L 2 AL 133/03

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AL 441/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 133/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Offensichtlichkeit der Masselosigkeit als Voraussetzung des Insolvenzfalls genügt es, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen für die Masselosigkeit sprechen (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R). Der Offensichtlichkeit der Masselosigkeit muss bei einer juristischen Person nicht entgegenstehen, dass der Geschäftsführer verschwunden ist, weil regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass er entzogenes Vermögen zugunsten der Gesellschaft beiseite geschafft hat.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. November 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den noch ausstehenden Insolvenzgeldbetrag von 673,24 EUR (1.316,74 DM) zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Insolvenzgeld für die Monate März und April 2001.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagte am 23. Mai 2001 die Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von 9316,74 DM. Sie gab an, sie sei als Bauingenieurin bei der Firma ABG A. B. mbH in G. –A. beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch ihre Kündigung zum 30. April 2001 beendet worden. Sie legte Lohnunterlagen für die Monate März und April 2001 vor. Die Firma S. GmbH in B. , die für die Lohnbuchhaltung zuständig war, bestätigte, dass das Arbeitsentgelt für die Monate März und April 2001 in der von der Klägerin genannten Höhe nicht gezahlt worden sei; das habe auch der Geschäftsführer der Firma ABG bestätigt. Die Klägerin legte weiter ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2001 vor, das der Firma ABG nicht zugestellt werden konnte, weil sie laut Postvermerk erloschen sei.

Die ABG A. B. wurde am 14. Juli 1999 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wildeshausen eingetragen. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war H. C. v. D. , wohnhaft in A. , Niederlande. Gegenstand des Unternehmens war die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben für eigene und fremde Rechnung sowie alle mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Am 15. Mai 2001 beantragte die DAK beim Amtsgericht Delmenhorst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung von 6.064,55 DM. Das Amtsgericht Wildeshausen teilte am 18. Mai 2001 mit, dass die Firma nicht über Grundbesitz verfüge und amtsbekannt unpfändbar sei. In dem Insolvenzantragsverfahren erstattete Rechtsanwalt und Steuerberater H. B. am 10. Dezember 2001 ein Gutachten. Darin führte er aus, die Firma AGB mbH sei eine reine Betriebsgesellschaft. Zum Vermögen der Betriebsgesellschaft gehöre nicht das betriebsnotwendige Anlagevermögen. Dieses sei der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Sodann verblieben voraussichtlich nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die der Betriebsgesellschaft zuzuordnen seien. Die Landessparkasse Oldenburg mache Forderungen von 345.658,26 DM geltend. Da ihm der Geschäftsführer als Auskunftsperson fehle, könne er sich kein hinreichendes Bild zur Vermögenslage der Firma machen, das gelte insbesondere im Hinblick auf die halbfertigen Arbeiten und auf die Realisierbarkeit der Forderungen. Ein Insolvenzgrund sei deshalb nicht feststellbar. Die DAK nahm daraufhin den Insolvenzantrag am 14. Januar 2002 zurück.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Vorschusses auf das Insolvenzgeld zunächst mit Bescheid vom 6. Juli 2001 ab, weil ein Insolvenztatbestand nicht habe festgestellt werden können; ein Insolvenzereignis liege noch nicht vor. Nachdem der Antrag der DAK auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ABG bekannt geworden war, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 2001 einen Vorschuss in Höhe von 8.000,00 DM (4.090,34 EUR). Sie teilte mit, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei, weil ein Insolvenzereignis nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2002 bat die Klägerin um Überweisung des noch offenen Betrages von 1.376,74 DM. Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Antrag auf Insolvenzgeld vom 29. Mai 2001 leider nicht entsprechen könne, weil über das Vermögen der Firma weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt worden sei; der Tatbestand einer vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit aufgrund von Zahlungsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Betriebseinstellung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden und ein Insolvenzverfahren zu dem Zeitpunkt offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Die Klägerin habe den gewährten Vorschuss in Höhe von 8.000,00 DM/4.090,34 EUR zu erstatten. Die Klägerin erhob am 28. Februar 2002 Widerspruch und führte aus, nach ihrer Meinung sei der Tatbestand "Einstellung der Betriebstätigkeit" eindeutig gegeben. Löhne seien für die angegebene Zeit nicht gezahlt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002 zurück und führte zur Begründung aus. Zwar habe der Inhaber der früheren Firma die Arbeitnehmer entlassen, die Geschäftsräume geschlossen und sich selbst ins Ausland abgesetzt, möglicherweise auch, um sich dem Zugriff noch anderer Gläubiger zu entziehen. Dieses Verhalten müsse aber nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten; Zahlungsunwilligkeit könne jedoch einen Insolvenztatbestand nicht auslösen. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Arbeitgeberfirma tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei. Auch im Sozialrecht gelte der Grundsatz, dass diejenigen, die Ansprüche geltend machen, die anspruchsbegründenden Tatsachen – hier die Zahlungsunfähigkeit der Firma – auch beweisen müssten. Das sei hier nicht geschehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die S. BKK mit, dass die Firma ABG die Klägerin für die Monate März bis April 2001 angemeldet habe. Es stünden aber Beiträge in Höhe von 2.361,84 EUR aus. Die Firma ABG wurde am 27. Mai 2002 von Amts wegen gewerberechtlich abgemeldet.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 4. November 2003 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, da vier weitere Arbeitnehmer der ABG mbH Klagen gegen ablehnende Insolvenzgeldbescheide vor Sozialgerichten in Niedersachsen anhängig gemacht hätten, bestünden bei der Firma Arbeitsentgeltschulden zumindest gegenüber diesen vier Arbeitnehmern. Aus der Stellungnahme des Gutachters im Insolvenzantragsverfahren gehe hervor, dass der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin Außenstände bei der Landessparkasse Oldenburg in Höhe von 345.658,26 DM habe. Allerdings sei der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH untergetaucht. Deshalb sei es nicht möglich, die Angaben der Klägerin, die Betriebseinstellung sei wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgt, nachzuweisen. Es verbleibe in Fällen dieser Art eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sich wegen Zahlungsunwilligkeit abgesetzt habe. Zahlungsunwilligkeit löse jedoch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld aus. Dies sei auch sachgerecht, da die Versichertengemeinschaft nicht für unrechtmäßiges, eventuell sogar strafbares Verhalten eines Arbeitgebers einzustehen habe. Nur in dem Fall, in dem die Zahlungsunfähigkeit objektiv festgestellt werde, bestehe ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Nachweispflicht liege bei der Klägerin.

