Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 6/19 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 1/20 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer unwirksamen, weil zweckwidrig und daher rechtsmissbräuchlich erhobenen Verzögerungsrüge.
2. Zu der bei der Beurteilung einer unangemessenen Verfahrensdauer anzustellenden Gesamtabwägung und den dabei zu berücksichtigenden Umständen.
3. Eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte Vorteil erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erreichbar und/oder die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist und/oder der Entschädigungskläger auf Grund seines Gesamtverhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat.
2. Zu der bei der Beurteilung einer unangemessenen Verfahrensdauer anzustellenden Gesamtabwägung und den dabei zu berücksichtigenden Umständen.
3. Eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte Vorteil erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erreichbar und/oder die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist und/oder der Entschädigungskläger auf Grund seines Gesamtverhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 geführten Verfahrens geltend.
Das Ausgangsverfahren betraf vom Kläger beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Berufsförderungswerken (BfW) D-Stadt oder E-Stadt und hatte folgenden Hintergrund: Der im Oktober 1970 geborene Kläger erlitt im Jahre 1991 einen Sport- und im Jahr 1994 einen Autounfall und leidet an verschiedenen Behinderungen. Er hat mehrere Fächer studiert, jedoch, soweit ersichtlich, keinen Studienabschluss erreicht. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beigeladenen. In diesem Rahmen – aber auch im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern – waren immer wieder Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
So erhob der Kläger bereits im Jahre 2005 eine "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Marburg – S 5 AS 82/05 –, wobei er unter anderem beantragte, den Beigeladenen zu verpflichten, ihm "die beantragte Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt vollumfänglich zu gewähren" und ihn "unverzüglich im BfW D-Stadt für die Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) anzumelden". Das Sozialgericht Marburg wies die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2007 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Senat L 6 AS 8/08 – erklärte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011: "Dass der Kläger einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat ist bei uns unstreitig und wir erkennen diesen Umstand dem Grunde nach an". Die damalige anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm dieses Teilanerkenntnis an. Im Übrigen, also namentlich wegen der konkret geltend gemachten Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt, wies der Senat die Berufung mit Urteil vom 13. Juli 2011 zurück. Namentlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Leistung der beruflichen Rehabilitation gerade in Gestalt der Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb ebenso ohne Erfolg wie ein inzwischen durchgeführtes Restitutionsverfahren (Urteil des Senats vom 10. Juli 2019 – L 6 AS 288/17 ). Mit Urteil ebenfalls vom 13. Juli 2011 wies der Senat zudem im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Marburg wegen eines entsprechenden Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit zurück. Auch diesbezüglich blieben eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision sowie ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg.
Unterdessen hatte der Kläger im Rahmen einer gegen zwei Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Klage zum Sozialgericht Marburg S 8 AS 112/11 – am 18. März 2011 (wiederum auch) beantragt, den Beigeladenen zu verpflichten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen und, hilfsweise, ihn im Berufungsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt anzumelden zwecks Bedarfsermittlung. Während dieses Verfahren bereits anhängig war, forderte er mit Schreiben vom 20. April 2011 den Beigeladenen zudem außergerichtlich ein weiteres Mal auf, seinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen und unverzüglich die notwendigen Leistungen zu erbringen. Dazu beantragte er seine Anmeldung im Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise im Berufsförderungswerk E-Stadt zur Abklärung seines Rehabilitationsbedarfs.
Sodann nahm er zwar im Verfahren S 8 AS 112/11 die Anträge, die seine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe betrafen, mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 zurück. Er erhob jedoch anschließend am 22. Dezember 2011 erneut Klage zum Sozialgericht Marburg – S 8 AS 389/11 – und beantragte insbesondere, den Beigeladenen zu verpflichten, seinen Antrag vom 20. April 2011 zu bescheiden, ihm gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren L 6 AS 8/08 unverzüglich Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, "nämlich eine Erstausbildung zu ermöglichen wie sie der Kläger im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt kraft seines Wunsch- und Wahlrechts vorgeschlagen hat".
Durch Bescheid vom 6. März 2012 lehnte der Beigeladene während des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens den Antrag vom 20. April 2011 auf Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sowie auf Anmeldung bei den Berufsförderungswerken D-Stadt oder E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Die beantragte Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sei abzulehnen, da aktuell der Rehabilitationsbedarf sowie die Eignung des Klägers festzustellen seien. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Reha-Ausbildung und die Maßnahme sei zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers auch nicht unerlässlich. Der Antrag auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs sei abzulehnen, weil nicht allein dort geeignete Leistungen der beruflichen Rehabilitation angeboten würden. Die Abklärung könne ebenso gut in einem näher gelegenen Berufsförderungswerk erfolgen.
Daraufhin erklärte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Eingang beim Sozialgericht am 12. April 2012, der Kläger werde durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt. Die Klage in der Sache werde daher nicht zurückgenommen. Nachdem der Beigeladene am 24. Juli 2012 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2012 zurückgewiesen und das Sozialgericht Marburg (unter anderem) die Verfahren S 8 AS 112/11 und S 8 AS 389/11 durch Beschluss vom 6. August 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, wies es (auch) die die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffende Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 – nunmehr wieder unter dem Aktenzeichen S 8 AS 112/11 – ab. Die Klage könne keinen Erfolg haben. Das Teilanerkenntnis vom 13. Juli 2011 umfasse den konkret geltend gemachten Anspruch auf eine Erstausbildung im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E Stadt nicht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid wies der nunmehr für Verfahren des SG Marburg zuständige 7. Senat des Landessozialgerichts durch Urteil vom 18. Dezember 2015 – L 7 AS 648/14 – zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die angefochtenen Bescheide des Beigeladenen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts werde darauf hingewiesen, dass die in dem Verfahren S 8 AS 389/11 nach Erlass des Bescheides vom 6. März 2012 noch vor der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage schon unzulässig gewesen sein dürfte, zumal der Kläger in der Folgezeit nach Erlass des auf seinen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 gesondert Verpflichtungsklage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben habe.
Tatsächlich hatte der Kläger nach Erteilung des Widerspruchsbescheides am 23. August 2012 ein weiteres Mal Klage – im Ausgangsverfahren S 5/8 AS 212/12 – wegen der ihm nach seiner Auffassung zustehenden "notwendigen Sozialleistungen" erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit 1995/96 darum bemüht, eine berufliche Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, um ins Erwerbsleben integriert zu werden. Dazu habe er bei nicht weniger als acht Sozialleistungsträgern Anträge auf Teilhabeleistungen stellen müssen. Bei dem Beigeladenen seien seit November 2004 mindestens 16 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung gestellt worden. Trotz des Teilanerkenntnisses vor dem Hessischen Landessozialgericht im Juli 2011 erbringe der Beigeladene keine Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Auch ergreife er keinerlei Maßnahmen, um abschließend den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Die Ablehnung der beantragten Leistungen im BfW D Stadt verstoße gegen sein Wunsch- und Wahlrecht.
Das Ausgangsverfahren entwickelte sich sodann wie folgt: Bald nach Klageerhebung korrigierte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. September 2012 ein Versehen bei der Angabe des Datums des Widerspruchsbescheides. Das Gericht hatte unterdessen die Klageschrift bereits im August 2012 zur Stellungnahme und mit der Bitte um Aktenübersendung binnen einer Frist von vier Wochen an den Beigeladenen übermittelt, der sich allerdings – ohne zwischenzeitliche Erinnerung – erst im Januar 2013 äußerte. Das Sozialgericht fragte dann, nachdem weiterer Schriftverkehr zwischenzeitlich nicht erfolgt war und einem Kammerwechsel, mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bei dem Kläger an, ob die Klage fortgeführt werden solle. Der Kläger wies demgegenüber mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2014 auf seine fortdauernde Beschwer hin und erhob gleichzeitig Verzögerungsrüge. Das Sozialgericht hörte daraufhin die Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 6. August 2014 unter Hinweis auf die Entscheidung im Verfahren S 8 AS 112/11 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Am 3. Februar 2015 bat es das Hessische Landessozialgericht um Übersendung der sich wegen des anhängigen Berufungsverfahrens dort befindlichen Verwaltungsakten des Beigeladenen, von denen es, nachdem diese noch im Februar 2015 eingegangen waren, ein Aktendoppel fertigte. Das Sozialgericht wies die Klage schließlich durch Gerichtsbescheid vom 23. März 2016 ab. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Begehren des Klägers sei Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 112/11 beziehungsweise L 7 AS 648/14, so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf die vom Kläger konkret geltend gemachte Leistung. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte – bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers – am 24. März 2016.
