Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 55/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 04.04.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung eines höheren Elterngeldes aufgrund einer Anspruchsprüfung und Auszahlung nach Kalendermonaten statt nach Lebensmonaten. Der 1964 geborene Kläger beantragte am 07.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner am 14.10.2007 geborenen Tochter B ... Am 17.12.2007 teilte er mit, dass er vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 Elternzeit in Anspruch nehme und in dieser Zeit nicht arbeite. Mit vorläufigem Bescheid vom 24.01.2008 bewilligte ihm der Beklagte Elterngeld für die Zeit von 14.12.2007 bis 13.01.2008 i.H.v. monatlich EUR 1800,00 und von 14.01.2008 bis 13.02.2008 i.H.v. monatlich EUR 821,55. Zur Begründung des herabgesetzten Zahlbetrags im zweiten Monat wurde ausgeführt, der Kläger beziehe ab 01.02.2008 Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Insoweit erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er akzeptiere den Begriff "Lebensmonat" nicht. Im Sprachgebrauch ordne der Begriff "Monat" die Zeitspannen in unserem Kalendersystem. Der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2008 hielt an der vorgenommenen Berechnung fest. Die Klage begehrt weiterhin die Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung eines Gehaltsverzichts in zwei Kalendermonaten. Sie verweist sprachwissenschaftlich darauf, dass der "Duden" den Begriff des Lebensmonats nicht kenne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008 zur Zahlung von weiteren EUR 978,45 Elterngeld zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft. Die zulässige Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Der Beklagte hat wortgetreu § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) angewendet, wonach Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG bestimmt die Zahlung des Elterngeldes für eine Dauer von höchstens 14 Lebensmonaten. § 4 Abs. 2 S. 1 BEEG regelt auch die Auszahlung in der Staffelung nach Lebensmonaten. Die weiteren Absätze und Sätze dieser Vorschrift nehmen mit Regelungen über Anspruch und Höhe des Elterngeldes erkennbar auf die Einteilung nach Lebensmonaten Bezug. Es liegt auf der Hand, dass allein schon die mangelnde Vorhersehbarkeit des genauen Geburtstermins sowie die verschiedensten bei bei-den Elternteilen in dem Jahr nach der Geburt ihres Kindes zufällig oder schicksalhaft auf-tretenden Lebenssachverhalte dazu führen können, dass sich entgegen vorheriger Planung für den einen oder anderen Lebensmonat des Kindes kein Anspruch auf Elterngeld oder ein geringerer Anspruch ergibt. Das Gesetz, das um eine schnelle Auszahlung der für aktuellen Bedarf bestimmten Leistungen Sorge tragen muss, kann Zufallsergebnisse nicht ausschließen, deren Wirkung aber allein schon dadurch begrenzt ist, dass ja beispielsweise wie vorliegend der Konflikt zwischen Arbeitsentgelt und Elterngeldanspruch auf einen einzigen Lebensmonat beschränkt bleibt, neben dem die weiteren 13 Monate unbeeinträchtigt bleiben. Den Begriff "Lebensmonate" gebraucht das Gesetz ohne Willkür. Wer die im abendländischen Kulturkreis weithin gebräuchliche Tradition pflegt, an sogenannten Geburtstagen die Vollendung von "Lebensjahren" zu feiern, darf vom Begriff des "Lebensmonats" nicht überrascht sein. Auch die Kinderheilkunde fragt bei der Prüfung kindlicher Entwicklungsschritte nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten. Wenn dieser Begriff nicht im "Duden" vorkommt, dann deshalb, weil die Zahl der in der deutschen Sprache möglichen zusammengesetzten Substantive grenzenlos ist und die Aufnahme einzelner Beispiele in Wörterbücher nur dann sinnvoll ist, wenn solche Zusammensetzungen einen ganz speziellen Bedeutungsgehalt oder Namenscharakter erhalten haben. Diese sprach-wissenschaftliche Erkenntnis ist so allgemein, dass das Gericht beispielsweise auch ohne nähere lexikalische Abklärung zusammengesetzte Begriffe wie "Anspruchsdenken" oder "Wortklauberei" verwenden könnte und auch darauf vertraut, dass der Begriff "Klageabweisung" keine "Verständnisprobleme" (alles und alles zusammengesetzte Wörter) auf-wirft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung eines höheren Elterngeldes aufgrund einer Anspruchsprüfung und Auszahlung nach Kalendermonaten statt nach Lebensmonaten. Der 1964 geborene Kläger beantragte am 07.