Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2748/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 452/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung von Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die für diese Zeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 611,40 EUR/Monat vorläufig bewilligten Leistungen entzogen.
Der am September 1951 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Diese waren bis Januar 2010 auf ein Konto bei der Stadtsparkasse M. (Kontonummer) überwiesen worden. Kontoinhaberin war die am 12. November 2007 verstorbene A. M., welche nach den früheren Angaben des Antragstellers seine Mutter gewesen sein sollte. Antragsgemäß ist ab Februar 2010 die Zahlungsweise auf Postscheckverfahren umgestellt worden. Ab Juni 2010 sind die Leistungen auf ein neu eröffnetes Konto des Antragstellers bei der bank überwiesen worden.
Im September 2009 erhielt der Antragsgegner zufällig Kenntnis vom Tod der - vermeintlichen - Mutter. Im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrags gab er dem Antragsteller unter dem 18. November 2009 auf, die "Anlage VM" sowie alle Kontoauszüge ab dem Sterbedatum der Mutter lückenlos vorzulegen, ferner eine Sterbeurkunde sowie Nachweise über eine eventuelle Erbschaft. Er wies auf die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 f. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und eine mögliche Leistungsversagung hin. Der Antragsteller legte am 30. November 2009 eine Sterbeurkunde vor. Er gab an, die Verstorbene sei nur seine "Pflegemutter" gewesen; ein Testament existiere nicht. Er sei nicht verpflichtet, weitere Informationen zu erteilen. In der Anlage VM gab er an, kein eigenes Girokonto zu haben.
Daraufhin bewilligte der Antragsgegner von Dezember 2009 bis Mai 2010 Leistungen bis zur endgültigen Klärung noch offener Sachverhalte nur noch vorläufig (Bescheid vom 1. Dezember 2009, Änderungsbescheid vom 11. Januar 2010). Das Amtsgericht M. teilte dem Antragsgegner unter dem 7. Dezember 2009 mit, Vorgänge nach der Erblasserin seien bislang nicht ermittelt worden. Nach Auskunft der Stadtsparkasse M. vom 21. Dezember 2009 sei der Antragsteller Verfügungsberechtigter über das auch nach ihrem Tod unter dem Namen der Verstorbenen ("A. M.") geführte Konto.
Auf zwei nochmalige Anforderungen der vollständigen Kontoauszüge ab 12. November 2007 der verstorbenen A. M. antwortete der Antragsteller unter dem 4. Februar 2010, er kenne keine Person mit dem Namen M. und könne daher keine Auskünfte geben. Nach Richtigstellung des Schreibfehlers seitens des Antragsgegners gab er unter dem 24. Februar 2010 an, hinsichtlich des Girokontos der Verstorbenen müsse er leider auf die gesetzlichen Erben verweisen. Auf weiteres Verlangen des Antragsgegners legte er den ersten Kontoauszug seines neu eröffneten Kontos bei der bank vom 3. Mai 2010 vor (keine Kontobewegungen, Guthaben 0,00 EUR). Auf die abermalige Erinnerung des Antragsgegners u.a. wegen der Vorlage der Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. erwiderte der Antragsteller unter dem 26. Mai 2010: Er habe sich bereits umfassend eingelassen, sodass kein weiterer Erklärungsbedarf bestehe. Für weitere Auskünfte sei die Erbengemeinschaft zuständig.
Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 2. Juni 2010 vorläufig Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2010 i.H.v. 611,50 EUR/Monat. Gleichzeitig forderte er lückenlose und ungeschwärzte Kontoauszüge von dem Konto der Frau M. seit dem 12. November 2007 sowie einen Nachweis, ob das Konto noch bestehe oder aufgelöst worden sei. Der Antragsteller erwiderte unter dem 17. Juni und 15. Juli 2010, für die Auskunft seien die gesetzlichen Erben zuständig, zu denen er nicht gehöre. Wenn dem Amtsgericht keine Erben bekannt seien, müsse der Antragsgegner diese ermitteln.
Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Leistungen ab dem 1. September 2010 gemäß §§ 60 und 66 SGB I ganz. Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen benötigten vollständigen und ungeschwärzten Kontoauszüge ab dem 12. November 2007 seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln und nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Es seien keine Ermessensgesichtspunkte vorgetragen worden, die zugunsten des Antragstellers hätten berücksichtigt werden können. Für den Fall der Nachholung der Mitwirkung werde geprüft werden, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden können.
In seinem Widerspruch vom 11. August 2010 wandte der Antragsteller ein, es bestehe keine Auskunftspflicht über das Konto eines verstorbenen und nicht verwandten Kontoinhabers. Die aktuelle Hilfebedürftigkeit sei bereits durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen worden.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens setzte der Antragsgegner unter dem 26. August 2010 eine Frist bis 15. September 2010 zur Vorlage der notwendigen Nachweise (fehlendes Verwandtschaftsverhältnis, Kontoauszüge des benannten Kontos, Zahlungen des Antragstellers an die nachgewiesenen Erben von dem genannten Konto). Darauf reagierte der Antragsteller nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei mehrfach über die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten informiert und aufgefordert worden, die Kontoauszüge seit dem Tod der Frau M. vorzulegen. Es sei davon auszugehen, dass er nach deren Tod Alleinverfügungsberechtigter und somit Inhaber aller auf dem Konto befindlicher Guthaben geworden sei. Er dürfte daher nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II sei. Da er mutwillig die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere, seien die Leistungen ohne weitere Ermittlungen ganz oder teileweise zu entziehen gewesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 6 AS 3296/10).
Im Rahmen des schon am 17. August 2010 gestellten Weiterzahlungsantrags wurde der Antragsteller am 29. September 2009 abermals aufgefordert, die vollständigen Kontoauszüge als Kopie oder zur Einsicht vorzulegen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 versagte der Antragsgegner die Leistungen ab dem 1. September 2010 nach § 66 SGB I ganz. Diesen Bescheid ersetzte er im Widerspruchsverfahren durch den "Ablehnungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)" vom 23. November 2010. Wegen fehlender Hilfebedürftigkeit lehnte er die Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 ab. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 als unbegründet zurück. Bereits am 1. September 2010 hat der Antragsteller - zunächst unvertreten - einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Darin hat er die unterbliebene Bearbeitung seines Weiterzahlungsantrags und die unterbliebene Auszahlung der Leistungen für September 2010 gerügt. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 15. September 2010 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 anzuordnen. Er hat vorgetragen: Nach dem Tod der Pflegemutter sei die Vertretungsbefugnis bezüglich des Kontos im Innenverhältnis zur Erbengemeinschaft erloschen. Er habe keine Rechtsmacht, die Vorlage von Kontoauszügen von der Erbengemeinschaft zu verlangen. Er sei auf deren Wohlwollen oder das der Bank angewiesen.