Gegen das ihr am 11. November 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in den Niederlanden gewohnt und sei nur bei Bedarf nach Deutschland gekommen. Sie habe ihn zweimal gesehen. Gesellschafter sei außerdem ein Herr J. B. H. in Bremen gewesen. Dieser habe in Abwesenheit von Herrn v. D. auch die Geschäfte geführt. In dem Gebäude, in dem sie gearbeitet habe, habe es eine Mitarbeiterin gegeben, die die Buchhaltung gemacht habe. Außerdem habe noch jemand Abrechnungen gemacht. Mit weiteren Arbeitnehmern habe sie nie zu tun gehabt. Sie sei für die Planung und Ausschreibung eines bestimmten Projektes zuständig gewesen. Der Auftrag hätte zwei bis drei Monate dauern sollen. Im Falle der Auftragsvergabe hätte die Firma die Bauleitung gehabt; eigene Arbeitnehmer hätten nicht eingesetzt werden sollen. Mitte oder Ende April seien das Hauptzollamt Oldenburg und die Staatsanwaltschaft erschienen und hätten viele Akte mitgenommen. Sie habe von diesen erfahren, dass die Firma hohe Beträge schulde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den noch ausstehenden Insolvenzgeldbetrag von 1.316,74 DM/673,24 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Beschwerdewert 500,00 EUR übersteigt. Sie ist außerdem form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegt worden (§ 151 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2001 in Höhe von 9.316,74 DM (4.763,57 EUR). Daraus ergibt sich nach Abzug des gezahlten Vorschusses von 8.000 DM ein Restbetrag von 1.316,14 DM/673,24 EUR, den die Beklagte ihr noch schuldet.

Mit der Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG wendet sich die Klägerin gegen die Rückzahlung des Vorschusses und verlangt die Zahlung des noch ausstehenden Insolvenzgeldes.

Nach § 183 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Gegen das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden; auch wurde kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. In Betracht kommt deshalb nur der dritte Insolvenzgeldfall, nämlich die Betriebseinstellung bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der Arbeitgeberin. Die Voraussetzungen dieses Insolvenzgeldfalles liegen hier vor.

Der Betrieb der Arbeitgeberin ist zum 30. April 2001 eingestellt worden. Dieses Datum ergibt sich zum einen aus den Angaben der Klägerin, zum anderen daraus, dass auch die übrigen Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt entlassen worden sind. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die DAK am 15. Mai 2001 zwar gestellt, diesen Antrag aber zurückgenommen, so dass er der Annahme des Insolvenzereignisses der Betriebseinstellung nicht entgegensteht (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 30. Oktober 1991 – 10 RAr 3/91 – SozR 3–4100 § 141 b Nr. 3). Der Antrag hätte dem Insolvenzgeldereignis "Betriebseinstellung" am 30. April 2001 ohnehin nicht entgegen stehen können. Das ist unter den Beteiligten nicht mehr streitig.