Die daraufhin eingelegte und trotz entsprechender Ankündigung nicht begründete Berufung wies das Landessozialgericht – nach Ablehnung eines am Terminstag angebrachten Befangenheitsgesuchs – im Verfahren L 7 AS 391/16 durch Urteil vom 17. Februar 2017 zurück und bestätigte den angegriffenen Gerichtsbescheid auch hinsichtlich seiner Begründung. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. April 2017 zugestellt. Ein von ihm gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2017 – B 4 AS 49/17 BH u.a. –, juris).
Der Kläger hat am 7. November 2017 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine dabei angekündigte Entschädigungsklage wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 5. April 2019 – L 6 SF 61/17 PKH – entsprochen hat. Der Kläger hat daraufhin – nach Zustellung des Beschlusses am 13. April 2019 – am 26. April 2019 die angekündigte Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm wegen der versäumten Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, das Ausgangsverfahren habe eine Dauer von mindestens drei Jahren und sieben Monaten gehabt. Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, sei wegen des offensichtlich einfachen Sachverhalts eine maximale Verfahrensdauer von einem Jahr angemessen gewesen. Im Übrigen macht er namentlich geltend, die Erstellung von Doppelakten wäre auch schon früher möglich gewesen. Auch der Dezernatswechsel beim Sozialgericht rechtfertige die Verfahrensverzögerung nicht. Insofern sei es zu einer Verzögerung von zwei Jahren und sieben Monaten gekommen; dies sei bei der in das Ermessen des Gerichts gestellten Bemessung der Entschädigung maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn er als Mindestentschädigung nur einen Betrag von 1.200, Euro geltend mache.
Dem Vorbringen des Beklagten ist er entgegengetreten: Die Errechnung einer durchschnittlichen Verfahrensdauer über mehrere Instanzen hinweg sei nicht zulässig. Weiter unterscheide § 198 GVG als Ausprägung des Rechtsstaatsgebotes nicht zwischen "guten" und "schlechten" Klägern. Wenn er eine Vielzahl von Klagen erhebe, so sei dies sein gutes Recht. Im Übrigen sei er dringlich auf die geltend gemachten Leistungen, die ihm zu Unrecht von verschiedenen Leistungsträgern trotz des ihm zustehenden Wunsch- und Wahlrechts verweigert worden seien, angewiesen gewesen; seine Schwerbehinderung unterstreiche seine Anspruchsberechtigung im Ausgangsverfahren nur zusätzlich.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Marburg zum Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,- Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es fehle an einer wirksam erhobenen Verzögerungsrüge: Bei Erhebung der Verzögerungsrüge am 1. August 2014 habe noch kein Anlass für die Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden könnte, auch wenn das Ausgangsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit knapp 23 Monaten anhängig gewesen sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Kläger gleichzeitig mit seiner Verzögerungsrüge das Sozialgericht darauf hingewiesen habe, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsse. Diese Vorgehensweise erscheine widersprüchlich, nachdem die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen zwangsläufig zu einer weiteren Verfahrensdauer habe führen müssen, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Überlänge zu besorgen gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen habe.
Darüber hinaus habe das Ausgangsverfahren auch nicht unangemessen lange gedauert. Hierfür müsse das gesamte Verfahren von der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) in den Blick genommen werden. Der gesamte Rechtsstreit habe aber, verteilt auf drei Instanzen, nur knapp vier Jahre und zehn Monate betragen. Zudem seien zwar in der Zeit vom 5. Februar 2013 bis zum 20. Juli 2014 tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen gewesen; dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch der anwaltlich vertretene Kläger den Fortgang des Ausgangsverfahrens nicht einmal ansatzweise gefördert habe. Andererseits sei die Untätigkeit des Gerichts offenkundig auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass es versucht habe, die Vielzahl der von dem Kläger geführten Klageverfahren parallel zu bearbeiten, was schon allein deshalb zweckmäßig gewesen sei, um den Überblick zu bewahren. Für die von ihm eingeforderte frühere Erstellung einer Doppelakte habe sich auf Grund des spärlichen Vorbringens des Klägers im Ausgangsverfahren nicht aufgedrängt. Schließlich sei die regelhaft als angemessen erachtete Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz im konkreten Fall zu erhöhen. Denn zum einen sei das Ausgangsverfahren schon aufgrund der umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die durch das Gericht hätten ausgewertet werden müssen, als äußerst zeitintensiv zu bezeichnen. Zum anderen dürfe auch in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Entschädigungskläger um einen Vielkläger handele, der von vornherein nicht erwarten könne, dass sich das Gericht seiner – zum überwiegenden Teil überflüssigen – Verfahren ebenso annehme wie den Verfahren anderer Kläger und Antragsteller. Letztlich gehe es dem Kläger vornehmlich darum, sozialgerichtliche Verfahren um ihrer selbst willen beziehungsweise deshalb zu führen, um anschließend eine Entschädigung wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer zu erstreiten. Insoweit müssten das hiesige Verfahren und die vom Senat am gleichen Tag verhandelten weiteren Entschädigungsklageverfahren, in denen dies noch deutlicher werde, zusammen betrachtet werden.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. September 2019 den für den Kläger zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Der Senat hat weiter eine Auskunft des Direktors des Sozialgerichts Marburg wegen der dort vom Kläger geführten Verfahren eingeholt. Wegen der Antwort wird auf dessen Schreiben vom 12. November 2019 (Bl. 42 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS – sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann eine Entschädigung in Geld wegen der von ihm geltend gemachten unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht verlangen.
I. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht dagegen der sogenannte "kleine" Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Dieser muss zwar nicht separat beantragt werden (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG); das Gesetz geht vielmehr (auch in der besonderen Kostenvorschrift des § 201 Abs. 4 GVG) davon aus, dass es sich um ein wesensgleiches Minus zu dem mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruch handelt (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Feststellung der Überlänge des Verfahrens nicht geltend gemacht werde. Dies steht ihm im Rahmen des auch das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Dispositionsgrundsatzes frei, so dass der Senat hierüber nicht zu entscheiden hat.
II. Die Klage ist zulässig. Die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage ist als reine Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat zudem die Wartefrist aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Das Landessozialgericht ist – erstinstanzlich – für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG).
