Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 1859/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 265/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Abwrackprämie - Einkommen - Vermögen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin B. , W. , bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte vorläufige Verpflichtung, den Antragstellern weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne monatliche Anrechnung der anteiligen Umweltprämie i.H.v. 208,33 EUR/Monat zu gewähren.
Die am 1976 geborene Antragstellerin zu 1. bezieht zusammen mit ihrem am 1997 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2., seit 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Weitergewährung der Leistungen gab die Antragstellerin zu 1. am 16. Juni 2009 beim Antragsgegner an, beim Kauf eines Neuwagens sei die ihr zu gewährende "Abwrackprämie" mit dem Kaufpreis verrechnet worden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern SGB II-Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 unter Anrechnung eines monatlichen Betrags i.H.v. 208,33 EUR als Einkommen. Da der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der "Abwrackprämie" nicht bestimmbar sei, werde der Tag der Mitteilung darüber (16.06.2009) als Zuflusszeitpunkt herangezogen. Da die Leistungen für Juni 2009 bereits ausgezahlt gewesen seien, erfolge die Einkommensanrechnung ab Juli 2009 bis 30. Juni 2010.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller unter dem 1. Juli 2009 Widerspruch ein. Bei der "Abwrackprämie" handele es sich um zweckgebundenes Einkommen, das nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden könne. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Am 1. Juli 2009 haben die Antragsgegner beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009, längstens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, über die mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligten Leistungen hinaus SGB II-Leistungen ohne monatliche Anrechnung der Umweltprämie zu gewähren.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 hat das SG den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsteller vorläufig höhere Leistungen als die mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligten Leistungen ohne Anrechnung der Umweltprämie zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Umweltprämie werde im Rahmen eines konjunktur- und umweltpolitischen Programms zur Stärkung der PKW-Nachfrage gewährt und sei daher eine zweckbestimmte Einnahme. Die Umweltprämie stehe einem Antragsteller nur dann zu, wenn er einen Neuwagen bei gleichzeitiger Verschrottung seines Altfahrzeugs erwerbe. Eine anderweitige Verwendung als zum Erwerb eines Neuwagens sei ausgeschlossen. Sie stünde den Antragstellern insoweit nicht zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Sie sei daher mindestens genauso zu begünstigen wie die Eigenheimzulage.
Gegen den ihm am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG müsse die Umweltprämie nicht zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet werden. Sie sei, wie sich aus der Wortbedeutung ergebe, lediglich eine staatliche Zugabe, eine Belohnung. Sie habe auch nicht den Zweck, den Kaufpreis eines Neufahrzeugs zu finanzieren. Entscheidend sei, dass sie vom Antragsteller frei verwendet werden könne. Im Übrigen beeinflusse die Zahlung der Umweltprämie die Lage des Empfängers so günstig i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Auch könne die Umweltprämie nicht als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt werden.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen sowie ihnen zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Sie haben in der Beschwerdeinstanz auf Anforderung des Senats die Einzelheiten des PKW-Kaufs näher dargelegt. Die Antragstellerin zu 1. hat unter dem 28. April 2009 eine verbindliche Bestellung eines neuen Kraftfahrzeugs, Citroen C2, bei der Autohaus B. GmbH (im Folgenden Autohaus) unterzeichnet. Im Zuge dessen haben das Autohaus und die Antragstellerin zu 1. vereinbart, dass der bei der S. C. Bank noch bestehende Kredit für das Altfahrzeug i.H.v. 3.718,03 EUR vom Autohaus teilweise abgelöst wird. Im Gegenzug hat die Antragsgegnerin zu 1. dem Autohaus die Forderung der Umweltprämie abgetreten. Der Restbetrag ist mit Kreditvertrag vom 28. April 2009 i.H.v. 1.218,00 EUR von der C. Bank zusammen mit dem Kaufpreis des Neufahrzeugs (10.445,00 EUR) i.H.v. 11.663,00 EUR finanziert worden. Der Neuwagen ist am 30. April 2009 angemeldet worden. Mit Zuwendungsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Antragstellerin zu 1. die Umweltprämie i.H.v. 2.500,00 EUR bewilligt. Der Zuschuss werde nach Durchführung der vorgenannten Maßnahmen (Verschrottung des Altfahrzeugs und Erwerb des Neuwagens) sowie der Vorlage und Prüfung der erforderlichen Nachweise ohne weitere Benachrichtigung ausgezahlt. Als Zahlungsempfänger ist das Autohaus bestimmt worden. Am 1. Oktober 2009 ist die Umweltprämie an das Autohaus ausgezahlt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
A.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Umweltprämie i.H.v. 208,33 EUR/Monat für die Zeit von Juli bis Dezember 2009.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antragsgegner für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009, längstens bis zur Entscheidung der Hauptsache zur vorläufigen Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne monatliche Anrechung der Umweltprämie als Einkommen verpflichtet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die Beschwerde zurückzuweisen.
Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Die ihnen seitens des Antragsgegners ab dem 1. Juni 2009 bewilligte Leistung i.H.v. 143,56 EUR/Monat ist nicht ausreichend, um ihren Bedarf nach dem SGB II zu decken. Zwar verfügt die Antragstellerin zu 1. noch über Erwerbseinkommen i.H.v. 608,39 EUR/Monat. Durch die seitens des Antragsgegners vorgenommene Einkommensanrechnung wegen des Zuflusses der Umweltprämie ist jedoch eine monatliche Bedarfsunterdeckung in eben dieser Anrechnungshöhe von 208,33 EUR entstanden. Diese Unterdeckung begründet eine Notlage.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfüllen unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 SGB II. Vom Gesamtbedarf i.H.v. 728,28 EUR ist nicht ein Einkommen in Form der Umweltprämie anteilig in Abzug zu bringen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Umweltprämie ist Einkommen i.S. dieser Vorschrift. Sie ist zwar erst am 1. Oktober 2009 ausgezahlt worden, den Antragstellern jedoch bereits in Form eines geldwerten Vorteils im April 2009 zugeflossen. Das Autohaus hatte den Altkredit der Antragstellerin zu 1. bei der S. C. Bank i.H.v. 2.500,00 EUR abgelöst und damit einen Teil ihrer Altverbindlichkeiten getilgt. Die Forderung der S. C. Bank wurde in dieser Höhe erfüllt (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Summe musste die Antragstellerin zu 1. nicht mehr durch die C. Bank finanzieren. Durch die Leistung des Autohauses erfolgte insoweit eine Befreiung der Antragstellerin zu 1. von einer Verbindlichkeit (§ 267 Abs. 1 BGB). Die Antragstellerin zu 1. ihrerseits trat im Gegenzug die Forderung gegen das BAFA an das Autohaus ab. Der Senat kann hier offen lassen, ob die Anrechnung als Einkommen erst ab Juli 2009 den Vorgaben von § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) entspricht, oder ob wegen dieser Vorschrift eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Mai 2009 erforderlich gewesen wäre (§ 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)).
Der geldwerte Vorteil ist nämlich nicht als Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären.
Die Umweltprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme i.S. dieser Vorschrift. Sie dient einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II soll das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden. Zweck der Leistung nach dem SGB II ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Zweck der Gewährung der Umweltprämie hingegen ist nach Ziffer 1 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch würden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit werde ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage (BAnz. S. 835, 1056, 1144). Sie ist Teil eines groß angelegten Konjunkturförderungsprogramms. Zweck der Umweltprämie ist es folglich nicht, das Einkommen oder Vermögen der Antragsteller zu mehren, den Bürger zu subventionieren oder ihm sonstige Ansprüche zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983, III ZR 126/82 zur Abwrackprämie in der Binnenschifffahrt).
Wie der Antragsgegner richtig bemerkt, bedeutet "Prämie" Belohnung. D.h. der Bürger soll motiviert werden, sein Altfahrzeug zu verschrotten, ein neues zu erwerben und er soll dafür eine Belohnung erhalten. Das führt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zu einer anderen als der o.g. Zweckbestimmung der Umweltprämie. Die "Belohnung" hat nur eine Reflexwirkung, eigentliches Ziel der Gewährung der Umweltprämie ist die Wirtschaftsförderung. Dieser Zweck kann seitens des Zuwendungsgebers nur erreicht werden, wenn der Zuwendungsempfänger nicht gezwungen ist, die Prämie zu verwenden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zweck der Belohnung würde verfehlt (so auch der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2009, L 2 AS 315/09 B ER).