Das Sozialgericht hat u.a. Kontoauszüge vom 1. Mai bis 31. August 2010 angefordert. Daraufhin hat der Antragsteller Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. für die Zeit vom 3. Mai bis 5. Juli 2010 vorgelegt, die er "mühsam über die Erbengemeinschaft beschafft" habe. Aus diesen Kontoauszügen ergeben sich monatliche Abbuchungen für die " Internet AG" sowie die "S M. GmbH". Der letzte Kontostand betrug 8,11 EUR. Die Kontoauszüge sind adressiert an "Frau A. M. Kunde verstorben xxx POSTVERBOT". Zur weiteren Aufforderung des Sozialgerichts, die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu benennen und das fehlende Zugriffsrecht auf das Konto glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller ausgeführt: Verfügungen gegen die Erbengemeinschaft dürften nicht vorgenommen werden. Angesichts des Kontobestands von weniger als 10,00 EUR komme es auf den Kontoinhaber gar nicht an.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Hinweise nicht nachgekommen und habe sein Begehren auch nicht glaubhaft gemacht. Die Erfolgsaussichten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens könnten mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Sachverhalte nicht hinreichend nachvollziehbar geprüft werden. Weder seien ausreichende Kontoauszüge vorgelegt noch sei glaubhaft gemacht worden, dass kein Zugriff auf das Konto bestehe. Zumindest bis Januar 2010 müsse der Antragsteller Zugriff gehabt haben. Er habe auch ausreichend Zeit gehabt, die geforderten Belege vorzulegen oder glaubhaft zu machen, weshalb er daran gehindert sei. Die vorgelegten Kontoauszüge belegten nicht, dass nach dem 1. Juli 2010 kein höheres Guthaben auf dem Konto gewesen sei. Zu Recht sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Leistungsgewährung ab dem 1. September 2010 abgelehnt worden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei nicht anzuordnen.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 18. November 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat erhoben und unter dem 24. November 2010 begehrt, ihm ab dem 1. September 2010 Leistungen in gesetzlicher Höhe für sechs Monate vorläufig zu zahlen. Er hat ausgeführt: Die Mitwirkungspflichten würden überspannt. Bislang seien die Leistungen anstandslos gezahlt worden und Datenabgleiche nach § 52 SGB II ergebnislos geblieben. Die Anforderung von Kontoauszügen aus vorangegangenen Bewilligungszeiträumen diene nicht der Prüfung der Hilfebedürftigkeit, sondern der Kontrolle eines Leistungsmissbrauchs. Ohnehin sei das Kontoguthaben evident ungenügend, um den Lebensunterhalt abzusichern. Eine Verfügungsbefugnis und eine Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers seien irrelevant, da kein Kontoguthaben von dritter Seite zugeführt worden sei. Er gerate in Mietrückstand und gebe dem Vermieter einen weiteren Kündigungsgrund. Trotz "weiter bestehender Schwierigkeiten bei der Beschaffung" hat der Antragsteller Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. für die Zeit vom 12. Juli bis 13. September 2010 vorgelegt. Daraus ergibt sich u.a. eine Bareinzahlung i.H.v. 150,00 EUR am 12. Juli 2010.
Der Antragsteller selbst hat unter dem 1. Dezember 2010 ausgeführt: Der Antrag vom 1. September 2010 richte sich nicht gegen zurückliegende Entscheidungen des Antragsgegners, sondern gegen die Nichtbearbeitung des Weiterzahlungsantrags vom 16. August 2010. In den Antragsformularen sei die Angabe von Konten Dritter gar nicht vorgesehen. Seit dem Tod der Pflegemutter sei das Konto Bestandteil der Erbmasse. Der Erbengemeinschaft obliege die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise. Ihm seien nach dem Tod der Pflegemutter "begrenzte Zugriffsrechte" zugestanden worden. Er habe dem Antragsgegner mitgeteilt, an wen sie sich wenden müsse. Dieser sei nicht einmal in der Lage gewesen, den Namen M. richtig zu schreiben. Er habe der Aufforderung des Sozialgerichts, Kontoauszüge von Mai bis August 2010 vorzulegen, in vollem Umfang genügt. Ferner hat der Antragsteller weitere Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. vom 13. September bis 15. November 2010 vorgelegt. Unter dem 13. September 2010 ist eine Bareinzahlung von 150,00 EUR verbucht.
Auf Nachfrage des Berichterstatters vom 14. Dezember 2010 hat der Antragsteller noch einen Kontoauszug der bank vom 25. November 2010 vorgelegt. Danach wurden auf diesem Konto seit dem 16. August 2010 keine Umsätze gebucht (Kontostand 7,10 EUR plus). Die weiter angeforderten Kontoauszüge des Kontos bei der Stadtsparkasse M. ab November 2007 hat er nicht vorgelegt. Die aktuellen Rechnungen der " Internet AG" und der "S M. GmbH" sind jeweils an die Verstorbene gerichtet. Der Antragsteller hat schließlich vorgetragen, er habe keine nennenswerten Vermögenswerte und erziele kein Einkommen. Die Namen der Erben lauteten Ho. und H. M., aktuelle Anschriften seien ihm nicht bekannt.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 611,50 EUR/Monat zu erbringen; hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner Klage S 6 AS 3296/10 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Als Verfügungsberechtigter habe der Antragsteller die geforderten Kontoauszüge beschaffen können. Es sei nicht glaubhaft, dass dies für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Es sei auch nicht zu beanstanden, lückenlose Kontoauszüge für die Vergangenheit anzufordern. Es gehe nicht um ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten. Vielmehr sei die Einsichtnahme in die Kontoauszüge nur ein Teil der erforderlichen Ermittlungen.
Der Senat hat eine Auskunft des Amtsgerichts M. - Nachlassabteilung - vom 11. Januar 2011 eingeholt. Danach seien bis heute keine Erben ermittelt worden. Nach Auskunft des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2011 ist gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 weder ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch eine Klage anhängig gemacht worden. Dazu hat der Antragsteller in der ihm gesetzten Frist bis zum 18. Januar 2011 keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Bl. 503 f.) ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
A. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft gemäß §§173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten, weil der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2010 die mit Bescheid vom 2. Juni 2010 bestandkräftig bewilligten Leistungen i.H.v. 611,50 EUR/Monat für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010 entzogen hat.
B. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsteller die vorläufige Bewilligung von Leistungen auch für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 begehrt ("seit 1.9.10 in gesetzlicher Höhe für sechs Monate vorläufig zu zahlen"). Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist nämlich allein die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010.
1. Das Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, ihm vorläufig Leistungen ab 1. September 2010 für die Dauer eines Bewilligungsabschnitts zu leisten, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht gewesen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 hat sich der Antragsteller nicht gewendet.
Zwar hat der zunächst unvertretene Antragsteller in dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 1. September 2010 eine fehlende Reaktion des Antragsgegners hinsichtlich des eingereichten Weiterzahlungsantrags gerügt. Gleichzeitig hat er jedoch die unterbliebene Auszahlung der Leistungen für September 2010 beanstandet. Der danach eingeschaltete Prozessbevollmächtigte hat unter dem 15. September 2010 ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 anzuordnen und hat damit das Begehren präzisiert. Allein über dieses Begehren hat das Sozialgericht auch entschieden.
2. Es besteht auch kein Anlass, im Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 einzubeziehen.
a. Dieser Bescheid hat - auch hinsichtlich der deckungsgleichen Monate September bis November 2010 - den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 nicht ersetzt i.S.v. § 96 SGG. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Regelung. Wäre nämlich die hier streitige Leistungsentziehung rechtswidrig, würde der ursprüngliche Leistungsbescheid vom 2. Juni 2010 wieder aufleben und dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die bereits bewilligten Leistungen zustehen. Die Leistungsablehnung im Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 für die Monate September bis November 2010 wäre in diesem Fall nicht von Bedeutung.
b. Auch unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie besteht kein Anlass für eine Erweiterung des streitgegenständlichen Zeitraums.
