Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AL 361/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 105/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Förderung einer dreijährigen beruflichen Weiterbildung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten sowie auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der weiteren Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zum Logopäden hat.
Der am 1975 geborene Antragsteller schloss nach der Schulausbildung eine Berufsausbildung zum Verkäufer (Einzelhandelskaufmann) erfolgreich ab. Er arbeitete aber nur kurze Zeit im erlernten Beruf und war von November 2001 bis Ende März 2009 in einem Callcenter, zuletzt als Teamleiter beschäftigt. Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte durch einen Auflösungsvertrag, der Antragsteller gab zur Begründung an, diesen auf Anraten seiner Ärztin wegen des "enormen Drucks" in seiner Beschäftigung abgeschlossen zu haben. Ab dem 1. April 2009 war der Antragsteller arbeitslos. Im Juli 2009 absolvierte er ein Praktikum in der Logopädischen Praxis A ... B in M ...
Im September 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel "Staatlich anerkannter Logopäde". Als Bildungsträger waren das I ... f. W ... i. d. K.- und A ... gemeinnützige GmbH in. D , Niederlassung M. (im Folgenden: Maßnahmeträger) und als Lehrgangszeit die Zeit vom 7. September 2009 bis zum 6. September 2012 angegeben. Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden sei, und übersandte ihm einen Bildungsgutschein. Mit diesem Bildungsgutschein würden "unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Teilnahme an einem Maßnahmeteil einer beruflichen Weiterbildung übernommen", vorausgesetzt, die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassen. Im Text des Bildungsgutscheins wird ausgeführt: Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sei. Das Vorliegen dieser Bedingung habe der Bildungsträger in einer der Arbeitsagentur vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheins zu bestätigen. Während der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung würde das Arbeitslosengeld in der Regel weitergezahlt und Fahrkosten übernommen. Die Lehrgangskosten würden in Höhe der zugelassenen Kosten an den Träger gezahlt. Nach dem Bildungsgutschein übernimmt die Antragsgegnerin 2/3 der zugelassenen Lehrgangskosten bis zu 24 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums mit dem Förderziel "Logopäde/Umschulung Logopäde". Wegen des genauen Inhalts des Bildungsgutscheins wird auf Blatt 19 Rückseite der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Am 7. September 2009 unterzeichnete der Bildungsträger eine Ausfertigung des Bildungsgutscheins, die bei der Antragsgegnerin eingereicht wurde. Die unterzeichnete Ausfertigung enthält den folgenden "Zusatz bei nicht verkürzbaren Weiterbildungen gemäß § 85 Abs. 2 SGB III": "Die Vollzeitweiterbildung ist gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt. Es wird bestätigt, dass die Maßnahme nach § 85 SGB III zugelassen ist und dass die Finanzierung (Ausbildungsvergütung/Weiterbildungskosten) des dritten Drittels der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert ist."
Der Antragsteller nimmt seit dem 7. September 2009 an der Bildungsmaßnahme teil. Am 8. September 2009 trat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin bestehende Ansprüche in Höhe der Lehrgangsgebühr in Höhe von 13.487,40 EUR an den Bildungsträger ab. Mit einem (nicht adressierten) Schreiben vom 24. September 2009 bestätigte die Logopädin A. B ..., dass sie bzw. ihre Praxis die Bildungskosten für das dritte Ausbildungsjahr sowie Fahrtkosten und Lebenshaltungskosten für den Antragsteller in voller Höhe "garantiert finanzieren" würde. Im nahtlosen Anschluss an die Ausbildung werde dem Antragsteller in der Praxis eine "Anstellung als Logopäde garantiert zugesichert".
Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung – Umschulung zum Logopäden – dann ab. Sie führte zur Begründung aus: Bei der Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) bestehe aus arbeitsmarktpolitischen und finanziellen Gründen ein Interesse, die Ausbildungsdauer generell um ein Drittel zu verkürzen. Die Förderung von nicht verkürzbaren, zum Berufsabschluss führenden Vollzeitmaßnahmen zu 2/3 ermögliche der § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei. Bei nicht verkürzbaren zwei- oder dreijährigen Ausbildungen, bei denen eine Finanzierung des letzten Drittels nicht sichergestellt sei, entspreche die Eigenfinanzierung durch den Weiterbildungsteilnehmer oder durch einen Dritten nicht der Intention des Gesetzgebers, denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen an Maßnahmen. Der Träger der Maßnahme müsse die Finanzierung des fehlenden Drittels sicher stellen. Die Einlösung des Bildungsgutscheins für Maßnahmen, bei denen die Finanzierung (Lebensunterhalt, Weiterbildungskosten und Fahrtkosten) für das dritte Drittel der Maßnahme durch den Bildungsträger nicht sichergestellt sei, sei nicht zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne daher nicht bescheinigt werden; die Ausgabe eines Bildungsgutscheines sei nicht möglich.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Oktober 2009 Widerspruch.
