Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5/24 AL 750/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 43/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 und eine damit verbundene Erstattung i.H.v. 1.507,31 EUR streitig.
Der am 1961 geborene Kläger war in der Zeit vom 19. September 1976 bis 31. Dezember 1994 und in der Zeit vom 9. Januar 1995 bis 31. März 2003 als Schuhmacher versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. April 2003 Arbeitslosengeld (Alg) i.H.v. 19,58 EUR täglich.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 informierte die AOK Sachsen-Anhalt die Beklagte, dass beim Kläger in der Zeit vom 24. bis 28. April 2003 sich überschneidende Versicherungszeiten vorlagen. In dieser Zeit war der Kläger bei der Fa. F. & W. GmbH in M. tätig.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit der Beschäftigung bei der Fa. F. & W. GmbH die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nicht vorlagen und daher geprüft werden müsse, ob die Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben sei, mit der Folge der Erstattung der in dieser Zeit erhaltenen Beträge.
Aus der daraufhin vom Kläger am 23. Juli 2003 überreichten Arbeitsbescheinigung ergab sich, dass er in der Zeit vom 24. bis 28. April 2003 bei der Fa. F. & W. GmbH in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden stand.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 24. April bis 29. Juni 2003 auf und forderte einen Betrag i.H.v. 1.507,31 EUR vom Kläger zurück: Er sei verpflichtet gewesen, die Änderung in seinen Verhältnissen, die Arbeitsaufnahme, der Beklagten mitzuteilen. Da er dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, habe er nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den in dieser Zeit zu Unrecht erhaltenen Betrag zu erstatten.
Am 4. August 2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Am 24. April 2003 habe um 9.30 Uhr Frau L. von der Fa. F. & W. GmbH angerufen und ihm mitgeteilt, dass kurzfristig für drei Tage eine Arbeitskraft benötigt werden würde. Arbeitsbeginn sollte 11.30 Uhr desselben Tages sein. Er habe geantwortet, dass er sich zuvor beim Arbeitsamt abmelden müsse. Frau L. habe ihm zugesichert, dass dieses und die anderen Formalitäten (Arbeitsvertrag etc.) für ihn im Laufe der nächsten zwei Tage von ihr vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt werden würden. Dieses habe am 28. April 2003 bei Abgabe des Stundenzettels zu Unterschrift bereit gelegen. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten habe er die Arbeitsbescheinigung von Frau L. ausfüllen lassen und sie nach deren Erhalt, zwei Tage später, beim Arbeitsamt abgegeben.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 17. Januar 2003 sei durch die Arbeitsaufnahme am 24. April 2003 erloschen. Da er sich erst wieder am 30. Juni 2003 beim Arbeitsamt gemeldet habe, worin eine persönliche Arbeitslosmeldung zu sehen sei, habe er erst ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Gewährung von Alg. Für die Zeit vom 24. April bis 29. Juni 2003 sei die Bewilligung des Alg daher ganz aufzuheben gewesen. Der Kläger habe das ihm gezahlte Alg i.H.v. 1311,86 EUR zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 195,45 EUR zu erstatten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und seine bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente aufrechterhalten. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 aufgehoben und insoweit eine Erstattung gefordert habe. Für die Dauer der Beschäftigung sei die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 hat das SG zu den Umständen der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. F. & W. GmbH Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau L. als Zeugin. Diese hat im Wesentlichen ausgesagt: An den Vorfall aus dem Jahr 2003 und an den konkreten Arbeitsauftrag des Klägers könne sie sich nicht mehr so richtig erinnern. Üblicherweise stelle sich ein Arbeitsuchender im Büro vor. Wenn Aufträge vorhanden seien, komme es sofort zur Einstellung. Der Arbeitnehmer werde von ihr bei der Sozialversicherung angemeldet. Wenn die Einstellung kurzfristig erfolgt sei, sei es auch mal vorgekommen, dass sie den Betroffenen beim Arbeitsamt abgemeldet habe. Dies stelle sich dann so dar, dass sie bei der Beklagten angerufen und den Betroffenen dort abgemeldet habe. Genau erinnern könne sie sich nicht. Sie hätte damals ein großes Arbeitspensum gehabt und versucht, die Bürokratie so gering wie möglich zu halten.