III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Das folgt allerdingt nicht bereits aus der Fristenregelung aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die eine Erhebung der Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausgangsverfahrens vorsieht. Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert das auf einen Geldentschädigungsanspruch gerichtete Klagebegehren – im Unterschied zu den vom Senat mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Parallelverfahren – auch nicht am Fehlen einer (wirksamen) Verzögerungsrüge. Anders als dort erfolgte die Verzögerungsrüge im hiesigen Ausgangsverfahren nicht als Reaktion auf eine Anhörung zum Gerichtsbescheid und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger einen baldigen Abschluss des Verfahrens "befürchten" musste. Anlass für die Verzögerungsrüge im hiesige Verfahren war vielmehr ein Hinweis des Sozialgerichts vom 21. Juli 2014 nachdem zuvor auch von dessen Seite monatelang keine auf das Verfahren bezogenen Aktivitäten erfolgt waren –, dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestünden, weil der letzte Schriftwechsel im Januar 2013 erfolgt sei. Wenn der Kläger, der schon bei Klageerhebung auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, dieses Schreiben des Sozialgerichts und das Ausbleiben der angemahnten Sachaufklärung zum Anlass für eine Verzögerungsrüge nahm, so ist dies jedenfalls nicht als missbräuchlich zu qualifizieren. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, kann unter diesen Umständen auch die Verbindung der Verzögerungsrüge mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht als widersprüchlich angesehen werden: Immerhin hatte der Kläger, wie erwähnt, diese schon bei Klageerhebung gefordert und auch – jedenfalls grob – verdeutlicht, woraus sich deren Notwendigkeit nach seiner Auffassung ergab. Auch der Umstand, dass sich – wenn das Gericht sich der Auffassung des Klägers angeschlossen hätte – das Verfahren wegen des Zeitbedarfs für die Sachaufklärung noch länger angedauert hätte, spricht vor diesem Hintergrund nicht für eine Unwirksamkeit der Verzögerungsrüge: Vielmehr erscheint es ausgehend von der Rechtsauffassung des Klägers nachvollziehbar, wenn er angesichts einer Verfahrensdauer von zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zwei Jahren ohne vom Gericht veranlasste Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts befürchtete, dass es zu einer unangemessenen Dauer kommen müsse, gerade wenn die Sachverhaltsermittlung erst nunmehr einsetzte.
3. Dennoch steht dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld nicht zu. Zwar dürfte das Ausgangsverfahren als überlang zu bewerten sein; jedoch wäre – dies zu Gunsten des Klägers unterstellt – die von ihm nicht geltend gemachte Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) als Entschädigung ausreichend; ein Entschädigungsanspruch in Geld besteht dagegen nicht.
a) Die Dauer der Ausgangsverfahren dürfte auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte, die eine über das Übliche hinausgehende Verfahrensdauer als dem Kläger zumutbar erscheinen lassen, als unangemessen lang zu bewerten sein.
aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 BvC 26/14 – Vz 1/16 , juris; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 –, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –, juris, Bezug genommen werden.
bb) Hinsichtlich der Bedeutung und der Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens zunächst ist, dass die streitigen Leistungen bereits Gegenstand der Verfahren S 8 AS 398/11 beziehungsweise S 8 AS 112/11 vor dem SG Marburg und L 7 AS 684/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht und weiterer früherer Verfahren waren, so dass ihre erneute Geltendmachung objektiv von geringer Bedeutung war. Anders als der Kläger offenbar meint, spricht eine Vielzahl von erfolglosen Anträgen – er selbst hat im Ausgangsverfahren davon gesprochen, er habe bei nicht weniger als acht Sozialleistungsträgern Anträge auf Teilhabeleistungen und bei dem Beigeladenen zumindest 16 Anträge derartige Anträge stellen müssen – nicht zwingend für eine besondere Dringlichkeit des wiederholten vorgebrachten Anliegens, sondern unter Umständen dafür, dass das Begehren – konkret nach einer bestimmten Rehabilitationsleistung – jedenfalls in dieser Form nicht zum Erfolg führen kann.
Das auf Grund dieser Zusammenhänge allerdings auch als rechtlich wenig schwierig zu qualifizierende erstinstanzliche Verfahren S 8/5 AS 120/12 dauerte rund drei Jahre und sieben Monate (vom Klageeingang im August 2012 bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides im März 2016). In diesem Zeitraum kann von 37 Monaten ausgegangen werden, in denen es – dem Sozialgericht zurechenbar – zu keiner Verfahrensförderung gekommen ist: Zwischen dem Klageeingang und dem Eingang der Klageerwiderung im Februar 2013 zunächst ist (allenfalls) in den vier Monaten von Oktober 2012 bis Januar 2013 eine relevante Verfahrensverzögerung entstanden, weil nicht ersichtlich ist, dass das Sozialgericht die dem Beklagten des Ausgangsverfahrens gesetzte Frist von vier Wochen zur Stellungnahme und Aktenübersendung überwacht hätte. Weiter ist das Gericht nach Übermittlung der Klageerwiderung an die Klägerbevollmächtigte "z.K." erst nach weiteren sechzehn Monaten ohne erkennbare Verfahrensförderung im Juli 2014 auf die Klage zurückgekommen, und zwar durch den Hinweis auf die nach seiner Auffassung bestehenden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf den lange zurückliegenden letzten Schriftverkehr. Eine weitere fünfmonatige Zeit gerichtlicher Inaktivität folgte von der Anhörung zum Gerichtsbescheid – am 6. August 2014 mit einer noch im August ablaufenden zweiwöchigen Frist – bis zur Anforderung der Verwaltungsakten, die sich beim Landessozialgericht befanden. Schließlich "lag" das Verfahren zwischen der Anfertigung des Aktendoppels im Februar 2015 bis zur Entscheidung im März 2016 weitere zwölf Monate.
Damit kann von einer unzureichenden Verfahrensförderung in einem Umfang von 37 Monaten ausgegangen werden.
cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –). Es gibt im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, diese zu verkürzen, namentlich von einer angemessenen Verfahrensdauer von insgesamt nur zwölf Monaten auszugehen, wie der Kläger dies geltend gemacht hat. Zwar war das Ausgangsverfahren, wie erwähnt, rechtlich vergleichsweise einfach gelagert. Andererseits ist bereits in diesem Zusammenhang die Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren zu berücksichtigen, die dem Sozialgericht die Übersicht notwendig erschwerten, die aber von ihm doch im Blick zu behalten waren – auch im Hinblick auf mögliche Gründe der Unzulässigkeit wie einer doppelten Rechtshängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitigen Ansprüche – und es sinnvoll erscheinen lassen mussten, die Verfahren beispielsweise gruppenweise zu bearbeiten.
Allerdings folgt aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelte, in dem der Kläger einmal mehr seine vermeintlich konkreten Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Berufsförderungswerken D-Stadt oder E-Stadt geltend machte, nicht, dass das Sozialgericht von vornherein auf dessen weitere Förderung hätte verzichten und es "formlos zum Ruhen" hätte bringen dürfen. Zwar hätte es sicher gute Gründe gegeben mit einer Entscheidung zuzuwarten, nachdem der Kläger seine Ansprüche kurz hintereinander und zumindest teilweise parallel in drei Verfahren durchzusetzen versuchte und dadurch für eine unübersichtliche Situation gesorgt hatte. Es war daher durchaus sachgerecht und rechtlich geboten, sicherzustellen, dass eine, aber auch nur eine Sachentscheidung über die streitigen Ansprüche getroffen wird. Allerdings wäre es, um ein längeres Nichtbetreiben aus diesem Grunde zu rechtfertigen, nach Auffassung des Senats jedenfalls notwendig gewesen, die Zusammenhänge den Beteiligten gegenüber anzusprechen, ihnen damit die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen und – bei Einwänden von ihrer Seite – jedenfalls in Erwägung zu ziehen, ob eine kurzfristige Abweisung der Klage als unzulässig mit Blick auf die anderen Verfahren möglich und vorzugswürdig hätte sein können.
Unter Berücksichtigung dieser gegenläufigen Gesichtspunkte dürfte der dem Gericht zurechenbare Zeitraum von 25 Monaten, in denen über die regelmäßige Bearbeitungs- und Überlegensfrist hinaus eine konkrete Verfahrensförderung nicht zu erkennen ist, als überlang zu bewerten sein; das dürfte schließlich auch trotz der in einem weiteren Schritt anzustellenden Gesamtabwägung gelten, obwohl das Gewicht der Überlänge dadurch (nochmals) erheblich gemildert wird.
Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass das zweitinstanzliche Verfahren sehr schnell bearbeitet worden ist, so dass schon dies geeignet ist, die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise auszugleichen. Dagegen wird man das Verfahren vor dem Bundessozialgericht – entgegen der vom Beklagten aufgestellten Berechnung – nicht einbeziehen können, da es sich – wie zur Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits ausgeführt – um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren zu einer beabsichtigten und dann nicht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde handelte, das den Eintritt der Rechtskraft nicht hinausschieben konnte (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung von – erfolglos eingelegten – Rechtsbehelfen, die als solche den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, wie beispielsweise die Anhörungsrüge: Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 44).
