Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 105/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für die Wohnung des Klägers in C während der Durchführung einer Maßnahme zu übernehmen hat.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist erheblich behindert und hat einen Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkmal "G". Er bewohnt in C eine eigene Wohnung in der G-Straße 0 und bezog in der Vergangenheit von dem Jobcenter Bielefeld Leistungen einschließlich der Kosten für die Unterkunft nach dem SGB II. Am 04.02.2014 nahm er in dem U-Bildungswerk I zunächst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung bis zum 31.07.2014 teil. Die Kosten dafür trug die Beklagte. Ab dem 11.08.2014 bis 10.11.2016 folgte dann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei wurde dem Kläger kein Ausbildungs- oder Übergangsgeld bewilligt.
Mit Antrag vom 26.06.2014 beantragte er die Übernahme der Mietkosten für seine im Eigentum seines Vaters stehende Wohnung in C.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung seiner Mietwohnung in C ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten der Mietwohnung seien keine Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstünden. Sie stellten auch keine Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung nach § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III dar. Hierbei handele es sich nämlich um Sonderfälle der auswärtigen Unterbringung, also genau nicht um die Mietwohnung an seinem Hauptwohnsitz in C. Auch das SGB IX biete keine Ansätze zur Erstattung der Mietkosten.
Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Anhaltspunkte für eine Gesetzeswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen seien weder vorgetragen noch nachgewiesen worden und überdies nicht erkennbar. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des U-Berufsbildungswerkes, dass der Kläger auch an den Wochenenden in der Einrichtung verbleiben könne und damit Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in C nicht unvermeidbar entstünden.
Hiergegen richtet sich die am 03.06.2016 erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin Leistungen in Form einer Übernahme der Kosten seiner Wohnung in C begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Übernahme von Mietkosten bzw. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Z. 1 SGB IX. Es liege bei ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie in dem vom LSG Sachsen Anhalt unter dem Az. L 2 AS 951/12 B ER entschiedenen Fall, in dem das Gericht einen entsprechenden Anspruch anerkannt habe. Er habe die Wohnung vor Leistungsbeginn angemietet. Seine Motivation, selbstständig zu werden und eine weitere Ausbildung anzustreben, sei durch die Anmietung der Wohnung erheblich erhöht worden. Der Prozess der Selbstständigwerdung würde erheblich beeinträchtigt, wenn er seine Wohnung während der Internatsunterbringung aufgeben müsste. Ihm verbliebe nur der Rückzug zu den Eltern, der weder von ihm noch von seinen Eltern als förderlich für die weitere selbstständige Lebensgestaltung angesehen werde. Im Gegenteil drohe aufgrund der behinderungsbedingten Umstände ein Verlust der bisherigen Fähigkeiten. Zudem habe er als schwerbehinderter Mensch erhebliche Probleme bei der Suche nach einer geeigneten und bezahlbaren Wohnung. Ihm könne nicht zugemutet werden, während der auswärtigen Internatsunterbringung in der begrenzten Zeit der Maßnahme seine eigene Wohnung aufzugeben und das Risiko einzugehen, nach Beendigung der Maßnahme wohnungslos dazustehen. Damit sei offensichtlich, dass ohne die Kostenübernahme für die Wohnung der Maßnahmeerfolg absolut gefährdet wäre. In einem entsprechenden Fall habe sich die Beklagte vor dem BSG im Verfahren B 11 AL 15/16 R verglichen, nachdem das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 29.06.2016, Az. L 2 AL 41/15, die Beklagte verurteilt hatte, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung während der Schließzeiten des Internats zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 11.05.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen in Form der Kostenübernahme für die Kosten seiner Wohnung in C zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt des über den Kläger geführten Verwaltungsvorgangs. Ergänzend trägt sie vor, es handele sich bei der Streitsache um die Fortführung der Sache S 13 AL 454/14. Außerdem sei beim SG Detmold das Verfahren S 21 AS 1143/15 anhängig gewesen, in dem es inhaltlich auch um die Frage der Kostenerstattung für die Beibehaltung der Wohnung in C für die Zeit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Theodor- Schäfer-Bildungswerk in Husum gegangen sei. Am dortigen Verfahren sei die Beklagte als Beigeladene beteiligt gewesen. Sowohl das BSG in seinem Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 40/15, als auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22.11.2016, Az. L7 AL 34/15, hätten entschieden, dass die Kosten für eine am Heimatort vorgehaltene Wohnung während der Schließzeiten des Internats, in dem der Kläger während einer Ausbildung/Maßnahme untergebracht sei, nicht übernommen werden könnten. Bei dem angeführten Vergleich im Verfahren B 11 AL 15/16 R handele es sich um die Regelung eines Einzelfalles. Das Gericht hat im Hinblick auf das beim Sozialgericht Detmold anhängige Verfahren S 21 AS 1143/15 das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet. Das Verfahren S 21 AS 1143/15 -jetzt S 7 AS 1143/15- hat zwischenzeitlich durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in C während der auswärtigen Internatsunterbringung im Rahmen der Bildungsmaßnahme ab 11.08.2014.
