S 24 AS 1860/17 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 1860/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 616/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Juni 2017 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2017, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten in Höhe von monatlich 220,00 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für den Zeitraum August bis Dezember 2017.

Die am ... 1975 geborene Antragstellerin zu 1) steht gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Die Antragstellerin zu 1) war zunächst gemeinsam mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann Eigentümerin des mit Wohnraum und Werkstätten bebauten Grundstücks in der Mittelstraße 11 in K. Die Finanzierung erfolgte durch die Mutter der Antragstellerin zu 1). Am 7. Januar 2015 schlossen die Klägerin zu 1) und Herr S. P., der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), eine Unterhaltsvereinbarung, wonach die beiden Kinder abwechselnd im Wochenrhythmus betreut werden. Das Sorgerecht werde gemeinsam ausgeübt sowie alle Entscheidungen, die Kinder betreffend, miteinander abgestimmt. Nach einer weiteren am 25. April 2015 abgeschlossenen Vereinbarung werden die "gemeinsamen Kinder abwechselnd betreut, indem diese sich monatlich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und zu einem Drittel beim Vater aufhalten". Die Betreuungszeiten würden nach Bedarf abgesprochen werden. Gegenseitige Unterhaltszahlungen erfolgen nicht. Das Kindergeld werde aufgeteilt.

Nach einer weiteren Vereinbarung vom 27. Januar 2015 halte sich der Antragsteller zu 2) an acht Tagen im Monat bei dessen Vater, Herrn K. S., auf. Nach einer Unterhaltsvereinbarung vom 7. Januar 2015 (Bl. 80 der Verwaltungsakte) vereinbarten die Antragstellerin zu 1) und Herr S., dass dieser monatlich 155,00 EUR für den Antragsteller zu 2) zahlt. Dieser Betrag sei als Schulgeld für die Freie Schule "Bildungsmanufaktur" H. zu verwenden. Weitere Unterhaltszahlungen werden nicht geleistet. Seit Mitte 2015 zahlt dieser das Geld direkt an die Schule.

Die Antragstellerin zu 1) bezieht Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Bildhauerin. Für die Antragsteller zu 2) bis 3) wird Kindergeld in Höhe von je 192,00 EUR und für den Antragsteller zu 4) in Höhe von 198,00 EUR gewährt.

Am 8. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2017. Im Antrag gab sie an, nunmehr geschieden zu sein. Weiter sei eine unentgeltliche Rückübertragung des Grundstücks erfolgt. Auf Aufforderung des Antragsgegners übersandte diese im Nachfolgenden einen Grundbuchauszug, nach welchem die Auflassung des Grundstücks am 19. August 2016 erfolgte und am 28. Oktober 2016 die Mutter der Antragstellerin, Frau V. K., als Alleineigentümerin eingetragen wurde. Des Weiteren reichte die Antragstellerin einen nicht datierten Mietvertrag für die im Obergeschoss des Wohngebäudes gelegenen Räume mit insgesamt 83 qm ein. Die ab dem 1. Dezember 2016 monatlich zu entrichtende Grundmiete betrage 220,00 EUR, für die Nebenkosten sei eine Pauschale von insgesamt 80,00 EUR zu entrichten. Mit der Nebenkostenpauschale werden sämtliche Hauskosten, inklusive Heizkosten abgegolten. Eine jährliche Abrechnung erfolge nicht.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter anderem zur Vorlage des vollständigen Notarvertrages zur Veräußerung des Grundstücks sowie eines Nachweises über die Auflösung des zuvor geführten Haushaltskontos und des Nachweise über die Mietzahlung in Dezember 2016 auf. Die Veräußerung des Grundstücks sollte begründet werden. Unter dem 29. Dezember 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass ein Kaufvertrag nicht existiere. Es handele sich um einen Überlassungsvertrag, da das Grundstück beim Kauf im Jahr 2010 durch die jetzige Eigentümerin finanziert wurde. Die Eigentumsübertragung sei aufgrund der Ehescheidung erfolgt. Das Grundstück sei für sie und den geschiedenen Ehemann (Herr P.) nicht finanzierbar. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 nahm die Mutter der Antragstellerin ergänzend Stellung und übersandte den Überlassungsvertrag mit Auflassung vom 25. August 2016 (Bl. 1438 der Verwaltungsakte). Nach Punkt II dieses Vertrages wurde der Grundbesitz an die Mutter der Antragstellerin zu 1) zu Alleineigentum überlassen. Eine Gegenleistung sei nach Punkt III nicht geschuldet, da der Erwerber (Mutter) den Kauf des Vertragsgegenstandes seinerseits finanziert habe.