Die Lage der Antragsteller wird durch den erlangten geldwerten Vorteil auch nicht i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Dies wäre der Fall, wenn durch die Einnahmen oder Zuwendungen die individuellen Verhältnisse des Empfängers derartig verändert würden, dass sich der Hilfebedarf verringert (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 40).
Die Umweltprämie wurde von den Antragstellern dazu verwendet, den noch auf dem Altfahrzeug lastenden Kredit teilweise zu tilgen. Ihnen floss zwar im April 2009 im rechtlichen Sinne ein Einkommen zu; die Summe von 2.500,00 EUR aber stand ihnen nie tatsächlich zur Verfügung. Sie wurden im Hinblick auf die ihnen für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel nicht besser gestellt. Ihr Hilfebedarf verringerte sich nicht.
Die Antragsteller verfügen durch den Erwerb des Neuwagens auch nicht über ein zu verwertendes Vermögen nach § 12 SGB II, das ihre Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. Der Neuwagen hatte einen Händlerverkaufspreis von 10.445,00 EUR. Er war der C. Bank sicherungsübereignet zur Sicherung eines Kredits mit einem Gesamtvolumen (einschließlich der Kosten) von 13.406,80 EUR. Der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin zu 1. gehört zwar zum Vermögen (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 1996, 8 A 3429/94, juris). Es ergibt sich jedoch unter Abzug des für die Rückübertragung des Kfz notwendigen Darlehensbetrags kein den Antragstellern zur Verfügung stehendes Vermögen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Den Antragstellern war zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 119 Abs. 1 ZPO sind die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtmittel eingelegt hat.
Die Antragsteller sind bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Antragstellerin zu 1. verfügt über ein monatliches Einkommen i.H.v. 608,39 EUR sowie über Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 124,95 EUR/Monat, mithin über 733,34 EUR/Monat.
Nach Abzug der Freibeträge des § 115 ZPO verbleibt kein zur Prozessführung einzusetzendes Einkommen.
Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO 180,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO 395,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b ZPO 37,10 EUR (276,00 EUR - 164,00 EUR Kindergeld - 37,68 EUR Unterhalt – 37,22 EUR SGB II-Leistungen) Kosten der Unterkunft und Heizung 440,00 EUR 1.052,10 EUR
Über Vermögen verfügen die Antragsteller nicht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin B. , W. , bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte vorläufige Verpflichtung, den Antragstellern weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne monatliche Anrechnung der anteiligen Umweltprämie i.H.v. 208,33 EUR/Monat zu gewähren.
Die am 1976 geborene Antragstellerin zu 1. bezieht zusammen mit ihrem am 1997 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2., seit 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Weitergewährung der Leistungen gab die Antragstellerin zu 1. am 16. Juni 2009 beim Antragsgegner an, beim Kauf eines Neuwagens sei die ihr zu gewährende "Abwrackprämie" mit dem Kaufpreis verrechnet worden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern SGB II-Leistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 unter Anrechnung eines monatlichen Betrags i.H.v. 208,33 EUR als Einkommen. Da der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der "Abwrackprämie" nicht bestimmbar sei, werde der Tag der Mitteilung darüber (16.06.2009) als Zuflusszeitpunkt herangezogen. Da die Leistungen für Juni 2009 bereits ausgezahlt gewesen seien, erfolge die Einkommensanrechnung ab Juli 2009 bis 30. Juni 2010.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller unter dem 1. Juli 2009 Widerspruch ein. Bei der "Abwrackprämie" handele es sich um zweckgebundenes Einkommen, das nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden könne. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Am 1. Juli 2009 haben die Antragsgegner beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009, längstens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, über die mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligten Leistungen hinaus SGB II-Leistungen ohne monatliche Anrechnung der Umweltprämie zu gewähren.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 hat das SG den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsteller vorläufig höhere Leistungen als die mit Bescheid vom 26. Juni 2009 bewilligten Leistungen ohne Anrechnung der Umweltprämie zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Umweltprämie werde im Rahmen eines konjunktur- und umweltpolitischen Programms zur Stärkung der PKW-Nachfrage gewährt und sei daher eine zweckbestimmte Einnahme. Die Umweltprämie stehe einem Antragsteller nur dann zu, wenn er einen Neuwagen bei gleichzeitiger Verschrottung seines Altfahrzeugs erwerbe. Eine anderweitige Verwendung als zum Erwerb eines Neuwagens sei ausgeschlossen. Sie stünde den Antragstellern insoweit nicht zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Sie sei daher mindestens genauso zu begünstigen wie die Eigenheimzulage.
