S 16 AY 36/18 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AY 36/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 10/18 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens um Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Antragsteller sind erstmalig am 07.10.2014 nach Deutschland eingereist. Am 23.10.2014 haben Sie einen Antrag auf Bewilligung von Asyl gestellt. Dieser Antrag wurde am 19.12.2014 abgelehnt. Am 21.07.2015 stellten die Antragsteller einen Folgeantrag, welche am 27.07.2015 abgelehnt worden ist. Die Abschiebung der Antragsteller nach Serbien erfolgte am 24.11.2015. Die Antragsteller erhielten ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches bis zum 23.11.2017 befristet war.

Am 20.09.2016 reisten die Antragsteller erneut nach Deutschland ein und stellten am 23.09.2016 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Asyl. Dieser Antrag wurde am 27.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 36 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, verhängt.

Am 11.10.2016 haben die Antragsteller hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Diese wurde durch Urteil vom 20.12.2016, 4 A 269/16 MD, abgewiesen. Das Urteil ist seit 10.02.2017 rechtskräftig.

Nach ihrer zweiten Einreise wurden die Antragsteller am 24.10.2016 dem Landkreis H. zugewiesen. Aus humanitären Gründen erfolgte aufgrund der gleichzeitigen Zuweisung der Frau M. N., der Mutter des Antragstellers zu 2., Wegen deren Erkrankung eine Einweisung in eine kommunale, im Rubrum angegebene Wohnung. Durch Bescheid vom 27.10.2016 leistete der Antragsgegner Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG.

Die Antragsteller haben am 07.03.2018 Widerspruch gegen einen weiteren Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 10.01.2018 sowie gegen alle weiteren noch anfechtbaren Bescheide über Leistungen ab 23.12.2017 eingelegt und darüber hinaus gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt, die Leistungen ab 23.12.2017 fortlaufend neu zu berechnen und Leistungen nachzuzahlen.

Am 26.03.2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, den Antragsteller zu verpflichten Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu bewilligen. Dieser wurde durch Beschluss vom 12.06.2018 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.09.2018, L 8 AY 3/18 B ER, rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Durch Bescheid vom 14.09.2018 hat der Antragsgegner den beiden Antragstellern wiederum nur Leistungen nach § 1a AsylbLG bewilligt. Hiergegen haben diese am 21.09.2018 Widerspruch eingelegt und am 28.09.2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen.

Die Antragsteller bezögen laufende Leistungen nach dem AsylbLG. Ausweislich des Beschlusses des VG Magdeburg vom 21.6.2018 - 4 B 153/18 MD - dürften die Antragsteller nicht abgeschoben werden, weil die Mutter des Antragstellers zu 2.) derzeit nicht reisefähig sei.

Sie leide u.a. unter

- Amnestischem Syndrom bei Gebrauch von Sedativa und Hypnotika

- Posttraumatischer Belastungsstörung

- Psychose

- Demenz

- Lumboischialgie

- Chronischen Rückenschmerzen

Der Antragsteller zu 2.) sei der gerichtlich bestellter Betreuer der Frau M. N.

Die Leistungen seien gem. § 1a AsylbLG auf nur noch 92,69 EUR monatlich pro Person in bar und zweckgebundene Wertgutscheine für Ernährung, Bekleidung und Schuhe gekürzt.

Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass das Existenzminimum absolut ist und nicht eingeschränkt werden kann (BVerfG 18.7.2012: "Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss").

Auch der vom Beklagten nach § 1a gestrichene bzw. gekürzte Barbetrag zur gesellschaftlichen und sozialen Teilhabe und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zähle nach dem Urteil des BVerfG zum verfassungsrechtlich garantierten menschenwürdigen Existenzminimum.

Das Existenzminimum dürfe auch nicht aus migrationspolitischen Erwägungen eingeschränkt werden. Diese könnten kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen, da die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde aus migrationspolitischen Gründen nicht zu relativieren sei. Die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen nach § 1a seien aber allein migrationspolitisch motiviert und somit verfassungswidrig.

