Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RJ 683/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 206/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versicherte, die einen Beruf im Rahmen einer Umschulung bei einem Berufsförderwerk erlernt und die anschließende Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden haben (hier: Mediendesign), können zur Abwendung von Erwerbsminderung auf diesen (Umschulungs-)Beruf gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Insbesondere kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der (Umschulungs-)Beruf wegen gesundheitlicher Defizite (hier: angeborene Missbildung der Hände) nicht wettbewerbsfähig ausgeübt werden könne. Vielmehr ist das erfolgreiche Ablegen der Prüfung vor der IHK als Nachweis der Befähigung anzusehen, den erlernten (Umschulungs-) Beruf vollwertig und wettbewerbsfähig ausüben zu können.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April bis zum 31. August 2003 sowie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2003 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), insbesondere wegen einer angeborenen Fehlbildung der Hände. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales Halle vom 7. Juni 1995).
Die am 1974 geborene Klägerin absolvierte nach Abschluss der Zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule ab 1990 eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin. Den Berufsschulabschluss erwarb sie am 12. Juni 1992. Die kaufmännische Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) H. –D. legte sie am 26. Juni 1992 ab. Anschließend war sie für drei Monate in Kurzarbeit im Ausbildungsbetrieb beschäftigt und wurde dann arbeitslos. Zwischen 1993 und 1995 übte sie nach ihren Angaben verschiedene kurzzeitige Tätigkeiten als Imbissverkäuferin aus. Von März bis Juni 1995 war sie selbstständig tätig. Die Klägerin bezog von der Beklagten vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Vom 15. Juni 1999 bis zum 12. Juni 2001 absolvierte die Klägerin auf Veranlassung und auf Kosten der Beklagten eine Umschulung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Mediendesign) und schloss diese Ausbildung am 26. Juni 2001 erfolgreich mit der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu L. ab. - Die Bewilligung der Rente auf Zeit war bis zum Ende der Ausbildung, d.h. bis zum 30. Juni 2001, verlängert worden. Der Weitergewährungsantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. - Der Ausbildung zur Mediengestalterin waren eine Eignungsprüfung und eine Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk (BfW) L. vorausgegangen. In dessen Einschätzungen vom 25. November 1998 und vom 6. Januar 1999 wurde die Klägerin unter Berücksichtigung einer angeborenen Miss- und Fehlbildung der Finger und einer Sehschwäche des linken Auges bei fehlendem Stereosehen für kaufmännische Berufe, Verwaltungs- sowie Druck- und Medienberufe als bedingt geeignet angesehen, weil sie bei der Benutzung des PC sehr eingeschränkt sei. Zwar könne sie eine Maus problemlos bedienen, die Benutzung der Tastatur sei aber nur mit erhöhtem Zeitaufwand möglich. Als Mediengestalterin sei sie wegen der dort erforderlichen Textbearbeitung nur bedingt geeignet. Die intellektuellen Fähigkeiten für eine Umschulungsmaßnahme lägen vor. Notwendig sei ein behindertengerecht ausgestatteter Arbeitsplatz, z.B. mit speziellen Diktierprogrammen. In zwei Leistungsbeurteilungen des BfW L. vom 14. Dezember 1999 und vom 19. Juni 2000 wurde ihr zunächst im Fach Computerschreiben keine Note erteilt, später erhielt sie die Note 2,5. Die übrigen Noten für Fachkompetenz lagen bei der zweiten Beurteilung zwischen 2,0 und 3,1. Hinsichtlich Belastbarkeit/Ausdauer und Arbeitstempo erfülle sie nur bedingt die Anforderungen. Im Rahmen eines vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 durchgeführten Praktikums bei der Firma m. werbung und druck, M. , wurde die Klägerin als "gut geeignet" eingeschätzt. Eine Einstellung schloss der Praktikumsbetrieb wegen der schlechten Auftragslage aus. Im Rahmen der sich an die Umschulung anschließenden Integrationsbetreuung wurde der Klägerin im August 2001 ein Stellenangebot übersandt; es kam jedoch nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin war vom 24. Juli 2002 bis zum 31. August 2003 als Produktionshelferin beschäftigt und musste dort nach ihren Angaben Lebensmittel auf Paletten stapeln. Sie bezog Krankengeld vom 4. Juli bis zum 8. August 2003 sowie anschließend Arbeitslosengeld und erhält heute Arbeitslosengeld II.
In ihrem Rentenantrag vom 13. März 2003 gab die Klägerin an, sie könne ganztags arbeiten, aber nicht heben und tragen. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus den früheren Rentenverfahren bei. Nach einem chirurgischen Gutachten des Dr. D. vom 22. Dezember 1995 bestehen im Bereich der rechten Hand Verschmelzungen von verschiedenen großen Residuen der Grundglieder der Finger zwei bis vier. Dort fehlen End- und Mittelglieder, an Finger fünf das Endglied. Der Spitzgriff sei normal möglich, Breit-, Haken- und Faustgriff seien ausgeschlossen. Im Bereich der linken Hand fehlt der Daumen komplett, im Bereich des dritten Fingers links alle Phalangen und am vierten Finger links das Endglied. Der Faustschluss sei inkomplett und geschwächt, die linke Hand könne nur für einen Hakengriff benutzt werden und nichts halten. Der Gutachter meinte, es seien nur Schreibarbeiten und eingeschränkt auch Büroarbeiten denkbar. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 8. Februar 1996 enthält die Einschätzung, leichte Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Die Klägerin sei Linkshänderin, schreibe aber mit rechts. Wegen einer Schwachsichtigkeit des rechten Auges sei das räumliche Sehen gestört. Probleme bestünden bei Feinarbeiten. Die Klägerin komme mit der Behinderung nach ihren Angaben gut zurecht. Ferner zog die Beklagte Unterlagen des BfW L. bei und holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W. vom 21. Juli 2003 ein. Dieser meinte, Arbeiten am Computer dürften wegen der vorhandenen Sensibilität möglich sein. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. August 2003 ab, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich verrichten könne.
In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 9. September 2003 machte die Klägerin geltend, seit der ersten Rentengewährung sei keine Besserung eingetreten, weil es sich um einen Geburtsfehler handele. Sie könne die körperlich schweren Arbeiten im Lager nicht mehr verrichten. Angesichts der Behinderung der Hände stelle sie aber kein anderer Arbeitgeber ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 zurück, weil die Klägerin noch leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen und ohne vollen Gebrauch der Hände sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Damit sei sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben und, als Folge der schweren Arbeit als Produktionshelferin, Schmerzen in den Händen und Taubheit bei mittelschwerer Belastung angegeben. Es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, weshalb ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W. vom 24. September 2004, des Facharztes für Neurologie Dr. W. vom 13. Januar 2005 sowie des Facharztes für Chirurgie Dr. M. -R. vom 7. Januar 2005 beigezogen. Dipl.-Med. W. hat mitgeteilt, nach Angaben der Klägerin sei in der rechten Hand seit Mai 2003 ein verstärktes Taubheitsgefühl aufgetreten. Es bestehe eine Parästhesie der rechten Hand und des rechtes Armes. Längere PC-Arbeiten und längere Schreibarbeiten per Hand seien ausgeschlossen. Bei Dr. W. war die Klägerin einmalig im Januar 2004 wegen passagerer Parästhesien der rechten Hand in Behandlung gewesen. Dieser hat keine neurologischen Befunde im Sinne einer Nervenkompression festgestellt. Er hat eine sechsstündige leichte körperliche Tätigkeit wegen der Funktionseinschränkungen beim Greifen und Halten ausgeschlossen. Dr. M. –R. hat die Klägerin wegen Beschwerden der Halswirbelsäule infolge eines Arbeitsunfalls am 8. Januar 2003 sowie wegen einer posttraumatischen Sehnenscheidenentzündung des rechten Handgelenks nach einer Zerrung infolge eines Arbeitsunfalls am 12. Mai 2003 behandelt. Wegen der angegebenen Sensibilitätsstörungen habe er den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts gestellt und die Klägerin zu einem Neurologen überwiesen.
Das Sozialgericht hat sodann Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, vom 10. Februar 2005, des BfW L. vom 12. Mai 2005 sowie des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 28. Juni 2005, jeweils zu den Anforderungen der Tätigkeit als Mediengestalter, beigezogen. Nach diesen Auskünften werde diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen und meist am PC ausgeübt.
Die Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung angenommen. Die Klägerin könne jedoch als Mediengestalterin arbeiten. Der Zustand der Hände habe sich durch die schwere körperliche Tätigkeit nur vorübergehend verschlechtert. Darüber hinaus sei die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verweisbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen, ohne vollen Gebrauch beider Hände, ohne Anforderungen an Feinmotorik und Kraftbelastung, ohne Absturzgefahr, ohne Klettern und Steigen, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und ohne räumliches Sehen vollschichtig verrichten. Eine weitere medizinische Beweiserhebung sei nicht erforderlich gewesen, da keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Vorgutachten eingetreten seien. Zwar liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Klägerin könne aber noch als Pförtnerin an der Nebenpforte tätig sein. Dazu hat sich das Gericht auf Auskünfte des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) vom 3. Dezember 2002 und vom 13. Dezember 2002 für den erkennenden Senat sowie auf ein berufskundliches Gutachten der Dipl.-Verwaltungswirtin S. H. vom 27. Dezember 1996 gestützt. Die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei bei der Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte berücksichtigt. Solche Arbeitsplätze seien hinreichend auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht ausschließlich betriebseigenen leistungsgeminderten Arbeitern vorbehalten. Die Klägerin verfüge über die notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien nicht ausgeschlossen und entsprechende Arbeitsplätze nicht versperrt. Das äußere Erscheinungsbild und die Hände hätten in der mündlichen Verhandlung gepflegt gewirkt. Die Klägerin scheine mit der angeborenen Fehlbildung der Hände gut und geschickt zurecht zu kommen.
Gegen das ihr am 10. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und im Weiteren geltend gemacht: Die Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens durch das Sozialgericht sei zutreffend. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes könne sie aber nicht auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verwiesen werden. Das Aufgabengebiet der Pförtner habe sich in den letzten Jahren zügig erweitert. Das Bedienen einer Telefonanlage gehöre ebenso dazu sowie das Überwachen von technischen Sicherheitseinrichtungen oder die Postbearbeitung. Zahlreiche Stellen im einfachen Pförtnerdienst seien aufgrund technischer Weiterentwicklungen in den letzten Jahren weggefallen. Die Arbeiten würden zunehmend, insbesondere bei Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, privaten Sicherheitsdiensten übertragen. Diese stellten weit höhere körperliche und geistige Anforderungen an die Mitarbeiter als öffentliche Arbeitgeber. Sie sei wegen ihrer Behinderung nicht universell einsetzbar und verfüge nicht über die körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Separatwachfrau. Darüber hinaus hätten viele Mitbürger Schwierigkeiten im Umgang mit ihr wegen der Fehlbildung der Hände. Wegen des erforderlichen Publikumsverkehrs sei wenig wahrscheinlich, dass ein privates Sicherheitsunternehmen sie einstellen würde. Außerdem dürften Tätigkeiten als Pförtnerin an der Nebenpforte unter Zugrundelegung der Angaben des BDWS auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heute nur noch ca. 200 mal vorhanden sein. Der BDWS habe die damaligen Angabe von 1.000 Arbeitsplätzen im Jahre 2002 auch nur geschätzt. Aus den Erhebungen lasse sich ferner nicht erkennen, wie viele dieser Tätigkeiten weniger als 30 Stunden/Woche angeboten würden. Umgerechnet auf das Land Sachsen-Anhalt seien hier lediglich 20 Arbeitsplätze vorhanden. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien erwerbsgemindert Versicherte, die bei vernünftiger Betrachtungsweise praktisch keine Chance mehr hätten, in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit unterzukommen. Nach einer Mitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2006 arbeiteten in Sachsen-Anhalt in der Berufsgruppe 793 (Pförtner, Werkspförtner, Hauswarte und Schulhausmeister) noch 5.944 Personen. Im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt seien insgesamt 154 Personen in die Vergütungsgruppe BAT IX und X eingestuft. Es sei daher zu vermuten, dass es derartige Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl im öffentlichen Dienst tatsächlich nicht mehr gebe. Nach der Rechtsprechung des BSG seien zwar grundsätzlich Berufe, die tarifvertraglich erfasst werden, als existent anzusehen. In besonderen Fällen könne es aber nahe liegen, dass der Beruf trotz der tarifvertraglichen Erfassung in einer nur ganz geringen Zahl vorkomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April bis zum 31. August 2003 sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2003 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten eine weitere Auskunft des BDWS vom 23. Dezember 2003 für den erkennenden Senat übersandt und diese zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Ferner hat der Senat vom BfW Leipzig die Auskunft vom 13. Juli 2006 eingeholt. Danach sei eine fehlende Eignung vor Beginn der Umschulung nicht festgestellt worden. Die Klägerin selbst habe die Einschätzung einer bedingten Eignung nicht geteilt und sich für uneingeschränkt geeignet angesehen. Die Auswirkungen der körperlichen Behinderung seien von ihr nicht als so erheblich eingeschätzt worden. Während der Ausbildung hätten sich, auch hinsichtlich der schreibtechnischen Anforderungen, ebenfalls keine Hinweise für eine fehlende Eignung ergeben. Bei Zweifeln an der Möglichkeit des wettbewerbsfähigen Einsatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre die Ausbildung abgebrochen worden. Die fachliche und körperliche Befähigung werde auch durch den IHK-Abschluss bestätigt. Bei Zweifeln an einer ausreichenden Befähigung zur Ausübung des Berufs werde der IHK-Abschluss verweigert. Die Klägerin sei bedingt einsetzbar gewesen für alle erdenklichen berufstypischen Einsatzbereiche. Bei Abschluss der Ausbildung habe sie über die auf dem ersten Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen verfügt, wobei durch die lange Arbeitslosigkeit inzwischen sicherlich Defizite in den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten eingetreten seien. Die Vielfalt der Aufgaben im Umschulungsberuf schließe trotz der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Hände und der Störung des räumlichen Sehens eine Verwendung in dem erlernten Beruf nicht aus. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eignungsausschließende Bedenken geäußert, aber schon vor dem Ende der Maßnahme eine weitere Rentengewährung beantragen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zusteht. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 SGG).