Vor allem aber ist auch und gerade im Rahmen der Gesamtabwägung das beschriebene Prozessverhalten des Klägers von erheblicher Bedeutung. Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R –, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –).
In diesem Zusammenhang ist daher auch unabhängig von einem Einfluss auf konkrete angebbare einzelne Verfahrensschritte in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Kläger die Ansprüche wegen der Leistungen zur Teilhabe wiederholt parallel geltend gemacht hat und die Verfahrenssituation dadurch und durch die wiederholte Klageerhebung zum Teil zu einem Zeitpunkt, zu denen das jeweilige Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsbegehren wegen des ausstehenden Bescheides beziehungsweise des offenen Widerspruchsverfahrens (noch) unzulässig war, erheblich zur Unübersichtlichkeit der Prozesssituation und der dadurch jedenfalls nahegelegten Verzögerung beigetragen hat.
Hinzu kommt die ausgesprochen geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens: Gegenstand des Rechtsstreits waren einmal mehr konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Kläger bereits im weitgehend parallel geführten Verfahren S 8 AS 112/11 beziehungsweise S 8 AS 389/11 vor dem SG Marburg und L 7 AS 648/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht und zuvor in weiteren Verfahren anhängig gemacht hatte. Es ist daher – zumindest über weite Strecken des Verfahrens und jedenfalls bis zu dem Verweis auf das hiesige Ausgangsverfahren im Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2015 im Verfahren L 7 AS 648/14 – nicht erkennbar, welcher Vorteil für den Kläger sich aus der Durchführung eines weiteren Verfahrens wegen der schon mehrfach eingeforderten Leistungen hätte ergeben können.
Weiter kann – wiederum losgelöst von der unmittelbaren Rückwirkung auf die Verfahrensführung im konkreten Fall – nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem er auch das hiesige Verfahren geführt hat, eine große Vielzahl von Verfahren bei dem Sozialgericht Marburg anhängig gemacht hat: Konkret ergibt sich aus der von dem Direktor des Sozialgerichts Marburg übermittelten Aufstellung, dass der Kläger in den Jahren 2011 bis 2016 dort gut 30 Verfahren anhängig gemacht hat; hinzu kamen weitere bei Klageeingang noch anhängige Verfahren aus früheren Jahren. Unter diesen Umständen muss ein Kläger damit rechnen, dass es bei seinen Verfahren zu Verzögerungen kommen kann, und zwar auch unabhängig von konkret beschreibbaren Hindernissen wie der Aktenübersendung an andere Gerichte.
Wenn das Sozialgericht vor diesem Hintergrund das hiesige Verfahren nur mit Verzögerungen betrieb, so ist eine deutlich über das übliche hinausgehende Verfahrensdauer nicht als unangemessen zu qualifizieren; das gilt jedenfalls, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren handelt, das angesichts der mehrfach wegen der gleichen Leistungen geführten Verfahren aller Voraussicht nach keine Auswirkungen auf die konkrete Lebenssituation des Klägers haben konnte und hinsichtlich dessen im Grunde schon die Fortdauer eines Rechtsschutzbedürfnisses und über weite Teile des Verfahrens auch dessen Zulässigkeit mit Blick auf anhängige Parallelverfahren in Frage stand.
Damit liegen mehrere Umstände vor, die eine deutlich über das Übliche hinausgehende Verfahrensdauer als dem Kläger zumutbar und damit nicht unangemessen erscheinen lassen. Trotzdem spracht manches dafür, dass eine vom Gericht (mit-)verursachte und über die übliche Bearbeitungs- und Bedenkzeit hinausgehende fehlende Verfahrensförderung von 25 Monaten, also von mehr als zwei Jahren, nicht mehr als angemessen anzusehen.
b) Dennoch kann der auf eine Entschädigung in Geld gerichtete Antrag keinen Erfolg haben; die vom Kläger nicht beantragte Feststellung der Überlänge wäre als Wiedergutmachung ausreichend.
Allerdings kann – namentlich angesichts der europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) – auch die Führung einer Vielzahl von Verfahren durch einen Kläger nicht zur Konsequenz haben, dass die §§ 198 ff. GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) schlicht unangewendet bleiben könnten. Das gilt selbst dann, wenn eines oder mehrere dieser Verfahren – wie hier – erkennbar nicht (mehr) zu einer Verbesserung der Lebenssituation des Betroffenen führen kann oder eine Klage sich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt; letztlich gilt dies sogar, sofern Grund für die Annahme besteht, dass die (weitere) Durchführung des Verfahrens verfahrensfremden Zwecken dient oder als missbräuchlich qualifiziert werden könnte (vgl. hierzu auch § 192 SGG). Nachdem die sozialgerichtliche Verfahrensordnung auch in diesen Fällen keinen Spielraum dafür lässt, ein entsprechendes Verfahren nicht weiter zu bearbeiten, ist auch ein solches in angemessener Zeit abzuschließen; allerdings kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Ausgangsgericht davon abgesehen hat, zu seinen Lasten Maßnahmen wie die Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 192 SGG zu ergreifen. Jedoch reicht in entsprechenden Fällen in aller Regel eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch die Zubilligung einer Entschädigungszahlung, namentlich durch die Feststellung der Überlänge, aus.
Zwar erlaubt diese in (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit auf Grund der europarechtlichen Vorgaben nur in Ausnahmefällen das Absehen von einem Entschädigungsanspruch (vgl. hierzu B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a – dort auch zur Regel-Ausnahme-Struktur des Gesetzeswortlauts, die auf den ersten Blick ein anderes Verständnis nahezulegen scheint). Eine Feststellung der Überlänge ist aber trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte finanzielle, ideelle oder sonstige Vorteil – wie hier mit Blick auf die zuvor und parallel geführten Verfahren mit gleichem Ziel – erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erkennbar ist oder/und die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist oder/und der Beteiligte auf Grund seines (Gesamt-)Verhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 20; außerdem BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –, BSGE 113, 75, Rn. 45; BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 –, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 2 SF 248/17 EK AS –, juris, Rn. 44; Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 53; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, Klagen, deren (weitere) Durchführung im Grunde sinnlos (geworden) ist oder deren Misserfolg zum Beispiel wegen der wiederholten Geltendmachung weitgehend identischer Ansprüche ohne zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage letztlich feststeht, nur deswegen (weiter) aufrecht zu erhalten, um auf diese Weise einen finanziellen Vorteil – nämlich eine Geldentschädigung nach § 198 GVG – zu erlangen. Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn die dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Klage aussichtslos und dies für den Betroffenen – wie hier für den Kläger auf Grund der vorangegangenen Verfahren – erkennbar war (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 – L 13 SF 5/19 EK AS –, juris).
Anders als in dem zwischen den hiesigen Hauptbeteiligten geführten Verfahren L 6 SF 6/12 EK U, in welchem der Senat dem Kläger mit Blick auf die Bedeutung des dortigen Verfahrens und seinen nicht überwiegenden Verursachungsanteil an der Verzögerung einen Entschädigungsanspruch in Geld zugesprochen hat, wäre nach allem im hiesigen Verfahren die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens ausreichend. Eine Entschädigung in Geld dagegen ist mit Blick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens und das Prozessverhalten des Klägers nicht veranlasst. Nachdem der Kläger ein auf die bloße Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gerichtetes Begehren ausdrücklich nicht geltend gemacht hat, muss die Klage insgesamt ohne Erfolg bleiben.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1, § 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Namentlich ist das Verfahren nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass – ausnahmsweise – eine Wiedergutmachung durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Dauer ausreichen kann, entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und steht damit als solche außer Zweifel. Ihre tatsächliche Ausfüllung im Einzelfall und die Überzeugungsbildung des Senats hierzu sind nicht revisibel.