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie beinhalten nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Auszubildenden mit voller Verpflegung, so wird gemäß § 128 SGB III ein Betrag in Höhe von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht. Die Beklagte hat vorliegend nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX, wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig ist, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Maßnahmeort als Teilnahmekosten zu tragen. Da sich der Bedarf des Klägers nach § 123 Abs.1 Nr.2 SGB III richtet, umfasst diese Verpflichtung der Beklagten die gesamten Internatskosten beim Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk. Zu diesen Teilnahmekosten gehört nicht die Miete für die bereits vor Beginn und unabhängig von der Maßnahme angemieteten Wohnung in C, weil diese nicht durch die Maßnahme unmittelbar verursacht wird. Der Förderrahmen des Teilhaberechts bei behinderten Menschen am Arbeitsmarkt beschränkt sich auf die durch die Berufsausbildung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R– Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R). Als Rechtsgrundlage kommt auch nicht § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs.1, 3 Nr.6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX in Betracht. Hiernach gehören die Kosten der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Wohnung in C handelt es sich nicht um eine behindertengerechte Wohnung, deren Unterhaltung zwecks Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich wäre. Sie stellt insbesondere keinen behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar, der vom Rehabilitationsträger getragen werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.). Ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten kann auch nicht aus § 127 Abs.1 Satz 2 SGB III hergeleitet werden. Diese Norm erfasst Kosten in Sonderfällen der Unterkunft, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), die besondere Einzelfälle ergänzend zu den in § 127 Abs.1 Satz1 SGB III erfassten Kosten auch solche erfasst, die speziell aufgrund der Behinderung notwendig sind. Hierzu zählen Aufwendungen für gesundheitlich besonders betroffene behinderte Menschen am Ort der Maßnahme, z. B. in Gestalt von Spezialtoiletten, Aufenthaltsräumen und allgemeinen Betreuungseinrichtungen (Großmann in Hauck/Noftz, SGBIII-Kommentar, Stand April 2015, § 127 RdNr. 268). Zu verlangen ist weiterhin, dass diese zusätzlichen Leistungen in Sonderfällen unmittelbar durch die Maßnahme entstehen und ferner unvermeidbar sein müssen. Außerdem werden nur solche Kosten erfasst, die nicht schon (" ... weiterer ...") in anderen Vorschriften über Teilnahmekosten geregelt sind, wie z. B. bei der Unterbringung in einem Internat (BSG, Urteil vom 9.November 1983 –7 RAr 48/82– SozR 4100 §56 Nr.14). Der nachvollziehbare Wunsch des Klägers nach Beibehaltung der Wohnung in C ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die Teilnahme an der Maßnahme bedingt. Diese Kosten stellen folglich keine wegen der Maßnahme ausgelöste Bedarfslage dar, die im gestaffelten Sozialleistungssystem den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen ist. Die Kammer folgt auch ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung des LSG Hamburg in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az.: L 2 AL 41/15, wonach zur Schließung von Deckungslücken der Begriff der auswärtigen Unterbringung auch auf Fallkonstellation ausgedehnt werden müsse, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden sei, das Recht der Teilhabeleistung indes keine Mittel speziell für deren Vorhaltung vorsehe. Die Schlussfolgerung des LSG Hamburg, dass in diesem Fall gemäß § 128 SGB III der pauschalierte Betrag i.H.v. 269 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu gewähren sei, überzeugt nicht. Zu Recht weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 20.11.2016 (a.a.O.) darauf hin, dass der Gesetzgeber die Teilnahmekosten bei auswärtiger Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts abschließend in §§ 127, 128 SGB III geregelt hat. Danach werden zwei Fallgestaltungen unterschieden. Bei Unterbringung des behinderten Menschen in einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III genannten Einrichtungen ist Rechtsgrundlage für die Teilnahmekosten § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit §§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX. In diesen Fällen hat der behinderte Mensch mit der Abwicklung der Teilnahmekosten nichts zu tun; die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Beklagten und dem Träger