Gegen den ihm am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG müsse die Umweltprämie nicht zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet werden. Sie sei, wie sich aus der Wortbedeutung ergebe, lediglich eine staatliche Zugabe, eine Belohnung. Sie habe auch nicht den Zweck, den Kaufpreis eines Neufahrzeugs zu finanzieren. Entscheidend sei, dass sie vom Antragsteller frei verwendet werden könne. Im Übrigen beeinflusse die Zahlung der Umweltprämie die Lage des Empfängers so günstig i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Auch könne die Umweltprämie nicht als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt werden.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen sowie ihnen zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Sie haben in der Beschwerdeinstanz auf Anforderung des Senats die Einzelheiten des PKW-Kaufs näher dargelegt. Die Antragstellerin zu 1. hat unter dem 28. April 2009 eine verbindliche Bestellung eines neuen Kraftfahrzeugs, Citroen C2, bei der Autohaus B. GmbH (im Folgenden Autohaus) unterzeichnet. Im Zuge dessen haben das Autohaus und die Antragstellerin zu 1. vereinbart, dass der bei der S. C. Bank noch bestehende Kredit für das Altfahrzeug i.H.v. 3.718,03 EUR vom Autohaus teilweise abgelöst wird. Im Gegenzug hat die Antragsgegnerin zu 1. dem Autohaus die Forderung der Umweltprämie abgetreten. Der Restbetrag ist mit Kreditvertrag vom 28. April 2009 i.H.v. 1.218,00 EUR von der C. Bank zusammen mit dem Kaufpreis des Neufahrzeugs (10.445,00 EUR) i.H.v. 11.663,00 EUR finanziert worden. Der Neuwagen ist am 30. April 2009 angemeldet worden. Mit Zuwendungsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Antragstellerin zu 1. die Umweltprämie i.H.v. 2.500,00 EUR bewilligt. Der Zuschuss werde nach Durchführung der vorgenannten Maßnahmen (Verschrottung des Altfahrzeugs und Erwerb des Neuwagens) sowie der Vorlage und Prüfung der erforderlichen Nachweise ohne weitere Benachrichtigung ausgezahlt. Als Zahlungsempfänger ist das Autohaus bestimmt worden. Am 1. Oktober 2009 ist die Umweltprämie an das Autohaus ausgezahlt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
A.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Umweltprämie i.H.v. 208,33 EUR/Monat für die Zeit von Juli bis Dezember 2009.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antragsgegner für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009, längstens bis zur Entscheidung der Hauptsache zur vorläufigen Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne monatliche Anrechung der Umweltprämie als Einkommen verpflichtet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die Beschwerde zurückzuweisen.
Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Die ihnen seitens des Antragsgegners ab dem 1. Juni 2009 bewilligte Leistung i.H.v. 143,56 EUR/Monat ist nicht ausreichend, um ihren Bedarf nach dem SGB II zu decken. Zwar verfügt die Antragstellerin zu 1. noch über Erwerbseinkommen i.H.v. 608,39 EUR/Monat. Durch die seitens des Antragsgegners vorgenommene Einkommensanrechnung wegen des Zuflusses der Umweltprämie ist jedoch eine monatliche Bedarfsunterdeckung in eben dieser Anrechnungshöhe von 208,33 EUR entstanden. Diese Unterdeckung begründet eine Notlage.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfüllen unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 SGB II. Vom Gesamtbedarf i.H.v. 728,28 EUR ist nicht ein Einkommen in Form der Umweltprämie anteilig in Abzug zu bringen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Umweltprämie ist Einkommen i.S. dieser Vorschrift. Sie ist zwar erst am 1. Oktober 2009 ausgezahlt worden, den Antragstellern jedoch bereits in Form eines geldwerten Vorteils im April 2009 zugeflossen. Das Autohaus hatte den Altkredit der Antragstellerin zu 1. bei der S. C. Bank i.H.v. 2.500,00 EUR abgelöst und damit einen Teil ihrer Altverbindlichkeiten getilgt. Die Forderung der S. C. Bank wurde in dieser Höhe erfüllt (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Summe musste die Antragstellerin zu 1. nicht mehr durch die C. Bank finanzieren. Durch die Leistung des Autohauses erfolgte insoweit eine Befreiung der Antragstellerin zu 1. von einer Verbindlichkeit (§ 267 Abs. 1 BGB). Die Antragstellerin zu 1. ihrerseits trat im Gegenzug die Forderung gegen das BAFA an das Autohaus ab. Der Senat kann hier offen lassen, ob die Anrechnung als Einkommen erst ab Juli 2009 den Vorgaben von § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) entspricht, oder ob wegen dieser Vorschrift eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Mai 2009 erforderlich gewesen wäre (§ 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)).