Der Antragsteller hat nach der Leistungsentziehung durch seinen Fortzahlungsantrag ein gesondertes Verwaltungsverfahren eingeleitet, das mit neuen Rechtsmitteln anzugreifen war. Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Entziehung umfasst somit nicht die weitere Leistungsablehnung. Die Auffassung des Senats korrespondiert auch mit der des Bundessozialgerichts (BSG) für Hauptsacheverfahren, wonach Gegenstand eines Klageverfahrens bei einer "Totalablehnung" nur der Zeitraum bis zur nächsten Antragstellung und erneuten Leistungsablehnung ist (BSG, Urteil vom 30. März 2008, B 4 AS 28/07 R).
Hier hat der Antragsgegner den - offenkundig in der Absicht der Umgehung des Entziehungsbescheids - gestellten Weiterzahlungsantrag des Antragstellers in einem gesonderten Verwaltungsverfahren beschieden.
Im Übrigen ist der Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 aber auch mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Da in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorläufige Regelungen in Bezug auf ein - noch - streitiges Rechtsverhältnis getroffen werde können, käme die begehrte vorläufige Leistungsbewilligung ab September 2010 wegen Bestandskraft der Ablehnung ohnehin nicht in Betracht.
C. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Leistungsentziehung vom 1. September bis 30. November 2010 unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt.
1. Der von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war von Amts wegen abzuändern. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 über den eingelegten Widerspruch entschieden und der Antragsteller hat Klage beim Sozialgericht erhoben. Prozessual zulässiges Rechtsschutzziel ist daher im Beschwerdeverfahren allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010.
2. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinsichtlich der Leistungsentziehung ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Sachverhalt ist auch bei einer Leistungsentziehung erfüllt. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12). Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten. Damit wird die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1.94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso höher sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rz. 12c ff.). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Entziehungsbescheids. Es überwiegt das Interesse des Antragsgegners am Vollzug ihres Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Bescheid vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 ist wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen vom 1. September bis 30. November 2010 entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass derjenige, der - wie der Antragsteller - eine Sozialleistung bezieht, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. a. Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner den Antragsteller mit ihren Schreiben vom 30. November 2009, 4. Januar 2010, 12. Februar 2010, 17. Mai 2010, 2. Juni 2010 und 1. Juli 2010 aufgefordert, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nachzukommen. Danach hat, wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Obliegenheit gilt auch für den Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R (13,14)).
Den Antragsteller traf eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen. Der Antragsgegner durfte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 und 3 SGB II die Angabe aller für die Leistungen erheblicher Tatsachen fordern, vor allem aber die Vorlage von Beweisurkunden über das Girokonto der verstorbenen Pflegemutter verlangen. Der Antragsgegner hatte erstmals im September 2009 Kenntnis vom Tod der bis dahin als "Mutter" bezeichneten Kontoinhaberin erlangt. Unter dem 30. November 2009 hatte der Antragsteller auf Nachfrage eingeräumt, dass diese schon im November 2007 verstorben war. Gleichzeitig hatte er klargestellt, dass es sich nicht um seine leibliche Mutter gehandelt hat. Nach Aktenlage gab und gibt es hinreichend Anlass, die Geldflüsse auf diesem Konto zu überprüfen. Es war und ist unklar, ob sich auf diesem Konto nach dem Tod der Pflegemutter erhebliche Geldbeträge befanden, die als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II aktuell die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausschließen.
Die angeforderten Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. sind "Beweisurkunden" i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (BSG, a.a.O., (15)).
Die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners, auch für die Vergangenheit Beweisurkunden anzufordern, besteht auch trotz des Umstands, dass der Antragsteller für die Zeit ab November 2007 schon Leistungen bezogen hatte (BSG, a.a.O., (17)). Dies ergibt sich auch daraus, dass eventuell nach dem Tod der Pflegemutter zugeflossenes Vermögen Auswirkungen auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit haben kann.
b. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der verlangten Vorlage der Kontoauszüge ab dem 17. November 2007 auch eine von ihm tatsächlich erfüllbare Mitwirkungspflicht auferlegt.
Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Stadtsparkasse M. vom 21. Dezember 2009 Verfügungsberechtigter über das Konto der Verstorbenen. Der Senat folgt nicht der Darstellung des Antragstellers, wonach dieser nur eingeschränkt über das Konto verfügen dürfe bzw. die Erben der Verstorbenen ihm nur bei Wohlwollen Kontoauszüge aushändigten. Seine Angaben während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sind in sich so widersprüchlich gewesen, dass sie nicht geeignet sind, wenigstens als glaubhaft i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB X angesehen zu werden.
In der ersten Stellungnahme vom 30. November 2009 hatte sich der Antragsteller noch auf den Standpunkt gestellt, er sei nicht verpflichtet, nach dem Tod der Pflegemutter Auskünfte zu geben. Seine Reaktion auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 30. Januar 2010 (mit dem falsch geschriebenen Familiennamen der Verstorbenen) kann nur als bewußtes Ausweichverhalten angesehen werden. Der Antragsteller hatte erwidert, er könne keine Auskünfte über eine Person namens M. geben. Völlig eindeutig und nicht anders deutbar betraf die Erinnerung des Antragsgegners aber die angeforderten Kontoauszüge der verstorbenen Pflegemutter. In der Folgezeit hat der Antragsteller mal auf gesetzliche Erben, mal auf eine Erbengemeinschaft verwiesen, die ihm angeblich nicht bekannt sei. Im Schreiben vom 15. Juli 2010 hatte er sogar den Antragsgegner aufgefordert, selbst die gesetzlichen Erben zu ermitteln und von diesen die Kontoauszüge anzufordern. Im Gegensatz dazu steht die Angabe seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Sozialgericht vom 1. Oktober 2010, wonach die vorgelegten Kontoauszüge "mühsam über die Erbengemeinschaft beschafft" worden seien. Erstmals im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller dann die Namen von zwei Erben mitgeteilt, deren Adressen ihm allerdings nicht bekannt seien.
Unerklärlich ist, weshalb er nach seinem Bekunden "mühsam" einige der Kontoauszüge von diesen erhalten haben will, wo er diese jedoch gar nicht zu kennen vorgibt. Gleichfalls nicht erklärlich ist daher auch die Kenntnis einer Erbengemeinschaft sowie deren Namen. Die letzte Darstellung, es gäbe zwei Erben, steht aber auch im Widerspruch zu den Ermittlungen des Senats. Nach der Auskunft des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2011 sind bis heute keine Erben ermittelt worden. Dazu hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht genutzt.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Erben vorhanden sind und diese keinen Erbschein beantragt haben. Jedoch hält es der Senat in diesem Fall für unwahrscheinlich, dass die Stadtsparkasse M. - entgegen ihrer Auskunft vom 21. Dezember 2009 - den Erben die Verfügungsgewalt über das Konto der Verstorbenen übertragen hätte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass das Konto weiterhin von dem Antragsteller als dem Verfügungsbefugten gehalten und auch genutzt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass regelmäßige Abbuchungen für einen Internetanschluss sowie Strom- und Gasabschläge des Antragstellers erfolgen. Die regelmäßigen Bareinzahlungen, zuletzt am 13. September 2010, zur Deckung der regelmäßigen Abbuchungen stammen mutmaßlich von dem Antragsteller. Der Senat hält es hingegen für unwahrscheinlich, dass Mitglieder einer - nicht belegten - Erbengemeinschaft regelmäßig Bareinzahlungen auf das Konto vornehmen, um einem Dritten die Abbuchung seiner Zahlungsverpflichtungen zu ermöglichen. Auch angesichts der auf den Kontoauszügen vermerkten Adressatin "Frau A. M. - Kunde verstorben xxx POSTVERBOT" geht der Senat davon aus, dass allein der Antragsteller und nicht eine Erbengemeinschaft den Zugriff auf das Konto hat.
