Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 1132/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 349/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 188/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV) und strebt die Förderung seiner Weiterbildung zum "IT-Ökonom/Betriebswirt (VWA)" an.
Der 1969 geborene Kläger bezieht seit November 2011 (ergänzende) SGB II-Leistungen vom Beklagten, nachdem er in diesem Monat seinen ständigen Aufenthalt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich verlegt hatte. In der 1. Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 21. November 2011 wurden von den Beteiligten als Ziele die "Sicherung der Unterkunft" und die "Eingliederung in den Arbeitsmarkt" vereinbart. Die die seinerzeit bereits betriebene Weiterbildung des Klägers fand dort keine Erwähnung (Bl. 4 bis 6 der "Kundenakte/Markt und Integration" - KA/MI). Auch in der nachfolgenden EGV vom 27. Dezember 2012 mit Gültigkeitszeitraum bis 26. Juni 2013 wurden als Ziele "Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen einer Selbstständigkeit" und "Aufbau der Selbstständigkeit" vereinbart, wobei nunmehr unter den vom Kläger geforderten Bemühungen festgelegt wurde: "Sollte er seine berufliche Qualifikation an der Abendschule abgeschlossen haben, wird er sich bei Frau D. melden. Er absolviert seit dem 01.09.10 die genannte Qualifikation zum IT-Ökonom an der besagten Schule". Es handelt sich hierbei um einen grundsätzlich 6 Semester dauernden Studiengang an einer Abendschule der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA - gemeinnützige Gesellschaft mbH), wobei die ersten 4 Semester zum Erwerb der Fachhochschulreife führen und die letzten beiden Semester dem Erwerb des Wirtschafts- Diploms dienen (Informationsblatt Bl. 24/25 und Immatrikulationsbescheinigung der VWA Bl. 37 KA/MI). Daneben übt der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, die laut Gewerbeanmeldung in der Erstellung von Homepage, Programmierungen, EDVDienstleistungen und Dienstleistungen in der Gastronomie besteht. Nach dem Beratungsvermerk Bundesagentur für Arbeit vom 10. Juni 2013 (Bl. 52 KA/MI) hat der Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache seinerzeit unter anderem erklärt, aufgrund eines Fehlversuches sei er zwischenzeitlich einmal exmatrikuliert worden, habe sich aber mithilfe eines Anwaltes wieder einschreiben können. Ca. 50 % der für den Abschluss notwendigen "credits" habe er inzwischen erlangt. In einer weiteren EGV vom 12. Dezember 2013 mit Gültigkeitsdauer bis 11. Juni 2014 wurden als Ziele vereinbart: "Fortführung Studium an der Hessischen Berufsakademie, Sammeln von
- 3 - - 4 - beruflicher Praxis in Anlehnung an die Studieninhalte, Erhalt der selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb". Der Kläger verpflichtete sich, den sich aus dem Weiterbildungsvertrag mit der Hessischen Berufsakademie ergebenden Haupt- und Nebenpflichten vollständig nachzukommen und den Stand seiner Ausbildung (Ergebnisse Zwischenprüfungen) in regelmäßigen Abständen dem Beklagten mitzuteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Dezember 2013 Bezug genommen (Bl. 13 bis 15 KA/MI). Seinen Antrag auf Förderung seiner Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vom 12. März 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 ab. Die dagegen erhobene Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2019, Az.: L 7 AS 468/17) ebenso wie die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. März 2019, Az.: B 14 AS 75/19 B). Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vorn 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führte er mit Schreiben vom 27. März 2016 weiter aus, in den beiden vorausgegangenen EGV sei eine Weiterbildung zum IT Ökonom Betriebswirt aufgenommen gewesen. Insoweit bitte er darum, dass konkret der vorgenannte Begriff wieder in die EGV aufgenommen werde. Unter dem 5. April 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche und bis 30. September 2016 befristete EGV per Verwaltungsakt (Bl. 21 - 23 Gerichtsakte). Darin heißt es, er unterbreitete dem Kläger Vermittlungsvorschläge und biete ihm zur beruflichen Eingliederung (Anbahnung/Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) unterstützende Leistungen durch Förderung aus dem Vermittlungsbudget an, insbesondere durch Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie im Rahmen der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme angemessener nachgewiesener Fahrtkosten. Demgegenüber habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 fünf schriftliche Bewerbungen um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse pro Zeitmonat zu tätigen und seine diesbezüglichen Bemühungen spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats zu belegen. Weiter enthält die EGV eine an diese angefügte Rechtsfolgenbelehrung, in der u. a. darauf hingewiesen ist, dass bei Verstößen des
- 4 - - 5 - Klägers gegen seine in der EGV festgelegten Pflichten sein Arbeitslosengeld II gemindert werden oder vollständig entfallen könne. In einem per Fax vom 28. August 2016 an den Beklagten übermittelten Schreiben nahm der Kläger Bezug auf einen Widerspruch gegen die EGV vom 5. April 2016 und führte aus, er ergänze seinen Widerspruch, der von dem Beklagten bislang noch nicht entschieden worden sei. Einverstanden sei er damit, dass er pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung 5 EUR erhalte. Nicht einverstanden sei er allerdings mit den eventuellen Sanktionen. Außerdem gehöre seine Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt auch wieder in die EGV. In einem Aktenvermerk der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 19. September 2016 zu dem vorgenannten Schreiben des Klägers heißt es, es sei kein Widerspruch gegen die EGV vorhanden. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Ankündigung, dass er Untätigkeitsklage erheben werde, sofern über seinen Widerspruch vom 5. Mai 2016 gegen die EGV vom 5. April 2016 nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden werde.