Der geldwerte Vorteil ist nämlich nicht als Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären.
Die Umweltprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme i.S. dieser Vorschrift. Sie dient einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II soll das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden. Zweck der Leistung nach dem SGB II ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Zweck der Gewährung der Umweltprämie hingegen ist nach Ziffer 1 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch würden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit werde ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage (BAnz. S. 835, 1056, 1144). Sie ist Teil eines groß angelegten Konjunkturförderungsprogramms. Zweck der Umweltprämie ist es folglich nicht, das Einkommen oder Vermögen der Antragsteller zu mehren, den Bürger zu subventionieren oder ihm sonstige Ansprüche zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983, III ZR 126/82 zur Abwrackprämie in der Binnenschifffahrt).
Wie der Antragsgegner richtig bemerkt, bedeutet "Prämie" Belohnung. D.h. der Bürger soll motiviert werden, sein Altfahrzeug zu verschrotten, ein neues zu erwerben und er soll dafür eine Belohnung erhalten. Das führt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zu einer anderen als der o.g. Zweckbestimmung der Umweltprämie. Die "Belohnung" hat nur eine Reflexwirkung, eigentliches Ziel der Gewährung der Umweltprämie ist die Wirtschaftsförderung. Dieser Zweck kann seitens des Zuwendungsgebers nur erreicht werden, wenn der Zuwendungsempfänger nicht gezwungen ist, die Prämie zu verwenden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zweck der Belohnung würde verfehlt (so auch der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2009, L 2 AS 315/09 B ER).
Die Lage der Antragsteller wird durch den erlangten geldwerten Vorteil auch nicht i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Dies wäre der Fall, wenn durch die Einnahmen oder Zuwendungen die individuellen Verhältnisse des Empfängers derartig verändert würden, dass sich der Hilfebedarf verringert (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 40).
Die Umweltprämie wurde von den Antragstellern dazu verwendet, den noch auf dem Altfahrzeug lastenden Kredit teilweise zu tilgen. Ihnen floss zwar im April 2009 im rechtlichen Sinne ein Einkommen zu; die Summe von 2.500,00 EUR aber stand ihnen nie tatsächlich zur Verfügung. Sie wurden im Hinblick auf die ihnen für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel nicht besser gestellt. Ihr Hilfebedarf verringerte sich nicht.
Die Antragsteller verfügen durch den Erwerb des Neuwagens auch nicht über ein zu verwertendes Vermögen nach § 12 SGB II, das ihre Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. Der Neuwagen hatte einen Händlerverkaufspreis von 10.445,00 EUR. Er war der C. Bank sicherungsübereignet zur Sicherung eines Kredits mit einem Gesamtvolumen (einschließlich der Kosten) von 13.406,80 EUR. Der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin zu 1. gehört zwar zum Vermögen (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 1996, 8 A 3429/94, juris). Es ergibt sich jedoch unter Abzug des für die Rückübertragung des Kfz notwendigen Darlehensbetrags kein den Antragstellern zur Verfügung stehendes Vermögen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Den Antragstellern war zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 119 Abs. 1 ZPO sind die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtmittel eingelegt hat.
Die Antragsteller sind bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Antragstellerin zu 1. verfügt über ein monatliches Einkommen i.H.v. 608,39 EUR sowie über Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 124,95 EUR/Monat, mithin über 733,34 EUR/Monat.
Nach Abzug der Freibeträge des § 115 ZPO verbleibt kein zur Prozessführung einzusetzendes Einkommen.
Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO 180,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO 395,00 EUR Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b ZPO 37,10 EUR (276,00 EUR - 164,00 EUR Kindergeld - 37,68 EUR Unterhalt – 37,22 EUR SGB II-Leistungen) Kosten der Unterkunft und Heizung 440,00 EUR 1.052,10 EUR
Über Vermögen verfügen die Antragsteller nicht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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