Unter dem 10. Februar 2017 übersandte die Mutter der Antragstellerin zu 1) einen Nachweis über die ursprüngliche Finanzierung des Grundstücks ein. Demnach entrichtete diese im Mai 2010 den Kaufpreis von 40.000,00 EUR.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Januar bis Juli 2017. Neben der maßgeblichen Regelleistung für die Antragstellerin zu 1) berücksichtigte der Antragsgegner hierbei monatlich anteiliges Sozialgeld für die Antragsteller zu 2) bis 4) entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung sowie einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung und einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung (monatlich 49,08 EUR). Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Antragsgegner in Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Nebenkosten (80,00 EUR). Eine Prüfung, ob und inwieweit weitere Kosten aus den Mietvertrag übernommen werden können, dauere noch an. Bedarfsmindernd berücksichtigte der Antragsgegner bei den Antragsteller zu 2) bis 4) deren Kindergeld sowie beim Antragsteller zu 2) Unterhalt in Höhe von monatlich 155,00 EUR.

Am 6. Februar 2017 beantragten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der im Mietvertrag ausgewiesenen Miete sowie dem vollen Sozialgeld für die Antragsteller zu 2) bis 4), eines höheren Mehrbedarfes für Alleinerziehende und ohne Anrechnung von Unterhalt beim Antragsteller zu 2). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (AZ: S 24 AS 359/17 ER) wurde der Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von höheren Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 300,00 EUR und ohne Berücksichtigung von Unterhalt beim Antragsteller zu 2) verpflichtet. Im Übrigen blieb das Begehren der Antragsteller ohne Erfolg. Beschwerde wurde nicht eingelegt.

Unter dem 15. Mai 2017 erging ein entsprechender Umsetzungsbescheid. Weitere Leistungen wurden an die Antragsteller erbracht.

Zwischenzeitlich forderte der Antragsgegner die Mutter der Antragstellerin zu 1) zur Zahlung von ca. 1.600,00 EUR aufgrund des Überganges eines Schenkungsrückforderungsanspruches gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 Bürgerleiches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 818 BGB i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB II auf (Schreiben vom 3. März 2017 – Blatt 1778 der Verwaltungsakte).

Der Antragsgegner führte zudem eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltspflichtigen durch. Der Vater des Antragstellers zu 2) gab diesbezüglich am 7. März 2017 an, eine Unterhaltsverpflichtung nicht anzuerkennen, da dieser das Schulgeld für B. zahle. Er zahle monatlich 215,00 EUR. Auf Blatt 1809 ff. der Verwaltungsakte wird verwiesen.

Den gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 als unbegründet zurück. Es sei eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.875,00 EUR eingetreten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Durchführung des Mietvertrages bezweifelt werde. Die Kaltmiete von 220,00 EUR könne nicht anerkannt werden. Die Antragstellerin sei dieser Forderung nicht ernsthaft ausgesetzt. Es drohe keine Wohnungslosigkeit. Es sei ferner nicht schlüssig, dass das Einkommen nicht ausreichend sei, gleichwohl aber ein Mietvertrag über monatlich 300,00 EUR abgeschlossen werde. Durch die unentgeltliche Überlassung haben sich die Antragsteller hilfebedürftig gemacht. Bei einem Verkauf wäre übersteigendes Vermögen entstanden. Die Rückübertragung der Schenkung werde derzeit geprüft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der vorherige Miteigentümer Herr P. ohne Entschädigung seinen hälftigen Miteigentumsanteil vollständig an die Schwiegermutter übertragen habe. Die bevorstehende Sanierung von Fenster und Türen lasse eine vollständige Eigentumsübertragung nicht logisch erscheinen. Es sei auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Haus tatsächlich von der Mutter finanziert wurde und dies tatsächlich die unentgeltliche Rückübertragung rechtfertige. Ferner sei beim Antragsteller zu 2) Schulgeld in Höhe von 155,00 EUR bedarfsmindernd anzurechnen. In dieser Höhe werde das Kind von seiner Unterhaltsbelastung befreit. Es könne keinen Unterschied machen, ob das Geld an die Antragsteller oder der Einfachheit halber direkt an die Schule überwiesen werde. Der Bescheid vom 26. Januar 2017 habe sich daher als zutreffend erwiesen. Ein weitergehender Leistungsanspruch habe nicht bestanden.