VI. Der Streitwert ist endgültig auf 1.200,- Euro festzusetzen: Zwar hat der Kläger eine höhere Entschädigung angeregt und in das Ermessen des Gerichts gestellt, bei dem von ihm formulierten Antrag aber doch an dieser Summe festgehalten.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 geführten Verfahrens geltend.
Das Ausgangsverfahren betraf vom Kläger beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Berufsförderungswerken (BfW) D-Stadt oder E-Stadt und hatte folgenden Hintergrund: Der im Oktober 1970 geborene Kläger erlitt im Jahre 1991 einen Sport- und im Jahr 1994 einen Autounfall und leidet an verschiedenen Behinderungen. Er hat mehrere Fächer studiert, jedoch, soweit ersichtlich, keinen Studienabschluss erreicht. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beigeladenen. In diesem Rahmen – aber auch im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern – waren immer wieder Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
So erhob der Kläger bereits im Jahre 2005 eine "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Marburg – S 5 AS 82/05 –, wobei er unter anderem beantragte, den Beigeladenen zu verpflichten, ihm "die beantragte Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt vollumfänglich zu gewähren" und ihn "unverzüglich im BfW D-Stadt für die Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) anzumelden". Das Sozialgericht Marburg wies die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2007 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Senat L 6 AS 8/08 – erklärte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011: "Dass der Kläger einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat ist bei uns unstreitig und wir erkennen diesen Umstand dem Grunde nach an". Die damalige anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm dieses Teilanerkenntnis an. Im Übrigen, also namentlich wegen der konkret geltend gemachten Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt, wies der Senat die Berufung mit Urteil vom 13. Juli 2011 zurück. Namentlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Leistung der beruflichen Rehabilitation gerade in Gestalt der Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb ebenso ohne Erfolg wie ein inzwischen durchgeführtes Restitutionsverfahren (Urteil des Senats vom 10. Juli 2019 – L 6 AS 288/17 ). Mit Urteil ebenfalls vom 13. Juli 2011 wies der Senat zudem im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Marburg wegen eines entsprechenden Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit zurück. Auch diesbezüglich blieben eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision sowie ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg.
Unterdessen hatte der Kläger im Rahmen einer gegen zwei Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Klage zum Sozialgericht Marburg S 8 AS 112/11 – am 18. März 2011 (wiederum auch) beantragt, den Beigeladenen zu verpflichten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen und, hilfsweise, ihn im Berufungsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt anzumelden zwecks Bedarfsermittlung. Während dieses Verfahren bereits anhängig war, forderte er mit Schreiben vom 20. April 2011 den Beigeladenen zudem außergerichtlich ein weiteres Mal auf, seinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen und unverzüglich die notwendigen Leistungen zu erbringen. Dazu beantragte er seine Anmeldung im Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise im Berufsförderungswerk E-Stadt zur Abklärung seines Rehabilitationsbedarfs.
Sodann nahm er zwar im Verfahren S 8 AS 112/11 die Anträge, die seine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe betrafen, mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 zurück. Er erhob jedoch anschließend am 22. Dezember 2011 erneut Klage zum Sozialgericht Marburg – S 8 AS 389/11 – und beantragte insbesondere, den Beigeladenen zu verpflichten, seinen Antrag vom 20. April 2011 zu bescheiden, ihm gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren L 6 AS 8/08 unverzüglich Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, "nämlich eine Erstausbildung zu ermöglichen wie sie der Kläger im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt kraft seines Wunsch- und Wahlrechts vorgeschlagen hat".
Durch Bescheid vom 6. März 2012 lehnte der Beigeladene während des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens den Antrag vom 20. April 2011 auf Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sowie auf Anmeldung bei den Berufsförderungswerken D-Stadt oder E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Die beantragte Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sei abzulehnen, da aktuell der Rehabilitationsbedarf sowie die Eignung des Klägers festzustellen seien. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Reha-Ausbildung und die Maßnahme sei zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers auch nicht unerlässlich. Der Antrag auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs sei abzulehnen, weil nicht allein dort geeignete Leistungen der beruflichen Rehabilitation angeboten würden. Die Abklärung könne ebenso gut in einem näher gelegenen Berufsförderungswerk erfolgen.
Daraufhin erklärte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Eingang beim Sozialgericht am 12. April 2012, der Kläger werde durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt. Die Klage in der Sache werde daher nicht zurückgenommen. Nachdem der Beigeladene am 24. Juli 2012 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2012 zurückgewiesen und das Sozialgericht Marburg (unter anderem) die Verfahren S 8 AS 112/11 und S 8 AS 389/11 durch Beschluss vom 6. August 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, wies es (auch) die die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffende Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 – nunmehr wieder unter dem Aktenzeichen S 8 AS 112/11 – ab. Die Klage könne keinen Erfolg haben. Das Teilanerkenntnis vom 13. Juli 2011 umfasse den konkret geltend gemachten Anspruch auf eine Erstausbildung im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E Stadt nicht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid wies der nunmehr für Verfahren des SG Marburg zuständige 7. Senat des Landessozialgerichts durch Urteil vom 18. Dezember 2015 – L 7 AS 648/14 – zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die angefochtenen Bescheide des Beigeladenen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts werde darauf hingewiesen, dass die in dem Verfahren S 8 AS 389/11 nach Erlass des Bescheides vom 6. März 2012 noch vor der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage schon unzulässig gewesen sein dürfte, zumal der Kläger in der Folgezeit nach Erlass des auf seinen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 gesondert Verpflichtungsklage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben habe.
Tatsächlich hatte der Kläger nach Erteilung des Widerspruchsbescheides am 23. August 2012 ein weiteres Mal Klage – im Ausgangsverfahren S 5/8 AS 212/12 – wegen der ihm nach seiner Auffassung zustehenden "notwendigen Sozialleistungen" erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit 1995/96 darum bemüht, eine berufliche Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, um ins Erwerbsleben integriert zu werden. Dazu habe er bei nicht weniger als acht Sozialleistungsträgern Anträge auf Teilhabeleistungen stellen müssen. Bei dem Beigeladenen seien seit November 2004 mindestens 16 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung gestellt worden. Trotz des Teilanerkenntnisses vor dem Hessischen Landessozialgericht im Juli 2011 erbringe der Beigeladene keine Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Auch ergreife er keinerlei Maßnahmen, um abschließend den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Die Ablehnung der beantragten Leistungen im BfW D Stadt verstoße gegen sein Wunsch- und Wahlrecht.
Das Ausgangsverfahren entwickelte sich sodann wie folgt: Bald nach Klageerhebung korrigierte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. September 2012 ein Versehen bei der Angabe des Datums des Widerspruchsbescheides. Das Gericht hatte unterdessen die Klageschrift bereits im August 2012 zur Stellungnahme und mit der Bitte um Aktenübersendung binnen einer Frist von vier Wochen an den Beigeladenen übermittelt, der sich allerdings – ohne zwischenzeitliche Erinnerung – erst im Januar 2013 äußerte. Das Sozialgericht fragte dann, nachdem weiterer Schriftverkehr zwischenzeitlich nicht erfolgt war und einem Kammerwechsel, mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bei dem Kläger an, ob die Klage fortgeführt werden solle. Der Kläger wies demgegenüber mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2014 auf seine fortdauernde Beschwer hin und erhob gleichzeitig Verzögerungsrüge. Das Sozialgericht hörte daraufhin die Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 6. August 2014 unter Hinweis auf die Entscheidung im Verfahren S 8 AS 112/11 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Am 3. Februar 2015 bat es das Hessische Landessozialgericht um Übersendung der sich wegen des anhängigen Berufungsverfahrens dort befindlichen Verwaltungsakten des Beigeladenen, von denen es, nachdem diese noch im Februar 2015 eingegangen waren, ein Aktendoppel fertigte. Das Sozialgericht wies die Klage schließlich durch Gerichtsbescheid vom 23. März 2016 ab. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Begehren des Klägers sei Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 112/11 beziehungsweise L 7 AS 648/14, so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf die vom Kläger konkret geltend gemachte Leistung. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte – bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers – am 24. März 2016.