Am 15. Oktober 2009 hat er beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Der Bildungsgutschein sichere die Kostenübernahme von 2/3 der Lehrgangskosten mit einer Förderdauer von 24 Monaten zu. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Finanzierung des letzten Ausbildungsjahres nachweisen müsse, damit eine Bewilligung erfolgen könne. Dies habe er getan und eine Bestätigung der logopädischen Praxis A ... B vorgelegt. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei für ihn nicht zumutbar. Ohne Leistungen von der Antragsgegnerin müsse er die Teilnahme an der bereits begonnenen Bildungsmaßnahme abbrechen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III befristet bis zum 31. Oktober 2010 ausgesetzt, was jedoch nur für die beiden dreijährigen Ausbildungen im Bereich der Alten- und Krankenpflege gelte. Im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertrete die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der § 85 SGB III die maßnahmebezogenen Zulässigkeitskriterien regele und damit die Finanzierung des dritten Drittels für alle (potentiell) nach dem SGB II und SGB III zu fördernden Teilnehmer der Maßnahme zu Beginn der Maßnahme sichergestellt sein müsse. Eine individuelle Eigenfinanzierung durch die logopädische Praxis reiche hierzu nicht, es sei vielmehr eine institutionelle Finanzierungssicherstellung für die gesamte Maßnahme erforderlich.
Der Antragsteller hat am 23. November 2009 beim SG Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Umschulung zum Logopäden zu fördern und ihm für den Zeitraum bis 6. September 2011 weiterhin Arbeitslosengeld zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das SG die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 6. September 2011 verpflichtet, für die Zeit ab dem 15. Oktober 2009 vorläufig monatliche Lehrgangsgebühren in Höhe von 576,26 EUR an das I. f W ... i d K ...- und A gGmbH zu zahlen, an den Antragsteller monatliche Fahrtkosten in Höhe von 38,50 EUR sowie ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 687,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Aufgrund der vom Antragsteller erfolgten Abtretung der Lehrgangskosten habe er keinen Anspruch auf Auszahlung der Lehrgangsgebühren an sich, sondern nur an den Weiterbildungsträger. Ein solcher Anspruch sei jedoch glaubhaft gemacht. Mit der Erteilung des Bildungsgutscheines habe die Antragsgegnerin die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme zugesichert und sei hieran gebunden. Sie habe mit der Aushändigung des Bildungsgutscheins bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen würden. Mit der auf dem Bildungsgutschein vorgegebenen Erklärung habe der Bildungsträger wiederum bescheinigt, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Bildungsmaßnahme sichergestellt sei, was über die Zusage der logopädischen Praxis erfolgt sei. Eine von der Antragsgegnerin nunmehr geforderte Erklärung des Bildungsträgers, dass dieser selbst das letzte Drittel der Weiterbildungsmaßnahme abzusichern habe, sei nicht Inhalt des Bildungsgutscheins. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht aus dem Gesetzestext des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III entnehmen. Es ergebe sich auch ein Anspruch auf Ersatz der Pendelkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Kosten für eine Monatskarte). Der Antragsteller habe zudem Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme, da er vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und dieser Anspruch noch nicht erloschen sei.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 26. November 2009 zugegangenen Beschluss am 4. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben, den Antrag des Antragstellers abzulehnen und hilfsweise die Aussetzung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.
Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des SG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei überwiegend rechtlich offenem Ausgang des Verfahrens das Interesse des Antragstellers, die Weiterbildungsmaßnahme jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht unterbrechen zu müssen, überwiege.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde insbesondere ausgeführt: Nicht der Teilnehmer, sondern der Bildungsträger müsse die Finanzierung des dritten Maßnahmejahres sicherstellen. Eine andere Auslegung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei mit dem Sinn und Zweck dieser Norm nicht zu vereinbaren. Maßnahmen, wie die vorliegende, seien mit hohen Kosten verbunden, sodass sichergestellt werden müsse, dass diese Maßnahmen auch zum Abschluss gebracht werden könnten und nicht an finanziellen Hürden scheitern würden. Dies könne nur gewährleistet werden, wenn der Bildungsträger die Finanzierung sicherstelle und nicht der Teilnehmer. Aus dem Schreiben der logopädischen Praxis A ... B könne keine Sicherstellung der Übernahme der Bildungskosten für das dritte Ausbildungsjahr entnommen werden. Ein Schenkungsversprechen bedürfe insoweit der notariellen Beurkundung; eine Schuldübernahme zwischen dem Gläubiger (Maßnahmeträger) und dem Übernehmer (A ... B ...) sei nicht vertraglich vereinbart worden und setze auch die Genehmigung des Gläubigers voraus. Der Antragsteller könne somit im Bedarfsfall aus dem Schreiben der A ... B keine Rechte herleiten. Würde die Ausbildung nicht zu Ende geführt werden können, müsste sich die Antragsgegnerin vorwerfen