L 7 B 1/08 SB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SB 116/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 B 1/08 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ratenfreie Prozesskostenhilfe
Dem Kläger wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Halle vom 20. August 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen ab dem 1. Februar 2009 bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Mit Ausführungsbescheid vom 14. Juli 2005 stellte der Beklagte bei dem 1955 geborenen Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) ab dem 1. Januar 2005 das Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) fest und bestätigte den bereits zuvor festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die festgestellten Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Am 12. Oktober 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten das Merkzeichen "RF" und verwies auf seine schweren Sehstörungen und auf vorübergehende Lähmungserscheinungen.

Mit Bescheid vom 24. April 2007 lehnte der Beklagte das Merkzeichen "RF" ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 zurück.

Am 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 1 SB 116/06) und sein Begehren weiter verfolgt. Daneben hat er beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr. H. aus Halle beizuordnen und ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Hierzu hat er den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Anlagen über Einkünfte und Belastungen vorgelegt und u.a. vorgetragen: Er teile sich die Wohnkosten mit Herrn He. Seine Einkünfte und Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen: Erwerbsunfähigkeitsrente: 720,40 EUR Wohngeld: 52,00 EUR ab 1. Januar 2007 58,00 EUR Hausratversicherung: 9,27 EUR (monatlich) Kranken- und Pflegeversicherung: 130,84 EUR Private Haftpflichtversicherung: 8,65 EUR [Hundehaftpflichtversicherung: 7,06 EUR] Energiekosten: 26,00 EUR Miete ohne Mietnebenkosten: 79,84 EUR Heizungskosten: 35,50 EUR Übrige Nebenkosten: 44,34 EUR

Das Sozialgericht Halle hat dem Kläger mit Beschluss vom 20. August 2007 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt sowie Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet und die monatliche Rate auf 30,00 EUR ab dem 1. September 2007 festgesetzt. Bei der Ermittlung der Ratenzahlungshöhe sei von einem monatlichen Einkommen von 778,40 EUR auszugehen. Davon seien ein Selbstbehalt von 382,00 EUR, der monatliche Krankenversicherungsbeitrag von 124,48 EUR und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 18,58 EUR abzuziehen. Nach dem vorgelegten Mietvertrag trage der Kläger hälftige Wohnkosten in Höhe von 121,40 EUR. Die vorgelegte Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2005 ergebe Kosten in Höhe von 1.679,24 EUR. Nicht berücksichtigungsfähig seien davon die Anteile für Wasser, Abwasser sowie Strom, die jeweils im sog. Selbstbehalt enthalten seien. Für die Neben- und Heizkosten sei daher von jährlich 1.285,15 EUR, d.h. monatlich 107,26 EUR auszugehen, von denen er monatlich 53,63 EUR zu tragen habe. Hinzu kämen die Aufwendungen für die Hausratversicherung und für die private Haftpflichtversicherung in Gesamthöhe von 17,92 EUR. Ihm stehe daher ein monatliches Einkommen für den Prozess in Höhe von 60,33 EUR zur Verfügung (Einkünfte [778,40 EUR] – Ausgaben [718,07 EUR]). Gesonderte Kosten für eine aufwändige Ernährung seien nicht nachgewiesen. Dies führe zu einer monatlichen Rate von 30,00 EUR.

Mit Urteil vom 22. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen das am 6. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Februar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 7 SB 11/08) eingelegt.

Mit seiner am 4. September 2007 beim Sozialgericht Halle eingelegten Beschwerde hat sich der Kläger gegen die Höhe der monatlichen Ratenzahlung gewandt und vorgetragen: Er benötige wegen einer Herzerkrankung eine lipidsenkende Ernährung, für die er die jeweiligen Kosten nicht konkret darstellen könne. Solange er vom Sozialhilfeträger keinen Kostenzuschuss erhalte, sei er mit einem ernährungsbedingten Mehrbedarf belastet und könne diesen als besondere Belastung geltend machen. Nach der Grundsicherungsbedarfstabelle werde hierfür ein Richtwert von 35,79 EUR für 2006 angesetzt. Das Sozialgericht habe zudem die Nebenkosten fehlerhaft berechnet und hätte von 69,67 EUR ausgehen müssen. Er sei daher nicht zur Ratenzahlung verpflichtet. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Kurzbefund vom Facharzt für Innere Medizin Dr. T. vorgelegt, der krankheitsbedingt für den Kläger eine fettarme Ernährung befürwortete.