Am 23. September 2016 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, gegen die EGV vom 5. April 2016 am 5. Mai 2016 per Fax mit Empfangsbestätigung Widerspruch eingelegt zu haben. Längst habe der Beklagte darüber entscheiden müssen, warum die Weiterbildung gegen seinen Willen nicht in die EGV aufgenommen worden sei. Am 1. März 2017 beginne sein neues Sommersemester IT Ökonom/Betriebswirt. Ferner hat er sein Schreiben an den Beklagten vom 5. Mai 2016 sowie Sendebericht dieses Schriftstücks vom gleichen Tage vorgelegt (Bl. 29/30 Gerichtsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 (Bl. 45 Gerichtsakte) hatte der Beklagte bereits den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die EGV vom 5. April 2016 sei dem Kläger per Postzustellungsurkunde nachweislich am 7. April 2016 zugegangen, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 8. Mai 2016 geendet habe. Der Widerspruch des Klägers sei indes erst nach Ablauf dieser Frist (am 28. August 2016) bei dem Beklagten eingegangen. Gründe, die das Fristversäumnis und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Auf Nachfrage des Gerichts, ob sich die Klage nunmehr erledigt habe oder ob er nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen wolle und nachdem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2017 an den Kläger zugestellt hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 10. August 2017 (Bl. 44 Gerichtsakte) sinngemäß erklärt, dass er sich nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid wende und verlange, dass seine Weiterbildung wieder als Ziel in die EGV aufgenommen werde. Nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet abgewiesen, wobei es das Begehren des Klägers sinngemäß in dem Antrag zusammengefasst hat, den Bescheid vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die berufliche Weiterbildung des Klägers zum IT Ökonom/Betriebswirt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu fördern. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zur äußern. Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die EGV per Verwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Klage letztlich in der Sache unbegründet ist. Insoweit war das Gericht allerdings zu einer Entscheidung in der Sache gehalten. Dem Kläger war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG analog zu gewähren. Zwar trifft zu, dass den Kläger die materielle Beweislast, namentlich für den rechtzeitigen Zugang seines Widerspruchs bei dem Beklagten obliegt (vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer- Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 § 84 Rn. 5b). Dabei kommt es bei Einlegung durch Telefax grundsätzlich auf den rechtzeitigen Empfang der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät der Behörde an (B. Schmidt a.a.O. § 84 Rn. 5c). Der erforderliche Nachweis kann folglich nur in besonderen Fällen durch Daten des Absendegeräts geführt werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Sendeprotokoll "unter Umständen" nur eine Indizwirkung zu. Allerdings kann bei fehlgeschlagener Fax-Übermittlung in verschiedenen Fallgestaltungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rn. 10d/10e). Nach diesen Grundsätzen spricht die indizielle Wirkung des vom Kläger allerdings erst im Klageverfahren vorgelegten Sendeprotokolls seines Schreibens an den Beklagten vom 5. Mai 2016 im Hinblick auf die übrigen Umstände nach Auffassung des Gerichts dafür, ihm hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen die EGV vom 5. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen, schon vor dem 28. August 2016 (am 5. Mai 2016) gegen die EGV vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt zu haben (Schreiben vom 28. August 2016 und 23. September 2016) und auch mit der Klageschrift vom 23. September 2016 hat der Kläger sehr konkrete Angaben zur Übermittlung seines Rechtsbehelfs vom 5. Mai 2016 an den Beklagten gemacht. Schließlich hat er das von ihm unterzeichnete Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 2016 und den dazugehörigen Sendebericht in Kopie vorgelegt. Zudem ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bei der Korrespondenz mit dem Beklagten den Weg der Faxübermittlung vor und nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt üblicherweise gewählt hat, ohne dass eine Störung aufgetreten wäre. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Denn die streitgegenständliche EGV vom 5. April 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst insoweit als der Beklagte im vorliegenden Fall die EGV durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzen durfte. Nach dieser Regelung soll die EGV durch einen Verwaltungsakt erfolgen, wenn die Vereinbarung als solche (einvernehmlich) nicht zu Stande kommt. So darf etwa bei einer Weigerung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verfahren werden, eine EGV abzuschließen oder wenn nach hinreichender Verhandlungsphase die EGV nicht zu Stande kommt, wobei 16 Tage als hinreichende Verhandlungsphase angesehen worden sind (vgl. zum Ganzen Kador in Wolfgang Eicher SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar 3. Auflage 2013 § 15 Rn. 63). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit seinen Schreiben vom 7. und 27. März 2016 deutlich gemacht, eine EGV nicht unterzeichnen zu wollen, die die von ihm begehrte Weiterbildung nicht enthält. Darin liegt indes eine ungerechtfertigte Weigerung, die zunächst einvernehmlich vom Beklagten vorgeschlagene EGV (vom 1. März 2016) zu unterzeichnen. Denn der Kläger hat als Leistungsberechtigter nach dem SGB II keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die dort aufgeführten Förderleistungen (auch die berufliche Weiterbildung nach Nr. 4 der genannten Vorschrift) in das Ermessen des Beklagten gestellt sind. Zwar handelt es sich auch bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine Sollvorschrift. Insoweit ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm gegebene gebundene Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Kläger nicht durch Förderung einer Weiterbildung, sondern durch Vermittlung in Arbeit beruflich einzugliedern und ihn im Rahmen seiner Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung bewerbungsspezifischer notwendiger Kosten zu unterstützen.