Auch nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (B.v. 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER) sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw. seiner Rechtsfolge nach wie vor ungeklärt. Dies gelte auch mit Rücksicht auf das Urteil des BSG vom 12.5.2017 (B 7 AY 1/16 R), das die bis zum 23.10.2015 geltende Fassung des § 1a AsylbLG betreffe, die eine andere Rechtsfolge als die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG in der ab 24.10.2015 geltenden Fassung enthalten habe.

Im Wege einer Folgenabwägung sei daher sofort die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen und es seien ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Der angefochtene Bescheid sei ferner rechtsfehlerhaft:

Das prägende Motiv der Einreise ist schlicht der Überlebenswille der Mutter des Antragstellers zu 2.). Es ist mehr als fraglich, ob sie in Serbien eine für ihr Überleben erforderliche Krankenbehandlung erfahren würde.

Eine Kürzung für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige, die nach Deutschland eingereist sind, um hier Leistungen nach AsylbLG bzw. Sozialhilfe zu erhalten, sei nur sehr eingeschränkt zulässig, wenn außer dem Leistungsbezug keine anderen Einreisemotive von erheblichem Gewicht vorlägen. War der prägende Fluchtgrund Krieg und/ oder Angst um Leib, Leben oder Freiheit, treffe dies nicht zu, auch wenn kein Asylantrag gestellt oder dieser abgelehnt worden sei.

Da das Verhalten rückwirkend nicht mehr zu ändern sei, endet die Kürzung nach 6 Monaten (§ 14 AsylbLG). Diese Frist muss aber ab der Einreise berechnet werden.

Die Leistungen - wie hier - erst lange nach der Einreise zu kürzen, wäre deshalb selbst dann nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen des § la Abs. 1 AsylbLG vorliegen würden.

Die Antragsteller dürfen wegen der gravierenden Erkrankung der Mutter des Antragstellers zu 2.) nicht abgeschoben werden.

Ferner seien Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG dann nicht mehr zulässig, wenn die davon betroffenen Personen mittlerweile aus von ihnen nicht (mehr) zu vertretenen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland geduldet würden (SG Münster, Beschluss vom 01.03.2013 - S 12 AY 13/13 ER -).

Selbst wenn nach § 1a AsylbLG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Leistungen auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden könnten, fänden diese Einschränkungen im verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum eines jeden Menschen seine Grenzen (SG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2013 - S 16 AY 26/12 ER -). Der den Antragstellern frei zur Verfügung stehende Geldbetrag dürfe in keinem Fall 134,00 EUR unterschreiten, weil anderenfalls das soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller in verfassungswidriger Weise verletzt werde (SG Magdeburg aaO).

Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen daher nicht vor. Hilfsweise sei die Kürzung jedenfalls jetzt nicht mehr zulässig.

Die Antragsteller beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.9.2018 gegen den Bescheid vom 14.9.2018 (Leistungskürzung nach § la AsylBLG) anzuordnen,

2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem AsylBLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

3. den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. Sürig zu bewilligen

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG setze voraus, dass sie Leistungsberechtigten die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, d.h. verlängert, hätten. Diese seien am 20.09.2016 entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingereist. Darüber sei der Einreise nach Deutschland nach den eigenen Angaben der Antragsteller nur zu dem Zweck erfolgt, eine medizinische Behandlung der Mutter des Antragstellers zu 2. Zu erlangen. Beides erfülle den Missbrauchstatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand dieser Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teils unzulässig, teils zulässig aber unbegründet.

1. Dem Interesse der Antragsteller auf die begehrten höheren Leistungen wäre durch die vorläufige "Beseitigung" des Bescheides vom 14.09.2018 nicht Rechnung getragen, weil es keinen ursprünglichen, höhere Leistungen bewilligenden Bescheid gibt, der bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21.09.2018 wieder "zum Leben" erweckt werden würde. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann daher keinerlei positive Auswirkungen auf die den Antragstellern zu bewilligenden Leistungen zugemessen werden.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig aber unbegründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird.