Hiergegen haben die Antragsteller am 10. Juli 2017 Klage erhoben (S 24 AS 2159/17).

Am 16. Mai 2017 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Juli 2017.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2017 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 2017. Hierbei berücksichtigte dieser weiterhin neben der Regelleistung für die Antragstellerin zu 1) bei den Antragstellern zu 2) bis 4) monatlich anteiliges Sozialgeld entsprechend der getroffenen Vereinbarungen, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung sowie einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung für den Antragsteller zu 2) (monatlich 49,08 EUR). Bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erkannte der Antragsgegner die im Mietvertrag ausgewiesene Nebenkostenpauschale von 80,00 EUR an. Die Prüfung, ob und inwieweit darüber hinaus weitere Kosten aufgrund des Mietvertrages übernommen werden können, dauere noch an. Auf den ermittelten Bedarf rechnete der Antragsgegner bei den Antragstellern zu 2) bis 4) zunächst deren Kindergeld sowie beim Antragsteller zu 2) einen Unterhalt in Höhe von monatlich 155,00 EUR bedarfsmindernd an. Ein Anspruch der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II schied demnach aus, da diese ihren individuellen Bedarf aus den zu berücksichtigten Einkommen vollständig decken konnte. Der bei der Antragstellerin zu 1) vorläufig ermittelter Gewinn von 100,00 EUR blieb anrechnungsfrei. Bedarfsmindernd fand das bei den Antragstellern zu 2) bis 4) den Bedarf übersteigende Kindergeld Berücksichtigung.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 29. Juni 2017. Die Höhe des Sozialgeldes der Antragsteller zu 2) bis 4), des Mehrbedarfes für Alleinerziehende, die Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung von 155,00 EUR sowie die Nichtberücksichtigung der Grundmiete von 220,00 EUR monatlich wurde gerügt.

Bereits am 26. Juni 2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Aufgrund des ergangenen Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sei zu befürchten, dass auch im Folgezeitraum zu geringe Leistungen bewilligt werden. Zur Begründung führen diese weiter aus, dass dem Antragsteller zu 2) kein Unterhalt in Höhe von 155,00 EUR gewährt werde. Das Schulgeld für die Antragsteller zu 3) bis 4) werde seit diesem Jahr durch deren Vater (S. P.) und der Mutter der Antragstellerin gezahlt. Deren Großeltern väterlicherseits können hierfür nicht mehr aufkommen. Das Wohnhaus befinde sich seit dem Einzug im Mai 2010 in einem unsanierten Zustand. Maßnahmen zur Verbesserung seien erforderlich, um die Heizkosten zu reduzieren. Aufgrund der Trennung habe ein gemeinsamer Kredit nicht aufgenommen werden können. Die Grundmiete werde geschuldet.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ohne Anrechnung von Unterhaltszahlungen und unter Berücksichtigung der Grundmiete, für die Monate von Juli bis Dezember 2017 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt dieser aus, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Wohnungslosigkeit drohe nicht und sei auch zukünftig nicht zu erwarten. Die tatsächliche Durchführung eines Mietvertrages werde bestritten. Eine Grundmiete in Höhe von 220,00 EUR könne nicht anerkannt werden. Einer solchen Forderung sei die Antragstellerin, trotz Überweisung des jeweiligen Betrages, nicht hinreichend ernsthaft ausgesetzt. Die eingereichten Unterlagen seien nicht hinreichend glaubhaft und in sich nicht schlüssig. Es sei offensichtlich, dass außerhalb des Leistungsbezuges jegliche Unterstützung seitens der Verwandtschaft erfolgt sei und seit der Antragstellung jegliche Maßnahmen ergriffen werden, um höhere Leistungen zu erlangen. So zum Beispiel die Rückübertragung des Hauses und der Abschluss des Mietvertrages. Für den Antragsgegner liege offensichtlich ein lediglich zum Schein abgeschlossener Mietvertrag vor. Zuvor haben die Antragsteller mietfrei im Haus gelebt, welches durch die Mutter der Antragstellerin finanziert worden sei. Es sei absolut widersprüchlich, dass die Antragstellerin zuvor keine Mittel für die Sanierung zur Verfügung standen, nunmehr es dieser jedoch möglich sei, monatlich 300,00 EUR zu überweisen. Für die Kinder fehle das Geld, aber die "Miete" werde an die Mutter erbracht. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine Rückübertragung sei ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner erfolgt. Der Abschluss des Mietvertrages stelle quasi einen Umzug von einer kostenlosen in einen nunmehr 300,00 EUR teure Wohnung dar. Des Weiteren halte auch der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht statt. Ein unter Verwandten abgeschlossener Mietvertrag müsse sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Fremde hätten ihr Eigentum nicht unentgeltlich zurückgegeben und sich auf einen Mietvertrag eingelassen. Dies auch dann nicht, wenn eine Sanierung bevorstehe. Im Übrigen stelle eine Scheidung auch keinen groben Undank dar, der zu einer Rückübertragung führen würde. Der Mietvertrag und die Rückübertragung seien bereits vor der Scheidung getroffen worden.