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Februar 2006 den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung des Arbeitslosengeldes des Klägers über den 28. April 2003 hinaus aufgehoben und ein entsprechender Erstattungsbetrag geltend gemacht wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des ALG seien für die Zeit ab 28. April 2003 nicht mehr gegeben. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Dem Kläger sei die Pflicht, die Arbeitsaufnahme bei der Beklagten zu melden, zwar bekannt gewesen. Er habe sich jedoch darauf verlassen, dass Frau L. die Abmeldung für ihn erledigen werde. Dieses Verhalten sei nicht grob fahrlässig. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides über den 28. April 2003 hinaus grobfahrlässig verkannt habe. Dass die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung über den Zeitraum der Beschäftigung hinaus zu einem Entfallen des Anspruches auf Alg führe, sei für einen juristischen Laien nur schwer verständlich. Im Übrigen habe der Kläger darauf vertraut, dass Frau L. die Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten anzeige. Dieses hätte nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III dazu geführt, dass die Arbeitslosmeldung nicht erlösche, so dass der Kläger auch bei Kenntnis des Inhaltes dieser Norm nicht davon hätte ausgehen müssen, dass die Bewilligungsentscheidung über den 28. April 2003 hinaus rechtwidrig gewesen sei.
Gegen das ihr am 21. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. April 2006 Berufung eingelegt: Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. So habe er von der Beklagten das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" erhalten. Als er drei Wochen später die Arbeit bei der Zeitarbeitsfirma aufgenommen habe, musste ihm bewusst gewesen sein, auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit keinen Anspruch mehr zu haben. Er habe auch gewusst, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen auf solche Leistungen die persönliche Meldung bei der Beklagten sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zudem weist er nochmals darauf hin, dass, wenn die Zeitarbeitsfirma dem Arbeitsamt die befristete Beschäftigung mitgeteilt hätte, das zeitweise Ruhen des Anspruches von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Er habe sich auf die Meldung durch den damaligen Arbeitgeber verlassen. Es hätte in diesem Fall nahe gelegen, dass die Beklagte ihm einen entsprechenden Hinweis hätte geben müssen, wenn sie die persönliche Arbeitslosmeldung für notwendig erachtete. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 stellte er nochmals den Ablauf des Gesprächs mit Frau L. und die Umstände seiner Einstellung dar: Gleich nach dem Anruf von Frau L. habe er sich in Arbeitskleidung im Büro einfinden müssen. Er habe sich dann sofort zu seinem Arbeitsort, der E. -Schwimmhalle begeben sollen. Er habe Frau L. noch darauf hingewiesen, dass er sich noch beim Arbeitsamt abmelden müsse. Frau L. habe daraufhin sinngemäß entgegnet, dass dieses von ihr aus geschehen werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher oder für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders strengem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende An¬spruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten in diesen Fällen nicht eingeräumt (§ 330 Abs. 3 SGB III). Soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).
Die Bewilligung von Alg seitens der Beklagten war für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 rechtwidrig (geworden). Vorliegend kann die Beklagte die Aufhebung der Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum aber nicht auf die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB III stützen. Die fehlende Mitteilung, dass er zum 24. April 2003 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme, beruhte nicht auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist durch die Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2003 eingetreten. Hierdurch ist die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen. Anspruch auf ALG hat nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Demnach fällt die Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer Tätigkeit von 15 Wochenstunden und mehr fort. Der Kläger hatte einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche, er war mithin nicht mehr arbeitslos bis einschließlich 28. April 2003.