c. Der Antragsgegner hat in seinem Auskunftsverlangen auch die Grenzen der Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I beachtet.
a.a. Die verlangten Mitwirkungspflichten standen nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 SGB I außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung. Der Antragsteller hat bis zur Leistungsentziehung monatlich Leistungen nach dem SGB II erhalten. Es handelt sich dabei nicht um unerhebliche Geldleistungen, weshalb die Aufforderung, die Kontoauszüge ab dem Tod der Pflegemutter vorzulegen, verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
Wesentliche mit dem Auskunftsverlangen verbundene Nachteile für den Antragsteller hat dieser nicht geltend gemacht und vermag der Senat auch nicht zu erkennen (vgl. KassKomm-Seewald, § 65 SGB I, Rdnr. 8). Insbesondere hat er nicht behauptet, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zur Vorlage der Kontoauszüge nicht in der Lage zu sein. Er hat lediglich - wahlweise - dargelegt, die Erbengemeinschaft händige ihm Kontoauszüge nur bei Wohlwollen aus bzw. er habe nur eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Kontoauszüge.
Keinen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass der Antragsgegner Kontoauszüge für einen Zeitraum von annähernd drei Jahren fordert. Das BSG hat - ohne Verdachtsmomente - eine Vorlage von Kontoauszügen für die letzten drei Monate für zulässig erachtet (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R (17)). Der Umstand, dass die Kontoauszüge für einen sehr viel längeren Zeitraum abgefordert werden, ist durch die vorliegende Fallkonstellation gerechtfertigt. Der Antragsgegner ging im September 2009 zunächst aufgrund der früheren Angaben des Antragstellers davon aus, dass im Jahr 2007 seine Mutter verstorben sei. Daher lag es zunächst nahe, das Vorliegen eines Erbes zu prüfen. Zwar hat der Antragsteller dann klargestellt, dass es sich gar nicht um seine Mutter gehandelt hat. Allerdings hat er aufgrund seines weiteren Verhaltens den begründeten Verdacht geweckt, dass Geldflüsse auf dem Konto der verstorbenen Pflegemutter nach deren Tod bewusst nicht offengelegt werden sollen. Die Ermittlungen des Antragsgegners erfolgten also nicht "ins Blaue hinein".
Der Antragsteller beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, die Kontoauszüge ab dem Tod der Pflegemutter vorzulegen, ein vergleichweise geringer Eingriff gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O. (26)).
b.b. Unschädlich ist nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner in seiner Mitwirkungsaufforderung vom 2. Juni 2010 gefordert hat, die Kontoauszüge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen Kontoauszügenur insoweit geschwärzt werden, als sie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben enthalten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2008, a.a.O. (24)).
Allerdings hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Vorlage der Kontosauszüge mit der Begründung abgelehnt, dies verstieße gegen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes. Vielmehr hat er sich von Vornherein grundsätzlich geweigert bzw. in zahlreichen Äußerungen kenntlich gemacht, dass er - mangels Zugriffsmöglichkeit - die Kontoauszüge nicht vorlegen könne. Es ging ihm jedenfalls nicht um den Schutz konkreter Adressaten von Überweisungen, weshalb die - rechtswidrige - Forderung nach ungeschwärzten Kontoauszügen insoweit rechtlich ohne Belang ist (vgl. BSG, Urteil v. 19. September 2008, a.a.O. (24,28)).
d. Der Antragsgegner konnte sich nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen.
Soweit der Antragsteller ausgeführt, automatische Datenabgleiche in der Vergangenheit seien ergebnislos gewesen, folgt der Senat diesem Argument nicht. Denn ein automatisierter Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 SGB II konnte nur über Konten des Antragstellers selbst erhoben werden, nicht jedoch über das Konto der verstorbenen Pflegemutter. Im Übrigen ersetzt die Möglichkeit des Zugriffs auf so genannte Kontostammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung die Vorlage von Kontoauszügen nicht vollständig. Denn damit wird lediglich die Existenz von Konten sowie die Zuordnung zu ihrem Inhaber hergestellt. Kontostand und Kontobewegungen können darüber jedoch nicht beschafft werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O. (20)).
e. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei die Leistungen ab dem 1. September 2010 für die Dauer der bereits erfolgten Bewilligung zum 30. November 2010 bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entzogen. Er hat sowohl im Bescheid vom 26. Juli 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 die ihm obliegende Ermessensausübungspflicht gesehen, jedoch keine für den Antragsteller sprechenden Ermessensgesichtspunkte erkannt.
Es ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, für den Antragsteller sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Er hatte ihn mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und ihm die Folgen der Unterlassung deutlich gemacht. Der Antragsteller hatte hingegen nur ausweichende oder widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Zugriffsbefugnis auf das Konto sowie einer Erbengemeinschaft gemacht und in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Im Gegenteil, wie sich aus seinen Äußerungen auf den falsch geschriebenen Familiennamen der Verstorbenen ergibt, hat er bewusst versucht, eine Entscheidung des Antragsgegners zu verzögern.
Der erstmalige Hinweis des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, wonach er in Mietrückstand gerate und dem Vermieter einen weiteren Kündigungsgrund gebe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Räumungsklage wurde nämlich bereits am 26. August 2009 beim Amtsgericht M. - und damit noch während des Leistungsbezugs des Antragstellers erhoben, und zwar wegen Mietrückständen seit Juli 2007 (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2010, L 5 AS 288/10 B ER und L 5 AS 289/10 B).
Nicht zuletzt wegen des vorläufigen Charakters der Rechtsfolgen des § 66 SGB I durfte der Antragsgegner die Leistungen ganz entziehen. Anders als bei einer endgültigen Leistungsrücknahme gemäß § 45 SGB X verlangt die vorläufige Entziehung nach § 66 SGB I nicht den Nachweis der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs, also das Vorliegen von Vermögen. Vielmehr reicht schon die Verletzung der Mitwirkungspflicht als solche. Dieser nicht unerhebliche Eingriff in ein subjektivöffentliches Recht wird relativiert durch den Umstand, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung gemäß § 67 SGB I nachträglich die - tatsächlich zustehenden - Leistungen erbracht werden können. Der Antragsgegner hat auch in dem Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung geprüft werde, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden können.
Ohne dass es darauf ankäme, ergeben sich für den Senat Bedenken hinsichtlich der behaupteten aktuellen Vermögenslosigkeit und Bedürftigkeit. Denn auf dem Konto bei Stadtsparkasse M. ist am 13. September 2010 eine Bareinzahlung in Höhe von 150,00 EUR erfolgt. Andererseits waren auf dem Konto des Antragstellers bei der bank zwischen dem 16. August 2010 und dem 25. November 2010 keine Umsätze gebucht. Das bedeutet, dass der Antragsteller nach Entziehung der Leistungen über andere finanzielle Mittel verfügt haben muss.
D. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
An der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels mangelt es aus den oben genanten Gründen.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung von Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die für diese Zeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 611,40 EUR/Monat vorläufig bewilligten Leistungen entzogen.