Die direkte Schulgeldzahlung durch den Vater Herrn P. an die Schule, werde die Antragstellerin von der Zahlungslast befreit. Eine Direktzahlung seitens des Vaters erfolge seit Juli 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die übersandte Verwaltungsakte sowie dem zu den Verfahren S 24 AS 3959/15, S 24 AS 2160/17 und S 24 AS 2159/17 vorliegendem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Antragsteller dieses Verfahrens sind neben der Antragstellerin zu 1) auch deren minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2) bis 4). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1) nur in ihrem Namen um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat. Bei der Auslegung von Klageanträgen und Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sowie für die Frage wer Beteiligter eines Verfahrens ist, gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Meistbegünstigtengrundsatz. Die erhobenen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind vorliegend auch als Antrag der minderjährigen Kinder, diese vertreten durch die Antragstellerin zu 1), anzusehen. Denn die Antragstellerin zu 1) hat als Mutter der minderjährigen Kinder ohne anwaltliche Vertretung um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Aus den schriftlichen Stellungnahmen war eindeutig zu erkennen, dass diese insgesamt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den laufenden Bewilligungsabschnitt begehren. Das Aktivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu korrigieren.

Die Antragsteller begehren nach verständiger Würdigung die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um individuelle Ansprüche, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R- zitiert nach Juris). Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruches (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, auch wenn er die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf. Orientiert sich das Gericht an den Erfolgsaussichten, so hat es – wenn ohne die Gewährung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können – die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern vollumfänglich zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005- 1 BvR 569/05). Ist der Ausgang in der Hauptsache offen, z.B. falls eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so muss im Wege der Folgenabwägung entschieden werden.

Bei der Beurteilung sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Diesen Maßstäben beachten war der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von monatlich weiteren Leistungen in Höhe von 220,00 EUR für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 zu verpflichten.

Für den Bewilligungsabschnitt ab Juli 2017 stehen den Antragstellern nach der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weitere als mit vorläufigem Bescheid vom 25. Juni 2017 bewilligte Leistungen zu.

Die erwerbsfähige Antragstellerin zu 1) erfüllt zunächst die Grundvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Sie hat das 15. Lebensjahr und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II). Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind als minderjährige Kinder der Antragstellerin zu 1) berechtigt, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld zu beziehen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Antragsteller bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 4 SGB II).

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich vorliegend nach summarischer Prüfung in den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember 2017 auf 1.322,55 EUR und in den Monaten September und November 2011 auf 1.294,18 EUR.

a) Bei der Bedarfsberechnung ist zunächst der Regelbedarf der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 409,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zutreffend hat der Antragsgegner den dem Antragsteller zu 2) zustehenden Regelbedarf unter Berücksichtigung der zwischen dessen Eltern getroffenen Vereinbarung berücksichtigt. Danach halte sich der Antragsteller zu 2) regelmäßig an 8 Tagen im Monat beim Vater und die restlichen Tage im Haushalt der Antragstellerin zu 1) auf. Grundsätzlich hat der 15-jährige Antragsteller zu 2) einen Regelbedarf von 311,00 EUR monatlich. Aufgrund des Bestehens einer sogenannten "temporären Bedarfsgemeinschaft" mit der Mutter hat dieser aber nur einen Regelbedarf für die Tage der Anwesenheit bei der Antragstellerin zu 1). Dass sich der Antragsteller zu 2) entsprechend der Vereinbarung regelmäßig an wenigen Tagen im Monat beim Vater aufhält, hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Im Juli, August, Oktober und Dezember 2017 beträgt dessen Regelbedarf 238,00 EUR (311 EUR: 30 Tage x 23 Tage bei der Mutter) und im September und November 2017 228,00 EUR (311 EUR: 30 Tage x 22 Tage bei der Mutter). Der Antragsteller zu 2) bildet zusammen mit der Antragstellerin zu 1) eine sog. temporärer Bedarfsgemeinschaft, worauf die Kammer bereits im Verfahren im Beschluss vom 3. Mai 2017 im Verfahren S 24 AS 359/17 ER hingewiesen hat. Die Kammer hat dort ausgeführt:

" Auch dem Haushalt eines Leistungsberechtigten regelmäßig, aber nur zeitweise angehörende minderjährige Kinder können danach mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 4 SGB II bilden und also für jeden Tag des Aufenthalts in dieser Bedarfsgemeinschaft Regelleistung nach dem SGB II erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R – zitiert nach Juris).

Das der Vater des Antragstellers zu 2) selbst keine Leistungen nach dem SGB II bezieht ist für die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft, und einer damit nur anteilsmäßigen Gewährung des Regelbedarfes während der Tage des Aufenthaltes bei der Mutter, unerheblich. Wenn das Kind – bedingt durch die Vereinbarung zum Umgang mit dem Kindsvater – teilweise nicht der Bedarfsgemeinschaft der Mutter angehört, so ist für diese Tage ein Bedarf des Kindes (in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter) auch nicht gegeben. Vielmehr hat das Kind beim Vater einen Anspruch auf Sicherstellung seines Grundbedürfnisses. Bei einem ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehenden umgangsberechtigten Elternteil (Vater) würde dies bedeuten, dass das Kind in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater ebenfalls Anspruch auf Sozialgeld im Rahmen des Aufenthalts bei diesem hätte. Bezieht der umgangsberechtigte Vater hingegen keine Leistungen nach dem SGB II, so hat er die Grundbedürfnisse des Kindes in anderer Weise, also durch Naturalleistungen aus eigenem Einkommen oder Vermögen, sicherzustellen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 7 AS 1202/14 – zitiert nach Juris).

Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer bei den Antragstellern zu 3) und 4). Eine räumliche Trennung der Eltern liegt bei diesen nicht vor. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch der Vater, Herr P., leben – wenn auch in getrennten Wohnungen – in einem Haus. Ein Auszug eines der Elternteile aus dem Haus ist nach der Trennung/ Scheidung nicht erfolgt. Selbst wenn, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, die Kinder ausschließlich in ihrem Haushalt schlafen, rechtfertigt dies nach summarischer Einschätzung der Kammer keine andere Beurteilung als beim Antragsteller zu 2). Ein konkreter (zeitlich begrenzter) Aufenthalt bei einem der Elternteile wird aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen nicht erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass es den Kindern unbenommen bleibt, sowohl den Haushalt der Mutter als auch den Haushalt des Vaters aufzusuchen. Die Frage, in welchem konkreten Umfang sich die Kinder bei den jeweiligen Elternteilen konkret aufhalten, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Dies bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kammer geht unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung der im Januar 2015 getroffenen Vereinbarung zwischen den Eltern davon aus, dass die Betreuung der gemeinsamen Kinder im wöchentlichen Wechsel erfolgt. Inwieweit sich aus der weiteren, nur 4 Monate später getroffenen, Vereinbarung eine andere Beurteilung ergeben könnte, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Die Kammer berücksichtigt jedoch, dass der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), der unstreitig keinen Unterhalt zahlt, jedenfalls die Grundbedürfnisse der Kinder durch Naturalleistungen sicherzustellen hat."

Im vorliegenden Verfahren gilt nichts anderes. Auch bezüglich der Antragsteller zu 3) und 4) hält die Kammer an der Auffassung im Beschluss vom 3. Mai 2017 (S 24 AS 359/17 ER) fest. Eine räumliche Trennung der Eltern liegt bei diesen nicht vor. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch der Vater, Herr P., leben – wenn auch in getrennten Wohnungen – in einem Haus. Ein Auszug eines der Elternteile aus dem Haus ist nach der Trennung/ Scheidung nicht erfolgt. Selbst wenn, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, die Kinder ausschließlich in ihrem Haushalt schlafen, rechtfertigt dies nach summarischer Einschätzung der Kammer keine andere Beurteilung als beim Antragsteller zu 2). Ein konkreter (zeitlich begrenzter) Aufenthalt bei einem der Elternteile wird aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen nicht erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass es den Kindern unbenommen bleibt, sowohl den Haushalt der Mutter als auch den Haushalt des Vaters aufzusuchen. Die Frage, in welchem konkreten Umfang sich die Kinder bei den jeweiligen Elternteilen konkret aufhalten, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Dies bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kammer geht unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung der im Januar 2015 getroffenen Vereinbarung zwischen den Eltern davon aus, dass die Betreuung der gemeinsamen Kinder im wöchentlichen Wechsel erfolgt. Inwieweit sich aus der weiteren, nur 4 Monate später getroffenen, Vereinbarung eine andere Beurteilung ergeben könnte, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Die Kammer berücksichtigt jedoch, dass der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), der unstreitig keinen Unterhalt zahlt, jedenfalls die Grundbedürfnisse der Kinder durch Naturalleistungen sicherzustellen hat.

Die Kammer legt daher ihrer Berechnung den im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2017 ausgewiesenen Regelbedarf der Antragsteller zu 3) und 4) (im Juli, August, Oktober und Dezember je 155,00 EUR und im September und November je 146,00 EUR).

b) Einen weiteren als den bisher bewilligten Mehrbedarf bei Alleinerziehung (für den Antragsteller zu 2) in Höhe von monatlich 49,08 EUR) steht der Antragstellerin zu 1) nach summarischer Prüfung nicht zu. Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen und zwar 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs. Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R – zitiert nach Juris) vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil (hier die Antragstellerin zu 1)) während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dies kann, soweit es die Betreuung des Antragstellers zu 3) und 4) betrifft, aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Antragstellerin zu 1) hat hierzu vorgetragen, dass die Organisation des täglichen Lebens sowie die Betreuung in den Ferien und z.B. wichtige Arztbesuche überwiegend durch sie wahrgenommen werde. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass bei der Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit besteht, Fragen zur Pflege und Erziehung der Kinder mit deren Vater abzusprechen bzw. zu klären sowie auf dessen Hilfe und Unterstützung jederzeit zurückzugreifen. Hierfür spricht, dass nach der im Januar 2015 getroffenen Vereinbarung sämtliche Entscheidungen bezüglich der Kinder gemeinsam abgesprochen werden.

c) Neben den Regelbedarfen und dem Mehrbedarf bei Alleinerziehung steht den Antragstellern ferner ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller keiner wirksamen Mietforderung ausgesetzt sind, wie der Antragsgegner meint, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Hiergegen spricht bereits, dass ausweislich der Kontoauszüge die Miete in voller Höhe gezahlt wurde. Aufgrund welcher Erwägungen der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Mietvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, erschließt sich nicht. Anhaltspunkte sind hierfür bislang nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte es auch nicht zutreffend sein, dass die Antragsteller vor der unentgeltlichen Rückübertragung mietfrei im Haus gelebt haben. Diese hatten zuvor sämtliche Nebenkosten (Abschlagszahlungen etc.) selbst zu tragen. Das keine Schuld- und Tilgungsleistungen zu zahlen waren, beruht auf dem Umstand, dass das Grundstück durch die Mutter der Antragstellerin finanziert wurde. Die Antragstellerin zu 1) sowie der geschiedene Ehemann Herr P. wären auch für die Finanzierung (eventueller) erforderliche Reparaturarbeiten zuständig gewesen. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass – sofern die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II vorgelegen hätten - entsprechende Kosten durch den Antragsgegner (teilweise) zu übernehmen gewesen wären.

Die Umstände, die zur Rückübertragung des Grundstücks und damit zum Abschluss des Mietvertrages geführt haben, sind für die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag vorliegt, unerheblich. Unerheblich ist auch, ob sich die Antragsteller durch die unentgeltliche Rückübertragung hilfebedürftig gemacht haben, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 ausgeführt hat. Hilfebedürftigkeit hat zum einen bereits vor der Rückübertragung bestanden. Zum anderen sieht das Gesetz bei sozialwidrigem Verhalten Ersatzansprüche nach § 34 SGB II vor.

Der Einwand des Antragsgegners, dass in einem Fremdvergleich niemand sein Eigentum unentgeltlich zurückgeben würde, mag zutreffend sein. Nur muss beachtet werden, dass hier der Antragstellerin zu 1) und deren geschiedenen Ehemann das Grundstück auch kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Auch dies würde wohl unter Fremden nicht erfolgen.

Es sind insoweit Mietzahlungen in Höhe von monatlich gesamt 300,00 EUR zu berücksichtige. Hiervon entfällt auf die Antragsteller je ein Betrag in Höhe von monatlich 75,00 EUR. Die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung können, im Gegensatz zur Regelleistung, beim Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht für die Tage der Abwesenheit der Kinder reduziert werden (LSG Sachsen, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O.).

d) Unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfes für dezentrale Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II) ergibt sich demnach im Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2017 folgender Gesamtbedarf:

Juli, August, Oktober und Dezember:

1.322,55 EUR (Regelleistung gesamt: 957,00 EUR; Mehrbedarf Warmwasser: 16,47 EUR; Mehrbedarf Alleinerz. 49,08 EUR; KdU: 300,00 EUR)

September und November:

1.294,18 EUR (929,00 EUR + 16,10 EUR + 49,08 EUR + 300,00 EUR)

e) Auf diesen Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen.

Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus selbständiger Tätigkeit bleibt anrechnungsfrei, da der vorläufig ermittelte Gewinn den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht übersteigt. Der Antragsgegner legte im Rahmen der vorläufigen Bewertung Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 100,00 EUR pro Monat zu Grunde. Dies ist nicht zu beanstanden.

Auf den jeweiligen individuellen Bedarf der Antragsteller zu 2) bis 4) ist das Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR (bei den Antragstellern zu 2) und 3)) bzw. 198,00 EUR (Antragsteller zu 4) bedarfsmindernd anzurechnen.

Bezüglich des Weiteren beim Antragsteller zu 2) berücksichtigten Einkommens aus Unterhaltszahlung, hält die Kammer an ihrer Auffassung im Beschluss vom 3. Mai 2017 – S 24 AS 359/17 ER – nicht mehr fest. Zwar steht dieser Betrag dem Antragsteller aufgrund der Direktüberweisung an die Schule nicht als "bereites Mittel" zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Allerdings hat die Antragstellerin zu 1) mit dem Vater des Antragstellers zu 2) bereits am 7. Januar 2015 eine Vereinabrung dahingehend getroffen, dass dieser monatlich 155,00 EUR zahlt, welches zur Zahlung des Schulgeldes zu verwenden ist. Weitergehende Unterhaltsleistungen werden durch den Vater nicht erbracht. Mit dieser Vereinbarung kommt der Vater des Antragstellers zu 2) seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Hätte es eine solche Unterhaltsvereinbarung nicht gegeben, hätten die Antragsteller das Schulgeld aus dem Regelbedarf aufbringen müssen. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen durch den Antragsgegner hätte den Antragstellern nicht zugestanden. Hierfür würde es bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen.

Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165ff [182, 184]; vgl. auch Bay. LSG, Urteil vom 23. Mai 2015 – L 11 AS 238/15 – zitiert nach Juris). An öffentlich-rechtlichen Schulen ist der Unterricht kostenfrei.