Der Kläger hatte jedoch in dem hier streitigen Zeitraum vom 29. April bis zum 29. Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger war ab dem 29. April 2003 zwar wieder arbeitslos i.S.v. von § 118 SGB III. Gleichwohl bestand kein Anspruch auf Alg, da nicht alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alg-Bezug vorlagen. Es fehlte eine Arbeitslosmeldung. Der Kläger meldete sich erst am 30. Juni 2003 erneut arbeitslos. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 17. Januar 2003 war erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 117 Abs. 1 SGB III neben der Erfüllung der Anwartschaftszeit und der Arbeitslosigkeit voraus, dass sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat bzw. arbeitslos gemeldet ist (§§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung erlischt bei einer nicht mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt in einem solchen Fall erst anlässlich einer erneuten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen beim Arbeitsamt wieder auf, wenn bis dahin seit der Entstehung des Anspruchs nicht vier Jahre verstrichen sind (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Hier war die Wirkung der Arbeitslosmeldung zwar erloschen, weil der Kläger am 24. April 2003 eine Beschäftigung aufgenommen und diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich gemeldet hat. Der Kläger hat sich in der Folgezeit erst wieder am 30. Juni 2003 beim Arbeitsamt persönlich gemeldet. Da der Kläger die Beklagte über die Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2003 nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Bürgerliches Gesetzbuch), sondern erst auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2003, nachdem diese die Mitteilung einer Überschneidung des Leistungsbezugs mit Beschäftigung erhalten hatte, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis vom 24. bis 28. April 2003 gemacht hat, lagen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug aufgrund des Erlöschens der Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht vor.
In der Folgezeit konnten die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch erst wieder mit einer erneuten Arbeitslosmeldung erfüllt sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 9. Februar 2006, Az. B 7a AL 58/05 R, SGb 2006, 307; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, Az. B 7a AL 76/05 R, BSGE 96, 285). Eine Beschränkung der in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III angeordneten Erlöschenswirkung auf die Zeit der Beschäftigung ist in der Vorschrift selbst nicht vorgesehen und nach den Ausführungen des BSG (Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O.) vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Mit der Regelung in § 122 Abs. 2 SGB III soll erreicht werden, dass die Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen ist. Die persönliche Meldung soll aber dann nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Damit soll verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung dem Arbeitsamt verschweigen aus der Regelung der Nr. 1 ungerechtfertigte Vorteile erwachsen. Daraus wird deutlich, dass das Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung endgültig sein soll und die Wirkung nicht lediglich für einen bestimmten Zeitraum suspendiert wird.
Die Beklagte aber konnte die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Vergangenheit auch auf den Zeitraum vom 29. April bis 29. Juni 2003 hinaus nur dann erstrecken, wenn das Vertrauen des Klägers in die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides auch für diesen Zeitraum nicht geschützt war. Dies ist der Fall, wenn der Kläger der ihm obliegenden Mitteilungspflicht über die Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist die Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Unterlassen der Anzeige der Arbeitsaufnahme im Zeitraum vom 24. bis zum 28. April 2003. Dies gilt auch für die Beurteilung der Aufhebung der Leistungen für den auf das Beschäftigungsverhältnis folgenden Zeitraum. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2006 (a.a.O.) dazu ausgeführt, dass die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht erfordere, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht direkt ursächlich für die Überzahlung – hier im Folgezeitraum – war. Die gesetzliche Regelung verlange ihrem Sinn und Zweck nach vielmehr lediglich, dass der Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht in einem "Pflichtwidrigkeitszusammenhang" mit der Leistungsgewährung stehe. Es reiche also nicht jeder Verstoß gegen § 60 Abs. 1 SGB I aus, sondern nur der gegen eine Mitteilungspflicht, die die Leistungserbringung gerade im konkreten Kontext verhindern soll. Da die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 SGB I dazu diene, der Behörde die Überprüfung des Leistungsfalls zu ermöglichen, könne nicht bezweifelt werden, dass die Pflicht, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, jedenfalls die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung verhindern solle. Für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – wie hier – gelte nichts anderes. Denn entgegen der Grundregelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III solle gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB IIII eine persönliche Arbeitslosmeldung dann nicht mehr fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Auch die in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III normierte Mitteilungspflicht solle also verhindern, dass Leistungsempfängern, die ihre Beschäftigung dem Arbeitsamt verschweigen, ungerechtfertigte Vorteile erhalten.
Dementsprechend knüpft die gesetzliche Folgewirkung, die in § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III normiert ist, ausschließlich an den Verstoß gegen die Mitteilungspflichten an. Es ist daher allein zu prüfen, ob das Unterlassen der Mitteilung der Aufnahme der Beschäftigung im Zeitraum vom 24. bis 28. April 2003 grob fahrlässig war. Die Folgewirkung ergibt sich dann aus der gesetzlichen Regelung, ohne dass es eines erneuten vorwerfbaren Verhaltens oder Unterlassens des Klägers bedurfte.