der Einrichtung auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch Pauschalsätze pro Teilnehmer. Den zweiten Fall regelt § 128 SGB III, nämlich wenn bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der behinderte Mensch nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen wohnt. Kann also der behinderte Mensch während der Maßnahme nicht an seinem Wohnort verbleiben und wohnt aus sachlichen Gründen am Maßnahmeort nicht in einer Einrichtung sondern in einer Wohngemeinschaft oder einer selbst angemieteten Wohnung, gewährleistet § 128 SGB III eine Gleichbehandlung dadurch, dass ein zusätzlicher Leistungsbetrag von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen verlangt werden kann (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, Stand Januar 2015, § 128 Rdz. 27). Wie von diesem Normverständnis des § 128 SGB III heraus (auswärtige Unterbringung in einer Einrichtung einerseits oder außerhalb einer Einrichtung anderseits) die Schlussfolgerung gezogen werden soll, dass eine dritte Fallkonstellation (zusätzliche eigene Wohnung neben der Internatsunterbringung) vom Gesetzgeber geregelt werden müsste, obwohl das Teilhaberecht behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff SGB III keine Mittel speziell für diese Disposition des behinderten Menschen vorsieht, ist nicht nachvollziehbar. Das vom LSG Hamburg für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG Urteil vom 11.11.1993, Az.: 7/9b Rar 16/92 spiegelt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. War noch in der BSG Entscheidung vom 11.11.1993 (SozR 3-4480 § 29 Nr 2, juris-Rdz.19) zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen, rückte das BSG in der Folgezeit von dieser umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes ab. So wird z. B. im BSG-Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R – SozR 4-3250 § 14 Nr.1, juris Rdz. 21 unter Bezugnahme auf diverse Kommentarstellen hervorgehoben, dass Kosten, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sind. Die Beibehaltung der früheren Wohnung in C durch den Kläger war weder aus behinderungsbedingten Gründen noch aus Gründen der Teilnahme an der Fördermaßnahme bedingt, sondern durch seine private Lebensführung beeinflusst. Sofern er zu diesem Verhalten einen berechtigten Grund hat und nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist dieses Lebensrisiko vom Grundsicherungsträger aufzufangen, nicht aber durch weitere Teilnahmekosten für Eingliederungsmaßnahmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a,a,O.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Unterkunftskosten aus dem SGB III hat.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für die Wohnung des Klägers in C während der Durchführung einer Maßnahme zu übernehmen hat.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist erheblich behindert und hat einen Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkmal "G". Er bewohnt in C eine eigene Wohnung in der G-Straße 0 und bezog in der Vergangenheit von dem Jobcenter Bielefeld Leistungen einschließlich der Kosten für die Unterkunft nach dem SGB II. Am 04.02.2014 nahm er in dem U-Bildungswerk I zunächst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung bis zum 31.07.2014 teil. Die Kosten dafür trug die Beklagte. Ab dem 11.08.2014 bis 10.11.2016 folgte dann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei wurde dem Kläger kein Ausbildungs- oder Übergangsgeld bewilligt.
Mit Antrag vom 26.06.2014 beantragte er die Übernahme der Mietkosten für seine im Eigentum seines Vaters stehende Wohnung in C.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung seiner Mietwohnung in C ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten der Mietwohnung seien keine Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstünden. Sie stellten auch keine Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung nach § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III dar. Hierbei handele es sich nämlich um Sonderfälle der auswärtigen Unterbringung, also genau nicht um die Mietwohnung an seinem Hauptwohnsitz in C. Auch das SGB IX biete keine Ansätze zur Erstattung der Mietkosten.
Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Anhaltspunkte für eine Gesetzeswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen seien weder vorgetragen noch nachgewiesen worden und überdies nicht erkennbar. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des U-Berufsbildungswerkes, dass der Kläger auch an den Wochenenden in der Einrichtung verbleiben könne und damit Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in C nicht unvermeidbar entstünden.