Durch die Direktüberweisung des Vaters an die Schule, sind die Antragsteller lediglich von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit worden. Eine Nichtberücksichtigung dieser Unterhaltszahlung würde im Ergebnis dazu führen, dass das Schulgeld indirekt doch durch den Antragsgegner gezahlt werden würde. Die Antragstellerin hat bereits im Vorhinein zusammen mit dem Vater eine Verwendungsvereinbarung (Schulgeld) über das zu erwartende Einkommen (Unterhalt) getroffen, die grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist wie jede andere Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. hierzu BSG, Urteil vom24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R - Terminbericht BSG Nr. 20/17 in Juris).

Neben dem Kindergeld ist beim Antragsteller zu 2) mithin auch Unterhalt in Höhe von monatlich 155,00 EUR anzurechnen. Dessen monatliches Gesamteinkommen beläuft sich demnach auf insgesamt 347,00 EUR (192,00 EUR + 155,00 EUR). Damit kann der Antragsteller zu 2) seinen individuellen Bedarf in jedem Monat vollständig decken. In den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember beläuft sich dessen Bedarf nach den obigen Ausführungen auf insgesamt 316,34 (RL: 238,00 + Mehrbedarf Warmwasser: 3,34 EUR + anteilige KdU: 75,00 EUR) und in den Monaten September und November 2017 auf 306,19 EUR (228,00 EUR + 3,19 EUR + 75,00 EUR). Der Antragsteller zu 2) hat daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.

Das Bedarf des Antragstellers zu 2) übersteigende Einkommen ist bei der Antragstellerin zu 1) nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als eigenes Einkommen anzurechnen. Eine Bereinigung dieses Einkommens um die Versicherungspauschale (30,00 EUR) kommt nicht in Betracht. Beim Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten ist die Versicherungspauschale grundsätzlich nur einmal in Abzug zu bringen, da diese bereits in vom Erwerbseinkommen abzuziehenden Grundfreibetrag enthalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 1/14 R – zitiert nach Juris). Das Einkommen der Antragstellerin zu 1) als selbständiger Tätigkeit wurde nach obigen Ausführungen um diesen Grundfreibetrag bereinigt und bleibt anrechnungsfrei. Demnach ist bei der Antragstellerin zu 1) Einkommen in folgender Höhe zu berücksichtigen:

Juli, August, Oktober und Dezember: 30,66 EUR

September und November: 40,81 EUR

Auf den Bedarf der Antragsteller zu 1) und 3) bis 4) ist das zu berücksichtigende Einkommen aus Kindergeld (192,00 EUR bzw. 198,00 EUR) und dem übersteigenden Einkommen des Antragstellers zu 2) bei der Antragstellerin zu 1) anzurechnen.

In den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember ergibt sich demnach folgende Berechnung (Bedarf – anzurechnendes Einkommen = Anspruch):

Antragstellerin zu 1): 542,49 EUR - 30,66 EUR = 511,83 EUR

Antragsteller zu 3): 231,86 EUR - 192,00 EUR = 39,86 EUR

Antragsteller zu 4): 231,86 EUR - 198,00 EUR = 33,86 EUR

Gesamtanspruch: 585,55 EUR

bewilligt wurden nach Bescheid: 365,55 EUR

Differenzbetrag: 220,00 EUR

In den Monaten September und November:

Antragstellerin zu 1): 542,49 EUR - 40,81 EUR = 501,68 EUR

Antragsteller zu 3): 222,75 EUR - 192,00 EUR = 30,75 EUR

Antragsteller zu 4): 222,75 EUR - 198,00 EUR = 24,75 EUR

Gesamtbedarf: 557,18 EUR

bewilligt wurden nach Bescheid: 337,18 EUR

Differenzbetrag: 220,00 EUR

Den Antragstellern zu 1) und 3)- 4) stehen insoweit monatlich weitere Leistungen in Höhe von 220,00 EUR zu.

f) Die Antragsteller haben zudem einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich bereits aus der Differenz zwischen dem bewilligten und dem hier ermittelten monatlichen Anspruch.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller hinsichtlich der Nichtanrechnung der Unterhaltszahlung unterlegen haben.
Rechtskraft
Aus
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