S 30 R 2327/06 WG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 2327/06 WG
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 842/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.10.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 21.04.2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Altersrente und Witwenrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Ehemannes der Klägerin in einem vom Nazire-gime im besetzten Polen eingerichteten Ghetto. Der Ehemann der Klägerin J. S. war geboren 1918. Er ist während des Rentenverfahrens 2005 verstorben. Der Rechtsstreit wird von seiner am 1930 geborenen Witwe als Rechtsnachfolgerin geführt. J. S. beantragte am 06.12.2002 bei der damaligen Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Altersrente und berief sich auf das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2074). Die BfA gab den Antrag aus Gründen der Zuständigkeit an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz ab; diese wiederum leitete den Vor-gang an die letztlich als zuständig erkannte Beklagte weiter. In einem zur näheren Erläuterung des Sachverhalts zugeleiteten Fragebogen, dessen Ausfüllung auf den 18.06.2002 rückdatiert war, teilte J. S. mit, er habe von Anfang 1940 bis November 1940 im Ghetto Lentschütz (Leczyca) bei Lodz in Polen für den deutschen Polizeichef W. B. und seine Ehefrau K. als Hausdiener gearbeitet. Zu seiner Leidensge-schichte unter dem Nationalsozialismus insgesamt ließ er mitteilen: "verfolgt von Septem-ber 1939 (Judenstern) Ghetto Lenschitz bei Lodz, arbeitete bei W. B. und seiner Frau K. als Diener. Hatte einen Passierschein, ging ohne Bewachung. W. B. war der Polizeichef im Ghetto von Lenschitz. J. S. arbeitete bei ihm von Anfang 1940 bis November 1941." Des weiteren wurde mitgeteilt, der Antragsteller habe die Arbeit unter Vermittlung des Ju-denrates freiwillig aufgenommen, um nicht deportiert zu werden. Er habe hierfür Zlotys, Lebensmittelpakete und Heizmittel bekommen. Aus seiner Lebensgeschichte vor und nach der Verfolgung berichtete er, von 1934 bis Ende 1939 zuerst als Geselle und dann als Schneidermeister in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet zu haben. Nach der Befreiung sei er von Ende Mai 1945 bis Juni 1948 in Lie-benau bei Laufen schwer krank und schuldlos arbeitslos gewesen. Die LVA Rheinprovinz ermittelte, dass J. S. im Rahmen der Zwangsarbeiterentschädigung einen Betrag von EUR 5112,92 sowie aus dem Schweizer Bankfonds eine Zahlung in Hö-he von US-Dollar 1450,00 erhalten hat. Eine zweite Rate von maximal 2500 Euro sei zu erwarten. Die LVA Rheinprovinz zog die Akte des Landesentschädigungsamtes bei der Oberfinanzdirektion München bei. Hieraus geht hervor, dass J. S. bei seiner Antragstel-lung auf Wiedergutmachung am 03.09.1950 einen Aufenthalt in Zwangsarbeitslagern in Lübbenau, Fürstenberg und Finkenherd von November 1940 bis August 1942 angegeben hatte und sodann eine Haft in den Konzentrationslagern Auschwitz, Buchenwald und Holzminden von September 1942 bis Mai 1945. Zeugen hatten ihm bestätigt, 1940 bis 1941 mit ihm zusammen Zwangsarbeit an der Reichsautobahn geleistet zu haben. 1942 hatte J. S. hiernach im Märkischen Elektrizitätswerk gearbeitet. Bei der Festsetzung der Entschädigung mit Bescheid vom 22.08.1956 wurde Zwangsarbeit in den Lagern Leibnitz bei Schwiebus, Fürstenberg und Finkenherd sowie Inhaftierung in den Konzentrationsla-gern Auschwitz und Buchenwald zu Grunde gelegt. Des weiteren ermittelte die LVA Rheinprovinz, dass das Ghetto Lentschütz (Leczyca) im "Reichsgau Wartheland" vom 01.02.1941 bis zur Liquidierung am 10.04.1942 bestanden hatte und dass die Deportationen ab 10.04.1942 (zur Ermordung der Insassen) nach Chelmno stattgefunden hatten. Mit Bescheid vom 09.12.2003 lehnte die LVA Rheinprovinz den Antrag ab. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe in Entschädigungsverfahren keinen Ghet-toaufenthalt geltend gemacht, sondern ausschließlich Zwangsarbeit beim Reichsauto-bahnbau. Im übrigen scheitere die Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto ab 1940 an dessen überliefertem Errichtungsdatum erst 01.02.1941. Am 12.12.2003 erhob J. S. hiergegen Widerspruch. Er führte aus, nach der Besetzung von Lentschütz (Leczyca) durch die Wehrmacht am 07.09.1939 und bis zur endgültigen Absperrung im Februar 1941 in einem so genannten offenen Ghetto im nördlichen Teil dieser Stadt gelebt zu haben. Der Judenrat habe unmittelbar nach der Besetzung für die nunmehr arbeitslos geworden jüdische Bevölkerung Arbeitsstellen organisiert. Dement-sprechend habe der Antragsteller bis November 1940 bei dem deutschen Polizeichef W. B. als Hausgehilfe/Diener gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2004 verwies die LVA Rheinprovinz die Sache an die Beklagte. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid 11.10.2004 ebenfalls ab und wieder-holte die Argumentation der LVA Rheinprovinz aus dem Bescheid vom 09.12.2003. Auch hiergegen erhob J. S. mit den bereits gegenüber der LVA Rheinprovinz vorgetragenen Argumenten Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies auch die Be-klagte den Widerspruch zurück. Zur Beweiswürdigung erläuterte der Widerspruchsbe-scheid, die Zeugenaussage aus der Entschädigungsakte über die 1940 bei der Reichs-bahn (gemeint: Reichsautobahn) geleistete Zwangsarbeit habe wegen ihres relativ zeit-nahen Abstandes Vorrang vor der Angabe über eine vom Ghetto Lentschütz (Leczyca) aus geleistete Arbeit beim deutschen Polizeichef. Das Landesentschädigungsamt sei bei seinem Bescheid von einer Verpflichtung des Widerspruchsführers zur Zwangsarbeit ab 27.04.1940 ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Klage befasste sich im wesentlichen mit allgemeinen Problemen bei der Anwendung des ZRBG durch die Unschärfe des Begriffes Zwangsarbeit. Das Ge-richtsverfahren wurde durch den Tod des Klägers unterbrochen und am 08.08.2006 durch dessen Witwe wieder aufgenommen. Ihr Vertreter begehrt eine Entscheidung gegebenen-falls auch über den von ihr gestellten Witwenrentenantrag. Zur Sache wurde auch bei ei-nem Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2008, bei dem für die Klägerin nie-mand erschien, zunächst nichts Neues vorgetragen. Eine am 27.06.2008 eingegangene Klagebegründung wirbt weiterhin für Verständnis bezüglich einer unscharfen Verwendung des Begriffes Zwangsarbeit auch für freiwillige und entgeltliche Tätigkeiten unter Ghetto-bedingungen.

Die Rechtsnachfolgerin des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zur Zahlung einer Altersrente und einer Witwenrente aus der Versicherung des Klägers zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist daher zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Beklagten wie dem Gericht ist der historische Hintergrund des Klagebegehrens be-kannt. Das nationalsozialistische Regime unterwarf alle Juden, die durch die militärischen Erfolge in den ersten Jahren des Zweiten Weltkrieges in seinen Machtbereich gerieten, alsbald nach dem jeweiligen Einmarsch der Wehrmacht in ihre Heimatorte einer Politik der Entrechtung, Enteignung, Demütigung und Isolation sowie der rücksichtslosen Aus-nutzung ihrer Arbeitskraft, bevor es ab 1941 zu ihrer systematischen millionenfachen Er-mordung überging. Charakteristisch für die erste Phase der Entrechtung und Isolation war die Zusammenfas-sung der Juden in den hauptsächlich in den deutschen Besatzungsgebieten ab 1939 in Polen sowie ab 1941 in den besetzten Teilen der Sowjetunion eingerichteten Ghettos, bei denen es sich um absichtlich überfüllte abgegrenzte Wohngebiete mit schlechter Bausub-stanz handelte, deren Insassen aufgrund völlig mangelhafter Ernährung und katastropha-ler hygienischer Bedingungen einer vom Regime gewünschten hohen Sterblichkeit unter-lagen. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthält für die Verfolgten des National-sozialismus und insbesondere die Überlebenden des Judenmordes differenzierte Rege-lungen. Grundnorm ist die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzesbuch VI (SGB VI), wonach Zeiten der Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) als Ersatzzeiten zur Erfüllung von Wartezeiten und für die Rentenberechnung wie Beitragszeiten heranzuziehen sind. Er-satzzeiten dieser Art hätte J. S. beginnend mit dem Zwang zum Tragen des Judensternes im Herbst 1939 und endend mit der Befreiung aus dem Konzentrationslager im April 1945 ohne jeden Zweifel über mehr als 5 Jahre zurückgelegt. Das Problem besteht darin, dass die Berücksichtigung von Ersatzzeiten an die Eigen-schaft als "Versicherter" anknüpft, die nur durch eine Beitragszahlung zur deutschen Ren-tenversicherung vor, während oder nach der Verfolgung hergestellt wird, mindestens aber durch eine nach dem Fremdrentenrecht gleichgestellte Beitragszahlung eines deutsch-stämmigen Vertriebenen im Heimatgebiet. Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG die Möglichkeit geschaffen, für die Zeit der Verfol-gung Beitragszeiten zu fingieren. § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG hat folgenden Wortlaut: Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicher-heit erbracht wird. § 2 Abs. 1 ZRBG hat folgenden Wortlaut: Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgeset-zen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Die parlamentarische Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt erkennen, dass es den Besonderheiten Rechnung tragen sollte, die hauptsächlich für das Ghetto Lodz, das ne-ben Warschau größte Ghetto mit einer sechsstelligen Einwohnerzahl, nachgewiesen wur-den. Hier gab es in einer Zeit relativer Stabilität zwischen "Ghettoisierung" und Massen-mord ein relativ eigenständiges Wirtschaftsleben mit jüdischen und nichtjüdischen Unter-nehmen, mit Geldumlauf und mit einer gewissen Freiheit der Wahl zwischen verschiede-nen Arbeitsplätzen. Die freiwillige und entgeltliche Beschäftigung unter diesen Bedingun-gen, die ohne die Sondersituation der nationalsozialistischen Judenverfolgung zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätte, soll die Fiktion von Bei-tragszeiten ermöglichen, die dann alleine oder mit den typischerweise folgenden nur als Ersatzzeit anzurechnenden Zeiten in Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern zu einem Rentenanspruch führen können. Die vorliegende Streitsache ist nicht von der Diskussion über einzelne Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses geprägt, sondern von Unklarheiten über die Lebensge-schichte von J. S. unter dem Nationalsozialismus. Das Gericht ist mit zwei einander wi-dersprechenden Darstellungen konfrontiert. Nach der im Wiedergutmachungsverfahren gelieferten und mit Zeugenaussagen belegten Darstellung hat er in den Jahren 1940 bis 1942 Zwangsarbeit zunächst beim Bau der Reichsautobahn im Raum Niederschle-sien/Posen östlich von Berlin geleistet, wo in der ersten Phase des Krieges noch die (schließlich unvollendet gebliebene) Reichsautobahnstrecke Berlin – Frankfurt/Oder – Po-sen weitergebaut wurde. Die Entschädigungsakten, die zur Prüfung der Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und seinen Vorläufer-Regelungen angelegt wurden, sind ein wichtiges Beweismittel. Die im Entschädigungsverfahren getroffenen Äußerungen waren sehr viel zeitnäher und konnten noch besser als heute anhand von Zeugenaussa-gen überprüft werden. Ein halbes Jahrhundert später im Rentenverfahren hingegen hat J. S. hingegen angege-ben, bis November 1941 vom Ghetto Lentschütz (Leczyca) aus freiwillige und entgeltliche Arbeit beim deutschen Polizeichef geleistet zu haben. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger beide für ihn prägende Lebensab-schnitte zutreffend beschrieben hat, muss aber annehmen, dass ihn mehr als sechzig Jahre nach den Ereignissen sein Gedächtnis bei der Datierung im Stich gelassen hat. Das Gericht nimmt an, dass die Arbeit als Hausdiener für den Polizeichef in einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitabschnitt der Jahre 1939 und 1940 stattfand, mithin vor Einrich-tung des historisch dokumentierten Ghettos am 01.02.1941. Die historische Forschung muss bekanntlich bei der Verwendung des über Jahrhunderte hinweg gebräuchlichen Begriffs "Ghetto" sorgfältig unterscheiden. Im Sinne des Rechtes der Wiedergutmachung von Naziunrecht gilt als Ghetto nur der abgesperrte und bewachte jüdische Wohnbezirk, der vom Wirtschaftsleben der Umgebung und damit von der Le-bensmittelversorgung abgeschnitten war und dessen Verlassen meist bei Todesstrafe verboten war. Nicht erfasst wird von diesem Begriff der an verschiedenen Orten in den ersten Wochen und Monaten der deutschen Besetzung eingerichtete "offene" jüdische Stadtteil, in den die jüdische Bevölkerung einer Stadt noch ohne den späteren Anspruch totaler Erfassung abgeschoben wurde. Für den vom Gericht für wahrscheinlich gehalte-nen Fall, dass J. S. 1939 bis 1940 von einem solchen "offenen Ghetto" aus der Arbeit beim deutschen Polizeichef nachging, ist das ZRBG nicht anwendbar. In diesem Falle vielmehr entgehen ihm bzw. seiner Witwe zwar ebenfalls rentenrechtlich wirksame Bei-tragszeiten, doch ergibt sich insoweit kein Unterschied zu den damals an denselben Orten arbeitenden nichtjüdischen polnischen Beschäftigten, die ebenfalls aus jeder Sozialversicherung ausgegrenzt waren. Auch nach sorgfältiger Prüfung können abschließend keine Beitragszeiten und somit auch kein Rentenanspruch nach dem ZRBG für den verstorbenen Kläger und seine Witwe anerkannt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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