Der Kläger hat die ihm nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne stellt die Beschäftigungsaufnahme ab dem 24. April 2003 dar.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überl¬egun¬gen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten.
Nach eigenem Bekunden wusste der Kläger, dass er vor Aufnahme einer Beschäftigung dieses unverzüglich beim Arbeitsamt anzeigen musste. Der Kläger konnte sich vorliegend jedoch nach den besonderen Umständen der Arbeitsaufnahme darauf verlassen, dass Frau L. die Abmeldung für ihn vornehmen werde.
Eine bestimmte Form der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme hatte der Kläger nicht zu beachten. Soweit in § 60 Abs. 2 SGB I bestimmt ist, dass, soweit für die in § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, diese benutzt werden sollen, handelt es sich hierbei lediglich um eine Sollvorschrift, die der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient. Grundsätzlich ist es zwar möglich, sich zur Erfüllung bestimmter Pflichten, wie hier der Meldung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, eines Boten zu bedienen. Allerdings muss sich der so Vertretene die Fehler des Boten zurechnen lassen. Die Einschaltung eines Botens wird in der Regel zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhalten führen, wenn nicht der zur Abgabe einer Erklärung Verpflichtete alles ihm Mögliche getan hat, sich der Erledigung seines Auftrags zu vergewissern.
Solche konkreten Umstände liegen hier vor. Der Kläger sollte nach dem Anruf von Frau L. bereits in Arbeitskleidung ins Büro kommen. Erst im Büro erfuhr der Kläger Näheres zu seinem Arbeitseinsatz. Von dort aus sollte er direkt zur Arbeitstelle fahren. Auf seinen Hinweis, dass er sich noch beim Arbeitsamt abmelden müsse, habe Frau L. sinngemäß gesagt, das würde von ihr aus geschehen. Die Umstände der (kurzfristigen) Arbeitsaufnahme und die Tatsache, dass Frau L. dem Kläger zugesagt hatte, sie werde für ihn die Abmeldung beim Arbeitsamt erledigen, stehen zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 glaubhaft detailliert geschildert, dass Frau L. eine schnelle Arbeitsaufnahme durch ihn sehr wichtig war. In erster Instanz hat Frau L. in ihrer Zeugenaussage bestätigt, dass im Allgemeinen, wenn es schnell gehen müsse, auch die Abmeldung beim Arbeitsamt von ihr erfolgt sei. Die beiden Aussagen waren in sich und zueinander widerspruchsfrei.
Der Kläger konnte sich in diesem Fall eines Boten bedienen, wie er es hier getan hat, indem er sich damit einverstanden erklärte, dass Frau L. ihn beim Arbeitsamt abmelden werde. Ausgehend vom o.g. Sachverhalt war das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht grob fahrlässig.
Frau L. vertrat den Arbeitgeber. Sie hatte von sich aus zugesagt, den Kläger beim Arbeitsamt abzumelden, nachdem dieser sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er dieses noch tun müsse. Der Kläger durfte in Folge dessen davon ausgehen, dass sie entsprechend ihrer Zusage die Abmeldung erledigen werde. Für den Kläger, der nicht sehr erfahren mit verschiedenen Arbeitgebern war (er hatte während 27 Jahren durchgehender Beschäftigung erst einmal den Arbeitgeber gewechselt) gab es keinen Anhaltspunkt, Frau L. unter diesen besonderen Umständen nicht zu vertrauen. Das SG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass er gerade bei einer Zeitarbeitsfirma eine gewisse Routine im Bearbeiten von Formalitäten im Zusammenhang mit einer Beschäftigungsaufnahme voraussetzen konnte.
Dem Kläger ist allenfalls vorzuwerfen, dass er weder beim Arbeitsamt noch bei Frau L. nachgefragt hatte, ob die Abmeldung tatsächlich erfolgt war. Dieses Unterlassen jedoch ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht grob fahrlässig.
Daher war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24. April bis 29. Juni 2003 rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 und eine damit verbundene Erstattung i.H.v. 1.507,31 EUR streitig.