Der vom Kläger schließlich beanstandete Hinweis in der EGV vom 5. April 2016 auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen verletzt ihn gleichfalls nicht in seinen Rechten. Denn darin ist (noch) keine Regelung im Einzelfall zu sehen, die den Kläger rechtlich beschweren konnte. Vielmehr würde ihm gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid in allen Fällen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung gestanden haben. Ein Sanktionsbescheid ist indes während der Laufzeit der EGV bis zum 30. September 2016 von dem Beklagten gar nicht erteilt worden. Die Klage war daher abzuweisen".
Gegen den ihm am 30. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sich weiterhin unter Hinweis auf eine Wiederholungsgefahr gegen die EGV vom 5. April 2016 gewandt hat mit dem weiteren Begehren der erneuten Aufnahme seiner Weiterbildung in eine EGV. Der zuletzt anwaltlich vertretene Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, das Sozialgericht habe den Widerspruchsbescheid isoliert aufheben und den Beklagten zur sachlichen Bescheidung des Widerspruchs verurteilen müssen. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er Geltung bereits ab 5. April 2016 und damit noch vor seiner Bekanntgabe beanspruche und auch keine sachgerechte Gegenleistung vorsehe. Er beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 über den Widerspruch des Klägers vom 5. Mai 2016 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. April 2016 in der Sache zu entscheiden,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und nimmt auf dessen Begründung Bezug.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 die Berufung dem Berichterstatter des Senats übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren in seinem Hauptantrag mit einer isolierten Anfechtungsklage nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 wendet, war die Klage als unzulässig abzuweisen, denn es handelt sich insoweit um eine unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Zwar kann ein Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (siehe hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 95 Rdnr. 3a - 3c, m.w.N.). Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Geltungszeitraum des angegriffenen EGV vom 5. April 2016 bereits abgelaufen war und damit eine zusätzliche Beschwer für den bereits abgelaufenen Zeitraum nicht mehr entstehen konnte. Auch hatte der Beklagte, soweit es dem Kläger um die begehrte Aufnahme seiner Weiterbildung in einer Eingliederungsvereinbarung ging, nach der von ihm vertretenen zutreffenden Auffassung keine Ermessensentscheidung zu treffen, die noch im Widerspruchsverfahren hätte geändert werden können, weil schon die Voraussetzungen für die Förderung der vom Kläger betriebenen Weiterbildung nicht vorlagen, denn weder war die vom Kläger betriebene Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig, um ihn bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Vielmehr hätte er sich zweifellos auch erfolgreich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung etwa im Bereich der von ihm als selbstständige Tätigkeit betriebenen Dienstleistungen in der Gastronomie bewerben können. Darüber hinaus ist weder der Träger der Maßnahme (VWA-GmbH) gemäß § 178 SGB III noch die Maßnahme selbst gemäß § 180 SGB III von einer fachkundigen Stelle zugelassen, weshalb der Beklagte die vom Kläger betriebene Weiterbildungsmaßnahme nicht fördern darf, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen eingeräumt ist. Damit hat das Sozialgericht durchaus sachgerecht entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht isoliert nur über den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 sondern vielmehr, nachdem es dem Kläger zutreffend Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gewährt hat, in der Sache entschieden, auch wenn dies wegen des abgelaufenen Geltungszeitraums nur noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich war. Soll nur der Widerspruchsbescheid selbstständig angefochten werden, muss dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Insoweit bedarf es einer gesonderten Klarstellung, dass der Widerspruchsbescheid neben dem Ausgangsbescheid selbstständig angefochten werden soll (so zutreffend B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 3d; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 1989, Az.: 6 S 2694/88, NVwZ 1990, S.1085 ff. m.w.N.). Auch hat das für eine Sachentscheidung notwendige Vorverfahren als Klagevoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG stattgefunden. Dies gilt auch, wenn der Beklagte den Widerspruch - wie hier - als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurückgewiesen hat. Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (so zutreffend: BSG, Urteil vom 24. November 2011, Az.: B 14 AS 151/10 R, Juris Rdnr. 9 m.w.N.). Der Beklagte hat sich auf die im Berufungsverfahren geänderte Klage nicht eingelassen und die Klageänderung war nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht sachdienlich.
