S 52 SO 139/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 139/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 249/05 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 7. April 2005 bis 31. August 2005 längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Anrechnung einer häuslichen Ersparnis von 76,93 EUR zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 79-jährige, verheiratete Antragsteller ist pflegebedürftig (Pflegestufe II). Er ist seit 3. April 2003 im Altenheim untergebracht. Der Antragsteller verfügt über eine Altersrente von derzeit monatlich 1.249,55 EUR und eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 182,11 EUR. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 58,97 EUR. Ihre Gesamtmietbelastung beläuft sich auf monatlich 521,56 EUR.

Der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 3. März 2004 die Restkosten der nicht durch Leistungen der Pflegekasse und der Eigenbeteiligung nach § 28 BSHG gedeckten Hilfe zur Pflege vom 3. April 2003 bis auf weiteres übernommen, einen monatlichen Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung und Bekleidungsbeihilfe gewährt. Ab April 2003 sei von der Ehefrau des Antragstellers ein Kostenbeitrag in Höhe von 73,00 EUR direkt an die Einrichtung zu zahlen. Das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch übersteigende Vermögen sei an den Antragsgegner zu zahlen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 hat der Antragsgegner vorgenannten Bescheid zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Er bewilligte die im Altenheim notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII (Barbetrag, Bekleidungsbeihilfe und Hilfe zur Pflege), soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung und durch Eigenbeteiligung gedeckt sind. Nicht gewährt würden Grundsicherungsleistungen und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung der Heimkosten sei aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Frau ein Betrag in Höhe von 621,00 EUR einzusetzen und bei der Einrichtung einzuzahlen. Die Ehefrau des Antragstellers solle umgehend Grundsicherungsleistungen beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Gegen diesen Bescheid hat die Betreuerin des Antragstellers am 17. Januar 2005 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Die Landeshauptstadt München hat mit Bescheid vom 2. März 2005 den Antrag der Ehefrau des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt.

Am 7. April 2005 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

den Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, ihm Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bescheids vom 3. März 2004 zu gewähren.

Der Ehefrau des Antragstellers sei es nicht mehr möglich, aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auf deren eidesstattliche Versicherung wird Bezug genommen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch seien zum einen die Kosten des in der Einrichtung gewährten notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII bestimmt, der dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII zu entsprechen habe und zum anderen durch die Einführung des § 82 Abs. 4 SGB XII die Beteiligung an diesen Kosten auf die häusliche Ersparnis begrenzt. Die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG finde sich wörtlich in § 82 Abs. 4 SGB XII wieder. Im Ausschussbericht (BT-Drucksache 15/3977 zu Art. 2 Nr. 4, Seite 8) sei zur Begründung ausgeführt worden, dass sich keine Änderungen für die bisherige Bewilligungspraxis ergäben. Auch bei der Unterbringung nur eines Ehepartners im Heim bleibe ein gemeinsamer Haushalt bestehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit der Einführung des SGB XII hätten sich die Voraussetzungen zur Gewährung der Sozialhilfe in einer vollstationären Einrichtung grundlegend geändert. Zwar seien die Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen weitgehend inhaltsgleich aus dem BSHG übernommen, jedoch die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BSHG ersatzlos gestrichen worden. Damit gelte die Vereinfachung, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen in einem Heim auch den darin erbrachten Lebensunterhalt erfasse, ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr. Änderungen zur bisherigen Bewilligungspraxis seien vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Es sollte erreicht werden, dass für die Leistungen des Lebensunterhalts alle Leistungsberechtigten ihr Einkommen in gleicher Weise einzusetzen hätten, unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt innerhalb einer Einrichtung oder außerhalb erbracht werde. Die Leistungen der Grundsicherung gingen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor, § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Der Grundsicherungsbedarf des Antragstellers sei mit 621,00 EUR ermittelt worden (Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 345,00 EUR). Zu Gunsten des Antragstellers seien von seinem Einkommen in Höhe von 1.431,66 EUR Versicherungsleistungen in Höhe von monatlich 29,62 EUR in Abzug gebracht worden. Das verbleibende Einkommen des Antragstellers reiche aus, den Grundsicherungsbedarf vollständig zu decken. Wegen des Wegfalls des § 27 Abs. 3 BSHG komme der Antragsteller nunmehr für die Leistungen der Grundsicherung nicht mehr in den Genuss besonderer Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII. Er sei verpflichtet, sein eigenes Einkommen ohne Berücksichtigung des Bedarfs seiner Ehefrau vorrangig zur Deckung seines eigenen Bedarfs an Grundsicherung einzusetzen. Für alle weiteren Leistungen (Barbetrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege) sei kein Einkommenseinsatz verlangt worden. Die Anordnungsvoraussetzungen bestünden nicht, weil der Ehefrau des Antragstellers neben der eigenen Altersrente 810,66 EUR aus dem Einkommen des Antragstellers verblieben. Damit sei sie in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dem Antragsteller könne bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde zugemutet werden, einen Teil seiner eigenen Rente bei der Einrichtung einzuzahlen, weil sein Bedarf in dieser Einrichtung vollständig gedeckt werde. Damit bestehe auch nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller seitens der Einrichtung gekündigt werde.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 nochmals zur Streitsache Stellung genommen. Zum Anordnungsgrund wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner verlangte Kostenbeteiligung nicht an die Einrichtung abführen könne, weil ansonsten die Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Einrichtung den Heimpflegevertrag kündige. Es könne nicht sein, dass der nunmehr fast 80-jährige Antragsteller nochmals seinen Einrichtungsplatz oder die ebenso alte Ehefrau ihren Wohnsitz wechseln müsse. Im übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und nahezu in vollem Umfang begründet. Das Gericht hat die anzurechnende häusliche Ersparnis des Antragstellers der Bedarfsberechnung zum angefochtenen Bescheid entnommen.