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner am 14.10.2007 geborenen Tochter B ... Am 17.12.2007 teilte er mit, dass er vom 01.12.2007 bis 31.01.2008 Elternzeit in Anspruch nehme und in dieser Zeit nicht arbeite. Mit vorläufigem Bescheid vom 24.01.2008 bewilligte ihm der Beklagte Elterngeld für die Zeit von 14.12.2007 bis 13.01.2008 i.H.v. monatlich EUR 1800,00 und von 14.01.2008 bis 13.02.2008 i.H.v. monatlich EUR 821,55. Zur Begründung des herabgesetzten Zahlbetrags im zweiten Monat wurde ausgeführt, der Kläger beziehe ab 01.02.2008 Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Insoweit erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er akzeptiere den Begriff "Lebensmonat" nicht. Im Sprachgebrauch ordne der Begriff "Monat" die Zeitspannen in unserem Kalendersystem. Der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2008 hielt an der vorgenommenen Berechnung fest. Die Klage begehrt weiterhin die Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung eines Gehaltsverzichts in zwei Kalendermonaten. Sie verweist sprachwissenschaftlich darauf, dass der "Duden" den Begriff des Lebensmonats nicht kenne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2008 zur Zahlung von weiteren EUR 978,45 Elterngeld zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft. Die zulässige Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Der Beklagte hat wortgetreu § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) angewendet, wonach Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG bestimmt die Zahlung des Elterngeldes für eine Dauer von höchstens 14 Lebensmonaten. § 4 Abs. 2 S. 1 BEEG regelt auch die Auszahlung in der Staffelung nach Lebensmonaten. Die weiteren Absätze und Sätze dieser Vorschrift nehmen mit Regelungen über Anspruch und Höhe des Elterngeldes erkennbar auf die Einteilung nach Lebensmonaten Bezug. Es liegt auf der Hand, dass allein schon die mangelnde Vorhersehbarkeit des genauen Geburtstermins sowie die verschiedensten bei bei-den Elternteilen in dem Jahr nach der Geburt ihres Kindes zufällig oder schicksalhaft auf-tretenden Lebenssachverhalte dazu führen können, dass sich entgegen vorheriger Planung für den einen oder anderen Lebensmonat des Kindes kein Anspruch auf Elterngeld oder ein geringerer Anspruch ergibt. Das Gesetz, das um eine schnelle Auszahlung der für aktuellen Bedarf bestimmten Leistungen Sorge tragen muss, kann Zufallsergebnisse nicht ausschließen, deren Wirkung aber allein schon dadurch begrenzt ist, dass ja beispielsweise wie vorliegend der Konflikt zwischen Arbeitsentgelt und Elterngeldanspruch auf einen einzigen Lebensmonat beschränkt bleibt, neben dem die weiteren 13 Monate unbeeinträchtigt bleiben. Den Begriff "Lebensmonate" gebraucht das Gesetz ohne Willkür. Wer die im abendländischen Kulturkreis weithin gebräuchliche Tradition pflegt, an sogenannten Geburtstagen die Vollendung von "Lebensjahren" zu feiern, darf vom Begriff des "Lebensmonats" nicht überrascht sein. Auch die Kinderheilkunde fragt bei der Prüfung kindlicher Entwicklungsschritte nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten. Wenn dieser Begriff nicht im "Duden" vorkommt, dann deshalb, weil die Zahl der in der deutschen Sprache möglichen zusammengesetzten Substantive grenzenlos ist und die Aufnahme einzelner Beispiele in Wörterbücher nur dann sinnvoll ist, wenn solche Zusammensetzungen einen ganz speziellen Bedeutungsgehalt oder Namenscharakter erhalten haben. Diese sprach-wissenschaftliche Erkenntnis ist so allgemein, dass das Gericht beispielsweise auch ohne nähere lexikalische Abklärung zusammengesetzte Begriffe wie "Anspruchsdenken" oder "Wortklauberei" verwenden könnte und auch darauf vertraut, dass der Begriff "Klageabweisung" keine "Verständnisprobleme" (alles und alles zusammengesetzte Wörter) auf-wirft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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