Soweit der Kläger unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25. Mai 2018 hilfsweise mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2016 begehrt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit bejaht der Senat zwar ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers, der sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wegen des von ihm aktuell erzielten Einkommens aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar derzeit nicht mehr im Leistungsbezug befindet, der aber aufgrund seines schwankenden Einkommens jederzeit wieder hilfebedürftig werden könnte. Insoweit war auch das Klagebegehren des Klägers schon im erstinstanzlichen Verfahren zu verstehen, der dort bereits auf eine bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte, nachdem der Geltungszeitraum des angefochtenen EGV kurz nach Klageerhebung bereits abgelaufen war. In der Sache vermag der Senat jedoch nicht den Einwänden des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des EGV vom 5. April 2016 zu folgen. Der Kläger hat sich klar und unmissverständlich geweigert, die vom Beklagten vorgeschlagene Vereinbarung zu unterzeichnen, wobei sein Beharren auf der Förderung der von ihm betriebenen Weiterbildung schon aufgrund der fehlenden Förderfähigkeit seine Weigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Daneben ist der EGV vom 5. April 2016 auch im Übrigen rechtmäßig gewesen. Soweit der EGV als Geltungszeitraum die Zeit vom 5. April bis 30. September 2016 nennt, obgleich er dem Kläger erst nach dem 5. April 2016 bekannt gegeben worden sein kann, enthält er keine gegenüber dem Kläger belastenden Regelungen, denn die Verpflichtung des Klägers, pro Monat 5 schriftliche Bewerbungen nachzuweisen, wurde ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2016 beschränkt. Mithin fehlt es insoweit bereits an einer Beeinträchtigung des Klägers, die zur Aufhebung einer formal rechtswidrigen Regelung führen müsste. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach die in einem EGV zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, wie sie für die konsensuale EGV gelten. Danach muss die Gegenleistung zu der sich der Leistungsempfänger verpflichtet, den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB X). Der Umfang der dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten (Gegenleistung) hat maßgeblichen Einfluss auf den notwendigen Umfang eines individuell ausgearbeiteten Eingliederungskonzeptes sowie der hierauf beruhenden vom Beklagten zu erbringenden Leistungen. Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats ein ausreichend konkretes und individuelles Eingliederungskonzept als Grundlage des Bescheides vom 5. April 2016 zu erkennen, das insbesondere die langzeitige Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Eingliederungsbemühungen einschließlich der noch immer nicht zum Abschluss gekommenen Bemühungen des Klägers um seine Weiterbildung berücksichtigt. Der Nachweis von fünf Bewerbungen pro Monat erscheint dem Senat als ein Minimum an Eigenbemühungen, das schon aus dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Regelung bedürfte. Dementsprechend durfte sich der Beklagte bei seiner Leistung im Wesentlichen auf den Ersatz der Bewerbungskosten beschränken, nachdem er den Kläger im Hinblick auf seine Weiterbildung hinreichend lange Zeit nicht mit Bewerbungsbemühungen behelligt hat. Soweit der Beklagte die Fahrtkostenerstattung auf Arbeitgeber außerhalb des Stadtgebietes beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden, denn innerörtliche Strecken können auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad kostenfrei oder auch gelegentlich der Erledigung anderer persönlicher Angelegenheiten durchgeführt werden, für die im Regelbedarf entsprechende Kosten eingeflossen sind.
Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Zulassungsgründen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SB II) gegen eine ihm seitens des Beklagten per Verwaltungsakt erteilte Eingliederungsvereinbarung (EGV) und strebt die Förderung seiner Weiterbildung zum "IT-Ökonom/Betriebswirt (VWA)" an.