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter gegen den Antragsgegner hat.

Nach § 82 Abs. 4 SGB XII kann von einer Person, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB II nur verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Haushalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Satz 2 der Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil der Antragsteller seine Ehefrau überwiegend unterhält. Er bringt mehr als die Hälfte ihres Lebensbedarfs auf.

Der Antragsgegner führt für seine Rechtsansicht den Wortlaut der soeben wiedergegebenen Vorschrift an. Denn die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im Vierten Kapitel des SGB II normiert, während das in § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB II genannte Dritte Kapitel nur die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Indes ist der Umfang der Leistungen der Grundsicherung in der Aufzählung des § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII fast ausschließlich durch Verweis auf Tatbestände der Hilfe zum Lebensunterhalt geregelt, so dass sich das Wortlautargument von vornherein relativiert. Auch das Ziel bei der Einführung der Grundsicherung, eine Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber den Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt zu erreichen, kann nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zutreffend auf den Willen des Gesetzgebers hingewiesen (BT-Drucks. 15/3977, S.8), der keine Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis beabsichtigte. Es wäre nach allem zu kurz gegriffen, darauf zu verweisen, dass der Wille des Gesetzgebers seine Grenze im Wortlaut der von ihm erlassenen Rechtsvorschrift findet.

Betrachtet man § 82 Abs. 4 SGB XII in seinem systematischen Zusammenhang ergibt sich folgendes: § 41 Abs. 2 SGB XII ordnet für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung die Anwendung der §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII an. Eine Einschränkung auf einzelne Absätze des § 82 SGB XII findet sich nicht. Für die Rechtsauffassung des Antragsgegners, die dazu führt, dass der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII stark verengt wird, weil Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, oft dem Personenkreis des Vierten Kapitels des SGB II zugehören, spricht auch nicht ein Gegenschluss aus § 82 Abs. 3 SGB XII. In letztere Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialrechts (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) neben der Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgenommen worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4228 S. 33) ist dies als redaktionelle Klarstellung wegen der Einbeziehung des Rechts der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch beschrieben. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 (BGBl I, S. 818) ist erst zum 30. März 2005 in Kraft getreten. § 82 Abs. 4 SGB XII ist mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, S. 3305) zum 1. Januar 2005 eingeführt worden. Der Gesetzesbeschluss zu letzterem Gesetz datiert auf den 22. Oktober 2004 (BR-Drucks. 