Der am 1961 geborene Kläger war in der Zeit vom 19. September 1976 bis 31. Dezember 1994 und in der Zeit vom 9. Januar 1995 bis 31. März 2003 als Schuhmacher versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. April 2003 Arbeitslosengeld (Alg) i.H.v. 19,58 EUR täglich.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 informierte die AOK Sachsen-Anhalt die Beklagte, dass beim Kläger in der Zeit vom 24. bis 28. April 2003 sich überschneidende Versicherungszeiten vorlagen. In dieser Zeit war der Kläger bei der Fa. F. & W. GmbH in M. tätig.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit der Beschäftigung bei der Fa. F. & W. GmbH die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nicht vorlagen und daher geprüft werden müsse, ob die Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben sei, mit der Folge der Erstattung der in dieser Zeit erhaltenen Beträge.
Aus der daraufhin vom Kläger am 23. Juli 2003 überreichten Arbeitsbescheinigung ergab sich, dass er in der Zeit vom 24. bis 28. April 2003 bei der Fa. F. & W. GmbH in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden stand.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 24. April bis 29. Juni 2003 auf und forderte einen Betrag i.H.v. 1.507,31 EUR vom Kläger zurück: Er sei verpflichtet gewesen, die Änderung in seinen Verhältnissen, die Arbeitsaufnahme, der Beklagten mitzuteilen. Da er dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, habe er nach §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den in dieser Zeit zu Unrecht erhaltenen Betrag zu erstatten.
Am 4. August 2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Am 24. April 2003 habe um 9.30 Uhr Frau L. von der Fa. F. & W. GmbH angerufen und ihm mitgeteilt, dass kurzfristig für drei Tage eine Arbeitskraft benötigt werden würde. Arbeitsbeginn sollte 11.30 Uhr desselben Tages sein. Er habe geantwortet, dass er sich zuvor beim Arbeitsamt abmelden müsse. Frau L. habe ihm zugesichert, dass dieses und die anderen Formalitäten (Arbeitsvertrag etc.) für ihn im Laufe der nächsten zwei Tage von ihr vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt werden würden. Dieses habe am 28. April 2003 bei Abgabe des Stundenzettels zu Unterschrift bereit gelegen. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten habe er die Arbeitsbescheinigung von Frau L. ausfüllen lassen und sie nach deren Erhalt, zwei Tage später, beim Arbeitsamt abgegeben.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 17. Januar 2003 sei durch die Arbeitsaufnahme am 24. April 2003 erloschen. Da er sich erst wieder am 30. Juni 2003 beim Arbeitsamt gemeldet habe, worin eine persönliche Arbeitslosmeldung zu sehen sei, habe er erst ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Gewährung von Alg. Für die Zeit vom 24. April bis 29. Juni 2003 sei die Bewilligung des Alg daher ganz aufzuheben gewesen. Der Kläger habe das ihm gezahlte Alg i.H.v. 1311,86 EUR zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 195,45 EUR zu erstatten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und seine bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente aufrechterhalten. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 aufgehoben und insoweit eine Erstattung gefordert habe. Für die Dauer der Beschäftigung sei die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 hat das SG zu den Umständen der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. F. & W. GmbH Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau L. als Zeugin. Diese hat im Wesentlichen ausgesagt: An den Vorfall aus dem Jahr 2003 und an den konkreten Arbeitsauftrag des Klägers könne sie sich nicht mehr so richtig erinnern. Üblicherweise stelle sich ein Arbeitsuchender im Büro vor. Wenn Aufträge vorhanden seien, komme es sofort zur Einstellung. Der Arbeitnehmer werde von ihr bei der Sozialversicherung angemeldet. Wenn die Einstellung kurzfristig erfolgt sei, sei es auch mal vorgekommen, dass sie den Betroffenen beim Arbeitsamt abgemeldet habe. Dies stelle sich dann so dar, dass sie bei der Beklagten angerufen und den Betroffenen dort abgemeldet habe. Genau erinnern könne sie sich nicht. Sie hätte damals ein großes Arbeitspensum gehabt und versucht, die Bürokratie so gering wie möglich zu halten.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Februar 2006 den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung des Arbeitslosengeldes des Klägers über den 28. April 2003 hinaus aufgehoben und ein entsprechender Erstattungsbetrag geltend gemacht wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des ALG seien für die Zeit ab 28. April 2003 nicht mehr gegeben. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Dem Kläger sei die Pflicht, die Arbeitsaufnahme bei der Beklagten zu melden, zwar bekannt gewesen. Er habe sich jedoch darauf verlassen, dass Frau L. die Abmeldung für ihn erledigen werde. Dieses Verhalten sei nicht grob fahrlässig. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides über den 28. April 2003 hinaus grobfahrlässig verkannt habe. Dass die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung über den Zeitraum der Beschäftigung hinaus zu einem Entfallen des Anspruches auf Alg führe, sei für einen juristischen Laien nur schwer verständlich. Im Übrigen habe der Kläger darauf vertraut, dass Frau L. die Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten anzeige. Dieses hätte nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III dazu geführt, dass die Arbeitslosmeldung nicht erlösche, so dass der Kläger auch bei Kenntnis des Inhaltes dieser Norm nicht davon hätte ausgehen müssen, dass die Bewilligungsentscheidung über den 28. April 2003 hinaus rechtwidrig gewesen sei.