Der 1969 geborene Kläger bezieht seit November 2011 (ergänzende) SGB II-Leistungen vom Beklagten, nachdem er in diesem Monat seinen ständigen Aufenthalt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich verlegt hatte. In der 1. Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 21. November 2011 wurden von den Beteiligten als Ziele die "Sicherung der Unterkunft" und die "Eingliederung in den Arbeitsmarkt" vereinbart. Die die seinerzeit bereits betriebene Weiterbildung des Klägers fand dort keine Erwähnung (Bl. 4 bis 6 der "Kundenakte/Markt und Integration" - KA/MI). Auch in der nachfolgenden EGV vom 27. Dezember 2012 mit Gültigkeitszeitraum bis 26. Juni 2013 wurden als Ziele "Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen einer Selbstständigkeit" und "Aufbau der Selbstständigkeit" vereinbart, wobei nunmehr unter den vom Kläger geforderten Bemühungen festgelegt wurde: "Sollte er seine berufliche Qualifikation an der Abendschule abgeschlossen haben, wird er sich bei Frau D. melden. Er absolviert seit dem 01.09.10 die genannte Qualifikation zum IT-Ökonom an der besagten Schule". Es handelt sich hierbei um einen grundsätzlich 6 Semester dauernden Studiengang an einer Abendschule der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA - gemeinnützige Gesellschaft mbH), wobei die ersten 4 Semester zum Erwerb der Fachhochschulreife führen und die letzten beiden Semester dem Erwerb des Wirtschafts- Diploms dienen (Informationsblatt Bl. 24/25 und Immatrikulationsbescheinigung der VWA Bl. 37 KA/MI). Daneben übt der Kläger eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, die laut Gewerbeanmeldung in der Erstellung von Homepage, Programmierungen, EDVDienstleistungen und Dienstleistungen in der Gastronomie besteht. Nach dem Beratungsvermerk Bundesagentur für Arbeit vom 10. Juni 2013 (Bl. 52 KA/MI) hat der Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache seinerzeit unter anderem erklärt, aufgrund eines Fehlversuches sei er zwischenzeitlich einmal exmatrikuliert worden, habe sich aber mithilfe eines Anwaltes wieder einschreiben können. Ca. 50 % der für den Abschluss notwendigen "credits" habe er inzwischen erlangt. In einer weiteren EGV vom 12. Dezember 2013 mit Gültigkeitsdauer bis 11. Juni 2014 wurden als Ziele vereinbart: "Fortführung Studium an der Hessischen Berufsakademie, Sammeln von
- 3 - - 4 - beruflicher Praxis in Anlehnung an die Studieninhalte, Erhalt der selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb". Der Kläger verpflichtete sich, den sich aus dem Weiterbildungsvertrag mit der Hessischen Berufsakademie ergebenden Haupt- und Nebenpflichten vollständig nachzukommen und den Stand seiner Ausbildung (Ergebnisse Zwischenprüfungen) in regelmäßigen Abständen dem Beklagten mitzuteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Dezember 2013 Bezug genommen (Bl. 13 bis 15 KA/MI). Seinen Antrag auf Förderung seiner Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vom 12. März 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 ab. Die dagegen erhobene Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2019, Az.: L 7 AS 468/17) ebenso wie die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. März 2019, Az.: B 14 AS 75/19 B). Ausweislich der Verwaltungsakte (Akte des Fallmanagers) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EGV vom 1. März 2016, woraufhin Letzterer mit Schreiben vorn 7. März 2016 erwiderte, er finde sich in der EGV bezüglich seines Begehrens um Weiterbildung nicht wieder und begehre eine Abänderung. Andernfalls gehe er davon aus, dass der Beklagte keine EGV mit seinen Änderungsvorschlägen wolle und unterschreibe dann die EGV nicht. Hierzu führte er mit Schreiben vom 27. März 2016 weiter aus, in den beiden vorausgegangenen EGV sei eine Weiterbildung zum IT Ökonom Betriebswirt aufgenommen gewesen. Insoweit bitte er darum, dass konkret der vorgenannte Begriff wieder in die EGV aufgenommen werde. Unter dem 5. April 2016 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche und bis 30. September 2016 befristete EGV per Verwaltungsakt (Bl. 21 - 23 Gerichtsakte). Darin heißt es, er unterbreitete dem Kläger Vermittlungsvorschläge und biete ihm zur beruflichen Eingliederung (Anbahnung/Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) unterstützende Leistungen durch Förderung aus dem Vermittlungsbudget an, insbesondere durch Übernahme angemessener nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie im Rahmen der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme angemessener nachgewiesener Fahrtkosten. Demgegenüber habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 fünf schriftliche Bewerbungen um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse pro Zeitmonat zu tätigen und seine diesbezüglichen Bemühungen spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats zu belegen. Weiter enthält die EGV eine an diese angefügte Rechtsfolgenbelehrung, in der u. a. darauf hingewiesen ist, dass bei Verstößen des
- 4 - - 5 - Klägers gegen seine in der EGV festgelegten Pflichten sein Arbeitslosengeld II gemindert werden oder vollständig entfallen könne. In einem per Fax vom 28. August 2016 an den Beklagten übermittelten Schreiben nahm der Kläger Bezug auf einen Widerspruch gegen die EGV vom 5. April 2016 und führte aus, er ergänze seinen Widerspruch, der von dem Beklagten bislang noch nicht entschieden worden sei. Einverstanden sei er damit, dass er pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung 5 EUR erhalte. Nicht einverstanden sei er allerdings mit den eventuellen Sanktionen. Außerdem gehöre seine Weiterbildung zum IT Ökonom/Betriebswirt auch wieder in die EGV. In einem Aktenvermerk der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 19. September 2016 zu dem vorgenannten Schreiben des Klägers heißt es, es sei kein Widerspruch gegen die EGV vorhanden. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten mit der Ankündigung, dass er Untätigkeitsklage erheben werde, sofern über seinen Widerspruch vom 5. Mai 2016 gegen die EGV vom 5. April 2016 nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden werde.
Am 23. September 2016 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, gegen die EGV vom 5. April 2016 am 5. Mai 2016 per Fax mit Empfangsbestätigung Widerspruch eingelegt zu haben. Längst habe der Beklagte darüber entscheiden müssen, warum die Weiterbildung gegen seinen Willen nicht in die EGV aufgenommen worden sei. Am 1. März 2017 beginne sein neues Sommersemester IT Ökonom/Betriebswirt. Ferner hat er sein Schreiben an den Beklagten vom 5. Mai 2016 sowie Sendebericht dieses Schriftstücks vom gleichen Tage vorgelegt (Bl. 29/30 Gerichtsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 (Bl. 45 Gerichtsakte) hatte der Beklagte bereits den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die EGV vom 5. April 2016 sei dem Kläger per Postzustellungsurkunde nachweislich am 7. April 2016 zugegangen, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 8. Mai 2016 geendet habe. Der Widerspruch des Klägers sei indes erst nach Ablauf dieser Frist (am 28. August 2016) bei dem Beklagten eingegangen. Gründe, die das Fristversäumnis und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Auf Nachfrage des Gerichts, ob sich die Klage nunmehr erledigt habe oder ob er nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen wolle und nachdem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2017 an den Kläger zugestellt hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 10. August 2017 (Bl. 44 Gerichtsakte) sinngemäß erklärt, dass er sich nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid wende und verlange, dass seine Weiterbildung wieder als Ziel in die EGV aufgenommen werde. Nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet abgewiesen, wobei es das Begehren des Klägers sinngemäß in dem Antrag zusammengefasst hat, den Bescheid vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die berufliche Weiterbildung des Klägers zum IT Ökonom/Betriebswirt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu fördern. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zur äußern. Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die EGV per Verwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 ist nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Klage letztlich in der Sache unbegründet ist. Insoweit war das Gericht allerdings zu einer Entscheidung in der Sache gehalten. Dem Kläger war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG analog zu gewähren. Zwar trifft zu, dass den Kläger die materielle Beweislast, namentlich für den rechtzeitigen Zugang seines Widerspruchs bei dem Beklagten obliegt (vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer- Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 § 84 Rn. 5b). Dabei kommt es bei Einlegung durch Telefax grundsätzlich auf den rechtzeitigen Empfang der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät der Behörde an (B. Schmidt a.a.O. § 84 Rn. 5c). Der erforderliche Nachweis kann folglich nur in besonderen Fällen durch Daten des Absendegeräts geführt werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Sendeprotokoll "unter Umständen" nur eine Indizwirkung zu. Allerdings kann bei fehlgeschlagener Fax-Übermittlung in verschiedenen Fallgestaltungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rn. 10d/10e). Nach diesen Grundsätzen spricht die indizielle Wirkung des vom Kläger allerdings erst im Klageverfahren vorgelegten Sendeprotokolls seines Schreibens an den Beklagten vom 5. Mai 2016 im Hinblick auf die übrigen Umstände nach Auffassung des Gerichts dafür, ihm hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen die EGV vom 5. April 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen, schon vor dem 28. August 2016 (am 5. Mai 2016) gegen die EGV vom 5. April 2016 Widerspruch eingelegt zu haben (Schreiben vom 28. August 2016 und 23. September 2016) und auch mit der Klageschrift vom 23. September 2016 hat der Kläger sehr konkrete Angaben zur Übermittlung seines Rechtsbehelfs vom 5. Mai 2016 an den Beklagten gemacht. Schließlich hat er das von ihm unterzeichnete Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 2016 und den dazugehörigen Sendebericht in Kopie vorgelegt. Zudem ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bei der Korrespondenz mit dem Beklagten den Weg der Faxübermittlung vor und nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt üblicherweise gewählt hat, ohne dass eine Störung aufgetreten wäre. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Denn die streitgegenständliche EGV vom 5. April 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst insoweit als der Beklagte im vorliegenden Fall die EGV durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzen durfte. Nach dieser Regelung soll die EGV durch einen Verwaltungsakt erfolgen, wenn die Vereinbarung als solche (einvernehmlich) nicht zu Stande kommt. So darf etwa bei einer Weigerung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verfahren werden, eine EGV abzuschließen oder wenn nach hinreichender Verhandlungsphase die EGV nicht zu Stande kommt, wobei 16 Tage als hinreichende Verhandlungsphase angesehen worden sind (vgl. zum Ganzen Kador in Wolfgang Eicher SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar 3. Auflage 2013 § 15 Rn. 63). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit seinen Schreiben vom 7. und 27. März 2016 deutlich gemacht, eine EGV nicht unterzeichnen zu wollen, die die von ihm begehrte Weiterbildung nicht enthält. Darin liegt indes eine ungerechtfertigte Weigerung, die zunächst einvernehmlich vom Beklagten vorgeschlagene EGV (vom 1. März 2016) zu unterzeichnen. Denn der Kläger hat als Leistungsberechtigter nach dem SGB II keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die dort aufgeführten Förderleistungen (auch die berufliche Weiterbildung nach Nr. 4 der genannten Vorschrift) in das Ermessen des Beklagten gestellt sind. Zwar handelt es sich auch bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II um eine Sollvorschrift. Insoweit ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm gegebene gebundene Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Kläger nicht durch Förderung einer Weiterbildung, sondern durch Vermittlung in Arbeit beruflich einzugliedern und ihn im Rahmen seiner Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung bewerbungsspezifischer notwendiger Kosten zu unterstützen.
