2.30 können sie nach Ende der ordentlichen Mitgliedschaft außerordentliche Mitglieder bleiben. Freie Mitarbeiter sind gemäß Nr. 1.41 der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind. Die Beiträge und Versorgungsleistungen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konkretisiert. Gemäß Nr. 1.10 AVB leisten das ordentliche Mitglied sowie das Anstaltsmitglied Beiträge in gleicher Höhe, entweder 7 v.H. oder bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht 4 v.H. der beitragspflichtigen Honorare. Letzteres war bei der Klägerin der Fall. Gemäß Nr. 1.11 AVB gehören zu den beitragspflichtigen Honoraren insbesondere alle Leistungs- und Urhebervergütungen, alle Wiederholungs- und Übernahmehonorare sowie Urlaubsentgelte und ähnliche tarifvertragliche Honorarersatzvergütungen. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird – grundsätzlich – vom Anstaltsmitglied bei der Honorarzahlung einbehalten und zusammen mit dem Beitrag des Anstaltsmitglieds an die Pensionskasse abgeführt. Im Fall der Klägerin wurde das Beitragseinzugsverfahren vom C. durchgeführt.

Seit dem 1. Juni 2015 bezieht die Klägerin eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente von der "Pensionskasse Rundfunk" in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 605,09 Euro.

Auf die Mitteilung an die Beklagte zu 1) darüber, dass sie diese Versorgungsbezüge erhält, beschied die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - am 22. Juni 2015, dass die Versorgungsbezüge der Pensionskasse Rundfunk beitragspflichtig seien mit einem Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,4 Prozent (inklusive Zusatzbeitrag von 0,8 Prozent) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 Prozent. Die Klägerin legte hiergegen am 9. Juli 2015 Widerspruch ein und berief sich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2007 – L 9 KR 91/03, in dem die Pensionskasse Rundfunk weder als Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V noch als Institution der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angesehen worden war, so dass ihre Rentenzahlungen nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung seien. Mit Schreiben vom 14. August 2015 konkretisierten die Beklagten den Bescheid vom 22. Juni 2015 dahingehend, dass als Beiträge zur Krankenversicherung 88,34 Euro und ein Zusatzbeitrag 4,84 Euro sowie zur Pflegeversicherung 14,22 Euro festgesetzt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 wiesen die Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Pensionskasse Rundfunk sei eine typische Institution der betrieblichen Altersversorgung.

Die hiergegen am 14. Dezember 2015 erhobene Anfechtungsklage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 9. November 2017 abgewiesen. Zwar sei dem LSG Berlin-Brandenburg darin zu folgen, dass die Pensionskasse Rundfunk keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V sei, da die ordentlichen Mitglieder der Pensionskasse nicht einem bestimmten Beruf angehören müssten, sondern sich allein durch ihre Eigenschaft als freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten auszeichneten. Jedoch sei die Pensionskasse Rundfunk als Institution der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, so dass die Rentenzahlung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig zur Krankenversicherung sei. Hierfür stützte sich das Sozialgericht auf die institutionelle Abgrenzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie darauf, dass für die beitragsrechtliche Einordnung der Begriff der betrieblichen Altersversorgung eigenständig und nicht notwendig kongruent mit dem betriebsrentenrechtlichen Begriff auszulegen sei. Ohnehin sei seit 2005 in § 118a VAG a.F. und heute in § 232 VAG n.F. der Begriff der Pensionskasse dadurch legal definiert, dass sie eine Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes leiste. Daher seien ihre Renten stets im Sinne des Beitragsrechts Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Gegen das am 20. November 2017 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20. Dezember 2017. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Pensionskasse nicht als Institution der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sei.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 2017 sowie den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 22. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über die Beiträge aus den Rentenbezügen der Pensionskasse Rundfunk ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beitragspflicht beruht auf § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.

Andere Tatbestände des § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V kommen nicht in Betracht. Insbesondere sind die Renten der Pensionskasse Rundfunk nicht gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V beitragspflichtig. Denn die Pensionskasse Rundfunk ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige eines bestimmten Berufes errichtet wurde. Unter diesen Tatbestand fallen die Renten berufsständischer Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Neben den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, für die eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft besteht, können dies auch auf freiwilliger Grundlage arbeitende, privatrechtliche Einrichtungen sein. Der Kreis der möglichen Versicherungsnehmer muss dann aber auf einen oder mehrere bestimmte Berufe beschränkt sein, um sie von anderen Altersvorsorgeeinrichtungen abzugrenzen (Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, online Stand 20. Februar 2019, § 229, Rn. 28 ff.; Mecke, in: Kingreen/Becker, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 229 Rn. 5). Denn nur bei einer solchen Begrenzung sind privatrechtliche Einrichtungen den berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen vergleichbar, die der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorgängernorm des § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 RVO im Blick hatte (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 17/96SozR 3-2500 § 229 Nr. 15; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 RBSGE 124, 195, juris-Rn. 16 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Rentenzahlungen der Pensionskasse Rundfunk jedoch Renten der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist dabei eigenständig für das Beitragsrecht auszulegen. Er ist daher sowohl von der betriebsrentenrechtlichen als auch von der versicherungsaufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmung unabhängig. Daher ist allein für sich noch nicht ausschlaggebend, dass § 232 VAG für das Versicherungsaufsichtsrecht Pensionskassen dadurch bestimmt, dass ihr Zweck in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes liegt. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Zweck die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V verfolgt. Dieser Zweck besteht darin, diejenigen Altersbezüge zu erfassen, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung besteht. Denn bei einem solchen Zusammenhang zur (früheren) Beschäftigung kommt den Bezügen eine Einkommensersatzfunktion zu. Aus diesem Grund ist dann diese Rente mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 RBSGE 124, 195, juris Rn. 28). Unterläge sie nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, wäre dies gegenüber den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch den anderen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen ein Vorteil. Dieser Vorteil hat jedoch nur dann seine Berechtigung, wenn die Rente auf Prämien- bzw. Beitragszahlungen beruht, die ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit aufgebracht wurden.

Dies trifft etwa für private Lebensversicherungsverträge zu, die bedient werden müssen unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit (noch) besteht. Das Bundessozialgericht hat daher Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die aufgrund eines Gruppenversicherungs-Rahmenvertrages der "Versorgungswerk der Presse" GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen für Redakteure, Journalisten, für journalistisch tätige Personen, für Verleger und leitende Angestellte in Zeitungen, Zeitschriften, Presseredaktionellen Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlichen Unternehmen abgeschlossen worden war, nicht der Beitragspflicht gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V unterstellt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 RBSGE 124, 195). Denn dort war allein der Rentenbezieher Versicherungsnehmer und zahlte die Prämien. Die vom Versorgungswerk der Presse beschafften Versicherungsleistungen dienten auch nicht typischerweise der Versorgung eines oder mehrerer wirtschaftlich verbundener oder demselben Wirtschaftszweig angehörender Unternehmen. Die Zielgruppe des Rahmenvertrags "Versicherbare Wirtschaftsbereiche Presse" war gerade weit gefasst und offen auch für neue Entwicklungen im Mediensektor (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 RBSGE 124, 195, juris Rn. 33).

Umgekehrt sind von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V Rentenzahlungen erfasst, wenn sie, auch ohne dass dies im Einzelnen nachweisbar ist, doch typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche aufgrund der Beschäftigung erworben wurden. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 – B 12 B 1/09 R; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 2/16 RBSGE 124, 195, juris Rn. 28).

Für diese Vorteile kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf an, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies zeigt sich bereits an § 17 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Danach ist der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Personen eröffnet, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Die Versorgungsform der betrieblichen Altersversorgung soll damit gerade nicht nur Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Vielmehr sollen auch freie Mitarbeiter oder andere Personen in dieser Form Altersvorsorge betreiben können. Für das Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, also für § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, kommt es daher nicht darauf an, dass (früher) ein Arbeitsverhältnis bestand. Es genügt vielmehr, dass die Altersversorgung nur Mitarbeitern, auch freien Mitarbeitern, bestimmter Unternehmen offen steht. Gerade dies ist bei der Pensionskasse Rundfunk der Fall. Denn nur Rundfunkanstalten und –unternehmen sowie ihre Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, sind Anstaltsmitglieder bzw. können solche werden. Die Pflicht dieser Anstaltsmitglieder, Beiträge in gleicher Höhe wie die ordentlichen Mitglieder zu zahlen, sowie ihre Pflicht, den Beitragseinzug abzuwickeln, sind Vorteile, die bei einem privaten Vorsorgevertrag nicht bestünden.

Dass ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zudem freiwillige Beiträge entrichten können, ändert an dieser Einordnung jedenfalls im Falle der Klägerin nichts. Zwar ist die institutionelle Abgrenzung, die das Bundessozialgericht bisher ausnahmslos für Pensionskassen vorgenommen hat - so dass es nicht darauf ankam, ob im konkreten Fall die Beiträge fast ausschließlich allein vom Rentenbezieher aufgebracht wurde (BSG, Urteil vom 23. Juni 2014 – B 12 KR 28/12 RBSGE 116, 241) - in dieser Absolutheit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Denn auch der Gesetzgeber hätte bei einer solchen ausnahmslosen Zuordnung von Pensionskassenleistungen die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten (BVerfG, Beschl. vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15; zuvor bereits für Direktversicherungen BVerfGE, Beschl. vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08BVerfGK 18, 99). Im Fall der Klägerin beruht die Rente der Pensionskasse Rundfunk jedoch hälftig auf Beiträgen der Rundfunkanstalten, deren freie Mitarbeiterin die Klägerin war. Daher kann es hier bei der grundsätzlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG aaO.) institutionellen Zuordnung der Rentenzahlungen der Pensionskasse Rundfunk zur betrieblichen Altersversorgung bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des BSG beantwortet.
Rechtskraft
Aus
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