lassen, Beitragsmittel verschwendet und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen zu haben. Dies habe der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollen, was sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ergebe. Die Eigenfinanzierung, auch und insbesondere über Zuwendungen Dritter, sei im Regelfall derart risikobehaftet, dass von einer Sicherstellung der Finanzierung nicht ausgegangen werden könne. Vorstellbar wäre allenfalls, dass die benötigten Geldmittel für das dritte Ausbildungsjahr vor Maßnahmebeginn auf einem Notaranderkonto eingezahlt werden würden oder eine Bürgschaftserklärung hinterlegt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Aus dem Bildungsgutschein könne der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Förderung der Bildungsmaßnahme ableiten. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bedingung für die Förderung eine Bestätigung des Bildungsträgers über die Sicherstellung der Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr sei. Der Bildungsträger weigere sich jedoch, die Zusicherung zu erklären, was sich aus einem telefonischen Kontakt am 30. September 2009 ergeben habe. Da die Bedingung nicht erfüllt worden sei, sei die Antragsgegnerin auch an den Inhalt des Bildungsgutscheins nicht gebunden. Der Antragsteller werde bei dem Bildungsträger auch nur noch als Gasthörer geführt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG vom 25. November 2009 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Bei Frau B. handele es sich um die Mutter seines besten Freundes, die er langjährig und gut kenne. Sie werde auch mit Sicherheit zu ihrer Zusage stehen. Die Lehrgangskosten für das dritte Ausbildungsjahr betrügen 4.740,00 EUR; dieser Betrag sei von der Mutter des Kläger als Sicherheit bereits auf einem gesonderten Konto hinterlegt worden, falls Frau B als Geldgeber ausfallen sollen würde. Das Risiko des Abbruches der Maßnahme aus Kostengründen sei bei vernünftiger Betrachtung damit faktisch gleich Null. Zwar werde der Antragsteller intern als Gasthörer geführt, das liege jedoch nur daran, dass bisher noch keine Zahlungen der Lehrgangsgebühren von der Antragsgegnerin erfolgt seien. Er nehme jedoch regelmäßig am Unterricht teil, habe alle Klausuren mitgeschrieben und das erforderliche Praktikum absolviert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist hier nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) (deutlich) übersteigt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Halle hat im Ergebnis die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung zum Logopäden zu fördern.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Bei der hier begehrten Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leither, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 27 f.). Im konkreten Fall liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat hier vorgetragen, dass er bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Förderung durch die Antragsgegnerin die weitere Teilnahme an der Maßnahme abbrechen müsse. Dies ist schon im Hinblick darauf glaubhaft, dass der Antragsteller auch bei einer Stundung der Lehrgangsgebühren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gezwungen wäre, die Teilnahme abzubrechen, weil er keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält.
Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus dem dem Antragsteller erteilten Bildungsgutschein in Verbindung mit §§ 77, 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 80, 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959). Der erteilte Bildungsgutschein stellt eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach dar. Mit der Erteilung wird durch die Antragsgegnerin das Vorliegen der persönlichen Förderungsvoraussetzungen festgestellt und auch, dass sie von dem ihr im § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingeräumten Ermessen, ob eine Weiterbildung gefördert wird, positiv Gebrauch gemacht hat (Stratmann in Niesel, Komm. zum SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 32). Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, dass er mit Anspruch auf Förderung durch die Beklagte an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Ausbildung zum Logopäden teilnehmen kann. Er kann als Inhaber des Bildungsgutscheins einen zugelassenen Bildungsträger auswählen, der den Bildungsgutschein der zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen hat. Eine solche Vorlage ist bei der Antragsgegnerin erfolgt. Diese hat keine mangelnde Zulassung des Bildungsträgers, der Ausbildungsmaßnahmen als gemeinnütziger Träger regelmäßig durchführt, vorgetragen. Der Senat hat deshalb zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Zweifel an der Zulassung des Trägers. Weiter ist für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 85 SGB III die Zulassung der konkreten Maßnahme erforderlich. Die Prüfung jeder einzelnen Bildungsmaßnahme anhand der sich aus § 85 SGB III ergebenden Kriterien erfolgt durch fachkundige Stellen. Im Hinblick darauf, dass der Bildungsträger auf der von ihm der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfertigung des Bildungsgutscheines die Zulassung der Maßnahme bestätigt und die Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, geht der Senat davon aus, dass eine solche Prüfung mit positivem Ergebnis bezogen auf die konkrete Bildungsmaßnahme durchgeführt worden ist.