Die daraufhin eingelegte und trotz entsprechender Ankündigung nicht begründete Berufung wies das Landessozialgericht – nach Ablehnung eines am Terminstag angebrachten Befangenheitsgesuchs – im Verfahren L 7 AS 391/16 durch Urteil vom 17. Februar 2017 zurück und bestätigte den angegriffenen Gerichtsbescheid auch hinsichtlich seiner Begründung. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. April 2017 zugestellt. Ein von ihm gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2017 – B 4 AS 49/17 BH u.a. –, juris).
Der Kläger hat am 7. November 2017 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine dabei angekündigte Entschädigungsklage wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 5. April 2019 – L 6 SF 61/17 PKH – entsprochen hat. Der Kläger hat daraufhin – nach Zustellung des Beschlusses am 13. April 2019 – am 26. April 2019 die angekündigte Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm wegen der versäumten Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, das Ausgangsverfahren habe eine Dauer von mindestens drei Jahren und sieben Monaten gehabt. Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, sei wegen des offensichtlich einfachen Sachverhalts eine maximale Verfahrensdauer von einem Jahr angemessen gewesen. Im Übrigen macht er namentlich geltend, die Erstellung von Doppelakten wäre auch schon früher möglich gewesen. Auch der Dezernatswechsel beim Sozialgericht rechtfertige die Verfahrensverzögerung nicht. Insofern sei es zu einer Verzögerung von zwei Jahren und sieben Monaten gekommen; dies sei bei der in das Ermessen des Gerichts gestellten Bemessung der Entschädigung maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn er als Mindestentschädigung nur einen Betrag von 1.200, Euro geltend mache.
Dem Vorbringen des Beklagten ist er entgegengetreten: Die Errechnung einer durchschnittlichen Verfahrensdauer über mehrere Instanzen hinweg sei nicht zulässig. Weiter unterscheide § 198 GVG als Ausprägung des Rechtsstaatsgebotes nicht zwischen "guten" und "schlechten" Klägern. Wenn er eine Vielzahl von Klagen erhebe, so sei dies sein gutes Recht. Im Übrigen sei er dringlich auf die geltend gemachten Leistungen, die ihm zu Unrecht von verschiedenen Leistungsträgern trotz des ihm zustehenden Wunsch- und Wahlrechts verweigert worden seien, angewiesen gewesen; seine Schwerbehinderung unterstreiche seine Anspruchsberechtigung im Ausgangsverfahren nur zusätzlich.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Marburg zum Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,- Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es fehle an einer wirksam erhobenen Verzögerungsrüge: Bei Erhebung der Verzögerungsrüge am 1. August 2014 habe noch kein Anlass für die Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden könnte, auch wenn das Ausgangsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit knapp 23 Monaten anhängig gewesen sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Kläger gleichzeitig mit seiner Verzögerungsrüge das Sozialgericht darauf hingewiesen habe, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsse. Diese Vorgehensweise erscheine widersprüchlich, nachdem die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen zwangsläufig zu einer weiteren Verfahrensdauer habe führen müssen, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Überlänge zu besorgen gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen habe.
Darüber hinaus habe das Ausgangsverfahren auch nicht unangemessen lange gedauert. Hierfür müsse das gesamte Verfahren von der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) in den Blick genommen werden. Der gesamte Rechtsstreit habe aber, verteilt auf drei Instanzen, nur knapp vier Jahre und zehn Monate betragen. Zudem seien zwar in der Zeit vom 5. Februar 2013 bis zum 20. Juli 2014 tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen gewesen; dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch der anwaltlich vertretene Kläger den Fortgang des Ausgangsverfahrens nicht einmal ansatzweise gefördert habe. Andererseits sei die Untätigkeit des Gerichts offenkundig auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass es versucht habe, die Vielzahl der von dem Kläger geführten Klageverfahren parallel zu bearbeiten, was schon allein deshalb zweckmäßig gewesen sei, um den Überblick zu bewahren. Für die von ihm eingeforderte frühere Erstellung einer Doppelakte habe sich auf Grund des spärlichen Vorbringens des Klägers im Ausgangsverfahren nicht aufgedrängt. Schließlich sei die regelhaft als angemessen erachtete Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz im konkreten Fall zu erhöhen. Denn zum einen sei das Ausgangsverfahren schon aufgrund der umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die durch das Gericht hätten ausgewertet werden müssen, als äußerst zeitintensiv zu bezeichnen. Zum anderen dürfe auch in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Entschädigungskläger um einen Vielkläger handele, der von vornherein nicht erwarten könne, dass sich das Gericht seiner – zum überwiegenden Teil überflüssigen – Verfahren ebenso annehme wie den Verfahren anderer Kläger und Antragsteller. Letztlich gehe es dem Kläger vornehmlich darum, sozialgerichtliche Verfahren um ihrer selbst willen beziehungsweise deshalb zu führen, um anschließend eine Entschädigung wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer zu erstreiten. Insoweit müssten das hiesige Verfahren und die vom Senat am gleichen Tag verhandelten weiteren Entschädigungsklageverfahren, in denen dies noch deutlicher werde, zusammen betrachtet werden.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. September 2019 den für den Kläger zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Der Senat hat weiter eine Auskunft des Direktors des Sozialgerichts Marburg wegen der dort vom Kläger geführten Verfahren eingeholt. Wegen der Antwort wird auf dessen Schreiben vom 12. November 2019 (Bl. 42 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS – sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann eine Entschädigung in Geld wegen der von ihm geltend gemachten unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht verlangen.
I. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht dagegen der sogenannte "kleine" Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Dieser muss zwar nicht separat beantragt werden (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG); das Gesetz geht vielmehr (auch in der besonderen Kostenvorschrift des § 201 Abs. 4 GVG) davon aus, dass es sich um ein wesensgleiches Minus zu dem mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruch handelt (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Feststellung der Überlänge des Verfahrens nicht geltend gemacht werde. Dies steht ihm im Rahmen des auch das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Dispositionsgrundsatzes frei, so dass der Senat hierüber nicht zu entscheiden hat.
II. Die Klage ist zulässig. Die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage ist als reine Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat zudem die Wartefrist aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Das Landessozialgericht ist – erstinstanzlich – für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG).
III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Das folgt allerdingt nicht bereits aus der Fristenregelung aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die eine Erhebung der Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausgangsverfahrens vorsieht. Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert das auf einen Geldentschädigungsanspruch gerichtete Klagebegehren – im Unterschied zu den vom Senat mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Parallelverfahren – auch nicht am Fehlen einer (wirksamen) Verzögerungsrüge. Anders als dort erfolgte die Verzögerungsrüge im hiesigen Ausgangsverfahren nicht als Reaktion auf eine Anhörung zum Gerichtsbescheid und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger einen baldigen Abschluss des Verfahrens "befürchten" musste. Anlass für die Verzögerungsrüge im hiesige Verfahren war vielmehr ein Hinweis des Sozialgerichts vom 21. Juli 2014 nachdem zuvor auch von dessen Seite monatelang keine auf das Verfahren bezogenen Aktivitäten erfolgt waren –, dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestünden, weil der letzte Schriftwechsel im Januar 2013 erfolgt sei. Wenn der Kläger, der schon bei Klageerhebung auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, dieses Schreiben des Sozialgerichts und das Ausbleiben der angemahnten Sachaufklärung zum Anlass für eine Verzögerungsrüge nahm, so ist dies jedenfalls nicht als missbräuchlich zu qualifizieren. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, kann unter diesen Umständen auch die Verbindung der Verzögerungsrüge mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht als widersprüchlich angesehen werden: Immerhin hatte der Kläger, wie erwähnt, diese schon bei Klageerhebung gefordert und auch – jedenfalls grob – verdeutlicht, woraus sich deren Notwendigkeit nach seiner Auffassung ergab. Auch der Umstand, dass sich – wenn das Gericht sich der Auffassung des Klägers angeschlossen hätte – das Verfahren wegen des Zeitbedarfs für die Sachaufklärung noch länger angedauert hätte, spricht vor diesem Hintergrund nicht für eine Unwirksamkeit der Verzögerungsrüge: Vielmehr erscheint es ausgehend von der Rechtsauffassung des Klägers nachvollziehbar, wenn er angesichts einer Verfahrensdauer von zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zwei Jahren ohne vom Gericht veranlasste Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts befürchtete, dass es zu einer unangemessenen Dauer kommen müsse, gerade wenn die Sachverhaltsermittlung erst nunmehr einsetzte.
3. Dennoch steht dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld nicht zu. Zwar dürfte das Ausgangsverfahren als überlang zu bewerten sein; jedoch wäre – dies zu Gunsten des Klägers unterstellt – die von ihm nicht geltend gemachte Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) als Entschädigung ausreichend; ein Entschädigungsanspruch in Geld besteht dagegen nicht.
a) Die Dauer der Ausgangsverfahren dürfte auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte, die eine über das Übliche hinausgehende Verfahrensdauer als dem Kläger zumutbar erscheinen lassen, als unangemessen lang zu bewerten sein.
aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 BvC 26/14 – Vz 1/16 , juris; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 –, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte darstellen, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht, zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –, juris, Bezug genommen werden.
bb) Hinsichtlich der Bedeutung und der Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens zunächst ist, dass die streitigen Leistungen bereits Gegenstand der Verfahren S 8 AS 398/11 beziehungsweise S 8 AS 112/11 vor dem SG Marburg und L 7 AS 684/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht und weiterer früherer Verfahren waren, so dass ihre erneute Geltendmachung objektiv von geringer Bedeutung war. Anders als der Kläger offenbar meint, spricht eine Vielzahl von erfolglosen Anträgen – er selbst hat im Ausgangsverfahren davon gesprochen, er habe bei nicht weniger als acht Sozialleistungsträgern Anträge auf Teilhabeleistungen und bei dem Beigeladenen zumindest 16 Anträge derartige Anträge stellen müssen – nicht zwingend für eine besondere Dringlichkeit des wiederholten vorgebrachten Anliegens, sondern unter Umständen dafür, dass das Begehren – konkret nach einer bestimmten Rehabilitationsleistung – jedenfalls in dieser Form nicht zum Erfolg führen kann.
Das auf Grund dieser Zusammenhänge allerdings auch als rechtlich wenig schwierig zu qualifizierende erstinstanzliche Verfahren S 8/5 AS 120/12 dauerte rund drei Jahre und sieben Monate (vom Klageeingang im August 2012 bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides im März 2016). In diesem Zeitraum kann von 37 Monaten ausgegangen werden, in denen es – dem Sozialgericht zurechenbar – zu keiner Verfahrensförderung gekommen ist: Zwischen dem Klageeingang und dem Eingang der Klageerwiderung im Februar 2013 zunächst ist (allenfalls) in den vier Monaten von Oktober 2012 bis Januar 2013 eine relevante Verfahrensverzögerung entstanden, weil nicht ersichtlich ist, dass das Sozialgericht die dem Beklagten des Ausgangsverfahrens gesetzte Frist von vier Wochen zur Stellungnahme und Aktenübersendung überwacht hätte. Weiter ist das Gericht nach Übermittlung der Klageerwiderung an die Klägerbevollmächtigte "z.K." erst nach weiteren sechzehn Monaten ohne erkennbare Verfahrensförderung im Juli 2014 auf die Klage zurückgekommen, und zwar durch den Hinweis auf die nach seiner Auffassung bestehenden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf den lange zurückliegenden letzten Schriftverkehr. Eine weitere fünfmonatige Zeit gerichtlicher Inaktivität folgte von der Anhörung zum Gerichtsbescheid – am 6. August 2014 mit einer noch im August ablaufenden zweiwöchigen Frist – bis zur Anforderung der Verwaltungsakten, die sich beim Landessozialgericht befanden. Schließlich "lag" das Verfahren zwischen der Anfertigung des Aktendoppels im Februar 2015 bis zur Entscheidung im März 2016 weitere zwölf Monate.
Damit kann von einer unzureichenden Verfahrensförderung in einem Umfang von 37 Monaten ausgegangen werden.
cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –). Es gibt im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, diese zu verkürzen, namentlich von einer angemessenen Verfahrensdauer von insgesamt nur zwölf Monaten auszugehen, wie der Kläger dies geltend gemacht hat. Zwar war das Ausgangsverfahren, wie erwähnt, rechtlich vergleichsweise einfach gelagert. Andererseits ist bereits in diesem Zusammenhang die Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren zu berücksichtigen, die dem Sozialgericht die Übersicht notwendig erschwerten, die aber von ihm doch im Blick zu behalten waren – auch im Hinblick auf mögliche Gründe der Unzulässigkeit wie einer doppelten Rechtshängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitigen Ansprüche – und es sinnvoll erscheinen lassen mussten, die Verfahren beispielsweise gruppenweise zu bearbeiten.
Allerdings folgt aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelte, in dem der Kläger einmal mehr seine vermeintlich konkreten Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Berufsförderungswerken D-Stadt oder E-Stadt geltend machte, nicht, dass das Sozialgericht von vornherein auf dessen weitere Förderung hätte verzichten und es "formlos zum Ruhen" hätte bringen dürfen. Zwar hätte es sicher gute Gründe gegeben mit einer Entscheidung zuzuwarten, nachdem der Kläger seine Ansprüche kurz hintereinander und zumindest teilweise parallel in drei Verfahren durchzusetzen versuchte und dadurch für eine unübersichtliche Situation gesorgt hatte. Es war daher durchaus sachgerecht und rechtlich geboten, sicherzustellen, dass eine, aber auch nur eine Sachentscheidung über die streitigen Ansprüche getroffen wird. Allerdings wäre es, um ein längeres Nichtbetreiben aus diesem Grunde zu rechtfertigen, nach Auffassung des Senats jedenfalls notwendig gewesen, die Zusammenhänge den Beteiligten gegenüber anzusprechen, ihnen damit die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen und – bei Einwänden von ihrer Seite – jedenfalls in Erwägung zu ziehen, ob eine kurzfristige Abweisung der Klage als unzulässig mit Blick auf die anderen Verfahren möglich und vorzugswürdig hätte sein können.
Unter Berücksichtigung dieser gegenläufigen Gesichtspunkte dürfte der dem Gericht zurechenbare Zeitraum von 25 Monaten, in denen über die regelmäßige Bearbeitungs- und Überlegensfrist hinaus eine konkrete Verfahrensförderung nicht zu erkennen ist, als überlang zu bewerten sein; das dürfte schließlich auch trotz der in einem weiteren Schritt anzustellenden Gesamtabwägung gelten, obwohl das Gewicht der Überlänge dadurch (nochmals) erheblich gemildert wird.
Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass das zweitinstanzliche Verfahren sehr schnell bearbeitet worden ist, so dass schon dies geeignet ist, die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise auszugleichen. Dagegen wird man das Verfahren vor dem Bundessozialgericht – entgegen der vom Beklagten aufgestellten Berechnung – nicht einbeziehen können, da es sich – wie zur Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits ausgeführt – um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren zu einer beabsichtigten und dann nicht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde handelte, das den Eintritt der Rechtskraft nicht hinausschieben konnte (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung von – erfolglos eingelegten – Rechtsbehelfen, die als solche den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, wie beispielsweise die Anhörungsrüge: Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 44).
Vor allem aber ist auch und gerade im Rahmen der Gesamtabwägung das beschriebene Prozessverhalten des Klägers von erheblicher Bedeutung. Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R –, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 – L 6 SF 24/17 EK KR –).
In diesem Zusammenhang ist daher auch unabhängig von einem Einfluss auf konkrete angebbare einzelne Verfahrensschritte in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Kläger die Ansprüche wegen der Leistungen zur Teilhabe wiederholt parallel geltend gemacht hat und die Verfahrenssituation dadurch und durch die wiederholte Klageerhebung zum Teil zu einem Zeitpunkt, zu denen das jeweilige Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsbegehren wegen des ausstehenden Bescheides beziehungsweise des offenen Widerspruchsverfahrens (noch) unzulässig war, erheblich zur Unübersichtlichkeit der Prozesssituation und der dadurch jedenfalls nahegelegten Verzögerung beigetragen hat.
Hinzu kommt die ausgesprochen geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens: Gegenstand des Rechtsstreits waren einmal mehr konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Kläger bereits im weitgehend parallel geführten Verfahren S 8 AS 112/11 beziehungsweise S 8 AS 389/11 vor dem SG Marburg und L 7 AS 648/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht und zuvor in weiteren Verfahren anhängig gemacht hatte. Es ist daher – zumindest über weite Strecken des Verfahrens und jedenfalls bis zu dem Verweis auf das hiesige Ausgangsverfahren im Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2015 im Verfahren L 7 AS 648/14 – nicht erkennbar, welcher Vorteil für den Kläger sich aus der Durchführung eines weiteren Verfahrens wegen der schon mehrfach eingeforderten Leistungen hätte ergeben können.
Weiter kann – wiederum losgelöst von der unmittelbaren Rückwirkung auf die Verfahrensführung im konkreten Fall – nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem er auch das hiesige Verfahren geführt hat, eine große Vielzahl von Verfahren bei dem Sozialgericht Marburg anhängig gemacht hat: Konkret ergibt sich aus der von dem Direktor des Sozialgerichts Marburg übermittelten Aufstellung, dass der Kläger in den Jahren 2011 bis 2016 dort gut 30 Verfahren anhängig gemacht hat; hinzu kamen weitere bei Klageeingang noch anhängige Verfahren aus früheren Jahren. Unter diesen Umständen muss ein Kläger damit rechnen, dass es bei seinen Verfahren zu Verzögerungen kommen kann, und zwar auch unabhängig von konkret beschreibbaren Hindernissen wie der Aktenübersendung an andere Gerichte.
Wenn das Sozialgericht vor diesem Hintergrund das hiesige Verfahren nur mit Verzögerungen betrieb, so ist eine deutlich über das übliche hinausgehende Verfahrensdauer nicht als unangemessen zu qualifizieren; das gilt jedenfalls, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren handelt, das angesichts der mehrfach wegen der gleichen Leistungen geführten Verfahren aller Voraussicht nach keine Auswirkungen auf die konkrete Lebenssituation des Klägers haben konnte und hinsichtlich dessen im Grunde schon die Fortdauer eines Rechtsschutzbedürfnisses und über weite Teile des Verfahrens auch dessen Zulässigkeit mit Blick auf anhängige Parallelverfahren in Frage stand.
Damit liegen mehrere Umstände vor, die eine deutlich über das Übliche hinausgehende Verfahrensdauer als dem Kläger zumutbar und damit nicht unangemessen erscheinen lassen. Trotzdem spracht manches dafür, dass eine vom Gericht (mit-)verursachte und über die übliche Bearbeitungs- und Bedenkzeit hinausgehende fehlende Verfahrensförderung von 25 Monaten, also von mehr als zwei Jahren, nicht mehr als angemessen anzusehen.
b) Dennoch kann der auf eine Entschädigung in Geld gerichtete Antrag keinen Erfolg haben; die vom Kläger nicht beantragte Feststellung der Überlänge wäre als Wiedergutmachung ausreichend.
Allerdings kann – namentlich angesichts der europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) – auch die Führung einer Vielzahl von Verfahren durch einen Kläger nicht zur Konsequenz haben, dass die §§ 198 ff. GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) schlicht unangewendet bleiben könnten. Das gilt selbst dann, wenn eines oder mehrere dieser Verfahren – wie hier – erkennbar nicht (mehr) zu einer Verbesserung der Lebenssituation des Betroffenen führen kann oder eine Klage sich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt; letztlich gilt dies sogar, sofern Grund für die Annahme besteht, dass die (weitere) Durchführung des Verfahrens verfahrensfremden Zwecken dient oder als missbräuchlich qualifiziert werden könnte (vgl. hierzu auch § 192 SGG). Nachdem die sozialgerichtliche Verfahrensordnung auch in diesen Fällen keinen Spielraum dafür lässt, ein entsprechendes Verfahren nicht weiter zu bearbeiten, ist auch ein solches in angemessener Zeit abzuschließen; allerdings kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Ausgangsgericht davon abgesehen hat, zu seinen Lasten Maßnahmen wie die Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 192 SGG zu ergreifen. Jedoch reicht in entsprechenden Fällen in aller Regel eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch die Zubilligung einer Entschädigungszahlung, namentlich durch die Feststellung der Überlänge, aus.
Zwar erlaubt diese in (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit auf Grund der europarechtlichen Vorgaben nur in Ausnahmefällen das Absehen von einem Entschädigungsanspruch (vgl. hierzu B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a – dort auch zur Regel-Ausnahme-Struktur des Gesetzeswortlauts, die auf den ersten Blick ein anderes Verständnis nahezulegen scheint). Eine Feststellung der Überlänge ist aber trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte finanzielle, ideelle oder sonstige Vorteil – wie hier mit Blick auf die zuvor und parallel geführten Verfahren mit gleichem Ziel – erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erkennbar ist oder/und die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist oder/und der Beteiligte auf Grund seines (Gesamt-)Verhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 20; außerdem BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –, BSGE 113, 75, Rn. 45; BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 –, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 2 SF 248/17 EK AS –, juris, Rn. 44; Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 53; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, Klagen, deren (weitere) Durchführung im Grunde sinnlos (geworden) ist oder deren Misserfolg zum Beispiel wegen der wiederholten Geltendmachung weitgehend identischer Ansprüche ohne zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage letztlich feststeht, nur deswegen (weiter) aufrecht zu erhalten, um auf diese Weise einen finanziellen Vorteil – nämlich eine Geldentschädigung nach § 198 GVG – zu erlangen. Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch in Geld regelmäßig ausgeschlossen, wenn die dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegende Klage aussichtslos und dies für den Betroffenen – wie hier für den Kläger auf Grund der vorangegangenen Verfahren – erkennbar war (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Mai 2020 – L 13 SF 5/19 EK AS –, juris).
Anders als in dem zwischen den hiesigen Hauptbeteiligten geführten Verfahren L 6 SF 6/12 EK U, in welchem der Senat dem Kläger mit Blick auf die Bedeutung des dortigen Verfahrens und seinen nicht überwiegenden Verursachungsanteil an der Verzögerung einen Entschädigungsanspruch in Geld zugesprochen hat, wäre nach allem im hiesigen Verfahren die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens ausreichend. Eine Entschädigung in Geld dagegen ist mit Blick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens und das Prozessverhalten des Klägers nicht veranlasst. Nachdem der Kläger ein auf die bloße Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gerichtetes Begehren ausdrücklich nicht geltend gemacht hat, muss die Klage insgesamt ohne Erfolg bleiben.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1, § 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Namentlich ist das Verfahren nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass – ausnahmsweise – eine Wiedergutmachung durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Dauer ausreichen kann, entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und steht damit als solche außer Zweifel. Ihre tatsächliche Ausfüllung im Einzelfall und die Überzeugungsbildung des Senats hierzu sind nicht revisibel.
VI. Der Streitwert ist endgültig auf 1.200,- Euro festzusetzen: Zwar hat der Kläger eine höhere Entschädigung angeregt und in das Ermessen des Gerichts gestellt, bei dem von ihm formulierten Antrag aber doch an dieser Summe festgehalten.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved