L 5 R 190/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 363/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 190/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Soweit der Rentenversicherungsträger nach dem Tod des Rentenberechtigten eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung als sog. Zweitbescheid an den Erben des Rentenberechtigten richtet, kann er keine Rechtsfolgen aus dem vorher an den Rentenberechtigten gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid herleiten.

Bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X im Wege des sog. Zweitbescheides kommt es für den Beginn der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelmäßig auf die Anhörung des verstorbenen Rentenbeziehers und nicht auf die seines Erben an.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.458,65 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung und Erstattung einer Hinterbliebenenrente gegenüber dem Erben der Rentenberechtigten.

Die 1936 geborene Mutter des Klägers, C. C., war die Witwe des 1931 geborenen und 1996 verstorbenen Versicherten D. C., mit welchem sie seit 1966 verheiratet war und den Kläger als gemeinsamen Sohn hatte.

Nach dem Tod des Versicherten beantragte die Mutter des Klägers am 5. Februar 1996 bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, woraufhin diese mit Bescheid vom 10. April 1996 große Witwenrente mit Rentenbeginn ab dem 1. März 1996 in einer monatlichen Höhe von 1.350,67 DM ab Juni 1996 gewährte. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 und 4 Ausführungen zu bestehenden Mitteilungspflichten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Die Meldung von Veränderungen erübrige sich bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf den Antrag der Mutter des Klägers vom 4. April 1996 gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26. Juni 1996 eine Altersrente für Frauen mit Rentenbeginn ab dem 1. August 1996 in monatlicher Höhe von 1.607,97 DM.

Im Rahmen einer Prüfung des Versichertenkontos des verstorbenen Ehemanns von Amts wegen am 17. September 2014 stellte die Beklagten fest, dass seit Gewährung der Hinterbliebenenrente im März 1996 keine Einkommensanrechnung stattgefunden hat. Mit Bescheid vom 22. September 2014 berechnete die Beklagte daher die große Witwenrente für die Mutter des Klägers ab dem 1. Juli 2014 neu. Ab dem 1. November 2014 werde diese Leistung in Höhe von 734,50 EUR monatlich gezahlt.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 gab die Beklagte der Mutter des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1996 ab Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung ab 1. August 1996, nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die Rückforderung der Überzahlung für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 14.917,30 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil die Mutter des Klägers ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die sie die Beklagte auch hingewiesen habe, nicht nachgekommen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB I )).

Nach Stellungnahme des Bevollmächtigten der Mutter des Klägers hierzu, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2015 die bisher gewährte große Witwenrente für die Mutter des Klägers ab dem 1. August 1996 neu. Für die Zeit ab dem 1. April 2015 werde laufend ein Betrag in Höhe von monatlich 732,05 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2015 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 14.917,30 EUR. Dieser Betrag sei von der Mutter des Klägers zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Rentenbescheid vom 10. April 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. August 1996 nach § 48 SGB X aufzuheben gewesen sei. Im Rahmen der Prüfung, ob der Bescheid vom 10. April 1996 für die Vergangenheit aufgehoben werden könne, habe die Beklagte das Vorbringen aus der Anhörung zur Kenntnis genommen. Dies sei jedoch nicht geeignet, sich auf Vertrauen in den Bestand des Bescheides berufen zu können, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X gegeben seien. Auch seien diese Einwände nicht geeignet, im Wege des Ermessens von der Bescheidaufhebung abzusehen. Soweit Einkommen oder Vermögen zur Minderung der Leistung geführt habe, komme es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an. Die zu hohe Rente habe zu einer ungerechtfertigten Vermögensbildung geführt und das zur Verfügung stehende Einkommen lasse die Rückforderung zu.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Mutter des Klägers am 14. April 2015 Widerspruch ein. Am xx. xxx 2015 verstarb die Mutter des Klägers. Nach Annahme der Erbschaft trat der Kläger in das Widerspruchsverfahren als Rechtsnachfolger ein.

Mit an den Kläger adressierten Schreiben vom 16. November 2015 führte die Beklagte aus, dass die Forderung aus dem Bescheid vom 11. März 2015 auf ihn als Sonderrechtsnachfolger übergegangen sei. Er erhalte Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Erst nach Ende des Anhörungsverfahrens werde eine abschließende Entscheidung getroffen, die er dann gegebenenfalls mit einem Widerspruch anfechten könne. Mit Schreiben vom 30. November 2015 machte der Kläger von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch.

Mit an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 16. Dezember 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10. April 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. August 1996 nach § 45 SGB X zurück. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 11.187,98 EUR sei von der Mutter des Klägers zu erstatten. Es erscheine sachgerecht, die Bescheidrücknahme für die Vergangenheit soweit zu begrenzen, als sich der genannte Betrag ergebe. Dies trage dem geringen Mitverschulden der Beklagten Rechnung. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2016 Widerspruch.

Mit an den Kläger adressierten Bescheid vom 17. März 2016 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10. April 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. August 1996 nach § 45 SGB X zurück. Die entstandene Überzahlung habe der Kläger nach § 50 SGB X in Höhe von 11.187,98 EUR zu erstatten. Bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen und der Ausübung des Ermessens sei das von dem Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachte Vertrauen in den erteilten Bescheid berücksichtigt worden. Dennoch sei ihm bekannt gewesen, dass erzieltes Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzurechnen sei und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestanden habe. Auch im Wege des Ermessens sei es nicht möglich, von der Bescheidrücknahme vollständig abzusehen. Allerdings erscheine es sachgerecht, die Forderung um 25 % aufgrund des geringen Mitverschuldens der Beklagten zu reduzieren. Mit weiterem an den Kläger adressierten Ergänzungsbescheid vom Folgetag, dem 18. März 2016, "hob" die Beklagte den Bescheid vom 17. März 2016 hinsichtlich der Aufhebungsvorschrift "auf". Die Aufhebung erfolge nunmehr nach § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X.

Gegen die Bescheide vom 17. März und 18. März 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 7. April 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen auf das Vorbringen in dem vorangegangenen Verfahren bezog. Die Reduzierung der ursprünglichen Forderung um 25 % lasse eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten erkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass lediglich der Teilbetrag in Höhe von 7.458,65 EUR von dem Kläger zu erstatten sei. Adressat der angefochtenen Bescheide sei der Kläger als Erbe der verstorbenen C. C. im Sinne des § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Soweit Einkommen zur Minderung der Leistung geführt habe, komme es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an. Darüber hinaus habe die Beklagte die Mutter des Klägers mit Bescheid vom 10. April 1996 auf ihre Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen. Ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht sei die Mutter des Klägers jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere begründe der Umstand, dass die Beklagte theoretisch durch einen Datenabgleich zwischen den Versichertenkonten den Einkommensbezug hätte feststellen können, keinen atypischen Fall. Die Versichertenkonten würden getrennt geführt. Eine Verpflichtung der Beklagten, einen Datenabgleich vorzunehmen, gebe es nicht. Vielmehr diene der Hinweis im Bescheid vom 10. April 1996 gerade dazu, klarzustellen, dass der Rentenempfänger selbst verpflichtet sei, das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Insoweit könne der Rentenempfänger, der seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt habe, nicht geltend machen, der Versicherungsträger hätte ihn besser kontrollieren müssen. Dennoch treffe die Beklagte ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung der Witwenrente. Denn als Rentenversicherungsträger hätte sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können, dass neben der Witwenrente eine eigene Versichertenrente an die verstorbene Witwe geleistet werde, die auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei. Aus diesem Grunde sei das Mitverschulden der Beklagten hier mit 50 % anzusetzen und der Erstattungsbetrag entsprechend zu reduzieren.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. September 2016 Klage bei dem Sozialgericht Gießen, welche er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren begründete. Seine Mutter habe sich vollumfänglich auf die Darlegung im ursprünglichen Bescheid vom 10. April 1996 verlassen können. Es hätte für sie keinen Anlass gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Witwenrentenbezuges zu zweifeln.

Mit Urteil vom 26. März 2018 hob das Sozialgericht Gießen die Bescheide vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 auf. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien vorliegend erfüllt. Die Mutter des Klägers habe aufgrund des Bezuges von Altersrente nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentreffe, hierauf angerechnet. Dies sei ab dem Bezug von Altersrente aus eigener Versicherung gegeben gewesen. Allerdings habe die Beklagte verkannt, dass eine atypische Fallgestaltung vorliege. Dies folge aus der missverständlichen Formulierung der Beklagten über die Mitteilungspflichten in dem Bescheid vom 10. April 1996. Hierdurch sei ein besonderer Vertrauenstatbestand gegenüber der Mutter des Klägers geschaffen worden, aufgrund dessen sie davon ausgehen durfte, dass sie nicht verpflichtet sei, die Beklagte über den Bezug der Altersrente zu informieren. Letztlich sei auch die Zehnjahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht beachtet worden. Die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Zehnjahresfrist setze ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten der betroffenen Person voraus und können somit nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden. Die unterbliebene Mitteilung des Bezuges der Altersrente sei allein der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzuordnen. Von einem grob fahrlässigen Verhalten der Mutter des Klägers könne dagegen nicht ausgegangen werden.

Gegen das ihr am 15. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juni 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Sozialgericht übersehen habe, dass die Beklagte bereits von sich aus vom Vorliegen eines atypischen Falles ausgegangen sei, Ermessen ausgeübt und im Ergebnis die Höhe der Überzahlung um die Hälfte reduziert habe. Auch sei die Unterscheidung von "Hinzutreten" und "Veränderung" klar und deutlich. Damit seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ebenso wie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen 26. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Auch er bezieht sich zunächst im Wesentlichen auf sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren. Insbesondere die hohe Überzahlung sei aufgrund des unklar formulierten und missverständlichen Hinweises der Beklagten im Bescheid vom 10. April 1996 erfolgt. Zwar habe die Beklagte bereits im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Erstattungsbetrag reduziert. Dies erscheine allerdings aufgrund des Verursachungsbeitrags der Beklagten als nicht sachgerecht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten der Versicherten D. C. und C. C. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist allerdings unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. März 2018 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. In zutreffender Weise hat es die angefochtenen Bescheide vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 aufgehoben. Sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenständlich sind die an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die ursprünglich an seine Mutter gerichtete Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 11. März 2015. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 ersetzt als sog. Zweitbescheid die alte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 11. März 2015. Zu dieser ersetzenden Neuentscheidung war die Beklagte nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2016, Az.: B 5 R 26/15 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. Mai 2018, Az.: L 1 R 340/15, juris).

Bei einem Zweitbescheid handelt es sich um eine neue Regelung, d.h. um einen neuen Verwaltungsakt, der grundsätzlich wie ein Erstbescheid anfechtbar ist. Bei einem Zweitbescheid geht es nicht um die Beseitigung eines früheren Verwaltungsakts durch die erlassende Behörde, sondern um seine Bestätigung aufgrund neuer Sachprüfung. Folglich stehen die Regelungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44 ff. SGB X der Zulässigkeit von Zweitbescheiden nicht entgegen. Die Tatsache, dass ein Zweitbescheid dem Betroffenen sodann den Rechtsweg neu eröffnet, rechtfertigt sich aus der erneuten Sachprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1977, Az.: 7/12 RAr 40/76 m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 1985, Az. L 1 Ar 38/85).

Diese Befugnis zum Erlass des Zweitbescheides gilt vorliegend zumindest ab dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge und dem Eintritt des Klägers in das anhängige Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 11. März 2015 sowie der damit einhergehenden Adressatenidentität zwischen dem sog. Erst- und Zweitbescheid, die fortan gegeben war. Durch die streitgegenständlichen Bescheide wird die bereits bestehende Haftung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten bestätigt.

Die Beklagte kann (entgegen ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016) einen Erstattungsanspruch infolge ihres Handelns nun nicht mehr auf §§ 1922, 1967 BGB stützen. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Beklagte hatte in Gestalt des Bescheides vom 11. März 2015 bereits einen (noch nicht bestandskräftigen) Vollstreckungstitel nach §§ 1922, 1967 BGB geschaffen, der auch gegenüber dem Kläger als Erbe seiner Mutter Wirksamkeit entfaltete. Nach dessen Eintritt in das Widerspruchsverfahren hätte die Beklagte an ihrem Aufhebungs- und Erstattungsverlangen unter Zugrundelegung dieser erbrechtlichen Haftung festhalten können. Dennoch hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 ihren Erstattungsanspruch auf die überzahlte Rentenleistung nunmehr gegenüber dem Kläger mit einem neuen Verwaltungsverfahren durchzusetzen versucht. Eine Bindungswirkung des Bescheides vom 11. März 2015 kann selbst bei einem förmlichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr entstehen (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Die Beklagte kann aus dem Bescheid vom 11. März 2015 keine Rechtsfolgen mehr herleiten. Sie ist betreffend die verfolgte Erstattungsforderung nunmehr ausschließlich auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens angewiesen.

Auch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 um eigenständige Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X (sog. Zweitbescheid) und nicht um eine "wiederholende Verfügung". Die streitgegenständlichen Bescheide regeln die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenleistungen in Höhe von letztlich 7.458,65 EUR auf der Grundlage einer (erneuten) Aufhebung des Verwaltungsakts über die Gewährung der großen Witwenrente für die Mutter des Klägers im Bescheid vom 10. April 1996 für die Zeit ab dem 1. August 1996 nach § 48 SGB X. Mit dem erneuten Aufhebungsverwaltungsakt wiederholt die Beklagte im Sinne eines ersetzenden und den Rechtsweg erneut eröffnenden sog. Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 11. März 2015 getroffen hatte (BSG a.a.O.).

Gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X ist, spricht bereits, dass sich die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 17. März und 18. März 2016 an keiner Stelle auf ihre Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 11. März 2015 berufen hat. Soweit sie im Bescheid vom 17. März 2016 auf den Bescheid vom 11. März 2015 zurückkommt, verweist sie lediglich auf ihre dortige Anlage zur Höhe der entstandenen Überzahlung. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher getroffene Aufhebungsentscheidung enthält der Bescheid vom 17. März 2016 dagegen nicht. Dass im Schreiben vom 16. November 2015 auf den Bescheid vom 11. März 2015 Bezug genommen wird, ist hierbei nicht genügend, da sich aus dem Anhörungsschreiben keine Regelungswirkung ergibt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden auf die Bindungswirkung des Erstbescheides vom 11. März 2015 stützen will, sind nicht ersichtlich.

Vielmehr hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die formell-rechtliche Entscheidung getroffen, die Neueröffnung des Verwaltungsverfahrens vorzunehmen. Sie hat mit Schreiben vom 16. November 2015 ein eigenständiges Anhörungsverfahren gegenüber dem Kläger durchgeführt, die teilweise Reduzierung des Erstattungsbetrages (im Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016) verfügt und neue Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Damit hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, an der bereits mit Bescheid vom 11. März 2015 getroffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nicht mehr festzuhalten.

Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte auch aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2015 keine Rechtsfolgen herleiten kann. Der an die zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbene Mutter des Klägers adressierte Bescheid vom 16. Dezember 2015 entfaltet mangels Bekanntgabe keine Wirksamkeit (§§ 39 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Zutreffend hat die Beklagte ihre streitgegenständliche Aufhebungsentscheidung gegenüber dem Kläger zuletzt mit Ergänzungsbescheid vom 18. März 2016 auf § 48 SGB X gestützt. Soweit sie hierzu den Bescheid vom 17. März 2016 hinsichtlich der zunächst angewendeten Rücknahmevorschrift (§ 45 SGB X) "aufgehoben" hat, handelt es sich lediglich um den Austausch der Ermächtigungsgrundlage.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Ein Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führen würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt dabei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Änderung der Verhältnisse erfolgen. Sofern es sich um eine laufende Geldleistung handelt, die bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde, ist eine Rücknahme auch noch nach Ablauf von zehn Jahren möglich (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Des Weiteren muss die Behörde die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen.

Soweit ein Verwaltungsakt nach Maßgabe der vorstehend genannten Bestimmungen aufgehoben worden ist, sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Dies soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden (§ 50 Abs. 3 SGB X).

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist Einkommen (§ 18a Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV )) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Ein Zusammentreffen von Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) und Witwenrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum gegen den Träger der Rentenversicherung einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Erwerbsersatzeinkommen zusteht.

Ausgehend hiervon ist nach Bekanntgabe des Bescheides vom 10. April 1996, mit dem die Witwenrente ab dem 1. März 1996 gewährt wurde und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufende (wiederkehrende) Geldleistung (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) handelt, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Diese betrifft die Regelung zur Höhe des monatlichen Rentenzahlanspruchs mit Wirkung ab dem 1. August 1996, da die der Mutter des Klägers gewährte Altersrente für Frauen zu einer Minderung des monatlichen Rentenzahlanspruchs ab dem 1. August 1996 in der von der Beklagten ausgewiesenen Höhe führte. Dies ist zwischen den Beteiligten in der Sache ebenso unstreitig wie der Gesamtbetrag der Überzahlung in Höhe von 14.917,30 EUR.

Die Beklagte war aufgrund dieser wesentlichen Änderung in den Verhältnissen grundsätzlich berechtigt, die Regelung zur Rentenhöhe im Bescheid vom 10. April 1996 mit Wirkung ab dem 1. August 1996 teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben, da zumindest die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben sind. Die Mutter des Klägers hat Einkommen in Gestalt der Altersrente für Frauen erzielt, welches unstreitig zur Minderung des Anspruchs auf große Witwenrente führte (Nr. 3).

Ob darüber hinaus die Voraussetzungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vorliegen, erscheint zweifelhaft. Durch den Tod der Mutter des Klägers lässt sich die ihr vorgeworfene grobe Fahrlässigkeit zumindest nicht mehr nachprüfen, was dem Kläger nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden kann.

Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Beklagte die für die Aufhebungsentscheidung geltende Jahresfrist nicht eingehalten hat. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Unter Tatsachen sind dabei alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zur Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Dies sind zunächst alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden ist, also ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Dabei kommt es bei einer Überzahlung wegen der Nichtkenntnis der genauen Einkommenshöhe auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis an (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rdnr. 34 mit Hinweis auf § 45 Rdnr. 81). Die Tatsache der Einkommenserzielung muss dabei bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle der Behörde aktenkundig werden (Schütze, a.a.O., Rdnr. 85), da nur diese Stelle prüfen kann, ob die Tatsachen die Rücknahme des betreffenden Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BSG beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist (bei den verschuldensabhängigen Gründen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X) regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, Az.: 13 RJ 35/94 = BSGE 77, 295-303, BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, Az.: 7 RAr 14/93 = BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32).

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen, kommt es im Fall der verschuldensunabhängigen Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zunächst darauf an, wann alle objektiven Umstände in Form der Einkommenserzielung der zuständigen Behörde bekannt waren (z.B. LSG Saarland, Urteil vom 5. August 2011, Az. L 6 AL 21/09, juris). Allerdings erlangt die Anhörung des Betroffenen zu Verschuldensfragen und einer Unlauterkeit auch in diesem Kontext Bedeutung, als eine Aufhebung über den Zehnjahreszeitraum hinaus nur unter diesen Voraussetzungen möglich ist (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB X).

Im vorliegenden Fall beginnt unter Zugrundelegung beider Zeitpunkte der Lauf der Jahresfrist spätestens am 31. Dezember 2014. Der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt die objektiven Umstände der Einkommenserzielung bekannt. Sie hatte selbst im Rahmen der Prüfung des Versichertenkontos des verstorbenen Ehemanns von Amts wegen am 17. September 2014 den Bezug der Altersrente für Frauen festgestellt. Auch sah sie in der Folgezeit keine Notwendigkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Die Anhörung der Mutter des Klägers zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung und Erstattung der überzahlten Leistungen erfolgte auf das Schreiben vom 25. September 2014 mit ihrer Stellungnahme am 31. Dezember 2014. Hierbei ist auch ausschließlich auf ihre Anhörung – und nicht die des Klägers mit Schreiben vom 16. November 2015 – abzustellen. Lediglich die von der Mutter des Klägers im Rahmen der Anhörung erworbenen Kenntnisse verhelfen der Beklagten dazu, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit oder Unlauterkeit betreffend die Zehnjahresfrist entscheiden zu können. Aus der Anhörung des Klägers folgt hierfür kein relevanter Erkenntnisgewinn. Der Beginn der Jahresfrist steht insoweit nicht zur Disposition der Beklagten. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck der Jahresfrist, dem Verwirkungsgedanken Rechnung zu tragen, zügig Rechtssicherheit zu schaffen und hierfür sich zumindest teilweise einer Disziplinierungsfunktion zu bedienen (v. Wulffen/Schütze/Schütze, 8. Aufl. 2014, SGB X, § 48 Rdnr. 34, § 45 Rdnr. 80; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, Az.: 13 RJ 35/94, BSGE 77, 295, 301 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 = SGb 1997, 177).

Mit Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung am 17. März bzw. 18. März 2016 ist die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X offensichtlich nicht gewahrt. Die Beklagte war folglich nicht mehr berechtigt, den Bescheid vom 10. April 1996 teilweise mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse ab dem 1. August 1996 aufzuheben.

Ausführungen zum Vorliegen eines atypischen Falls, der Ermessensausübung sowie der Überschreitung der Zehnjahresfrist sind nicht geboten.

War die Beklagte im Ergebnis somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 10. April 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe (teilweise) mit Wirkung zum 1. August 1996 mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. März und 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X nicht vor. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Vorliegend scheidet insbesondere eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG aus, da die Beklagte den Kläger gerade nicht als Sonderrechtsnachfolger seiner Mutter in Anspruch nimmt. Vielmehr nimmt sie ihn wegen übergegangener Erstattungsforderung als Erbe der Rentenberechtigten in Anspruch, weshalb er allein in dieser Eigenschaft an dem Verfahren beteiligt ist. Auch wird der Kläger nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger in Anspruch genommen. Schließlich ist auch § 183 Satz 2 SGG nicht einschlägig, weil der Kläger als sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren nicht im Sinne dieser Regelung aufgenommen, sondern es von vornherein geführt hat (vgl. hierzu auch: LSG Hessen, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az.: L 5 R 272/14, juris).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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