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Dabei gilt, dass die Prüfung durch das Gericht umso weiter reichen muss, je mehr die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren der Hauptsache vorgreift.

Das führt im vorliegenden Fall zur Abweisung des Antrags.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht glaubhaft gemacht.

Sie haben insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zustehen.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Richtig ist, dass sich die Antragsteller seit ihrer Einreise am 20.09.2016 mittlerweile 15 Monate ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Allerdings haben Sie ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängert.

Dabei ist im Sinne dieser Vorschrift ein Verhalten nicht nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn es während des bestehenden Aufenthaltes erfolgt, wozu beispielsweise die Weigerung gehören würde, sich bei seinem Heimatland um Identität Papiere zu bemühen.

Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten auch dann, wenn es unmittelbar im Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland erfolgt.

Bei ihrer Einreise am 20.09.2016 haben die Antragsteller gegen ein gegen sie verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches bis zum 23.11.2017 Gültigkeit hatte, verstoßen, wodurch bereits der Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthaltes verwirklicht worden ist.

Der Anspruch der Antragsteller wird auch nicht dadurch gestützt, dass sie "sich nur noch in Deutschland aufhalten, was nach der Entscheidung des BSG, Urteil vom 17.08.2008, B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 35, keinen Rechtsmissbrauch darstellen soll. Denn das BSG hat insofern auch ausgeführt, dass "der Ausländer danach von Analog-Leistungen ausgeschlossen sein soll, wenn die von § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (Aufenthaltsdauer von 36 bzw 48 Monaten mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.

Darüber hinaus ist diese Einreise nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nur erfolgt, damit die Mutter des Antragstellers zu 2. in Deutschland eine medizinische Behandlung, mithin Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG erhalten kann, was neben dem Vorstehenden bereits zu einer Beschränkung der Leistungen auf Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nach sich ziehen kann, so dass jedenfalls auch aus diesem Grund Leistungen nach § 2 AsylbLG jedenfalls im vorläufigen Verfahren ausgeschlossen sind.

Die Tatsache, dass die Mutter des Antragstellers, wie vorgetragen, aufgrund ihres Überlebenswillens wegen ihrer Erkrankungen rechtswidrig wieder nach Deutschland eingereist ist, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Antragsteller richtig vortragen, ist die Tatsache, dass auch Leistungen bezogen werden sollen, dann nicht ausschlaggebend, wenn der "prägende Fluchtgrund" Krieg und/oder Angst um Leib, Leben oder Freiheit gewesen ist.

Bei den Antragstellern fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal der Flucht. Es ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Antragsteller in ihrem Heimatland in einer Art und Weise durch Krieg oder andere Handlungen gefährdet worden wären, dass sie Angst um Leib, Leben oder Freiheit gehabt haben müssten. Sie tragen deshalb auch für ihre wiederholte Einreise nach Deutschland keinerlei Fluchtszenarien vor.

Angesichts der Tatsache, dass auch die Antragsteller über keinerlei den Lebensunterhalt deckendes Einkommen oder Vermögen verfügt haben, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Antragsteller selbst auch eingereist sind, um staatliche Leistungen zu erhalten.

Dass der Antragsteller zu 2. – wieder – zum rechtlichen Betreuer für seine Mutter bestellt worden ist, ändert hieran nichts. Insofern kann auch die Entscheidung des VG Magdeburg vom 21.6.2018, 4 B 153/18 MD, nicht bewirken, dass den Antragstellern höhere Leistungen zu bewilligen sind. Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vorgang, durch welchen sichergestellt worden ist, dass die Mutter des Antragstellers zu 2., welche nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, einen rechtlichen Vertreter hat.

Einen Einfluss auf die leistungsrechtlichen Fragen hat diese Entscheidung nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. S. war mangels Erfolgsaussicht bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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