816/04), während das Verwaltungsvereinfachungsgesetz am 17. November 2004 dem Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet und am 27. Januar 2005 verabschiedet worden ist. Eine materielle Auseinandersetzung mit der hier interessierenden Rechtsfrage, enthalten die Gesetzgebungsmaterialien, soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich, nicht. Gleiches gilt für das Sitzungsprotokoll über die Bundestagssitzung vom 23. Februar 2005 (Plenarprotokoll 15/159, S. 14884-14886). Der Parlamentarische Staatsekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Thönnes hat in Auseinandersetzung mit dem Mitglied des Bundestages Roedel (CDU/CSU), die den Standpunkt der bayerischen Bezirke in die Debatte eingebracht hat, für eine entsprechende redaktionelle Änderung des § 82 Abs. 4 SGB XII keinen Anlass gesehen, auf § 41 Abs. 2 SGB XII und den Willen des Gesetzgebers verwiesen. Bereits für die in § 82 Abs. 3 SGB XII erfolgte Änderung habe kein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden. In der unterschiedlichen Abfassung der Absätze 3 und 4 des § 82 SGB XII kann danach keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gesehen werden. Die systematische Auslegung stützt nach Ansicht des Gerichts die Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht.

Letztere führt vielmehr zu einem dem Gericht nicht verständlichen Wertungswiderspruch: Auf der Bedarfsseite hat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in § 35 Abs. 1 SGB II ausdrücklich mit dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II harmonisiert, während es bei der Einkommensanrechnung deshalb, weil § 35 Abs. 1 SGB II im Dritten und § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II im Vierten Kapitel des Gesetzes stehen, zu gravierend unterschiedlichen Ergebnissen kommen soll. Es ist indes kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass bei der Gruppe der in einer stationären oder teilstationären Einrichtung befindlichen Leistungsberechtigten, die einen anderen überwiegend unterhalten, Alte und dauerhaft Erwerbsunfähige ihren Regelbedarf und ihre vom Gesetz auf die Höhe der durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts angesetzten Unterkunftskosten von ihrem Renteneinkommen gegebenenfalls voll bestreiten sollen, während allen anderen (z. B. Eingliederungshilfebedürftigen, die nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind) aus ihrem Einkommen insoweit nur die Aufbringung der häuslichen Ersparnis zugemutet wird. Der aufgezeigte Wertungswiderspruch ist bei an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierter und verfassungskonformer Auslegung nur mit einer (analogen) Anwendung des § 82 Abs. 4 SGB XII auch im Bereich der Grundsicherung zu lösen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die bisherige Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG wortgleich auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen wollte (BT-Drucks aaO.). Diese Regelung war wie die Regelung der Zuerkennung des Familienzuschlags nach § 79 BSHG aus dem Ziel heraus zu verstehen, dem Hilfe Suchenden in besonderen Lebenslagen einen Lebensstandard oberhalb des Hilfe zum Lebensunterhalt-Bedarfs zu belassen (vgl. Conradis in LPK-BSHG, § 85 Rn. 15 unter Verweis auf § 79 Rn. 16). Für die Grundsicherung gelten diese Gesichtspunkte in gleicher Weise.

Auch ein Anordnungsgrund ist überwiegend wahrscheinlich. Eine vorläufige Regelung ist wegen letztgenannter Erwägung hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Dem Antragsteller ist es nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzumuten, den vom Antragsgegner verlangten Betrag von 621,00 EUR an den Einrichtungsträger abzuführen und so die finanziellen Möglichkeiten seiner Ehefrau auf den Standard der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt abzusenken. Zudem stehen nach der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau für sie demnächst größere Anschaffungen (Brille, Hörgerät und Waschmaschine) an, die ansonsten nur mit Darlehen getätigt werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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