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin steht eine Förderung der Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme alleine entgegen, dass die Finanzierung der Maßnahme für die gesamte Dauer nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert ist. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn eine Verkürzung der konkreten Ausbildungsmaßnahme um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist, die Förderung eines Maßnahmeanteile von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Aus der Vorschrift ergibt sich zum einen, dass bei solchen unverkürzten Ausbildungsmaßnahmen nur eine Förderung von zwei Dritteln der Maßnahme möglich ist. Bei der Ausbildung zum Logopäden ist nach § 1 Abs. 1 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (BGBl. I 1980, 1892) eine dreijährige Ausbildung vorgesehen, ohne dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgen kann. Die Antragsgegnerin hat davon ausgehend in dem dem Antragsteller erteilten Bildungsgutschein die Förderungsdauer auf 24 Monate und die Förderungshöhe auf zwei Drittel der zugelassenen Lehrgangskosten beschränkt. Durch die im Gesetz formulierte Förderungsvoraussetzung, dass schon zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der gesamten Maßnahme gesichert sein muss, soll vermieden werden, dass entsprechende Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit aus finanziellen Erwägungen (weil keine Förderung mehr erfolgt) abgebrochen werden müssen (so die Gesetzesbegründung – BT-Drucks. 14/6944 S. 51). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Sicherung der Maßnahme zu prüfen und festzustellen ist. Die Antragsgegnerin hat hier nach dem Text der Ausfertigung des Bildungsgutscheins für den Bildungsträger eine Bestätigung des Bildungsträgers gefordert, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme gesichert ist. Dies hat der Bildungsträger mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Senat geht in Ansehung der Tatsache, dass es sich um einen gemeinnützigen Bildungsträger handelt, der regelmäßig geförderte Ausbildungsmaßnahmen durchführt davon aus, dass dieser diese Erklärung nicht "ins Blaue hinein" ohne Grundlage abgegeben hat, sondern sich (wie im Falle des Antragstellers durch die Vorlage der Erklärung der Logopädin B ) von den potentiellen Maßnahmeteilnehmern individuelle Nachweise, wie diese die Finanzierung der nichtgeförderten Teilnahme sicherstellen wollen, hat vorlegen lassen.
Die Auffassung, eine Sicherstellung im Sinne von § 85 Abs.3 Satz 3 SGB III erfordere eine "institutionelle Finanzierungssicherstellung", lässt sich nicht zwingend aus dem Gesetz ableiten. Eine solche Sicherstellung kann nicht durch den die Ausbildungsmaßnahme durchführenden Bildungsträger erfolgen. Die Bildungsträger sind darauf angewiesen, die Kosten der Durchführung durch die Erhebung von Lehrgangsgebühren zu decken. Sie werden regelmäßig wirtschaftlich nicht in der Lage sein, ggf. selbst die Finanzierung der Maßnahme unter Verzicht auf Lehrgangsgebühren und zusätzlich noch die Sicherung des Lebensunterhalts der Lehrgangsteilnehmer sicherzustellen. Es erscheint daher nicht sachgerecht, eine entsprechende Sicherungserklärung vom Bildungsträger selbst zu fordern. Mehr Sinn ergibt es, eine "institutionelle" Absicherung der Finanzierung des nicht von der Antragsgegnerin geförderten Maßnahmeabschnitts nicht durch den Bildungsträger, sondern durch eine andere Institution zu fordern, an deren Einstandswillen und dauerhaften Zahlungsfähigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Auch dies lässt sich aber dem Gesetz so nicht entnehmen. In den Gesetzesmaterialien wird die Finanzierungsbeteiligung Dritter beispielhaft genannt (BT-Drucks. 14/6944 S. 52). Es lassen sich aber keine zwingenden Anforderung an die Art der Sicherstellung und die beabsichtigte Finanzierung entnehmen (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 28. April 2009 – L 7 AL 118/08 B ER). Nach Auffassung des Senats dürfen an den Nachweis der Finanzierungssicherstellung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. In den betroffenen Fällen stellt sich die Situation für die Maßnahmeteilnehmer regelmäßig so dar, dass sie die für sie geeignete Berufsqualifizierung nur durch eine dreijährige Maßnahme erreichen können, weil keine Möglichkeiten zur verkürzten Ausbildung im Weiterbildungsweg geschaffen wurden. Hierin liegt ein Versäumnis des zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Die Bundesagentur für Arbeit darf aber nur eine Förderung für 2/3 der notwendigen Ausbildungsdauer gewähren. Nach dem Auslaufen dieser Förderung liegt es im eigenen Interesse der betroffenen Teilnehmer, "irgendwie", notfalls sogar durch Aufnahme eines Darlehens, auch die Finanzierung der restlichen Förderungsdauer zu sichern, um die berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen zu können. Vor diesem Hintergrund ist ein Maßnahmeabbruch aufgrund einer zu großen Zahl die Teilnahme abbrechender Teilnehmer wohl nur in Ausnahmefällen zu befürchten. Deshalb sollte es für die Prognose einer Sicherung der Finanzierung ausreichen, wenn die einzelnen Teilnehmer plausibel darlegen, dass sie eine individuelle Absicherungsvorsorge nachweisen können, die auch nicht vorn vornherein als nicht realisierbar erscheint. Dies ist im Falle des Antragstellers durch die Einholung der Zusage der Logopädin B ... geschehen. Trotz der von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegenüber einer rechtlichen Durchsetzbarkeit dieses Versprechens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Logopädin B ... nicht zu ihrer Zusage stehen und die Zahlung der Lehrgangskosten und den Unterhalt des Antragstellers, den sie später in ihrer Praxis einstellen will, im nicht geförderten Lehrgangsabschnitt übernehmen wird.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten sowie auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der weiteren Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zum Logopäden hat.