Hiergegen richtet sich die am 03.06.2016 erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin Leistungen in Form einer Übernahme der Kosten seiner Wohnung in C begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Übernahme von Mietkosten bzw. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Z. 1 SGB IX. Es liege bei ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie in dem vom LSG Sachsen Anhalt unter dem Az. L 2 AS 951/12 B ER entschiedenen Fall, in dem das Gericht einen entsprechenden Anspruch anerkannt habe. Er habe die Wohnung vor Leistungsbeginn angemietet. Seine Motivation, selbstständig zu werden und eine weitere Ausbildung anzustreben, sei durch die Anmietung der Wohnung erheblich erhöht worden. Der Prozess der Selbstständigwerdung würde erheblich beeinträchtigt, wenn er seine Wohnung während der Internatsunterbringung aufgeben müsste. Ihm verbliebe nur der Rückzug zu den Eltern, der weder von ihm noch von seinen Eltern als förderlich für die weitere selbstständige Lebensgestaltung angesehen werde. Im Gegenteil drohe aufgrund der behinderungsbedingten Umstände ein Verlust der bisherigen Fähigkeiten. Zudem habe er als schwerbehinderter Mensch erhebliche Probleme bei der Suche nach einer geeigneten und bezahlbaren Wohnung. Ihm könne nicht zugemutet werden, während der auswärtigen Internatsunterbringung in der begrenzten Zeit der Maßnahme seine eigene Wohnung aufzugeben und das Risiko einzugehen, nach Beendigung der Maßnahme wohnungslos dazustehen. Damit sei offensichtlich, dass ohne die Kostenübernahme für die Wohnung der Maßnahmeerfolg absolut gefährdet wäre. In einem entsprechenden Fall habe sich die Beklagte vor dem BSG im Verfahren B 11 AL 15/16 R verglichen, nachdem das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 29.06.2016, Az. L 2 AL 41/15, die Beklagte verurteilt hatte, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung während der Schließzeiten des Internats zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 11.05.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen in Form der Kostenübernahme für die Kosten seiner Wohnung in C zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt des über den Kläger geführten Verwaltungsvorgangs. Ergänzend trägt sie vor, es handele sich bei der Streitsache um die Fortführung der Sache S 13 AL 454/14. Außerdem sei beim SG Detmold das Verfahren S 21 AS 1143/15 anhängig gewesen, in dem es inhaltlich auch um die Frage der Kostenerstattung für die Beibehaltung der Wohnung in C für die Zeit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Theodor- Schäfer-Bildungswerk in Husum gegangen sei. Am dortigen Verfahren sei die Beklagte als Beigeladene beteiligt gewesen. Sowohl das BSG in seinem Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 40/15, als auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22.11.2016, Az. L7 AL 34/15, hätten entschieden, dass die Kosten für eine am Heimatort vorgehaltene Wohnung während der Schließzeiten des Internats, in dem der Kläger während einer Ausbildung/Maßnahme untergebracht sei, nicht übernommen werden könnten. Bei dem angeführten Vergleich im Verfahren B 11 AL 15/16 R handele es sich um die Regelung eines Einzelfalles. Das Gericht hat im Hinblick auf das beim Sozialgericht Detmold anhängige Verfahren S 21 AS 1143/15 das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet. Das Verfahren S 21 AS 1143/15 -jetzt S 7 AS 1143/15- hat zwischenzeitlich durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in C während der auswärtigen Internatsunterbringung im Rahmen der Bildungsmaßnahme ab 11.08.2014.
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie beinhalten nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Auszubildenden mit voller Verpflegung, so wird gemäß § 128 SGB III ein Betrag in Höhe von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht. Die Beklagte hat vorliegend nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX, wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig ist, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Maßnahmeort als Teilnahmekosten zu tragen. Da sich der Bedarf des Klägers nach § 123 Abs.1 Nr.2 SGB III richtet, umfasst diese Verpflichtung der Beklagten die gesamten Internatskosten beim Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk. Zu diesen Teilnahmekosten gehört nicht die Miete für die bereits vor Beginn und unabhängig von der Maßnahme angemieteten Wohnung in C, weil diese nicht durch die Maßnahme unmittelbar verursacht wird. Der Förderrahmen des Teilhaberechts bei behinderten Menschen am Arbeitsmarkt beschränkt sich auf die durch die Berufsausbildung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (BSG, Urteil vom 26.Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R– Rz. 21, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.: L 7 AL 34/15; vergl. auch BSG, Urteil vom19.10.2016, Az.: B 14 AS 40/15 R). Als Rechtsgrundlage kommt auch nicht § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs.1, 3 Nr.6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX in Betracht. Hiernach gehören die Kosten der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Wohnung in C handelt es sich nicht um eine behindertengerechte Wohnung, deren Unterhaltung zwecks Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich wäre. Sie stellt insbesondere keinen behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar, der vom Rehabilitationsträger getragen werden muss (vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.). Ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten kann auch nicht aus § 127 Abs.1 Satz 2 SGB III hergeleitet werden. Diese Norm erfasst Kosten in Sonderfällen der Unterkunft, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), die besondere Einzelfälle ergänzend zu den in § 127 Abs.1 Satz1 SGB III erfassten Kosten auch solche erfasst, die speziell aufgrund der Behinderung notwendig sind. Hierzu zählen Aufwendungen für gesundheitlich besonders betroffene behinderte Menschen am Ort der Maßnahme, z. B. in Gestalt von Spezialtoiletten, Aufenthaltsräumen und allgemeinen Betreuungseinrichtungen (Großmann in Hauck/Noftz, SGBIII-Kommentar, Stand April 2015, § 127 RdNr. 268). Zu verlangen ist weiterhin, dass diese zusätzlichen Leistungen in Sonderfällen unmittelbar durch die Maßnahme entstehen und ferner unvermeidbar sein müssen. Außerdem werden nur solche Kosten erfasst, die nicht schon (" ... weiterer ...") in anderen Vorschriften über Teilnahmekosten geregelt sind, wie z. B. bei der Unterbringung in einem Internat (BSG, Urteil vom 9.November 1983 –7 RAr 48/82– SozR 4100 §56 Nr.14). Der nachvollziehbare Wunsch des Klägers nach Beibehaltung der Wohnung in C ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die Teilnahme an der Maßnahme bedingt. Diese Kosten stellen folglich keine wegen der Maßnahme ausgelöste Bedarfslage dar, die im gestaffelten Sozialleistungssystem den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen ist. Die Kammer folgt auch ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung des LSG Hamburg in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az.: L 2 AL 41/15, wonach zur Schließung von Deckungslücken der Begriff der auswärtigen Unterbringung auch auf Fallkonstellation ausgedehnt werden müsse, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden sei, das Recht der Teilhabeleistung indes keine Mittel speziell für deren Vorhaltung vorsehe. Die Schlussfolgerung des LSG Hamburg, dass in diesem Fall gemäß § 128 SGB III der pauschalierte Betrag i.H.v. 269 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu gewähren sei, überzeugt nicht. Zu Recht weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 20.11.2016 (a.a.O.) darauf hin, dass der Gesetzgeber die Teilnahmekosten bei auswärtiger Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts abschließend in §§ 127, 128 SGB III geregelt hat. Danach werden zwei Fallgestaltungen unterschieden. Bei Unterbringung des behinderten Menschen in einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III genannten Einrichtungen ist Rechtsgrundlage für die Teilnahmekosten § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit §§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX. In diesen Fällen hat der behinderte Mensch mit der Abwicklung der Teilnahmekosten nichts zu tun; die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Beklagten und dem Träger der Einrichtung auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch Pauschalsätze pro Teilnehmer. Den zweiten Fall regelt § 128 SGB III, nämlich wenn bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der behinderte Mensch nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen wohnt. Kann also der behinderte Mensch während der Maßnahme nicht an seinem Wohnort verbleiben und wohnt aus sachlichen Gründen am Maßnahmeort nicht in einer Einrichtung sondern in einer Wohngemeinschaft oder einer selbst angemieteten Wohnung, gewährleistet § 128 SGB III eine Gleichbehandlung dadurch, dass ein zusätzlicher Leistungsbetrag von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen verlangt werden kann (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, Stand Januar 2015, § 128 Rdz. 27). Wie von diesem Normverständnis des § 128 SGB III heraus (auswärtige Unterbringung in einer Einrichtung einerseits oder außerhalb einer Einrichtung anderseits) die Schlussfolgerung gezogen werden soll, dass eine dritte Fallkonstellation (zusätzliche eigene Wohnung neben der Internatsunterbringung) vom Gesetzgeber geregelt werden müsste, obwohl das Teilhaberecht behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff SGB III keine Mittel speziell für diese Disposition des behinderten Menschen vorsieht, ist nicht nachvollziehbar. Das vom LSG Hamburg für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG Urteil vom 11.11.1993, Az.: 7/9b Rar 16/92 spiegelt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. War noch in der BSG Entscheidung vom 11.11.1993 (SozR 3-4480 § 29 Nr 2, juris-Rdz.19) zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen, rückte das BSG in der Folgezeit von dieser umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes ab. So wird z. B. im BSG-Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R – SozR 4-3250 § 14 Nr.1, juris Rdz. 21 unter Bezugnahme auf diverse Kommentarstellen hervorgehoben, dass Kosten, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sind. Die Beibehaltung der früheren Wohnung in C durch den Kläger war weder aus behinderungsbedingten Gründen noch aus Gründen der Teilnahme an der Fördermaßnahme bedingt, sondern durch seine private Lebensführung beeinflusst. Sofern er zu diesem Verhalten einen berechtigten Grund hat und nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist dieses Lebensrisiko vom Grundsicherungsträger aufzufangen, nicht aber durch weitere Teilnahmekosten für Eingliederungsmaßnahmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a,a,O.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Unterkunftskosten aus dem SGB III hat.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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