Da keine Entscheidung des Insolvenzgerichts vorliegt, muss die Beklagte bzw. das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorliegen. Hierbei müssen weder die Beklagte noch das Sozialgericht für das Vorliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen letzte Klarheit herstellen. Es genügt vielmehr, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen für die Masseunzulänglichkeit sprechen (BSG, Urteil vom 4. März 1999 – B 11/10 AL 3/98 R – DBlR 4500 24 AFG/§141e). Diesen Grundsatz hat das BSG bei der Prüfung, ob der Arbeitnehmer die Antragsfrist des § 141e AFG (§ 324 Abs. 3 SGB III) eingehalten hat, für angemessen gehalten. Dieselbe Definition des Begriffs der Offensichtlichkeit muss auch der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zugrunde gelegt werden. Nach dem genannten Maßstab war die Arbeitgeberin der Klägerin im Zeitpunkt der Betriebseinstellung offensichtlich zahlungsunfähig und vermögenslos.

Nach den Feststellungen im Insolvenzantragsverfahren handelte es sich bei der Firma ABG mbH um eine reine Betriebsgesellschaft ohne Vermögen. Über Grundbesitz verfügte sie nicht. Das Amtsgericht Wildeshausen hat die Firma bereits am 15. Mai 2001 als amtsbekannt unpfändbar bezeichnet. Die DAK hat für elf Monate keine Beiträge erhalten und wiederholt ergebnislos zu vollstrecken versucht. Die Beiträge für die Klägerin waren nicht an ihre Krankenkasse gezahlt worden. Auch andere Arbeitnehmer haben offene Lohnforderungen gegen die Firma ABG mbH. Die Landesparkasse Oldenburg macht Forderungen in Höhe von 345.658,26 DM geltend. Finanzamt und Hauptzollamt fahndeten nach dem Geschäftsführer. Die Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der Arbeitgeberin waren am 30. April 2001 auf Grund der erkennbaren wirtschaftlichen Verhältnisse für den unvoreingenommenen Betrachter offensichtlich.

Demgegenüber kann dem Verschwinden des Geschäftsführers keine Bedeutung beigemessen werden. Nach ihm wurde im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gefahndet. Im Hinblick auf die Finanzverhältnisse der GmbH und ihre Vermögenslosigkeit fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der flüchtige Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH Vermögen außer Landes gebracht hat. Wenn er der Gesellschaft Vermögen entzogen haben sollte, dann hat er das für sich selbst im eigenen Interesse, nicht im Interesse der überschuldeten GmbH getan. Jede andere Bewertung der bekannten Vorgänge ist lebensfremd. Das muss zumindest gelten, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist. Bei der GmbH kommt es auf die Wirtschaftsverhältnisse der Gesellschafter nicht an, sondern lediglich auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft selbst (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2000 – L 8 AL 42/99 – zitiert nach JURIS). Anders kann die Frage zu beurteilen sein, wenn es sich um eine Einzelfirma handelt, weil dann der Inhaber des entzogenen Vermögens und der Arbeitgeber identisch sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1993 – 10 RAr 9/91 – SozR 3 – 4100 § 141b Nr. 7). Das musste der Senat jedoch nicht entscheiden.

Auch die übrige Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld hat die Klägerin erfüllt. Sie hat Insolvenzgeld innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten beim zuständigen Arbeitsamt beantragt (vgl. § 324 Abs. 3 SGB III). Insolvenzgeld macht sie für die letzten zwei Monate ihres Arbeitsverhältnisses geltend, also für ausgefallenes Arbeitsentgelt innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums. Tatsächlich hat sie für die Monate März und April 2001 das ihr zustehende Arbeitsentgelt, das ordnungsgemäß abgerechnet worden ist, nicht erhalten. Das hat das Lohnbüro aus eigener Kenntnis bestätigt und auch mitgeteilt, dass dies der Geschäftsführer erklärt habe.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe von 9316,74 DM. Da sie einen Vorschuss von 8.000,00 DM erhalten hat, kann sie nur noch eine Restzahlung von 1.316,74 DM bzw. 673,24 EUR verlangen.

Das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts Magdeburg und der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 waren aufzuheben. Die Beklagte war entsprechend zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles handelt.
Rechtskraft
Aus
Saved