Der am 1975 geborene Antragsteller schloss nach der Schulausbildung eine Berufsausbildung zum Verkäufer (Einzelhandelskaufmann) erfolgreich ab. Er arbeitete aber nur kurze Zeit im erlernten Beruf und war von November 2001 bis Ende März 2009 in einem Callcenter, zuletzt als Teamleiter beschäftigt. Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte durch einen Auflösungsvertrag, der Antragsteller gab zur Begründung an, diesen auf Anraten seiner Ärztin wegen des "enormen Drucks" in seiner Beschäftigung abgeschlossen zu haben. Ab dem 1. April 2009 war der Antragsteller arbeitslos. Im Juli 2009 absolvierte er ein Praktikum in der Logopädischen Praxis A ... B in M ...
Im September 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel "Staatlich anerkannter Logopäde". Als Bildungsträger waren das I ... f. W ... i. d. K.- und A ... gemeinnützige GmbH in. D , Niederlassung M. (im Folgenden: Maßnahmeträger) und als Lehrgangszeit die Zeit vom 7. September 2009 bis zum 6. September 2012 angegeben. Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden sei, und übersandte ihm einen Bildungsgutschein. Mit diesem Bildungsgutschein würden "unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Teilnahme an einem Maßnahmeteil einer beruflichen Weiterbildung übernommen", vorausgesetzt, die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassen. Im Text des Bildungsgutscheins wird ausgeführt: Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sei. Das Vorliegen dieser Bedingung habe der Bildungsträger in einer der Arbeitsagentur vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheins zu bestätigen. Während der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung würde das Arbeitslosengeld in der Regel weitergezahlt und Fahrkosten übernommen. Die Lehrgangskosten würden in Höhe der zugelassenen Kosten an den Träger gezahlt. Nach dem Bildungsgutschein übernimmt die Antragsgegnerin 2/3 der zugelassenen Lehrgangskosten bis zu 24 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums mit dem Förderziel "Logopäde/Umschulung Logopäde". Wegen des genauen Inhalts des Bildungsgutscheins wird auf Blatt 19 Rückseite der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Am 7. September 2009 unterzeichnete der Bildungsträger eine Ausfertigung des Bildungsgutscheins, die bei der Antragsgegnerin eingereicht wurde. Die unterzeichnete Ausfertigung enthält den folgenden "Zusatz bei nicht verkürzbaren Weiterbildungen gemäß § 85 Abs. 2 SGB III": "Die Vollzeitweiterbildung ist gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt. Es wird bestätigt, dass die Maßnahme nach § 85 SGB III zugelassen ist und dass die Finanzierung (Ausbildungsvergütung/Weiterbildungskosten) des dritten Drittels der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert ist."
Der Antragsteller nimmt seit dem 7. September 2009 an der Bildungsmaßnahme teil. Am 8. September 2009 trat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin bestehende Ansprüche in Höhe der Lehrgangsgebühr in Höhe von 13.487,40 EUR an den Bildungsträger ab. Mit einem (nicht adressierten) Schreiben vom 24. September 2009 bestätigte die Logopädin A. B ..., dass sie bzw. ihre Praxis die Bildungskosten für das dritte Ausbildungsjahr sowie Fahrtkosten und Lebenshaltungskosten für den Antragsteller in voller Höhe "garantiert finanzieren" würde. Im nahtlosen Anschluss an die Ausbildung werde dem Antragsteller in der Praxis eine "Anstellung als Logopäde garantiert zugesichert".
Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung – Umschulung zum Logopäden – dann ab. Sie führte zur Begründung aus: Bei der Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) bestehe aus arbeitsmarktpolitischen und finanziellen Gründen ein Interesse, die Ausbildungsdauer generell um ein Drittel zu verkürzen. Die Förderung von nicht verkürzbaren, zum Berufsabschluss führenden Vollzeitmaßnahmen zu 2/3 ermögliche der § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei. Bei nicht verkürzbaren zwei- oder dreijährigen Ausbildungen, bei denen eine Finanzierung des letzten Drittels nicht sichergestellt sei, entspreche die Eigenfinanzierung durch den Weiterbildungsteilnehmer oder durch einen Dritten nicht der Intention des Gesetzgebers, denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen an Maßnahmen. Der Träger der Maßnahme müsse die Finanzierung des fehlenden Drittels sicher stellen. Die Einlösung des Bildungsgutscheins für Maßnahmen, bei denen die Finanzierung (Lebensunterhalt, Weiterbildungskosten und Fahrtkosten) für das dritte Drittel der Maßnahme durch den Bildungsträger nicht sichergestellt sei, sei nicht zulässig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne daher nicht bescheinigt werden; die Ausgabe eines Bildungsgutscheines sei nicht möglich.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Oktober 2009 Widerspruch.