Der am September 1951 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Diese waren bis Januar 2010 auf ein Konto bei der Stadtsparkasse M. (Kontonummer) überwiesen worden. Kontoinhaberin war die am 12. November 2007 verstorbene A. M., welche nach den früheren Angaben des Antragstellers seine Mutter gewesen sein sollte. Antragsgemäß ist ab Februar 2010 die Zahlungsweise auf Postscheckverfahren umgestellt worden. Ab Juni 2010 sind die Leistungen auf ein neu eröffnetes Konto des Antragstellers bei der bank überwiesen worden.
Im September 2009 erhielt der Antragsgegner zufällig Kenntnis vom Tod der - vermeintlichen - Mutter. Im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrags gab er dem Antragsteller unter dem 18. November 2009 auf, die "Anlage VM" sowie alle Kontoauszüge ab dem Sterbedatum der Mutter lückenlos vorzulegen, ferner eine Sterbeurkunde sowie Nachweise über eine eventuelle Erbschaft. Er wies auf die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 f. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und eine mögliche Leistungsversagung hin. Der Antragsteller legte am 30. November 2009 eine Sterbeurkunde vor. Er gab an, die Verstorbene sei nur seine "Pflegemutter" gewesen; ein Testament existiere nicht. Er sei nicht verpflichtet, weitere Informationen zu erteilen. In der Anlage VM gab er an, kein eigenes Girokonto zu haben.
Daraufhin bewilligte der Antragsgegner von Dezember 2009 bis Mai 2010 Leistungen bis zur endgültigen Klärung noch offener Sachverhalte nur noch vorläufig (Bescheid vom 1. Dezember 2009, Änderungsbescheid vom 11. Januar 2010). Das Amtsgericht M. teilte dem Antragsgegner unter dem 7. Dezember 2009 mit, Vorgänge nach der Erblasserin seien bislang nicht ermittelt worden. Nach Auskunft der Stadtsparkasse M. vom 21. Dezember 2009 sei der Antragsteller Verfügungsberechtigter über das auch nach ihrem Tod unter dem Namen der Verstorbenen ("A. M.") geführte Konto.
Auf zwei nochmalige Anforderungen der vollständigen Kontoauszüge ab 12. November 2007 der verstorbenen A. M. antwortete der Antragsteller unter dem 4. Februar 2010, er kenne keine Person mit dem Namen M. und könne daher keine Auskünfte geben. Nach Richtigstellung des Schreibfehlers seitens des Antragsgegners gab er unter dem 24. Februar 2010 an, hinsichtlich des Girokontos der Verstorbenen müsse er leider auf die gesetzlichen Erben verweisen. Auf weiteres Verlangen des Antragsgegners legte er den ersten Kontoauszug seines neu eröffneten Kontos bei der bank vom 3. Mai 2010 vor (keine Kontobewegungen, Guthaben 0,00 EUR). Auf die abermalige Erinnerung des Antragsgegners u.a. wegen der Vorlage der Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. erwiderte der Antragsteller unter dem 26. Mai 2010: Er habe sich bereits umfassend eingelassen, sodass kein weiterer Erklärungsbedarf bestehe. Für weitere Auskünfte sei die Erbengemeinschaft zuständig.
Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 2. Juni 2010 vorläufig Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2010 i.H.v. 611,50 EUR/Monat. Gleichzeitig forderte er lückenlose und ungeschwärzte Kontoauszüge von dem Konto der Frau M. seit dem 12. November 2007 sowie einen Nachweis, ob das Konto noch bestehe oder aufgelöst worden sei. Der Antragsteller erwiderte unter dem 17. Juni und 15. Juli 2010, für die Auskunft seien die gesetzlichen Erben zuständig, zu denen er nicht gehöre. Wenn dem Amtsgericht keine Erben bekannt seien, müsse der Antragsgegner diese ermitteln.
Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Leistungen ab dem 1. September 2010 gemäß §§ 60 und 66 SGB I ganz. Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen benötigten vollständigen und ungeschwärzten Kontoauszüge ab dem 12. November 2007 seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln und nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Es seien keine Ermessensgesichtspunkte vorgetragen worden, die zugunsten des Antragstellers hätten berücksichtigt werden können. Für den Fall der Nachholung der Mitwirkung werde geprüft werden, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden können.
In seinem Widerspruch vom 11. August 2010 wandte der Antragsteller ein, es bestehe keine Auskunftspflicht über das Konto eines verstorbenen und nicht verwandten Kontoinhabers. Die aktuelle Hilfebedürftigkeit sei bereits durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen worden.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens setzte der Antragsgegner unter dem 26. August 2010 eine Frist bis 15. September 2010 zur Vorlage der notwendigen Nachweise (fehlendes Verwandtschaftsverhältnis, Kontoauszüge des benannten Kontos, Zahlungen des Antragstellers an die nachgewiesenen Erben von dem genannten Konto). Darauf reagierte der Antragsteller nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei mehrfach über die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten informiert und aufgefordert worden, die Kontoauszüge seit dem Tod der Frau M. vorzulegen. Es sei davon auszugehen, dass er nach deren Tod Alleinverfügungsberechtigter und somit Inhaber aller auf dem Konto befindlicher Guthaben geworden sei. Er dürfte daher nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II sei. Da er mutwillig die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere, seien die Leistungen ohne weitere Ermittlungen ganz oder teileweise zu entziehen gewesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 6 AS 3296/10).
Im Rahmen des schon am 17. August 2010 gestellten Weiterzahlungsantrags wurde der Antragsteller am 29. September 2009 abermals aufgefordert, die vollständigen Kontoauszüge als Kopie oder zur Einsicht vorzulegen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 versagte der Antragsgegner die Leistungen ab dem 1. September 2010 nach § 66 SGB I ganz. Diesen Bescheid ersetzte er im Widerspruchsverfahren durch den "Ablehnungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)" vom 23. November 2010. Wegen fehlender Hilfebedürftigkeit lehnte er die Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 ab. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 als unbegründet zurück. Bereits am 1. September 2010 hat der Antragsteller - zunächst unvertreten - einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Darin hat er die unterbliebene Bearbeitung seines Weiterzahlungsantrags und die unterbliebene Auszahlung der Leistungen für September 2010 gerügt. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 15. September 2010 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 anzuordnen. Er hat vorgetragen: Nach dem Tod der Pflegemutter sei die Vertretungsbefugnis bezüglich des Kontos im Innenverhältnis zur Erbengemeinschaft erloschen. Er habe keine Rechtsmacht, die Vorlage von Kontoauszügen von der Erbengemeinschaft zu verlangen. Er sei auf deren Wohlwollen oder das der Bank angewiesen.
Das Sozialgericht hat u.a. Kontoauszüge vom 1. Mai bis 31. August 2010 angefordert. Daraufhin hat der Antragsteller Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. für die Zeit vom 3. Mai bis 5. Juli 2010 vorgelegt, die er "mühsam über die Erbengemeinschaft beschafft" habe. Aus diesen Kontoauszügen ergeben sich monatliche Abbuchungen für die " Internet AG" sowie die "S M. GmbH". Der letzte Kontostand betrug 8,11 EUR. Die Kontoauszüge sind adressiert an "Frau A. M. Kunde verstorben xxx POSTVERBOT". Zur weiteren Aufforderung des Sozialgerichts, die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu benennen und das fehlende Zugriffsrecht auf das Konto glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller ausgeführt: Verfügungen gegen die Erbengemeinschaft dürften nicht vorgenommen werden. Angesichts des Kontobestands von weniger als 10,00 EUR komme es auf den Kontoinhaber gar nicht an.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Hinweise nicht nachgekommen und habe sein Begehren auch nicht glaubhaft gemacht. Die Erfolgsaussichten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens könnten mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Sachverhalte nicht hinreichend nachvollziehbar geprüft werden. Weder seien ausreichende Kontoauszüge vorgelegt noch sei glaubhaft gemacht worden, dass kein Zugriff auf das Konto bestehe. Zumindest bis Januar 2010 müsse der Antragsteller Zugriff gehabt haben. Er habe auch ausreichend Zeit gehabt, die geforderten Belege vorzulegen oder glaubhaft zu machen, weshalb er daran gehindert sei. Die vorgelegten Kontoauszüge belegten nicht, dass nach dem 1. Juli 2010 kein höheres Guthaben auf dem Konto gewesen sei. Zu Recht sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Leistungsgewährung ab dem 1. September 2010 abgelehnt worden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei nicht anzuordnen.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 18. November 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat erhoben und unter dem 24. November 2010 begehrt, ihm ab dem 1. September 2010 Leistungen in gesetzlicher Höhe für sechs Monate vorläufig zu zahlen. Er hat ausgeführt: Die Mitwirkungspflichten würden überspannt. Bislang seien die Leistungen anstandslos gezahlt worden und Datenabgleiche nach § 52 SGB II ergebnislos geblieben. Die Anforderung von Kontoauszügen aus vorangegangenen Bewilligungszeiträumen diene nicht der Prüfung der Hilfebedürftigkeit, sondern der Kontrolle eines Leistungsmissbrauchs. Ohnehin sei das Kontoguthaben evident ungenügend, um den Lebensunterhalt abzusichern. Eine Verfügungsbefugnis und eine Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers seien irrelevant, da kein Kontoguthaben von dritter Seite zugeführt worden sei. Er gerate in Mietrückstand und gebe dem Vermieter einen weiteren Kündigungsgrund. Trotz "weiter bestehender Schwierigkeiten bei der Beschaffung" hat der Antragsteller Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. für die Zeit vom 12. Juli bis 13. September 2010 vorgelegt. Daraus ergibt sich u.a. eine Bareinzahlung i.H.v. 150,00 EUR am 12. Juli 2010.
Der Antragsteller selbst hat unter dem 1. Dezember 2010 ausgeführt: Der Antrag vom 1. September 2010 richte sich nicht gegen zurückliegende Entscheidungen des Antragsgegners, sondern gegen die Nichtbearbeitung des Weiterzahlungsantrags vom 16. August 2010. In den Antragsformularen sei die Angabe von Konten Dritter gar nicht vorgesehen. Seit dem Tod der Pflegemutter sei das Konto Bestandteil der Erbmasse. Der Erbengemeinschaft obliege die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise. Ihm seien nach dem Tod der Pflegemutter "begrenzte Zugriffsrechte" zugestanden worden. Er habe dem Antragsgegner mitgeteilt, an wen sie sich wenden müsse. Dieser sei nicht einmal in der Lage gewesen, den Namen M. richtig zu schreiben. Er habe der Aufforderung des Sozialgerichts, Kontoauszüge von Mai bis August 2010 vorzulegen, in vollem Umfang genügt. Ferner hat der Antragsteller weitere Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. vom 13. September bis 15. November 2010 vorgelegt. Unter dem 13. September 2010 ist eine Bareinzahlung von 150,00 EUR verbucht.
Auf Nachfrage des Berichterstatters vom 14. Dezember 2010 hat der Antragsteller noch einen Kontoauszug der bank vom 25. November 2010 vorgelegt. Danach wurden auf diesem Konto seit dem 16. August 2010 keine Umsätze gebucht (Kontostand 7,10 EUR plus). Die weiter angeforderten Kontoauszüge des Kontos bei der Stadtsparkasse M. ab November 2007 hat er nicht vorgelegt. Die aktuellen Rechnungen der " Internet AG" und der "S M. GmbH" sind jeweils an die Verstorbene gerichtet. Der Antragsteller hat schließlich vorgetragen, er habe keine nennenswerten Vermögenswerte und erziele kein Einkommen. Die Namen der Erben lauteten Ho. und H. M., aktuelle Anschriften seien ihm nicht bekannt.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 611,50 EUR/Monat zu erbringen; hilfsweise die aufschiebende Wirkung seiner Klage S 6 AS 3296/10 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Als Verfügungsberechtigter habe der Antragsteller die geforderten Kontoauszüge beschaffen können. Es sei nicht glaubhaft, dass dies für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Es sei auch nicht zu beanstanden, lückenlose Kontoauszüge für die Vergangenheit anzufordern. Es gehe nicht um ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten. Vielmehr sei die Einsichtnahme in die Kontoauszüge nur ein Teil der erforderlichen Ermittlungen.
Der Senat hat eine Auskunft des Amtsgerichts M. - Nachlassabteilung - vom 11. Januar 2011 eingeholt. Danach seien bis heute keine Erben ermittelt worden. Nach Auskunft des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2011 ist gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 weder ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch eine Klage anhängig gemacht worden. Dazu hat der Antragsteller in der ihm gesetzten Frist bis zum 18. Januar 2011 keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Bl. 503 f.) ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
A. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft gemäß §§173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten, weil der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2010 die mit Bescheid vom 2. Juni 2010 bestandkräftig bewilligten Leistungen i.H.v. 611,50 EUR/Monat für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010 entzogen hat.
B. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsteller die vorläufige Bewilligung von Leistungen auch für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 begehrt ("seit 1.9.10 in gesetzlicher Höhe für sechs Monate vorläufig zu zahlen"). Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist nämlich allein die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2010.
1. Das Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, ihm vorläufig Leistungen ab 1. September 2010 für die Dauer eines Bewilligungsabschnitts zu leisten, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht gewesen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 hat sich der Antragsteller nicht gewendet.
Zwar hat der zunächst unvertretene Antragsteller in dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 1. September 2010 eine fehlende Reaktion des Antragsgegners hinsichtlich des eingereichten Weiterzahlungsantrags gerügt. Gleichzeitig hat er jedoch die unterbliebene Auszahlung der Leistungen für September 2010 beanstandet. Der danach eingeschaltete Prozessbevollmächtigte hat unter dem 15. September 2010 ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 anzuordnen und hat damit das Begehren präzisiert. Allein über dieses Begehren hat das Sozialgericht auch entschieden.
2. Es besteht auch kein Anlass, im Beschwerdeverfahren den Bescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 einzubeziehen.
a. Dieser Bescheid hat - auch hinsichtlich der deckungsgleichen Monate September bis November 2010 - den Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 nicht ersetzt i.S.v. § 96 SGG. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Regelung. Wäre nämlich die hier streitige Leistungsentziehung rechtswidrig, würde der ursprüngliche Leistungsbescheid vom 2. Juni 2010 wieder aufleben und dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die bereits bewilligten Leistungen zustehen. Die Leistungsablehnung im Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 für die Monate September bis November 2010 wäre in diesem Fall nicht von Bedeutung.
b. Auch unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie besteht kein Anlass für eine Erweiterung des streitgegenständlichen Zeitraums.
Der Antragsteller hat nach der Leistungsentziehung durch seinen Fortzahlungsantrag ein gesondertes Verwaltungsverfahren eingeleitet, das mit neuen Rechtsmitteln anzugreifen war. Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Entziehung umfasst somit nicht die weitere Leistungsablehnung. Die Auffassung des Senats korrespondiert auch mit der des Bundessozialgerichts (BSG) für Hauptsacheverfahren, wonach Gegenstand eines Klageverfahrens bei einer "Totalablehnung" nur der Zeitraum bis zur nächsten Antragstellung und erneuten Leistungsablehnung ist (BSG, Urteil vom 30. März 2008, B 4 AS 28/07 R).
Hier hat der Antragsgegner den - offenkundig in der Absicht der Umgehung des Entziehungsbescheids - gestellten Weiterzahlungsantrag des Antragstellers in einem gesonderten Verwaltungsverfahren beschieden.
Im Übrigen ist der Ablehnungsbescheid vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2010 aber auch mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden. Da in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorläufige Regelungen in Bezug auf ein - noch - streitiges Rechtsverhältnis getroffen werde können, käme die begehrte vorläufige Leistungsbewilligung ab September 2010 wegen Bestandskraft der Ablehnung ohnehin nicht in Betracht.
C. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Leistungsentziehung vom 1. September bis 30. November 2010 unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt.
1. Der von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war von Amts wegen abzuändern. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 über den eingelegten Widerspruch entschieden und der Antragsteller hat Klage beim Sozialgericht erhoben. Prozessual zulässiges Rechtsschutzziel ist daher im Beschwerdeverfahren allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010.
2. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinsichtlich der Leistungsentziehung ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Sachverhalt ist auch bei einer Leistungsentziehung erfüllt. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12). Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten. Damit wird die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1.94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso höher sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rz. 12c ff.). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Entziehungsbescheids. Es überwiegt das Interesse des Antragsgegners am Vollzug ihres Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Bescheid vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 ist wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen vom 1. September bis 30. November 2010 entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass derjenige, der - wie der Antragsteller - eine Sozialleistung bezieht, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. a. Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner den Antragsteller mit ihren Schreiben vom 30. November 2009, 4. Januar 2010, 12. Februar 2010, 17. Mai 2010, 2. Juni 2010 und 1. Juli 2010 aufgefordert, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nachzukommen. Danach hat, wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Obliegenheit gilt auch für den Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R (13,14)).
Den Antragsteller traf eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen. Der Antragsgegner durfte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 und 3 SGB II die Angabe aller für die Leistungen erheblicher Tatsachen fordern, vor allem aber die Vorlage von Beweisurkunden über das Girokonto der verstorbenen Pflegemutter verlangen. Der Antragsgegner hatte erstmals im September 2009 Kenntnis vom Tod der bis dahin als "Mutter" bezeichneten Kontoinhaberin erlangt. Unter dem 30. November 2009 hatte der Antragsteller auf Nachfrage eingeräumt, dass diese schon im November 2007 verstorben war. Gleichzeitig hatte er klargestellt, dass es sich nicht um seine leibliche Mutter gehandelt hat. Nach Aktenlage gab und gibt es hinreichend Anlass, die Geldflüsse auf diesem Konto zu überprüfen. Es war und ist unklar, ob sich auf diesem Konto nach dem Tod der Pflegemutter erhebliche Geldbeträge befanden, die als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II aktuell die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausschließen.
Die angeforderten Kontoauszüge der Stadtsparkasse M. sind "Beweisurkunden" i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (BSG, a.a.O., (15)).
Die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners, auch für die Vergangenheit Beweisurkunden anzufordern, besteht auch trotz des Umstands, dass der Antragsteller für die Zeit ab November 2007 schon Leistungen bezogen hatte (BSG, a.a.O., (17)). Dies ergibt sich auch daraus, dass eventuell nach dem Tod der Pflegemutter zugeflossenes Vermögen Auswirkungen auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit haben kann.
b. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der verlangten Vorlage der Kontoauszüge ab dem 17. November 2007 auch eine von ihm tatsächlich erfüllbare Mitwirkungspflicht auferlegt.
Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Stadtsparkasse M. vom 21. Dezember 2009 Verfügungsberechtigter über das Konto der Verstorbenen. Der Senat folgt nicht der Darstellung des Antragstellers, wonach dieser nur eingeschränkt über das Konto verfügen dürfe bzw. die Erben der Verstorbenen ihm nur bei Wohlwollen Kontoauszüge aushändigten. Seine Angaben während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sind in sich so widersprüchlich gewesen, dass sie nicht geeignet sind, wenigstens als glaubhaft i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB X angesehen zu werden.
In der ersten Stellungnahme vom 30. November 2009 hatte sich der Antragsteller noch auf den Standpunkt gestellt, er sei nicht verpflichtet, nach dem Tod der Pflegemutter Auskünfte zu geben. Seine Reaktion auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 30. Januar 2010 (mit dem falsch geschriebenen Familiennamen der Verstorbenen) kann nur als bewußtes Ausweichverhalten angesehen werden. Der Antragsteller hatte erwidert, er könne keine Auskünfte über eine Person namens M. geben. Völlig eindeutig und nicht anders deutbar betraf die Erinnerung des Antragsgegners aber die angeforderten Kontoauszüge der verstorbenen Pflegemutter. In der Folgezeit hat der Antragsteller mal auf gesetzliche Erben, mal auf eine Erbengemeinschaft verwiesen, die ihm angeblich nicht bekannt sei. Im Schreiben vom 15. Juli 2010 hatte er sogar den Antragsgegner aufgefordert, selbst die gesetzlichen Erben zu ermitteln und von diesen die Kontoauszüge anzufordern. Im Gegensatz dazu steht die Angabe seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Sozialgericht vom 1. Oktober 2010, wonach die vorgelegten Kontoauszüge "mühsam über die Erbengemeinschaft beschafft" worden seien. Erstmals im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller dann die Namen von zwei Erben mitgeteilt, deren Adressen ihm allerdings nicht bekannt seien.
Unerklärlich ist, weshalb er nach seinem Bekunden "mühsam" einige der Kontoauszüge von diesen erhalten haben will, wo er diese jedoch gar nicht zu kennen vorgibt. Gleichfalls nicht erklärlich ist daher auch die Kenntnis einer Erbengemeinschaft sowie deren Namen. Die letzte Darstellung, es gäbe zwei Erben, steht aber auch im Widerspruch zu den Ermittlungen des Senats. Nach der Auskunft des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2011 sind bis heute keine Erben ermittelt worden. Dazu hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht genutzt.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Erben vorhanden sind und diese keinen Erbschein beantragt haben. Jedoch hält es der Senat in diesem Fall für unwahrscheinlich, dass die Stadtsparkasse M. - entgegen ihrer Auskunft vom 21. Dezember 2009 - den Erben die Verfügungsgewalt über das Konto der Verstorbenen übertragen hätte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass das Konto weiterhin von dem Antragsteller als dem Verfügungsbefugten gehalten und auch genutzt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass regelmäßige Abbuchungen für einen Internetanschluss sowie Strom- und Gasabschläge des Antragstellers erfolgen. Die regelmäßigen Bareinzahlungen, zuletzt am 13. September 2010, zur Deckung der regelmäßigen Abbuchungen stammen mutmaßlich von dem Antragsteller. Der Senat hält es hingegen für unwahrscheinlich, dass Mitglieder einer - nicht belegten - Erbengemeinschaft regelmäßig Bareinzahlungen auf das Konto vornehmen, um einem Dritten die Abbuchung seiner Zahlungsverpflichtungen zu ermöglichen. Auch angesichts der auf den Kontoauszügen vermerkten Adressatin "Frau A. M. - Kunde verstorben xxx POSTVERBOT" geht der Senat davon aus, dass allein der Antragsteller und nicht eine Erbengemeinschaft den Zugriff auf das Konto hat.