Der vom Kläger schließlich beanstandete Hinweis in der EGV vom 5. April 2016 auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen verletzt ihn gleichfalls nicht in seinen Rechten. Denn darin ist (noch) keine Regelung im Einzelfall zu sehen, die den Kläger rechtlich beschweren konnte. Vielmehr würde ihm gegen einen eventuellen Sanktionsbescheid in allen Fällen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung gestanden haben. Ein Sanktionsbescheid ist indes während der Laufzeit der EGV bis zum 30. September 2016 von dem Beklagten gar nicht erteilt worden. Die Klage war daher abzuweisen".
Gegen den ihm am 30. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Juni 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sich weiterhin unter Hinweis auf eine Wiederholungsgefahr gegen die EGV vom 5. April 2016 gewandt hat mit dem weiteren Begehren der erneuten Aufnahme seiner Weiterbildung in eine EGV. Der zuletzt anwaltlich vertretene Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, das Sozialgericht habe den Widerspruchsbescheid isoliert aufheben und den Beklagten zur sachlichen Bescheidung des Widerspruchs verurteilen müssen. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er Geltung bereits ab 5. April 2016 und damit noch vor seiner Bekanntgabe beanspruche und auch keine sachgerechte Gegenleistung vorsehe. Er beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 über den Widerspruch des Klägers vom 5. Mai 2016 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. April 2016 in der Sache zu entscheiden,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und nimmt auf dessen Begründung Bezug.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2019 die Berufung dem Berichterstatter des Senats übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren in seinem Hauptantrag mit einer isolierten Anfechtungsklage nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 wendet, war die Klage als unzulässig abzuweisen, denn es handelt sich insoweit um eine unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren (§§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Zwar kann ein Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (siehe hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 95 Rdnr. 3a - 3c, m.w.N.). Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Geltungszeitraum des angegriffenen EGV vom 5. April 2016 bereits abgelaufen war und damit eine zusätzliche Beschwer für den bereits abgelaufenen Zeitraum nicht mehr entstehen konnte. Auch hatte der Beklagte, soweit es dem Kläger um die begehrte Aufnahme seiner Weiterbildung in einer Eingliederungsvereinbarung ging, nach der von ihm vertretenen zutreffenden Auffassung keine Ermessensentscheidung zu treffen, die noch im Widerspruchsverfahren hätte geändert werden können, weil schon die Voraussetzungen für die Förderung der vom Kläger betriebenen Weiterbildung nicht vorlagen, denn weder war die vom Kläger betriebene Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig, um ihn bei bestehender Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Vielmehr hätte er sich zweifellos auch erfolgreich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung etwa im Bereich der von ihm als selbstständige Tätigkeit betriebenen Dienstleistungen in der Gastronomie bewerben können. Darüber hinaus ist weder der Träger der Maßnahme (VWA-GmbH) gemäß § 178 SGB III noch die Maßnahme selbst gemäß § 180 SGB III von einer fachkundigen Stelle zugelassen, weshalb der Beklagte die vom Kläger betriebene Weiterbildungsmaßnahme nicht fördern darf, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen eingeräumt ist. Damit hat das Sozialgericht durchaus sachgerecht entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht isoliert nur über den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 sondern vielmehr, nachdem es dem Kläger zutreffend Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gewährt hat, in der Sache entschieden, auch wenn dies wegen des abgelaufenen Geltungszeitraums nur noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich war. Soll nur der Widerspruchsbescheid selbstständig angefochten werden, muss dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Insoweit bedarf es einer gesonderten Klarstellung, dass der Widerspruchsbescheid neben dem Ausgangsbescheid selbstständig angefochten werden soll (so zutreffend B. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 3d; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 1989, Az.: 6 S 2694/88, NVwZ 1990, S.1085 ff. m.w.N.). Auch hat das für eine Sachentscheidung notwendige Vorverfahren als Klagevoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG stattgefunden. Dies gilt auch, wenn der Beklagte den Widerspruch - wie hier - als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurückgewiesen hat. Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (so zutreffend: BSG, Urteil vom 24. November 2011, Az.: B 14 AS 151/10 R, Juris Rdnr. 9 m.w.N.). Der Beklagte hat sich auf die im Berufungsverfahren geänderte Klage nicht eingelassen und die Klageänderung war nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht sachdienlich.
Soweit der Kläger unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25. Mai 2018 hilfsweise mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 5. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2016 begehrt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit bejaht der Senat zwar ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers, der sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wegen des von ihm aktuell erzielten Einkommens aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zwar derzeit nicht mehr im Leistungsbezug befindet, der aber aufgrund seines schwankenden Einkommens jederzeit wieder hilfebedürftig werden könnte. Insoweit war auch das Klagebegehren des Klägers schon im erstinstanzlichen Verfahren zu verstehen, der dort bereits auf eine bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte, nachdem der Geltungszeitraum des angefochtenen EGV kurz nach Klageerhebung bereits abgelaufen war. In der Sache vermag der Senat jedoch nicht den Einwänden des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des EGV vom 5. April 2016 zu folgen. Der Kläger hat sich klar und unmissverständlich geweigert, die vom Beklagten vorgeschlagene Vereinbarung zu unterzeichnen, wobei sein Beharren auf der Förderung der von ihm betriebenen Weiterbildung schon aufgrund der fehlenden Förderfähigkeit seine Weigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Daneben ist der EGV vom 5. April 2016 auch im Übrigen rechtmäßig gewesen. Soweit der EGV als Geltungszeitraum die Zeit vom 5. April bis 30. September 2016 nennt, obgleich er dem Kläger erst nach dem 5. April 2016 bekannt gegeben worden sein kann, enthält er keine gegenüber dem Kläger belastenden Regelungen, denn die Verpflichtung des Klägers, pro Monat 5 schriftliche Bewerbungen nachzuweisen, wurde ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2016 beschränkt. Mithin fehlt es insoweit bereits an einer Beeinträchtigung des Klägers, die zur Aufhebung einer formal rechtswidrigen Regelung führen müsste. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach die in einem EGV zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, wie sie für die konsensuale EGV gelten. Danach muss die Gegenleistung zu der sich der Leistungsempfänger verpflichtet, den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB X). Der Umfang der dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten (Gegenleistung) hat maßgeblichen Einfluss auf den notwendigen Umfang eines individuell ausgearbeiteten Eingliederungskonzeptes sowie der hierauf beruhenden vom Beklagten zu erbringenden Leistungen. Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats ein ausreichend konkretes und individuelles Eingliederungskonzept als Grundlage des Bescheides vom 5. April 2016 zu erkennen, das insbesondere die langzeitige Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Eingliederungsbemühungen einschließlich der noch immer nicht zum Abschluss gekommenen Bemühungen des Klägers um seine Weiterbildung berücksichtigt. Der Nachweis von fünf Bewerbungen pro Monat erscheint dem Senat als ein Minimum an Eigenbemühungen, das schon aus dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Regelung bedürfte. Dementsprechend durfte sich der Beklagte bei seiner Leistung im Wesentlichen auf den Ersatz der Bewerbungskosten beschränken, nachdem er den Kläger im Hinblick auf seine Weiterbildung hinreichend lange Zeit nicht mit Bewerbungsbemühungen behelligt hat. Soweit der Beklagte die Fahrtkostenerstattung auf Arbeitgeber außerhalb des Stadtgebietes beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden, denn innerörtliche Strecken können auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad kostenfrei oder auch gelegentlich der Erledigung anderer persönlicher Angelegenheiten durchgeführt werden, für die im Regelbedarf entsprechende Kosten eingeflossen sind.
Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Zulassungsgründen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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