Das Sozialgericht Halle hat der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Februar 2008 nicht abgeholfen und Sie dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

Für den Beschwerdegegner hat die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2008 Stellung genommen. Nach Aktenlage verfüge der Kläger über monatlichen Einnahmen in Höhe von 778,40 EUR (720,40 EUR [Rente] und 58.00 EUR [Wohngeld]). Hiervon seien Belastungen in Höhe von 331,15 EUR abzuziehen, die sich wie folgt zusammensetzen:

174,87 EUR (Hälftige Wohnkosten zusammengesetzt aus Anteil Miete in Höhe von 121,24 EUR sowie Nebenkosten (ohne Wasser/Abwasser) 53,63 EUR) 124,48 EUR (Krankenversicherung) 13,88 EUR (Pflegeversicherung) 9,27 EUR (Hausratversicherung) 8,65 EUR (Haftpflichtversicherung)

Für den Kläger sei von einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von anteilig 121,24 EUR auszugehen. Von den geltend gemachten Wohnkosten, seien die Kosten für Wasser und Energie im Grundfreibetrag enthalten (Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 21. März 2007 – L 4 B 24/06 P) und daher nicht zu berücksichtigen. Den geltend gemachten Ernährungsmehrbedarf habe er nicht dargelegt. Weiter sei der Grundfreibetrag von 382,00 EUR abzusetzen, was ein abgerundetes Einkommen von 65,00 EUR und nach der anzuwendenden Tabelle eine monatliche Rate von 30,00 EUR ergebe.

Der Kläger hat dagegen eingewandt: Nach einem vorgelegten Arztbrief des Universitätsklinikums H. vom 15. Februar 2008 leide er u.a. an einer koronaren Herzerkrankung und sei auf eine fettarme Ernährung angewiesen. Der damit verbundene Mehraufwand werde ihm vom Sozialhilfeträger nicht erstattet. Er verweise auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser spreche sich bei erhöhten Blutfettwerten für eine lipidsenkende Kost mit einer Krankenkostzulage in Höhe von 35,79 EUR aus. In seinen Vorauszahlungen seien bereits Abschlagszahlungen für Wasser enthalten.

Am 12. Januar 2009 hat der Kläger mitgeteilt, sein Mitbewohner sei zum 31. Januar 2009 aus dem Mietvertrag ausgeschieden. Dies erhöhe seine monatliche Warmmiete auf 367,34 EUR. Auch hätten sich die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 145,65 EUR ab dem 1. Januar 2009 erhöht. Das Wohngeld betrage ab dem 1. Februar 2009 monatlich 166,00 EUR. Die Entscheidung über die Ratenzahlungsverpflichtung müsse wegen dieser Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Am 16. Februar 2009 hat der Kläger ausdrücklich einen Antrag nach § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte des Sozialge¬richts mit dem Beiheft zur Prozesskostenhilfe und die Verwaltungsakte des Beklagten haben dem Senat bei der Entscheidung vor¬gelegen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem 1. Februar 2009 auch begründet. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger einen Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlung.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob ein Beteiligter die Prozessführungskosten nicht oder nur in Raten aufbringen kann, hängt davon ab, in welcher Höhe er über Einkommen oder Vermögen verfügt und inwieweit er es einzusetzen hat (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die tatsächlich laufend zur Verfügung stehen. Hiervon abzusetzen sind die in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 ZPO abschließend genannten Beträge. Von dem einzusetzenden Einkommen sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten in einer in einer Tabelle näher dargestellten Höhe aufzubringen (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn die Kosten der Prozessführung des Beteiligten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Nach den aktenkundigen persönlichen und wirtschaft¬lichen Verhältnissen hat der Kläger vom 1. September 2007 bis zum 31. Januar 2009 ein nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzendes Einkommen in Höhe von abgerundet 55,00 EUR bzw. 51,00 EUR seit dem 1. Juli 2008 (dazu im Folgenden: a.).

Ab dem 1. Februar 2009 besteht wegen einer wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ratenzahlungsverpflichtung mehr (dazu im Folgenden: b.).

a. Zwischen dem 1. September 2007 bis zum 31. Januar 2009 ist die Beschwerde des Klägers unbegründet. Das Sozialgericht hat die monatliche Ratenzahlung zutreffend auf 30,00 EUR festgesetzt.

Das Einkommen des Klägers im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO beträgt monatlich insgesamt 778,40 EUR (720,40 EUR + 58,00 EUR).

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO in Verbindung mit den Sätzen 3 bis 6 der Prozesskostenhilfebekanntmachung für 2007 und 2008 ist für den Kläger bis 30. Juni 2008 ein Freibetrag von 382,00 EUR und ab 1. Juli 2008 von 386,00 EUR abzuziehen. Bis zum 31. Januar 2009 sind gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO Kosten für die Unterkunft und die Heizung in Höhe von 121,24 EUR anteilige Kaltmiete und 53,63 EUR Nebenkosten (ohne Wasser und Energie) und Kosten für abzugfähige Versicherungen in Gesamthöhe von 163,34 EUR (Krankenkasse: 124,48 EUR; Pflegeversicherung: 13,88 EUR; Hausrat-, Haftpflicht- und Hundeversicherung: 24,98 EUR) abzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senat die Wasser- und Energiekosten bereits im sog. Selbstbehalt enthalten und können nicht nochmals gesondert geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 21. März 2007 – L 4 B 24/06 P).

Soweit der Kläger einen ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen seiner Herzerkrankung behauptet, kann offenbleiben, ob es im Prozesskostenhilfeverfahren für die Geltendmachung dieses Mehrbedarfs genügt, die Erkrankung ärztlich bestätigen zu lassen und pauschal auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und privater Fürsorge zu verweisen oder – wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner offenbar meint – dies durch entsprechende weitere Belege tatsächlich glaubhaft zu machen ist. Nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1. Oktober 2008, die wegen ihrer Aktualität für den gesamten Prüfungszeitraum anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost regelmäßig abdeckt. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf kann allenfalls noch bei sog. verzehrenden Erkrankungen und gestörter Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung angenommen werden, wie z.B. bei Krebsleiden, HIV, Multipler Sklerose sowie bei schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa). Auch bei Besonderheiten des Einzelfalls kann ein Abweichen von den Regelwerten ausnahmsweise gerechtfertigt werden. Mit diesen neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe werden die pauschalisierten Krankenkostzulagen z.B. für Diabetes mellitus, Hyperlipidämie sowie Hypertonie aufgegeben. Während die Empfehlungen von 1997 eine Reihe häufig auftretende Erkrankungen berücksichtigt haben, konzentrieren sich die aktuellen Empfehlungen nur noch auf die Erkrankungen, bei denen eine besondere Kostform unbedingt erforderlich ist.

Der Kläger leidet nicht an einer sog. verzehrenden Krankheit. Sein pauschale Hinweis, er benötige wegen einer koronare Herzerkrankung eine lipidsenkende Kost, genügt daher nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht für die Bewilligung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, um einen ernährungsbedingten Mehrbedarf zu rechtfertigen. Einen Ausnahmefall, der einen krankheitsbedingt erhöhten Ernährungsbedarf belegen könnte, hat der Kläger nicht dargetan.

Rechnerisch ergibt sich daher ein einzusetzendes Einkommen zwischen dem 1. September 2007 bis 30. Juni 2008 von 55,00 EUR (778,40 EUR - 174,87 EUR - 163,34 EUR - 382,00 EUR) und zwischen dem 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 von 51,00 EUR (778,40 EUR - 174,87 EUR - 163,34 EUR - 386,00 EUR). Nach § 115 Abs 2 ZPO rechtfertigt dies eine monatliche Rate von 30,00 EUR.

b. Beim Kläger ist seit dem 1. Februar 2009 eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, die vom Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen ist. Nach dem Auszug des Mitmieters und den Änderungen für die Kranken- und Pflegeversicherung steht dem Kläger trotz der Erhöhung seines Wohngeldes kein anrechenbares Einkommen mehr zur Verfügung, was sich aus folgender Abrechnung ergibt:

Einkünfte: 886,40 EUR (720,40 EUR + 166,00 EUR) Selbstbehalt: 386,00 EUR Aufwendungen: 537,97 EUR (Wohnkosten mit Heizung: 367,34 EUR; Krankenversicherung: 145,65 EUR; Haftpflichtversicherungen: 24,98 EUR) Saldo: - 37,57 EUR

Ab dem 1. Februar 2009 ist dem Kläger daher ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Einer gesonderten Entscheidung über den Antrag nach § 120 Abs. 4 ZPO bedurfte es nicht. Der Kläger hat über die von ihm eingelegte Beschwerde eine Überprüfung der ursprünglichen Höhe der Ratenzahlung begehrt. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht eine abgeschlossene, d.h. bestandskräftige PKH-Entscheidung hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen u. a. dann ändern, wenn sich die für die PKH maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Norm schafft daher keine gegenüber der Beschwerde zusätzliche Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit einer ursprünglichen PKH-Entscheidung (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987, S.962). Vielmehr geht die Beschwerde einem Antrag nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO als spezielleres Verfahren vor.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Erfolgsaussicht der Klage bejaht. Dies hat der Senat nicht weiter zu überprüfen.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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