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1. Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. März 2003 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 93 Monate mit Beitragszeiten und im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 39 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
2. Die Klägerin ist aber nicht erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme des Sozialgerichts kann die Klägerin körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von schwereren Lasten, ohne vollen Gebrauch beider Hände, ohne besondere Anforderungen an Feinmotorik, ohne Absturzgefahr, ohne Klettern und Steigen, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und ohne hohe Anforderungen an räumliches Sehen vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dieses vom Sozialgericht ermittelte sozialmedizinische Leistungsbild hat die Klägerin mit ihrer Berufung ausdrücklich bestätigt, so dass für den Senat auch kein Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen bestand.
Soweit die Klägerin für die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Produktionshelferin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt, fehlt es deshalb schon an einer teilweisen Erwerbsminderung. Diese setzt ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus. Eine eventuelle Ausübung der Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist daher nicht relevant.
Bei der Klägerin besteht in Folge einer angeborenen Fehlbildung beider Hände eine Funktionsbeeinträchtigung unterschiedlichen Ausmaßes. Im Bereich der rechten Hand sind ein normaler Spitzgriff möglich, Breit-, Haken- und Faustgriff aber ausgeschlossen. Im Bereich der linken Hand ist der Faustschluss inkomplett und geschwächt möglich. Die Hand kann nur für Hakengriffe genutzt werden und nichts Schweres halten. Andererseits liegt keine völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hände vor, wie die von der Klägerin in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten mit unterschiedlichsten Anforderungen an die Funktion der Hände belegen. Darüber hinaus liegt eine eingeschränkte Sehschärfe rechts vor, die das räumliche Sehvermögen beeinträchtigt.
Dieses sozialmedizinische Leistungsvermögen ergibt sich zum einen aus dem chirurgischen Gutachten des Dr. D. vom 22. Dezember 2001 sowie dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2006 und schließlich aus den Feststellungen des BfW L. im Rahmen der dort durchgeführten Umschulungsmaßnahme. Zum anderen wird das sozialmedizinische Leistungsvermögen durch den schulischen und beruflichen Werdegang der Klägerin bestätigt. Trotz ihrer Beeinträchtigungen infolge der angeborenen Fehlbildung der Hände war sie in der Lage, eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin erfolgreich abzuschließen, als Imbissverkäuferin tätig zu sein, ein selbstständiges Gewerbe zu betreiben, erfolgreich eine Umschulung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien zu absolvieren und schließlich eine Tätigkeit als Verpackerin mit erheblichen Anforderungen an die Kraft beider Hände auszuüben.
Während bei der Umschulung zunächst keine Benotung für das Fach Computerschreiben erfolgte, ist der Klägerin vom BfW L. am 19. Juni 2002 in diesem Fach die Note 2,5 erteilt worden. Diese liegt im Durchschnitt des Notenspektrums und weist daraufhin, dass die Klägerin den Anforderungen an feinmotorische Fähigkeiten für das Computerschreiben in ausreichendem Maße genügen konnte. Auch das im Rahmen der Umschulung durchgeführte Praktikum vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 hat die Klägerin mit einem "gut geeignet" absolviert. Für das Vorliegen einer hinreichenden Gebrauchsfähigkeit der Hände für mehr als leichte Haltetätigkeiten spricht auch die vom 24. Juli 2002 bis zur Arbeitsunfähigkeit am 4. Juli 2003 ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelferin. Nach Angaben der Klägerin musste sie dort Lebensmittel auf Paletten verpacken. Wenn auch eine dauerhafte Ausübung dieser Tätigkeit, die mit dem Heben und Tragen von schwereren Lasten einhergeht, für die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht ausgeschlossen ist, verbleibt jedoch die Erkenntnis, dass sie immerhin fast ein Jahr lang die ihr eigentlich unzumutbare Tätigkeit bewältigen konnte.
Die Folgen der Überbeanspruchung der Hände sowie der beiden Arbeitsunfälle während der zuletzt versicherungspflichtig als Produktionshelferin ausgeübten Tätigkeit sind vorübergehend gewesen und haben das Leistungsvermögen nicht dauerhaft wesentlich verschlechtert. Zwar hat die Klägerin aufgrund der ihr gesundheitlich unzumutbaren Tätigkeit als Produktionshelferin über zunehmende Taubheitsgefühle insbesondere im Bereich der rechten Hand geklagt. Ausweislich der vom Sozialgericht eingeholten Befundberichte hat sich jedoch insoweit kein erheblicher, bleibender Befund ergeben. Bei der einmaligen Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie/Chirotherapie Dr. W. am 26. Januar 2004 hat sie zwar passagere Parästhesien im Bereich der gesamten rechten Hand genannt. Bei einer neurologischen Untersuchung hat Dr. W. aber Normalbefunde festgestellt.
Der Senat folgt im Übrigen nicht der Einschätzung des Dr. W. , der aufgrund der angeborenen Missbildung einen Einsatz für leichtere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich nicht für möglich hielt. Dr. W. hat die Klägerin lediglich einmal untersucht und sich daher nur eingeschränkt ein Bild über ihr tatsächliches Leistungsvermögens machen können. Außerdem hat die Klägerin durch ihre früheren Berufstätigkeiten und die erfolgreiche Ausbildung zur Mediengestalterin gezeigt, dass gerade ein solches Leistungsvermögen durchaus noch besteht.
3. Bei der Klägerin liegt aufgrund der Fehlbildung der Hände eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz des mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens zu Zweifeln an einer Vermittelbarkeit für entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führt. Die Fehlbildung der Hände führt zu erheblichen Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit, weshalb ein großes Feld von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. der Bereich der Verpacker oder Produktionshelfer, von vornherein ausgeschlossen ist. Vergleichbar der vom BSG als Katalogfall angeführten Einarmigkeit führen die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsstörungen zu Zweifeln an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 41). Die Beklagte war daher verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Klägerin ist die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Verweisungstätigkeit als Mediengestalterin, die zugleich der Umschulungsberuf der Klägerin ist, gesundheitlich zumutbar. Dagegen scheint zwar zunächst die Einschätzung des BfW L. vom 1. Juni 1999 vor Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu sprechen. Anlässlich der vorgeschalteten Arbeitserprobung für die Umschulung als Mediengestalterin war die Klägerin nur als bedingt geeignet angesehen worden. Aus den Zwischenzeugnissen ergibt sich auch, dass zunächst Probleme bei der Computerbedienung vorlagen, so dass keine Benotung erfolgte. Im Rahmen der Zwischenprüfung am 18. Juni 2000 hat die Klägerin aber dann die Note 2,5 für das Fach Computerschreiben erhalten und offenkundig den Anforderungen entsprechende Fähigkeiten entwickelt.
Nicht gegen eine gesundheitliche Eignung für die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit als Mediengestalterin sprechen die von dem Sozialgericht eingeholten berufskundlichen Einschätzungen der Bundesagentur für Arbeit, des BfW L. sowie des Bundesinstituts für Berufsbildung. Danach wird die Tätigkeit als Mediengestalter überwiegend im Sitzen und meist am PC ausgeübt. Diesen Anforderungen war die Klägerin gewachsen. Denn sie hat ein Praktikum als Werbegestalterin vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 durchlaufen und ist von dem Praktikumsbetrieb als "gut geeignet" eingeschätzt worden. Schließlich hat sie die Umschulung mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgeschlossen und damit gezeigt, dass sie der Tätigkeit wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen ist. Denn bei der Prüfung sind an die Klägerin die gleichen Anforderungen gestellt worden wie an nichtbehinderte Umschüler. Da die Frage der Einschränkung des Leistungsvermögens vorrangig eine Rechtsfrage ist, ist die tatsächliche Arbeitsleistung ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Ihr kann ein stärkerer Beweiswert zukommen als einer medizinischen Leistungseinschätzung (KassKomm-Niesel, § 43 SGB VI, Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Gleiches gilt für eine erfolgreiche Umschulung, die wie in vorliegendem Fall auf eine Berufsausübung unter wettbewerbsfähigen Bedingungen ausgerichtet ist und durch eine externe, objektive Prüfung vor der IHK abgeschlossen wurde. Der Senat hat auch keinen Anhalt, dass die Behinderung der Hände zu einem erheblich verlangsamten Arbeitstempo mit der Folge fehlender Wettbewerbsfähigkeit als Mediengestalterin führt. Es bestehen angesichts der Ausbildungsergebnisse, des Praktikumszeugnisses sowie der Stellungnahme des BfW für den Senat keine Zweifel, dass die Klägerin der Bedienung eines PC innerhalb der Bandbreite der üblichen Anforderungen an das Arbeitstempo gewachsen ist. Anderenfalls wären die Benotung für das Fach Computerschreiben, die Praktikumsbeurteilung sowie die Prüfung vor der IHK nicht so gut ausgefallen. Selbstverständlich wird die Klägerin hinsichtlich des Arbeitstempos am PC nicht zu der absoluten Leistungsspitze vergleichbarer Arbeitnehmer gehören können. Allerdings ist dies auch nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vermittelbarkeit in Tätigkeiten des Umschulungsberufes. Die Individualität eines jeden Menschen führt dazu, dass in allen Berufsbereichen Arbeitnehmer mit verschiedenen Fähigkeiten anzutreffen sind, ohne dass allein die absolute Leistungsspitze als geeignet für den Beruf anzusehen wäre. Für die Frage der Verweisbarkeit auf den Umschulungsberuf ist allenfalls auf durchschnittliche Anforderungen eines potentiellen Arbeitgebers an das Arbeitstempo bei der Datenbearbeitung abzustellen, die die Klägerin zur Überzeugung des Senats erfüllen kann.
Darüber hinaus ist die Schnelligkeit der Tastaturbedienung nicht das Hauptmerkmal für eine berufliche Eignung als Mediengestalterin. Vielmehr sind Hauptmerkmal einer beruflichen Eignung kreative Fähigkeiten hinsichtlich der gestalterischen Umsetzung von Medienprodukten oder die Entwicklung von Gestaltungskonzeptionen sowie geeignete Persönlichkeitszüge (vgl. BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit zu: Mediengestalter/in - Digital - /Printmedien - Mediendesign). Insoweit bestehen seitens der Behinderung der Hände keine Einschränkungen.
Keine Bedenken an der Wettbewerbsfähigkeit für den Umschulungsberuf hat der Senat hinsichtlich des Kontaktes mit Mitarbeitern und Kunden. Der Senat vermag die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der von ihr als entstellend beurteilten Fehlbildung der Hände und der Bedenken potentieller Arbeitgeber nicht zu teilen. Das Sozialgericht hat aufgrund seines persönlichen Eindrucks von einem gut gepflegten Zustand der Hände berichtet. Die Beobachtung des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung einer guten Handgeschicklichkeit ist mehrfach von den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Ein Vergleich mit entstellenden Krankheiten, die erhebliche, sachlich gerechtfertigte subjektive Vorbehalte seitens eines Arbeitsgebers gegen die Einstellung der Klägerin rechtfertigen könnten, verbietet sich hier. Eine angeborene Fehlbildung der Hände ist nicht vergleichbar mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, die zu ernsten Zweifeln an der Erlangbarkeit eines Arbeitsplatzes führen. Immerhin war die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach kurzfristig als Imbissverkäuferin tätig gewesen und hatte dabei ständig mit Publikum zu tun. Dabei ist auch zu beachten, dass unsere Gesellschaft eine Integration behinderter Menschen in allen Lebens- und Berufsbereichen anstrebt und daher subjektive Befürchtungen des behinderten Menschen selbst, aufgrund seiner Behinderung bei einer Einstellung übergangen zu werden, hier nicht berücksichtigt werden können.
Soweit in der Auskunft des BfW vom 13. Juli 2006 Defizite hinsichtlich der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten wegen der langen Arbeitslosigkeit vermutet werden, hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin solche Defizite, sollten sie vorliegen, innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten wieder beseitigen könnte. Sie hat die Ausbildung im Jahr 2001 mit guten Ergebnissen abgeschlossen und verfügt über gute intellektuelle Anlagen, um in kürzester Zeit eventuell aufgetretene Wissenslücken zu schließen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen des BfW L. eine normale Intelligenz und Kommunikationsfähigkeit, welche die Klägerin zum erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungsberufes befähigt haben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich.
Eine tatsächliche Arbeitsausübung oder die erfolgreiche Durchführung einer Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt nur dann nicht zu einer Indizwirkung für das sozialmedizinische Leistungsvermögen, wenn die Tätigkeit unmittelbar auf Kosten der Gesundheit oder unter unzumutbaren Beschwerden verrichtet wird. Aus den über die Klägerin vorliegenden Unterlagen des BfW L. über ihre Umschulung zur Werbe- und Mediengestalterin vom 15. Juni 1999 bis zum 12. Juni 2002 sowie der Auskunft vom 13. Juli 2006 für den Senat ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Klägerin die Umschulung unter solchen Umständen absolviert hätte. Vielmehr war die Klägerin den Anforderungen an den Beruf - auch in schreibtechnischer Hinsicht - gewachsen und verfügte bei Abschluss der Ausbildung über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für eine wettbewerbsfähige Ausübung des Berufs auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Auch die behandelnden Ärzte haben erst von zunehmenden gesundheitlichen Problemen während der Tätigkeit als Produktionsarbeiterin berichtet. Daher ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin in dem Umschulungsberuf als Mediengestalterin zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig sein kann. Das gestörte räumliche Sehvermögen hat die Klägerin nicht gehindert, den Anforderungen an die Ausbildung und an die staatlichen Prüfungsinhalte zu genügen. Sie ist auch in der Lage, bei ergonomisch ausgestalteter Arbeitsplatzausstattung, insbesondere der Tastatur, während eines sechsstündigen Arbeitstages überwiegend am PC zu arbeiten. Beim Bedienen der Maus bzw. der Tastatur fallen keine wesentlichen Belastungen für die Hände an, die wie z.B. das Aufstapeln von Lebensmitteln auf Paletten zu erheblichen Beschwerden im Bereich der Hände führen können.
Die Frage, ob die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verwiesen werden kann, kann der Senat daher offen lassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April bis zum 31. August 2003 sowie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2003 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), insbesondere wegen einer angeborenen Fehlbildung der Hände. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales Halle vom 7. Juni 1995).
Die am 1974 geborene Klägerin absolvierte nach Abschluss der Zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule ab 1990 eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin. Den Berufsschulabschluss erwarb sie am 12. Juni 1992. Die kaufmännische Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) H. –D. legte sie am 26. Juni 1992 ab. Anschließend war sie für drei Monate in Kurzarbeit im Ausbildungsbetrieb beschäftigt und wurde dann arbeitslos. Zwischen 1993 und 1995 übte sie nach ihren Angaben verschiedene kurzzeitige Tätigkeiten als Imbissverkäuferin aus. Von März bis Juni 1995 war sie selbstständig tätig. Die Klägerin bezog von der Beklagten vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Vom 15. Juni 1999 bis zum 12. Juni 2001 absolvierte die Klägerin auf Veranlassung und auf Kosten der Beklagten eine Umschulung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Mediendesign) und schloss diese Ausbildung am 26. Juni 2001 erfolgreich mit der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu L. ab. - Die Bewilligung der Rente auf Zeit war bis zum Ende der Ausbildung, d.h. bis zum 30. Juni 2001, verlängert worden. Der Weitergewährungsantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. - Der Ausbildung zur Mediengestalterin waren eine Eignungsprüfung und eine Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk (BfW) L. vorausgegangen. In dessen Einschätzungen vom 25. November 1998 und vom 6. Januar 1999 wurde die Klägerin unter Berücksichtigung einer angeborenen Miss- und Fehlbildung der Finger und einer Sehschwäche des linken Auges bei fehlendem Stereosehen für kaufmännische Berufe, Verwaltungs- sowie Druck- und Medienberufe als bedingt geeignet angesehen, weil sie bei der Benutzung des PC sehr eingeschränkt sei. Zwar könne sie eine Maus problemlos bedienen, die Benutzung der Tastatur sei aber nur mit erhöhtem Zeitaufwand möglich. Als Mediengestalterin sei sie wegen der dort erforderlichen Textbearbeitung nur bedingt geeignet. Die intellektuellen Fähigkeiten für eine Umschulungsmaßnahme lägen vor. Notwendig sei ein behindertengerecht ausgestatteter Arbeitsplatz, z.B. mit speziellen Diktierprogrammen. In zwei Leistungsbeurteilungen des BfW L. vom 14. Dezember 1999 und vom 19. Juni 2000 wurde ihr zunächst im Fach Computerschreiben keine Note erteilt, später erhielt sie die Note 2,5. Die übrigen Noten für Fachkompetenz lagen bei der zweiten Beurteilung zwischen 2,0 und 3,1. Hinsichtlich Belastbarkeit/Ausdauer und Arbeitstempo erfülle sie nur bedingt die Anforderungen. Im Rahmen eines vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 durchgeführten Praktikums bei der Firma m. werbung und druck, M. , wurde die Klägerin als "gut geeignet" eingeschätzt. Eine Einstellung schloss der Praktikumsbetrieb wegen der schlechten Auftragslage aus. Im Rahmen der sich an die Umschulung anschließenden Integrationsbetreuung wurde der Klägerin im August 2001 ein Stellenangebot übersandt; es kam jedoch nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin war vom 24. Juli 2002 bis zum 31. August 2003 als Produktionshelferin beschäftigt und musste dort nach ihren Angaben Lebensmittel auf Paletten stapeln. Sie bezog Krankengeld vom 4. Juli bis zum 8. August 2003 sowie anschließend Arbeitslosengeld und erhält heute Arbeitslosengeld II.
In ihrem Rentenantrag vom 13. März 2003 gab die Klägerin an, sie könne ganztags arbeiten, aber nicht heben und tragen. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus den früheren Rentenverfahren bei. Nach einem chirurgischen Gutachten des Dr. D. vom 22. Dezember 1995 bestehen im Bereich der rechten Hand Verschmelzungen von verschiedenen großen Residuen der Grundglieder der Finger zwei bis vier. Dort fehlen End- und Mittelglieder, an Finger fünf das Endglied. Der Spitzgriff sei normal möglich, Breit-, Haken- und Faustgriff seien ausgeschlossen. Im Bereich der linken Hand fehlt der Daumen komplett, im Bereich des dritten Fingers links alle Phalangen und am vierten Finger links das Endglied. Der Faustschluss sei inkomplett und geschwächt, die linke Hand könne nur für einen Hakengriff benutzt werden und nichts halten. Der Gutachter meinte, es seien nur Schreibarbeiten und eingeschränkt auch Büroarbeiten denkbar. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 8. Februar 1996 enthält die Einschätzung, leichte Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Die Klägerin sei Linkshänderin, schreibe aber mit rechts. Wegen einer Schwachsichtigkeit des rechten Auges sei das räumliche Sehen gestört. Probleme bestünden bei Feinarbeiten. Die Klägerin komme mit der Behinderung nach ihren Angaben gut zurecht. Ferner zog die Beklagte Unterlagen des BfW L. bei und holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W. vom 21. Juli 2003 ein. Dieser meinte, Arbeiten am Computer dürften wegen der vorhandenen Sensibilität möglich sein. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. August 2003 ab, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich verrichten könne.
In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 9. September 2003 machte die Klägerin geltend, seit der ersten Rentengewährung sei keine Besserung eingetreten, weil es sich um einen Geburtsfehler handele. Sie könne die körperlich schweren Arbeiten im Lager nicht mehr verrichten. Angesichts der Behinderung der Hände stelle sie aber kein anderer Arbeitgeber ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 zurück, weil die Klägerin noch leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen und ohne vollen Gebrauch der Hände sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Damit sei sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2003 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben und, als Folge der schweren Arbeit als Produktionshelferin, Schmerzen in den Händen und Taubheit bei mittelschwerer Belastung angegeben. Es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, weshalb ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W. vom 24. September 2004, des Facharztes für Neurologie Dr. W. vom 13. Januar 2005 sowie des Facharztes für Chirurgie Dr. M. -R. vom 7. Januar 2005 beigezogen. Dipl.-Med. W. hat mitgeteilt, nach Angaben der Klägerin sei in der rechten Hand seit Mai 2003 ein verstärktes Taubheitsgefühl aufgetreten. Es bestehe eine Parästhesie der rechten Hand und des rechtes Armes. Längere PC-Arbeiten und längere Schreibarbeiten per Hand seien ausgeschlossen. Bei Dr. W. war die Klägerin einmalig im Januar 2004 wegen passagerer Parästhesien der rechten Hand in Behandlung gewesen. Dieser hat keine neurologischen Befunde im Sinne einer Nervenkompression festgestellt. Er hat eine sechsstündige leichte körperliche Tätigkeit wegen der Funktionseinschränkungen beim Greifen und Halten ausgeschlossen. Dr. M. –R. hat die Klägerin wegen Beschwerden der Halswirbelsäule infolge eines Arbeitsunfalls am 8. Januar 2003 sowie wegen einer posttraumatischen Sehnenscheidenentzündung des rechten Handgelenks nach einer Zerrung infolge eines Arbeitsunfalls am 12. Mai 2003 behandelt. Wegen der angegebenen Sensibilitätsstörungen habe er den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts gestellt und die Klägerin zu einem Neurologen überwiesen.
Das Sozialgericht hat sodann Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, vom 10. Februar 2005, des BfW L. vom 12. Mai 2005 sowie des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 28. Juni 2005, jeweils zu den Anforderungen der Tätigkeit als Mediengestalter, beigezogen. Nach diesen Auskünften werde diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen und meist am PC ausgeübt.
Die Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung angenommen. Die Klägerin könne jedoch als Mediengestalterin arbeiten. Der Zustand der Hände habe sich durch die schwere körperliche Tätigkeit nur vorübergehend verschlechtert. Darüber hinaus sei die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verweisbar.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen, ohne vollen Gebrauch beider Hände, ohne Anforderungen an Feinmotorik und Kraftbelastung, ohne Absturzgefahr, ohne Klettern und Steigen, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und ohne räumliches Sehen vollschichtig verrichten. Eine weitere medizinische Beweiserhebung sei nicht erforderlich gewesen, da keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Vorgutachten eingetreten seien. Zwar liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Klägerin könne aber noch als Pförtnerin an der Nebenpforte tätig sein. Dazu hat sich das Gericht auf Auskünfte des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) vom 3. Dezember 2002 und vom 13. Dezember 2002 für den erkennenden Senat sowie auf ein berufskundliches Gutachten der Dipl.-Verwaltungswirtin S. H. vom 27. Dezember 1996 gestützt. Die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei bei der Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte berücksichtigt. Solche Arbeitsplätze seien hinreichend auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht ausschließlich betriebseigenen leistungsgeminderten Arbeitern vorbehalten. Die Klägerin verfüge über die notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Arbeiten mit Publikumsverkehr seien nicht ausgeschlossen und entsprechende Arbeitsplätze nicht versperrt. Das äußere Erscheinungsbild und die Hände hätten in der mündlichen Verhandlung gepflegt gewirkt. Die Klägerin scheine mit der angeborenen Fehlbildung der Hände gut und geschickt zurecht zu kommen.
Gegen das ihr am 10. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und im Weiteren geltend gemacht: Die Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens durch das Sozialgericht sei zutreffend. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes könne sie aber nicht auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verwiesen werden. Das Aufgabengebiet der Pförtner habe sich in den letzten Jahren zügig erweitert. Das Bedienen einer Telefonanlage gehöre ebenso dazu sowie das Überwachen von technischen Sicherheitseinrichtungen oder die Postbearbeitung. Zahlreiche Stellen im einfachen Pförtnerdienst seien aufgrund technischer Weiterentwicklungen in den letzten Jahren weggefallen. Die Arbeiten würden zunehmend, insbesondere bei Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, privaten Sicherheitsdiensten übertragen. Diese stellten weit höhere körperliche und geistige Anforderungen an die Mitarbeiter als öffentliche Arbeitgeber. Sie sei wegen ihrer Behinderung nicht universell einsetzbar und verfüge nicht über die körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Separatwachfrau. Darüber hinaus hätten viele Mitbürger Schwierigkeiten im Umgang mit ihr wegen der Fehlbildung der Hände. Wegen des erforderlichen Publikumsverkehrs sei wenig wahrscheinlich, dass ein privates Sicherheitsunternehmen sie einstellen würde. Außerdem dürften Tätigkeiten als Pförtnerin an der Nebenpforte unter Zugrundelegung der Angaben des BDWS auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heute nur noch ca. 200 mal vorhanden sein. Der BDWS habe die damaligen Angabe von 1.000 Arbeitsplätzen im Jahre 2002 auch nur geschätzt. Aus den Erhebungen lasse sich ferner nicht erkennen, wie viele dieser Tätigkeiten weniger als 30 Stunden/Woche angeboten würden. Umgerechnet auf das Land Sachsen-Anhalt seien hier lediglich 20 Arbeitsplätze vorhanden. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien erwerbsgemindert Versicherte, die bei vernünftiger Betrachtungsweise praktisch keine Chance mehr hätten, in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit unterzukommen. Nach einer Mitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2006 arbeiteten in Sachsen-Anhalt in der Berufsgruppe 793 (Pförtner, Werkspförtner, Hauswarte und Schulhausmeister) noch 5.944 Personen. Im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt seien insgesamt 154 Personen in die Vergütungsgruppe BAT IX und X eingestuft. Es sei daher zu vermuten, dass es derartige Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl im öffentlichen Dienst tatsächlich nicht mehr gebe. Nach der Rechtsprechung des BSG seien zwar grundsätzlich Berufe, die tarifvertraglich erfasst werden, als existent anzusehen. In besonderen Fällen könne es aber nahe liegen, dass der Beruf trotz der tarifvertraglichen Erfassung in einer nur ganz geringen Zahl vorkomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April bis zum 31. August 2003 sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2003 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten eine weitere Auskunft des BDWS vom 23. Dezember 2003 für den erkennenden Senat übersandt und diese zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Ferner hat der Senat vom BfW Leipzig die Auskunft vom 13. Juli 2006 eingeholt. Danach sei eine fehlende Eignung vor Beginn der Umschulung nicht festgestellt worden. Die Klägerin selbst habe die Einschätzung einer bedingten Eignung nicht geteilt und sich für uneingeschränkt geeignet angesehen. Die Auswirkungen der körperlichen Behinderung seien von ihr nicht als so erheblich eingeschätzt worden. Während der Ausbildung hätten sich, auch hinsichtlich der schreibtechnischen Anforderungen, ebenfalls keine Hinweise für eine fehlende Eignung ergeben. Bei Zweifeln an der Möglichkeit des wettbewerbsfähigen Einsatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre die Ausbildung abgebrochen worden. Die fachliche und körperliche Befähigung werde auch durch den IHK-Abschluss bestätigt. Bei Zweifeln an einer ausreichenden Befähigung zur Ausübung des Berufs werde der IHK-Abschluss verweigert. Die Klägerin sei bedingt einsetzbar gewesen für alle erdenklichen berufstypischen Einsatzbereiche. Bei Abschluss der Ausbildung habe sie über die auf dem ersten Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen verfügt, wobei durch die lange Arbeitslosigkeit inzwischen sicherlich Defizite in den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten eingetreten seien. Die Vielfalt der Aufgaben im Umschulungsberuf schließe trotz der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Hände und der Störung des räumlichen Sehens eine Verwendung in dem erlernten Beruf nicht aus. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eignungsausschließende Bedenken geäußert, aber schon vor dem Ende der Maßnahme eine weitere Rentengewährung beantragen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zusteht. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 SGG).
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1. Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. März 2003 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 93 Monate mit Beitragszeiten und im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 39 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist.
2. Die Klägerin ist aber nicht erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme des Sozialgerichts kann die Klägerin körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von schwereren Lasten, ohne vollen Gebrauch beider Hände, ohne besondere Anforderungen an Feinmotorik, ohne Absturzgefahr, ohne Klettern und Steigen, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und ohne hohe Anforderungen an räumliches Sehen vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dieses vom Sozialgericht ermittelte sozialmedizinische Leistungsbild hat die Klägerin mit ihrer Berufung ausdrücklich bestätigt, so dass für den Senat auch kein Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen bestand.
Soweit die Klägerin für die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Produktionshelferin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt, fehlt es deshalb schon an einer teilweisen Erwerbsminderung. Diese setzt ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus. Eine eventuelle Ausübung der Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist daher nicht relevant.
Bei der Klägerin besteht in Folge einer angeborenen Fehlbildung beider Hände eine Funktionsbeeinträchtigung unterschiedlichen Ausmaßes. Im Bereich der rechten Hand sind ein normaler Spitzgriff möglich, Breit-, Haken- und Faustgriff aber ausgeschlossen. Im Bereich der linken Hand ist der Faustschluss inkomplett und geschwächt möglich. Die Hand kann nur für Hakengriffe genutzt werden und nichts Schweres halten. Andererseits liegt keine völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hände vor, wie die von der Klägerin in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten mit unterschiedlichsten Anforderungen an die Funktion der Hände belegen. Darüber hinaus liegt eine eingeschränkte Sehschärfe rechts vor, die das räumliche Sehvermögen beeinträchtigt.
Dieses sozialmedizinische Leistungsvermögen ergibt sich zum einen aus dem chirurgischen Gutachten des Dr. D. vom 22. Dezember 2001 sowie dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2006 und schließlich aus den Feststellungen des BfW L. im Rahmen der dort durchgeführten Umschulungsmaßnahme. Zum anderen wird das sozialmedizinische Leistungsvermögen durch den schulischen und beruflichen Werdegang der Klägerin bestätigt. Trotz ihrer Beeinträchtigungen infolge der angeborenen Fehlbildung der Hände war sie in der Lage, eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin erfolgreich abzuschließen, als Imbissverkäuferin tätig zu sein, ein selbstständiges Gewerbe zu betreiben, erfolgreich eine Umschulung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien zu absolvieren und schließlich eine Tätigkeit als Verpackerin mit erheblichen Anforderungen an die Kraft beider Hände auszuüben.
Während bei der Umschulung zunächst keine Benotung für das Fach Computerschreiben erfolgte, ist der Klägerin vom BfW L. am 19. Juni 2002 in diesem Fach die Note 2,5 erteilt worden. Diese liegt im Durchschnitt des Notenspektrums und weist daraufhin, dass die Klägerin den Anforderungen an feinmotorische Fähigkeiten für das Computerschreiben in ausreichendem Maße genügen konnte. Auch das im Rahmen der Umschulung durchgeführte Praktikum vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 hat die Klägerin mit einem "gut geeignet" absolviert. Für das Vorliegen einer hinreichenden Gebrauchsfähigkeit der Hände für mehr als leichte Haltetätigkeiten spricht auch die vom 24. Juli 2002 bis zur Arbeitsunfähigkeit am 4. Juli 2003 ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelferin. Nach Angaben der Klägerin musste sie dort Lebensmittel auf Paletten verpacken. Wenn auch eine dauerhafte Ausübung dieser Tätigkeit, die mit dem Heben und Tragen von schwereren Lasten einhergeht, für die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht ausgeschlossen ist, verbleibt jedoch die Erkenntnis, dass sie immerhin fast ein Jahr lang die ihr eigentlich unzumutbare Tätigkeit bewältigen konnte.
Die Folgen der Überbeanspruchung der Hände sowie der beiden Arbeitsunfälle während der zuletzt versicherungspflichtig als Produktionshelferin ausgeübten Tätigkeit sind vorübergehend gewesen und haben das Leistungsvermögen nicht dauerhaft wesentlich verschlechtert. Zwar hat die Klägerin aufgrund der ihr gesundheitlich unzumutbaren Tätigkeit als Produktionshelferin über zunehmende Taubheitsgefühle insbesondere im Bereich der rechten Hand geklagt. Ausweislich der vom Sozialgericht eingeholten Befundberichte hat sich jedoch insoweit kein erheblicher, bleibender Befund ergeben. Bei der einmaligen Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie/Chirotherapie Dr. W. am 26. Januar 2004 hat sie zwar passagere Parästhesien im Bereich der gesamten rechten Hand genannt. Bei einer neurologischen Untersuchung hat Dr. W. aber Normalbefunde festgestellt.
Der Senat folgt im Übrigen nicht der Einschätzung des Dr. W. , der aufgrund der angeborenen Missbildung einen Einsatz für leichtere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich nicht für möglich hielt. Dr. W. hat die Klägerin lediglich einmal untersucht und sich daher nur eingeschränkt ein Bild über ihr tatsächliches Leistungsvermögens machen können. Außerdem hat die Klägerin durch ihre früheren Berufstätigkeiten und die erfolgreiche Ausbildung zur Mediengestalterin gezeigt, dass gerade ein solches Leistungsvermögen durchaus noch besteht.
3. Bei der Klägerin liegt aufgrund der Fehlbildung der Hände eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz des mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens zu Zweifeln an einer Vermittelbarkeit für entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führt. Die Fehlbildung der Hände führt zu erheblichen Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit, weshalb ein großes Feld von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. der Bereich der Verpacker oder Produktionshelfer, von vornherein ausgeschlossen ist. Vergleichbar der vom BSG als Katalogfall angeführten Einarmigkeit führen die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsstörungen zu Zweifeln an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 41). Die Beklagte war daher verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Klägerin ist die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Verweisungstätigkeit als Mediengestalterin, die zugleich der Umschulungsberuf der Klägerin ist, gesundheitlich zumutbar. Dagegen scheint zwar zunächst die Einschätzung des BfW L. vom 1. Juni 1999 vor Durchführung der Umschulungsmaßnahme zu sprechen. Anlässlich der vorgeschalteten Arbeitserprobung für die Umschulung als Mediengestalterin war die Klägerin nur als bedingt geeignet angesehen worden. Aus den Zwischenzeugnissen ergibt sich auch, dass zunächst Probleme bei der Computerbedienung vorlagen, so dass keine Benotung erfolgte. Im Rahmen der Zwischenprüfung am 18. Juni 2000 hat die Klägerin aber dann die Note 2,5 für das Fach Computerschreiben erhalten und offenkundig den Anforderungen entsprechende Fähigkeiten entwickelt.
Nicht gegen eine gesundheitliche Eignung für die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit als Mediengestalterin sprechen die von dem Sozialgericht eingeholten berufskundlichen Einschätzungen der Bundesagentur für Arbeit, des BfW L. sowie des Bundesinstituts für Berufsbildung. Danach wird die Tätigkeit als Mediengestalter überwiegend im Sitzen und meist am PC ausgeübt. Diesen Anforderungen war die Klägerin gewachsen. Denn sie hat ein Praktikum als Werbegestalterin vom 25. September bis zum 22. Dezember 2000 durchlaufen und ist von dem Praktikumsbetrieb als "gut geeignet" eingeschätzt worden. Schließlich hat sie die Umschulung mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgeschlossen und damit gezeigt, dass sie der Tätigkeit wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen ist. Denn bei der Prüfung sind an die Klägerin die gleichen Anforderungen gestellt worden wie an nichtbehinderte Umschüler. Da die Frage der Einschränkung des Leistungsvermögens vorrangig eine Rechtsfrage ist, ist die tatsächliche Arbeitsleistung ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Ihr kann ein stärkerer Beweiswert zukommen als einer medizinischen Leistungseinschätzung (KassKomm-Niesel, § 43 SGB VI, Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Gleiches gilt für eine erfolgreiche Umschulung, die wie in vorliegendem Fall auf eine Berufsausübung unter wettbewerbsfähigen Bedingungen ausgerichtet ist und durch eine externe, objektive Prüfung vor der IHK abgeschlossen wurde. Der Senat hat auch keinen Anhalt, dass die Behinderung der Hände zu einem erheblich verlangsamten Arbeitstempo mit der Folge fehlender Wettbewerbsfähigkeit als Mediengestalterin führt. Es bestehen angesichts der Ausbildungsergebnisse, des Praktikumszeugnisses sowie der Stellungnahme des BfW für den Senat keine Zweifel, dass die Klägerin der Bedienung eines PC innerhalb der Bandbreite der üblichen Anforderungen an das Arbeitstempo gewachsen ist. Anderenfalls wären die Benotung für das Fach Computerschreiben, die Praktikumsbeurteilung sowie die Prüfung vor der IHK nicht so gut ausgefallen. Selbstverständlich wird die Klägerin hinsichtlich des Arbeitstempos am PC nicht zu der absoluten Leistungsspitze vergleichbarer Arbeitnehmer gehören können. Allerdings ist dies auch nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vermittelbarkeit in Tätigkeiten des Umschulungsberufes. Die Individualität eines jeden Menschen führt dazu, dass in allen Berufsbereichen Arbeitnehmer mit verschiedenen Fähigkeiten anzutreffen sind, ohne dass allein die absolute Leistungsspitze als geeignet für den Beruf anzusehen wäre. Für die Frage der Verweisbarkeit auf den Umschulungsberuf ist allenfalls auf durchschnittliche Anforderungen eines potentiellen Arbeitgebers an das Arbeitstempo bei der Datenbearbeitung abzustellen, die die Klägerin zur Überzeugung des Senats erfüllen kann.
Darüber hinaus ist die Schnelligkeit der Tastaturbedienung nicht das Hauptmerkmal für eine berufliche Eignung als Mediengestalterin. Vielmehr sind Hauptmerkmal einer beruflichen Eignung kreative Fähigkeiten hinsichtlich der gestalterischen Umsetzung von Medienprodukten oder die Entwicklung von Gestaltungskonzeptionen sowie geeignete Persönlichkeitszüge (vgl. BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit zu: Mediengestalter/in - Digital - /Printmedien - Mediendesign). Insoweit bestehen seitens der Behinderung der Hände keine Einschränkungen.
Keine Bedenken an der Wettbewerbsfähigkeit für den Umschulungsberuf hat der Senat hinsichtlich des Kontaktes mit Mitarbeitern und Kunden. Der Senat vermag die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der von ihr als entstellend beurteilten Fehlbildung der Hände und der Bedenken potentieller Arbeitgeber nicht zu teilen. Das Sozialgericht hat aufgrund seines persönlichen Eindrucks von einem gut gepflegten Zustand der Hände berichtet. Die Beobachtung des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung einer guten Handgeschicklichkeit ist mehrfach von den behandelnden Ärzten bestätigt worden. Ein Vergleich mit entstellenden Krankheiten, die erhebliche, sachlich gerechtfertigte subjektive Vorbehalte seitens eines Arbeitsgebers gegen die Einstellung der Klägerin rechtfertigen könnten, verbietet sich hier. Eine angeborene Fehlbildung der Hände ist nicht vergleichbar mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, die zu ernsten Zweifeln an der Erlangbarkeit eines Arbeitsplatzes führen. Immerhin war die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach kurzfristig als Imbissverkäuferin tätig gewesen und hatte dabei ständig mit Publikum zu tun. Dabei ist auch zu beachten, dass unsere Gesellschaft eine Integration behinderter Menschen in allen Lebens- und Berufsbereichen anstrebt und daher subjektive Befürchtungen des behinderten Menschen selbst, aufgrund seiner Behinderung bei einer Einstellung übergangen zu werden, hier nicht berücksichtigt werden können.
Soweit in der Auskunft des BfW vom 13. Juli 2006 Defizite hinsichtlich der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten wegen der langen Arbeitslosigkeit vermutet werden, hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin solche Defizite, sollten sie vorliegen, innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten wieder beseitigen könnte. Sie hat die Ausbildung im Jahr 2001 mit guten Ergebnissen abgeschlossen und verfügt über gute intellektuelle Anlagen, um in kürzester Zeit eventuell aufgetretene Wissenslücken zu schließen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen des BfW L. eine normale Intelligenz und Kommunikationsfähigkeit, welche die Klägerin zum erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungsberufes befähigt haben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich.
Eine tatsächliche Arbeitsausübung oder die erfolgreiche Durchführung einer Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt nur dann nicht zu einer Indizwirkung für das sozialmedizinische Leistungsvermögen, wenn die Tätigkeit unmittelbar auf Kosten der Gesundheit oder unter unzumutbaren Beschwerden verrichtet wird. Aus den über die Klägerin vorliegenden Unterlagen des BfW L. über ihre Umschulung zur Werbe- und Mediengestalterin vom 15. Juni 1999 bis zum 12. Juni 2002 sowie der Auskunft vom 13. Juli 2006 für den Senat ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Klägerin die Umschulung unter solchen Umständen absolviert hätte. Vielmehr war die Klägerin den Anforderungen an den Beruf - auch in schreibtechnischer Hinsicht - gewachsen und verfügte bei Abschluss der Ausbildung über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für eine wettbewerbsfähige Ausübung des Berufs auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Auch die behandelnden Ärzte haben erst von zunehmenden gesundheitlichen Problemen während der Tätigkeit als Produktionsarbeiterin berichtet. Daher ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin in dem Umschulungsberuf als Mediengestalterin zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig sein kann. Das gestörte räumliche Sehvermögen hat die Klägerin nicht gehindert, den Anforderungen an die Ausbildung und an die staatlichen Prüfungsinhalte zu genügen. Sie ist auch in der Lage, bei ergonomisch ausgestalteter Arbeitsplatzausstattung, insbesondere der Tastatur, während eines sechsstündigen Arbeitstages überwiegend am PC zu arbeiten. Beim Bedienen der Maus bzw. der Tastatur fallen keine wesentlichen Belastungen für die Hände an, die wie z.B. das Aufstapeln von Lebensmitteln auf Paletten zu erheblichen Beschwerden im Bereich der Hände führen können.
Die Frage, ob die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte verwiesen werden kann, kann der Senat daher offen lassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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