c. Der Antragsgegner hat in seinem Auskunftsverlangen auch die Grenzen der Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I beachtet.
a.a. Die verlangten Mitwirkungspflichten standen nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 SGB I außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung. Der Antragsteller hat bis zur Leistungsentziehung monatlich Leistungen nach dem SGB II erhalten. Es handelt sich dabei nicht um unerhebliche Geldleistungen, weshalb die Aufforderung, die Kontoauszüge ab dem Tod der Pflegemutter vorzulegen, verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
Wesentliche mit dem Auskunftsverlangen verbundene Nachteile für den Antragsteller hat dieser nicht geltend gemacht und vermag der Senat auch nicht zu erkennen (vgl. KassKomm-Seewald, § 65 SGB I, Rdnr. 8). Insbesondere hat er nicht behauptet, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zur Vorlage der Kontoauszüge nicht in der Lage zu sein. Er hat lediglich - wahlweise - dargelegt, die Erbengemeinschaft händige ihm Kontoauszüge nur bei Wohlwollen aus bzw. er habe nur eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Kontoauszüge.
Keinen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass der Antragsgegner Kontoauszüge für einen Zeitraum von annähernd drei Jahren fordert. Das BSG hat - ohne Verdachtsmomente - eine Vorlage von Kontoauszügen für die letzten drei Monate für zulässig erachtet (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R (17)). Der Umstand, dass die Kontoauszüge für einen sehr viel längeren Zeitraum abgefordert werden, ist durch die vorliegende Fallkonstellation gerechtfertigt. Der Antragsgegner ging im September 2009 zunächst aufgrund der früheren Angaben des Antragstellers davon aus, dass im Jahr 2007 seine Mutter verstorben sei. Daher lag es zunächst nahe, das Vorliegen eines Erbes zu prüfen. Zwar hat der Antragsteller dann klargestellt, dass es sich gar nicht um seine Mutter gehandelt hat. Allerdings hat er aufgrund seines weiteren Verhaltens den begründeten Verdacht geweckt, dass Geldflüsse auf dem Konto der verstorbenen Pflegemutter nach deren Tod bewusst nicht offengelegt werden sollen. Die Ermittlungen des Antragsgegners erfolgten also nicht "ins Blaue hinein".
Der Antragsteller beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, die Kontoauszüge ab dem Tod der Pflegemutter vorzulegen, ein vergleichweise geringer Eingriff gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O. (26)).
b.b. Unschädlich ist nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner in seiner Mitwirkungsaufforderung vom 2. Juni 2010 gefordert hat, die Kontoauszüge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen Kontoauszügenur insoweit geschwärzt werden, als sie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben enthalten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2008, a.a.O. (24)).
Allerdings hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Vorlage der Kontosauszüge mit der Begründung abgelehnt, dies verstieße gegen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes. Vielmehr hat er sich von Vornherein grundsätzlich geweigert bzw. in zahlreichen Äußerungen kenntlich gemacht, dass er - mangels Zugriffsmöglichkeit - die Kontoauszüge nicht vorlegen könne. Es ging ihm jedenfalls nicht um den Schutz konkreter Adressaten von Überweisungen, weshalb die - rechtswidrige - Forderung nach ungeschwärzten Kontoauszügen insoweit rechtlich ohne Belang ist (vgl. BSG, Urteil v. 19. September 2008, a.a.O. (24,28)).
d. Der Antragsgegner konnte sich nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen.
Soweit der Antragsteller ausgeführt, automatische Datenabgleiche in der Vergangenheit seien ergebnislos gewesen, folgt der Senat diesem Argument nicht. Denn ein automatisierter Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 SGB II konnte nur über Konten des Antragstellers selbst erhoben werden, nicht jedoch über das Konto der verstorbenen Pflegemutter. Im Übrigen ersetzt die Möglichkeit des Zugriffs auf so genannte Kontostammdaten über das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung die Vorlage von Kontoauszügen nicht vollständig. Denn damit wird lediglich die Existenz von Konten sowie die Zuordnung zu ihrem Inhaber hergestellt. Kontostand und Kontobewegungen können darüber jedoch nicht beschafft werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O. (20)).
e. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei die Leistungen ab dem 1. September 2010 für die Dauer der bereits erfolgten Bewilligung zum 30. November 2010 bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entzogen. Er hat sowohl im Bescheid vom 26. Juli 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 die ihm obliegende Ermessensausübungspflicht gesehen, jedoch keine für den Antragsteller sprechenden Ermessensgesichtspunkte erkannt.
Es ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, für den Antragsteller sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Er hatte ihn mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und ihm die Folgen der Unterlassung deutlich gemacht. Der Antragsteller hatte hingegen nur ausweichende oder widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Zugriffsbefugnis auf das Konto sowie einer Erbengemeinschaft gemacht und in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Im Gegenteil, wie sich aus seinen Äußerungen auf den falsch geschriebenen Familiennamen der Verstorbenen ergibt, hat er bewusst versucht, eine Entscheidung des Antragsgegners zu verzögern.
Der erstmalige Hinweis des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, wonach er in Mietrückstand gerate und dem Vermieter einen weiteren Kündigungsgrund gebe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Räumungsklage wurde nämlich bereits am 26. August 2009 beim Amtsgericht M. - und damit noch während des Leistungsbezugs des Antragstellers erhoben, und zwar wegen Mietrückständen seit Juli 2007 (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2010, L 5 AS 288/10 B ER und L 5 AS 289/10 B).
Nicht zuletzt wegen des vorläufigen Charakters der Rechtsfolgen des § 66 SGB I durfte der Antragsgegner die Leistungen ganz entziehen. Anders als bei einer endgültigen Leistungsrücknahme gemäß § 45 SGB X verlangt die vorläufige Entziehung nach § 66 SGB I nicht den Nachweis der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs, also das Vorliegen von Vermögen. Vielmehr reicht schon die Verletzung der Mitwirkungspflicht als solche. Dieser nicht unerhebliche Eingriff in ein subjektivöffentliches Recht wird relativiert durch den Umstand, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung gemäß § 67 SGB I nachträglich die - tatsächlich zustehenden - Leistungen erbracht werden können. Der Antragsgegner hat auch in dem Entziehungsbescheid vom 26. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nachholung der Mitwirkung geprüft werde, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden können.
Ohne dass es darauf ankäme, ergeben sich für den Senat Bedenken hinsichtlich der behaupteten aktuellen Vermögenslosigkeit und Bedürftigkeit. Denn auf dem Konto bei Stadtsparkasse M. ist am 13. September 2010 eine Bareinzahlung in Höhe von 150,00 EUR erfolgt. Andererseits waren auf dem Konto des Antragstellers bei der bank zwischen dem 16. August 2010 und dem 25. November 2010 keine Umsätze gebucht. Das bedeutet, dass der Antragsteller nach Entziehung der Leistungen über andere finanzielle Mittel verfügt haben muss.
D. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
An der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels mangelt es aus den oben genanten Gründen.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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