Am 15. Oktober 2009 hat er beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Der Bildungsgutschein sichere die Kostenübernahme von 2/3 der Lehrgangskosten mit einer Förderdauer von 24 Monaten zu. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Finanzierung des letzten Ausbildungsjahres nachweisen müsse, damit eine Bewilligung erfolgen könne. Dies habe er getan und eine Bestätigung der logopädischen Praxis A ... B vorgelegt. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei für ihn nicht zumutbar. Ohne Leistungen von der Antragsgegnerin müsse er die Teilnahme an der bereits begonnenen Bildungsmaßnahme abbrechen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III befristet bis zum 31. Oktober 2010 ausgesetzt, was jedoch nur für die beiden dreijährigen Ausbildungen im Bereich der Alten- und Krankenpflege gelte. Im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertrete die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der § 85 SGB III die maßnahmebezogenen Zulässigkeitskriterien regele und damit die Finanzierung des dritten Drittels für alle (potentiell) nach dem SGB II und SGB III zu fördernden Teilnehmer der Maßnahme zu Beginn der Maßnahme sichergestellt sein müsse. Eine individuelle Eigenfinanzierung durch die logopädische Praxis reiche hierzu nicht, es sei vielmehr eine institutionelle Finanzierungssicherstellung für die gesamte Maßnahme erforderlich.
Der Antragsteller hat am 23. November 2009 beim SG Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Umschulung zum Logopäden zu fördern und ihm für den Zeitraum bis 6. September 2011 weiterhin Arbeitslosengeld zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25. November 2009 hat das SG die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 6. September 2011 verpflichtet, für die Zeit ab dem 15. Oktober 2009 vorläufig monatliche Lehrgangsgebühren in Höhe von 576,26 EUR an das I. f W ... i d K ...- und A gGmbH zu zahlen, an den Antragsteller monatliche Fahrtkosten in Höhe von 38,50 EUR sowie ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 687,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Aufgrund der vom Antragsteller erfolgten Abtretung der Lehrgangskosten habe er keinen Anspruch auf Auszahlung der Lehrgangsgebühren an sich, sondern nur an den Weiterbildungsträger. Ein solcher Anspruch sei jedoch glaubhaft gemacht. Mit der Erteilung des Bildungsgutscheines habe die Antragsgegnerin die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme zugesichert und sei hieran gebunden. Sie habe mit der Aushändigung des Bildungsgutscheins bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen würden. Mit der auf dem Bildungsgutschein vorgegebenen Erklärung habe der Bildungsträger wiederum bescheinigt, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Bildungsmaßnahme sichergestellt sei, was über die Zusage der logopädischen Praxis erfolgt sei. Eine von der Antragsgegnerin nunmehr geforderte Erklärung des Bildungsträgers, dass dieser selbst das letzte Drittel der Weiterbildungsmaßnahme abzusichern habe, sei nicht Inhalt des Bildungsgutscheins. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht aus dem Gesetzestext des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III entnehmen. Es ergebe sich auch ein Anspruch auf Ersatz der Pendelkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Kosten für eine Monatskarte). Der Antragsteller habe zudem Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme, da er vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und dieser Anspruch noch nicht erloschen sei.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 26. November 2009 zugegangenen Beschluss am 4. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben, den Antrag des Antragstellers abzulehnen und hilfsweise die Aussetzung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.
Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des SG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei überwiegend rechtlich offenem Ausgang des Verfahrens das Interesse des Antragstellers, die Weiterbildungsmaßnahme jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht unterbrechen zu müssen, überwiege.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde insbesondere ausgeführt: Nicht der Teilnehmer, sondern der Bildungsträger müsse die Finanzierung des dritten Maßnahmejahres sicherstellen. Eine andere Auslegung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei mit dem Sinn und Zweck dieser Norm nicht zu vereinbaren. Maßnahmen, wie die vorliegende, seien mit hohen Kosten verbunden, sodass sichergestellt werden müsse, dass diese Maßnahmen auch zum Abschluss gebracht werden könnten und nicht an finanziellen Hürden scheitern würden. Dies könne nur gewährleistet werden, wenn der Bildungsträger die Finanzierung sicherstelle und nicht der Teilnehmer. Aus dem Schreiben der logopädischen Praxis A ... B könne keine Sicherstellung der Übernahme der Bildungskosten für das dritte Ausbildungsjahr entnommen werden. Ein Schenkungsversprechen bedürfe insoweit der notariellen Beurkundung; eine Schuldübernahme zwischen dem Gläubiger (Maßnahmeträger) und dem Übernehmer (A ... B ...) sei nicht vertraglich vereinbart worden und setze auch die Genehmigung des Gläubigers voraus. Der Antragsteller könne somit im Bedarfsfall aus dem Schreiben der A ... B keine Rechte herleiten. Würde die Ausbildung nicht zu Ende geführt werden können, müsste sich die Antragsgegnerin vorwerfen lassen, Beitragsmittel verschwendet und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen zu haben. Dies habe der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollen, was sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ergebe. Die Eigenfinanzierung, auch und insbesondere über Zuwendungen Dritter, sei im Regelfall derart risikobehaftet, dass von einer Sicherstellung der Finanzierung nicht ausgegangen werden könne. Vorstellbar wäre allenfalls, dass die benötigten Geldmittel für das dritte Ausbildungsjahr vor Maßnahmebeginn auf einem Notaranderkonto eingezahlt werden würden oder eine Bürgschaftserklärung hinterlegt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Aus dem Bildungsgutschein könne der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Förderung der Bildungsmaßnahme ableiten. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bedingung für die Förderung eine Bestätigung des Bildungsträgers über die Sicherstellung der Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr sei. Der Bildungsträger weigere sich jedoch, die Zusicherung zu erklären, was sich aus einem telefonischen Kontakt am 30. September 2009 ergeben habe. Da die Bedingung nicht erfüllt worden sei, sei die Antragsgegnerin auch an den Inhalt des Bildungsgutscheins nicht gebunden. Der Antragsteller werde bei dem Bildungsträger auch nur noch als Gasthörer geführt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG vom 25. November 2009 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Bei Frau B. handele es sich um die Mutter seines besten Freundes, die er langjährig und gut kenne. Sie werde auch mit Sicherheit zu ihrer Zusage stehen. Die Lehrgangskosten für das dritte Ausbildungsjahr betrügen 4.740,00 EUR; dieser Betrag sei von der Mutter des Kläger als Sicherheit bereits auf einem gesonderten Konto hinterlegt worden, falls Frau B als Geldgeber ausfallen sollen würde. Das Risiko des Abbruches der Maßnahme aus Kostengründen sei bei vernünftiger Betrachtung damit faktisch gleich Null. Zwar werde der Antragsteller intern als Gasthörer geführt, das liege jedoch nur daran, dass bisher noch keine Zahlungen der Lehrgangsgebühren von der Antragsgegnerin erfolgt seien. Er nehme jedoch regelmäßig am Unterricht teil, habe alle Klausuren mitgeschrieben und das erforderliche Praktikum absolviert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist hier nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) (deutlich) übersteigt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Halle hat im Ergebnis die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung zum Logopäden zu fördern.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Bei der hier begehrten Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leither, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 27 f.). Im konkreten Fall liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat hier vorgetragen, dass er bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Förderung durch die Antragsgegnerin die weitere Teilnahme an der Maßnahme abbrechen müsse. Dies ist schon im Hinblick darauf glaubhaft, dass der Antragsteller auch bei einer Stundung der Lehrgangsgebühren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gezwungen wäre, die Teilnahme abzubrechen, weil er keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält.
Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus dem dem Antragsteller erteilten Bildungsgutschein in Verbindung mit §§ 77, 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 80, 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959). Der erteilte Bildungsgutschein stellt eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach dar. Mit der Erteilung wird durch die Antragsgegnerin das Vorliegen der persönlichen Förderungsvoraussetzungen festgestellt und auch, dass sie von dem ihr im § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III eingeräumten Ermessen, ob eine Weiterbildung gefördert wird, positiv Gebrauch gemacht hat (Stratmann in Niesel, Komm. zum SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 32). Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, dass er mit Anspruch auf Förderung durch die Beklagte an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Ausbildung zum Logopäden teilnehmen kann. Er kann als Inhaber des Bildungsgutscheins einen zugelassenen Bildungsträger auswählen, der den Bildungsgutschein der zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen hat. Eine solche Vorlage ist bei der Antragsgegnerin erfolgt. Diese hat keine mangelnde Zulassung des Bildungsträgers, der Ausbildungsmaßnahmen als gemeinnütziger Träger regelmäßig durchführt, vorgetragen. Der Senat hat deshalb zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Zweifel an der Zulassung des Trägers. Weiter ist für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 85 SGB III die Zulassung der konkreten Maßnahme erforderlich. Die Prüfung jeder einzelnen Bildungsmaßnahme anhand der sich aus § 85 SGB III ergebenden Kriterien erfolgt durch fachkundige Stellen. Im Hinblick darauf, dass der Bildungsträger auf der von ihm der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfertigung des Bildungsgutscheines die Zulassung der Maßnahme bestätigt und die Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, geht der Senat davon aus, dass eine solche Prüfung mit positivem Ergebnis bezogen auf die konkrete Bildungsmaßnahme durchgeführt worden ist.
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin steht eine Förderung der Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme alleine entgegen, dass die Finanzierung der Maßnahme für die gesamte Dauer nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert ist. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn eine Verkürzung der konkreten Ausbildungsmaßnahme um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist, die Förderung eines Maßnahmeanteile von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Aus der Vorschrift ergibt sich zum einen, dass bei solchen unverkürzten Ausbildungsmaßnahmen nur eine Förderung von zwei Dritteln der Maßnahme möglich ist. Bei der Ausbildung zum Logopäden ist nach § 1 Abs. 1 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (BGBl. I 1980, 1892) eine dreijährige Ausbildung vorgesehen, ohne dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgen kann. Die Antragsgegnerin hat davon ausgehend in dem dem Antragsteller erteilten Bildungsgutschein die Förderungsdauer auf 24 Monate und die Förderungshöhe auf zwei Drittel der zugelassenen Lehrgangskosten beschränkt. Durch die im Gesetz formulierte Förderungsvoraussetzung, dass schon zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung der gesamten Maßnahme gesichert sein muss, soll vermieden werden, dass entsprechende Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit aus finanziellen Erwägungen (weil keine Förderung mehr erfolgt) abgebrochen werden müssen (so die Gesetzesbegründung – BT-Drucks. 14/6944 S. 51). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Sicherung der Maßnahme zu prüfen und festzustellen ist. Die Antragsgegnerin hat hier nach dem Text der Ausfertigung des Bildungsgutscheins für den Bildungsträger eine Bestätigung des Bildungsträgers gefordert, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme gesichert ist. Dies hat der Bildungsträger mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Senat geht in Ansehung der Tatsache, dass es sich um einen gemeinnützigen Bildungsträger handelt, der regelmäßig geförderte Ausbildungsmaßnahmen durchführt davon aus, dass dieser diese Erklärung nicht "ins Blaue hinein" ohne Grundlage abgegeben hat, sondern sich (wie im Falle des Antragstellers durch die Vorlage der Erklärung der Logopädin B ) von den potentiellen Maßnahmeteilnehmern individuelle Nachweise, wie diese die Finanzierung der nichtgeförderten Teilnahme sicherstellen wollen, hat vorlegen lassen.
Die Auffassung, eine Sicherstellung im Sinne von § 85 Abs.3 Satz 3 SGB III erfordere eine "institutionelle Finanzierungssicherstellung", lässt sich nicht zwingend aus dem Gesetz ableiten. Eine solche Sicherstellung kann nicht durch den die Ausbildungsmaßnahme durchführenden Bildungsträger erfolgen. Die Bildungsträger sind darauf angewiesen, die Kosten der Durchführung durch die Erhebung von Lehrgangsgebühren zu decken. Sie werden regelmäßig wirtschaftlich nicht in der Lage sein, ggf. selbst die Finanzierung der Maßnahme unter Verzicht auf Lehrgangsgebühren und zusätzlich noch die Sicherung des Lebensunterhalts der Lehrgangsteilnehmer sicherzustellen. Es erscheint daher nicht sachgerecht, eine entsprechende Sicherungserklärung vom Bildungsträger selbst zu fordern. Mehr Sinn ergibt es, eine "institutionelle" Absicherung der Finanzierung des nicht von der Antragsgegnerin geförderten Maßnahmeabschnitts nicht durch den Bildungsträger, sondern durch eine andere Institution zu fordern, an deren Einstandswillen und dauerhaften Zahlungsfähigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Auch dies lässt sich aber dem Gesetz so nicht entnehmen. In den Gesetzesmaterialien wird die Finanzierungsbeteiligung Dritter beispielhaft genannt (BT-Drucks. 14/6944 S. 52). Es lassen sich aber keine zwingenden Anforderung an die Art der Sicherstellung und die beabsichtigte Finanzierung entnehmen (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 28. April 2009 – L 7 AL 118/08 B ER). Nach Auffassung des Senats dürfen an den Nachweis der Finanzierungssicherstellung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. In den betroffenen Fällen stellt sich die Situation für die Maßnahmeteilnehmer regelmäßig so dar, dass sie die für sie geeignete Berufsqualifizierung nur durch eine dreijährige Maßnahme erreichen können, weil keine Möglichkeiten zur verkürzten Ausbildung im Weiterbildungsweg geschaffen wurden. Hierin liegt ein Versäumnis des zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Die Bundesagentur für Arbeit darf aber nur eine Förderung für 2/3 der notwendigen Ausbildungsdauer gewähren. Nach dem Auslaufen dieser Förderung liegt es im eigenen Interesse der betroffenen Teilnehmer, "irgendwie", notfalls sogar durch Aufnahme eines Darlehens, auch die Finanzierung der restlichen Förderungsdauer zu sichern, um die berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen zu können. Vor diesem Hintergrund ist ein Maßnahmeabbruch aufgrund einer zu großen Zahl die Teilnahme abbrechender Teilnehmer wohl nur in Ausnahmefällen zu befürchten. Deshalb sollte es für die Prognose einer Sicherung der Finanzierung ausreichen, wenn die einzelnen Teilnehmer plausibel darlegen, dass sie eine individuelle Absicherungsvorsorge nachweisen können, die auch nicht vorn vornherein als nicht realisierbar erscheint. Dies ist im Falle des Antragstellers durch die Einholung der Zusage der Logopädin B ... geschehen. Trotz der von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegenüber einer rechtlichen Durchsetzbarkeit dieses Versprechens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Logopädin B ... nicht zu ihrer Zusage stehen und die Zahlung der Lehrgangskosten und den Unterhalt des Antragstellers, den sie später in ihrer Praxis einstellen will, im nicht geförderten Lehrgangsabschnitt übernehmen wird.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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