Gegen das ihr am 21. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. April 2006 Berufung eingelegt: Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. So habe er von der Beklagten das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte – Ihre Pflichten" erhalten. Als er drei Wochen später die Arbeit bei der Zeitarbeitsfirma aufgenommen habe, musste ihm bewusst gewesen sein, auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit keinen Anspruch mehr zu haben. Er habe auch gewusst, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen auf solche Leistungen die persönliche Meldung bei der Beklagten sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zudem weist er nochmals darauf hin, dass, wenn die Zeitarbeitsfirma dem Arbeitsamt die befristete Beschäftigung mitgeteilt hätte, das zeitweise Ruhen des Anspruches von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Er habe sich auf die Meldung durch den damaligen Arbeitgeber verlassen. Es hätte in diesem Fall nahe gelegen, dass die Beklagte ihm einen entsprechenden Hinweis hätte geben müssen, wenn sie die persönliche Arbeitslosmeldung für notwendig erachtete. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 stellte er nochmals den Ablauf des Gesprächs mit Frau L. und die Umstände seiner Einstellung dar: Gleich nach dem Anruf von Frau L. habe er sich in Arbeitskleidung im Büro einfinden müssen. Er habe sich dann sofort zu seinem Arbeitsort, der E. -Schwimmhalle begeben sollen. Er habe Frau L. noch darauf hingewiesen, dass er sich noch beim Arbeitsamt abmelden müsse. Frau L. habe daraufhin sinngemäß entgegnet, dass dieses von ihr aus geschehen werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher oder für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders strengem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende An¬spruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten in diesen Fällen nicht eingeräumt (§ 330 Abs. 3 SGB III). Soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).
Die Bewilligung von Alg seitens der Beklagten war für die Zeit vom 29. April bis 29. Juni 2003 rechtwidrig (geworden). Vorliegend kann die Beklagte die Aufhebung der Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum aber nicht auf die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB III stützen. Die fehlende Mitteilung, dass er zum 24. April 2003 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme, beruhte nicht auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist durch die Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2003 eingetreten. Hierdurch ist die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen. Anspruch auf ALG hat nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (§ 118 Abs. 2 SGB III). Demnach fällt die Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer Tätigkeit von 15 Wochenstunden und mehr fort. Der Kläger hatte einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche, er war mithin nicht mehr arbeitslos bis einschließlich 28. April 2003.
Der Kläger hatte jedoch in dem hier streitigen Zeitraum vom 29. April bis zum 29. Juni 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger war ab dem 29. April 2003 zwar wieder arbeitslos i.S.v. von § 118 SGB III. Gleichwohl bestand kein Anspruch auf Alg, da nicht alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alg-Bezug vorlagen. Es fehlte eine Arbeitslosmeldung. Der Kläger meldete sich erst am 30. Juni 2003 erneut arbeitslos. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 17. Januar 2003 war erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 117 Abs. 1 SGB III neben der Erfüllung der Anwartschaftszeit und der Arbeitslosigkeit voraus, dass sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat bzw. arbeitslos gemeldet ist (§§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung erlischt bei einer nicht mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt in einem solchen Fall erst anlässlich einer erneuten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen beim Arbeitsamt wieder auf, wenn bis dahin seit der Entstehung des Anspruchs nicht vier Jahre verstrichen sind (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Hier war die Wirkung der Arbeitslosmeldung zwar erloschen, weil der Kläger am 24. April 2003 eine Beschäftigung aufgenommen und diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich gemeldet hat. Der Kläger hat sich in der Folgezeit erst wieder am 30. Juni 2003 beim Arbeitsamt persönlich gemeldet. Da der Kläger die Beklagte über die Aufnahme der Beschäftigung am 24. April 2003 nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Bürgerliches Gesetzbuch), sondern erst auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2003, nachdem diese die Mitteilung einer Überschneidung des Leistungsbezugs mit Beschäftigung erhalten hatte, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis vom 24. bis 28. April 2003 gemacht hat, lagen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug aufgrund des Erlöschens der Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht vor.
In der Folgezeit konnten die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch erst wieder mit einer erneuten Arbeitslosmeldung erfüllt sein (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 9. Februar 2006, Az. B 7a AL 58/05 R, SGb 2006, 307; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, Az. B 7a AL 76/05 R, BSGE 96, 285). Eine Beschränkung der in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III angeordneten Erlöschenswirkung auf die Zeit der Beschäftigung ist in der Vorschrift selbst nicht vorgesehen und nach den Ausführungen des BSG (Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O.) vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Mit der Regelung in § 122 Abs. 2 SGB III soll erreicht werden, dass die Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen ist. Die persönliche Meldung soll aber dann nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Damit soll verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung dem Arbeitsamt verschweigen aus der Regelung der Nr. 1 ungerechtfertigte Vorteile erwachsen. Daraus wird deutlich, dass das Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung endgültig sein soll und die Wirkung nicht lediglich für einen bestimmten Zeitraum suspendiert wird.
Die Beklagte aber konnte die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Vergangenheit auch auf den Zeitraum vom 29. April bis 29. Juni 2003 hinaus nur dann erstrecken, wenn das Vertrauen des Klägers in die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides auch für diesen Zeitraum nicht geschützt war. Dies ist der Fall, wenn der Kläger der ihm obliegenden Mitteilungspflicht über die Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist die Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Unterlassen der Anzeige der Arbeitsaufnahme im Zeitraum vom 24. bis zum 28. April 2003. Dies gilt auch für die Beurteilung der Aufhebung der Leistungen für den auf das Beschäftigungsverhältnis folgenden Zeitraum. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2006 (a.a.O.) dazu ausgeführt, dass die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht erfordere, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht direkt ursächlich für die Überzahlung – hier im Folgezeitraum – war. Die gesetzliche Regelung verlange ihrem Sinn und Zweck nach vielmehr lediglich, dass der Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht in einem "Pflichtwidrigkeitszusammenhang" mit der Leistungsgewährung stehe. Es reiche also nicht jeder Verstoß gegen § 60 Abs. 1 SGB I aus, sondern nur der gegen eine Mitteilungspflicht, die die Leistungserbringung gerade im konkreten Kontext verhindern soll. Da die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 SGB I dazu diene, der Behörde die Überprüfung des Leistungsfalls zu ermöglichen, könne nicht bezweifelt werden, dass die Pflicht, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, jedenfalls die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung verhindern solle. Für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – wie hier – gelte nichts anderes. Denn entgegen der Grundregelung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III solle gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB IIII eine persönliche Arbeitslosmeldung dann nicht mehr fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Auch die in § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III normierte Mitteilungspflicht solle also verhindern, dass Leistungsempfängern, die ihre Beschäftigung dem Arbeitsamt verschweigen, ungerechtfertigte Vorteile erhalten.
Dementsprechend knüpft die gesetzliche Folgewirkung, die in § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III normiert ist, ausschließlich an den Verstoß gegen die Mitteilungspflichten an. Es ist daher allein zu prüfen, ob das Unterlassen der Mitteilung der Aufnahme der Beschäftigung im Zeitraum vom 24. bis 28. April 2003 grob fahrlässig war. Die Folgewirkung ergibt sich dann aus der gesetzlichen Regelung, ohne dass es eines erneuten vorwerfbaren Verhaltens oder Unterlassens des Klägers bedurfte.
Der Kläger hat die ihm nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne stellt die Beschäftigungsaufnahme ab dem 24. April 2003 dar.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überl¬egun¬gen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten.
Nach eigenem Bekunden wusste der Kläger, dass er vor Aufnahme einer Beschäftigung dieses unverzüglich beim Arbeitsamt anzeigen musste. Der Kläger konnte sich vorliegend jedoch nach den besonderen Umständen der Arbeitsaufnahme darauf verlassen, dass Frau L. die Abmeldung für ihn vornehmen werde.
Eine bestimmte Form der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme hatte der Kläger nicht zu beachten. Soweit in § 60 Abs. 2 SGB I bestimmt ist, dass, soweit für die in § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, diese benutzt werden sollen, handelt es sich hierbei lediglich um eine Sollvorschrift, die der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient. Grundsätzlich ist es zwar möglich, sich zur Erfüllung bestimmter Pflichten, wie hier der Meldung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, eines Boten zu bedienen. Allerdings muss sich der so Vertretene die Fehler des Boten zurechnen lassen. Die Einschaltung eines Botens wird in der Regel zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhalten führen, wenn nicht der zur Abgabe einer Erklärung Verpflichtete alles ihm Mögliche getan hat, sich der Erledigung seines Auftrags zu vergewissern.
Solche konkreten Umstände liegen hier vor. Der Kläger sollte nach dem Anruf von Frau L. bereits in Arbeitskleidung ins Büro kommen. Erst im Büro erfuhr der Kläger Näheres zu seinem Arbeitseinsatz. Von dort aus sollte er direkt zur Arbeitstelle fahren. Auf seinen Hinweis, dass er sich noch beim Arbeitsamt abmelden müsse, habe Frau L. sinngemäß gesagt, das würde von ihr aus geschehen. Die Umstände der (kurzfristigen) Arbeitsaufnahme und die Tatsache, dass Frau L. dem Kläger zugesagt hatte, sie werde für ihn die Abmeldung beim Arbeitsamt erledigen, stehen zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 glaubhaft detailliert geschildert, dass Frau L. eine schnelle Arbeitsaufnahme durch ihn sehr wichtig war. In erster Instanz hat Frau L. in ihrer Zeugenaussage bestätigt, dass im Allgemeinen, wenn es schnell gehen müsse, auch die Abmeldung beim Arbeitsamt von ihr erfolgt sei. Die beiden Aussagen waren in sich und zueinander widerspruchsfrei.
Der Kläger konnte sich in diesem Fall eines Boten bedienen, wie er es hier getan hat, indem er sich damit einverstanden erklärte, dass Frau L. ihn beim Arbeitsamt abmelden werde. Ausgehend vom o.g. Sachverhalt war das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht grob fahrlässig.
Frau L. vertrat den Arbeitgeber. Sie hatte von sich aus zugesagt, den Kläger beim Arbeitsamt abzumelden, nachdem dieser sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er dieses noch tun müsse. Der Kläger durfte in Folge dessen davon ausgehen, dass sie entsprechend ihrer Zusage die Abmeldung erledigen werde. Für den Kläger, der nicht sehr erfahren mit verschiedenen Arbeitgebern war (er hatte während 27 Jahren durchgehender Beschäftigung erst einmal den Arbeitgeber gewechselt) gab es keinen Anhaltspunkt, Frau L. unter diesen besonderen Umständen nicht zu vertrauen. Das SG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass er gerade bei einer Zeitarbeitsfirma eine gewisse Routine im Bearbeiten von Formalitäten im Zusammenhang mit einer Beschäftigungsaufnahme voraussetzen konnte.
Dem Kläger ist allenfalls vorzuwerfen, dass er weder beim Arbeitsamt noch bei Frau L. nachgefragt hatte, ob die Abmeldung tatsächlich erfolgt war. Dieses Unterlassen jedoch ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht grob fahrlässig.
Daher war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24. April bis 29. Juni 2003 rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved